Urteil
15 U 189/13
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0611.15U189.13.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 4. gegen das am 31. Juli 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 5. und 6. wird das am 31. Juli 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert.
Die Klage gegen die Beklagten zu 5. und 6. wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/3 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5. und 6. und die Beklagten zu 1. bis 4. 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im vollen Umfang.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1. bis 4. dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 5. und 6. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Beklagten zu 5. und 6. vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 5. und 6. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 4. gegen das am 31. Juli 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 5. und 6. wird das am 31. Juli 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert. Die Klage gegen die Beklagten zu 5. und 6. wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/3 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5. und 6. und die Beklagten zu 1. bis 4. 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im vollen Umfang. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1. bis 4. dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 5. und 6. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil für die Beklagten zu 5. und 6. vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 5. und 6. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beklagten zu 1. bis 3. sind Frauenärzte und bilden eine Ärztegemeinschaft. Sie waren Belegärzte im Krankenhaus der Beklagten zu 5. Die Beklagte zu 4. war angestellte Frauenärztin der Beklagten zu 1. bis 3., die Beklagte zu 6. bei der Beklagten zu 5. angestellte Hebamme. Die Klägerin kam am …2000 um … Uhr mit einer ganz schweren Depression ihrer vitalen Parameter und einer extra schweren Azidose im Krankenhaus der Beklagten zu 5. zur Welt. Ihre Mutter war zuvor während der Geburt von den Beklagten zu 4. und 6. betreut und behandelt worden, nachdem sie um 4:25 Uhr im Krankenhaus der Beklagten zu 5. aufgenommen worden war. Die Beklagte zu 4. erschien bei der Mutter der Klägerin gegen 8:17 Uhr für kurze Zeit und danach erneut um 8:45 Uhr. Zu dieser Zeit hatte die Mutter der Klägerin eine Wehenschwäche und es lief ein 3 IE-Oxytocin-Tropf mit 60 ml/h langsam mit. Nach ausführlicher Anleitung der Mutter der Klägerin wurde ihr eine halbe Ampulle Oxytocin (1,5 IE) verabreicht. In der Folgezeit wurde der Mutter der Klägerin eine weitere halbe Ampulle Oxytocin (1,5 IE) gegeben. Mit Schreiben vom 11. März 2002 teilte die gesetzliche Krankenversicherung der Mutter der Klägerin mit, der medizinische Dienst der Krankenversicherung habe eine fehlerhafte Behandlung bei der Geburt nicht feststellen können. Im Jahr 2006 holten die Eltern der Klägerin geburtshilfliche Fachgutachten des SV1 sowie des SV2 ein, in denen eine fehlerhafte Behandlung der Mutter der Klägerin im Rahmen der Geburt ausgeführt und die gesundheitlichen Schäden der Klägerin auf Sauerstoff-Unterversorgung unter der Geburt zurückgeführt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500.000 € sowie zur Zahlung von 9.296,28 € vorgerichtlicher Kosten verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Es hat ausgeführt: Gestützt auf die Sachverständigengutachten der SV3 und SV4 hat es die zweimalige Gabe von Oxytocin als groben Behandlungsfehler sowie das Unterlassen einer Wehenaufzeichnung während der Oxytocin-Gabe als Befunderhebungsfehler angesehen. Entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen SV3 hat es die erste Gabe von Oxytocin für besonders fehlerhaft gehalten, weil zu diesem Zeitpunkt die Geburt nicht unmittelbar bevorgestanden habe. Das ergebe sich bereits daraus, dass die zweite Gabe von Oxytocin in einem Zeitraum von 5 bis 10 Minuten danach erfolgt sei. Die unterlassene Wehenaufzeichnung sei nach Meinung des Sachverständigen SV4 eine schlechthin unverständliche unterlassende Befunderhebung. Bei Aufzeichnung der Wehen mit einem Tokogramm wäre die aufgrund der Oxytocingabe eingetretene Hyperstimulation erfasst worden, worauf mit einer Wehenhemmung hätte reagiert werden müssen. Die fehlerhaft zu hohe Oxytocin-Gabe während der letzten 20 Minuten der Geburt habe zu einer ausgeprägten Einschränkung der kindlichen Sauerstoffversorgung geführt. Im Hinblick auf die schwersten gesundheitlichen und körperlichen Schäden der Klägerin hat das Landgericht ein Schmerzensgeld von 500.000 € als angemessen angesehen, wobei auch "das Regulierungsverhalten der Beklagten nicht gänzlich außer Betracht zu lassen" sei. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Beklagten zu 1. bis 3. hafteten als Vertragspartner für das Verhalten der Beklagte zu 4. Auch die Beklagte zu 6. hafte für die Beklagte zu 4. vertraglich sowie deliktisch. Eine beim Träger eines Belegkrankenhauses angestellte Hebamme hafte zwar lediglich bis zur Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt. Die Haftung könne jedoch weiterbestehen, wenn sich für die Hebamme aus den konkreten Umständen des Falles eine Handlungspflicht zum Einschreiten, zumindest aber zu einer "Remonstration" gegenüber dem die Geburt übernehmenden Arzt ergebe. Das sei hier hinsichtlich der zweimaligen Gabe von Oxytocin der Fall gewesen. Die Beklagte zu 5. hafte ebenfalls für die Beklagte zu 4. vertraglich und deliktisch, schon deshalb, weil sie für die Beklagte zu 6. als angestellte Hebamme hafte. Außerdem habe die Beklagte zu 5. als Betreiberin und Trägerin des Belegkrankenhauses eine vollständige Betreuung bei der Geburt unter Einsatz der notwendigen personellen und sachlichen Mittel geschuldet. Dabei sei es völlig unerheblich, ob die ärztliche Betreuung im Krankenhaus alleine durch Belegärzte organisiert und durchgeführt werde. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 2. August 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. August 2013 eingelegte und nach entsprechender Verlängerung am 31. Oktober 2013 begründete Berufung der Beklagten zu 1. bis 4. Die Beklagten zu 5. bis 6. haben am 22. August 2013 gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 1. August 2013 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung am 29. November 2013 begründet. Die Beklagten zu 1. bis 4. machen mit ihrer Berufung geltend: Selbst wenn man annehme, dass die Beklagte zu 4. mit ihrem Eintreffen im Kreißsaal für die Geburtsleitung verantwortlich gewesen sei, sei zu konstatieren, dass die Beklagte zu 6. insoweit unabgestimmt und ohne jegliche Veranlassung durch die Beklagte zu 4. überraschend die erste Oxytocin-Gabe verabreicht habe. Die Beklagte zu 4. habe das gar nicht mehr verhindern können. Da die Beklagte zu 6. in ihrem eigenen Pflichtenkreis als Hebamme gehandelt habe, könne das der Beklagten zu 4. nicht zugerechnet werden und damit auch nicht den Beklagten zu 1. bis 3. Die Beklagten zu 1. bis 4. halten daran fest, dass die erste Oxytocin-Gabe für den Zustand der Klägerin nicht kausal sei. Die auf eine Äußerung des Sachverständigen SV4 gestützte Feststellung des Landgerichts, in den letzten 20 Minuten vor der Geburt sei es durch die erste Oxytocin-Gabe zur ausgeprägten Einschränkung der Sauerstoffversorgung gekommen, blende den tatsächlichen zeitlichen Ablauf aus. Denn der Zeitraum zwischen der ersten Bolus-Gabe und der Geburt habe längst nicht 20 Minuten betragen. Nach Darlegung des Sachverständigen SV3 habe zwischen den beiden Bolus-Gaben ca. 5 bis 10 Minuten gelegen, wobei die zweite Bolus-Gabe lediglich 3 Wehen vor der eigentlichen Geburt verabreicht worden sei. Damit könne die erste Bolus-Gabe bestenfalls um ca. 8.55 Uhr, wenn nicht sogar etwas später, verabreicht worden sein. Der Sachverständige SV4 sei deshalb von völlig anderen zeitlichen Abständen ausgegangen, was zwangsläufig zu einer Fehleinschätzung führen müsse. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 23. November 2011 habe der Sachverständige SV3 noch erklärt, dass durch diese Gabe Schäden nicht entstanden seien. Die Beklagten zu 1. bis 4. meinen weiter, durch die Oxytocin-Gabe hätten sich keineswegs diejenigen Risiken verwirklicht, die üblicherweise mit einer derartigen Überdosierung verbunden sein könnten, nämlich Uterusruptur oder Einschränkung der Funktion der Plazenta. Auch der Privatsachverständige SV5 sei davon ausgegangen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Sauerstoffmangelversorgung bereits vor Aufnahme in der Klinik eingetreten sei. Das Hauptgewicht der schädigenden Ereignisse habe innerhalb der letzten 12 bis 72 Stunden vor der Aufnahme im Kreißsaal gelegen. Die Höhe des Schmerzensgeldes werde "bestritten". Soweit das Regulierungsverhalten der Beklagten berücksichtigt worden sei, müsse für die Beklagten zu 1. bis 4. eingeräumt werden, dass sie nach Anhörung des Sachverständigen SV4 zu einer vergleichsweisen Regelung bereit gewesen seien, was an der Versicherung der Beklagten zu 5. gescheitert sei. Die Beklagten zu 5. und 6. machen mit ihrer Berufung geltend: Einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1. bis 4. einerseits und 5. bis 6. anderseits stehe bereits die eindeutige Rechtslage entgegen. Es sei offensichtlich unzutreffend, dass die Beklagte zu 6. für einen Behandlungsfehler der Beklagten zu 4. hafte. Zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten zu 6. sei kein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Gegen eigene vertragliche Pflichten könne die Beklagte zu 6. deshalb nicht verstoßen haben. Zur Zeit der ersten Oxytocin-Gabe habe die Verantwortlichkeit für die Geburtsleitung bereits im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 4. gelegen, und zwar schon ab 8.17 Uhr. Hinsichtlich der geburtshilflichen Betreuung habe ein Behandlungsvertrag mit den Beklagten zu 1. bis 3. bestanden. Ab 8.17 Uhr sei die Beklagte zu 6. deshalb lediglich noch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 1. bis 3. gewesen. Die Annahme einer "Remonstrationspflicht" der Beklagten zu 6. gegenüber der Beklagten zu 4. erfolge ohne erkennbare Stütze in den tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigen SV3. Auch die vom Landgericht vorgenommene Wertung, der Beklagten zu 6. habe bekannt sein müssen, dass die in Rede stehende Oxytocin-Gabe grob behandlungsfehlerhaft gewesen sei, sei der protokollierten Erörterung in der Verhandlung vom 21. Dezember 2012 nicht zu entnehmen. Alleine, dass der Beklagten zu 6. hätte bekannt sein müssen, dass die Oxytocin-Gabe nicht mit mehr dem Standard entspreche, genüge dafür nicht. Ein Behandlungsfehler der Beklagten zu 6. sei ohnehin nicht gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt sei es in der von den Beklagten zu 1. bis 3. geleiteten Belegabteilung üblich gewesen, in der fraglichen Weise zu verfahren. Auch der Sachverständige habe eingeräumt, dass noch zu Beginn seiner beruflichen Karriere eine dahingehende Vorgehensweise akzeptiert worden sei. Unter Zugrundelegung des fachlichen Standards einer Hebamme habe die Beklagte zu 6. die Verabreichung von Oxytocin in der fraglichen Situation zumindest als noch vertretbar ansehen können. Außerdem habe die Beklagte zu 6. darauf vertrauen dürfen, dass die fachlich höher qualifizierte Beklagte zu 4. die Oxytocin-Gabe "letztlich angeordnet und toleriert" habe. "Letztlich" sei völlig unklar, ob die Beklagte zu 6. die fragliche Oxytocin-Gabe tatsächlich durchgeführt habe. Sie habe daran schlechterdings keine Erinnerung mehr. Die Beklagte zu 4. trage wider besseres Wissen vor, die Oxytocin-Gabe nicht bemerkt zu haben. Sie wolle sicher nicht ernstlich behaupten, keine Wahrnehmungen über die zweimalige Bolus-Gabe vor der Geburt gehabt zu haben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Kausalität seien nicht nachvollziehbar und insbesondere im Hinblick auf die Beklagte zu 6. unvollständig. Offenbar habe das Landgericht die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr angenommen. Die medizinischen Feststellungen des Sachverständigen SV4 seien für die Annahme eines Vollbeweises nicht geeignet. Der Sachverständige SV5 habe eine völlig andere zeitliche Eingrenzung vorgenommen. Das Landgericht hätte deshalb diese Zweifel aufklären müssen. Selbst wenn man annehmen wolle, der Beklagten zu 4. falle ein grober Behandlungsfehler zur Last, erstrecke sich das nicht ohne weiteres auf die Beklagte zu 6. Für eine Haftung der Beklagten zu 5. fehle es bereits an einem kausalen Fehlerhalten der Beklagten zu 6. Im Übrigen habe das Landgericht die Grundsätze des Belegarztwesens und des gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrages verkannt. Der Träger eines Belegkrankenhauses hafte nicht für Fehler eines Belegarztes, weil er deren Leistung nicht schulde. Die hier in Rede stehenden Versäumnisse seien ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 1. bis 4. zu sehen. Die Annahme, eine von der Beklagten zu 5. zu verantwortende öffentliche Wahrnehmung suggeriere, sie habe sämtliche geburtshilfliche Leistungen versprochen, begegne vollständigem Unverständnis. Für die vom Landgericht angenommene Vergleichbarkeit mit der Werbung eines Geburtshauses fehle es an einer höchstrichterlichen Legitimation dieser Auslegung. Dahingehend habe sich auch die Klägerin selbst nicht eingelassen. Durch welche Werbeaussage ein entsprechender Eindruck erweckt sein solle, lasse sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Dass es sich bei dem Inhalt des Vertragsformulars um eine unwirksame Freizeichnungsklausel handele, sei nicht haltbar. Vielmehr werde dem Patienten hinreichend verdeutlicht, dass der Krankenhausträger nicht Schuldner ärztlicher Leistungen sei. Im Übrigen handele es sich bei den ärztlichen Leistungen auch nicht um für die Beklagte zu 5. abrechenbare Leistungen, weil diese nur der Belegarzt selbst in Rechnung stellen könne. Die Höhe des Schmerzensgeldes müsse als überzeichnet angesehen werden. Für das berücksichtigte Regulierungsverhalten fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Beklagten beantragen jeweils, auf ihre Berufung das am 31. Juli 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Marburg, soweit sie verurteilt wurden, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung der vom Landgericht hinzugezogenen Sachverständigen SV3 und SV4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 2014 (Bd. IV Bl. 22 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet mit dem zur Zeit an das Oberlandesgericht abgeordneten und durch Präsidiumsbeschluss vom 16. März 2015 dem Senat zugewiesenen Richter am Landgericht A, obwohl er an der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2014 nicht teilgenommen hat. § 309 ZPO, wonach das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden kann, welche der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung beigewohnt haben, gilt nach ganz herrschender Meinung (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1065 m.w.N.), die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG NJW 2008, 2243 ) und die der Senat für zutreffend hält, auch dann nicht, wenn nach einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen wird. Soweit der Senat die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2014 verwertet, verstößt das nicht gegen § 355 ZPO, weil es nicht um Glaubwürdigkeitserwägungen geht, sondern um den protokollierten Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu BGH NJW 1997, 1586; BGH NJW-RR 1992, 1065 ; BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946). Die Berufungen der Beklagten sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, weil das Landgericht seine Entscheidung nicht auf selbständig tragende Gründe gestützt, sondern vielmehr ein einheitliches Behandlungsgeschehen angenommen hat. Die Berufung der Beklagten z u 1. bis 4. hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil insoweit weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Dagegen hat die Berufung der Beklagten zu 5. und 6. Erfolg, weil die von der Klägerin gegen die Beklagten zu 5. und 6. geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht bestehen. 1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind die Vorschriften vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB). Das Landgericht hat zu Recht die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. bis 4. wegen positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages (§ 611 BGB) und unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) festgestellt sowie sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB) verurteilt. Denn die Mutter der Klägerin ist durch die Beklagte zu 4. durch die zweimalige Bolusgabe von Oxytocin sowie die unterlassene durchgehende Wehenaufzeichnung schuldhaft fehlerhaft behandelt worden, wofür die Beklagten zu 1. bis 3. einzustehen haben (§§ 278, 831 Abs. 1 BGB). a. Zur Überzeugung des Senats steht fest (§ 286 ZPO), dass die zweimalige Bolusgabe von Oxytocin behandlungsfehlerhaft war, weil das im Jahr 2000 dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief. Dieser Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung vorausgesetzt und erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (zu allem BGH NJW 2015, 1601 m.w.N.). Die zweimalige intravenöse Gabe von Oxytocin war im Jahr 2000 behandlungsfehlerhaft, weil es zu einer sehr häufigen Wehentätigkeit in kurzer Zeit und damit zu einer Sauerstoffunterversorgung des Feten führt. Deshalb waren diese Bolusgaben nicht angebracht. Das gilt umso mehr für die erste intravenöse Gabe, weil das Kind zu dieser Zeit noch nicht unmittelbar vor der Geburt stand. Denn eine intravenöse Gabe von Oxytocin in hoher Dosis ist allenfalls in der letzten Phase der Geburt akzeptabel und wurde früher so praktiziert, d.h. wenn der Kopf bereits soweit im Geburtskanal war, dass das Kind mit ein oder