Urteil
14 U 84/22
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0328.14U84.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1.) wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg vom 25.02.2022 teilweise abgeändert und die Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an die Beklagte zu 1.) 47.649,96 EUR nebst 5 % Zinsen seit 30.03.2021 zu zahlen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten zu 1.) wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg vom 25.02.2022 teilweise abgeändert und die Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an die Beklagte zu 1.) 47.649,96 EUR nebst 5 % Zinsen seit 30.03.2021 zu zahlen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin war mit der Durchführung eines Lebensmitteltransports von Stadtallendorf nach Belgien beauftragt. Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte zu 1.) die Zahlung von Schadensersatz, weil sich heimlich Migranten auf der Ladefläche versteckt haben und die Ware infolgedessen vernichtet werden musste. Die Klägerin hat zunächst mit einer negativen Feststellungsklage die Feststellung verlangt, dass den Beklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen. In der Berufung streiten die Parteien allerdings nur noch über die Widerklage der Beklagten zu 1. Die Klägerin war aufgrund eines Rahmenvertrages vom 19.02.2014 (Bd. II Bl. 361 bis 379 d.A.) damit beauftragt, 33 Paletten mit Schoko- und kakaohaltigen Produkten von Stadtallendorf nach Ternat in Belgien zu befördern. Die Unterfrachtführerin der Klägerin übernahm die Ware gegen reine Quittung am 29.03.2021. Auf den Frachtbrief vom 29.03.2021 wird insoweit Bezug genommen (Bd. I Bl. 16 d.A.). Bei Ablieferung der Ware am 30.03.2021 wurde bemerkt, dass sich mindestens 29 blinde Passagiere in dem Kühlzug befanden. Diese waren bei einer Pause in der Nacht vom 29.03. zum 30.03.2021 an der Autobahn E40 in Belgien eingedrungen. Die Adressatin verweigerte daraufhin die Annahme. Die Parteien ließen unabhängig voneinander den Transportschaden begutachten, wobei der von der Klägerin bzw. deren Versicherung beauftragte Gutachter (Bd. I Bl. 207 bis 240 d.A.) zu dem Ergebnis kam, dass sich der Schaden auf mechanische Beschädigungen bzw. Verschmutzungen des Verpackungsmaterials der oberen Lagen beschränke, jedoch kein Warenschaden verursacht worden sei. Die Beklagte ließ demgegenüber mit eigenem Schadensgutachten (Bd. II Bl. 333 bis 360 d.A.) feststellen, dass ein Schadensverdacht wegen möglicher Kontamination, potentieller Verkeimung und auch ein Temperaturschaden vorliege. Sie ließ daraufhin die Ware vernichten und verlangt mit ihrer Widerklage den Warenwert in Höhe von 47.943,96 EUR. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass das Siegel bei Ankunft in Belgien unversehrt gewesen sei. Der Ware habe kein Schadensverdacht angehangen, da es völlig unmöglich sei, in die völlig verpackte Ware Dreck, Urin o.ä. einzubringen. Die Ware sei vollständig mit Folie geschützt gewesen. Es habe daher keine Notwendigkeit bestanden, die Ware zu vernichten. Die Beklagte hat sich auf eine Abtretungserklärung vom 27.05.2021 (Bl. 138 d.A.) berufen und für sich in Anspruch genommen, dass ein relevanter Schadensverdacht bestanden habe, so dass unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften ein Inverkehrbringen der Ware ausgeschlossen gewesen sei. Das Siegel sei nicht unversehrt, sondern manipuliert gewesen. Unstreitig sei, dass beim Öffnen am Empfangsort festgestellt worden sei, dass sich während der Fahrt 29 Menschen versteckt gehalten hätten. Alle 33 Palletten hätten Spuren von Dreck, Urin und Fußspuren gezeigt und seien zum Teil geöffnet und verzehrt gewesen. Die Annahme eines Schadensverdachtes sei demnach gerechtfertigt, wie es sich auch aus dem Schadensgutachten