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Urteil

15 U 18/08

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0312.15U18.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Operation am 15. Dezember 1998 in der Orthopädischen Klinik des Klinikums A der Beklagten zu 1) entstanden ist und noch entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Operation am 15. Dezember 1998 in der Orthopädischen Klinik des Klinikums A der Beklagten zu 1) entstanden ist und noch entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer vom Beklagten zu 2) am 15. Dezember 1998 in der Orthopädischen Klinik der Beklagten zu 1) durchgeführten Operation in Anspruch, im Berufungsrechtszug nur noch mit dem Vorwurf, über die Risiken der Operation nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Der Kläger stürzte am 5. Dezember 1998 bei einer Tanzveranstaltung. Er war Arzt im Praktikum bei der Beklagten zu 1) und in der Facharztausbildung zum Herzchirurgen. Nachdem sich seine Beschwerden auch nach Aufsuchen eines niedergelassenen Orthopäden nicht gebessert hatten, begab er sich am 13. Dezember 1998 in die Orthopädische Klinik der Beklagten zu 1). Die nach einer ärztlichen Untersuchung vorgesehene Durchführung einer Computertomographie lehnte der Kläger wegen der nach seiner Meinung damit verbundenen Strahlenbelastung ab. Da die von ihm geforderte Magnetresonanztomographie an diesem Tag, einem Sonntag, nicht möglich war, wurde die spätere Durchführung vereinbart. Als der Kläger die Klinik verlassen wollte, bekam er derartige Schmerzen, dass er sich nicht mehr richtig bewegen konnte. Daraufhin wurde nach telefonischer Rücksprache mit dem Beklagten zu 2) die stationäre Aufnahme angeordnet. Bei der nun durchgeführten Computertomographie wurde ein großer sequestrierter Bandscheibenvorfall LK 5/S 1 mit Wurzelkompression rechts diagnostiziert. Noch am 13. Dezember 1998 wurde dem Kläger wiederum nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 2) eine Operation angeraten. Der Kläger bat sich aus, nicht bereits am 14. Dezember 1998 operiert zu werden, sondern frühestens am 15. Dezember 1998. Bei der Morgenvisite am 14. Dezember 1998 empfahl der Beklagte zu 2) erneut eine sofortige Operation. Nach einem Gespräch mit dem Zeugen Z1 (damals Oberarzt der Klinik) und einem Aufklärungsgespräch mit B, damals ebenfalls Oberarzt der Klinik, willigte der Kläger in die Operation ein. In der von ihm unterzeichneten „Einverständniserklärung“ vom 14. Dezember 1998 (Bd. I Bl. 51 d.A.) heißt es unter anderem: „Ich erkläre hiermit …, über meine Erkrankung und über die Behandlungsmöglichkeiten im Einzelnen, ebenso wie auch über die Bedeutung, Tragweite und Notwendigkeit etc. der Operation und sonstigen Behandlungsmaßnahmen unterrichtet worden zu sein … Auf die Möglichkeiten von Komplikationen bin ich hingewiesen worden, ebenso darauf, dass ein bestimmter Heilungserfolg nicht garantiert bzw. mit Sicherheit vorausgesagt werden kann.“ Nach der Behauptung der Beklagten war dieser vorgedruckten Einverständniserklärung ein handschriftlicher Zettel beigefügt, in dem es heißt: „ Nucleotomie Blutung, Infektion, Thrombose, Embolie, Lähmung, Postnucleotomiesyndrom, Instabilität, Wundheilungsstörung, Folgeeingriffe, Verletzung innerer Organe, bleibende Beschwerden, Ileus.“ Bereits am 13. Dezember 1998 hatte der Kläger eine „Vereinbarung von Wahlleistungen“ (Bd. I Bl. 104 d.A.) unterzeichnet, in der er gesondert berechenbare Wahlleistungen durch den Beklagten zu 2) beantragte. Im Anschluss an die Aufführung der möglichen Wahlleistungen folgt die fettgedruckte Überschrift „Hinweise“. Im zweiten Absatz dieser Hinweise heißt es: „Mir ist bekannt, dass Vertragspartner für die ärztlichen Wahlleistungen die liquidationsberechtigten Ärzte sind und nicht das Klinikum (§ 6 Abs. 4 der Anstaltsordnung). Leistungen der liquidationsberechtigten Ärzte und die von diesen veranlassten Leistungen werden nicht von dem Klinikum geschuldet. Das Klinikum haftet daher weder vertraglich noch deliktisch für Schäden, die von liquidationsberechtigten Ärzten oder deren Erfüllungsgehilfen in Erbringung der ärztlichen Wahlleistungen verursacht werden“. Der letzte Satz dieser Hinweise ist in Fettdruck angebracht. Die Operation wurde vom Beklagten zu 2) komplikationslos durchgeführt, und in der Folgezeit verwirklichte sich beim Kläger das Risiko eines sogenannten Postdiskotomiesyndroms oder