Beschluss
14 SV 2/20
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0123.14SV2.20.00
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Tenor
Das Amtsgericht Wedding wird als zuständiges Mahngericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Wedding wird als zuständiges Mahngericht bestimmt. I. Die Antragstellerin ist eine Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Partnership „LLP“) nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware und dort im Corporationregister eingetragen. Sie ist schwerpunktmäßig in den USA tätig und hat in Deutschland nicht ihren Hauptsitz. Der Verwaltungssitz der Antragstellerin befindet sich in den Bundesstaaten Washington D.C. und New York. Die Antragstellerin betreibt in Stadt1 eine Rechtsanwaltskanzlei und beabsichtigt den in Stadt2 wohnhaften Antragsgegner auf Zahlung von Honorar für in der Stadt1er Kanzlei erbrachte Rechtsberatungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck hat sie bei dem Amtsgericht Hünfeld einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingereicht. Sie ist der Auffassung, bei dem Büro in Stadt1 handele es sich um eine selbständige Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland und damit die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hünfeld als Mahngericht gemäß § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO begründe. Es handele sich um den einzigen Tätigkeitsort der Antragstellerin in Deutschland; das Büro sei eigenständig organisiert und betreibe seine Mandatsakquise und -bearbeitung unabhängig von den US-amerikanischen Standorten. Es unterhalte ein eigenes Office-Management und schließe, vertreten durch die ortsansässigen Partnersozietät Verträge im Namen der Antragstellerin, wobei diese stets unter der im Rubrum angegebenen Stadt1er Anschrift auftrete. Auch die von der Rechtsprechung geforderte öffentlich-rechtliche Komponente sei erfüllt, weil die in Stadt1 tätigen Rechtsanwälte und damit die gesamte inländische Niederlassung der Antragstellerin unter der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer Stadt1 und der Bundesrechtsanwaltskammer stehe. Ferner dürfe sie aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der BRAO im Inland nur durch in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte beratend tätig werden. Hilfsweise hat sie die Abgabe des Mahnverfahrens an das Amtsgericht Wedding beantragt. Das Amtsgericht Hünfeld hat sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag an das Amtsgericht Berlin-Wedding abgegeben. Das Amtsgericht Wedding hat die Übernahme des Mahnverfahrens abgelehnt und die Sache an das Amtsgericht Hünfeld zurückgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, die Antragsteller hätten klargestellt, dass die Antragstellerin, die X LLP mit Sitz in Stadt1 sei. Es handele sich um eine selbständige Niederlassung und das Mahnverfahren betreffe ausschließlich das Stadt1er Büro. Da die Antragstellerin im US-Bundesstaat Delaware kein Büro und folglich keine Anschrift unterhalte, richte sich die Zuständigkeit nach § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO. Das Amtsgericht Hünfeld hat sich nach Anhörung der Antragsteller erneut für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, eine in den USA eingetragene Firma könne hier nicht lediglich mittels Erklärung ihren allgemeinen Gerichtsstand begründen. II. Der Senat ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem zuerst mit der Sache befassten Amtsgericht und dem Amtsgericht Wedding berufen, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung findet im Mahnverfahren Anwendung, um Zuständigkeitsstreitigkeiten verschiedener Gerichte einer raschen Klärung zuzuführen. Für die Bearbeitung des Mahnverfahrens ist das Amtsgericht Wedding gemäß § 689 Abs. 2 S. 2 ZPO ausschließlich zuständig, weil die Antragstellerin im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Gemäß § 17 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen, zu denen auch Gesellschaften gehören, die als solche verklagt werden können, durch ihren Sitz bestimmt, wobei als Sitz der Ort gilt, wo die Verwaltung geführt wird. Bei der Antragstellerin handelt es sich ihrem Vorbringen zu Folge, um eine in den Vereinigten Staaten von Amerika wirksam gegründet und noch bestehende Gesellschaft, der auf der Grundlage des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Form des Freundschafts-, Handels- und Schriffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1994 Rechtsfähigkeit zukommt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.01.2003 - VIII ZR 155/02 -, Rdn. 9, juris; BGH, Urteil vom 05.07.2004 - II ZR 389/02 -, Rdn. 6 f., juris). Die Antragstellerin hat indes weder einen Sitz in Deutschland noch wird ihre Hauptverwaltung in Deutschland in Stadt1 geführt. Damit fehlt es an Anknüpfungstatsachen für die Begründung eines allgemeinen Gerichtsstands im Sinne des § 17 Abs. 1 ZPO. Eine solche ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer “selbständigen Niederlassung”. Soweit in der Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung des § 689 Abs. 2 ZPO befürwortet wird, inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen wie selbständige Rechtspersönlichkeiten zu behandeln und den Sitz der Niederlassung als maßgebend für die Zuständigkeit anzusehen (BGH, Beschluss vom 06.04.1979 - I AR Z 386/78 -, Rdn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 11.10.1990 - I AR Z 611/90 -, Rdn. 3, juris) beruht dies auf den besonderen Vorschriften der §§ 105 f. VAG. Diese Regelungen rechtfertigen es, eine rechtlich unselbständige Niederlassung im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Niederlassung der Antragstellerin indes nicht vor. Insoweit ist unerheblich, inwieweit das Büro der Antragstellerin in Stadt1 eigenständig organisiert ist und seine Mandatsakquise- und bearbeitung unabhängig von den US-amerikanischen Standorten betreibt. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die ortsansässigen Partner der Sozietät die Verträge im Namen der Antragstellerin abschließen und ausschließlich unter der Stadt1er Anschrift auftreten. Diese tatsächliche Ausgestaltung des Tätigwerdens vor Ort rechtfertigt eine Gleichstellung mit einer selbständigen Rechtspersönlichkeit nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den aufsichtsrechtlichen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung. Der Umstand, dass in Deutschland tätige Rechtsanwälte bestimmten Zulassungsvoraussetzungen und einer Aufsicht durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern unterliegen, kann nicht dazu führen, einzelne Kanzleistandorte als selbständige Niederlassung einzustufen und wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich überwiegend um personenbezogene Regelungen handelt, denen auch angestellte Rechtsanwälte unterliegen. Sie sind daher mit den Vorschriften über die Versicherungsaufsicht nicht zu vergleichen.