Beschluss
15 Ww 1/04
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2005:0711.15WW1.04.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Regierungspräsidiums … wird der Beschluss des Amtsgerichts Lauterbach - Landwirtschaftsgericht - vom 18.11.2003 (XV 1/03) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1.12.2003 abgeändert.
Der als entgeltlicher Jagderlaubnisschein bezeichnete Vertrag vom 28.03.2003 wird aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Regierungspräsidiums … wird der Beschluss des Amtsgerichts Lauterbach - Landwirtschaftsgericht - vom 18.11.2003 (XV 1/03) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1.12.2003 abgeändert. Der als entgeltlicher Jagderlaubnisschein bezeichnete Vertrag vom 28.03.2003 wird aufgehoben. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Beanstandung eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheins als Jagdpachtvertrag. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Eigenjagdbezirks im Gemeindebezirk A (Revierförsterei B). In dieser Eigenschaft stellt sie seit Jahren sog. entgeltliche Jagderlaubnisscheine aus, die vom Antragsgegner nie beanstandet, sondern stets als solche genehmigt wurden. Unter dem 28.03.2003 erteilte die Antragstellerin dem Jäger J aus A Ortsteil1 die streitgegenständliche, als " Entgeltlicher Jagderlaubnisschein " überschriebene Erlaubnis, die im Wesentlichen folgende Bedingungen enthält: 1. ”Die Erlaubnis gilt für alle Wildarten auf einer bejagten Fläche von 143 ha. […] Hiermit ergeht gleichzeitig die Erlaubnis zur Bewirtschaftung der Wasserfläche Flur 1 Flurstück Nr. 2. 2. Der entgeltliche Jagderlaubnisschein gilt für die Zeit vom 01. April 2003 bis 31. März 2004. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht vom Aussteller widerrufen wird. 3. Der Erlaubnisscheininhaber ist berechtigt, Jagdgäste an der Jagdausübung zu beteiligen. Werden Jagdgäste ohne direkte Begleitung des Jagderlaubnisscheininhabers tätig, hat dieser einen unentgeltlichen Erlaubnisschein auszustellen und diesen vorher der Waldgesellschaft der … anzuzeigen. Die Ausgabe von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen ist ausgeschlossen. […] 4. Jagdaufsicht und Jagdschutz werden im Einvernehmen mit den zuständigen Revierförstern des Forstamtes C vom Erlaubnisscheininhaber durchgeführt. 5. Der Erlaubnisscheininhaber ist gegenüber dem Aussteller und sonstigen Grundeigentümern zum Wildschadensersatz im gesetzlichen Rahmen verpflichtet. […] 7. Hochsitze, Pirschwege und andere Jagdeinrichtungen können, entsprechend § 22 Hess. Jagdgesetz vom 5. Juni 2001, nur in Abstimmung mit dem zuständigen Revierförster errichtet werden. […] 10. Das Füttern von Rehwild ist untersagt. Die Anlage von Ablenkungsfütterungen und Kirrungen für Schwarzwild sind, entsprechend den Vorgaben des Schwarzwildringes C und bei Zustimmung der Unteren Jagdbehörde, erlaubt. Sie sind in einer Karte einzuzeichnen und der Waldgesellschaft vorzulegen. 11. Das Entgelt für den vorstehenden Jagderlaubnisschein berechnet sich für das Jagdjahr 2003/2004 wie folgt: Fläche 143 ha x 20, 45 €/ha = 2.924, 35 € + 17 % Jagdsteuer auf 2.924.35 € = 497, 14 € + Beitrag an Land- u. Forstwirtsch. Berufsgenossenschaft 0, 54 € x 143 ha = 77, 22 € +16 % Mwst. auf 2.924, 35 € = 467, 90 € Gesamtbetrag = 3.966, 61 € […] Der vorstehend errechnete Gesamtpachtzins wird an den gegenwärtig geltenden, vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden auf der Basis 2000 = 100 ermittelten Verbraucherpreisindex gekoppelt. […] Der Erlaubnisscheinaussteller ist berechtigt, jeweils zu Beginn eines Pachtjahres, […], die Pacht neu zu berechnen, […] 13. […] Bedienstete der Waldgesellschaft … sind bei der Ausübung ihres Dienstes berechtigt, entsprechend den ”Abschlussrichtlinien außerhalb des Rotwildgebietes” jedes Stück Rotwild zu erlegen, welches von ihnen im Revier angetroffen wird. Das Wildbret erhält der Erlaubnisscheininhaber. 