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Urteil

15 U 110/08

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:1205.15U110.08.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg (2 O 14/06) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Beklagten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg (2 O 14/06) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Beklagten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, ein selbständiger Fuhrunternehmer, nimmt die Beklagte zu 1) als Betreiberin eines Warenlagers und Halterin eines Gabelstaplers und die Beklagte zu 2) als deren Versicherung aus einem Unfall in Anspruch, der sich am --.--.2003auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) ereignete. Die Beklagte zu 1) betreibt ein Warenlager in O1. Der Beladevorgang im „Kornhaus“ des Betriebes, in dem die Ware gelagert ist, wird mit Hilfe einer an der Außenwand des Gebäudes befindlichen Verladevorrichtung durchgeführt, unter welcher der Fuhrunternehmer den Lkw in der richtigen Position abstellen muss. Anschließend wird das an den Dachsparren des Lagerhauses angebrachte Beladerohr von Hand über dem Lkw in die richtige Position gebracht bzw. in einen der Domschächte des Silolasters eingeführt; zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Aufgabe dem Mitarbeiter der Beklagten obliegt oder von den Kunden selbst ausgeführt wird. Sodann schaltet der zuständige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) auf Zuruf des Fuhrunternehmers im Gebäude den Strom ein und startet so den Transportvorgang. Die Ware passiert während der Beförderung eine von ihm kontrollierte Durchlaufwaage und wird über das Befüllrohr in den Laster befördert. Rechtzeitig vor dem gewünschten Ende des Beladevorgangs zeigt der Kunde dies dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) durch Zuruf an; dabei muss er beachten, dass nach Abschalten des Stromes noch Ware nachläuft. Da das Beladerohr nur eine geringe Reichweite hat, muss der Kunde seinen Silolaster ggf. umsetzen, bevor auf die gleiche Weise weitere Domschächte des Silolasters befüllt werden. Wenn die insgesamt gewünschte Warenmenge erreicht ist, liest der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die Gesamtwarenmenge ab und füllt den Ausgangslieferschein aus. Seinerzeit war der bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Zeuge Z1 für den Befüllvorgang zuständig. Der Zeuge Z1 ist ebenso wie der Kläger in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am --.--.2003fuhr der Kläger mit seinem Silo-Lkw auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) in O1 vor, um Erbsen zu laden. Bei dem Versuch, das Beladerohr zu positionieren, löste sich ein Verbindungsstück am Ende des Rohres und fiel zu Boden. Daraufhin bot der Zeuge Z1 an, den Kläger mit Hilfe einer auf die Zinken des Gabelstaplers gelegten Palette anzuheben, damit dieser das Rohr reparieren könne; dies lehnte der Kläger ab. Er kam schließlich mit dem Zeugen Z1 überein, dass dieser ihn in einer Gitterbox mit dem Gabelstapler anheben solle, damit der Kläger das Schiebestück entfernen und man die Teile am Boden wieder zusammensetzen könne; anschließend sollte das Rohr auf die gleiche Weise wieder nach oben befördert und angesteckt werden. Der Kläger fuhr daraufhin seinen Lkw zur Seite, während der Zeuge Z1 eine Gitterbox holte. Weitere Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger stieg in die Gitterbox und ließ sich mit dem Gabelstapler nach oben fahren. Dort entfernte er das etwa 20 kg schwere Rohr, das noch am Dachsparren hing, und setzte es auf der linken Seite der Gitterbox auf. Diese kippte nach links weg und der Kläger stürzte aus etwa 3 m Höhe zu Boden. Die Berufsgenossenschaft des Klägers erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Sie erbrachte an den Kläger für die Zeit vom 26. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 333,33 Euro. Durch Bescheid vom 11. Juli 2005 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 30 % fest. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) hafte als Halterin, die Beklagte zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 3 PflVG für die ihm entstandenen Schäden. Er hat behauptet, bei dem Gabelstapler handele es sich um ein zulassungspflichtiges Fahrzeug, für das bei der Beklagten eine Kraftfahrzeugversicherung bestehe. Die Beklagte zu 1) habe darüber hinaus gemäß § 831 BGB für die Schäden einzustehen, da der Zeuge Z1 als ihr Verrichtungsgehilfe den Unfall schuldhaft verursacht habe. Er habe zum Anheben des Klägers nicht die vorgeschriebene Arbeitssicherheitsbox verwandt, und die stattdessen eingesetzte Gitterbox auch nicht ausreichend gegen ein Wegkippen gesichert. Durch den Unfall habe der Kläger sich eine erstgradige offene Tibiaschaftfraktur links und eine erstgradige offene distale Humerustrümmerfraktur links zugezogen. Diese sei nach Operation im Krankenhaus O1 bis zum 20. Dezember 2003 stationär sowie anschließend ambulant weiterbehandelt worden. Bis Mitte des Jahres 2005 seien fünf weitere stationäre Aufenthalte in einer Dauer von insgesamt etwa 12 Wochen für Nachoperationen erforderlich geworden. Der Kläger sei bis zum 25. Mai 2005 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Während dieser Zeit habe er krankengymnastische Behandlungen erhalten und anfangs nicht, später nur mit Hilfe eines Gehstocks laufen können. Am 18. Oktober 2005 sei planmäßig die Metallentfernung erfolgt. Die Behandlung sei jedoch immer noch nicht abgeschlossen; zwei weitere Operationen seien zu erwarten. Infolge des Unfalls sei er dauerhaft berufsunfähig und habe seine Tätigkeit als selbständiger Fuhrunternehmer aufgeben müssen, während er andernfalls ab dem 26. Mai 2005 wieder als Kraftfahrer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.400,00 Euro hätte arbeiten können, so dass ihm im Zeitraum vom 26. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 ein Verdienstausfall in Höhe von 17.264,52 Euro entstanden sei. Er sei darüber hinaus während einer Zeit von 108 Tagen, die er verletzt zu Hause verbracht habe, in der Führung seines Haushalts eingeschränkt gewesen, so dass ihm ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von (108 Tage x 3 Stunden/Tag x 7 Euro/Stunde =) 2.268,00 Euro zu erstatten sei. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 Euro für angemessen. Zudem seien ihm vorgerichtliche Auslagen für anwaltliche Beauftragung in Höhe von 869,94 Euro und 20 Euro Kosten für eingeholte Handelsregisterauszüge zu erstatten. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2004 zu zahlen; 2. die Beklagten weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn für die Zeit vom 26. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 Verdienstausfall in Höhe von 17.264,52 Euro brutto abzüglich von der Berufsgenossenschaft in diesem Zeitraum erhaltener 2.397,83 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 464,52 Euro seit 1. Juni 2005 und aus jeweils 2.400,00 Euro seit 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005 und 1. Januar 2006; 3. die Beklagten weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.049,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19. März 2004 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus Anlas des Unfallereignisses am --.--.2003auf dem Gelände der Beklagten zu 1) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, bei dem vom Zeugen Z1 eingesetzten “kraftbetriebenen Flurförderzeug” des Herstellers X Typ ... handele es sich um ein zulassungs- und versicherungsfreies Fahrzeug, das zudem gemäß § 2 Ziffer 6 PflVG von der Versicherungspflicht befreit sei. Die Beklagte zu 2) sei lediglich in die Angelegenheit einbezogen gewesen, weil die Beklagte zu 1) bei ihr eine Betriebshaftpflichtversicherung unterhalte, in der Risiken aus dem Besitz, Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und sonstigen Kraftfahrzeugen aller Art, wie Gabelstaplern mit nicht mehr als 6 km/h Geschwindigkeit mitversichert seien. Der Stapler sei weder im öffentlichen Verkehr benutzt worden, noch habe sich der Unfall “bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeugs ereignet, denn dieser sei nur in seiner Funktion als Arbeitsmaschine zum Einsatz gelangt. Die Beklagte zu 1) habe keine Verkehrssicherheitspflichten verletzt, denn auf ihrem Betriebsgelände sei eine Arbeitssicherheitsbox vorhanden gewesen, und die Mitarbeiter der Beklagten seien durch Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften sowie im Rahmen von Schulungen und Sicherheitstrainings darauf hingewiesen worden, dass diese verwandt werden müsse. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg hat Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Z2, Z3, Z1, Z4, Z5 und Z6 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29. Januar 2008 (Blatt 108 bis 111 d.A.) und 8. April 2008 (Blatt 138 bis 144 d.A.) Bezug genommen. Sodann hat sie die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch aus § 3 PflVG i.V.m. § 8 Abs. 1 StVG, § 253 BGB sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht bei dem Betrieb eines Kfz verletzt worden sei. Der Gabelstapler sei im Unfallzeitpunkt nicht bewegt, sondern ausschließlich als Hebevorrichtung eingesetzt worden. Dem Kläger stehe auch der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB nicht zu. Die Kammer sei nach Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe und es nur dadurch zum Unfall gekommen sei, dass der Zeuge Z1 eine Gitterbox verwandt habe, die für den Transport von Personen vollständig ungeeignet gewesen sei. Zudem sei eine Haftung der Beklagte zu 1) auch mittelbar wegen der auf §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII beruhenden Haftungsbefreiung des Zeugen Z1 ausgeschlossen. Schließlich treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden am Unfall, hinter dem das Verschulden des Zeugen Z1 vollständig zurücktrete. Es stehe nach Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger gewusst habe, dass die Gitterbox lediglich mit Ketten an den Kufen des Gabelstaplers befestigt und mit Holzklötzen gesichert gewesen sei. Gegen das ihm am 29. Mai 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juni 2008 Berufung eingelegt, die er binnen verlängerter Frist am 27. August 2008 begründet hat. Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er macht nunmehr geltend: Der Zeuge Z1 habe den Gabelstapler zur genauen Positionierung des Klägers beim Reparaturvorgang bewegt. Die Beklagte zu 1) hafte aus Delikt und wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Sie habe die sie treffenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil die von ihr seinerzeit vorgehaltene “Arbeitssicherheitsbox”, von der die Zeugen gesprochen hätten, nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen und sich überdies in dem 700 m entfernten anderen Betriebsteil befunden habe, aus dem sie erst mit Hilfe eines “Bully” habe geholt werden müssen. Der Kläger hält daran fest, dass Unfallverhütungsvorschriften im Kornhaus nicht ausgehangen hätten. Eine klare und schriftliche Arbeitsanweisung, wie mit dem Stapler und der Arbeitssicherheitsbox umzugehen gewesen sei und wie sie § 5 der Unfallverhütungsvorschriften für Flurförderfahrzeuge vorsehe, habe es nicht gegeben. Auch habe keine Arbeitsanweisung dazu existiert, wann und unter welchen Voraussetzungen die Box von der Werkstatt in das Kornhaus zu transportieren gewesen sei. Eine Überwachung der Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften habe im Betrieb der Beklagten zu 1) nicht stattgefunden. Die Beklagte zu 1) habe nicht zulassen dürfen, dass der Zeuge Z1 Personen mit dem Gabelstapler befördere, da er nicht über die nach § 7 der Unfallverhütungsvorschriften für Flurförderfahrzeuge erforderliche Ausbildung verfüge. Die Beklagte zu 1) sei zudem ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, für einen ordnungsgemäßen Zustand des Beladerohres zu sorgen, da sich dieses nach Aussage des Zeugen Z1 häufiger gelöst habe. Dieser sei nicht “Lagermeister”, sondern nur „Lagerarbeiter“. Der jeweilige Fuhrunternehmer habe das Beladerohr vor dem Befüllvorgang selbst in die richtige Position zu bringen. Die Haftung der Beklagten zu 1) sei auch nicht gemäß §§ 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, weil zwischen dem Kläger und dem Zeugen Z1 keine Gefahrgemeinschaft bestanden habe; denn der Kläger habe den Zeugen Z1 selbst nicht gefährden können. Überdies habe der Zeuge Z1 den Unfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Schließlich sei dem Kläger kein Mitverschulden anzulasten, da er entgegen der Annahme des Landgerichts nicht habe sehen können, dass die Gitterbox nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sei. Der Kläger beantragt, das am 20. Mai 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Marburg – Az. 2 O 14/06 – abzuändern und 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. März 2004 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger für die Zeit vom 26. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 Verdienstausfall in Höhe von 17.264,52 Euro brutto abzüglich von der Berufsgenossenschaft in diesem Zeitraum erhaltener 2.397,83 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 464,52 Euro seit 1. Juni 2005 und aus jeweils 2.400,00 Euro seit 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005 und 1. Januar 2006; 3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.049,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19. März 2004 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus Anlas des Unfallereignisses am --.