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Urteil

15 U 154/07

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0416.15U154.07.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Mai 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen vom 1. Oktober 1987 zu gewähren für Schadensersatzansprüche, die von der geschädigten A GmbH, ... Straße …, Stadt1, aus dem Schadensereignis vom ... Mai 2006 wegen des Unfalls mit dem Radlader der Geschädigten geltend gemacht werden. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Mai 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen vom 1. Oktober 1987 zu gewähren für Schadensersatzansprüche, die von der geschädigten A GmbH, ... Straße …, Stadt1, aus dem Schadensereignis vom ... Mai 2006 wegen des Unfalls mit dem Radlader der Geschädigten geltend gemacht werden. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einem am 21. Mai 1991 mit der Beklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag wegen der Beschädigung eines Radladers der A GmbH. Der Kläger, der ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen betreibt, bezieht bei der A GmbH Kies, der entweder von der A GmbH angeliefert oder bei Selbstabholung auf deren Kiesgrube mit deren Radlader aufgeladen wird. Aufgrund besonderen Vertrauensverhältnisses war dem Kläger gestattet, den Radlader in Abwesenheit von Mitarbeitern der A GmbH selbst zu bedienen und den aufgeladenen Kies selbst zu wiegen. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Versicherungsschutz nach der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel in § 4 Abs. 1 Nr. 6 a der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) ausgeschlossen sei. Zwischen dem Kläger und der A GmbH habe ein zumindest Leihe ähnliches Verhältnis bestanden. Dadurch habe der Kläger die unmittelbare Herrschaft an dem Radlader erlangt. Die Überlassung des Radladers sei mit Rechtsbindungswillen erfolgt. Gegen das ihm am 9. Juli zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 7. August 2007 eingelegten und am 4. September 2007 begründeten Berufung, mit der er an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung festhält. Er hält die von der Beklagten herangezogene so genannte Bearbeitungsschadenklausel (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB) nicht für erfüllt, weil der Radlader nicht Auftragsgegen-stand gewesen sei. Diese Ausschlussklausel erfasse nur Risiken, die sich im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verwirklichten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 11. Mai 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Versicherungsschutz im Rahmen der AHB vom 01.10.1987 zu gewähren für Schadensersatzansprüche, die von der geschädigten A GmbH, ... Straße …, Stadt1, aus dem Schadensereignis vom ….05.2006 wegen des Unfalls mit einem Radlader der Geschädigten geltend gemacht werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie beruft sich außerdem auf einen Haftungsausschluss nach der so genannten Bearbeitungsschadenklausel. Der Radlader sei Ausschlussobjekt gewesen, weil er das „Instrument der Tätigkeit“ dargestellt habe; das Motiv der Tätigkeit sei unerheblich. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 4. September 2007 und die Berufungserwiderung vom 17. September 2007 Bezug genommen. II. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist zulässig, weil sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Beklagte dem Kläger für den Schadensfall vom … Mai 2006 Versicherungsschutz zu gewähren hat. 1. Die Beklagte kann sich nicht auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB berufen. Die Voraussetzungen dieser Ausschlussregelung liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB in der hier zugrunde liegenden Fassung vom 1. Januar 1987 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstände eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Diese Aufzählung ist abschließend, weshalb ähnliche Interessen-gestaltungen nicht im Wege der Analogie einbezogen werden können (vgl. Voit in Proells/Martin, VVG, 26. Aufl., § 4 AHB Rdn. 39 mit weiteren Nachweisen; Terbille in Münchener Anwalthandbuch Versicherungsrecht § 11 Rdn. 231). Miete und Pacht scheiden vorliegend ersichtlich aus. Auch ein besonderer Verwahrungsvertrag ist zwischen dem Kläger und der A GmbH nicht abgeschlossen worden, weil das eine Verwahrung voraussetzt, die eine objektiv selbständige Bedeutung im Rahmen der Vertragsbeziehungen hat (OLG Köln, VersR 1994, 801; OLG Düsseldorf, R + S 1992, 226; Terbille a.a.O., § 11 Rdn. 230), und nicht lediglich im Rahmen einer Nebenpflicht aus einem anderen Vertrag besteht (Terbille a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt sich die Abrede zwischen dem Kläger und der A GmbH auch nicht als Leihvertrag oder „leiheähnliches Verhältnis“ dar. Die Leihe ist ein (unvollkommen) zweiseitig verpflichtender Vertrag, der zunächst den Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (§ 598 BGB), und zwar für die Dauer einer etwa bestimmten Zeit oder jedenfalls solange, dass der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch machen kann (vgl. § 604 Abs. 1, 2 BGB). Bezeichnend für den Leihvertrag ist deshalb ein einklagbarer Anspruch auf Gebrauchsüberlassung (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 24 Rdn. 55). In Abgrenzung dazu liegt ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung vor, wenn die zum Gebrauch überlassene Sache jederzeit zurückgefordert werden kann und dem Entleiher kein Besitz übertragen, dieser vielmehr Besitzdiener wird. Ob nur ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach Interessenlage der Parteien zu beurteilen (vgl. Palandt/ Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., Einführung vor § 598 Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen). Die Abrede zwischen dem Kläger und der A GmbH hat ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis begründet; einen Leihvertrag haben die Parteien nicht geschlossen. Das Aufladen des vom Kläger erworbenen bzw. zu erwerbenden Kieses bei Selbstabholung in der Kiesgrube der A GmbH war vertragliche Nebenpflicht der A GmbH aus dem Kaufvertrag. Die in erster Instanz von der Beklagten vertretene Auffassung, die der Lebenserfahrung und der allgemeinen Üblichkeit widerspricht, es sei Sache des Klägers als Käufer gewesen, den Kies aufzuladen, hat sie im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrechterhalten. Die A GmbH war als Verkäuferin verpflichtet, dem Kläger als Käufer die Sache zu übergeben (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Das bedeutet Verschaffen des unmittelbaren Besitzes, den der Kläger erst erlangte, wenn ihm der Kies aufgeladen worden war. Damit stellt sich das Aufladen als Rechtspflicht der A GmbH im Rahmen des abgeschlossenen Kaufvertrages dar. Soweit sie Selbstabholern gestattete, den Kies selbst unter Benutzung des vorhandenen Radladers aufzuladen, wurde sie von der Erfüllung ihrer dahingehenden Verpflichtung entlastet. Diese Abrede war demnach zu allererst in ihrem Interesse, weil sie den Aufwand ersparte, vor Ort sein zu müssen und sie außerdem eigenes Personal für den Aufladevorgang ersparte. Anlass und Zweck der Abrede waren demnach vornehmlich eine Erleichterung für die A GmbH. Soweit es dem Kläger erspart wurde, mit der A GmbH einen Termin zu vereinbaren, war der darinliegende Vorteil für den Kläger nur gering. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die A GmbH nicht in der Lage war, auf einen Telefonanruf des Klägers hin kurzfristig einen Mitarbeiter in die Kiesgrube zu entsenden. Ausgehend von dem mit der Abrede verfolgten Zweck kann bei objektiver Betrachtung nicht angenommen werden, dass der Kläger und die A GmbH dahingehende rechtliche Verpflichtungen eingehen wollten. Da das Aufladen des vom Kläger erworbenen Kieses Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der A GmbH war, liegt es bereits fern anzunehmen, die Vertragsparteien hätten eine rechtlich bindende Vereinbarung über die Verlagerung des Aufladevorgangs treffen wollen und getroffen. Für den Kläger war das Selbstaufladen – wie dargelegt – allenfalls von geringem zeitlichem Vorteil. Im Übrigen belastete er sich mit eigener Tätigkeit. Es bestand deshalb kein Anlass für den Kläger, sich hierzu zu verpflichten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Leihvertrag nur eine einseitige Verpflichtung des Verleihers zur Gebrauchsüberlassung begründet, nicht aber eine Pflicht des Entleihers, von der Sache auch Gebrauch zu machen, d.h. dass der Kläger aus einem Leihvertrag nicht verpflichtet gewesen wäre, den Radlader auch zu benutzen. Nimmt man aber eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen dem Kläger und der A GmbH an, liegt es nahe, das dann als kaufvertragliche Nebenpflicht des Klägers anzusehen, von dem Selbstaufladen auch Gebrauch zu machen. Auch auf Seiten der A GmbH bestand keine Veranlassung, sich bei der Zusage, den Radlader zum Selbstaufladen zu benutzen, rechtlich zu binden. Diese Handhabung war zwar für die A GmbH von Vorteil; da sie aber auch die Überlassung des Radlader zur Benutzung beinhaltete, liegt fern anzunehmen, die A GmbH habe dem Kläger einen einklagbaren Anspruch auf Gebrauchsüberlassung einräumen wollen. Dann hätte sie sich der Möglichkeit begeben, bei Aufladevorgängen durch den Kläger ihre Rechte an dem Radlader auszuüben. Insofern ist nicht richtig, wenn das Landgericht darauf abstellt, die A GmbH habe den Radlader auch bei einer Leihe jederzeit zurückfordern können. Für die Dauer des Aufladevorgangs, nämlich des Zwecks der Leihe, war der Kläger nämlich zur Rückgabe nicht verpflichtet. Auf § 605 Nr. 1 BGB würde sich die A GmbH kaum stützen können, weil der Selbstgebrauch der Sache für die A GmbH in der Regel vorhersehbar war. Denn im Rahmen des Betriebes ihrer Kiesgrube benötigte sie den Radlader grundsätzlich. Dass sich die A GmbH nicht ihrer Verfügungsgewalt über den Radlader durch einen Leihvertrag mit dem Kläger begeben wollte, entsprach auch der beiderseitigen Interessenlage. Bei der bloßen Gestattung der Benutzung des Radladers ohne rechtliche Bindung behielt sich die A GmbH ihre jederzeitige Verfügungsbefugnis über den Radlader vor. Sie konnte dem Kläger das Selbstaufladen gestatten, musste es aber nicht, und sie konnte das Selbstaufladen jederzeit auch aus nicht sachlich gebotenen Gründen beenden oder unterbinden. Andererseits bedurfte der Kläger keiner rechtlich verbindlichen Vereinbarung mit der A GmbH, weil diese aufgrund der Kaufverträge ohnehin zum Aufladen verpflichtet war, sie sich anderenfalls also schadensersatzpflichtig machte. Nach allem stellte sich die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der A GmbH als bloße Gefälligkeit dar, von der beide Seiten Gebrauch machen konnten, aber nicht mussten. Dass es sich bei dem Radlader um eine werthaltige Sache handelte, stellt keine wirtschaftliche Bedeutung de Gestalt dar, dass auf einen Rechtsbindungswillen zu schließen ist. Da der Radlader im Betrieb der A GmbH eingegliedert blieb und es nur darum ging, von wem er bedient wurde, folgt daraus keine wirtschaftliche Bedeutung für das Handeln der Parteien. Dass den Kläger auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses Obhuts- und Schutzpflichten trafen, wenn er den Radlader benutzte, ergibt sich zuletzt aus seiner Einstandspflicht aus unerlaubter Handlung. Schließlich ist auch nicht anzunehmen, dass die A GmbH dem Kläger bei den Aufladevorgängen jeweils unmittelbaren Besitz einräumen wollte und einräumte. Für eine Übertragung der Sachherrschaft gibt es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr war der Kläger, der anstelle eines Mitarbeiters der A GmbH den Kies auflud, wie ein Mitarbeiter bloßer Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB. Die Abrede gab keinen Anlass, sich eine unmittelbare Sachherrschaft anzumaßen. Der Kläger übte vielmehr nach außen erkennbar die tatsächliche Gewalt über den Radlader für die A GmbH aus, und zwar in einem „ähnlichen Verhältnis“ im Sinne von § 855 BGB. Er war in jeder Hinsicht weisungsabhängig und entscheidungsberechtigte Mitarbeiter der A GmbH hätten den Kläger jederzeit zur Beendigung des Beladevorgangs, auch grundlos, auffordern können. Bloße Besitzdienerschaft genügt aber für den Ausschlusstatbestand in keinem Fall (vgl. Voit a.a.O., § 4 AHB Rdn. 40). 2. Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Ausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB berufen. Auch die Voraussetzungen dieser Ausschlussregelung liegen nicht vor. Nach dieser Klausel bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind. Der vom Kläger beschädigte Radlader ist kein Ausschlussobjekt im Sinne dieser Klausel. Der Inhalt der Ausschlussklausel ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH NJW 2007, 2544 m.w.N.; NJW-RR 2000, 1189 ). Als Risikoausschlussklausel ist die Klausel darüber hinaus grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH NJW 2007, 2544 m.w.N.). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer geht zunächst vom Wortlaut der Klausel und dabei von dessen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch aus. Die Formulierung „Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind“ ist so zu verstehen, dass die gewerbliche Tätigkeit gerade an der Sache stattgefunden haben muss, die Sache also Gegenstand seiner Tätigkeit gewesen sein muss. Da die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit grundsätzlich im Rahmen eines Vertragesverhältnisses stattfindet, muss die beschädigte Sache Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses, sozusagen „Auftragsgegenstand“ gewesen sein. Dabei bestimmt sich der Umfang der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit üblicherweise nach dem Inhalt des erteilten Auftrages. Nicht versichert sich alle vom Zweck des Risikoausschlusses umfassten Gefahren, die sich im Rahmen dieser Tätigkeit verwirklichen (vgl. BGH VersR 1998, 238 m.w.N.). Für die Formulierung „mit diesen Sachen“ gilt nichts anderes. Auch dann müssen die Sachen Auftragsgegenstand gewesen sein, d.h. sie müssen von dem Auftragsverhältnis mit dem Geschädigten umfasst gewesen sein. Dieses Verständnis wird bestärkt durch die in der Klausel angeführten Beispiele wie „Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung“. Daraus wird deutlich, dass der Versicherungsnehmer infolge seiner vertragsgemäßen Tätigkeit zwangsläufig mit diesen Sachen in Berührung kommt, weil er sie auftragsgemäß zu prüfen, zu bearbeiten, zu reparieren oder zu befördern hat. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich zwar als Sinn und Zweck der Ausschlussklausel durchaus, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang von dem Haftungsrisiko, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt, befreien will (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189 ). Über den Umfang des Risikoausschlusses ist damit aber noch nichts gesagt. Aus dem Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung und dem zu berücksichtigenden Interesse des Versicherungsnehmers folgt, dass der Risikoausschluss nicht so weit gehen darf, dass er bei jedem Kontakt mit fremden Sachen im Rahmen der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit eingreift. Zum einen ist der Zweck der Ausschlussregelung nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189 ), zum anderen darf er den Sinn des Versicherungsschutzes nicht leerlaufen lassen. Der Versicherungsnehmer braucht deshalb nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrages auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1189 ). Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei dem Verständnis der Beklagten von der Risikoklausel ein Ausschluss auch dann eingreifen würde, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit, etwa auch bei Besorgungen für seinen Betrieb, mit fremden Sachen beiläufig, wenn auch gewollt, in Berührung kommt. Der dann verbleibende Versicherungsschutz wäre weitgehend wertlos. Ausgehend von diesem Verständnis war der Radlader kein Ausschlussobjekt, weil er nicht Auftragsgegenstand war. Es war nicht Aufgabe des Klägers, den Radlader im Auftrag des Geschädigten, der A GmbH, in irgendeiner Art und Weise zu bearbeiten oder zu befördern. Der zwischen der A GmbH und dem Kläger abgeschlossene Vertrag (Auftrag) bezog sich auf den von der A GmbH zu liefernden Kies, nicht aber auf den Radlader. Soweit der Kläger mit dem Radlader im Berührung kam, erfolgte das nicht durch seine gewerbliche Tätigkeit „an“ oder „mit“ dem Radlader. Auch die gewollte Benutzung des Radladers durch den Kläger ändert daran nichts, weil der Radlader auch dann nicht Gegenstand der auftragsgemäßen gewerblichen Tätigkeit des Klägers wurde. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Radlader dann ein Ausschlussobjekt wäre, wenn der Kläger vertraglich gegenüber der A GmbH verpflichtet gewesen wäre, den Radlader zum Aufladen des Kieses zu benutzen. Denn von einer solchen Vereinbarung ist der Senat gerade nicht ausgegangen. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 1987 (NJW-RR 1987, 1310) steht dem nicht entgegen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall eine unentgeltliche Mithilfe des Versicherungsnehmers beim Abladen einer Maschine durch Einsatz seines firmeneigenen Krans als berufliche Tätigkeit an dieser Maschine angesehen. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, dass die abzuladende Maschine Gegenstand eines Vertragsverhältnisses war, wenn auch eines bis dahin vorvertraglichen Verhältnisses. Denn die Maschine sollte beim Versicherungsnehmer aufgestellt werden, um von dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf einen abzuschließenden Kaufvertrag geprüft werden zu können. Es erscheint da naheliegend, auch eine – zunächst nicht vorgesehene – Tätigkeit beim Abladen der Maschine in den Umfang der Klausel mit einzubeziehen. Nach allem ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den genannten Schadensfalls Versicherungsschutz zu gewähren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall und der Sache kommt auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zu.