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Urteil

14 U 193/23

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0708.14U193.23.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg vom 28.09.2023 auf der Auskunftsstufe teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung hinsichtlich der Auskunftsanträge auf den Antrag zu Ziffer 4.1. verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen für alle provisionspflichtigen Geschäfte für den Zeitraum vom 02.03.2021 bis zum 24.09.2021 einschließlich eventuell später abgeschlossener nachverträglicher Geschäfte sowie Folgegeschäfte. Dieser Buchauszug muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: a) Name und Anschrift des Kunden b) Kundennummer c) Datum der Auftragserteilung d) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrößen berücksichtigend) e) Datum der Auftragsbestätigung f) Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g) Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen h) Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i) Rechnungsbeträge j) Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k) Höhe der gezahlten Beträge l) Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m) Angabe der Annullierung, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen. Im Übrigen wird das Urteil, soweit auch über die Leistungsanträge zu Ziffer 1.1.,1.2.2, 2.1., 2.2.2, 3.1., 3.2.2 und 4.2 entschieden wurde, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg vom 28.09.2023 auf der Auskunftsstufe teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung hinsichtlich der Auskunftsanträge auf den Antrag zu Ziffer 4.1. verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen für alle provisionspflichtigen Geschäfte für den Zeitraum vom 02.03.2021 bis zum 24.09.2021 einschließlich eventuell später abgeschlossener nachverträglicher Geschäfte sowie Folgegeschäfte. Dieser Buchauszug muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: a) Name und Anschrift des Kunden b) Kundennummer c) Datum der Auftragserteilung d) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrößen berücksichtigend) e) Datum der Auftragsbestätigung f) Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g) Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen h) Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i) Rechnungsbeträge j) Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k) Höhe der gezahlten Beträge l) Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m) Angabe der Annullierung, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen. Im Übrigen wird das Urteil, soweit auch über die Leistungsanträge zu Ziffer 1.1.,1.2.2, 2.1., 2.2.2, 3.1., 3.2.2 und 4.2 entschieden wurde, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht mit ihrer teilweise bezifferten und teilweise als Stufenklage erhobenen Klage Ansprüche aus einem mittlerweile gekündigten Kooperationsvertrag vom 02.03.2021 über die Vermittlung von Corona - Tests geltend. Die Beklagte ist Herstellerin verschiedener Corona-Schnelltests. Sie beauftragte mit dem genannten Vertrag vom 02.03.2021, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bd. I Bl. 75 - 80 d.A.), die Klägerin mit dem Vertrieb ihrer Produkte, wobei zwischen den Parteien im Wesentlichen Streit steht, ob es sich um einen Handelsvertretervertrag handelt. Außerdem streiten die Parteien über den Anfall einer Provision für die Vermittlung von Corona-Tests an den Z-Konzern. Die Parteien haben den Vertrag wechselseitig außerordentlich gekündigt, die Klägerin mit Erklärungen vom 24.09.2021 und 08.10.2021, die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 27.09.2021. Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Provisionsanspruch für einen Großauftrag des Z Konzern geltend (Anträge zu 1.), der allerdings nicht mit der Beklagten, sondern der X GmbH zustande gekommen ist. Mit den weiteren Anträgen sollen ein Ausgleichsanspruch nach § 98b HGB (Anträge zu 2.), der Ersatz des Kündigungsschadens wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung (Anträge zu 3.) und mithilfe des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs weitere Provisionsansprüche durchgesetzt werden (Anträge zu 4.). Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie gegen die Beklagte einen Provisionsanspruch für das von ihr vermittelte Geschäft über Schnelltests mit dem Kunden Z- Konzern habe. Der geltend gemachte Provisionsanspruch rechtfertige sich aus § 87 Abs. 1 HGB sowie aus § 5.1 des Handelsvertretervertrages. Außerdem hätte die Beklagte die Provisionspflicht und den Provisionssatz zweimal telefonisch sowie mit der als Anl. K5 vorgelegten E-Mail vom 14.05.2021 bestätigt. Unerheblich sei, dass der Vertrag nicht mit der Beklagten, sondern mit der X GmbH zustande gekommen sei. Auch stehe ihr nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages nunmehr ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu. Der Handelsvertretervertrag sei unstreitig beendet. Damit ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.526.789,54 EUR, wobei hinsichtlich der Berechnungseinzelheiten auf die Ausführungen in der Klageschrift, dort Seite 40-48 nebst Anlagen K 24 bis K 27 verwiesen wird. Die Klägerin hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ihr nach § 89 Abs. 2 HGB ein Schadensersatzanspruch zustehe, weil ihre außerordentlichen Kündigungen durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten veranlasst worden seien. Die Beklagte habe die vertraglich zugesagte Abschlussvollmacht der Klägerin widerrufen und außerdem am 17.09.2021 durch die Mitarbeiterin B mitteilen lassen, dass keine durch die Klägerin vermittelten Bestellungen mehr angenommen werden. Die daraufhin mit Schreiben vom 24.09.2021 (Bd. I Bl. 81 d.A.) erklärte Kündigung sei wirksam. Jedenfalls greife aber die weitere Kündigung vom 08.10.2021 (Bd. I Bl. 82 d.A.), weil die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung der Beklagten eine Pflichtverletzung begründe und damit ebenfalls einen Kündigungsgrund dargestellt habe. Die Beklagte hat dem im Hinblick auf den Auftrag des Kunden Z entgegengehalten, dass sie nach der vertraglichen Abrede nicht für Geschäftsabschlüsse mit Dritten hafte und sich auch nicht nach Vertragsschluss telefonisch oder im Zuge des vorgelegten E-Mails Verkehrs, insbesondere nicht mit der E-Mail vom 14.05.2021, mit dem Anfall einer Provision einverstanden erklärt habe. Diese wäre vielmehr nur dann angefallen, wenn das Geschäft mit ihr und nicht mit der X GmbH zustande gekommen wäre. Die Parteien hätten auch keinen Handelsvertretervertrag geschlossen, so dass von vornherein kein Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich und die Erteilung eines Buchauszugs bestehe. Das Landgericht hat die beiden Geschäftsführer der Klägerin und die Vorständin D der Beklagten persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 28.09.2023 wird Bezug genommen (Bd. VII Bl. 1212 - 1217 der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhaltes und der zuletzt gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen (Bd. VII Bl. 1219 - 1232 d.A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision aus dem Z-Geschäft gemäß §§ 87, 87a HGB bzw. § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages habe. Zwischen den Parteien sei kein Handelsvertretervertrag im Sinne der §§ 84 ff. HGB geschlossen worden. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag stelle sich nach den dargestellten Grundsätzen nicht als Handelsvertretervertrag dar. Denn nach § 1 des geschlossenen Vertrages sollte die Klägerin nur die in Anl. 1 des Vertrages genannten 4 Tests für professionelle Anwender (und keine ebenfalls von der Beklagten hergestellte sogenannte Laientests) vermitteln. Die Parteien hätten daher nur eine bestimmte, eng begrenzte Anzahl von Objekten in ihren Vertrag einbezogen, nicht eine unbegrenzte Anzahl, wie etwa die gesamte Produktpalette der von der Beklagten hergestellten Corona-Tests. Soweit die Klägerin vortrage, am 18.05.2021 sei eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden, dass Laientests auch in kleineren Mengen explizit Vertragsbestandteil werden, ändere dies am Charakter des Vertrages nichts, da diese Vereinbarung erst mehr als 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgt sein soll und lediglich Laientests in kleineren Mengen in den Vertrag aufgenommen worden seien. Darüber hinaus hätten die Parteien keine dauerhafte Vermittlung vereinbart, sondern eine feste Laufzeit von lediglich 3 Jahren. Schließlich enthalte der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag keine Verpflichtung der Klägerin zum Tätigwerden. Vielmehr hätten die Parteien in § 3 des Vertrages formuliert, die Klägerin habe „die Aufgabe“. Eine Pflicht, noch dazu eine einklagbare Pflicht, zum Tätigwerden ergebe sich hieraus nicht. Darüber hinaus sei der Handelsvertreter als Beauftragter auch in gewissem Umfang weisungsgebunden. Die Klägerin halte sich gegenüber der Beklagten hingegen nicht für weisungsgebunden. Denn sie habe die Weisung der Beklagten, keine kleinteiligen Aufträge einzuwerben und keine Massen - E-Mails abzusetzen, nicht als Weisung des Geschäftsherrn im Rahmen eines bestehenden Handelsvertretervertrages verstanden, sondern zunächst mit einer Abmahnung unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung geantwortet und später ihre Kündigung des geschlossenen Vertrages (auch) hiermit begründet. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass der geschlossene Vertrag Verpflichtungen aus dem Handelsvertreterrecht, welche in §§ 84 ff. HGB geregelt seien, in §§ 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 5, 7.1, 8, 11.2 aufweise, spreche dies gegen den Abschluss eines Handelsvertretervertrages. Denn die Aufnahme dieser Verpflichtungen wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Parteien einen Handelsvertretervertrag schließen wollten, da dann die gesetzlichen Regelungen eingegriffen hätten. Darüber hinaus hätten die Parteien, was ebenfalls gegen einen Handelsvertretervertrag spreche, vertraglich kein Wettbewerbsverbot vereinbart. Soweit die Klägerin meine, dieses Wettbewerbsverbot ergebe sich aus § 86 HGB, handele es sich um einen Zirkelschluss. Denn ein Wettbewerbsverbot folge nur dann aus § 86 HGB, wenn die Parteien einen Handelsvertretervertrag geschlossen haben. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Schließlich hätten die Parteien den geschlossenen Vertrag auch nicht als Handelsvertretervertrag bezeichnet. Er enthalte lediglich in § 5.2 den Begriff „Handelsvertretervertrag“ und in § 3.5 den Begriff „Unterhandelsvertreter“. Im Übrigen hätten die Parteien durchgängig die Begrifflichkeiten „Kooperationsvertrag“ und „Kooperationspartner“ verwendet, insbesondere bei der Überschrift des Vertrages. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klägerin, deren Geschäftsführer promovierte frühere Mitarbeiter der Unternehmensberatung C seien, darauf geachtet hätten, dass der Vertrag als „Handelsvertretervertrag“ bezeichnet werde, wenn sie einen solchen hätten abschließen wollen. Dies ergebe sich aus der Korrespondenz der Parteien zum übersandten Vertragsformular und den von der Klägerin gewünschten 23 Änderungen. Denn hier hätten die Geschäftsführer der Klägerin Inhalte auch redaktioneller Art, deren Aufnahme in den Vertrag ihnen wichtig gewesen sei, kommuniziert und um deren Aufnahme in den Vertrag gebeten. Hinsichtlich der Bezeichnung „Handelsvertretervertrag“ sei ein entsprechender Wunsch nicht geäußert worden. Die Auslegung des Vertrages ergebe nichts anderes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag nicht um AGB der Beklagten handele. Zwar sei im Zuge der Vertragsverhandlung von der Beklagten unstreitig ein Muster des abzuschließenden Vertrages übersandt worden. Allerdings habe die Klägerin unstreitig 23 Änderungswünsche übersandt, von denen 14 inhaltliche Änderungen unstreitig im Vertrag aufgenommen worden seien. Dies zeige, dass die Klägerin die effektive Möglichkeit gehabt habe, eigene Textvorschläge in die Verhandlungen einzuführen und durchzusetzen. Die Formulierung des Gesamtvertrages beruhe daher auf einer freien Entscheidung beider Vertragsparteien. Die durchgeführte Anhörung der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Vorstände der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2023 habe ebenfalls nicht ergeben, dass die Parteien den Abschluss eines Handelsvertretervertrages gewollt hätten. Zwar hätten die Geschäftsführer der Klägerin bei ihrer Anhörung angegeben, es habe das Konzept eines Handelsvertretervertrages im Raum gestanden, es sei ein Muster eines Handelsvertretervertrages angefordert worden, es sei immer nur die Rede von einem Handelsvertretervertrag gewesen. Schließlich habe man den ausgehandelten Vertrag im guten Glauben geschlossen, dass es ein Handelsvertretervertrag sei, weil in zwei Klauseln schließlich auch das Wort „Handelsvertretervertrag“ Verwendung gefunden habe. Das überzeuge nicht. Denn die Vorständin der Beklagten habe bei ihrer Anhörung erklärt, es sei nicht explizit über einen Handelsvertretervertrag gesprochen worden. Die Beklagte habe auch keinen Handelsvertretervertrag abschließen wollen, sondern den Vertrag, den sie mit allen Vermittlern abschließe, nämlich einen Maklervertrag. Zur Frage der Vertragsgestaltung sei die Beklagte anwaltlich beraten worden. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin bereits bei Vertragsschluss besonderen Wert auf den Abschluss eines Handelsvertretervertrages gelegt haben sollte, zumal ein Handelsvertretervertrag nicht nur rechtlich vorteilhaft gewesen wäre, sondern etwa im Hinblick auf die bestehende Weisungsgebundenheit auch rechtlich nachteilige, von der Klägerin offenbar nicht gewünschte Folgen aufgewiesen hätte. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Provisionszahlung für das Z-Geschäft aus § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Denn nach dieser Regelung stehe dem Kooperationspartner ein Provisionsanspruch zu für alle während des Vertragsverhältnisses von seinen Kunden getätigten und bezahlten Bestellungen, die auf seine vermittelnde Tätigkeit zurückzuführen seien oder von ihm abgeschlossen worden seien, und für alle Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben habe. Beide Voraussetzungen für den Erwerb eines Provisionsanspruches lägen im Hinblick auf das Z-Geschäft nicht vor. Denn Z habe unstreitig die Tests nicht bei der Beklagten, sondern bei der X GmbH bestellt. Dabei sei unerheblich, ob die Bestellung auf eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob Z Kunde der Beklagten geworden sei. Das sei hier unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin habe eine entsprechende Bestellung von Z nicht behauptet, die Beklagte habe dies in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin meine, in dem Vertrag zwischen den Parteien sei als Voraussetzung für den Provisionsanspruch nicht ausdrücklich benannt, dass es ein Kunde der Beklagten werden müsse, setze das der geschlossene Vertrag allerdings unzweifelhaft voraus, denn anderenfalls würde ein Provisionsanspruch gegen die Beklagte bei Abschluss jeden Vertrages unter Mitwirkung der Klägerin im Sinne des § 5 des Vertrages entstehen, also auch bei Geschäftsabschlüssen eines Kunden mit einem Konkurrenten der Beklagten. Dies könne nicht Gegenstand der Provisionsklausel sein. Zwar bestehe eine Provisionspflicht nach § 87 HGB nicht nur dann, wenn der Unternehmer selbst, sondern ein von ihm beherrschtes Unternehmen oder ein ihn beherrschendes Unternehmen das betreffende Geschäft abschließe. Unabhängig der Frage, ob der Rechtsgedanke des § 87 HGB auf die Provisionspflicht der Beklagten aus § 5 des geschlossenen Vertrages angewendet werden könne, fehlten die Voraussetzungen für einen hierauf gestützten Provisionsanspruch. Denn Voraussetzung für einen solchen Provisionsanspruch sei, dass die Unternehmen weitgehend wirtschaftlich eine Einheit bildeten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Beklagten und der X GmbH nicht aufgezeigt. Die Beklagte sei an der X GmbH unstreitig nicht beteiligt. An der Beklagten gehaltene Anteile von Gesellschaftern, Gesellschaften, an denen diese als Gesellschafter beteiligt seien oder von Familienangehörigen der Gesellschafter von ca. 30 % reichten hierfür nicht aus. Ebenfalls reiche eine auf Absprachen zwischen Vorständen/Geschäftsführern gegründete Zusammenarbeit zwischen der X GmbH und der Beklagten für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Provisionszahlung aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen zu. Ein solcher Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht aus einem Telefonat vom 21.04.2021 zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und dem Vorstand der Beklagten A Zwar habe die Klägerin vorgetragen, der Vorstand der Beklagten habe den Geschäftsführern der Klägerin in einem Telefonat vom 21.04.2021 zugesagt, die Klägerin erhalte für das Z-Geschäft eine Provision, egal ob die Beklagte oder X Vertragspartner des Z - Geschäfts werde. Allerdings sei eine solche Absprache zwischen den Parteien, welche inhaltlich streitig sei, nicht wirksam. Denn die Parteien hätten in § 14 des geschlossenen Vertrages eine doppelte, qualifizierte Schriftformklausel vereinbart, nach der Vertragsergänzungen der Schriftform bedürfen und auf dieses Formerfordernis nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden könne. Die Klägerin behaupte indes eine telefonische Vereinbarung. Zwar könne eine Schriftformklausel, auch eine doppelte, grundsätzlich durch die Parteien auch mündlich abbedungen werden. Dass dies die Parteien vereinbart hätten, trage die Klägerin indes nicht vor. Für eine konkludente Abbedingung der Schriftformklausel bestünden keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Provisionszahlung bestehe auch nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Rahmen eines Telefonats vom 29.04.2021 zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und der Vorständin der Beklagten D. Zwar trage die Klägerin vor, dass die Vorständin der Beklagten D in dem besagten Telefonat zugesagt habe, dass sie eine Provision von 0,10 EUR je Test netto als Provision erhalten, wobei es Frau D zu diesem Zeitpunkt für wahrscheinlich gehalten habe, dass das Geschäft von X abgeschlossen werde. Auch eine solche vertragliche Vereinbarung sei indes nicht wirksam. Denn auch insoweit gelte die in § 14 des geschlossenen Vertrages zwischen den Parteien vereinbarte doppelte, qualifizierte Schriftformklausel, nach der Vertragsergänzungen der Schriftform bedürfen und dass auch auf dieses Formerfordernis nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden könne. Die Klägerin behaupte auch hier eine telefonische Vereinbarung. Zwar könne eine Schriftformklausel, auch eine doppelte, grundsätzlich durch die Parteien noch mündlich abbedungen werden. Dass dies die Parteien vorliegend vereinbart hätten, trage die Klägerin indes nicht vor. Für eine konkludente Abbedingung der Schriftformklausel bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Zudem hätten die Geschäftsführer der Klägerin zum Telefongespräch vom 29.04.2021 in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben, von der Vorständin der Beklagten eine Provision auch dann versprochen bekommen zu haben, wenn Vertragspartner von Z nicht die Beklagte, sondern die X GmbH werde. Darüber hinaus hätten die Parteien auch mit ihrer E-Mail-Korrespondenz vom 13.05.2021 eine Provisionspflicht der Beklagten für das Z-Geschäft nicht begründet. Eine entsprechende Vereinbarung ergebe sich nicht aus dem Text der E-Mail, insbesondere nicht aus der Antwort der Beklagten beginnend mit dem Wort „bestätigt“. Ein entsprechender Sinngehalt könne den betreffenden E-Mails nicht zugeordnet werden. Es lägen keine korrespondierenden Willenserklärungen vor. Aus der E-Mail der Klägerin werde schon nicht erkennbar, dass der Beklagten ein Angebot unterbreitet werden sollte, dass sie bei Abschluss eines Geschäftes mit Z unabhängig vom Vertragspartner einen Provisionsanspruch erhalte. Vielmehr habe die Klägerin lediglich Geschäftsmöglichkeiten mit weiteren Konzernen mitgeteilt und angefragt, ob für die entsprechenden Geschäfte vermeintlich mit der Beklagten vorab vereinbarte Konditionen für das Z - Geschäft auch hier gelten. Die Anfrage der Klägerin könne demnach nur so verstanden werden, dass die Konditionen eines Provisionsanspruchs für abzuschließende Geschäfte mit dem bezeichneten Dax30 - Konzern oder dem Pharmakonzern abgefragt werden bzw. ein entsprechendes Angebot unterbreitet werde. Die Willenserklärung der Klägerin beziehe sich nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich auf noch abzuschließende Geschäfte mit dem bezeichneten Dax30-Konzern und dem Pharmakonzern, wobei der Wille der Klägerin erkennbar sei, hierfür eine Provision von 0,10-0,20 EUR je Test unabhängig davon zu erhalten, ob die Beklagte oder X Vertragspartner werden. Die Erklärung der Beklagten „bestätigt. Vertragspartner werden wir“ stelle unmissverständlich klar, dass die Beklagte lediglich einen Vertragsschluss mit ihr selbst akzeptiert und nur dieser Grundlage eines Provisionsanspruchs sein könne. Ein vom Vertragspartner unabhängiger Provisionsanspruch werde von der Beklagten gerade nicht bestätigt. Bei der E-Mail vom 13.05.2021 handele sich nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Denn die vermeintlichen Vertragsverhandlungen seien nicht zeitlich unmittelbar zuvor erfolgt, sondern nach der Behauptung der Klägerin bereits am 21. bzw. 29.04.2021. Die E-Mail sei auch nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben bezeichnet. Ihrem Inhalt nach sei sie auch nicht erkennbar bestimmt, einen erfolgten Abschluss oder seinen Inhalt verbindlich festzulegen. Da kein Provisionsanspruch der Klägerin für das Z - Geschäft bestehe, bestünden auch kein Auskunftsanspruch und kein Zahlungsanspruch im Hinblick auf etwaige Folgegeschäfte. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der E-Mail der Geschäftsführerin der Beklagten D vom 07.05.2021. Denn mit der vorgenannten E-Mail habe die Geschäftsführerin der Beklagten ersichtlich keinen Auskunftsvertrag mit der Klägerin abschließen wollen. Ein entsprechender Rechtsbindungswille werde aus der E-Mail nicht ersichtlich. Vielmehr habe die Geschäftsführung der Beklagten lediglich in Aussicht gestellt, sich bei der X GmbH nach dem Stand des Z - Geschäfts auf Gefälligkeitsbasis zu erkundigen. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 89b HGB bestehe nicht, da die Parteien keinen Handelsvertretervertrag geschlossen hätten. Ein vertraglicher Ausgleichsanspruch sei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht zu entnehmen. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges bestehe ebenfalls nicht, da zwischen den Parteien kein Handelsvertretervertrag geschlossen worden sei. Ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe zugunsten der Klägerin nicht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 89a HGB scheide mangels Abschlusses eines Handelsvertretervertrages aus. Ein Anspruch der Klägerin aus § 280 BGB bestehe ebenfalls nicht. Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag, der zur Kündigung geführt haben könne, sei nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vortrage, die Mitarbeiterin der Beklagten B habe ihr mitgeteilt, die Geschäftsführerin der Beklagten D habe angewiesen, keine durch die Klägerin vermittelten Bestellungen mehr anzunehmen, rechtfertige dies eine fristlose außerordentliche Kündigung nicht. Denn zunächst sei unklar, ob die Anweisung durch die Geschäftsführerin der Beklagten tatsächlich erteilt worden ist. Dies ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Darüber hinaus sei die Beklagte gemäß § 4 Ziff. 4.4 des geschlossenen Kooperationsvertrages in der Annahme vermittelter Aufträge frei. Lediglich eine willkürliche Nichtannahme von Aufträgen sei der Beklagten untersagt. Dass die Beklagte willkürlich gehandelt habe, indem sie Aufträge nicht angenommen habe, sei von der Klägerin nicht dargetan. Vielmehr seien von der Beklagten für eine Nichtannahme von Aufträgen zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbare Erwägungen (kleinteiliges Geschäft, Angebot von Tests nicht vom Kooperationsvertrag umfasst) dargetan. Soweit die Klägerin ihre Kündigung auf den Widerruf der erteilten Vollmacht gestützt habe, rechtfertige dies eine fristlose außerordentliche Kündigung ebenfalls nicht. Denn gemäß § 168 S. 2 BGB sei eine Vollmacht frei widerruflich. Aus welchen Gründen die Tätigkeit der Klägerin vom Bestand der erteilten Vollmacht abhängig gewesen sein solle, sei nicht ersichtlich und werde auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Denn der Klägerin sei es möglich gewesen, weitere Aufträge zu vermitteln und im Rahmen des Kooperationsvertrages tätig zu werden. Schließlich stelle sich der Widerruf der Vollmacht auch nicht als Vertragsverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Kooperationsvertrag dar, da entgegen der Auffassung der Klägerin keine Pflicht der Beklagten, eine Vollmacht zu erteilen, vertraglich geregelt sei, sondern in § 2 Ziff. 2.2 schlicht eine Vollmacht erteilt worden sei. Ein Schriftsatznachlass für die Parteien sei nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Parteien hätten einen Antrag auf Schriftsatznachlass im Termin selbst nicht gestellt, sondern lediglich vorab schriftsätzlich angekündigt. Zudem habe es Vorbringen der Parteien mit neuen entscheidungserheblichen Angriffs- und Verteilungsmitteln in den vor dem Termin gewechselten Schriftsätzen der Parteien vom 07.09.2023 und 25.09.2003 20 nicht gegeben. Neuen Sachvortrag, der entscheidungserheblich wäre, hätten die Parteien in den vorgenannten Schriftsätzen nicht gehalten. Denn die vorgenannten Schriftsätze enthielten lediglich die Wiederholung des bisherigen Sachvortrages und mehrfache Wiederholungen der bereits geäußerten Rechtsauffassungen. Auf welchen Sachvortrag der Gegenseite sich die Parteien nicht in der Lage gesehen haben, sich zu erklären, sei weder ersichtlich noch sei dies von den Parteien aufgezeigt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die damit ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, den Antrag auf Zahlung eines Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB jedoch nunmehr in voller Höhe geltend macht. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes liege ein Handelsvertretervertrag vor. Auch sei im Hinblick auf das Z-Geschäft ein Provisionsanspruch begründet. Zudem bestehe ein Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens. In den Ziff. 5.2 und 3.5 des Vertrages sei ausdrücklich von einem Handelsvertretervertrag die Rede. Beide Parteien hätten den Vertrag wiederholt als Handelsvertretervertrag bezeichnet. Er enthalte auch typische Regelungsgegenstände eines Handelsvertretervertrages. Hingegen fehlten typische Vertragsinhalte eines Maklervertrages. Auch nach der Vertragsgeschichte sollte ein Handelsvertretervertrag geschlossen werden. Nach den Mitteilungen der Beklagten auf deren Webseite arbeite sie mit Handelsvertretern zusammen. Das stehe in krassem Widerspruch zu den Angaben der Vorständin im Zuge ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, sodass ihre dort gemachten Aussagen eindeutig falsch seien. Der Vertrag enthalte typische Regelungsinhalte eines Handelsvertretervertrages, insbesondere die ständige Betrauung. § 2.1 des Vertrages stimme mit den Musterverträgen überein. Auch die Formularbücher verwendeten häufig den Begriff „Aufgabe“. Die Geschäftsführer hätten als Ärzte keinerlei Erfahrung mit der Fassung von Verträgen. Ziffer 3.1 des Vertrages sei § 84 Abs. 1 HGB nachgebildet. Die Argumentation des Landgerichtes mittels der begrenzten Vertragslaufzeit überzeuge hingegen nicht. Nach den vorgenannten Maßstäben liege vielmehr eine ständige Betrauung zum Tätigwerden und folglich ein Handelsvertretervertrag vor. Die Zahl der aufgeführten Produkte sei demgegenüber irrelevant. Die Produktpalette sei ohnehin nicht statisch, sondern werde auch bei anderen Verträgen ständig erweitert. Die Weisung, keine Werbe-E-Mail zu verschicken, sei vertragswidrig gewesen. Das Wettbewerbsverbot ergebe sich als automatische Rechtsfolge bei einer Einordnung als Handelsvertretervertrag. Im Hinblick auf den Antrag zu 4. ergebe sich ein Anspruch auf Buchauszug auch aus den §§ 242, 259, 260, 810 BGB. Es bestehe zudem ein Provisionsanspruch für das Z - Geschäft. Auf die Einhaltung der Schriftform komme es nach dem Beklagtenvortrag, auf den sich hilfsweise berufen werde, nicht an, weil danach das Geschäft nicht vom Handelsvertretervertrag umfasst gewesen sei. Im Übrigen hätte es einen formwirksamen E-Mail-Verkehr gegeben, was ausreichend sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Marburg vom 28.09.2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. 1.1 an die Klägerin 380.800 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2021 zu zahlen, 1.2.1. auf 1. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag 1.2.2. der Klägerin folgende Auskünfte für die Berechnung der Vergütung des Z-Geschäfts zu geben: Aufstellung aller seit 01.04.2021 von der Beklagten oder der X GmbH sowie der jeweils mit ihnen verbundenen Unternehmen mit Z, dem Z-Konzern, Z-Gesellschaften und sonstigen mit Z verbundenen Unternehmen geschlossenen Geschäften über Corona-Schnelltests unter Nennung insbesondere der nachfolgenden Informationen: a) Name und Anschrift des Kunden b) Kundennummer c) Datum der Auftragserteilung d) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrüßen berücksichtigend) e) Datum der Auftragsbestätigung f) Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g) Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen h) Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i) Rechnungsbeträge j) Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k) Höhe der gezahlten Beträge l) Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m) Angabe der Annullierung, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen, 1.2.2 auf 2. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag 1.2.1 an die Klägerin weitere Provision für das Z-Geschäft nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2021 zu zahlen, 2. 2.1.der Klägerin einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.526.789,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.09.2021 zu zahlen, 2.2 2.2.1 auf 1. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag 2.2.2 der Klägerin zur Berechnung des weiteren Ausgleichsanspruchs folgende Information zu geben: Aufstellung aller zugunsten der Klägerin provisionspflichtigen Geschäfte seit dem 02.03.2021 unter Einbeziehung aller Geschäfte über Corona-Schnelltest seit April 2021 mit Z, dem Z-Konzern, Z-Gesellschaften und sonstigen mit Z verbundenen Unternehmen, geschlossen durch die Beklagte, die X GmbH oder der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, unter Nennung insbesondere der nachfolgenden Informationen: a) Name und Anschrift des Kunden b) Kundennummer c) Datum der Auftragserteilung d) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrüßen berücksichtigend) e) Datum der Auftragsbestätigung f) Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g) Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen h) Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i) Rechnungsbeträge j) Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k) Höhe der gezahlten Beträge l) Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m) Angabe der Annullierung, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen, 2.2.2 auf 2. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag 2.2.1 der Klägerin einen weiteren Ausgleichsanspruch in noch zu beziffernde Höhe nebst 9 Prozentpunkten Zinsen hierauf seit 24.09. 2021 zu zahlen 3. 3.1 an die Klägerin für den Zeitraum vom 18.09.2021 bis einschließlich 31.12.2021 Schadensersatz in Höhe von 369.086,55 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten auf jeweils 3.515,11 EUR netto für jeden Tag seit 18.09.2021 bis zum ein 30.12.2021 und auf die Gesamtforderung seit 01.01.2022 zu zahlen, 3.2.1.1 auf 1. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag 3.2.2 der Klägerin folgende Information zu geben: Aufstellung aller zugunsten der Klägerin provisionspflichtigen Geschäfte seit dem 02.03.2021 unter Einbeziehung aller Geschäfte über Corona-Schnelltest seit April 2021 mit Z, dem Z-Konzern, Z-Gesellschaften und sonstigen mit Z verbundenen Unternehmen, geschlossen durch die Beklagte, die X GmbH oder der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, unter Nennung insbesondere der nachfolgenden Informationen: a) Name und Anschrift des Kunden b) Kundennummer c) Datum der Auftragserteilung d) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrüßen berücksichtigend) e) Datum der Auftragsbestätigung f) Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen g) Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen h) Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen i) Rechnungsbeträge j) Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen k) Höhe der gezahlten Beträge l) Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags m) Angabe der Annullierung, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen, 3.2.1.2 Aufstellung aller von der Beklagten geschlossenen Geschäfte mit Corona-Antigenschnelltests zur Berechnung der tagesaktuellen Preise seit 02.03.2021: a) Name des Kunden b) Angaben zum Kundentyp, also Gesundheitsdiensten (z.B. Apotheken, Krankenhäuser, Pflegedienste, Arztpraxen), KMU, Konzerne, Endkonsument und sonstige c) Datum der Auftragserteilung d) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl e) Datum der Auftragsbestätigung f) Rechnungsbeträge 3.2.2 auf 2. Stufe nach Erteilung der Auskünfte gemäß Ziff. 3.2.1 der Klägerin weiteren Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten seit der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen, 4. 4.1 auf 1. Stufe: Der Klägerin einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen, und zwar für alle provisionspflichtigen Geschäfte unter Einschluss der Geschäfte über Corona-Schnelltest mit dem Kunden Z, dem Z-Konzern, Z-Gesellschaften und sonstigen mit Z verbundenen Unternehmen für den Zeitraum vom 02.03.2021 bis zum 24.09.2021 einschließlich eventuell später abgeschlossenen nachverträglicher Geschäfte sowie Folgegeschäfte. Dieser Buchauszug muss mindestens die folgenden Informationen enthalten: n) Name und Anschrift des Kunden o) Kundennummer p) Datum der Auftragserteilung q) Umfang des erteilten Auftrags inklusive genaue Produktbeschreibung und bestellte Anzahl (Verpackungsgrüßen berücksichtigend) r) Datum der Auftragsbestätigung s) Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen t) Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen u) Datum der Rechnung bzw. Rechnungen bei Teillieferungen v) Rechnungsbeträge w) Datum der Zahlung bzw. Einzelzahlungen x) Höhe der gezahlten Beträge y) Datum der vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags z) Angabe der Annullierung, Vertragsausführung unter Abweichung vom geschlossenen Vertrag und Retouren, jeweils unter Angabe der jeweiligen Gründe hierfür, sonstige Rahmenverträge und sonstige Abnahmeverpflichtungen, 4.2 auf 2. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag zu 4.1 und soweit nicht mittels der Klageanträge zu 1.