--.2003auf dem Gelände der Beklagten zu 1) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und machen geltend: Es werde bestritten, dass der Gabelstapler während des Anhebevorgangs fortbewegt worden sei. Der Vortrag sei neu und in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen. Die Beklagte zu 1) habe über eine ordnungsgemäße Arbeitssicherheitsbox verfügt, die in dem 700 m entfernten, in derselben Straße gelegenen Maschinenlager aufbewahrt worden sei. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz anders vortrage, sei dieser Vortrag unrichtig und verspätet. Die Unfallverhütungsvorschriften hätten im Kornhaus und im Maschinenhaus ausgehangen. Zudem seien die Mitarbeiter der Beklagten in Kursen und durch Belehrungen auf die Sicherheitsbestimmungen und den Gebrauch des Gabelstaplers hingewiesen worden. Die Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sei durch die Betriebsleitung und einen Sicherheitsbeauftragten, den Zeugen Z7, überwacht worden. Der Zustand der Arbeitssicherheitsbox sei in regelmäßigen Abständen von maximal zwei Monaten kontrolliert worden. Zudem seien Stichproben durchgeführt worden, um zu überprüfen, ob die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die Arbeitssicherheitsbox auch einsetzten. Der Zeuge Z1 habe über die erforderliche Ausbildung verfügt, die zum Anheben von Personen mit dem Gabelstapler erforderlich gewesen sei. Der entgegengesetzte Vortrag des Klägers sei unrichtig und in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen. Es sei Aufgabe des als „Lagermeister“ im Betrieb der Beklagten zu 1) eingesetzten Zeugen Z1 gewesen, das Beladerohr in die richtige Position zu bringen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) könne nicht daraus hergeleitet werden, dass das Verladerohr gelegentlich herausgerutscht sei, denn es sei jedenfalls nicht Aufgabe des Klägers als Kunden gewesen, die Reparatur durchzuführen bzw. an ihr mitzuwirken. Der Kläger habe zusammen mit dem Zeugen Z1 vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet, weil er sich an der Reparatur des Rohres beteiligt habe. Im Hinblick auf die hierbei wechselseitig mögliche Gefährdung des Klägers und des Zeugen Z1 hätten beide auch eine Gefahrgemeinschaft gebildet. Schließlich treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden, weil er gewusst habe, dass die verwandte Gitterbox keine Arbeitssicherheitsbox gewesen sei, und gesehen habe, dass sie notdürftig mittels einer Kette am Gabelstapler befestigt worden sei. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht einlegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO); vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Zutreffend hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG verneint; es kann daher offen bleiben, ob hinsichtlich der Beklagten zu 2) überhaupt die Voraussetzungen eines Direktanspruchs vorliegen. a) Der geltend gemachte Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG steht dem Kläger nicht zu, weil sich der Unfall nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet hat. Voraussetzung hierfür wäre nämlich nicht nur ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem eingetretenen Schaden, sondern auch, dass die durch den Betrieb des Kfz verursachte Folge, für die Ersatz zu leisten ist, vom Sinn und Zweck der Haftungsnorm, d.h. auch vom Schutzbereich der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG umfasst ist (BGH VersR 1975, 945; VersR 2008, 656 ). Daran fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. BGH VersR 1981, 676, 677; VersR 1989, 923, 925 ; VersR 2008, 656 ). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (vgl. BGH VersR 2005, 992, 993; VersR 2008, 656 ). Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Unfall beigetragen hat (BGH VersR 2008, 656 ). Daran fehlt es hier, weil der Unfall in keinem Zusammenhang mit der Bestimmung des Kfz als Beförderungsmittel im Verkehr steht, vielmehr ausschließlich auf dessen Einsatz als bloße Arbeitsmaschine beruht (vgl. BGH VersR 1975, 945; BGHZ 105, 65; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, § 7 Rdn. 6). Der Gabelstapler diente im Unfallzeitpunkt nicht als Beförderungsmittel, sondern nahm ausschließlich die Funktion einer Hebevorrichtung ein. Der Schadensverlauf, nämlich das Wegkippen der Gitterbox und der Sturz des Klägers aus drei Meter Höhe haben mit den von einem Kfz, und sei dies auch ein Sonderfahrzeug, ausgehenden Gefährdung technisch, aber auch rechtlich nichts mehr zu tun. Hier wirkte sich vielmehr allein die Gefahr der Arbeitsmaschine aus, als die der Stapler mit seinem Motor diente. Der eingetretene Schaden fällt deshalb nicht mehr in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG (vgl. BGH VersR 1975, 945; VersR 1978, 827). b) Überdies wäre ein Anspruch gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG auch gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, weil der Kläger jedenfalls im Unfallzeitpunkt im Sinne dieser Vorschrift „beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig“ geworden ist. „Bei dem Betriebe eines Kraftfahrzeuges“ ist derjenige tätig, der sich durch seine Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs aussetzt (vgl. BGHZ 116, 200 f.; OLG Koblenz VersR 1975, 188; OLG Celle Urt. v. 17.2.2000, 14 U 32/99; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2007, 16 U 100/06, zitiert nach juris); dies hat der Kläger getan. Zwar reicht für eine Tätigkeit „beim Betrieb“ des Fahrzeugs nicht schon jede gelegentliche Hilfeleistung aus, sondern ist eine gewisse Intensität der Mitwirkung beim Betrieb erforderlich. Übersteigerte Anforderungen sind an sie aber nicht zu stellen; § 8 Nr. 2 StVG greift daher beispielsweise bei einer Mithilfe beim Entladevorgang ein (vgl. OLG München NZV 1990, 393; OLG Celle, Urt. v. 17.2.2000, 14 U 32/99; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2007, 16 U 100/06, zitiert nach juris). Der Kläger hat sich, bejaht man einen sich „beim Betrieb“ des Fahrzeugs ereignenden Unfall, freiwillig und gezielt den besonderen Gefahren des Fahrzeugs ausgesetzt, als er in die auf den Gabelstaplerzinken angebrachte Gitterbox einstieg und sich mit Hilfe des Geräts nach oben fahren ließ; er ist mit seinem Anspruch daher auch gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 280, 311 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder aus § 823, 831, 253 BGB auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu; dementsprechend ist auch ein hieran anknüpfender Anspruch gegen die Beklagte zu 2) nicht gegeben. Die Haftung der Beklagten zu 1) ist jedenfalls nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu 1) überhaupt Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis zum Kläger oder aus Delikt verletzt hat und ob sie sich hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs aus § 831 BGB exkulpieren kann. a) Die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gilt zwar nicht zugunsten eines selbst nicht auf der Betriebsstätte tätigen Unternehmers (BGH VersR 2001, 2028). Das schließt aber nicht aus, dass in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sind, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGH VersR 1973, 836, 838 ; VersR 2003, 1260, 1262 ; VersR 2007, 948 ). Das zwischen der Beklagten zu 1) als möglicher Zweitschädigerin und dem Zeugen Z1 als Erstschädiger bestehende Gesamtschuldverhältnis ist gestört, weil in der Person des Zeugen Z1 die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 104 SGB VII vorliegen. Entgegen der Auffassung der Berufung haben der Kläger und der Zeuge Z1 im Sinne dieser Bestimmung Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte erbracht. Hierunter sind betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen zu verstehen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH VersR 2008, 642, Tz. 13 m.w.N.). Der Kläger und der Zeuge Z1 waren im rechtlichen Sinne “Versicherte mehrerer Unternehmen”. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt als selbständiger Fuhrunternehmer tätig war. Denn “Versicherter” eines Unternehmens im genannten Sinne kann auch der Unternehmer selbst sein, wenn er die Tätigkeit selbst vornimmt (BGH VersR 2003, 70 ; VersR 2008, 1260 ). Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 7. November 2008 unstreitig gestellt, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge Z1 in der gesetzlichen Unfallversicherung unfallversichert sind. Der Beladevorgang erfolgte auch in einem bewussten und gewollten Zusammenwirken des Zeugen Z1 und des Klägers. Es kann offen bleiben, ob der Zeuge Z1 im fraglichen Zeitpunkt den Titel eines „Lagermeisters“ trug bzw. tragen durfte, oder ob er nur „Lagerarbeiter” war; jedenfalls war er im Zeitpunkt des Unfalls nach der betrieblichen Aufgabenverteilung für das Beladen der Lkw mit Erbsen zuständig. Seine Tätigkeit erbrachte er auch im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Kunden, denn unstreitig musste der Kunde zumindest den Silolaster unter dem Rohr positionieren, dem Zeugen Z1 durch Zuruf das Zeichen geben, die Warenbeförderung zu starten, und ihm rechtzeitig auf die gleiche Weise die Notwendigkeit der Beendigung der Warenzufuhr anzeigen, während der Zeuge Z1 den Beladevorgang einleitete und beendete und den Warenschein ausfüllte. Die Tätigkeit des Zeugen und die des Klägers waren damit aufeinander bezogen, miteinander verknüpft und auf gegenseitige Ergänzung und Unterstützung ausgerichtet, denn beide Arbeitsbereiche überschnitten sich und erforderten gegenseitige Rücksicht auf den Fortschritt der Tätigkeit des jeweils anderen. Es bestand entgegen der Auffassung der Berufung die typische Gefahr, dass sich der Zeuge Z1 und der Kläger “ablaufbedingt in die Quere kommen”. Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Vielmehr reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (BGH VersR 2008, 642, 644 ; VersR 2008, 1260 ). Aus der geschilderten Arbeitssituation, bei der die Tätigkeiten des Klägers und des Zeugen Z1 ineinander griffen und sich wechselseitig ergänzten und unterstützten, resultiert zwangsläufig eine wechselseitige Gefährdung beider. Dabei gingen Gefahren für den Zeugen Z1 insbesondere von dem einfahrenden und rangierenden Silolaster aus, während der Kläger unter anderem Gefahr lief, von herabfallender Ware getroffen zu werden, wenn der Zeuge den Beladevorgang zu früh begann oder fortsetzte bzw. zu spät beendete. Die Betriebsbezogenheit des Unfalls ist zu bejahen. Insoweit reicht aus, dass die zur Schädigung führende Handlung überwiegend betrieblichen Zwecken diente (BAG VersR 2005, 366 ). Dies war hier der Fall, da die schadensursächliche Tätigkeit, das Anheben des Klägers in einer hierzu ungeeigneten Gitterbox, der Wiederherstellung des Befüllrohres und damit der Ermöglichung des Beladevorgangs diente. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 7. November 2008 unstreitig gestellt, dass die Berufsgenossenschaft des Klägers den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat. Einer Inanspruchnahme des Zeugen Z1 wegen der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Personenschäden des Klägers stünden daher §§ 104, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII entgegen. Ein Haftungsausschluss wegen Vorsatzes scheidet entgegen der Auffassung der Berufung aus, weil dem Zeugen Z1 Vorsatz nicht zur Last gelegt werden kann. Für § 106 SGB VII ist der zivilrechtliche Vorsatzbegriff maßgebend. Es ist deshalb nicht ausreichend, dass der Handelnde nur die zum Schaden führende Tätigkeit gewollt ausgeführt hat; vielmehr muss er auch den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. b) Auch die weiteren Voraussetzungen eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses liegen vor. Nach gefestigter Rechtsprechung können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (BGH VersR 1973, 836, 838 ; VersR 2003, 1260, 1262 ; VersR 2007, 948 ). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen. Dies rechtfertigt die Freistellung des Zweitschädigers in Höhe des Verantwortungsteils, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter “Verantwortungsteil” die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (BGH VersR 1990, 387, 388 ; VersR 2003, 1260, 1262 ; VersR 2004, 202, 203 f. ; VersR 2007, 948 ; VersR 2008, 410 ). Denkt man das Haftungsprivileg gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 104 SGB VII hinweg, könnte die aus § 831 BGB in Anspruch genommene Beklagte zu 1) nach § 426 BGB den haftungsprivilegierten Zeugen Z1, zu dem sie gemäß § 840 Abs. 1 BGB in einem Gesamtschuldverhältnis stünde, in vollem Umfang auf Ausgleich in Anspruch nehmen und damit das Haftungsprivileg unterlaufen. Ist neben demjenigen, der aus Gefährdungshaftung zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, der andere wegen erwiesenen Verschuldens für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist “ein anderes bestimmt” im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, denn in den Fällen, in denen auf einer Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden allein tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (BGH VersR 2004, 202, 203 f. ; VersR 2008, 410 ). So liegt die Sache hier. Der Zeuge Z1 hat den Unfall aus mehreren Gründen schuldhaft herbeigeführt: Zunächst hat er den Kläger in den Reparaturvorgang eingebunden bzw. sich auf dessen Ansinnen, das Rohr gemeinsam zu reparieren, eingelassen. Dabei war ihm bekannt, dass der Kläger, der selbständiger Fuhrunternehmer ist, den Betrieb der Beklagten zu 1) als Kunde angefahren hatte. Er wusste, dass der Kläger für die Reparatur des Rohres nicht zuständig war, und durfte zudem nicht darauf vertrauen, dass der Kläger über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung besaß, um den Arbeitsvorgang in etwa 3 m Höhe sicher ausführen zu können. Gleichwohl hat er sich entschlossen, den Reparaturvorgang vom Kläger durchführen zu lassen, statt einen anderen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hinzuzuziehen oder die Betriebsleitung zu informieren. Dadurch ist er das für ihn nicht mehr beherrschbare Risiko eingegangen, dass der Kläger infolge mangelnder Eignung, Erfahrung oder Qualifikation die Gefahren, die der Reparaturvorgang in etwa drei Meter Höhe mit sich brachte, falsch einschätzen und hierdurch zu Fall kommen könnte. Dieses Risiko hat sich unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags auch verwirklicht, denn danach ist es zum Sturz gekommen, weil der Kläger in Unkenntnis der mangelnden Sicherheit der Gitterbox das am Sparren entfernte Rohrstück auf die linke Seite der Box aufsetzte, wodurch diese ins Kippen geriet. Darüber hinaus hat es der Zeuge Z1 unter Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verabsäumt, die zur Durchführung von Arbeitsvorgängen in derartigen Höhen vorgeschriebene Arbeitssicherheitsbox aus dem Maschinenlager herbeizuholen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Arbeitsvorgänge in derartigen Höhen nur unter Zuhilfenahme einer Arbeitssicherheitsbox vorgenommen werden dürfen. Dies war dem Zeugen Z1 auch bekannt. Bei seiner Vernehmung als Zeuge am 8. April 2008 hat er ausgesagt: “Wir hatten allerdings auch eine Arbeitssicherheitsbox zur Verfügung. Wir hätten ... mit dem Bully hinfahren und sie dort holen müssen. Das haben wir sonst so gemacht ... Bei der Box im Maschinenlager handelt es sich um eine echte Arbeitssicherheitsbox. Normal sollen wir diese Arbeitssicherheitsbox schon verwenden ...”. Die Feststellung des Landgerichts, dass eine mit U-Schienen ausgestattete und gegen Umkippen gesicherte Arbeitssicherheitsbox im Unfallzeitpunkt im Betrieb der Beklagten zu 1) vorhanden war, ist für den Senat bindend, weil keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 ZPO). Neben dem Zeugen Z1 haben auch die unmittelbar vor Ort tätigen Zeugen Z5 und Z6 angegeben, dass im Unfallzeitpunkt eine Arbeitssicherheitsbox im Betrieb der Beklagten zu 1) vorhanden war, die unter anderem für Reparatur- oder Reinigungsarbeiten am Gebäude, in der Werkstatt und am Silo eingesetzt worden sei. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Aussagen sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass den Zeugen Z2, Z4 und Z3 von einer Arbeitssicherheitsbox nichts bekannt war; denn nach dem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich dieser Zeugen war, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, eine solche Kenntnis auch nicht zu erwarten. Schließlich ist dem Zeugen Z1 vorzuwerfen, dass die von ihm letztlich eingesetzte Gitterbox zum Transport von Personen ersichtlich ungeeignet war, und dass er diese in einer erkennbar unzureichenden und gefahrenträchtigen Art und Weise am Gabelstapler befestigt hat. Wie sich aus den zu den Akten gereichten Lichtbildern (Band I Blatt 145 d.A.) ergibt, verfügte die eingesetzte Gitterbox selbst über keine Vorrichtung, die das Wegkippen der Box verhinderte. Nach Aussage des Zeugen Z1 hat er dieses Manko lediglich dadurch auszugleichen versucht, dass er Keile unter die Gitterbox legte, die er mit Hilfe einer Kette an den Zinken des Gabelstaplers befestigte, wobei er die Festigkeit dieser Verbindung anschließend dadurch überprüfte, dass er an ihr “zum einen mal gerüttelt und ... der Herr A sich dann ja auch in die Box begeben” habe. Es liegt auf der Hand, dass die so für den Reparaturvorgang hergestellte Konstruktion gefahrträchtig und ungeeignet war, das seitliche Wegkippen der Box zuverlässig zu verhindern, insbesondere wenn die Gitterbox beim Arbeitsvorgang einseitig belastet wird. Bloßes Rütteln an der Box und erst Recht der Umstand, dass der in derartigen Dingen nicht erfahrene Kläger keine Einwände gegen die Konstruktion erhob, ließen keine Rückschlüsse auf die Sicherheit der Konstruktion zu. Bei dieser Sachlage haftet für den Personenschaden des Klägers im Innenverhältnis zwischen dem Zeugen Z1 und der Beklagten zu 1) der Zeuge Z1 allein; auf die Beklagte entfällt kein Verantwortungsteil. Dabei ist “Verantwortungsteil” im Sinne der Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (BGH VersR 2003, 1260 ; VersR 2007, 948 ). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) in diesem Sinne ergibt sich nicht aus einer mangelnden Überwachung oder Kontrolle des Zeugen Z1; denn derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, kann sich im Innenausgleich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (BGH VersR 1990, 387, 289 ; VersR 2004, 202 ). Auch ein etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch hat außer Betracht zu bleiben. Die Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, können aber bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche “Verantwortlichkeit” des Arbeitgebers im Verhältnis zum außenstehenden Dritten nicht erweitern. Denn die Verteilung des Risikos zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (BGH VersR 2004, 202 ; VersR 2005, 1397 ). Schließlich haben die erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gebunden ist, weil Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gegeben sind, auch kein unfallursächliches Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) ergeben. Soweit sich der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz darauf beruft, die Beklagte zu 1) habe das Beladerohr nicht ordnungsgemäß gewartet bzw. repariert, lässt sich daraus für die Haftungsverteilung im Innenverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem Zeugen Z1 nichts herleiten. Zweck der Pflicht, deren Verletzung der Kläger behauptet, ist es nämlich nicht, Kunden oder Mitarbeiter der Beklagten zu 1) davor zu schützen, dass sie sich bei dem Versuch, das Rohr auf eigene Faust zu reparieren, Verletzungen zuziehen. Vielmehr würde eine Verpflichtung zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Beladevorrichtung nur dazu dienen, einen reibungslosen Ablauf des Beladevorgangs zu ermöglichen und zu verhindern, dass Personen oder Gegenstände durch sich ablösende Teile einer defekten oder unzureichend befestigten Beladevorrichtung verletzt oder beschädigt werden. Die Beklagte zu 1) trifft im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zueinander auch nicht deshalb ein Verantwortungsteil, weil sie eine Verpflichtung verletzt hätte, den Reparaturvorgang selbst ordnungsgemäß zu organisieren. Wie bereits ausgeführt befand sich insbesondere im Maschinenlager der Beklagten zu 1) eine Arbeitssicherheitsbox, die mit U-Schienen ausgestattet war, in die ein Gabelstapler einfahren konnte, und die zusätzlich gegen Umkippen gesichert war, und zu deren Verwendung für das Anheben von Personen die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) angewiesen worden waren. Auf die Frage, ob auch die Rückwand dieser Arbeitssicherheitsbox die erforderliche Höhe aufwies, kommt es nicht an, da nicht die Konstruktion der Arbeitssicherheitsbox, sondern deren Nichtverwendung den Unfall verursacht hat. Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch fest, dass die Verletzung einer Verpflichtung der Beklagten zu 1), für die Reparatur des Beladerohres eine Arbeitssicherheitsbox zur Verfügung zu halten, für den Unfall nicht ursächlich geworden ist. Der Zeuge Z1 hat nämlich ausgesagt, er habe gewusst, dass sich eine Arbeitssicherheitsbox im Maschinenlager befinde, die für derartige Arbeitsvorgänge eingesetzt werden müsse, in der Hektik des Tages an deren Einsatz aber nicht mehr gedacht. Unfallursächlich war folglich nicht eine etwa fehlerhafte Organisation der Betriebsabläufe, sondern der Umstand, dass sich der Zeuge Z1 unter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten über ihm bekannte betriebliche Anweisungen hinweggesetzt hat. Bei dieser Sachlage würde ein aus einem etwaigen Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) herzuleitender Verantwortungsteil der Beklagten zu 1) jedenfalls auch vollständig hinter dem Verursachungsanteil des Zeugen Z1 zurücktreten. III. Da das Rechtsmittel des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 109 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Einzelfall entschieden hat und die Sache darüber hinausgehende Bedeutung nicht besitzt.