ergebe. Die Sendung müsse den Vorgaben der EU-Verordnung entsprechen, was jedoch dann nicht der Fall sei, wenn sie nicht auf sicherem Weg transportiert worden sei. Es liege der Verdacht einer mikrobiologischen Verunreinigung vor. Das gelte auch für die Verpackung, mit der ebenfalls der Verbraucher in Kontakt geraten könne. Es liege auch eine potentielle Verkeimung und damit eine nachteilige Beeinflussung im Sinne des Lebensmittelrechts vor. Neben dem Schadensverdacht habe auch ein signifikanter Temperaturanstieg vorgelegen. Durch den Verstoß gegen die vorgegebenen Temperaturen könnten Einwirkungen auf Geschmack und Konsistenz der Produkte vorliegen, was wiederum Auswirkung auf die Mindesthaltbarkeitsdauer habe. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B und C, wobei wegen der Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift vom 13.01.2022 (Bd. II Bl. 449 bis 454 d.A.) Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhaltes und der zuletzt gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung vom 25.02.2022 (Bd. II Bl. 478 bis 489 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, die Widerklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zu 1. bei der Geltendmachung des Schadensersatzes zwar aktivlegitimiert sei. Das ergebe sich zwar nicht aus dem Transportvertrag vom 09.02.2014, allerdings aus der unstreitigen Abtretung der Schadensersatzansprüche von der Beklagten zu 3.) an die Beklagte zu 1.). Allerdings bestünde kein Anspruch der Beklagten zu 1.) auf Leistung von Schadensersatz gegen die Klägerin aus Art. 17, 3 CMR. Nicht entschieden werden müsse, ob es zu einer Beschädigung des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung gekommen sei, ohne dass eine Substanzverletzung an dem betreffenden Gut vorliege. Eine Sachbeschädigung könne zwar auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen. Ob ein solcher vorliege, könne dahinstehen. Zu Gunsten der Klägerin greife der Haftungsausschluss aus Art. 17 Abs. 2 CMR. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, wie der Frachtführer das Eindringen der Flüchtlinge in den Laderaum hätte vermeiden können. Dafür, dass der LKW-Fahrer die durchsägte Halterung der Laderaumtür und die eingedrungenen Flüchtlinge hätte entdecken können, sei nichts ersichtlich, zumal der Schadensverdacht an der beförderten Ware dann ebenfalls bestanden hätte, da die Flüchtlinge sich bereits auf dem Anhänger befunden hätten. Auch aus der Zeugenvernehmung des Zeugen A ergebe sich nicht, wie der Frachtführer durch ein sorgfältigeres Handeln den Schadenseintritt hätte vermeiden können. Der Zeuge habe erklärt, er habe an dem Anhänger die Türen verriegelt und die Verriegelung mit einer Plombe gesichert. Zusätzlich habe er die Tür noch mit einem Vorhängeschloss gesichert. In der Nacht habe er Geräusche vom Kühlaggregat wahrgenommen, das sich nach seinem Dafürhalten zu oft eingeschaltet habe. Er habe gemutmaßt, dass dies darauf beruhe, dass die Türen geöffnet worden seien. Daraufhin habe er sich zu seinem Anhänger begeben und diesen untersucht, er habe auch die Türen und deren Verriegelung geprüft. Dort habe er keinen Hinweis für das Öffnen der Tür gefunden. Die Plombe und auch das Vorhängeschloss seien angebracht gewesen. Erst im Nachhinein nach Ankunft beim Empfänger habe er festgestellt, dass die Verriegelung an der Tür manipuliert gewesen sei. Sie sei aufgesägt und wohl etwas aufgebogen worden, um die Plombe zu entfernen und nachträglich wiederanzubringen. Danach sei die Öse der Verriegelung wieder zurückgebogen worden. Auch das Vorhängeschloss sei aufgesägt worden. Es sei jedoch danach wieder zusammengeklebt worden. Er habe nicht erkennen können, dass die Plombe oder das Vorhängeschloss beseitigt und die Tür geöffnet worden sei. Die Kammer folge den Angaben des Zeugen A. Sie seien glaubhaft und der Zeuge sei glaubwürdig. Der Zeuge habe ruhig und sachlich, logisch und ohne innere Widersprüche ausgesagt. Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen hätten sich nicht ergeben. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des LKW-Fahrers seien aus seinem Bericht ebenso wenig erkennbar wie Anhaltspunkte für eine Vermeidbarkeit eines etwaigen Schadensverdachts an der betreffenden Ladung, zumal selbst bei Entdecken der Flüchtlinge auf dem Anhänger der Schadensverdacht ebenfalls bestanden hätte, da die Flüchtlinge sich schon auf dem Anhänger befunden hätten. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, wie durch ein anderes Fahr- oder Parkverhalten die Entstehung des behaupteten Schadens vermeidbar gewesen wäre. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Parken des LKWs auf einem beleuchteten Parkplatz nicht ausreichend und das Aufsuchen eines bewachten Parkplatzes erforderlich gewesen wäre. Es lägen keine Erkenntnisse dahin vor, dass die Gefahr des Eindringens von Flüchtlingen auf bewachten Parkplätzen in Belgien geringer sei als bei unbewachten Parkplätzen. Darüber hinaus habe das Gericht nicht feststellen können, dass der Beklagten zu 1.) ein Schaden in Höhe von 47.943,96 EUR entstanden sei. Die Kammer könne nicht davon ausgehen, dass der Wert des Gutes auf dem streitgegenständlichen Anhänger sich auf dem vorgenannten Betrag belaufe. Zwar habe die Beklagte zu 1.) vorgetragen, auf dem Anhänger hätten sich 1.534 Trays Nutella & go, 1.500 Trays KCI T12 x 24 Box, 308 Trays Nutella Glas 700 x 6, 4 Trays Mon Cherie 10 x 8 Box sowie 33 Europalletten befunden. Allerdings sei das durch die Klägerin bestritten worden. Die für die Beladung des streitgegenständlichen Anhängers beweisbelastete Beklagte zu 1.) habe für ihre Behauptung keinen ausreichenden Beweis angeboten. Soweit die Beklagte zu 1.) auf die Eintragung in dem der Beförderung zugrundeliegenden Frachtbriefen verweise, ergebe sich hieraus nicht im Einzelnen, welche Waren sich tatsächlich auf dem Anhänger befunden hätten, insbesondere, ob sich die von der Beklagten zu 1.) vorgetragenen Produkte auf dem Anhänger befunden hätten. Denn die Eintragungen unter Ziffer 6 bis 12 des Frachtbriefes bezeichneten nur die Anzahl der Frachtstücke, deren Bruttogewicht und die Sonderbezeichnung „Schokolade“, „Kakaohaltige B“ und „gefüllte pral“. Soweit die Beklagte zu 1) weitere Schadenspositionen für die Vernichtung des streitgegenständlichen Gutes geltend mache, seien diese nicht ersatzfähig. Denn gemäß Art. 23 CMR sei nur der Wert des Gutes und alle mit dem Transport zusammenhängenden Schäden ersatzfähig. Nicht ersatzfähig seien hingegen zusätzliche Schäden aus Verlust und Beschädigung. Hiernach seien Kosten für den Transport zur Vernichtung, die Vernichtung an sich und deren Dokumentation nicht ersatzfähig. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1.), die ihre Widerklage weiterverfolgt. Sie wendet sich gegen die Annahme des Landgerichtes, wonach die Voraussetzungen aus Art. 17 Abs. 2 CMR erfüllt seien. Ein Haftungsausschluss komme nur dann in Betracht, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen den Schaden nicht verhindert hätten. Die Klägerin habe sich aber gar nicht auf ein unvermeidbares Ereignis berufen, sondern das Landgericht habe dies erstmals im Termin angesprochen. Entsprechenden Vortrag habe die Klägerin jedoch gar nicht gehalten. Seit 2015, 2016 sei bekannt, dass Flüchtlinge versuchten, auf der Route nach Stadt1 in LKW einzudringen. Es wäre daher die Verpflichtung der Klägerin gewesen, die Route sorgfältiger zu prüfen. Es hätte keine Rast an der betroffenen Autobahn E40 stattfinden dürfen. Jedenfalls hätten einfachste Schutzmaßnahmen ausgereicht, um das Schadensereignis