Postnucleotomiesyndroms. Infolge von Vernarbungen und Verwachsungen im Wirbelkanal nach dem Bandscheibeneingriff bestehen schmerzhafte Beschwerden, und es liegt eine irreversible Segmentinstabilität vor. Der Kläger hat die Operation für behandlungsfehlerhaft gehalten, weil zuvor die Möglichkeiten einer konservativen Behandlung hätten ausgeschöpft werden müssen. Außerdem meint er, über die Vor- und Nachteile des operativen Eingriffs und alternativer Behandlungsmöglichkeiten nicht aufgeklärt worden zu sein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die Beklagte zu 1) hafte nicht, weil nach der gewählten Vertragsgestaltung nur der Beklagte zu 2) haftbar sei. Diesem falle aber ein Behandlungsfehler nicht zur Last. Der Kläger sei von B auch ausreichend aufgeklärt worden. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er hält daran fest, die Beklagte zu 1) habe ihre Haftung nicht wirksam ausgeschlossen. Die Aufklärung sei unzureichend gewesen. Auch wenn er Arzt im Praktikum gewesen sei, seien an die Aufklärung keine geringeren Anforderungen zu stellen gewesen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 28. Februar 2008 und die Berufungserwiderung vom 14. Mai 2008 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie nur gegenüber dem Beklagten zu 2) Erfolg. 1. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Denn die Beklagte zu 1) haftet für eine vom Kläger geltend gemachte schuldhaft rechtswidrige Behandlung durch den Beklagten zu 2) nicht, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) hinsichtlich der vom Beklagten zu 2) durchzuführenden Operation keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Aufgrund der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vereinbarung von Wahlleistungen vom 13. Dezember 1998 wurden die Operationsleistungen des Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) nicht geschuldet. Wegen dieser Vereinbarung scheidet auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu1) aus, weil der Beklagte zu 2) weder als Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB) noch als Organ (§ 31 BGB) für die Beklagte zu 1) tätig geworden ist. Aufgrund des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrages verbunden mit der gesonderten Vereinbarung von Wahlleistungen ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ein sogenannter gespaltener Krankenhausvertrag geschlossen worden mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) keine vertragliche Haftung für Fehler des selbstliquidierenden Beklagten zu 2) traf, dem Kläger insoweit nur der Beklagte zu 2) als Haftungsschuldner zur Verfügung steht. Zwar geht beim Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung über privatärztliche Behandlungen durch liquidationsberechtigte Ärzte der Klinik die Rechtsprechung als Regelmodell von einem einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag aus, bei dem der Rechtsträger der Klinik alleiniger Vertragspartner und Haftungsschuldner für sämtliche Leistungen der stationären Krankenhausbetreuung im ärztlichen wie im pflegerischen Bereich ist. Denn der Patient erwartet in aller Regel sämtliche im Krankenhaus vorhandenen und angebotenen ärztlichen Leistungen vom Krankenhausträger. Er sieht diesen prinzipiell mindestens neben den liquidationsberechtigten Ärzten als seinen Vertragsschuldner an, zumal er im Einzelfall schwer unterscheiden kann und will, wann es um ärztliche Leistungen des Chefarztes geht und wann es um Leistungen von Klinikärzten geht, die ihm nicht durch besonderen Vertrag verbunden sind. Deshalb ist sein auf Gewährung von Wahlleistungen gerichteter Antrag grundsätzlich dahin zu verstehen, dass er besondere ärztliche Leistungen „hinzukaufen“, nicht aber den Krankenhausträger aus der Verpflichtung entlassen will, ihm diese Leistungen gleichfalls zu schulden. Folglich bleibt es auch bei Beantragung einer derartigen Wahlleistung grundsätzlich dabei, dass die ärztlichen Leistungen von den Ärzten nur zusätzlich geschuldet werden. Ein sogenannter gespaltener Krankenhausvertrag ist jedoch zulässig, wenn der Ausschluss der Haftung des Klinikträgers für Fehler des selbstliquidierenden Arztes in einer klaren vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt wird und – sofern es sich um eine formularmäßige Vereinbarung handelt – die Regelung deutlich und mit nicht überraschendem Charakter ausgestaltet ist (vgl. BGH NJW 1998, 1778 ; NJW 1993, 779 ; OLG