14. Vorhandene Kulturgatter sind reh- und rotwildfrei zu halten. In Gattern angetroffenes Reh- und Rotwild kann von Bediensteten der Waldgesellschaft der …. ohne vorherige Verständigung des Jagderlaubnisscheininhabers im Rahmen ihrer Dienstausübung unverzüglich erlegt werden. […]” In einem von der Antragstellerin einem anderen Jäger am 07.03.2001 ausgestellten und von dem Landrat genehmigten entgeltlichen Jagderlaubnisschein, dessen Regelungen im Übrigen denen in dem streitgegenständlichen Jagderlaubnisschein vom 28.03.2002 im Wesentlichen entsprechen und der Gegenstand eines mit Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 09.09.2003 - S-3/U-7/02 - abgeschlossenen Rechtsstreits war, enthält eine Ziffer 17 mit folgender weiterer Regelung: ”Der Verkauf des Wildbrets erfolgt durch die Waldgesellschaft der ... Das Wild kann in der … zwischengelagert werden. Diese Serviceleistung wird mit 20 % des Wildbreterlöses berechnet!” Durch Bescheid vom 17.04.2003 beanstandete der Landrat den entgeltlichen Jagderlaubnisschein als Jagdpachtvertrag und forderte die Antragstellerin auf, die in Ziffer 2 des Vertrags vereinbarte Vertragsdauer auf die gesetzliche Mindestpachtdauer von 10 Jahren abzuändern. Außerdem beanstandete der Landrat den Vertrag im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Wasserfläche als Fischereipachtvertrag und stellte die Nichtigkeit der betreffenden Klausel fest. Auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht Lauterbach als Landwirtschaftsgericht durch Beschluss vom 18.11.2003, im Kostenpunkt berichtigt durch Beschluss vom 01.12.2003, festgestellt, dass der entgeltliche Jagderlaubnisschein vom 28.03.2003 nicht als Jagdpachtvertrag zu beanstanden sei. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Vertrag führe insgesamt nicht zu einer Umgehung der Vorschriften des Jagdpachtrechts, denn es sei nicht das Jagdausübungsrecht in seiner Gesamtheit übertragen worden. Dabei sei die Übertragung des Aneignungsrechts an den Erlaubnisscheininhaber mangels besonderer Regelung im hessischen Landesrecht der Vertragsfreiheit der Parteien überlassen und könne allein als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Jagdpacht und Jagdgastrecht anders als etwa in Niedersachsen nicht herangezogen werden. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts, die dem Landrat am 05. Dezember 2003 zugestellt wurde, wendet sich der Beteiligte zu 1.) mit der am 19. 12. 2003 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 31.3.2004 begründet hat. Er hält an der Auffassung des Landrats fest, dass der beanstandete Jagderlaubnisschein eine Umgehung der Vorschriften des Jagdpachtrechts darstelle. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 31.3.2004 Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt demgegenüber, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts und hält an ihrer Auffassung fest, bei dem Vertrag mit dem Jäger J handele es sich um eine entgeltliche Jagderlaubnis und nicht um eine Jagdpacht, zumal diese rechtliche Einordnung dem Willen der Vertragsparteien entspreche und wesentliche Rechte, die dem Jagdpächter zustünden, nicht in die Vereinbarung einbezogen worden seien, wie etwa die Aufstellung von Abschussplänen. Zudem obliege dem Pächter auch die Vertretung des Reviers gegenüber den Jagdbehörden, was ebenfalls von der Vereinbarung nicht umfasst sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 12 Abs. 3 Satz 3 BJagdG i.V.m. §§ 1 Ziffer 1, 22 Abs. 1 LwVG zum Oberlandesgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die allgemeine Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung gem. § 9 LwVG in Verbindung mit § 22 FGG ist eingehalten. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts Lauterbach - Landwirtschaftsgericht - ist abzuändern und der unter dem 28.02.2003 geschlossene Vertrag der Antragstellerin mit dem Jäger J gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LPachtVG aufzuheben, denn dieser wurde von dem Landrat zu Recht als unwirksamer Jagdpachtvertrag i.S.d. § 11 BJagdG beanstandet. Der unter dem 28.03.2003 geschlossene Vertrag ist einem Jagdpachtvertrag i.S.d. § 11 BJagdG gleichzustellen, denn die Antragstellerin räumt dem ” Erlaubnisnehmer ”J eine Stellung ein, die der eines Jagdpächters im Wesentlichen entspricht und umgeht dadurch die für die Jagdpacht geltenden gesetzlichen Mindestanforderungen. Die für die Einordnung eines Vertrags als Jagdpacht oder Jagderlaubnis erforderliche Auslegung muss im Wege einer Zusammenschau aller von den Vertragsparteien getroffenen Regelungen erfolgen, wobei nicht die gewählte Begrifflichkeit entscheidend ist, sondern der Inhalt des Vertrags unter besonderer Beachtung des von den Parteien erkennbar Gewollten. Als zivilrechtlicher Vertrag unterliegt auch der Jagdpachtvertrag dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, so dass die Vertragsschließenden sowohl von den zivilrechtlichen als auch den jagdrechtlichen Vorschriften in dem Umfang abweichen können, den das Gesetz zur Disposition stellt (vgl. LG Stade, Urteil vom 09.04.1998, 4 O 327/97; Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 11 Rdnr. 2, 54). Dabei sind die Vertragsparteien darin frei, dem Jagderlaubnisnehmer eine Rechtsstellung einzuräumen, die seinen jagdlichen Interessen weitergehend Rechnung trägt und ihn zugleich im Innenverhältnis angemessen an den Lasten des Jagdausübungsrechts beteiligt, ohne dabei die Verantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten im Außenverhältnis in Frage zu stellen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 717, 719 ). Ohne weiteres kann der Vertrag über eine entgeltliche Jagderlaubnis daher auch Regelungen enthalten, die in einem Jagdpachtvertrag üblich sind. Ihre Grenzen findet die Vertragsfreiheit aber in der Umgehung der gesetzlichen Mindestvorschriften, die bei einem als entgeltliche Jagderlaubnis bezeichneten Vertrag dann anzunehmen ist, wenn dieser nach seiner inhaltlichen Gesamtausgestaltung einem Jagdpachtvertrag gleichzusetzen ist. Eine solche Gleichsetzung kann sich daraus ergeben, dass sich der Jagdausübungsberechtigte rechtlich oder auch praktisch der Möglichkeit begeben hat, in Eigenverantwortlichkeit Einfluss auf das wesentliche Geschehen im Revier zu nehmen, d.h. die maßgeblichen Entscheidungen zu treffen und die notwendigen Kontrollen auszuüben (vgl. OLG Celle AgrarR 1979, 347). Ausschlaggebend kann überdies sein, dass die Vertragsparteien Regelungen treffen, die nur in einem Jagdpachtvertrag zulässig wären (vgl. BGH NJW 1991, 3033 ). Vorliegend ergibt die Gesamtschau der in der Jagderlaubnis vom 28.03.2003 getroffenen Regelungen eine so starke Orientierung am gesetzlichen Leitbild der Jagdpacht, dass sich die Vertragsparteien auch den entsprechenden Mindestanforderungen unterwerfen müssen. Indem das Amtsgericht allein darauf abgestellt hat, ob die von den Parteien getroffenen Regelungen isoliert im Rahmen einer Jagderlaubnis möglich sind, statt die gebotene Gesamtwürdigung aller zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen vorzunehmen, hat es die Grundsätze der Vertragsauslegung verkannt und die mit den Mindestanforderungen verfolgten gesetzgeberischen Ziele nicht hinreichend berücksichtigt. Die Jagdpacht und die Jagderlaubnis unterscheiden sich wesentlich voneinander (BGH NJW-RR 1999, 125, 126). Bei der Jagdpacht handelt es sich gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG um die Übertragung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit an einen Dritten, mit der Folge, dass das im Eigenjagdbezirk gem. § 7 Abs. 4 BJagdG kraft Gesetzes dem Eigentümer zustehende Jagdausübungsrecht in vollem Umfang dem Pächter übertragen wird. Inhalt dieses Jagdausübungsrechts ist die ausschließliche Befugnis der Jagdausübung, d.h. gem. § 1 Abs. 4 BJagdG das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild, sowie des Jagdschutzes, anderer Jagdpflege und der Wildhege mit der wesentlichen Folge, dass dem Pächter das Fruchtziehungsrecht - die Aneignung und Verwertung der Beute - zusteht, §§ 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, 99 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Celle AgrarR 1979, 347; RdL 1984, 37; Lorz/Metzger/Stöckel, § 1 Rdnr. 8, 14). Das Aneignungsrecht des Pächters steht der Eigentumsbegründung Dritter entgegen, § 958 Abs. 2 BGB. Der Inhaber des Jagdausübungsrechts unterliegt in weitem Umfang unmittelbar öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, wie der Pflicht zur Hege, §§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, § 2 HJagdG. Hierbei handelt es sich um die Erhaltung, Mehrung und Schaffung des Wildbestandes, ungeachtet der Frage, ob es sich um jagdwirtschaftlich bedeutende Arten handelt. Der Pächter als Jagdausübungsberechtigter übernimmt insgesamt eine zentrale Funktion bei der Verwirklichung der Ziele des nationalen wie gemeinschaftsweiten Umweltschutzes, etwa im Bereich der sog. Vogelschutz-Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für die Jagdausübung eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände fordert (vgl. Lorz/Metzger/Stöckel, § 1 Rdnr. 5 und Einleitung Rdnr. 9 ff., 12) Durch die Jagderlaubnis wird dagegen einem sog. Jagdgast lediglich die tatsächliche Ausübung der Jagd gestattet. Er erhält das Recht, eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Tieren zu erlegen. Der Jagdgast leitet sein Recht demgemäß von einem Jagdausübungsberechtigtem ab, ohne selbst aber die rechtliche Stellung eines Jagdausübungsberechtigten zu erlangen, (vgl. BGH NJW-RR 1999, 125, 126; vgl. auch § 11 Abs. 7 BJagdG”Jagdausübungsberechtigter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis”; ausdrücklich noch § 10 Abs. 5 Hess. Ausführungsgesetz zum BJagdG alte Fassung, abgedruckt bei Hild, Das Jagdrecht im Lande Hessen, 3. Aufl. 1963). Das Jagdgastrecht ist in erster Linie gekennzeichnet von Liebhaberei an der Jagd. Im Gegensatz zum hessischen Landesjagdrecht, das darauf verzichtet, den Inhalt der Jagderlaubnis näher zu umschreiben, wird diese Zielrichtung in anderen Landesgesetzen deutlicher. So trägt § 18 Abs. 2 Nieders. JagdG den Absichten des Jagdgastes in besonderer Weise dadurch Rechnung, dass dieser sich abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 BJagdG die Trophäen des von ihm erlegten Wildes aneignen kann. Indem die Vorschrift abweichenden Regelungen den Vorrang einräumt, macht sie zugleich deutlich, dass das Aneignungsrecht selbst hinsichtlich der Trophäen keine Selbstverständlichkeit des Jagdgastrechts darstellt. Gerade auch ein häufig bestehender Jägerbrauch, dem Gastschützen gegen eine Gebühr - dem sog. Staatsforst - die Aneignung des Kopfschmucks zu gestatten, lässt keinen Zweifel daran, dass der Jagdgast ohne Weiteres gerade nicht zur Aneignung des erlegten Wildes berechtigt ist (vgl. Lorz/Metzger/Stöckel, § 11 Rdnr. 12, 18). Das Gesetz sieht als verschiedene Arten die unentgeltliche und entgeltliche Jagderlaubnis vor, vgl. §§ 11 Abs. 3 BJagdG, 12 Abs. 2 HJagdG. In einzelnen Fragen geht der Gesetzgeber dabei so weit, die entgeltliche Jagderlaubnis der Jagdpacht rechtlich gleichzustellen. § 11 Abs. 3 BJagdG sieht ebenso für den Pächter, wie für den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis Höchstflächen für die Ausübung des Jagdrechts vor. Durch diese rechtliche Gleichstellung wird aber für die entgeltliche Jagderlaubnis nicht etwa die dargestellte wesensmäßige Verschiedenheit zur Jagdpacht verwischt. Die rechtliche Gleichbehandlung dient hier anderen Zielen, nämlich eine angemessene Verteilung der begrenzt zur Verfügung stehenden Jagdflächen unter der Jägerschaft zu erreichen (vgl. Lorz/Metzger/Stöckel, § 11 Rdnr. 5 mit Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien; Linnenkohl, Bundesjagdgesetz, 12. Aufl. 1997, § 11 Rdnr. 3). Wenn das Gesetz beide Vertragsformen gleichstellt, dann demnach nur, um besonderen Zwecken Rechnung zu tragen. Entsprechendes gilt für die auch für den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis geforderte Jagdpachtfähigkeit, § 12 Abs. 2 Satz 1 HJagdG. Dieser muss einen Jahresjagdschein besitzen und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen haben. Ein Jugendjagdschein genügt demgegenüber nicht. Das damit geforderte Maß an jagdlicher Erfahrung stellt sicher, dass der Pächter wie der Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheins auch persönlich in der Lage sind, den im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Zielen des Jagdrechts Rechnung zu tragen (vgl. Mitzschke/Schäfer, § 11 Rdnr. 37). Die Gleichstellung beider ist hier geboten, denn der entgeltliche Jagderlaubnisnehmer ist in der Lage, das Revier in seiner Gesamtheit spürbar zu beeinträchtigen. Entspricht ein als entgeltliche Jagderlaubnis bezeichneter Vertrag in seiner Gesamtheit dem Wesen der Jagdpacht, sind die Vertragsparteien an die entsprechenden gesetzlichen Mindestanforderungen gebunden, denn andernfalls umgehen sie die vom Gesetzgeber hierdurch verfolgten öffentlich-rechtlichen Zielsetzungen. Zu diesen Mindestanforderungen zählen zum einen die in §§ 11 Abs. 4 Satz 2 BJagdG, 10 Abs. 1 HJagdG vorgeschriebene Mindestpachtzeit von 10 Jahren. Diese soll die auf lange Sicht angelegten Hegemaßnahmen ermöglichen und im Interesse des Pächters diesem eine angemessene Ausbeute als Ausgleich für die von ihm getätigten Aufwendungen sichern. Dadurch nimmt das Gesetz dem Pächter den Anreiz, das Revier kurzfristig” leerzuschießen”, um dadurch einen möglichst hohen materiellen Gegenwert für den Jagdpachtzins zu erhalten (vgl. BGHZ 61, 48; Mitzschke/Schäfer, § 11 Rdnr. 28). Zum anderen lässt das Gesetz in § 11 Abs. 1 BJagdG nur die Verpachtung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit zu. Dieses Aufspaltungsverbot berührt zwar nicht die Möglichkeit des Verpächters, sich für einzelne Wildarten einen Teil der Jagdnutzung vorzubehalten, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BJagdG. Untersagt ist aber die prozentuale Übertragung des Jagdausübungsrechts oder die Verpachtung eines Jagdbezirks nach Wildarten an verschiedene Pächter. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Verantwortung für das Jagdrevier in einer Hand vereinigt bleibt, um den Wildbestand in angemessenem Rahmen zu erhalten (vgl. Lorz/Metzger/Stöckel, § 11 Rdnr. 3; Mitzschke/Schäfer, § 11 Rdnr. 10). Für die rechtliche Qualifizierung des von der Antragstellerin mit dem Jäger J geschlossenen Vertrags ist nach dem Gesagten weder entscheidend, dass die Vertragsschließenden diesen mit” entgeltlicher Jagderlaubnisschein” überschrieben haben, noch dass diese in Ziffer 11 des Vertrags mehrfach die Begriffe des” Pachtzinses” und der ”Pacht” verwendet haben oder sie den rechtsgeschäftlichen Willen hatten, einen Vertrag über eine Jagderlaubnis und nicht etwa einen Jagdpachtvertrag abzuschließen. Auch hat sich die Antragstellerin mit den getroffenen Regelungen nicht in eine Position begeben, in der sie sich rechtlich oder praktisch der notwendigen Einflussnahmemöglichkeit auf das Geschehen im Revier oder der Vertretung des Reviers gegenüber der Jagdbehörde begeben hat. Vielmehr kann sich die Antragstellerin tatsächlich jederzeit über den Zustand des Reviers informieren, was durch die in den Ziffern 13 und 14 des Vertrags erwähnte Aufsicht durch Bedienstete der Antragstellerin untermauert wird, auch kann sie das Revier gegenüber der Jagdbehörde vertreten. Laut Ziffer 13 des Vertrags beteiligt sich die Antragstellerin auch an der Rotwildjagd, so dass die Einflussnahme noch über die bloße Information hinausgeht und die eigene Erfüllung des freigegebenen Rotwildabschusses ermöglicht. Überdies legt die Antragstellerin dem”Erlaubnisnehmer” auch Anzeigepflichten in den Ziffern 3 und 10 des Vertrags auf, die den Überblick über das wesentliche Geschehen im Revier fördern. Isoliert betrachtet ist der Vertrag auch nicht deshalb als Jagdpacht einzuordnen, weil die Antragstellerin dem ”Erlaubnisnehmer” mehr Rechte einräumt, als der dem gesetzlichen Leitbild entsprechende Jagdgast innehat. Auch die Beteiligung an den Lasten der Jagd ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Mit den Regelungen der Ziffern 7 und 10, durch die der ”Erlaubnisnehmer” mehr Rechte erhält, nehmen die Vertragsparteien ihre Gestaltungsfreiheit wahr. Entsprechendes gilt für die Ziffern 4 und 5, sowie die in Ziffer 11 erfolgte Abwälzung des Beitrags zur Berufsgenossenschaft, durch die der ”Jagdgast” an den Lasten der Jagd beteiligt wird bzw. die dort genannten Lasten vollständig zu tragen hat. Die Gleichstellung des Vertrags mit einer Jagdpacht folgt aber aus der Gesamtschau der Erweiterung des Rechtskreises und der Lastenbeteiligung einerseits mit der Übertragung des Fruchtziehungsrechts an den ”Erlaubnisnehmer” J, sowie der getroffenen Entgeltabrede andererseits. Schließlich spricht auch die in Ziffer 3 des Vertrags getroffene Regelung über die Befugnis des " Erlaubnisnehmers ", unentgeltliche Jagderlaubnisscheine an Dritte auszustellen, für die Annahme einer Jagdpacht, denn diese ist nur in einem Jagdpachtvertrag rechtlich zulässig. Die Antragstellerin hat in dem Vertrag mit dem Jäger J von 28.3.2002 diesem das Fruchtziehungsrecht