Teilurteil
15 U 178/09
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0615.15U178.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 14. August 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist dem Grunde nach gegenüber der Beklagten zu 2. gerechtfertigt, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2003 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird weiter verurteilt, an den Kläger eine monatliche lebenslängliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 125 € ab dem 1. Juli 2011 zu zahlen, jeweils fällig zum 1. eines Monats.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfallereignis vom …. Oktober 2001 in O1 nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftig entstehenden immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom …. Oktober 2001 in O1 zu ersetzen.
Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1. und die weitergehende Klage gegenüber der Beklagten zu 2. bezüglich des Zinsanspruchs der Schmerzensgeldrente wird abgewiesen.
Die gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente gerichtete Berufung der Beklagten zu 2. wird ebenso wie die auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes gerichtete Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in beiden Rechtszügen zu tragen.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 14. August 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage ist dem Grunde nach gegenüber der Beklagten zu 2. gerechtfertigt, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2003 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. wird weiter verurteilt, an den Kläger eine monatliche lebenslängliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 125 € ab dem 1. Juli 2011 zu zahlen, jeweils fällig zum 1. eines Monats. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfallereignis vom …. Oktober 2001 in O1 nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftig entstehenden immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom …. Oktober 2001 in O1 zu ersetzen. Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1. und die weitergehende Klage gegenüber der Beklagten zu 2. bezüglich des Zinsanspruchs der Schmerzensgeldrente wird abgewiesen. Die gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente gerichtete Berufung der Beklagten zu 2. wird ebenso wie die auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes gerichtete Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in beiden Rechtszügen zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2. darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht aus einem Unfallereignis am …. Oktober 2001 in O1 in Anspruch. Der Kläger befand sich am …. Oktober 2001 als Straßenbauarbeiter auf einer Baustelle in der A-Straße in O1 in einer Grube. Am frühen Vormittag streifte ein Omnibus eine aufgestellte Warnbake, die in Grube fiel und den Kläger am Rücken traf. Im Durchgangsarztbericht vom …. Oktober 2001 (Bd. I Bl. 81 d. A.) ist als Unfallzeit 08.30 Uhr angegeben. Der Arbeitgeber des Klägers nannte in der Unfallanzeige vom …. November 2001 gegenüber der Beklagten zu 2. als Unfallzeit 9.00 Uhr. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Senats ereignete sich der Unfall noch vor dem Frühstück, das gegen 9.00 Uhr gemacht worden sei. Nach dem erwähnten Bericht des Durchgangsarztes erlitt der Kläger ein stumpfes Bauchtrauma und eine Flankenprellung links ohne äußerliche Verletzungszeichen und ohne einen Anhalt für eine frische Knochenverletzung. Wegen geklagter erheblicher Schmerzen während der klinischen Diagnostik wurde der Kläger bis zum …. Oktober 2001 stationär aufgenommen. Vom …. Oktober bis …. November 2001 befand sich der Kläger in der chirurgischen Klinik im Klinikum G. In der Folge erlitt der Kläger eine inkomplette …lähmung …. Sowohl die Sensibilität als auch die Motorik im Bereich der … Extremitäten ist vollständig gestört. Außerdem leidet der Kläger unter H. Die Beklagten sehen diese Verletzungen als nicht unfallbedingt an. Nachdem der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 8. April 2002 (Bd. I Bl. 28 d. A.) seine Ansprüche bei der Beklagten zu 2., die ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs betreibt und hinsichtlich ihrer Busse von der Pflichtversicherung befreit ist, anmelden ließ, antwortete diese mit Schreiben vom 9. April 2002 (Bd. I Bl. 173 d. A.) unter anderem: „Unsere Eintrittspflicht können wir dem Grunde nach bestätigen“. Mit Schreiben vom 24. April 2002 (Bd. I Bl. 106 d. A.) teilte sie mit, einen Betrag in Höhe von 10.000 € zur beliebigen Verrechnung überwiesen zu haben. Auf ein erneutes anwaltliches Anspruchschreiben des Klägers vom 12. Mai 2003 (Bd. I Bl. 29 d. A.), verbunden mit der Bitte, Namen und Adresse des den Unfall verursachenden Mitarbeiters mitzuteilen, teilte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 11. Juni 2003 (Bd. I Bl. 31 d. A.) den Namen des Beklagten zu 1. als beteiligten Busfahrer mit. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vor dem Landgericht trug die Beklagte zu 2. – nicht anwaltlich vertreten – vor, am …. Oktober 2001 sei der Beklagte zu 1. mit einem Linienbus beim Passieren einer Baustelle mit Baugraben so dicht an einer Absperrbake vorbeigefahren, dass diese in den Baugraben gefallen sei und den dort befindlichen Kläger verletzt habe. Nach Vernehmung des Zeugen B, des Arbeitskollegen des Klägers, der sich mit in der Baugrube befand, vor dem Landgericht, der aussagte, es habe sich bei dem Bus um einen sogenannten „Ziehharmonikabus“ gehandelt, ließ die Beklagte zu 2. mit Anwaltsschreiben vom 16. August 2004 (Bd. I Bl. 154 d. A.) die Anfechtung eines außergerichtlich „eventuell“ abgegebenen Anerkenntnisses wegen arglistiger Täuschung und Irrtums erklären. Ihre Erklärung habe auf der Behauptung des Klägers beruht, es habe sich um einen Bus ihres Unternehmens gehandelt. Ein „Ziehharmonikabus“ sei auf dieser Strecke aber nicht eingesetzt gewesen. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärte der Beklagte zu 1., in der Zeit vom 08.54 Uhr bis 09.10 Uhr am Unfalltag mit dem Bus in der K-Straße gestanden zu haben. Er habe gegenüber der Beklagten zu 2. nie erklärt, der Fahrer gewesen zu sein. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C und des Chefarztes der D-Klinik, Bereich …, der E-Klinik O2 Dr. F hat das Landgericht der Klage zum Teil stattgegeben. Es hat ausgeführt: Es stehe fest, dass der Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 2. geschehen sei, nachdem die Beklagte zu 2. vorgerichtlich ihre Eintrittspflicht bestätigt, den Beklagten zu 1. als beteiligten Fahrer mitgeteilt und im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren den vom Kläger behaupteten Unfallhergang bestätigt habe. Die Anfechtung gehe ins Leere, weil es sich bei den genannten Erklärungen um Wissenserklärungen und nicht um Willenserklärungen handele. Die Anfechtung sei aber als Widerruf eines prozessualen Geständnisses zu verstehen. Der Beklagten zu 2. sei es jedoch nicht gelungen zu beweisen, dass es nicht ein ihr gehörender Bus war, der die Warnbake streifte. Es stehe auch fest, dass der Beklagte zu 1. der Fahrer gewesen sei, weil ihn die Beklagte zu 2. benannt habe. Die …lähmung sei auf den Unfall zurückzuführen, obwohl es sich um eine solche der somatoformen Art handele. Hierfür hätten die Beklagten einzustehen, weil eine unangemessene Erlebnisverarbeitung nicht vorliege. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht deshalb gegeben, weil er einen Teil des Bauzaunes entfernt hatte, um in die Baugrube zu gelangen. Das geforderte Schmerzensgeld hat das Landgericht mit 100.000 € als angemessen bewertet angesehen, die vom Kläger begehrte Schmerzensgeldrente mit 125 € monatlich. Der Kläger habe weiter einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 26.595,41 € erlitten. Die Berechnung in der Klageschrift sei schlüssig und die Einwendungen der Beklagten nicht erheblich. Fahrtkosten seien dem Kläger in Höhe von 3.512,16 € entstanden, weil auch die Besuchsfahrten seiner Ehefrau einen ersatzfähigen Schaden darstellten. Pflegekosten könne der Kläger dagegen nicht verlangen, weil er keinerlei Zahlungen geleistet habe und sich die Leistungen seiner Ehefrau als solche im Rahmen der bestehenden Ehe darstellten. Kosten für Arbeitseinsätze an Haus und im Garten seien nicht ersatzfähig, weil der Vortrag des Klägers zu pauschal sei. Kosten für einen Lifteinbau habe der Kläger nicht dargelegt. Gegen das ihnen am 18. August 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. September 2009 eingelegte und nach entsprechender Verlängerung am 18. November 2009 begründete Berufung der Beklagten. Sie machen geltend: Das Landgericht habe die Beklagte zu 2. zu Unrecht wie ein Versicherungsunternehmen behandelt. Die Erklärung im vorgerichtlichen Schreiben sei eine anfechtbare Willenserklärung. Die Beklagte zu 2. sei dabei davon ausgegangen, der Unfall sei von einem „normalen“ Bus verursacht worden. Die Beklagte zu 2. habe für den Beklagten zu 1. keine bindenden Erklärungen abgeben können. Die Beklagte zu 2. hafte nur im Rahmen der Gefährdungshaftung und deshalb nicht auf Schmerzensgeld. Der Beklagte zu 1. habe um 9.00 Uhr nicht am Unfallort sein können. Zur …lähmung habe das Landgericht der Frage nachgehen müssen, ob die beim Kläger vorliegende unfallunabhängige diabetische I nicht Ursache der …symptomatik sei. Sie halten daran fest, beim Kläger liege eine Fehlverarbeitung vor, bei der der Unfall nicht als Ursache angesehen werden könne, und dass den Kläger ein Mitverschulden treffe. Im Übrigen erheben die Beklagten Einwände zur Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes und zum materiellen Schaden. Über Letzteren habe das Landgericht nicht entscheiden dürfen, weil noch das Sozialgerichtsverfahren mit der L anhängig sei. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. August 2009 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Berufungserwiderung hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldkapitalbetrages, Ersatz von Pflegeleistungen der Ehefrau, Haushaltsführungsschaden und Kosten des Lifteinbaus weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kassel vom 14. August 2009, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2004 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens weitere 100.000 € betragen sollte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 73.161,50 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2004 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Einzelrichter des Senats hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher ergänzender Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahmen vom 11. Mai 2010 (Bd. IV Bl. 14 ff. d. A.) und vom 25. Februar 2011 (Bd. IV Bl. 50 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, weil sich die Parteien mit Schriftsätzen vom 22. März 2011 (Bd. IV Bl. 61 d. A.) und vom 29. März 2011 (Bd. IV Bl. 62 d. A.) damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter des Senats hat durch Grund- und Teilurteil (vgl. §§ 301, 304 ZPO) entschieden, weil die vom Kläger gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach zur Endentscheidung reif sind, die immateriellen Ansprüche des Klägers auch nach der Höhe. Wegen der materiellen Ansprüche des Klägers ist dagegen weitere Sachaufklärung erforderlich. 1. Das Landgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen ohne Rechtsfehler die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 2. bejaht, weshalb die Berufung der Beklagten zu 2. insoweit keinen Erfolg hat (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Denn der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld nach den §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 2 PflVG. a. Der Einzelrichter des Senats ist davon überzeugt, dass der Kläger beim Betrieb eines Omnibusses verletzt worden ist, dessen Halter die Beklagte zu 2. war. Hiervon ist auszugehen, weil die Beklagte zu 2. an ihre Erklärungen im vorgerichtlichen Schreiben vom 9. April 2002 und in der Stellungnahme im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vom 17. Dezember 2003 gebunden ist. Bei Letzterem hat es sich zwar nicht um ein Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO gehandelt. Diese Vorschrift gilt schon nach ihrer Stellung im Gesetz für das Verfahren im ersten Rechtszug vor den Landgerichten und deshalb nicht in Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Außerdem ist ein Geständnis in der mündlichen Verhandlung abzugeben, wofür eine stillschweigende Bezugnahme auf Schriftsätze (vgl. 137 Abs. 3 ZPO) grundsätzlich ausreicht. Ohne Vertretung eines Prozessbevollmächtigten von der Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst abgegebene schriftliche Erklärungen werden jedoch nicht ohne weiteres durch Antragstellung stillschweigend zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erklärungen der Beklagten zu 2. enthalten auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein solches soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen. Es setzt im Allgemeinen voraus, dass die Parteien das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahin einigen. Die Parteien müssen nach den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für die Bestätigung haben, z. B. weil zwischen ihnen Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld besteht (vgl. zu allem Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 781 Rdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine solch weitreichende Bedeutung hatten die Erklärungen der Beklagten nicht, weil die Beklagte zu 2. zur Abgabe vertraglicher Erklärungen keinen Anlass hatte. Für die Erklärung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gilt das umso mehr, als die Beklagte zu 2. hier lediglich Tatsachen vorbringen wollte. In den Erklärungen liegt allerdings ein so genanntes ebenfalls anerkanntes „tatsächliches“ Anerkenntnis, d. h. eine einseitige tatsächliche Erklärung ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen mit dem Zweck, dem Kläger als Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten und/oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter – mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung – bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (vgl. BGH NJW 2009, 580 ; NJW 1976, 1259 mit weiteren Nachweisen). Die uneingeschränkte Erklärung der Beklagten zu 2., ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu bestätigen, die nachfolgende Zahlung eines Teilbetrages von 10.000 € zur beliebigen Verrechnung sowie die in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2003 enthaltene Diskussion der Forderungen des Klägers der Höhe nach und das „Unstreitigstellen“ des tatsächlichen Hergangs im Schriftsatz im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kann nur im Sinne eines „tatsächlichen“ Anerkenntnisses gewertet werden. Der Wille der Beklagten zu 2., sich gegen die Inanspruchnahme dem Grunde nach nicht zu Wehr setzen zu wollen, ist unverkennbar und unmissverständlich und führt nach Auffassung des Einzelrichters des Senats zu einer Beweislastumkehr. Die Beklagte zu 2. hat den Gegenbeweis nicht geführt. Dass sie auf der betroffenen Strecke keinen sogenannten „Ziehharmonikabus“ einsetzt, ist unerheblich, weil der Kläger zu keiner Zeit behauptet hat, dass ein solcher Bus die Warnbake angefahren haben soll. Die Beklagte hat sich zwar die dahingehende Aussage des Zeugen B zu Eigen gemacht. Den Beweis, dass es tatsächlich ein „Ziehharmonikabus“ war, hat die Beklagte zu 2. jedoch nicht geführt, weil sich der Zeuge B letztlich nicht sicher war. Zweifel an der Erinnerung des Zeugen sind auch deshalb angebracht, weil sich die Beklagte zu 2. mit ihrem Schreiben vom 27. November 2001 (Bd. I Bl. 186 f. d. A.) beim Zeugen Informationen über den Unfallhergang hat geben lassen und der Zeuge B bei dieser Gelegenheit einen „Ziehharmonikabus“ nicht erwähnt hat. Eine solche Erwähnung hätte nach seinen Angaben deshalb nahegelegen, weil er darauf hinwies, dass ein Bus oder Lkw „jedes Mal Mühe“ gehabt habe, um die Kurve zu fahren. In diesem Zusammenhang hätte es nahegelegen, einen gegenüber einem „normalen“ Bus deutlich längeren „Ziehharmonikabus“ zu erwähnen. Hinzu kommt, dass aufgrund des ausdrücklich nicht bestrittenen Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 26. November 2004 die Strecke zur Unfallzeit auch von der Linie … mit einem Gelenkbus befahren wurde. Schließlich hat die Beklagte zu 2. nicht nachvollziehbar dargetan, welches andere Unternehmen mit einem Gelenkbus am fraglichen Tag zur fraglichen Zeit die Strecke befahren haben könnte, wozu sie aufgrund von Rückfragen ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Das Landgericht musste auch dem Beweisantritt nicht nachgehen, beim Anfahren einer Warnbake hätten am Bus Spuren vorhanden sein müssen. Denn der Beweisantritt ist ersichtlich untauglich, was der Einzelrichter des Senats aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Zum einen gibt es keine gesicherten Hinweise dafür, dass ein leichtes Streifen der Warnbake, das zum Umfallen ausreichte, tatsächlich Lackspuren am Bus hätte hinterlassen müssen. Im Übrigen kommt ohne weiteres auch in Betracht, dass die Warnbake vom dem Bus mit einem Reifen berührt wurde, weshalb Schäden ohnehin nicht sichtbar wären. Dass sich der Beklagte zu 1. als mutmaßlicher Fahrer des Busses um 9.00 Uhr an der Unfallstelle nicht befunden haben könne, weil er in der Zeit von 08.54 Uhr bis 09.10 Uhr in der K-Straße gestanden habe, ist ebenfalls nicht geeignet, den gegen die Beklagte zu 2. sprechenden Beweis zumindest zu entkräften. Denn das würde voraussetzen, dass als Unfallzeit 9.00 Uhr gesichert wäre. Das ist indes nicht der Fall. In dem Durchgangsarztbericht vom …. Oktober 2001 ist als Unfallzeit 8.30 Uhr angegeben. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine Angabe des Klägers. Im Hinblick darauf, dass diese Angabe im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall geschehen ist, spricht für die Richtigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit. Außerdem hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Einzelrichter des Senats angegeben, der Unfall habe sich vor dem Frühstück ereignet und im Winter habe man immer gegen 9.00 Uhr Frühstück gemacht. Auch das spricht für eine frühere Zeit. Demgegenüber kommt der Angabe in der Unfallmeldung der Arbeitgeberin des Klägers, der Streithelferin zu 2., nur geringes Gewicht zu. Jedenfalls kann die Uhrzeit von 9.00 Uhr als Unfallzeit nicht festgestellt werden. Die von der Beklagten zu 2. erklärte Anfechtung geht bereits deshalb ins Leere, weil es sich bei dem „tatsächlichen“ Anerkenntnis nicht um eine anfechtbare Willenserklärung handelt. Im Übrigen würde eine Anfechtung voraussetzen, dass der Unfall tatsächlich nicht von einem „normalen“ Bus verursacht wurde, wovon die Beklagte zu 2. bei Abgabe ihrer Erklärungen ausgegangen sein will. Das ist aber gerade nicht bewiesen. b. Die Haftung der Beklagten zu 2. umfasst auch immaterielle Schäden, unabhängig davon, dass sie (selbst) nur aufgrund Gefährdungshaftung haftet und das hier noch anzuwendende Recht vor Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes zum 1. Januar 2002 einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung nur bei einem schuldhaften Verhalten vorsah. Denn die Beklagte zu 2. haftet nach § 2 Abs. 2 PflVG– wie ein Versicherer – auch für das Verschulden des Fahrers des Busses. Dabei kann dahinstehen, ob der Bus zur Unfallzeit vom Beklagten zu 1. geführt wurde, weil das für die Einstandspflicht der Beklagten als Versicherer unerheblich ist. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte zu 2. mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 23. März 2004 den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Beklagten zu 1. geführt haben dürfte und ihr ein Entlastungsbeweis auch hinsichtlich anderer Fahrer möglich wäre. Denn das würde nichts daran ändern, dass der Fahrer wegen fahrlässigen Verhaltens haftet und die Beklagte zu 2. hierfür wie ein Versicherer. c. Ein Mitverschulden des Klägers hat das Landgericht zutreffend verneint. Der Kläger hat nicht deshalb gegen seine eigenen Sicherheitsinteressen verstoßen, weil er das Zaunfeld nicht wieder eingehängt hatte, das zum Betreten der Baugrube entfernt werden musste. Denn der Bauzaun diente ersichtlich dem Schutz von Personen vor einem Stürzen in die Grube, sollte aber nicht verhindern, dass von einem Fahrzeug angefahrene Teile der Absperrung nicht in die Grube fallen. Derartiges musste der Kläger nicht in Erwägung ziehen. Anderenfalls hätte er aus wohl verstandenem eigenem Interesse die Grube gar nicht betreten dürfen, weil er dann hätte erwägen müssen, dass ein Fahrzeug den Bauzaun in größerem Ausmaß zum Stürzen bringen könnte. Der Kläger durfte vielmehr darauf vertrauen, dass die Absperrung nicht angefahren werden würde. d. Nach allem steht zur Überzeugung des Einzelrichters des Senats die Haftung der Beklagten zu 2. für die vom Kläger beim Unfall am …. Oktober 2001 erlittenen Schäden dem Grunde nach in vollem Umfang fest. 2. Dagegen hat die Berufung insoweit Erfolg, als das Landgericht auch den Beklagten zu 2. zum Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld an den Kläger verurteilt hat. Denn insoweit beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts kommt eine Haftung des Beklagten zu 1. nicht in Betracht, weil dem Kläger nicht der Beweis gelungen ist, dass der Omnibus, der gegen die Warnbake gestoßen war, vom Beklagten zu 1. geführt worden ist. Entgegen der Meinung des Landgerichts muss sich der Beklagte zu 1. nicht daran festhalten lassen, dass die Beklagte zu 2. seinen Namen gegenüber dem Kläger als Fahrer mitgeteilt hatte. Dafür ist unerheblich, ob die Beklagte zu 2. intern Nachforschungen angestellt hatte. Ebenso unerheblich ist, dass sich die Beklagte zu 2. wie ein Versicherer behandeln lassen muss und ein Haftpflichtversicherer berechtigt ist, Erklärungen für den Versicherungsnehmer abzugeben. Nach § 7 II. Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung hat der Versicherungsnehmer zwar die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen. Dem Versicherer steht es auch frei, inwieweit er Entschädigungsansprüche abwehrt oder befriedigt. Die Prozessherrschaft des Versicherers geht aber nicht so weit, tatsächliche Erklärungen mit Bindungswirkung für den Versicherungsnehmer abzugeben, die für diesen nachteilig sind. Insbesondere obliegt es nicht der Prozessherrschaft des Versicherers, zu Lasten des Versicherungsnehmers einen gewissen Tathergang zuzugestehen und dadurch die Haftung des Versicherungsnehmers zu begründen, obwohl der Versicherungsnehmer die Begehung der Tat bzw. die Verursachung des Unfalls in Abrede stellt. So liegen die Dinge auch hier. Der Beklagte zu 1. bestreitet, den Bus gefahren zu haben, durch den der Kläger letztlich verletzt wurde. Über dieses Bestreiten kann sich die Beklagte zu 2. mit Wirkung für den Beklagten zu 1. nicht hinwegsetzen. Zur Überzeugung des Einzelrichters des Senats steht nicht fest, dass der Linienbus der Beklagten zu 2., durch den der Kläger verletzt wurde, vom Beklagten zu 1. geführt wurde. Wenngleich hierfür eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht, weil der Beklagte zu 1. zur fraglichen Zeit auf dieser Strecke mit einem Bus eingesetzt war und auch die Beklagte zu 2. vorgerichtlich den Beklagten zu 1. als Fahrer angesehen hat. Da aber nicht festgestellt werden konnte, durch welchen Bus genau der Unfall verursacht wurde und auch in Betracht kommt, dass es ein anderer Bus der Beklagten zu 2. war, verbleiben nicht auszuräumende Zweifel, die der Annahme einer Haftung des Beklagten zu 1. entgegenstehen. Das gilt auch, weil nicht auszuschließen ist, dass sich der Unfall doch zu einer Zeit ereignete, als der Beklagte zu 1. nicht an der Unfallstelle gewesen sein kann, wenngleich das wenig wahrscheinlich ist. 3. Sowohl die Berufung der Beklagten zu 2. als auch die Anschlussberufung des Klägers haben keinen Erfolg, soweit sie gegen die Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldes gerichtet sind. Ein Schmerzensgeldkapitalbetrag von 100.000 € in Verbindung mit einer künftigen Schmerzensgeldrente von 125 € monatlich wird den vom Kläger erlittenen Verletzungen und den damit verbundenen Beeinträchtigungen gerecht und stellt eine billige Entschädigung in Geld dar, ist aber entgegen der Meinung der Beklagten zu 2. auch nicht übersetzt. a. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH NJW 2006, 1271, 1274 ). Auch wenn der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefinden mit Vermögenswerten grundsätzlich inkommensurabel ist, soll doch der Geschädigte durch die Zubilligung von Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die Beschwernisse, die er durch die immaterielle Beeinträchtigung erfährt, lindern (BGH NJW 2007, 2475 ). Berücksichtigt werden kann aber auch, dass ein älterer Geschädigter keinen so langen Leidensweg vor sich hat, wie ein jüngerer Mensch und dass deshalb bei ihm im Verhältnis zu einem jungen Verletzten ein geringerer Schmerzensgeldbetrag angemessen ist (BGH NJW 1991, 1544 ; VersR 1978, 36). Bei einer Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen werden, dass er kapitalisiert zusammen mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht (BGH NJW 2007, 2475 ). b. Das Landgericht hat im Ergebnis die maßgeblichen Kriterien hinreichend berücksichtigt. Insbesondere Ausmaß und Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen, die Dauer der stationären Behandlungen und Behandlungsmaßnahmen, und insbesondere die infolge der …lähmung auf Dauer verbleibenden Beeinträchtigungen der Beweglichkeit des Klägers rechtfertigen ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe, auch unter Berücksichtigung der ebenfalls ausgeurteilten Schmerzensgeldrente. Der zum Unfallzeitpunkt … Jahre alte Kläger ist nicht nur aus dem Berufsleben gerissen worden, sondern auch in seinen privaten Bereichen erheblichst beeinträchtigt und auf ständige Hilfeleistungen angewiesen. Durch Verwendung eines Rollstuhls und die verbleibende Beweglichkeit seiner Arme hat er zwar eine gewisse Mobilität, ist aber ohne Zweifel in seiner Lebensfreunde bis ans Lebensende erheblich beeinträchtigt. Bei seiner Gesamtabwägung hat das Landgericht zu Recht auch die besondere Schadensanfälligkeit des Klägers (vgl. hierzu BGH NJW 1997, 455 ) bzw. die stattgefundene unangemessene Erlebnisverarbeitung (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 811) ausreichend Schmerzensgeld mindernd berücksichtigt. Das ändert aber nichts daran, dass die Beklagte zu 2. dafür einzustehen hat, dass der Kläger im Alter von … Jahren aus seinem bisherigen Leben gerissen wurde und für die Dauer seines weiteren Lebens unter der …lähmung zu leiden hat. c. Die Berufung wendet sich zu Unrecht dagegen, dass das Landgericht die …lähmung in seine Beurteilung einbezogen hat. Das Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm eingeholten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C und des Facharztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. F zutreffend festgestellt und ausgeführt, dass die …lähmung Folge der Unfallverletzung ist und nicht auf einer unfall-unabhängigen Erkrankung beruht. Die vom Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme hat das bestätigt. Der Sachverständige Dr. F hat im Berufungsrechtszug daran festgehalten, dass die beim Kläger unfallunabhängig gegebene diabetische I als Ursache der …symptomatik ausscheidet. Das entspricht der ausführlichen Begutachtung des Dr. C im ersten Rechtszug. Dass die Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die …lähmung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil sie auf einer somatoformen Fehlverarbeitung beruht, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt. Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden. Das gilt gleichviel, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Die Zurechnung solcher Schäden scheitert auch nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (BGH NJW 1996, 2425 ; NJW 1998, 810, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Schadenszurechnung bei psychischen Folgen sind allerdings Grenzen gezogen. Der Schädiger muss nicht für die Folgen einstehen, die dadurch entstehen, dass die Schädigungshandlung zu einer Renten- und Begehrensneurose führt; diese Ausgrenzung betrifft die Fälle, in denen der Geschädigte den Schadensfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Eine weitere Begrenzung der Schadenszurechnung kommt dann in Betracht, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade eine etwa vorhandene spezielle Schadensanlage des Verletzten trifft, wenn also die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH Urteil vom 13. April 2000, III ZR 120/99). An die Annahme eines Bagatellfalls sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Für die Frage, wann Verletzungen – wobei die Primärverletzungen maßgeblich sind – derart geringfügig sind, dass sie ausnahmsweise den Ausschluss der Haftung für psychische Folgeschäden nach sich ziehen können, gelten die gleichen Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu der ebenfalls nur ausnahmsweise geltenden Versagung des Ersatzes von immateriellem Schaden bei Bagatellverletzungen entwickelt hat. Danach kann bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen eine Entschädigung versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt. Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (zu allem BGH NJW 1998, 810 ; VersR 1992, 504 ). Über ein derartiges Schadensbild gehen aber die vorliegend festgestellten Verletzungen des Klägers offensichtlich hinaus, wie bereits daraus erhellt, dass ein stumpfes Bauchtrauma und eine Flankenprellung infolge eines Sturzes einer Warnbake in eine Baugrube auch ohne äußerliche Verletzungszeichen und ohne einen Anhalt für eine frische Knochenverletzung für das Alltagsleben nicht typisch sind, vielmehr aus einem belastenden Erlebnis mit besonderer Schrecksituation herrühren . d. Die vom Kläger geklagten H sowie die J können zwar nicht zweifelsfrei auf den Unfall zurückgeführt werden. Insoweit kommt ernsthaft in Betracht, dass sie auf die diabetische I zurückzuführen sind. Da der Kläger die Beweislast für die Unfallabhängigkeit geklagter Beschwerden trägt, können diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht dem Unfallereignis zugerechnet werden. Für die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes ist das aber ohne Bedeutung, weil die Berücksichtigung und Abwägung der übrigen Kriterien das ausgeurteilte Schmerzensgeld rechtfertigen. e. Ein höheres Schmerzensgeld, als das vom Landgericht ausgeurteilte, ist unter Berücksichtigung der Schadensanfälligkeit des Klägers, der somatoformen Fehlverarbeitung, des immerhin bereits fortgeschrittenen Lebensalters und des Umstands, dass die H sowie die Störungen der J nicht unfallabhängig sind, nicht gerechtfertigt. Wenngleich die Bemessung des Schmerzensgeldes die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen muss, kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu, wobei Schmerzensgeldtabellen ein wichtiges und unverzichtbares Hilfsmittel sind (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, am angegebenen Ort, § 253 Rdn. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die zu einem Schmerzensgeld von 100.000 € zzgl. einer Schmerzensgeldrente von 125 € veröffentlichten Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass dem Kläger aus Gründen der Vergleichbarkeit ein höheres Schmerzensgeld zustünde. 4. Zu der vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldrente hat die Berufung der Beklagten zu 2. nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im Grundsatz zu Recht hat das Landgericht dem Kläger auch eine Schmerzensgeldrente zugesprochen. Wenngleich Schmerzensgeld grundsätzlich in einem einheitlichen Kapitalbetrag zuzuerkennen ist, kommt bei schwersten Dauerschäden eine Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag in Betracht (vgl. BGH NJW 1994, 1592; NJWE-VHR 1996, 141). Das gilt insbesondere, wenn der Geschädigte – wie hier – in seiner Lebensführung auf Dauer den unfallbedingten Schäden ausgesetzt ist und täglicher Unterstützung durch Dritte bedarf, so dass er immer wieder den Zustand der Hilflosigkeit erlebt (vgl. BGH NJWE-VHR 1996, 141). Die vom Landgericht ausgesprochene maßvolle monatliche Rente von 125 € wird einmal den dauernden Beeinträchtigungen des Klägers gerecht, steht andererseits aber auch in einem angemessenen Verhältnis zum ausgeurteilten Kapitalbetrag. Erfolg hat die Berufung jedoch insoweit, als das Landgericht dem Kläger eine Schmerzensgeldrente auch für die Vergangenheit zugesprochen hat. Das entspricht nicht dem Wesen eines Schmerzensgeldes. Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH NJW-RR 2006, 712 mit zahlreichen Nachweisen). Das Schmerzensgeld ist deshalb im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu bemessen und hat alle Schadensfolgen im vorgenannten Sinn einzubeziehen. Daraus folgt auch, dass eine Schmerzensgeldrente nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden kann, sondern erst ab Verkündung des Urteils. Denn zum einen muss der Gesamtbetrag aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente angemessen sein, und zwar zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung. Zum anderen kann eine für die Vergangenheit zu zahlende monatliche Rente die immer wiederkehrenden Beeinträchtigungen, die durch die Rentenzahlung mit ausgeglichen werden sollen, nicht entschädigen (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2010, 78; wohl auch, ohne nähere Begründung, OLG Düsseldorf VersR 2003, 1407). Die darin liegende geringfügige Verschlechterung gegenüber der landgerichtlichen Entscheidung berührt die Angemessenheit des insgesamt zugesprochenen Schmerzensgeldes nicht. Die Schmerzensgeldrente war dem Kläger deshalb erst ab dem 1. Juli 2011 zuzusprechen. 5. Verzugszinsen auf den Schmerzensgeldkapitalbetrag schuldet die Beklagte zu 2. ab dem 27. Mai 2003. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 12. Mai 2003 hat der Kläger auch die Zahlung des Schmerzensgeldes unter Fristsetzung zum 26. Mai 2003 angemahnt (vgl. § 286 Abs. 1 BGB). An einer Abänderung des angefochtenen Urteils zum Zinsausspruch war der Einzelrichter des Senats nicht deshalb gehindert, weil der Kläger insoweit keine ausdrückliche Rüge erhoben hat. Denn wenn in der Hauptsache das Urteil angefochten wird, ist eine Abänderung der Entscheidung über Nebenforderungen auch ohne ausdrückliche Rüge zulässig. III. Soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen worden ist, waren dessen außergerichtliche Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten, weil erst dann das Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens feststeht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Einzelrichters des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall beruht und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.