München, Urteil vom 7. August 2008, 1 U 4979/07; OLG Zweibrücken OLGR 1999, 43; OLG Koblenz NJW 1998, 3425). Sollen die Leistungen des selbst liquidierenden Arztes aus dem Vertrag mit dem Krankenhausträger völlig herausgenommen werden, so muss dem Patienten bei Vertragsschluss hinreichend verdeutlicht werden, dass abweichend vom Regelfall Schuldner dieser Leistungen auch im Fall einer Haftung für ärztliche Fehler nicht der Krankenausträger ist, sondern der Patient sich insoweit lediglich an die liquidationsberechtigten Ärzte halten kann (BGH NJW 1993, 779 ; NJW 1985, 2189 ). Dazu ist es erforderlich, dass – wenn nicht etwa eine mündliche Erläuterung erfolgt – die Klarstellung innerhalb des noch durch die Unterschrift des Patienten gedeckten Vertragstextes vorgenommen wird (BGH NJW 1993, 779 ) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vorliegende Vertragsgestaltung den Anforderungen an einen gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag genügt. Dabei kommt es auf die Regelung in § 6 Abs. 4 der Anstaltsordnung nicht an. Denn in der vom Kläger unterschriebenen einseitigen und übersichtlich gestalteten Vereinbarung von Wahlleistungen ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Vertragspartner der ärztlichen Wahlleistungen die liquidationsberechtigten Ärzte sind und die Leistungen nicht vom Klinikum geschuldet werden. In Fettdruck wird daran anschließend auf den Haftungsausschluss hingewiesen. Sowohl inhaltlich als auch nach der formalen Gestaltung ist das ausreichend (vgl. BGH NJW 1993, 779 ). Der vom Kläger geforderte Hinweis auf einem gesonderten Bogen mit der Überschrift „Vereinbarung zum Haftungsausschluss“ ist nicht erforderlich und bringt für einen Patienten keinen besonderen Gewinn an Klarheit und Übersichtlichkeit. Zwar muss der Patient in einer „Vereinbarung von Wahlleistungen“ nicht ohne weiteres einen Haftungsausschluss der Klinik vermuten. Hier wird ihm das aber eindeutig zum Ausdruck gebracht und seine Aufmerksamkeit wird durch Fettdruck, der sonst im Text kaum vorkommt, auf diese Passage gelenkt. Mehr kann auch ein Vereinbarungen nur flüchtig zur Kenntnis nehmender Patient nicht erwarten. 2. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung des Klägers hat dagegen Erfolg. Der Kläger greift das Urteil des Landgerichts allerdings nicht an, soweit es eine fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten zu 2) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verneint hat. Damit ist die Haftung wegen eines Behandlungsfehlers nicht Streitstoff der Berufung. Denn der Berufungsführer muss klarstellen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das Urteil angreift (BGH NJW 2008, 1304 ). Ist im Arzthaftungsprozess die auf einen Behandlungs- sowie einen Aufklärungsfehler gestützte Klage unter beiden Gesichtspunkten abgewiesen worden, muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, ob das Urteil hinsichtlich beider Fehler angegriffen wird (BGH NJW-RR 2007, 414 ). Der Senat kann sich aber der Rechtsaufassung des Landgerichts nicht anschließen, die vom Beklagten zu 2) durchgeführte Operation sei deshalb rechtmäßig, weil der Kläger nach ausreichender Risikoaufklärung eingewilligt habe. Denn das Landgericht hat damit zu geringe Anforderungen an die Aufklärungsverpflichtung des Beklagten zu 2) gestellt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein, und dass diese Einwilligung nur wirksam erteilt werden kann, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist. Nur so werden sein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gewahrt (grundlegend BGH NJW 1959, 205 und NJW 1959, 814 ; zuletzt wohl VersR 2009, 257 ). Soweit es um gegebene alternative Behandlungsmethoden geht, ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen – wie hier die Operation einerseits und die konservative Behandlung andererseits –, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGH NJW 2006, 2477 ; NJW 2005, 1718 ). Die Pflicht zur Selbstbestimmungsaufklärung ist in gleicher Weise Nebenpflicht des Behandlungsvertrags wie Ausfluss der Garantenstellung des Arztes (BGH NJW 2005, 1718 m.w.N.). Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen SV1 war die vom Kläger durchgeführte Operation nicht absolut indiziert; vielmehr wäre auch eine konservative Therapie in Betracht gekommen. Das zieht der Beklagte zu 2) nicht in Zweifel. Die danach gebotene Aufklärung über die in Betracht kommenden Behandlungsmaßnahmen und deren Risiken und Erfolgschancen hat der Beklagte zu 2) weder ausreichend behauptet noch gar bewiesen. Nach den Feststellungen des Landgerichts riet der Beklagte zu 2) sowohl am 13. Dezember 1998 telefonisch gegenüber dem den Kläger zuvor untersuchenden Arzt als auch am 14. Dezember 1998 bei der Morgenvisite eindeutig zu einer Operation. Dass in diesem Zusammenhang auch eine konservative Behandlung angesprochen und als ernsthafte Alternative diskutiert worden wäre, ist nicht behauptet. Die schriftliche Einverständniserklärung des Klägers vom 14. Dezember 1998 enthält keinen konkreten Hinweis auf die Alternative einer konservativen Behandlung. Auch die dieser Einverständniserklärung von den Beklagten beigefügte handschriftliche Auflistung enthält keinen Hinweis hierauf. Die Aussage des Zeugen B, der das Aufklärungsgespräch geführt hatte, ergibt schließlich ebenfalls nicht den Nachweis einer Aufklärung über in Betracht kommende Behandlungsalternativen. Eine konkrete Erinnerung hatte der Zeuge daran nicht. Er hat es zwar für sehr wahrscheinlich gehalten, seine Aussage im Übrigen weckt aber Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung. Denn nach seiner Aussage war für ihn die Entscheidung zugunsten einer Operation bereits von dritter Seite, nämlich von dem Beklagten zu 2) als Chefarzt gefallen. Für ihn bestand deshalb gar kein Anlass mehr, dem Kläger mit Hilfe einer Aufklärung eine Entscheidungsmöglichkeit zu geben, weil eine konservative Therapie gar nicht ins Auge gefasst war. Ausgehend hiervon hatte er den Kläger über die mit der Durchführung der Operation verbunden Risiken zu unterrichten. Demgemäß bezieht sich die handschriftliche Aufstellung auch nur auf Risiken der Operation. Die nach allem an einer hinreichenden Aufklärung bestehenden Zweifel gehen zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Beklagten zu 2). Dem Beklagten zu 2) kann es entgegen der Meinung des Landgerichts nicht entlasten, dass der Kläger, der damals Arzt im Praktikum war, gewusst habe oder jedenfalls hätten wissen können, dass keine zwingende Indikation zur Operation vorlag und deshalb auch eine konservative Therapie in Betracht kam, zumal die Operation nicht notfallmäßig durchgeführt wurde, und er selbst den Operationstermin um einen Tag verschob. Zwar muss ein Patient, der aus eigenem medizinischem Vorwissen bereits ein hinreichendes Bild von dem Eingriff hat und deshalb sein Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen kann, nicht mehr über das aufgeklärt werden, was er bereits weiß (vgl. OLG Hamm VersR 1998, 322 für einen Chirurgen und Allgemeinmediziner als Patient ; OLG Celle VersR 2004, 384 für einen Patienten mit Vorwissen aus einem vergleichbarem Fall; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Fallgruppenkommentar,. 2. Auflage, Seite 225 m.w.N.). Eine positive Kenntnis des Klägers von der ernsthaft in Betracht kommenden konservativen Behandlung hat das Landgericht nicht festgestellt. Dass es wenig überzeugend sei, dass der Kläger mit dem Zeugen Z1, mit dem er am 14. Dezember 1998 ein Gespräch geführt hatte, nur die Röntgenbilder diskutiert haben wolle, nicht aber über die in Betracht kommenden Behandlungsmaßnahmen, genügt für eine solche Feststellung nicht. Eben so wenig genügt für die Feststellung einer positiven Kenntnis des Klägers, dass einiges dafür spricht, dass der Kläger aus den Umständen hätte herleiten können und müssen, dass die Operation nicht dringend indiziert war und eine konservative Therapie in Betracht kam. Auch ein informierter Patient ist nicht gehalten, sich Informationen über Risiken und etwaige andere Behandlungsmöglichkeiten eines Eingriffs zu beschaffen. Es ist Aufgabe des Arztes, der den Eingriff vornimmt und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatbestandsmäßige Körperverletzung begeht, sich einer wirksamen Einwilligung des Patienten zu versichern. Das gilt auch gegenüber einem fachlich gebildeten Patienten, es sei denn es liegt auf der Hand oder es ist dem aufklärungspflichtigem Arzt bekannt, dass der Patient die Kenntnisse besitzt. Bei einem Arzt im Praktikum in einer anderen Fachrichtung kann davon nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Es kann dem Kläger zwar kaum geglaubt werden, dass er nicht von konservativen Behandlungsmöglichkeiten bei Bandscheibenvorfällen gewusst hat. Denn die Problematik der Bandscheibenoperation soll zum Standard und Prüfungswissen bei Abschluss der medizinischen Ausbildung gehören. Darauf kommt es aber nicht an, sondern auf seine besondere Krankheitssituation. Dass er diese fachlich richtig beurteilt hat, kann nicht unterstellt werden. Entscheidend ist, ob er wusste, dass der Bandscheibenvorfall, der zwar nicht notfallmäßig operiert werden musste, zu dessen Operation der Beklagte zu 2) aber „ohne wenn und aber“ riet, auch Erfolg versprechend konservativ behandelt werden konnte. Lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger die erforderliche Kenntnis selbst besaß, war er auch als Arzt im Praktikum nicht gehalten, sich die medizinischen Kenntnisse durch die Lektüre von Fachliteratur selbst zu verschaffen. Deshalb kann dahinstehen, ob er in der konkreten Situation hierzu überhaupt in der Lage war. - Nach allem war die Einwilligung des Klägers in die Operation am 15. Dezember 1998 unbeachtlich, weil sie nicht von einer hinreichenden Risikoaufklärung durch den Beklagten zu 2) getragen war. Der Beklagte kann sich nicht auf eine sogenannte hypothetische Einwilligung berufen, nämlich darauf, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte. Der Senat glaubt dem Kläger aufgrund des bei der Anhörung im Senatstermin am 19. Februar 2009 gewonnenen persönlichen Eindrucks, dass sich der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt zumindestens in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. An die Substantiierungspflicht für die Darlegung eines solchen Konflikts dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 2007, 2771 ; VersR 1994, 1235 m.w.N.). Bereits das Verhalten des Klägers seit seinem ersten Aufsuchen der Orthopädischen Klinik am 13. Dezember 1998 lässt einen eher ängstlichen und zurückhaltenden Patienten erkennen. So war er schon mit der Durchführung einer Computertomographie wegen von ihm befürchteter Strahlenbelastung nicht einverstanden, obwohl er erhebliche Beschwerden hatte. Auch der vom Beklagten zu 2) vorgeschlagenen Operation stand er trotz sich verstärkender Beschwerden skeptisch gegenüber, was sich daran zeigt, dass er zum einen um Verschiebung des Operationstermins bat, zum anderen mit dem ihm vertrauten Zeugen Z1 ein Gespräch führte. Verbunden mit diesen objektiven Umständen glaubt der Senat dem Kläger, dass er einer Operation eher ablehnend gegenüber gestanden und sich zunächst wohl zu einer konservativen Behandlung entschlossen hätte, wenn ihm dargelegt worden wäre, dass diese ernsthaft in Betracht kam. Wenngleich die Operation den Vorteil hatte, zu schnellerer Schmerzfreiheit zu führen und eine schnellere berufliche Integration zu ermöglichen, während der Erfolg der konservativen Behandlung zweifelhaft war, hätte diese nicht zu einer irreversiblen Verschlechterung führen können, während die Operation mit dem ernsthaften Risiko eines Postdiskotomiesyndroms behaftet war. Unabhängig davon, wie sich der Kläger tatsächlich entschieden hätte, überzeugt es den Senat, dass sich der Kläger bei hinreichender Aufklärung in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hätte. - Dass sich der Kläger gleichwohl zu einer Operation entschieden hätte, hat der Beklagte zu 2) nicht bewiesen. Allein die bereits dargestellten Vorteile einer Operation genügen hierfür nicht. Denn auch mit Rücksicht darauf, dass sich der Kläger in der Facharztausbildung zum Herzchirurgen befand, wäre es nicht völlig unvernünftig und deshalb als ausgeschlossen anzusehen gewesen, sich gleichwohl zunächst einer konservativen Behandlung, wenn auch unter Schmerzen, zu unterziehen. Dass der Kläger bei einer konservativen Behandlung nicht in der Lage gewesen wäre, seine Facharztausbildung gleichwohl weiterzuverfolgen, hat der Beklagte zu 2) nicht dargetan. Da nach alledem die Operation am 15. Dezember 1998 nicht von einer wirksamen Einwilligung des Klägers gedeckt war, haftet der Beklagte zu 2) ohne Rücksicht darauf, dass die Operation medizinisch fachgerecht durchgeführt wurde, für die dem Kläger entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dieser Operation. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, Nr. 11 ZPO. Obwohl das Rechtsmittel der Revision vorliegend grundsätzlich statthaft ist und § 713 ZPO deshalb nicht eingreift, ist das Urteil des Senats als Feststellungsurteil nur hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im einzelnen Fall auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht.