OffeneUrteileSuche
Urteil

15 U 104/09

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0414.15U104.09.0A
3mal zitiert
1Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. April 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.160 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2008 sowie weitere 459,40 € zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. April 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.160 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2008 sowie weitere 459,40 € zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Beklagte und seine Ehefrau bestellten am … 2007, von einem Handelsvertreter der Klägerin unaufgefordert zu Hause aufgesucht, bei der Klägerin eine Küche zum Preis von 17.200 €. Bis zum … 2008 war eine Vorauszahlung von 5.200 € zu leisten, der Restbetrag bei Montage. In der vom Vertragstext abgesetzten schwarz umrandeten und mit Fettschrift überschriebenen „Widerrufsbelehrung“ heißt es unter der ebenfalls fettgedruckten Überschrift „Widerrufsrecht“ unter anderem: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Unter „Widerrufsfolgen“ heißt es: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren“. Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 ließen die Beklagten den Widerruf der Vertragserklärungen erklären und darauf hinweisen, die Widerrufsfrist sei nicht in Gang gesetzt worden, weil die Belehrung unzureichend sei. Mit Schreiben vom 26. November 2007 forderte die Klägerin den Beklagten auf, gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Vertragswertes, mithin 5.160 €, bis spätestens 24. Dezember 2007 zu zahlen. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen hätten. Wegen Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die Belehrung entspreche bereits nicht dem Muster der BGB-InfoV, weil sie nicht darauf hinweise, dass Nutzungen herauszugeben seien. Da der Beklagte eine Anzahlung zu leisten gehabt habe und eine Leistung des Beklagten noch vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht auszuschließen gewesen sei, hätte auch hierüber belehrt werden müssen. Unzureichend sei auch die Formulierung zum Fristbeginn, weil das zu ungenau sei. Für den Verbraucher ergebe sich aus der Formulierung kein Hinweis darauf, dass im vorliegenden Vertriebsfall die Frist nicht nur „frühestens“ mit dem Tag des Erhalts der Belehrung zu laufen beginne, sondern ihr Lauf tatsächlich definitiv und ohne Ausnahmen oder Besonderheiten bereits mit diesem Ereignis in Gang gesetzt werden solle. Auf die gleichlautende Formulierung im Muster der BGB-InfoV könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese als nichtig anzusehen sei. Gegen das ihr am 30. April 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 26. Juni 2009 eingelegten und nach entsprechender Verlängerung am 29. Juli 2009 begründeten Berufung, mit der sie daran festhält, dass die Widerrufsbelehrung wirksam sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 22. April 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.160 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10. November 2008) sowie 459,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Denn das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagten hätten ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.160 € als Schadensersatz nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziffer 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. a. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Lieferung näher bezeichneter Küchenmöbel nebst Montage zustande gekommen. Ihre Vertragserklärungen haben die Beklagten nicht wirksam widerrufen. Allerdings waren die Beklagten nach den §§ 312 Abs. 1, 355 BGB berechtigt, ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, weil sie zu dem Vertrag durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden waren. Ihr mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 erklärter Widerruf hat jedoch nicht die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB) gewahrt. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Das war hier mit Übergabe der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde am … 2007. Allerdings beginnt die Widerrufsfrist nicht, wenn die Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Darauf beruft sich der Beklagte zu Unrecht, weil die Widerrufsbelehrung der Klägerin aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden ist. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Klägerin auf eine gleichlautende Formulierung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoV berufen kann, oder ob diese unwirksam ist, weil sie mit den gesetzlichen Vorgaben nicht übereinstimmt. Denn die Belehrung der Klägerin genügt aus Sicht des Senats den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 312 Abs. 2 BGB muss die Belehrung auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen. Nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB finden die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend Anwendung. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts (hier der Ausübung des Widerrufsrechts) die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Auf diese Folgen ist in der Belehrung deshalb hinzuweisen. Dem genügt die Belehrung der Klägerin nicht in vollem Umfang, weil unter „Widerrufsfolgen“ nur darauf hingewiesen wird, dass bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren sind, nicht aber auch gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Gleichwohl macht dieses Versäumnis die Belehrung nicht unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass § 355 Abs. 2 BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht. Diesem Deutlichkeitsgebot entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (vgl. zu allem BGH NJW 2009, 3572 ; NJW 2009, 3020 mit weiteren Nachweisen). Soweit es um die sich aus § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB ergebenden Rechte geht, erfordert der Schutzzweck jedenfalls eine Belehrung über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt ergeben (BGH NJW 2007, 1946 ). Entscheidend für die Verständlichkeit ist die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers (vgl. BGH NJW 2009, 3020 mit weiteren Nachweisen). Danach war es nicht erforderlich, in der Widerrufsbelehrung auf die Herausgabe gezogener Nutzungen hinzuweisen. Eine Belehrung muss sich nur darauf erstrecken, was nach der konkreten Vertragsgestaltung in Frage kommen kann. Eine Nutzungsziehung war hier nach dem Inhalt des Vertrages nicht vorgesehen und auch nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen. Der Beklagte hatte zwar eine Anzahlung zu leisten, allerdings erst acht Monate nach Ablauf der Widerrufsfrist. Von daher konnte sich die Frage, ob im Falle eines Widerrufs Nutzungen herauszugeben sind, nicht stellen. Diese Möglichkeit war nur gegeben, worauf das Landgericht abgestellt hat, wenn der Beklagte bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist die Anzahlung geleistet hätte. Für ein solches Verbraucherverhalten gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Durch eine vorzeitige Zahlung hätte der Beklagte nicht den geringsten Vorteil erlangt, wohl aber – auf der Hand liegend – einen Zinsverlust für die Dauer von mehr als acht Monaten erlitten. Angesichts des sehr langfristigen Liefertermins und einer erst nach mehr als acht Monaten vorgesehenen Anzahlung gab es nicht den geringsten Anlass und war nach der Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen, der Beklagte werde bereits während der zweiwöchigen Widerrufsfrist die für viel später vereinbarte Anzahlung leisten. Ein solches völlig untypisches Verhalten durfte die Klägerin bei der Abfassung der Belehrung außer Acht lassen. Selbst wenn man annehmen wollte, die Klägerin habe auch einen solchen Fall in Betracht ziehen müssen, ist der unterbliebene Hinweis auf die Rückgewähr gezogener Nutzungen nach Auffassung des Senats unschädlich. Wie dargelegt, soll der Verbraucher durch die Belehrung in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht auszuüben. Hierfür ist naturgemäß von Bedeutung, was geschieht, wenn Leistungen bereits empfangen wurden und etwa erworbene Sachen bereits benutzt wurden. Für den hier angenommenen Fall einer vorzeitigen Leistung der Anzahlung bereits während der zweiwöchigen Widerrufsfrist war für die Ausübung des Widerrufsrechts wohl von Bedeutung zu erfahren, dass die Anzahlung in vollem Umfang zurückzugewähren ist. Dass die Klägerin auch einen etwaigen Zinsgewinn hätte herausgeben müssen, ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass der durchschnittlich verständige Verbraucher derartige Überlegungen nicht anstellen und die Ausübung des Widerrufsrechts schon gar nicht davon abhängig machen wird. Selbst wenn ein Verbraucher die Überlegung anstellen sollte, ob der Unternehmer nicht auch gewonnene Zinsen herausgeben müsse, hat dies im hier gegebenen Fall keine wirtschaftliche Bedeutung. Ein verständiger Verbraucher wird sich nicht deshalb von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten lassen, weil er in Erwägung zieht, dem Unternehmer den – völlig unbedeutenden – Zinsgewinn belassen zu müssen. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin verstöß auch nicht deshalb gegen das Deutlichkeitsgebot, weil die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne. Die Auffassung des Landgerichts, das sich der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2007 (OLGR 2007, 929) angeschlossen hat, eine solche Belehrung mache dem Verbraucher seine Rechte inhaltlich nicht hinreichend deutlich, überzeugt den Senat nicht. Die von dieser Rechtsprechung verlangte Belehrung dahingehend, dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht nur „frühestens“ an diesem Tag beginnt, sondern tatsächlich „ohne Ausnahmen oder Besonderheiten“ wird vom Gesetz nicht verlangt. Der Bundesgerichtshof hat den Formulierungszusatz „frühestens“ als nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG a.F. unbeanstandet gelassen (NJW-RR 2009, 709 ). Auch der Verordnungsgeber, der in dem im Jahr 2007 gültigen Muster Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoV dieselbe Formulierung gewählt hat, ist davon ausgegangen, dass der durchschnittlich verständige Verbraucher hierdurch sachgerecht informiert und nicht irregeführt wird. Bei dieser Beurteilung ist auch nicht darauf abzustellen, welche Überlegungen ein Verbraucher zu einem möglichen Fristbeginn anstellen kann, sondern auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung. Bei Kenntnisnahme von der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher darüber informiert, dass die Widerrufsfrist erst mit Aushändigung des Vertragsformulars begonnen hat und ihm die Frist noch in vollem Umfang zur Verfügung steht. Spätere alternative Möglichkeiten eines Fristbeginns enthält die Belehrung dagegen in keiner Weise und auch nicht einmal andeutungsweise. Einen anderen Anknüpfungspunkt als den Erhalt der Belehrung gibt es nicht. Die Überlegung, die Widerrufsfrist könne erst mit Anzahlung oder gar Lieferung der Küche beginnen, verbietet sich, weil es in der Widerrufsbelehrung hierauf keinen Hinweis gibt. Auch hinsichtlich des Fristbeginns ist die von der Klägerin verwendete Belehrung deshalb eindeutig. Ein Missverständnis kann der Beklagte auch nicht ernsthaft behaupten. Dem Senat ist bewusst, dass es für den Lauf der Widerrufsfrist nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall ankommt (vgl. BGH NJW 2009, 3020 ). Gleichwohl ist festzustellen, dass die Beklagten von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs nicht durch die Formulierung der Belehrung abgehalten worden sind. b. Mit der – verfristeten – Ausübung des Widerrufsrechts und der Ablehnung der Vertragserfüllung hat der Beklagte eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis verletzt (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Pflichtverletzung hat er auch zu vertreten, weil ein Irrtum über das Bestehen des Widerrufsrechts ihn nicht entlasten könnte. c. Die Klägerin musste dem Beklagten keine Frist zur Vertragserfüllung setzen, weil der Beklagte mit dem Anwaltsschriftsatz vom 22. November 2007 eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte, an dem Vertrag nicht festhalten zu wollen. Angesichts der vorgetragenen Rechtsausführungen war nichts dafür ersichtlich, dass sich der Beklagte hätte umstimmen lassen können. Vielmehr wäre eine Fristsetzung eine bloße Förmelei gewesen. d. Gemäß Ziffer 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises verlangen. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB. Der Nachweis, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale wird ausdrücklich gestattet. Die Pauschale übersteigt auch nicht den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, wozu auch der branchenübliche Durchschnittsgewinn gehört. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Klägerin dem Handelsvertreter Provision zu zahlen hat und auch ein Gewinn von 5 % nicht unwahrscheinlich ist, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Pauschale der Höhe nach dem gewöhnlichen branchenüblichen Schaden entspricht. 2. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten schuldet der Beklagte, weil er in Verzug geraten ist (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil er von der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts abweicht. Die Frage, ob eine Pauschale wegen des Formulierungszusatzes „frühestens“ dem Deutlichkeitsgebot widerspricht, war zwar für die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nicht tragend, weil es die dortige Belehrung auch formal als unzureichend angesehen hat. Es ist aber davon auszugehen, dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht diese Frage auch in anderen Fällen, wie geschehen, beantworten wird. Da diese Formulierung dem früheren Muster der BGB-InfoV entspricht, sind auch häufigere Entscheidungen nicht auszuschließen.