OffeneUrteileSuche
Urteil

15 U 16/13

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0508.15U16.13.0A
1mal zitiert
1Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. September 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin aus diesem Urteil sowie aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. September 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin aus diesem Urteil sowie aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Klägerin initiiere mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen „A“ hergestellten Produktes einen „groß angelegten Schwindel“ bzw. „Betrug“ und/oder bei dem Kunden der Klägerin handele es sich um „Opfer dieses Betrugs“ und/oder bei den „A“-Produkten der Klägerin handele es sich um „Scharlatanerieprodukte“ und/oder die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines „Perpetuum Mobile“, die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei völliger Unsinn, sowie unmittelbar an Kunden der Klägerin mit diesen Behauptungen heranzutreten. Außerdem hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.974,40 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihm am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil richtet sich der Beklagte mit seiner am Montag, dem 5. November 2012 eingelegten und am 4. Dezember 2012 begründeten Berufung. Unter nahezu wörtlicher Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält der Beklagte daran fest, seine Äußerungen seien vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Er behauptet außerdem, er sei nach dem Studium der Physik und Architektur mehrere Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer deutschen Universität tätig gewesen, sei heute gelegentlich als Lehrbeauftragter für Bauphysik tätig und schreibe gelegentlich Presseartikel zu Energiethemen. Im Rahmen einer Recherche für einen Artikel über Energiesparmaßnahmen sei er vor einigen Jahren auf die Werbeversprechungen der Klägerin gestoßen. Ein Potential für eine Brennstoffeinsparung, wie sie die Klägerin behaupte, gebe es bei modernen Heizungsanlagen nicht. Als besonders interessant für einen Artikel habe er den Umstand gehalten, dass der TÜV B den Magneten der Klägerin ein vermeintliches Wirksamkeitszertifikat ausgestellt gehabt habe. Im Rahmen der Recherche habe sich sehr schnell herausgestellt, dass der TÜV auf bislang noch nicht vollständig geklärte, möglicherweise aber sogar strafrechtlich relevante Weise selbst zum Opfer geworden sei. Etwa zwei Jahre nach diesen Ereignissen sei er erneut auf die unhaltbaren Werbeversprechungen der Klägerin gestoßen, die positive Anwenderberichte ihrer Kunden eingesetzt habe. Dass sich darunter auch ein Energieversorgungsunternehmen befunden habe, habe er erneut für einen möglichen Ansatz für einen Presseartikel gesehen. Gegenstand eines solchen Presseartikels sei nicht die Klägerin selbst und deren Verbrauchertäuschung gewesen, sondern die verbreitete Inkompetenz von Ingenieuren. Deshalb habe er sich an diese Unternehmen gewandt. Diese „journalistischen und verbraucherschützerischen“ Motive des Beklagten habe das Landgericht völlig ignoriert. Die von ihm in dem Schreiben verwendeten Begriffe stellten im Ergebnis keine Herabwürdigung der Klägerin dar. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen sowie zur Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten verurteilt. In seinem Beschluss über die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts in dem diesem Rechtsstreit vorausgegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des gleichen Inhalts hat der erkennende Einzelrichter des Senats ausgeführt: „Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verfügungsklägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 824 BGB zustehen. Denn durch die beanstandeten Äußerungen hat der Verfügungsbeklagte die unternehmensbezogenen Interessen des Unternehmens der Klägerin betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sind. Die Äußerungen sind geeignet, das unternehmerische wie das betriebliche Ansehen der Verfügungsklägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Das kann der Verfügungsbeklagte, der genau diese Zielsetzung verfügt, nicht in Abrede stellen. Auch juristische Personen können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Äußerungen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (vgl. BGH NJW 2009, 215 mit weiteren Nachweisen). Die beanstandeten Äußerungen des Verfügungsbeklagten genießen nicht den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Allerdings erstreckt sich der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen, insbesondere dann, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (BGH NJW 2008, 2110 mit weiteren Nachweisen). Eine Äußerung ist deshalb grundsätzlich im jeweiligen Gesamtzusammenhang zu beurteilen, und es verbietet sich, aus einer komplexen Äußerung einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abzutrennen (vgl. BGH NJW 2009, 915 mit weiteren Nachweisen). Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet seine Grenze nach Art. 5 Abs. 2 GG an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gehören. Den durch diese Vorschriften geschützten unternehmensbezogenen Interessen kommt über Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG zugleich verfassungsrechtlicher Schutz zu (vgl. BGH NJW 2008, 2110 mit weiteren Nachweisen). Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung in erster Linie vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Enthält die Meinungsäußerung erwiesene falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das Grundrecht beschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (BGH NJW 2008, 2110 mit weiteren Nachweisen). Danach hat das Landgericht die Äußerungen des Verfügungsbeklagten im Ergebnis zu Recht als unzulässig beanstandet. … Der angefochtene Beschluss stellt sich aber aus einem anderen Grund im Ergebnis als rechtsfehlerfrei dar. Denn die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Äußerungen des Verfügungsbeklagten sind deshalb vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG nicht erfasst, weil darin eine unzulässige Schmähkritik vorliegt. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind zwar strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. BGH NJW 2009, 3580 mit weiteren Nachweisen). Diese Grenze hat der Verfügungsbeklagte mit seinen Äußerungen überschritten. In der E-Mail, auf die die Verfügungsklägerin ihren Antrag gestützt hat, geht es dem Verfügungsbeklagten vorrangig nicht um eine Darlegung und Auseinandersetzung mit der von ihm behaupteten Wirkungslosigkeit der von der Verfügungsklägerin verwendeten Technik. Hierzu enthalten seine Ausführungen kaum einen brauchbaren Anhaltspunkt. Vielmehr geht es dem Verfügungsbeklagten ersichtlich darum, das Unternehmen der Verfügungsklägerin in den Augen auch von Kunden herabzusetzen. Bereits einleitend spricht er von einem „groß angelegten Schwindel“. Die von der Verfügungsklägerin in Anspruch genommenen Energieeinsparungen werden ohne nähere Beschreibung als „auf wundersame Weise“ beschrieben. Die von der Verfügungsklägerin als Beleg angeführte wissenschaftliche Begründung wird als „herbeigezerrt“ bewertet und die angebliche Wirkung als „völliger Unsinn“. Ohne irgendwelche Argumente anzuführen, warum die von der Verfügungsklägerin betriebene Technik wirkungslos sein soll, wird der Adressat der E-Mail übergangslos als „Opfer dieses Betruges“ bezeichnet, der sich „eventuell schadensersatzpflichtig“ mache. Während der Leser dieses Schreibens anders als aus dem Bericht des ... Landesamtes für Umwelt keinerlei Informationen erlangt, aus welchen Gründen die Technik der Verfügungsklägerin unbrauchbar sein soll, wird er ohne nähere Darlegungen mit angeblich betrügerischen Machenschaften der Verfügungsklägerin konfrontiert. Das hat mit einer Auseinandersetzung in der Sache, auch nicht polemisch oder überspitzt, nichts zu tun, sondern zielt einzig und allein darauf ab, die Verfügungsklägerin als Betrügerin darzustellen und den Adressaten vor ihr zu warnen, ohne dass jegliche nachvollziehbare Begründung angegeben wird. Das überschreitet nach Auffassung des Beschwerdegerichts den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und gestattet es dem Verfügungsbeklagten nicht, sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berufen“. An dieser Bewertung hält der Senat uneingeschränkt fest. Das Vorbringen des Beklagten, soweit es zuzulassen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Beklagte meint, die von ihm verwendeten Begriffe seien zwar nicht „positiv besetzt“, stellten „im Ergebnis“ auch keine Herabwürdigung der Klägerin dar, verkennt er, dass es nicht auf die Begriffe als solche ankommt, sondern auf die Äußerung im Gesamtzusammenhang. Ebenso wie es für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ermittlung des vollständigen Aussagegehaltes bedarf und jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist, und sie keiner rein isolierten Betrachtung zugeführt werden darf (vgl. hierzu BGH NJW 2009, 3580 mit weiteren Nachweisen), erfordert auch die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik einer Gesamtbetrachtung. Dass die verwendeten Begriffe in einem Kontext gefallen sind, der lediglich ohne sachliche Auseinandersetzung auf eine Herabsetzung der Klägerin abzielt, ist bereits dargelegt worden. Der Beklagte hat die Klägerin nicht lediglich mit polemischer Kritik überzogen, sondern sie gleichsam als Betrügerin an den Pranger gestellt. Der Vorwurf des Beklagten, das Landgericht habe sich mit seinen „journalistischen und verbraucherschützerischen Motiven“ nicht auseinandergesetzt, ist ungerechtfertigt. Eine Auseinandersetzung mit den behaupteten Motiven des Beklagten war im ersten Rechtszug nicht geboten, weil der Kläger diesen Vortrag nicht gehalten hatte. Soweit er diese Motive erstmals in der Berufungsbegründung geltend macht, ist er mit diesem Vortrag ausgeschlossen. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach § 531 Abs. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder im ersten Rechtszug nicht geltend macht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht gegeben. In Betracht kommt ohnehin nur die letzte Variante. Dass das Unterlassen des Vortrags im ersten Rechtszug nicht auf Nachlässigkeit beruhte, d. h. der Vortrag unverschuldet nicht gehalten wurde, ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargetan worden. Selbst unter Berücksichtigung dieses Vorbringens würde sich keine andere Beurteilung ergeben. Die vom Beklagten angeführten Motive sind bereits nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargetan worden. Obwohl der Beklagte bereits vor einigen Jahren auf die aus seiner Sicht offensichtlich unzutreffenden Werbeversprechungen gestoßen sein will, er die Umstände des erteilten TÜV-Zertifikats mit der späteren Rücknahme dieses Zertifikats für auffallend gehalten haben will, hat er zu keinem Zeitpunkt einen Artikel verfasst, ohne dass er dargelegt hätte, was ihn daran hinderte. Wenn es ihm um die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der von der Klägerin beworbenen, aus seiner Sicht unwirksamen Magnetwirkung gegangen wäre, hätte sich der Beklagte ohne weiteres schon damals journalistisch und wissenschaftlich damit auseinandersetzen können. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Beklagte, als er nunmehr darauf gestoßen sein will, dass die Klägerin mit positiven Anwenderberichten ihrer Kunden wirbt, das nicht tatsächlich zum Gegenstand journalistischer Beiträge gemacht hat. Durch den vorliegenden Rechtsstreit und das vorangegangene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war er insoweit in keiner Weise gehindert. Ungeachtet dessen würde es an der Bewertung der Äußerungen des Beklagten als Schmähkritik nichts ändern, wenn seine Motive tatsächlich journalistischer Art gewesen wären. Denn die Motive ändern nichts daran, auf welche Weise sich der Beklagte tatsächlich geäußert hat, und dass diese Äußerung als Schmähkritik anzusehen ist. Auch durch journalistisches oder wissenschaftliches Interesse wird Schmähkritik nicht erlaubt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit beruht und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.