OffeneUrteileSuche
Urteil

15 U 186/07

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:1009.15U186.07.0A
1mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, die mit der Beklagten in einen langjährigen Rechtsstreit verwickelt war, der am 18. Oktober 2004 durch einen Vergleich abgeschlossen wurde, begehrt von der Beklagten Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 34.587,19 €, den sich nach ihrer Darstellung in zwei Teilzahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem landgerichtlichen Urteil in jenem Rechtsstreit und einem hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss erbracht hat. Die Beklagte hat sich neben weiteren Einwendungen insbesondere darauf berufen, dass sie die von der Klägerin behaupteten Zahlungen nicht erhalten hat. Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin von der Beklagten nach § 717 Abs. 2 ZPO die Rückzahlung verlangen kann. Der Vergleich, der nicht dahin zu verstehen sei, dass eine endgültige Abgeltung auch im Hinblick auf zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlungen erfolgen sollte, stehe der Anwendbarkeit des § 717 ZPO nicht entgegen. Auch sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Zahlungen erbracht habe. Dass die Beklagte den Eingang bei ihr mit Nichtwissen bestreite, sei nicht zulässig. Jedenfalls genüge es für den Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO, dass die Klägerin die Zahlung der Gelder angewiesen habe. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 21. September 2006 eingelegten und – nach Verlängerung bis zum 4. Dezember 2006 - am 4. Dezember 2006 begründeten Berufung gegen das ihr am 4. September 2006 zugestellten Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält es insbesondere für fehlerhaft, dass das Landgericht das Bestreiten des Geldeingangs bei ihr für unzulässig gehalten habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der erkennende Einzelrichter des Senats hat Beweis erhoben über den Geldeingang bei der Beklagten durch Vernehmung des Zeugen Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2008 verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte wegen der von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachten Zahlungen einen Anspruch auf Rückzahlung hat. Allerdings ist als Anspruchsgrundlage des Begehrens entgegen dem Landgericht nicht § 717 Abs. 2 ZPO einschlägig, sondern die Beklagte schuldet die Zahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. zur Abgrenzung BGHZ 169, 308 ff.). Auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des Zeugen Z1 steht auch gegen die Behauptung der Beklagten fest, dass sie die von der Klägerin angewiesenen Zahlungen als Gutschrift auf ihrem Konto erhalten hat. Der Zeuge konnte diese Feststellung auf der Grundlage von ihm bzw. seiner Mitarbeiterin Z2 recherchierter Mikroverfilmungen treffen, die eine Gutschrift auf dem Empfängerkonto der Beklagten eindeutig dokumentieren. Einen Ausdruck dieser Mikrofiches mit dem entsprechenden Vorgang einer Gutschriftbuchung bzgl. des Kontos der Beklagten bei der früheren Bank01 hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vorgelegt. Bezüglich des Teilbetrages von 50.000 DM ergibt sich der Eingang mittelbar auch aus der zu den Akten gelangten Forderungsaufstellung des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten, in der ebenfalls eine solche Buchung erfasst ist. Die Versuche der Beklagten, dies durch Missverständnisse in der Kommunikation mit ihrem Anwalt zu erklären, sind schon für sich nicht überzeugend, jedenfalls aber durch die Bekundungen des Zeugen Z1 widerlegt. Im Übrigen hat das Landgericht die Einwendungen der Beklagten zutreffend behandelt. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.