zu vermeiden. Das betreffe z.B. eine veränderte Routenplanung oder das Abstellen auf einem bewachten Parkplatz. In Anbetracht der Streckenlänge wäre überhaupt keine Schlafpause auf einem unbewachten Parkplatz nötig gewesen sein. Außerdem hätte daran gedacht werden können, ein Türalarmsystem einzusetzen, das den Schaden verhindert hätte. Beim ständigen Anfahren der Kühlung hätte ein Temperaturauszug eingeholt werden müssen und im Weiteren eine Überprüfung stattfinden müssen. Wenn dann die Flüchtlinge zeitnah entdeckt worden wären, hätte sich auch kein Schadensverdacht ergeben. Darüber hinaus habe das Landgericht im Hinblick auf die angeblich nicht feststellbare Schadenshöhe bzw. des Transportgutes völlig überspannte Anforderungen angelegt. Das Sendungsgut sei zwischen den Parteien unstreitig, streitig sei lediglich, ob ein Schaden entstanden sei. Auch der Zeuge A habe die 33 Palletten bestätigt, die auch vom eigenen Gutachter bestätigt worden seien. Daher sei ein etwaiges Bestreiten ohnehin nicht ausreichend. Die Beklagte zu 1.) beantragt, das Urteil des Landgerichts Marburg vom 25.02.2022 abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an sie 47.943,96 EUR nebst 5 % Zinsen seit 30.03.2021 zu zahlen, hilfsweise das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1.) zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass auch eine Berufung der Beklagten zu 2.) und zu 3.) vorliege, die allerdings mangels Beschwer unzulässig sei. Darüber hinaus verteidigt sie die angefochtene Entscheidung, wonach der Haftungsausschluss aus § 17 Abs. 2 CMR eingreife. Der Zeuge habe vor Ort keine besseren Feststellungen bei den entsprechenden Lichtverhältnissen treffen können. Er habe ordnungsgemäß gehandelt, indem er Plombe und Schloss überprüft habe. Auch sei die Zusammensetzung des Transportgutes weiterhin unklar. Wegen des weiteren Parteienvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten zu 1.) hat überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat lediglich die Beklagte zu 1.) Berufung eingelegt, auch wenn der Schriftsatz vom 01.04.2022 alle Beklagte im Rubrum enthält (Bd. III Bl. 527 d.A.) und auf Seite 2 des Schriftsatzes im Plural ausgeführt wird, dass Namens und im Auftrag der Beklagten und Berufungsklägerinnen Berufung eingelegt werde. Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, dass dagegen Berufung eingelegt wird. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört neben diesen gesetzlich normierten Voraussetzungen auch die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Erforderlich ist dabei eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 11.05.2010, Az.: VIII ZB 93/09, Tz. 9 - zit. nach juris). Der Berufungsschrift vom 01.04.2022 war eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, aus dem sich für die Klägerin und das angerufene Rechtsmittelgericht ergeben hat, dass die Beklagten zu 2.) und 3.) durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert sind. Die Berufungsschrift ist vor diesem Hintergrund dahin auszulegen, dass lediglich die durch das Urteil des Landgerichts beschwerte Beklagte zu 1.) vor dem Hintergrund ihrer abgewiesenen Widerklage Berufung eingelegt hat. Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit für den Streit zwischen einer österreichischen und einer luxemburgischen Partei aus einem Transport von Deutschland nach Belgien ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 Ziff. 1 b) CMR. Nach Art. 1 Abs. 1 CMR gilt das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) für die entgeltliche Beförderung mit Fahrzeugen zwischen verschiedenen Staaten, von denen mindestens ein Vertragsstaat ist. Deutschland und Belgien sind Vertragsstaaten. Nach Art. 41 CMR handelt es sich insoweit ungeachtet etwaiger abweichender Vereinbarungen der