übertragen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kommt der Übertragung des Aneignungsrechts für die Einordnung des vorliegenden Vertrags als Jagdpacht eine wesentliche Bedeutung zu, auch wenn die Übertragung des Aneignungsrechts grundsätzlich der Vertragsfreiheit der Parteien unterliegt (vgl. OLG Celle AgrarR 1979, 347; RdL 1984, 37, 38; Mitzschke/Schäfer, § 11 Rdnr. 76; Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, § 11 Rdnr. 16). Es mögen auch Fälle denkbar sein, in denen die Übertragung des Aneignungsrechts im Hinblick auf die sonstigen Regelungen der Jagderlaubnis nicht dazu führt, dass von einer Jagdpacht auszugehen ist. Die Übertragung des Aneignungsrechts spielt bei der Gesamtschau der getroffenen Regelungen aber stets eine wesentliche Rolle (vgl. OLG Celle AgrarR 1979, 347; RdL 1984, 37, 38). Die Parteien haben zwar das Aneignungsrecht am erlegten Wild dem" Erlaubnisnehmer" J nicht ausdrücklich übertragen. Durch Regelungen der Jagderlaubnis vom 28.3.2002 in primär anderem Zusammenhang wird jedoch deutlich, dass die Vertragsparteien jedenfalls stillschweigend davon ausgegangen sind, dass der "Erlaubnisnehmer" das Aneignungsrecht nicht nur für die Trophäen, sondern für das gesamte erlegte Wild als Ganzes erhalten sollte. Zum einen ergibt sich das aus Ziffer 13 des Vertrags, wonach der ”Erlaubnisscheinnehmer” das von der Antragstellerin erlegte Rotwildbret erhält. Ihm sollten demnach nicht nur die Früchte gebühren, die aus eigener Jagdausübung stammten, sondern sogar darüber hinaus alle in dem Revier anfallenden. Zum anderen ergibt sich das aus Ziffer 14 der Jagderlaubnis, die Entsprechendes hergibt. Ziffer 14, wonach vorhandene Kulturgatter reh- und rotwildfrei zu halten sind und in Gattern angetroffenes Reh- und Rotwild von Bediensteten der Antragstellerin ohne vorherige Verständigung des Jagderlaubnisscheininhabers im Rahmen der Dienstausübung unverzüglich erlegt werden kann, ist mangels ausdrücklicher Regelung der Frage, wem das von Bediensteten der Antragstellerin in Wildgattern erlegte Reh- und Rotwild zustehen soll, dahin auszulegen, dass der ”Erlaubnisscheinnehmer” auch das von Bediensteten der Antragstellerin in den Kulturgattern erlegte Wild erhält; denn es kann nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin zwar ein Interesse an der Aneignung des in den Kulturgattern erlegten Reh- und Rotwildes hat, nicht aber an dem sonstigen Rotwild, das dem Erlaubnisscheinnehmer gemäß Ziffer 13 zusteht. Außerdem geht die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 7.5.2003 selbst davon aus, dass das Aneignungsrecht durch den streitgegenständlichen Jagderlaubnisschein auf den Jäger J übertragen wurde; denn sie führt aus, es sei (zwar) zutreffend, dass das Aneignungsrecht Inhalt des Jagdrechts sei, in einem Eigenjagdbezirk, wie dem vorliegenden, könne dieses Recht aber - gemäß § 7 Abs. 4 BJagdG - auf jeden Nutznießer übertragen werden. In diesem Zusammenhang nimmt die Antragstellerin allerdings zu Unrecht an, der Jagdgast sei Nutznießer im Sinne von § 7 Abs. 4 BJagdG. Nutznießer in diesem Sinne sind nämlich nur die dinglich Berechtigten, wie etwa ein Nießbraucher, nicht aber der nur schuldrechtlich berechtigte Jagdgast. Als Auslegungshilfe ist auch Ziffer 17 des Vertrags der Antragstellerin mit einem anderen Jäger vom 07.03.2001 heranzuziehen. Mit dieser von ihr verwendeten Regelung bindet die Antragstellerin die ”Erlaubnisscheinnehmer” schuldrechtlich in der Weise, dass das erlegte Wild nur durch sie verkauft werden darf. Entgegen der im Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 09.09.2003 - Az.: S-3/U-7/02 - vertretenen Auffassung spricht diese Regelung gerade für den gewollten Übergang des Aneignungsrechts, denn andernfalls hätte es dieser Regelung überhaupt nicht bedurft. Es wäre vielmehr selbstverständlich gewesen, dass die Antragstellerin das ihr zukommende Wildbret selbst verkauft. Außerdem ergibt sich aus der Vereinbarung einer Servicepauschale zu Gunsten der Antragstellerin, dass der Erlös aus dem Verkauf und damit auch das Eigentum an Wild im Ganzen zunächst dem ”Erlaubnisscheinnehmer” zustand. Daraus, dass die Antragstellerin vorliegend im Vertrag mit dem Jäger J auf eine der Regelung in Ziffer 17 des Vertrages vom 07.03.2001 verzichtet hat, ergibt sich, dass das J übertragene Aneignungsrecht am Wildbret gerade nicht einmal in der Weise schuldrechtlich beschränkt werden sollte, dass der Verkauf des Wildbrets gegen Zahlung einer Servicepauschale durch die Antragstellerin erfolgen sollte, der Jäger J sollte vielmehr ohne jegliche Einschränkung von seinem Eigentum am Wildbret Gebrauch machen können. Auch die Höhe des in Ziffer 11 des Vertrags vereinbarten Entgelts spricht unter ergänzender Berücksichtigung auch der übertragenen Lasten ganz wesentlich für die Vereinbarung eines Pachtverhältnisses, denn das von dem "Erlaubnisscheinnehmer" für die Jagderlaubnis zu zahlende Entgelt entspricht unstreitig dem marktüblichen jährlichen Pachtzins für eine Jagdpacht. Hinzu kommt die für die Pacht typische Wertsicherungsklausel. Im Rahmen einer Jagderlaubnis wäre es dagegen üblicherweise nicht erforderlich, die - deutlich geringere - Gegenleistung gegen Geldentwertung abzusichern. Im Übrigen ergibt sich aus der Vereinbarung der Wertsicherungsklausel, dass die Vertragsparteien ihre vertragliche Beziehungen von vornherein trotz der Befristung der Jagderlaubnis auf nur ein Jahr langfristig regeln wollten. Dazu passt, dass der Jagderlaubnisschein sich gemäß Ziffer 2. der Vereinbarung vom 28.3.2003 jeweils um ein weiteres Jahr verlängern sollte, sofern er nicht vom Aussteller widerrufen würde. Auch die von vornherein auf eine langfristige Bindung angelegte vertragliche Beziehung spricht damit für die Beurteilung der fraglichen Vereinbarung als Pachtvertrag. Unterstrichen wird die Annahme einer Jagdpacht durch die in Ziffer 3 des Vertrags getroffene Bestimmung, wonach der Erlaubnisscheininhaber berechtigt ist, unentgeltliche Jagderlaubnisscheine auszustellen. Denn eine solche Regelung kann, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, nur im Zusammenhang mit einer Jagdpacht wirksam getroffen werden (vgl. KG DJ 1935, 1561; BGH NJW 1991, 3033 ). Der zulässige Inhalt der Jagderlaubnis wird gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG durch die Länder bestimmt. Die Regelung des § 12 Abs. 1 HJagdG sieht vor, dass die Erteilung von Jagderlaubnissen nur durch Jagdausübungsberechtigte erfolgen kann. Der Jagdgast selbst ist aber nach dem eingangs Gesagten nicht Jagdausübungsberechtigter in diesem Sinne. Dieser Auslegung steht auch § 18 Abs. 1 NJagdG nicht entgegen, der ausdrücklich nur die Erteilung nicht übertragbarer Jagderlaubnisse vorsieht. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Es ist zudem davon auszugehen, dass der hessische Landesgesetzeber den Begriff des Jagdausübungsberechtigten bewusst verwendet. Der von dem Amtsgericht gezogene Schluss auf die Zulässigkeit dieser Regelung überzeugt demgegenüber nicht. Die Annahme, das Recht des Jagdausübungsberechtigten, weitere Jagderlaubnisse zu erteilen, unterfalle der Vertragsfreiheit der Parteien, ist nicht mit § 12 Abs. 1 HJagdG zu vereinbaren. Nach allem bewirkt die hier zu beurteilende Jagderlaubnis eine Umgehung der gesetzlichen Mindestanforderungen für die Jagdpacht. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass durch das dem üblichen Pachtzins entsprechende Entgelt wegen der in Ziffer 2 des Vertrags vorgesehenen jährlichen freien Widerruflichkeit der Jagderlaubnis durch die Ausstellerin die Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, dass der ” Erlaubnisnehmer ” das Revier zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Ziele des Jagdrechts über das aus ökologischer Sicht erträgliche Maß hinaus ausbeutet, um - gegebenenfalls vorsorglich - einen angemessenen Gegenwert zu erlangen. Zu Recht hat der Antragsgegner den Vertrag daher beanstandet und die Antragstellerin aufgefordert, die erforderliche Mindestpachtdauer von 10 Jahren einzuhalten. Der Vollständigkeit halber sei schließlich darauf hingewiesen, dass entgegen der zunächst von dem Antragsgegner vertretenen, im Beschwerdeverfahren aber aufgegebenen Auffassung des Antragsgegners der Vertrag vom 28.3.2002 nicht gegen § 11 Abs. 1 BJagdG verstößt. Der in Ziffern 13 und 14 des Vertrags vorbehaltene Rotwildabschuss und Rehabschuss innerhalb der Kulturgatter entspricht vielmehr der