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Urteil

15 U 8/12

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0813.15U8.12.0A
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Leitsätze
§ 35 Abs . 1 Fall 2 setzt für die Frage der Massezugehörigkeit einer Sache nicht zwingend voraus, dass der Insolvenzschuldner Eigentümer der betreffenden Sache ist.
Tenor
Dem Kläger und Berufungskläger wird in Bezug auf die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 9. Dezember 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger € 12.770,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 72,9 % und der Kläger und Berufungskläger zu 27,1 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat die Beklagte und Berufungsbeklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 35 Abs . 1 Fall 2 setzt für die Frage der Massezugehörigkeit einer Sache nicht zwingend voraus, dass der Insolvenzschuldner Eigentümer der betreffenden Sache ist. Dem Kläger und Berufungskläger wird in Bezug auf die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 9. Dezember 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger € 12.770,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 72,9 % und der Kläger und Berufungskläger zu 27,1 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat die Beklagte und Berufungsbeklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Mit der Klage verfolgt der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des am …. Mai 2012 verstorbenen A gegenüber der Beklagten die Rückzahlung eines Geldbetrages. Im Jahr 2006 ersteigerte die Beklagte das ehemals dem Insolvenzschuldner gehörende Grundstück „X“ in Stadt1. Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 20. Dezember 2006 wurde die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks. Der Insolvenzschuldner durfte das Grundstück gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung weiterhin zu Wohnzwecken nutzen. Die Zahlung war für jedes Kalenderhalbjahr im Voraus zu leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten der zugrundeliegenden Vereinbarungen wird auf die als Anlagen B1 und B2 in Kopie zur Akte gereichten Schreiben der Beklagten vom 3. Januar 2007 (Bl. 18 f. d. A.) sowie vom 16. Januar 2009 (Bl. 20 f. d. A.) verwiesen. Nachdem der Insolvenzschuldner im Jahr 2009 die vereinbarte Nutzungsentschädigung nicht mehr geleistet hatte, beauftragte die Beklagte den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung des Grundstücks. Mit Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 26. Mai 2009 ist an diesem Tage um 14:45 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Gerichtsvollzieher setzte als Termin für die Zwangsräumung den …. Juli 2009, 09:30 Uhr, fest. Kurz vor diesem Termin begab sich der Insolvenzschuldner zu einem Kreditinstitut und hob € 12.770,00 von einem Konto der B ab. In Bezug auf dieses Konto besaß der bei der B angestellte Kläger eine Kontovollmacht. Diesen Betrag überreichte er am 12. Juli 2009 dem Gerichtsvollzieher in bar, der den Geldbetrag wenige Tage später an die Beklagte auskehrte. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zahlung in Höhe von € 12.770,00 aus der Insolvenzmasse geleistet worden sei. Der Insolvenzschuldner sei nämlich zumindest für eine logische Sekunde Eigentümer des Geldes geworden. Er habe das Geld ohne Rechtsgrund von dem Konto der B entnommen, möglicherweise sei zwischen der B und dem Insolvenzschuldner jedoch auch ein Darlehensvertrag geschlossen worden. Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 17.511,28 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. Oktober 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Insolvenzschuldner habe nicht über zur Insolvenzmasse gehörende finanzielle Mittel verfügt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit Urteil vom 9. Dezember 2011 hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der € 17.511,28 aus den §§ 129 ff. InsO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zahlungen an die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahren geleistet worden seien. Überdies habe die Verfügung des Insolvenzschuldners nicht gegen die §§ 81, 89, 91 InsO verstoßen. Denn die Zahlungen seien nicht aus der