Urteil
15 U 145/12
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:1022.15U145.12.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Zahlungspflicht der Kunden für automatisch generierte Bestellungen bei einem Vertrag über die Lieferung von Flüssiggas
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Mai 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Nebenintervenientin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Zahlungspflicht der Kunden für automatisch generierte Bestellungen bei einem Vertrag über die Lieferung von Flüssiggas Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Mai 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Nebenintervenientin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Beklagte ist gemeinsam mit der vormaligen Beklagten zu 2 Eigentümer eines mit zwei von ihnen fremdvermieteten Doppelhaushälften bebauten Grundstücks. Unter dem 12. Mai 1992 wurde von dem Beklagten mit der A AG, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, ein Liefervertrag (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A.) über die Belieferung dieses Grundstücks mit Flüssiggas unterzeichnet. Der Vertrag wurde nach Ziff. 4 des Vertrages auf eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen und verlängerte sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch Einschreibebrief drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Ferner unterzeichnete der Beklagte gleichfalls unter dem 12. Mai 1992 einen Zusatzvertrag (Bl. 9 ff. d. A.) mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, nach dem diese dem jeweiligen Kunden einen stationären Behälter zur Lagerung von Flüssiggas zu einer jährlichen Miete von ursprünglich DM 990,- zuzüglich Mehrwertsteuer vermietete. Der sodann von der Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgestellte Flüssiggastank war mit zwei gesonderten Zählern für die getrennte Ermittlung des Flüssiggasverbrauchs der jeweiligen Doppelhaushälfte versehen. Der Beklagte und die vormalige Beklagte zu 2 vermieteten in der Folgezeit die Doppelhaushälften jeweils an Mieter. Der Zähler mit der Zähler-Nr. …1… war im Jahre 2007 der zunächst von der Mieterin B, später von den Mietern C (Nebenintervenientin C und Streitverkündeter C) genutzten Haushälfte zugewiesen, während der Verbrauch der zuletzt von dem Mieter D genutzten Haushälfte über den Zähler mit der Zähler-Nr. …2… abgerechnet wurde. Die Klägerin schloss regelmäßig mit den jeweiligen Mietern gesonderte, jeweils als „Versorgungsvertrag“ überschriebene Verträge, die jeweils als „Abrechnungsvertrag“ beschrieben wurden, bei dem der "Versorgungsvertrag beim Vermieter" liege, und stellte den ermittelten Verbrauch den jeweiligen Mietern in Rechnung. Die Belieferung erfolgte zuletzt durch eine bedarfsabhängige Befüllung eines auf dem Grundstück der Beklagten aufgestellten Gastanks durch Tankfahrzeuge. Dabei wurde der Füllstand und das Erfordernis einer Nachbefüllung des Tanks von einem durch die Klägerin an dem Flüssiggastank angebrachten, EDV-gestützten Kontrollsystem überwacht; im Bedarfsfalle wurde der Gastank von der Klägerin ohne Erfordernis einer gesonderten Nachbestellung aufgefüllt. Mit an den Beklagten gerichteten Rechnungen vom 12. Dezember 2006 (Bl. 46 d. A.) machte die Klägerin gegen diesen Forderungen aus "Gasfakturierung Leerstand Wohnung E/F von März-November 2006, Zähler-Nr. …2…" sowie aus "Zähler-Miete" für diesen Zähler geltend. Zuvor hatte die Klägerin den Gasverbrauch sowie die Zählermiete nur gegenüber den jeweiligen Mietern des Beklagten und der vormaligen Beklagten zu 2 abgerechnet. Abrechnungen des Gasverbrauchs gegenüber dem Beklagten und der vormaligen Beklagten zu 2 blieben auch in der Folgezeit bis zur Übermittlung der hier streitgegenständlichen Rechnungen aus dem Mai 2011 aus. Mit E-Mail vom 31. Mai 2007 (Bl. 12 d. A.) teilte die Mieterin B der Klägerin mit, sie kündige hiermit den Gasliefervertrag zu Zähler-Nr. …1…, da sie ausgezogen sei. Zugleich bat sie um Übermittlung einer Schlussrechnung. Der Zählerstand wurde von ihr mit 1.504,011 m³ angegeben. Die zugehörige Wohnung stand zunächst leer und wurde von den Beklagten sodann zum 1. November 2007 der Nebenintervenientin überlassen. Die Klägerin bestätigte dieser mit Schreiben vom 6. Mai 2011 (Bl. 13 d. A.), dass von dieser am selben Tag telefonisch ein Zählerstand von 4.656 m³ gemeldet worden war, und kündigte an, dass seitens der Klägerin nunmehr eine Abrechnung vorgenommen werde, die zuvor zuletzt am 14. Juni 2007 mit der Vormieterin B erfolgt sei. Eine Verbrauchsaufstellung werde separat übermittelt. Unter dem 10. Mai 2011 übermittelte die Klägerin sodann der vormaligen Beklagten zu 2 eine Rechnung (Bl. 19 d. A.), mit der die Klägerin einen Verbrauch von 3.152 Kubikmetern unter Ansatz eines Umrechnungsfaktors von 2,011 auf einen Gasverbrauch von 6.338,67 kg umrechnete und bei Ansatz eines Preises von € 0,8915 pro kg mit € 5.651,22 in Rechnung stellte. Darüber hinaus wurden der vormaligen Beklagten zu 2 eine Zählergrundgebühr von € 7,00 je Monat für einen Zeitraum von 24 Monaten, insgesamt somit € 166,00 in Rechnung gestellt. Als Gesamtforderung zuzüglich Mehrwertsteuer machte die Klägerin mit dieser Rechnung € 6.924,87 geltend. Der Beklagte und die vormalige Beklagte zu 2 reichten diese Rechnung mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (Bl. 16 d. A.) unter Verweigerung des Ausgleichs zurück, da der Rechnungsausgleich zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin erfolgen müsse. Der Mieter D der über Zähler-Nr. …2… abgerechneten Doppelhaushälfte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 20. Dezember 2010 (Bl. 19 d. A.) mit, er sei seit dem 18. Dezember 2010 nicht mehr Mieter des Hauses. Der Zählerstand habe am 18. Dezember 2010 3.808,048 m³ betragen. Ferner erbat der Mieter D die zeitnahe Erteilung einer Abschlussrechnung durch die Klägerin. Die bis dahin von dem Mieter D genutzte Wohnung wurde nachfolgend von der Mieterin G bezogen, die der Klägerin ein Übergabeprotokoll übermittelte, nach dem bei ihrem Einzug ein Zählerstand von 3.905,675 m³ bestanden habe. Den sich daraus ergebenden Differenzbestand von gerundet 97 m³ stellte die Klägerin mit Rechnung vom 20. Mai 2011 der vormaligen Beklagten zu 2 mit € 206,62 (einschl. Mehrwertsteuer) in Rechnung. Diese und der Beklagte lehnten mit Schreiben vom 22. Mai 2011 (Bl. 24 d. A.) den Ausgleich auch dieser Rechnung ab, da die Mietverhältnisse D/G nahtlos ineinander übergegangen seien. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hätte aufgrund des im Jahre 1992 mit ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Liefervertrags für den mit diesen Rechnungen abgerechneten Gasverbrauch einzustehen, da er es unterlassen habe, der Klägerin einen etwaigen Mieterwechsel anzuzeigen und eine Ablesung der Zählerstände herbeizuführen. Könne ein Gasverbrauch nicht eindeutig einem Mieter zugerechnet werden, müsse der Beklagte für den Verbrauch einstehen. Es entspreche zwar üblicher Praxis der Klägerin, wenn ihr ein Mieterwechsel von ihrem Vertragspartner mitgeteilt werde, sodann mit diesem einen zusätzlichen eigenen Gaslieferungsvertrag abzuschließen und den Verbrauch mit diesem abzurechnen. Jedoch gehe hier zu Lasten des Beklagten, dass dieser zuletzt die Mieterwechsel der Klägerin nicht angezeigt und dadurch bewirkt habe, dass es nicht zum Abschluss eines weiteren Liefervertrags gekommen sei. Da die Klägerin nach Auszug der Mieter D und B nicht über die Vermietung der jeweiligen Haushälften an die Anschlussmieter G von H und C informiert worden sei, habe sie davon ausgehen dürfen, dass das Objekt nunmehr leer stehe und der Gasverbrauch daher allein mit dem Beklagten abzurechnen sei. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 7.131,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 6.924,87 seit dem 12. Mai 2011 und auf € 206,62 seit dem 22. Mai 2011 sowie € 588,50 an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte und die vormalige Beklagte zu 2 haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte sei zum Ausgleich der ihm in Rechnung gestellten Vergütung für Gaslieferungen nicht verpflichtet, da die Klägerin sich allein an die jeweiligen Mieter des Grundstücks halten könne und müsse. Die Klägerin habe das Flüssiggas stets aufgrund von ihr mit den jeweiligen Mietern abgeschlossener Verträge an diese geliefert und mit ihnen abgerechnet, so dass sie nunmehr gehindert sei, auf eine etwaige Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus dem Vertrag vom 12. Mai 1992 zurückzukommen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 23. November 2011 den Eheleuten C als ihren früheren Mietern den Streit verkündet; die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 (Bl. 40 d. A.) auf Seiten der Klägerin beigetreten. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat mit dem am 23. Mai 2012 verkündeten Urteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin € 7.131,49 nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die zulässige Klage bleibe hinsichtlich der Beklagten zu 2 bereits deshalb ohne Erfolg, weil diese nicht Vertragspartnerin der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin geworden sei. Hinsichtlich des Beklagten zu 1 habe die Klage hingegen hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen auf Vergütung von Flüssiggaslieferungen Erfolg. Unbegründet sei insofern allein die Nebenforderung der Klägerin auf Erstattung von Inkassokosten. Der Beklagte zu 1 sei aus dem Liefervertrag vom 12. Mai 1992 zu einem Ausgleich der streitgegenständlichen Flüssiggaslieferungen verpflichtet. Eine Kündigung dieses Vertrages sei ebenso wenig erfolgt wie eine Vertragsaufhebung. Zwar könne bei Verträgen über die Lieferung von Energie grundsätzlich in Betracht kommen, dass sich das Versorgungsunternehmen nach Abschluss eines zunächst mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abgeschlossenen Liefervertrags sodann auf eine befreiende Schuldübernahme des Eigentümers einlasse, wenn das Grundstück einem Mieter überlassen und mit diesem ein Bezugsvertrag zustande komme. Ein Wille des Gläubigers, seinen bisherigen Schuldner aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen, um an seiner Stelle den Vertrag (allein) mit einem weiteren Schuldner, hier dem jeweiligen Mieter des Grundstücks, fortzusetzen, könne wegen der daraus für den Gläubiger erwachsenden Nachteile aber nur dann angenommen werden, wenn er deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei oder wenn die Umstände den in jeder Hinsicht zuverlässigen Schluss darauf zuließen. Dafür sei hier nichts vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht aus den Rechtsgrundsätzen, welche für die Beurteilung von Versorgungsverträgen über die im engeren Sinne leitungsgebundene Versorgung mit Strom, Wasser und Leitungsgas durch insbesondere öffentliche Versorgungsunternehmen entwickelt worden sei. Zwar gelte dort der Grundsatz, das unterschiedliche Versorgungsverträge für dasselbe Versorgungsverhältnis vermieden werden sollen, so dass im Zweifel stets immer nur ein Nutzer der Versorgungseinrichtung dem Versorgungsunternehmen als Vertragspartner und Vergütungsschuldner gegenüber stehe, und zwar im Zweifel derjenige, der zuletzt einen Versorgungsvertrag abgeschlossen habe. Deshalb komme für den Bereich der leitungsgebundenen Versorgung etwa auch in Betracht, dass eine den Eigentümer aus seinen Verpflichtungen als bisheriger Vertragspartner eines Versorgungsunternehmens entlassende, befreiende Schuldübernahme schon aus der Anzeige eines Nutzer- bzw. Eigentümerwechsels und der anschließenden Adressierung der Rechnung an den neuen Nutzer bzw. Eigentümer folgen könne. Darauf könne hier aber nicht abgestellt werden. Den für die leitungsgebundene Versorgung entwickelten Rechtsgrundsätzen liege der hier gerade nicht einschlägige Umstand zugrunde, dass nach §§ 36, 38 EnwG ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Versorgungsunternehmen und Abnehmer schon dadurch entstehen könne, dass eine Energieentnahme ohne vertragliche Grundlage allein aufgrund Entnahme erfolge. Dass die von der Klägerin ermittelte Vergütung aus den korrekt ermittelten Verbrauchswerten hergeleitet sei, stelle der Beklagte nicht in Abrede. Soweit die Preisstellung der Klägerin von den in dem Vertrag vom 12. Mai 1992 ursprünglich vereinbarten Preisen abweiche, könne sich die Klägerin hierfür auf die in Ziff. 3 dieses Vertrages enthaltene Anpassungsklausel stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 6. Juni 2012 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 2. Juli 2012 eingelegten und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. September 2012 – mit Anwaltsschriftsatz vom 4. September 2012 begründeten Berufung, die hier noch am selben Tage eingegangen ist. Mit der Berufungsbegründung rügt der Beklagte u. a., die Kammer habe verkannt, dass sich die Klägerin hier aufgrund der „Vielzahl der […] Lieferverträge […] mit den jeweiligen Mietern der Doppelhaushälften“ auf eine befreiende Schuldübernahme eingelassen habe. Die Nebenintervenientin und ihre Ehemann hätten zumindest konkludent einen Versorgungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Zudem habe die 9. Zivilkammer unberücksichtigt gelassen, dass der ursprünglich mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossene Vertragsinhalt nicht mehr zu dem nunmehr praktizierten Abrechnungsmodell passe. Der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag setze eine Bestellung voraus; der jeweilige Besteller sei dann zahlungsverpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 4. September 2012 (Bl. 124 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 23. Mai 2012 die Klage insgesamt abzuweisen. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hat sie als Reaktion auf den mit Verfügung vom 21. August 2013 erteilten Hinweis des Senats auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr sinngemäß, unter teilweiser Abänderung des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 23. Mai 2012 und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 4.086,86 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 3.919,90 seit dem 12. Mai 2011 und auf einen Betrag in Höhe von € 116,96 seit dem 22. Mai 2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 10,00 zu zahlen. Die Klägerin verteidigt – von der Frage der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel abgesehen – das angegriffene Urteil. Der Beklagte hat der Teilklagerücknahme der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. September 2013 zugestimmt. II. Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Soweit die Klägerin mit ihrem zuletzt gestellten Antrag eine Verurteilung „der Beklagten als Gesamtschuldner“ verlangt hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vormalige Beklagte zu 2 an dem Rechtsstreit im Berufungsrechtszug nicht mehr beteiligt ist. Die 9. Zivilkammer hatte in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur vormaligen Beklagten zu 2 die Klage abgewiesen. Dies hat die Klägerin augenscheinlich hingenommen, jedenfalls hat sie ihrerseits keine Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer eingelegt. Der Klägerin stehen aber auch gegen den Beklagten (den vormaligen Beklagten zu 1) keine Ansprüche zu. Allerdings hat die 9. Zivilkammer im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der am 12. Mai 1992 geschlossene Vertrag nach wie vor die Rechtsbeziehungen der Parteien regelt, da dieser weder von einer Seite gekündigt noch einvernehmlich aufgehoben worden ist. Nach diesem Vertrag ist es aber gerade nicht so, dass den Beklagten eine Zahlungspflicht für das – von ihm oder von Dritten wie etwa der Nebenintervenientin – verbrauchte Flüssiggas trifft. Die am 12. Mai 1992 getroffene Vereinbarung war und ist vielmehr auf eine auf entsprechende Anforderung des Kunden erfolgte Lieferung von Flüssiggas zugeschnitten. Ziff. 3 des Liefer vertrages regelt den Preis „bei Lieferung“. Auch Ziff. II der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht davon, dass für „die Berechnung […] das an der Lieferstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht, […] bei Anlieferungen über geeichten Durchlaufzähler die durch diesen ermittelte Menge maßgebend“ sein soll. Dass es insoweit allein auf das bestellte und gelieferte Flüssiggas und nicht auf dessen Verbrauch ankommt, macht auch der letzte Absatz der Ziff. 3 des Liefervertrages deutlich. Danach ist die Klägerin, wenn der Beklagte ihr ein ihm von anderer Seite unterbreitetes günstigeres Angebot für die Belieferung mit Flüssiggas vorlegt, verpflichtet, sich binnen zehn Tagen zu entscheiden, ob sie zu den Bedingungen des Konkurrenzangebots liefert. Nach alledem trifft den Beklagten eine vertragliche Zahlungspflicht allein in Bezug auf das von ihm bestellte und sodann gelieferte Flüssiggas. Der (anschließende) Verbrauch des Flüssiggases ist demgegenüber für einen etwaigen vertraglichen Zahlungsanspruch der Klägerin im vorliegenden Fall irrelevant. Von diesen vertraglichen Grundlagen hat sich jedoch in der Folgezeit die Lieferungs- und Abrechnungspraxis der Klägerin weit entfernt. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Belieferung zuletzt dergestalt erfolgte, dass der Füllstand von einem durch die Klägerin an dem Flüssiggastank angebrachten, EDV-gestützten Überwachungssystem kontrolliert wurde. Bei Unterschreitung eines bestimmten Befüllungsgrenzwertes wurde die Klägerin offenbar automatisch informiert und sodann der Gastank durch die Klägerin mit Hilfe von Tankfahrzeugen aufgefüllt, ohne dass eine gesonderte Bestellung erfolgt wäre. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, dass ein Kunde zur Zahlung von Lieferungen auf der Grundlage derartiger automatisch generierter Bestellungen verpflichtet ist. So wird etwa zum Teil davon ausgegangen, dass im Falle automatisierter Willenserklärungen der Anknüpfungspunkt für die Rechtserheblichkeit des Tuns nach vorne zu verlegen sei und daher bereits in der Einrichtung der Möglichkeit automatisierter Erklärungen selbst bereits die willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr liege (vgl. zusammenfassend etwa Leupold/Glossner, in: dies. (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht, 2. Aufl. 2011, Teil 2, Rdnr. 16 m. w. N.; allgemein zur Problematik automatisierter Willenserklärungen Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 6. Aufl. 2012, Einl., Rdnr. 184 f.; Taupitz/Kritter, JuS 1999, 839 ff.). Diese Fragen können hier jedoch dahinstehen, da derartige Regelungen zwischen den Parteien gerade nicht getroffen worden sind. Die Klägerin hat es vielmehr versäumt, bei Umstellung auf das EDV-gestützte Überwachungs- und Bestellsystem auch die vertraglichen Grundlagen entsprechend anzupassen. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Klägerin aus dem Anwaltsschriftsatz vom 1. Oktober 2013 ins Leere, das gelieferte Flüssiggas sei ausschließlich nach Verbrauch über die Zähler abgerechnet worden. Eine derartige Abrechnung nach Verbrauch entspricht gerade nicht der vertraglichen Vereinbarung der Parteien aus dem Jahre 1992, nach der vielmehr Lieferungen abzurechnen sind. Es steht jedoch zwischen den Parteien außer Streit, dass der Beklagte derartige Lieferungen in den hier relevanten Zeiträumen nicht veranlasst hat. Ein anderes Ergebnis lässt sich hier auch nicht mit jenen Grundsätzen begründen, nach denen in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer so genannten Realofferte zu sehen sein soll, welche von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 26.01.2005 - VIII ZR 66/04, N&R 2005, 67, 68 f.; Urteil vom 10.12.2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913). Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade nicht um eine leitungsgebundene (Energie-)Versorgung, wie die Klägerin selbst mit Anwaltsschriftsatz vom 2. März 2012 (Bl. 66 d. A.) zu Recht betont hat. Aus diesem Grund sind hier auch die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG - ohne Bedeutung, da nach § 3 Nr. 14 EnWG unter den Begriff „Energie“ Elektrizität und Gas nur insoweit fallen, als sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu. Derartige Ansprüche scheiden von vornherein für die Zeiträume aus, in denen die beiden Doppelhaushälften von den jeweiligen Mietern bewohnt worden sind. In diesen Zeiträumen haben möglicherweise die jeweiligen Mieter, nicht aber der Beklagte „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Aber auch für die übrigen Zeiträume – also etwa den Zeitraum zwischen dem Auszug des Mieters B am 31. Mai 2007 und dem Einzug der Nebenintervenientin am 1. November 2007 – gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Beklagte hat in den hier relevanten Zeiträumen niemals selbst in den Doppelhaushälften gelebt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihm in dieser Zeit infolge der Lieferungen ein Vorteil zugeflossen ist. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die jeweiligen Mieter – zum Beispiel die Nebenintervenientin – etwa auf vertraglicher oder bereicherungsrechtlicher Grundlage sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, 1235, 1236; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 543, Rdnr. 11). Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (weiterhin) widersprechen oder wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5a). Nach diesen Maßstäben wirft die Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles geprägte Einzelfallentscheidung. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage nicht an, ob der Einzelrichter im Berufungsverfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulassen kann (diese Frage grundsätzlich bejahend BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901). Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall gerade nicht statt.