in § 11 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zugelassenen Aufspaltung des Jagdausübungsrechts. Die Antragstellerin kann sich letztlich auch nicht auf die bisherige Beanstandungspraxis beziehungsweise Nichtbeanstandungspraxis des Landrats berufen. Diese hat sich zwar aufgrund des Einschreitens des Regierungspräsidiums … geändert, das den zuständigen Landrat mit Schreiben vom 16.4.2002 angewiesen hat, den streitgegenständlichen Jagderlaubnisschein zu beanstanden. Diese Anweisung entspricht allerdings der Rechtslage, die vorhergehende Genehmigungspraxis entsprach nicht dem Gesetz, weshalb ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in deren Bestand nicht anerkannt werden kann. Hiernach ist der Vertrag gem. §§ 12 Abs. 3 Satz 3 BJagdG, 8 Abs. 1 Satz 1 LPachtVG insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der in Ziffer 1 getroffenen Vereinbarung über das Fischereirecht aufzuheben. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung des Fischereirechts auch ohne die jagdlichen Regelungen getroffen worden wäre. Das Fischereirecht nahm, wie das Fehlen weiterer Regelungen zu diesem Recht ergibt, für die Vertragsparteien eine untergeordnete Stellung ein. Im Übrigen kann die Vereinbarung der Vertragschließenden über das Fischereirecht auch deswegen nicht isoliert bestehen bleiben, weil es sich insoweit um einen Fischereipachtvertrag im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 HFischG handelt, der wegen Nichtberücksichtigung der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HFischG vorgeschriebenen Mindestpachtdauer für Fischereipachtvertrag in von 12 Jahren gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 HFischG unwirksam ist, wie bereits der Landrat in seiner Verfügung vom 17.4.2003 zutreffend ausgeführt hat. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 12 Abs. 3 Satz 2 BJagdG i.V.m. §§ 1 Ziff. 1, 33 LwVG, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten kommt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG nicht in Betracht. Insbesondere kann im Hinblick auf die bisherige Nichtbeanstandungspraxis des Landrats nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin ein grobes Verschulden im Sinne des § 45 Satz 2 LwVG betrifft. Besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regel des § 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde kann gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG nicht zugelassen werden, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig ist und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH Beschluss v. 04.07.2002 - V ZB 16/02). Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne liegt beispielsweise dann vor, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, weil über das Verhältnis mehrerer Bestimmungen zueinander Unklarheiten bestehen (vgl. BGH VersR 1974, 1206, 1207). Dabei kann der Zweifel daraus erwachsen, dass die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen vertreten werden, weshalb ein Bedürfnis für die Herausbildung von Leitsätzen für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen besteht (vgl. MünchKomm ZPO, Ergänzungsband/Wenzel, § 543 Rdnr. 7). Die Interessen der Allgemeinheit sind berührt, wenn die Rechtsfrage eine unbestimmte Anzahl von Fällen berührt (BVerfG NVwZ 1996, 712). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Aufgrund der Vertragspraxis, die zu einer Verwischung der Grenzen zwischen Jagdpacht und Jagdgastrecht führt, wird durch die Entscheidung des Senats zwar eine Vielzahl von Fällen betroffen. Es fehlt aber an einer Klärungsbedürftigkeit, denn in der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht über die für die Auslegung maßgeblichen Kriterien Einigkeit. Nach der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung des OLG Celle soll es für die Annahme eines Pachtvertrages zur Vermeidung der Umgehung gesetzlicher Mindestanforderungen wesensmäßig auf das Aneignungsrecht ankommen (vgl. AgrarR 1979, 347; RdL 1984, 37, 38). Der Senat hat sich dem angeschlossen und hatte Gelegenheit, die maßgeblichen Kriterien weiter herauszuarbeiten. Einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf es nach allem mangels bestehender Unklarheiten nicht.