Insolvenzmasse „erfolgt“. Der Insolvenzschuldner habe nicht über einen Darlehensauszahlungsanspruch gegen die B verfügt, welcher als Neuerwerb in die Insolvenzmasse gefallen wäre. Denn ein Darlehensvertrag bezüglich der von dem Konto der B entnommenen Beträge sei zwischen dem Insolvenzschuldner und der B weder vor der Entnahme der Gelder noch vor der Übergabe beziehungsweise vor der Überweisung der Gelder an die Beklagte geschlossen worden. Dies wäre nach Ansicht der Kammer aber notwendig gewesen, damit ein Darlehensauszahlungsanspruch des Insolvenzschuldners als Neuerwerb in die Insolvenzmasse hätte fallen können. Der Insolvenzschuldner sei auch nicht für eine logische Sekunde „Eigentümer an dem Geld“ geworden. Dies hätte nach Ansicht der Kammer eine Einigung der B mit dem Insolvenzschuldner und die Übergabe des Geldes vorausgesetzt. Hierfür sei nichts ersichtlich, es mangele sowohl an einer Einigung als auch an einer Übergabe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 11. Januar 2012 hat der Kläger beantragt, ihm für den Berufungsrechtsstreit unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, Stadt2, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit der beabsichtigten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieses Gesuchs wird auf die Schriftsätze vom 11. Januar 2012 (Bl. 104 ff. d. A.) sowie vom 22. März 2013 (Bl. 128 f. d. A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 26. März 2013 hat der Senat dem Kläger für seine beabsichtigte Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in Stadt2 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er beantragt hatte, das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. Dezember 2011 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 12.770,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2011 zu zahlen. In dem darüber hinausgehenden Umfang hat der Senat die begehrte Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 5. April 2013 Berufung eingelegt, diese begründet und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 5. April 2013 (Bl. 156 ff. d. A.) Bezug genommen. In der Sache beantragt der Kläger, unter teilweiser Abänderung des am 9. Dezember 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Kassel, Aktenzeichen 9 O 2220/10, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 12.770,00 „nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz“ seit dem 5. Januar 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil zumindest im Ergebnis. Hilfsweise hat die Beklagte im Berufungsrechtszug die Aufrechnung mit einem ihr gegen den Kläger aus den §§ 81 Abs. 1 Satz 3 InsO, 818 Abs. 2 Fall 1 BGB vorgeblich zustehenden Anspruch in Höhe von € 12.770,00 erklärt. Die Gegenleistung, die der Insolvenzschuldner für die Zahlung von € 12.770,00 erhalten habe, habe darin bestanden, dass er und seine Familie die Immobilie weiterhin zu Wohnzwecken hätten nutzen können. Der Insolvenzschuldner habe daher einen entsprechenden Gebrauchsvorteil erlangt. Der Senat hat durch die Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3 Beweis erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 Bezug genommen (Bl. 243 ff. d. A.). II. Die auf einen Hauptforderungsbetrag in Höhe von € 12.770,00 beschränkte Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Einer Partei, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage eine Rechtsmittelfrist nicht wahren kann, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie nach Wegfall des Hindernisses durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und das versäumte Rechtsmittel nachholt (§§ 233, 234 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechtzeitig – nämlich innerhalb der Berufungsfrist – gestellt. Mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch den dem Kläger am 4. April 2013 zugestellten Beschluss des Senats ist das Hindernis der Bedürftigkeit entfallen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 234 Rdnr. 6 m. w. N.). Der am 5. April 2013 hier eingegangene Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der Berufungseinlegung, erfolgte damit rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. III. Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von € 12.770,00 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Beklagte hat die Zahlung des Insolvenzschuldners ohne rechtlichen Grund erlangt. Der die Vermögensverschiebung an die Beklagte materiell rechtfertigende Grund läge zwar grundsätzlich in deren Anspruch auf Zahlung der Nutzungsentschädigung. Zu den Rechtsnormen, die bestimmen, ob dem Bereicherten das Erlangte dauerhaft zustehen soll, gehören im Streitfall jedoch auch die Normen und die darin enthaltenen Wertungen des Insolvenzrechts (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2010 – IX ZR 93/09, NZI 2010, 223, 224). Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Sie haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden; Zwangsvollstreckungen sind weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 InsO). Damit soll erreicht werden, dass die Insolvenzgläubiger gleichmäßige Befriedigung erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2010 - IX ZR 93/09 -, NZI 2010, 223, 224). Hat der Insolvenzschuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzschuldner hat hier den durch den Gerichtsvollzieher überwiesenen Betrag in Höhe von € 12.770,00 im Sinne des § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO„erlangt“. Allerdings ist dem Kläger ein Nachweis seiner Behauptung nicht gelungen, der Insolvenzschuldner habe den genannten Betrag aufgrund eines mit der B abgeschlossenen Darlehensvertrags erlangt. Weder der Zeuge Z2 noch der Zeuge Z1 oder der Zeuge Z3 haben den Abschluss eines derartigen Darlehensvertrages bestätigen können. Da der Kläger auch nicht dargelegt hat, dass der Insolvenzschuldner von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen ist, kommt auch ein Vertragsschluss des Insolvenzschuldners mit der durch den Insolvenzschuldner vertretenen B nicht in Betracht. Ebenso wenig kann hier davon ausgegangen werden, dass der Insolvenzschuldner – und sei es auch nur für eine logische Sekunde – gemäß der §§ 929 ff. BGB Eigentümer der ihm durch die Bank ausgehändigten Geldscheine geworden ist. Auch einen derartigen Nachweis hat der Kläger nicht führen können. Es spricht vielmehr viel dafür, dass die Bank die Geldscheine der B, vertreten durch den kontobevollmächtigten Insolvenzschuldner, übereignen wollte, da der entsprechende Geldbetrag von dem Konto dieser Gesellschaft abgehoben worden war. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Es kann auch offen bleiben, ob die zunächst dem Eigentum der Bank zuzuordnenden Bargelder durch eine Verwahrung in einer einheitlichen Kasse o. ä. mit im Eigentum des Insolvenzschuldners stehenden Bargeldern gemäß den §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 BGB zu Miteigentum vermischt worden sind. Der Kläger hat den Betrag in Höhe von € 12.770,00 im Sinne des § 35 Abs. 1 InsO nämlich zumindest dadurch „erlangt“, dass er die entsprechenden Geldscheine in seinen Besitz genommen hat, bevor er sie an den Gerichtsvollzieher – den Zeugen Z2 – weitergereicht hat. § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO setzt für die Frage der Massezugehörigkeit einer Sache nicht zwingend voraus, dass der Insolvenzschuldner Eigentümer der betreffenden Sache ist (in diesem Sinne wohl auch BFH, Urteil vom 18.05.2010 - X R 11/09, juris; Henckel, in: Jaeger, InsO, Band 1, 2004, § 35 Rdnr. 126: „Alle […] Bareinnahmen [gehören] kraft Gesetzes zur Masse“). Dies wird bereits daran deutlich, dass der Gesetzgeber in der zweiten Alternative des § 35 Abs. 1 InsO die Formulierung „Vermögen, […] das [der Insolvenzschuldner] während des Verfahrens erlangt“ gewählt hat. Damit hat sich der Gesetzgeber für ein Tatbestandsmerkmal entschieden, das in anderen Zusammenhängen bereits regelmäßig dann erfüllt ist, wenn der Betreffende einen Vermögensgegenstand lediglich besitzt. So kommt als „erlangtes Etwas“ im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auch der Besitz in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 187/10, NJW 2012, 2034, 2037). Auch im Rahmen der §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil bereits dann „erlangt“, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Beschluss vom 13.12.2006 - 4 StR 421/06, NStZ-RR 2007, 121). Nichts anders kann in Bezug auf § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO gelten. Für eine solche Auslegung sprechen auch teleologische Überlegungen. Wenn die Inbesitznahme von Geldscheinen durch den Insolvenzschuldner, die dieser sodann zur Begleichung von Verbindlichkeiten bei einem Gläubiger benutzt, massefrei wäre, würde dieser Gläubiger des Insolvenzschuldners gegenüber allen anderen Gläubigern bevorzugt. Das würde dem im Insolvenzrecht geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung widersprechen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 166/08, NJW-RR 2011, 988, 990). Auch im konkreten Fall ist nicht einzusehen, warum die Beklagte den erhaltenen Geldbetrag behalten dürfen soll, so dass die damals aufgelaufenen Nutzungsentschädigungsrückstände nahezu in vollem Umfange ausgeglichen würden, während sich alle anderen Gläubiger des Insolvenzschuldners mit der Insolvenzquote zufriedengeben müssten. Allerdings beansprucht der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in Bezug auf freiwillige Zahlungen des Schuldners keine Anwendung, wenn diese mit unpfändbaren Gegenständen im Sinne des § 36 InsO bewirkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2010 - IX ZR 93/09, NZI 2010, 223, 224). Um derartige unpfändbare Gegenstände geht es hier jedoch nicht. Davon abgesehen kann bei einer zur Abwendung einer Zwangsräumung verbundenen Zahlung wohl kaum die Rede davon sein, dass diese „freiwillig“ erfolgt. Zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) steht fest, dass der Insolvenzschuldner den abgehobenen Geldbetrag sodann an die Beklagte geleistet hat. Es kommt im vorliegenden Fall nämlich darauf an, als wessen Leistung sich die durch den Insolvenzschuldner vorgenommene Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers – also der Beklagten – darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1985 - IX ZR 180/84, NJW 1986, 251). Aus Sicht der Beklagten kann zum damaligen Zeitpunkt nicht zweifelhaft gewesen sein, dass die Zahlung von € 12.770,00 eine Leistung des Insolvenzschuldners darstellt. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte zunächst gar keine Kenntnis davon hatte, dass der Insolvenzschuldner den entsprechenden Betrag von einem Konto der B abgehoben hatte, bevor er diesen dem Gerichtsvollzieher überreichte. Vielmehr hatte der Gerichtsvollzieher der Beklagten mit Schreiben vom 13. Juli 2009 mitgeteilt, dass „die Räumung […] aus[fällt], da [der Insolvenzschuldner] gestern 12.770,- in bar bei mir vorbeigebracht hat“. Konsequenterweise sprach auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11. September 2009 an den Kläger davon, dass zur „Abwendung der Zwangsräumung [der Insolvenzschuldner] am 12. Juli 2009 […] einen Teilbetrag in Höhe von EUR 12.770,00 an den Obergerichtsvollzieher Z2“ gezahlt habe“ (Anlage K3, Bl. 7 d. A.). In diesem Sinne führte die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2010 an den Kläger aus, dass die Zahlungen „seinerzeit von [dem Insolvenzschuldner] zweckgebunden vorgenommen“ worden seien (Anlage K6, Bl. 10 d. A.). Auch in der Klageerwiderung vom 4. Februar 2011 (S. 2, Bl. 15 d. A.) hieß es noch, dass der Insolvenzschuldner zur „Abwendung der Zwangsräumung […] am 12. Juli 2009 zunächst einen Teilbetrag in Höhe von € 12.770,00 an den Obergerichtsvollzieher Z2“ gezahlt habe. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich die durch den Insolvenzschuldner vorgenommene Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der Beklagten als eine Leistung der B darstellt hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gerichtsvollzieher – der Zeuge Z2 – bekundet hat, dass er auf seiner Quittung wohl auf Bitten des Insolvenzschuldners nachträglich die B eingetragen habe. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte von diesem Eintrag auf der Quittung überhaupt zeitnah Kenntnis erlangt hat. Die zitierten Schreiben der Beklagten vom 11. September 2009 (Anlage K3, Bl. 7 d. A.) sowie vom 4. Oktober 2010 (Anlage K6, Bl. 10 d. A.) belegen vielmehr das Gegenteil. Auch für die von der Beklagten behauptete Vereinbarung zwischen dem Insolvenzschuldner und der B, dass das Geld für die B gezahlt werden sollte, hat die Beweisaufnahme keinen einzigen Anhaltspunkt erbracht. Mit dieser Leistung des Insolvenzschuldners hat er eine Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO getroffen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.02.2003 - 25 W 9/03, juris; Uhlenbruck, in: ders./Hirte/Vallender (Hrsg.), InsO, 13. Aufl. 2010, § 81 Rdnr. 3). Diese Verfügung ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. Sie ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB durch eine Genehmigung des Klägers wirksam geworden. Der Kläger hat eine Genehmigung der Verfügung nämlich ausdrücklich und mehrfach abgelehnt (vgl. etwa das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 1. September 2009, Anlage K2, Bl. 6 d. A.), so dass es auch – anders als in auf den ersten Blick vergleichbaren Fällen (vgl. zum Beispiel BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 213/11, NJW-RR 2012, 1129, 1130) – nicht in Betracht kommt, in der Erhebung der Klage zugleich eine Genehmigung zu sehen. Selbst wenn man dies anders bewerten würde, wäre der Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in der genannten Höhe begründet (§ 816 Abs. 2 BGB). Die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit einer vorgeblichen Gegenforderung aus den §§ 81 Abs. 1 Satz 3 InsO, 818 Abs. 2 Fall 1 BGB geht ins Leere, da der Beklagten kein derartiger Anspruch gegen den Kläger zusteht. Zwar ist nach § 81 Abs. 1 Satz 3 InsO dem anderen Teil die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist. Diese Bestimmung ist jedoch nur dann einschlägig, wenn die Gegenleistung nach Verfahrenseröffnung erbracht wird. Es reicht also nicht aus, wenn eine vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistung die Masse jetzt noch bereichert (vgl. Windel, in: Jaeger, InsO, Band 2, 2007, § 81 Rdnr. 54). Im vorliegenden Fall war die Gegenleistung für die Zahlung – das Einräumen der Nutzungsmöglichkeit in Bezug auf das Grundstück – zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (26. Mai 2009, 14:45 Uhr) jedoch bereits zum ganz überwiegenden Teil erbracht. Jedenfalls ist die Masse hier im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert, weil sich die Gegenleistung der Beklagten nicht mehr in der Masse befindet, so dass die Beklagte insoweit auf Ansprüche direkt gegenüber dem Insolvenzschuldner bzw. nunmehr gegenüber dessen Erben zu verweisen ist (vgl. Kroth, in: Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 81 Rdnr. 11). Der geltend gemachte Zinsanspruch des Klägers ist in einer Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. Januar 2011 gerechtfertigt (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB). Soweit der Kläger Zinsen in Höhe von „5 % über dem Basiszinssatz“ seit dem 5. Januar 2011 beansprucht, ist dies dahin auszulegen, dass der Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem Basiszinssatz geltend macht. Die Formulierung „5 % Zinsen über dem Basiszinssatz“ wird nämlich in der prozessualen Praxis unbeschadet ihrer sprachlichen Ungenauigkeit ganz überwiegend gleichbedeutend mit der sich an der Zinsregelung in § 288 Abs. 2 BGB orientierenden Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ verwandt und verstanden (vgl. Senat, Urteil vom 08.08.2013 - 15 U 203/12, Entscheidungsumdruck S. 12 f.; BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - VII ZB 2/12; NJW-RR 2013, 511). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Zwar ist dies nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02; NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 543 Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543 Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 543 Rdnr. 11). Ein solcher Fall liegt hier vor, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO für die Frage der Massezugehörigkeit einer Sache voraussetzt, dass der Insolvenzschuldner Eigentümer der betreffenden Sache ist, sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache kann auch durch den Einzelrichter im Sinne des § 526 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901). Eine Vorlage des Rechtsstreits an das Kollegium zur Entscheidung über eine (Rück-)Übernahme (§ 526 Abs. 2 ZPO) kam hier nicht in Betracht, da sich die grundsätzliche Bedeutung nicht aus einer „wesentlichen Änderung der Prozesslage” im Sinne des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergibt.