Beschluss
15 W 2/12
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0409.15W2.12.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 28. Oktober 2011 aufgehoben.
Dem Landgericht wird aufgegeben, über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 28. Oktober 2011 aufgehoben. Dem Landgericht wird aufgegeben, über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. I. Der Antragsteller gehört zu dem Personenkreis, der von der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zunächst geltende Frist von höchstens 10 Jahren hinaus betroffen war. Für den Antragsteller hatte die Gesetzesänderung zur Folge, dass er auch nach dem Erreichen der für ihn ursprünglich geltenden Höchstfrist am 8.9.2001 weiter in der JVA O1 in Sicherungsverwahrung verblieb. Auf eine Individualbeschwerde des Antragstellers hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 17.12.2009 (Az. 19359/04) festgestellt, dass die Inhaftierung des Antragstellers seit 8.9.2001 gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) verstoßen hat. Zugleich hat der EGMR dem Antragsteller in Anwendung von Art. 41 EMRK (i.d.F. durch das 11. Protokoll vom 11.5.1994; früher: Art. 50 EMRK) eine gerechte Entschädigung von 50.000 € zugesprochen, die in der Folgezeit von der Bundesrepublik Deutschland gezahlt wurde. Aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde der Antragsteller am ….2010. Mit der beabsichtigten Klage will der Antragsteller das Land Hessen wegen rechtswidriger Freiheitsberaubung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 80.025 € (3201 Tage x 25 €) in Anspruch nehmen und hat insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit dem angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird (Bl. 27 ff. d.A.), hat das Landgericht die Bewilligung von PKH abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 10.11.2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 30.11.2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers (Bl. 36 ff. d.A.), der das Landgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 2.1.2012, Bl. 42 f. d.A.). Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss (Beschwerdeerwiderung vom 20.12.2011, Bl. 40 f. d.A.). II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zwecks erneuter Entscheidung (§ 572 Abs. 3 ZPO), weil einerseits die Ablehnung der beantragten PKH mit der vom Landgericht gegebenen Begründung rechtswidrig ist, der Senat aber andererseits nicht abschließend beurteilen kann, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind. Die angefochtene Entscheidung verneint die u.a. erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) tragend mit der Erwägung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 5 Abs. 5 EMRK erfüllt seien, der Antragsteller aber dennoch keinen (weiteren) Schadensersatz verlangen könne, weil der darauf gerichtete Anspruch durch die ihm vom EGMR gemäß Art. 41 EMRK zuerkannte Entschädigung bereits (vollständig) erfüllt sei. Mit dieser Begründung lässt sich die Versagung von PKH bei verfassungskonformer Anwendung des § 114 ZPO jedoch nicht rechtfertigen. Denn aus dem Grundrecht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz folgt, dass nicht bereits im Rahmen der im PKH-Bewilligungsverfahren vorzunehmenden Prüfung der „hinreichenden“ Erfolgsaussicht der von einer unbemittelten Partei beabsichtigten Rechtsverfolgung abschließend über ungeklärte und schwierig zu beantwortende Rechtsfragen entschieden werden darf (st. Rspr., vgl. z.B. BVerfG NJW 2005, 1567 [Rn. 13 in juris]; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 21 m.w.N.). Nach diesem Maßstab verwehrt die angegriffene Entscheidung dem Antragsteller in unzulässiger Weise den Zugang zu dem von ihm angestrebten Hauptsacheverfahren und der dort vorzunehmenden Prüfung seines Begehrens. Dabei spielt keine entscheidende Rolle, inwieweit die Überlegungen des Landgerichts zur bereits eingetretenen Erfüllung des grundsätzlich bejahten Schadensersatzanspruchs überzeugend oder zumindest erwägenswert scheinen. Denn jedenfalls stützt sich die im angefochtenen Beschluss vertretene Ansicht zur rechtlichen Wirkung der von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 gezahlten Entschädigung weder auf eine die angenommene Rechtsfolge anordnende Norm noch auf eine höchstrichterliche Leitentscheidung, und auch in der vorliegenden Kommentarliteratur (z.B. Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Auflage) findet die Auffassung des Landgerichts keine eindeutige Bestätigung. Die angegriffene Entscheidung beruht unter diesen Umständen auf der Beantwortung einer Rechtsfrage, die als ungeklärt zu gelten hat, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Rechtsfrage ungeachtet des Fehlens einer einschlägigen Norm und einer höchstrichterlichen Klärung unschwer und eindeutig beantwortet werden kann. Die vom Landgericht vertretene Auffassung zur (vollständigen) Erfüllung des dem Grunde nach bejahten Schadensersatzanspruchs impliziert die Vorstellung, dass Leistungen an einen Betroffenen nach Art. 5 Abs. 5 EMRK einerseits und nach Art. 41 EMRK (früher: Art. 50) andererseits gleichsam identisch seien, insbesondere was ihre Abgeltungsfunktion betrifft. Schon das unterliegt aber wenigstens ernsthaften Zweifeln, die eine Prüfung und Beurteilung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gebieten. Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, einen „Anspruch auf Schadensersatz“. Die Vorschrift begründet für Betroffene auch nach innerstaatlichem Recht unmittelbar Ansprüche (vgl. BGHZ 45, 30 [Rn. 34 ff. in juris]; BGHZ 45, 46 [Rn. 14 ff. in juris]; BVerfG NJW 2005, 1567 [Rn. 11 in juris]) und wird als Ausdruck einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung mit deliktsrechtlichem Einschlag aufgefasst, auf die für das Recht der unerlaubten Handlung geltende deutsche Vorschriften rechtsähnlich anwendbar sind (BGHZ 45, 58, 71 ff.; vgl. auch BVerfG a.a.O. [Rn. 14 ff. in juris]). Konsequent wird daher angenommen, dass diese Bestimmung „echten Schadensersatz“ gewährt (BGHZ 45, 58, 68) und als ein Gesetz im Sinne des § 253 BGB auch unmittelbar Ansprüche auf ein sog. Schmerzensgeld zum Ersatz immaterieller Schäden begründet (BGHZ 122, 268 [Rn. 43 ff. in juris]). Soweit demgegenüber der EGMR nach Art. 41 EMRK (früher: Art. 50) unter näher bestimmten Voraussetzungen eine „gerechte Entschädigung“ zusprechen kann, wird die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung keine unmittelbare Anspruchsgrundlage darstellt, sondern dass ein Anspruch erst durch eine konstitutive Ermessensentscheidung des EGMR zur Entstehung gelangt (vgl. BGHZ 189, 65 [Rn. 43 in juris]). Dementsprechend wurde ausgesprochen, dass die Entscheidungskompetenz über eine gerechte Entschädigung nach Art. 50 EMRK (a.F.; jetzt: Art. 41) ausschließlich dem EGMR zukommt (BGH NJW 1998, 2228 [Rn. 10 in juris]). Begründen diese Unterschiede bereits Zweifel an der im angefochtenen Beschluss (sinngemäß) vorausgesetzten Identität der Ansprüche nach Art. 5 Abs. 5 EMRK und nach Art. 41 EMRK, so gilt das unter Berücksichtigung der bislang vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erst recht im Hinblick auf die vom Landgericht angenommene identische Abgeltungsfunktion. Zwar soll die „gerechte Entschädigung“ nach Art. 41 EMRK einen nach billigem Ermessen gewährten Ausgleich im Hinblick auf immaterielle Schäden wegen der erlittenen Menschenrechtsverletzungen bewirken (vgl. BGHZ 189, 65 [Rn. 43 f. in juris]). Auch wird nicht verkannt, dass Art. 41 EMRK seinem Wortlaut nach auf der Tatbestandsseite u. a. verlangt, dass das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung „gestattet“, dass aber die Spruchpraxis des EGMR dahin geht, im Einzelfall auch dann eine Entschädigung zuzusprechen, wenn eine vollkommene Wiedergutmachung nach nationalem Recht zwar möglich wäre, aber bis zur Entscheidung des EGMR noch nicht erfolgt ist (vgl. BGHZ 189, 65 [Rn. 43 in juris]; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Auflage, Art. 41 Rn. 4 m.w.N.). Auf der anderen Seite kann jedoch auch nicht unbeachtet bleiben, dass der BGH in seinem (insoweit im angefochtenen Beschluss nicht behandelten) Urteil vom 31.1.1966 (BGHZ 45, 58 ff., hier: 68 ff.) u.a. aus der unterschiedlichen Terminologie (einerseits „Anspruch auf Schadensersatz“, andererseits „gerechte Entschädigung“) gefolgert hat, dass mit Art. 50 EMRK (a.F.; jetzt Art. 41) „weniger gewährt“ werde als mit Art. 5 Abs. 5 EMRK, der „echten Schadensersatz und nicht nur eine angemessene Entschädigung“ gewähre. Dies hat der BGH (a.a.O., Seite 69) mit dem Hinweis verbunden, dass nach der deutschen Rechtsordnung zwischen „echtem Schadensersatz und einer bloß angemessenen oder billigen Entschädigung“ ein Unterschied bestehe. Das lässt sich keineswegs zwanglos vereinbaren mit dem vom Landgericht eingenommenen Standpunkt, die vom EGMR zuerkannte Entschädigung habe zugleich auch den Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK (vollständig) abgegolten. Hierzu ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der EGMR über eine Entschädigung wegen immaterieller Schäden nach billigem Ermessen entscheidet und nicht wie ein Zivilgericht über Schadensersatzansprüche (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., Art. 41 Rn. 19 m.w.N.). Das ist auch an dem vom Antragsteller erwirkten Urteil des EGMR vom 17.12.2009 (hier: Rn. 139-141 in juris) ablesbar. Denn es wird zwar referiert, dass der Antragsteller eine Entschädigung von monatlich 2000 € anstrebte, während die Bundesregierung auf die Entschädigungssätze nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) verwies. Ohne weitere Auseinandersetzung mit den vorgetragenen unterschiedlichen Standpunkten wurde dann aber der zugesprochene Betrag von 50.000 € ausdrücklich „nach Billigkeit“ festgesetzt. Dabei fehlt in den Urteilsgründen im Übrigen auch jeder greifbare Anhaltspunkt für die spekulative Annahme des Landgerichts, der EGMR habe bei der Festsetzung der Entschädigung auch die (bei Erlass des Urteils vom 17.12.2009 noch gar nicht mit hinreichender Sicherheit voraussehbare) Zeitspanne bis zur Freilassung des Antragstellers am ….2010 berücksichtigt und mit abgelten wollen. Aus alledem wird deutlich, dass das Landgericht mit seiner tragenden Erwägung, der Schadensersatzanspruch des Antragstellers nach Art. 5 Abs. 5 EMRK sei durch die von der Bundesrepublik geleistete „gerechte Entschädigung“ schon vollständig erfüllt, die Entscheidung über eine klärungsbedürftige und nicht einfach zu beantwortende Rechtsfrage in unzulässiger Weise in das PKH-Bewilligungsverfahren vorverlagert hat. Deshalb kann der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben. Er erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als wenigstens teilweise richtig. Denn selbst wenn man - was zumindest nahe liegt - davon ausgeht, dass die schon gezahlte Entschädigung nicht ohne jeden Einfluss auf die Höhe des (noch) zu gewährenden Schadensersatzes sein kann, so kann doch im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens auch nicht festgestellt werden, dass der vom Antragsteller erstrebte Schadensersatz von mindestens (weiteren) 80.025 € der Höhe nach die Grenzen hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO überschreitet. Denn auch bei der Bemessung des wegen einer konventionswidrigen Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu leistenden immateriellen Schadensersatzes handelt es sich um eine bisher nicht ausreichend geklärte und nicht leicht und eindeutig zu beantwortende Rechtsfrage. In einer - soweit ersichtlich bisher vereinzelt gebliebenen - obergerichtlichen Entscheidung wird zwar die Auffassung vertreten, der nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zu ersetzende immaterielle Schaden lasse sich in Anlehnung an die Spruchpraxis des EGMR bei Entschädigungen nach Art. 41 EMRK– u.a. in dem vom Antragsteller erwirkten Urteil vom 17.12.2009 – mit einem Pauschalbetrag von 500 € monatlich angemessen beziffern (OLG Karlsruhe VersR 2013, 316 [Rn. 37 ff. in juris]). Dabei handelt es sich aber um keine gefestigte oder gar höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung. Dessen war sich auch das OLG Karlsruhe bewusst, wie die von ihm ausgesprochene Zulassung der Revision „wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Streit stehenden Rechtsfragen zu Art. 5 Abs. 5 EMRK“ zeigt (a.a.O. [Rn. 46 in juris]). Die Anlehnung an die Bemessungspraxis des EGMR ist im Übrigen auf Widerspruch gestoßen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2012, I-11 W 75/12, 11 W 75/12 [veröffentlicht in juris]), der im Hinblick auf den vom BGH herausgestellten Unterschied zwischen einer „gerechten Entschädigung“ und „echtem Schadensersatz“ (BGHZ 45, 58, 68 f.) auch durchaus nicht von der Hand zu weisen ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, der durch die konventionswidrige Freiheitsentziehung entstandene immaterielle Schaden sei in Anlehnung an die nach § 7 Abs. 3 StrEG zu gewährende Entschädigung jedenfalls mindestens mit 25 € pro Tag zu bemessen, lässt sich diesem Standpunkt hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht absprechen (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Beschluss des OLG Sachsen-Anhalt vom 27.12.2011, 10 W 14/11, NVwZ-RR 2012, 366 [hier zitiert nach Juris]). Das gilt umso mehr, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen hat, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK der Höhe nach nicht auf eine Entschädigung innerhalb der Grenzen des einen Aufopferungsanspruch regelnden StrEG beschränkt sei (BGHZ 122, 268 [Rn. 48 in juris]). Unter diesen Umständen lässt sich auch unter Berücksichtigung der schon gewährten „gerechten Entschädigung“ von 50.000 € im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens nicht ausschließen, dass dem Antragsteller noch Schadensersatz in Höhe des im beabsichtigten Klageantrag genannten Mindestbetrags zustehen könnte. Obwohl sich der angegriffene Beschluss danach als rechtswidrig erweist, vermag der Senat über die Begründetheit des PKH-Gesuchs nicht abschließend zu befinden. Denn das Landgericht hat - von seinem Standpunkt konsequent - noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Insoweit kann sich der Senat auch kein ausreichendes Bild von den aktuellen, für die Bewilligungsentscheidung maßgebenden Verhältnissen machen, weil die bei der Akte befindliche Formularerklärung nicht mehr ausreichend zeitnah ist und der als Beleg für die Einkünfte vorgelegte Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom ….2011 nur einen Bewilligungszeitraum bis ….2011 betrifft. Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat sachgerecht und angemessen, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und dem Landgericht die noch notwendigen Feststellungen sowie die erneute Entscheidung über das PKH-Gesuch zu übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die zum Erfolg führende Beschwerde keine Gerichtskosten auslöst und außergerichtliche Kosten nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind. Da die Entscheidung des Senats die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO betrifft, sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich. Denn diese kommt in PKH-Prüfungsverfahren nur dann in Betracht, wenn es entscheidend um Fragen des Verfahrens oder der persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung geht (vgl. BGH NJW-RR 2008, 144).