Parteien um zwingendes Recht. Die Beklagte zu 1.) hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 47.649,96 EUR gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR. Nach dieser Regelung haftet der Frachtführer für Beschädigung des Gutes, sofern die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Empfänger, hier: die Beklagte zu 3.), die im Frachtbrief als Empfängerin bezeichnet wird (vgl. Jesser-Huß, in: Müko HGB, Art. 13 CMR Rn. 16). Die Beklagte zu 3.) hat die Ansprüche an die Beklagte zu 1.) abgetreten (Bd. I Bl. 138 d.A). Nach den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 8 der angefochtenen Entscheidung, die den Senat nach § 314 Satz 1 ZPO binden, liegt eine unstreitige Abtretung vor. Auch ist es zur Beschädigung des Transportgutes zwischen Übernahme und Ablieferung gekommen. Der Unterfrachtführer der Klägerin hat das Transportgut gegen reine Quittung in Stadtallendorf übernommen. Bei Ablieferung in Belgien sind die verunreinigten Paletten festgestellt worden. Der Privatsachverständige hat weiter festgestellt, dass die obersten Lagen der Palettenstapel Spuren der Flüchtlinge aufgewiesen hätten. Einige Karton seien verschmutzt und leicht zerdrückt gewesen. Einige Kartons waren aufgerissen. Damit liegt eine Beschädigung der Fracht vor. Unter einer Beschädigung ist eine innere oder äußere Substanzverletzung zu verstehen (Jesser-Huß, a.a.O., Art. 17 Rn. 11). Auch genügt der Eingriff bzw. die Beschädigung der Verpackung (Koller, Transportrecht, 10. Auflage, § 425 HGB Rn. 13). Die Klägerin hat trotz Teilbeschädigung Schadensersatz für die gesamte Fracht zu zahlen. Eine Entwertung der ganzen Sendung kann im Einzelfall dann anzunehmen sein, wenn durch die Beschädigung nur eines Teils die gesamte Sendung unbrauchbar wird. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn aufgrund der Beschädigung einzelner mit Lebensmitteln gefüllter Kartons der Verdacht entsteht, dass die Ware insgesamt zum menschlichen Verzehr nicht mehr geeignet sei und deshalb die Einfuhrerlaubnis insgesamt versagt wird oder wenn ein nicht zu ersetzendes Teil einer komplizierten, für den Einzelfall hergestellten Maschine oder eines sonstigen unteilbaren Ganzen verlorengeht (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az.: I ZR 202/94, Tz. 17 - zit. nach juris). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Entwertung der gesamten Sendung i.S. von Art. 25 Abs. 2 lit. a CMR vorliegt, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die sich nach objektiven Maßstäben richtet. Dabei dürfen bei der Frage, ob die Sendung insgesamt entwertet ist, keine zu geringen Maßstäbe angelegt werden. Denn die Bemessung von Haftungshöchstgrenzen nach der CMR dient in erster Linie dem Schutz des Frachtführers, dessen Vergütung sich - jedenfalls in der Regel - nach dem Gewicht, dem Umfang und gegebenenfalls der Beschaffenheit und nicht nach dem Wert der Sendung richtet, vor unzumutbarer wirtschaftlicher Inanspruchnahme (OLG München, Urteil vom 23.11.2017, Az.: 23 U 1858/17, Tz. 25 - zit. nach juris). Eine Sachbeschädigung kann auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann. Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht behafteten Sache wird im Allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung des Verdachts für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein begründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr (BGH, Urteil vom 11.07.2002, Az.: I ZR 36/00, Tz. 14 - zit. nach juris). Der bloße, hinreichende Verdacht einer Substanzveränderung ist als Beschädigung zu behandeln, wenn er zu einer Wertminderung des Gutes geführt hat, weil er entweder Tests notwendig macht oder objektiv nicht ausgeräumt werden kann. Objektiv nicht ausräumbar ist ein Verdacht, der Anlass für ein Verbot der