-3. gefordert, über die sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionsansprüche der Klägerin abzurechnen und jene auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten hierauf seit jeweiliger Fälligkeit, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auch wenn auf ihrer Webseite möglicherweise Handelsvertreter erwähnt werden, seien in Wahrheit keine Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Unglaubwürdig sei der Vortrag, dass die Geschäftsführer der Klägerin als Ärzte keinerlei juristische Erfahrung hätten, gleichwohl dann aber unbedingt einen Handelsvertretervertrag haben schließen wollen. Im Hinblick auf das Z - Geschäft sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie auch in der Berufungsinstanz an ihrem konstruierten Tatsachenvortrag festhalte. Tatsächlich bestehe kein Anspruch. Abschließend sei der maßgebliche Umsatzrückgang in den Folgejahren gemäß Anlage B16 (Bl. 1440 e-Akte) zu beachten. Wegen des weiteren Parteienvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagte schuldet auf der Auskunftsstufe auf den Antrag zu Ziffer 4.1. die Erteilung eines Buchauszugs. Weitere Auskunftsansprüche stehen der Klägerin hingegen nicht zu. Im Übrigen ist der Rechtsstreit auf die Berufung der Klägerin, soweit sie nicht im Hinblick auf die weiteren Auskunftsanträge zurückgewiesen wird, analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat im Rahmen der erhobenen Stufenklage zunächst nur über die Auskunftsansprüche zu entscheiden. Soweit das Landgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, ist dem nicht zu folgen. Die erhobene Stufenklage ist ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung, bei der ein der Höhe nach noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen erhoben wird (Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, § 254 Rn. 1). Über jeden der Ansprüche ist in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung und Verhandlung durch Teil- bzw. Schlussurteil zu befinden (Zöller/Greger, a.a.O.). Eine einheitliche Entscheidung über mehrere, in einer Stufenklage verbundene Anträge kommt als Ausnahme nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urteil vom 28.11.2001, Az.: VIII ZR 37/01, Tz. 20 - zit. nach juris). Das ist hier aber nicht Fall, weil die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag die Erteilung eines Buchauszugs schuldet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auf den Antrag zu Ziff. 4.1 einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB. Weitergehende Auskunftsansprüche bestehen aber nicht. Zwischen den Parteien ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Handelsvertretervertrag geschlossen worden. Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB legaldefiniert. Nach dieser Regelung ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist dabei, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Auch wenn die Klägerin einen Handelsvertretervertrag abschließen wollte, wie es aus dem WhatsApp-Verlauf vom 15.02.2021 (Bd. I Bl. 149 d.A.) deutlich wird, kommt es im Ergebnis auf den tatsächlichen Vertragsinhalt des mit „Kooperationsvertrag“ überschriebenen Vertragswerks an. Entscheidend ist nämlich die tatsächliche Situation; die Bezeichnung für die Tätigkeit oder den Status des Vertreters ist unerheblich (Lehmann, in: Beck OK HGB, Stand 1. 1. 2024, § 84 Rn. 15). Für die rechtliche Einordnung sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, so dass das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung zu würdigen ist (BGH, Urteil vom 01.04.1992, Az.: IV ZR 154/91, Tz. 12 - zit. nach juris). Maßgeblich ist nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrages, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung; vielmehr ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung, als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, Az.: 16 U 133/10, Tz. 47 - zit. nach juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin mit dem Kooperationsvertrag vom 02.03.2021 ständig damit betraut worden, für die Beklagte Geschäfte über die in Anlage 1 des Vertrages genannten Corona - Tests zu vermitteln und mit der Abschlussvollmacht gemäß § 2 2.2. Satz 1 des Vertrages auch abzuschließen. Dem Erfordernis der ständigen Betrauung steht die Vertragslaufzeit von zunächst drei Jahren gemäß § 11 11.1 Satz 1 des Vertrages nicht entgegen. Ein unbefristetes Vertragsverhältnis muss nicht vorliegen. Gegenstand muss (nur) ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. Eine bestimmte Zeitdauer oder gar ein langfristiger bzw. auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag ist hierfür allerdings nicht erforderlich (Ströbl, in: MüKoHGB, 6. Aufl., HGB § 84 Rn. 73). Nicht der Umstand, dass Geschäftsbeziehungen von längerer Dauer bestehen, sondern die beiderseitige, auf Dauer berechnete Bindung ist entscheidend (BGH, a.a.O, Tz. 12 - zit. nach juris). Der Handelsvertreter muss nach der Vereinbarung verpflichtet sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen. Da der Handelsvertretertätigkeit ein Dienstvertrag zugrunde liegt, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611 ff., 675 BGB), ist der Begriff „betraut“ daher gleichbedeutend mit „beauftragt“ im Sinne des § 675 BGB zu verstehen. Mithin wird der Handelsvertreter vom Unternehmer damit beauftragt, sich ständig um die Vermittlung bzw. den Abschluss von Geschäften zu bemühen (§ 86 Abs. 1 HGB); den Handelsvertreter trifft mithin eine Tätigkeitspflicht. Eine bloße Berechtigung ist nicht ausreichend (Ströbl, in: MüKoHGB, 6. Aufl., HGB § 84 Rn. 72). Wer hingegen ohne vertragliche ständige Betrauung und Verpflichtung zum Tätigwerden gewerbsmäßig in fremden Namen Geschäfte abschließt, ist nicht Handelsvertreter, sondern Makler bzw. Handelsmakler im Sinne der §§ 93 ff. HGB. Typisch für Handelsvertretertätigkeit dagegen ist, dass es dem Unternehmer darum geht, mit Hilfe des Handelsvertreters immer wieder neu produzierte Objekte zu veräußern. Demgemäß sprechen Unbestimmtheit und Vielzahl der zu veräußernden Objekte und das Interesse an Umsatzförderung ebenso für eine Einordnung als Handelsvertreter und gegen Maklertätigkeit (für den Vertrieb von Ferienhäusern: BGH, Urteil vom 01.04.1992, Az.: IV ZR 154/91 -, Rn. 14 - zit. nach juris). Ständige Betrauung bedeutet in der Regel Eingliederung des Handelsvertreters in die Absatzorganisation des Unternehmers (Hopt, HGB, 44. Auflage, § 84 Rn. 42). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine ständige Betrauung anzunehmen. Nach § 2 2.1. des Vertrages übernahm die Klägerin ab 02.03.2021 im Namen und für Rechnung der Beklagten nicht exklusiv die Vermittlung bzw. den Vertrieb der Produkte über ihr Vertriebs- und Kontaktnetzwerk im deutschen Markt sowie bei Partnern im Ausland. Damit wird deutlich, dass die Klägerin den Vertrieb übernehmen sollte und mithin in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert wurde. Das dabei zu beachtende Pflichtenprogramm haben die Parteien in § 3 des Vertrages geregelt, wonach nach Ziff. 3.1 die Klägerin entsprechende Aufträge zu vermitteln und als Zwischenkontakt aufzutreten hatte. Diese Vertragsklausel ist mit der Klägerin dahin zu verstehen, dass eine entsprechende Vermittlungspflicht begründet worden ist. In Formularhandbüchern wird bei den Pflichten des Handelsvertreters üblicherweise formuliert, dass er die „Aufgabe“ habe, Verträge zu vermitteln (vgl. etwa den Handelsvertretervertrag in: Beck‘sche Online - Formulare, Ziffer 23.1). Auch die Vertragsgenese spricht für die Annahme eines Handelsvertretervertrages. Die Beklagte hat dazu zunächst mit E-Mail vom 15.02.2021 einen Entwurf (Anl. B08 zum Schriftsatz vom 26.07.2023, Bd. 5 Bl. 983-986) übersandt, der ausweislich des weiteren E-Mail - Verkehrs (vgl. z.B. E-Mail vom 23.02.2021, Bd. V Bl. 988-989 d.A.) Gegenstand zahlreicher Änderungswünsche der Klägerin gewesen ist. Hier wird deutlich, dass beim Pflichtenprogramm der Klägerin in § 3 des Vertrages unter 3.5 ausdrücklich die Begrifflichkeit „Unterhandelsvertreter“ eingefügt worden ist, der sich in dem Entwurf noch nicht befunden hat. Mithin war zur weiteren Vertriebsstrukturierung seitens der Klägerin ausdrücklich eine Möglichkeit gewollt, Unterhandelsvertreter einzuschalten. Diese Möglichkeit haben die Parteien als Mittel zur „Erfüllung der Aufgaben“ (§ 3 3.5 Satz 1 des Vertrages) angesehen, was zudem wiederum für eine Verpflichtung der Klägerin zum Tätigwerden spricht. Überdies befindet sich auch in Ziff. 5. 2 des Vertrages die Begrifflichkeit des Handelsvertretervertrages, obwohl ursprünglich im Vertragsentwurf davon keine Rede gewesen ist. Soweit die Beklagte auch die unbestimmte Vielzahl von Geschäften als Voraussetzung eines Handelsvertretervertrages in Abrede stellt, kann sie auch damit nicht durchdringen, weil die ursprünglichen Anl. 2 und 3 (Bd. V Bl. 987 der Akte) dem letztendlich abgeschlossenen Vertrag nicht mehr angehören, sondern lediglich dort in Anl. 1 die noch verbliebenen Produkte. Aber auch insoweit bezieht sich der Vertrag auf eine unbestimmte Anzahl von abzuschließenden Geschäften, sodass die Voraussetzungen eines Handelsvertretervertrages im Ergebnis vorliegen. Ferner spricht die Vergütungsregelung in § 5 unter Ziff. 5.1 für die Annahme eines Handelsvertretervertrages, weil dort für getätigte und bezahlte Bestellungen Provision geschuldet ist, mithin allein die Bestellung für den Anfall der Provision nicht ausreicht. Im Unterschied zum Handelsmakler, dessen Provisionsanspruch schon mit dem Abschluss des vermittelten Vertrags fällig wird, schuldet der Auftraggeber beim Handelsvertretervertrag die Provision gemäß § 87a Abs. 1 HGB erst, sobald und soweit der Unternehmer oder der Dritte das Geschäft ausgeführt hat (Ströbl, in: MüKoHGB, 6. Aufl., HGB § 93 Rn. 29). Der geltende gemachte Leistungsantrag zu 4.) auf Erteilung eines Buchauszugs umfasst jedoch nicht die ebenfalls verlangten Angaben zu provisionspflichtigen Geschäften über Corona-Schnelltests mit dem Kunden Z, dem Z-Konzern, Z-Gesellschaften und sonstigen mit Z verbundenen Unternehmen, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass dieses Geschäft nicht mit der Beklagten, sondern mit der X GmbH zustande gekommen ist. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 - 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften gemäß §§ 92, 87, 87a Abs. 1 HGB (BGH, Urteil vom 21.03.2001, Az.: VIII ZR 149/99, Tz. 18 - zit. nach juris). Grundsätzlich sind zwar auch dann Geschäfte aufzuführen, wenn strittig ist, ob ein Anspruch auf Provisionszahlung entstanden ist. Erst auf der Leistungsebene ist dann zu entscheiden, ob der Anspruch auf Provision tatsächlich besteht (Lehmann, in: BeckOK HGB, Stand 01.10.2024, § 87c Rn. 20). Es sind jedoch nur solche Angaben aufzunehmen, die sich in den Büchern des Unternehmens befinden, was hier allerdings nicht der Fall ist, weil das Geschäft mit Z nicht mit der Beklagten abgeschlossen worden ist. Was sich nicht aus diesen Büchern ergibt, kann und braucht auch nicht in den Buchauszug aufgenommen zu werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Handelsvertretervertrag auch für fremde Rechnung abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Klägerin als Handelsvertreter gegenüber der Beklagten als Unternehmer berechtigt und verpflichtet gewesen ist, Verträge nicht nur für sie, sondern auch für die X GmbH zu vermitteln (vgl. zur Vermittlung von Versicherungen für Schwesterversicherungen: BGH, Urteil vom 21. März 2001, Az.: VIII ZR 149/99, Tz. 19 - zit. nach juris). Ein solches Provisionsverständnis lässt sich aus § 5 Ziff. 5.1 des Kooperationsvertrages allerdings nicht ableiten. Reichen die Eintragungen in den Büchern des Unternehmers nicht aus, dem Handelsvertreter vollständigen Aufschluss zu geben, so kann der Handelsvertreter den zusätzlichen Auskunftsanspruch (Abs. 3) geltend machen und Bucheinsicht (Abs. 4) fordern (Ströbl, in: MüKoHGB, 6. Aufl. 2025, HGB § 87c Rn. 46, beck-online). Letzteres wird nicht geltend gemacht, ersteres scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft gemäß dem Antrag 1.2.1 aus § 87c Abs. 3 HGB. Soweit Auskunft über Geschäfte der Beklagten mit Z verlangt wird, besteht unzweifelhaft kein Anspruch, weil solche unstreitig nicht zustande gekommen sind. Soweit Auskünfte für Geschäfte mit der X GmbH verlangt werden, erstreckt sich der Auskunftsanspruch darauf nicht. Der Auskunftsanspruch nach § 87 Abs. 3 HGB umfasst nicht (auch zugängliche) Unterlagen Dritter, hier der X GmbH (vgl. Hopt, HGB, 44. Auflage, § 87c Rn. 23). Ebenso wenig ergibt sich im Hinblick auf den Antrag 1.2.1 ein Anspruch aus § 242 BGB. Nach dieser Regelung trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu geben vermag. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkten oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst dabei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az.: IV ZR 507/15, Tz. 7 - zit. nach juris). Der Anspruch scheidet schon deswegen aus, weil nicht ersichtlich, wie sich die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer selbst beschaffen könnte. Wie die Beklagte ausgeführt hat, verbindet sie mit der X GmbH der mit der Anlage B 11 (Bd. V Bl. 991 d.A.) vorgelegte Exklusiv-Rahmenlieferungsvertrag. Dieser umfasst die Verpflichtung der Käuferin (X GmbH), während der Vertragslaufzeit mindestens 100 Millionen Stück der Ware gemäß Anhang A bei der Beklagten zu bestellen. Darüber hinaus wird der Käuferin Exklusivität im B2B und B2C - Vertrieb zugesichert. Irgendwelche Auskunftsansprüche ergeben sich aus diesem Vertragswerk jedenfalls nicht. Eine konzernrechtliche Verflechtung, die gegebenenfalls Auskunftsansprüche begründen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Landgerichtes, die den Senat in den Grenzen des § 529 ZPO binden, ist die Beklagte an der X GmbH unstreitig nicht beteiligt. Vielmehr halten die X GmbH oder ihre Gesellschafter ca. 30 % an der beklagten Aktiengesellschaft. Etwaige Auskunftsansprüche der Aktiengesellschaft gegen ihre Aktionäre oder ihre Vertragspartnerin aus dem Exklusiv-Rahmenlieferungsvertrag sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft aus § 87c Abs. 3 HGB im Hinblick auf den Antrag zu 2.2.1, weil sich diese Anspruchsgrundlage nur auf Umstände bezieht, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Hier geht es aber um die Frage eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB. Der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB erstreckt sich nicht auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach 89b HGB (Hopt, HGB, 44. Auflage, § 87c Rn. 23). Es handelt sich vielmehr um einen Ergänzungsanspruch zum Abrechnungsanspruch gemäß § 87c Abs. 1 HGB und zum Buchauszugsanspruch gem. § 87c Abs. 2 HGB, gerichtet auf Auskünfte die für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters wesentlich sind und nicht für den Ausgleichsanspruch (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017, Az.: 16 U 171/15, Tz. 34 - zit. nach juris). Weitere Anspruchsgrundlagen für das Auskunftsverlangen der Klägerin im Hinblick auf den Antrag zu 2.2.1 sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB. Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz nunmehr den (vollständig) bezifferten Ausgleichsanspruch geltend macht, der sich aus den Berechnungen in der Klageschrift nach Anlagen K 24 bis K 26 ergibt, kann der Ausgleichsanspruch berechnet werden. Daher fehlt es im Streitfall bereits an der Erforderlichkeit der verlangten Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung eines von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruchs. Wird nämlich durch die Art der Berechnung zum Ausdruck gebracht, dass der Berechtigte in der Lage ist, seinen Ausgleich zu bemessen, fehlt ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB (OLG Düsseldorf, a.a.O., Tz. 35 ff.-zitiert nach juris). Soweit im Übrigen ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB diskutiert wird, wenn der Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Pflichten die dazu benötigten Unterlagen zurückgegeben musste, keine Provisionsabrechnungen erhalten hat oder es um Ansprüche geht, die im anonymen Massenverkehr begründet worden sind (vgl. die Kasuistik bei Ströbl, in: MüKo HGB, 6. Auflage, § 89b Rn. 275), liegt eine vergleichbare Fallgestaltung hier nicht vor. Nichts anderes gilt für Auskunftsansprüche des Handelsvertreters, wenn der Handelsvertreter weitergehende Unternehmervorteile als Grundlage seines Ausgleichsanspruchs auf einen von ihm behaupteten höheren Wert des von ihm geschaffenen Kundenstamms stützt, der Unternehmer oder Hersteller bei Veräußerung seines Unternehmens im Hinblick auf den vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geworbenen Kundenstamm einen entsprechend höheren Übernahmepreis erzielt oder wenn kein Provisionsverlust oder Wegfall von Einkaufsrabatten in Rede steht, der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung jedoch weiter Vorteile zieht (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, Az.: VII ZR 69/19, Tz. 21 - zit. nach juris). All diese Fallkonstellationen sind vorliegend nicht einschlägig. Ebenso wenig ergibt sich ein weitergehender Auskunftsanspruch aus § 87c Abs. 3 HGB im Hinblick auf den geltend gemachten Kündigungsschaden (Anträge zu 3.2.1.1 und 3.2.1.2), weil es auch hier nicht um Umstände geht, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Diesbezüglich besteht auch kein Anspruch aus § 242 BGB. Die Klägerin hat schon in der Klageschrift umfassende Berechnungen des Kündigungsschadens vorgetragen (lineare Fortschreibung, Modellierung aus Basis der Daten der Universität Oxfort und des ECDC), so dass die Voraussetzungen aus § 252 BGB („gewöhnlicher Lauf der Dinge“ und/oder „besondere Umstände“) nicht unbekannt sind. Eine entschuldbare Ungewissheit und damit bestehende Erforderlichkeit der verlangten Auskunft ist vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. Im Ergebnis ist daher die Beklagte auf den Antrag zu 4.1 eingeschränkt zur Erteilung eines Buchauszugs zu verurteilen und die Klage im Übrigen im Hinblick auf die Auskunftsanträge zu 1.2.1, 2.2.1, 3.2.1.1 und 3.2.1.2 abzuweisen. Bezüglich der im Wege der Stufenklage weiter geltend gemachten Leistungsansprüche ist das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache analog § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az. V ZR 243/09, Tz. 19 - zit. nach juris), wobei im Streitfall keine Entscheidung notwendig ist, ob und inwieweit es insoweit eines entsprechenden Antrages der Klägerin bedarf, weil dieser jedenfalls als Hilfsantrag gestellt ist. Ein hilfsweise gestellter Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung genügt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Auflage, § 538, Rn. 56). Die Regelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (BGH, Urteil vom 03.05.2006, Az.: VIII ZR 168/05, Tz. 14 - zit. nach juris). Die Aufhebung und Zurückverweisung umfasst dabei auch die bereits bezifferten Leistungsanträge, weil zur Vermeidung unzulässiger Teilurteile nur eine einheitliche Entscheidung zusammen mit den bislang unbezifferten Leistungsanträgen der Stufenklage ergehen darf. Zwar kann auch eine bezifferte Teilklage mit einer (unbezifferten) Stufenklage verbunden werden (Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rn. 4a). Über den bezifferten Antrag darf allerdings nur dann vorab entschieden werden, wenn die Voraussetzungen eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO vorliegen (BGH, Urteil vom 26.04.1989, Az.: IVb ZR 48/88, Tz. 16 - zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt: Gemäß § 301 ZPO hat das Gericht, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif ist, eine solche durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.12.2002, Az. VII ZR 176/02, Tz. 9 - zit. nach juris), darf aber ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr widersprechender Erkenntnisse, auch infolge einer möglicherweise abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Widersprüchlichkeit meint dabei keinen Rechtskraftkonflikt, sondern ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst bereits Fälle der Präjudizialität (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301, Rn. 12). Die Entscheidung des restlichen Streitstoffes darf nicht eine Vorfrage betreffen, die auch für den durch Teilurteil erledigten Streit von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 26.09.1996, Az.: X ZR 48/95, Tz. 26 - zit. nach juris). Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist demnach dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht (BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 42/10, Tz. 14 - zit. nach juris). Diese materiell-rechtliche Verzahnung zwischen den geltend gemachten Ansprüchen liegt vor. Der bezifferte Leistungsantrag zu 1.1 ist von denselben Voraussetzungen abhängig wie der Antrag zu 1.2.2. Der Senat muss dabei eine abweichende Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz in den Blick nehmen und darf über beide Anträge nur einheitlich entscheiden. Hinzu kommt, dass die Anträge zu 1.1 und 1.2.2 wiederum Auswirkungen auf die Leistungsanträge zu 2.1., 2.2.2, 3.1 und 3.2.3 haben können, wenn, abweichend von der Rechtsansicht des Senats, die Geschäftsabschlüsse mit dem Z - Konzern bei der Bemessung des Handelsvertreterausgleichs und des Kündigungsschadens berücksichtigt werden müssen. Schließlich sind wiederum die Anträge zu 2.1., 2.2.2 und 4.2 miteinander verzahnt, weil sie von derselben Vorfrage, dem Vorliegen eines Handelsvertretervertrags, abhängig sind. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil, der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern; § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.