Verwertung des Gutes oder für ein Einfuhrverbot ist oder der Verdacht, der nur unter Kosten ausgeräumt werden kann, die voraussichtlich höher sind als der Wert des Gutes (Koller, a.a.O., § 425 Rn. 13). Nach dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, der den Senat nach § 314 ZPO bindet, war der beladene Anhänger voll mit Paletten belegt, so dass zwischen den Paletten keine Freiräume bestanden. Die Flüchtlinge haben sich daher auf den Paletten aufhalten müssen. Dort hätten sich nach der Ankunft Fußspuren, Dreck und Fäkalien befunden. Es sei in das Fahrzeug uriniert worden. Teile der Sendung seien geöffnet, eingerissen und zum Teil verzehrt gewesen. Die Beklagte zu 1.) hat dazu dargetan, dass die Ausräumung des Schadensverdachts wirtschaftlich unmöglich sei, weil nach der VO 178/2002 die Verpflichtung bestanden hätte, die gesamte Sendung als beschädigt anzusehen. Dem ist zu folgen, weil die durchgeführten 6 Wischtests von 3 Paletten (Palette Nutelle & go, Palette Nutella flower, Palette Kinder Schokolade) bei den insgesamt betroffenen 33 Paletten keine „eingehende“ Prüfung im Sinne des Art. 14 Abs. 6 der VO 178/2002 darstellen. Dem weitergehenden Vortrag der Beklagten zu 1.), es sei im Hinblick auf Aufwand und Kosten unwirtschaftlich, weitere Prüfungen vorzunehmen, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Hinzu kommt bei einer wertenden Betrachtung der ergänzende Beklagtenvortrag, die Ekelerregung durch eine mögliche Kontamination mit Urin ließe sich auch mit umfangreichen Untersuchungen nicht aus der Welt schaffen. Der Frachtführer muss sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, dass beschädigte Markenware bestimmter Qualität üblicherweise nicht in den Verkehr gelangt und deshalb überhaupt keinen Marktwert mehr hat (LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2000, Az.: 401 O 92/99 - zit. nach juris). Der Umfang der Haftung bestimmt sich gemäß Art. 25 Abs. 1 CMR nach dem Betrag der Wertminderung. Maßgebend ist die Wertdifferenz zwischen unbeschädigtem und beschädigten Zustand. Die Klägerin hat die Ware in unbeschädigtem Zustand übernommen und mit dem Schadensverdacht hinsichtlich der gesamten Fracht abgeliefert. Das Bestreiten der Klägerin hinsichtlich der Zusammensetzung des Frachtgutes und dessen Wert ist unbeachtlich. Die Klägerin hat das Frachtgut nachträglich begutachten lassen, so dass das einfache Bestreiten nicht ausreicht. Hinzu kommt, dass das Frachtgut im Frachtbrief beschrieben und mittels Gewicht erfasst ist. Auch das Bestreiten der Höhe der Schadensersatzforderung reicht nicht aus. Der auf der Rechnung ausgewiesene Verkaufspreis ist als Indiz für den Marktpreis heranzuziehen (Jesser-Huß, a.a.O., Art. 23 CMR Rn. 12), wobei aber beiden Parteien der Beweis offensteht, dass der wirkliche Wert vom Fakturenwert abweicht. Nach den Handelsrechnungen gemäß Anlage B2 (Bd. I Bl. 89 - 91 d.A.) beträgt demnach der Marktpreis 47.943,96 EUR, von dem 264 EUR (33 Paletten x 8 EUR) abzuziehen sind. Abweichende Preise hat die Klägerin nicht behauptet und/oder unter Beweis gestellt. Die Haftungshöchstgrenze aus Art. 25 Nr. 2a) CMR ist ebenfalls nicht erreicht. Die Haftungshöchstgrenze beträgt 8,33 Rechnungseinheiten multipliziert mit dem Rohgewicht. Das Gewicht ist im Lieferschein unter Ziff. 11 ausgeführt. Zutreffend hat die Beklagte zu 1.) damit angenommen, dass der geltend gemachte Schadensbetrag innerhalb der Grundhaftung nach Sendungsgewicht nach Art. 23 Abs. 3 CMR liegt. Die Haftung der Klägerin ist nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Frachtführer von der Haftung befreit, wenn die Beschädigung durch Umstände verursacht worden ist, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Unvermeidbarkeit i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur dann anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH, Urteil vom 10.04.2003, Az.: I ZR 228/00, Tz. 14 - zit. nach juris). Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die zumutbare Sorgfalt zur Verhinderung des Eindringens Unbefugter in den Frachtraum sicherzustellen, hängt vom Einzelfall ab. Dabei kommt es insbesondere auf die Art des Frachtguts und den Transportweg als solches an. In Abhängigkeit davon kann es erforderlich sein, dass technische Sicherungssysteme wie beispielsweise eine Diebstahlwarnanlage eingebaut werden, das Fahrzeug nur unter Bewachung abgestellt wird bzw. sichere Parkplätze ausgewählt werden und Zwischenhalte durch den Einsatz eines zweiten Fahrers vermieden werden (OLG Köln, Urteil vom 25.082016, Az.: 3 U 28/16, Tz. 16 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 04.02.2021, Az.: 6 U 728/20, Tz. 13 - zit. jeweils nach juris). Entsprechenden Vortrag zu den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 CMR unter Berücksichtigung des Frachtgutes und des Transportweges über die … in Belgien als bekannte Fluchtroute hat die Klägerin in der 1. Instanz nicht gehalten. In der Klageschrift hat sie vorgetragen, dass der hinzugezogene Sachverständige festgestellt habe, dass die Ware vollständig in Ordnung sei und sich lediglich an der Verpackung geringfügige Spuren befunden hätten. Von einem Haftungsausschluss war keine Rede. Auch in der Replik vom 30.09.2021 (Bd. I Bl. 202 d.A.) findet sich insoweit keine Ausführungen. Erstmals im Kammertermin vom 13.01.2022 ist ohne vorherigen Sachvortrag der Klägerin der Hinweis erteilt worden, dass auch ein Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR in Betracht komme. Der allein bestreitende Vortrag in der Berufungserwiderung reicht ebenso wenig aus, um den Unterfrachtführer zu exkulpieren. Die Klägerin hat nichts näheres zum Transportweg unter Berücksichtigung des Frachtgutes dargetan. Das betrifft u.a. die Wahl einer anderen Fahrstrecke, den Verzicht auf eine Übernachtung, die Benutzung eines bewachten Parkplatzes, die Mitfahrt einer weiteren Person und die Verwendung eines Türalarmsystems. Aber auch die Ausführungen der Klägerin zur konkreten Situation beim Halt auf dem Autobahnparkplatz rechtfertigen nicht die Anwendung des Art. 17 Abs. 2 CMR. Soweit die Klägerin geltend macht, bei den Lichtverhältnissen habe die Manipulation an der Plombe und dem zusätzlichen Schloss nicht erkannt werden können, kann dies den Fahrer nicht entlasten. Dann hätte er weitergehende Untersuchungen anstellen müssen, zumal das häufige Anfahren der Kühlung dazu Anlass gegeben hätte. Auch kann nicht überzeugen, soweit das Landgericht angenommen hat, der Schadensverdacht hätte dann ebenso bestanden, weil sich die Flüchtlinge dann schon auf dem Hänger befunden hätten. Sofern eine unmittelbare Entdeckung bei Öffnung des Anhängers stattgefunden hätte, wäre in Anbetracht der dann nur kurzen Verweildauer erst gar kein Schadensverdacht entstanden. Vor diesem Hintergrund hat das Schadensersatzverlangen der Beklagten zu 1.) Erfolg, wobei lediglich 264 EUR (33 Paletten x 8 EUR) vom Rechnungsbetrag abzuziehen sind. Die Beklagte zu 1.) hat im Widerklageschriftsatz vom 18.08.2021 selbst ausgeführt, dass sich der reine Warenwert unter Abzug von 264,00 errechne, weil in den Rechnungen pro Palette ein Betrag von 8 EUR angesetzt sei. Letzteres hat die Beklagte beim Widerklageantrag allerdings nicht berücksichtigt. Die geltend gemachten Zinsen sind nach Art. 27 Abs. 1 CMR geschuldet. Die Verzinsung beginnt mit der schriftlichen Reklamation; maßgeblich ist das Absendedatum (Koller, a.a.O., Art. 27 CMR Rn. 3). Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 30.03.2021 (Bd. I Bl. 11 d.A.) haftbar gehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern; § 543 Abs. 2 ZPO.