zwei starken Wehen dann tatsächlich zur Welt gebracht werden kann. Denn dann können sich Komplikationen durch die starke Oxytocingabe nicht mehr auf das Kind auswirken. Diese Überzeugung stützt der Senat auf die schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen SV3 und SV4 in den für das Landgericht erstatteten Gutachten. Hieran haben die Sachverständigen bei ihrer Anhörung durch den Senat festgehalten. Beide Sachverständige sind für diese Beurteilung in hohem Maße kompetent und haben ihre Auffassungen überzeugend begründet. Zweifel an der Richtigkeit können auch deshalb nicht aufkommen, weil auch der von den Beklagten hinzugezogene Privatsachverständige SV6 die hohe Dosis von Oxytocin beanstande, wenngleich er daraus keine Folgerungen ableiten will. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Beklagte zu 4. das Oxytocin selbst verabreicht oder die Gabe zumindest angeordnet hat, weil sie als Verantwortliche für die Betreuung der Mutter der Klägerin während der Geburt die Oxytocingabe auf jeden Fall hätte unterbinden müssen. Denn ab der Übernahme der Behandlung durch die Beklagte zu 4. war die Beklagte zu 6. deren Weisungen unterworfen und die Beklagte zu 4. für das Gelingen der Geburt verantwortlich (vgl. BGH NJW 2005, 888 m.w.N.). Es unterliegt für den Senat auch keinem Zweifel, dass die Beklagte zu 4. von den beiden Bolusgaben wusste. Das ergibt sich aus ihrer noch am Tag der Geburt der Klägerin gefertigten Aktennotiz, in welcher sie jeweils eine langsame Gabe einer halben Ampulle Oxytocin durch die Beklagte zu 6. beschreibt. Das ist nur erklärbar, wenn sie die beiden Bolusgaben zumindest bemerkt hatte. Denn dass ihr die Beklagte zu 6. nach der Geburt erst hiervon berichtet hätte, kann angesichts der dramatischen Ereignisse im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin nicht ernsthaft angenommen werden und wird von der Beklagten zu 4. auch nicht behauptet. Im Übrigen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 6. ohne jede Anordnung seitens der Beklagten zu 4. und auch noch von dieser unbemerkt die intravenösen Gaben von sich aus vorgenommen hat. Im Hinblick auf die Verabreichung von Oxytocin in dieser hohen Dosierung war es weiterhin behandlungsfehlerhaft, keine durchgehende Wehenaufzeichnung vorzunehmen. Wegen der bekannten Wirkung der Hyperstimulation von Wehen unter der Gabe von Oxytocin, die geeignet ist, die Sauerstoffsättigung auf signifikant hypoxische Werte abfallen zu lassen, d.h. zu einer gefährlichen Sauerstoffunterversorgung zu führen, ist es unerlässlich, wenigstens die Wehentätigkeit aufzuzeichnen. Denn eine Hyperstimulation wäre im Tokogramm erkannt worden und die Beklagte zu 4. hätte hierauf durch eine einfache Wehenunterbrechung reagieren können und müssen, um die Sauerstoffunterversorgung zu verhindern. Auch das haben die Sachverständigen SV3 und SV4 sowohl im schriftlichen Gutachten als auch bei der Anhörung vor dem Senat überzeugend dargelegt. Das steht überdies in Einklang mit den Auffassungen der von der Klägerin hinzugezogenen Privatsachverständigen SV1 und SV2. b. An der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4. (vgl. § 276 BGB) bestehen keine Zweifel, weil sie über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse bei Leitung einer Geburt verfügen muss. Die Beklagte zu 4. hat auch keinen Vortrag gehalten, sich von einem Verschulden zu entlasten. c. Zur weiteren Überzeugung des Senats hat die intravenöse überdosierte Gabe von Oxytocin bei der Klägerin zu einer Sauerstoffunterversorgung geführt, auf der ihre gesundheitlichen Schäden beruhen. Dass die gesundheitlichen Schäden der Klägerin auf einer Sauerstoffunterversorgung zurückzuführen sind, ist übereinstimmende Auffassung aller Mediziner, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit mit dem Schicksal der Klägerin befasst waren, nicht nur der gerichtlich bestellten Sachverständigen SV3 und SV4, sondern auch die Privatgutachter SV1, SV2 und SV6 gehen hiervon aus. Nicht zuletzt hat der die Klägerin für die Krankenversicherung begutachtende SV5, den der Senat aus anderen Verfahren als hoch kompetenten Kinderarzt kennt, als Ursache der Schädigung der Klägerin einen schweren Sauerstoffmangel bis in die letzte Phase der Geburt festgestellt. Ursache, zumindest Mitursache der Sauerstoffunterversorgung war die intravenöse überdosierte Gabe von Oxytocin in der letzten Zeit vor der Geburt der Klägerin. Der Sachverständige SV4 hat überzeugend ausgeführt, dass die Überdosierung von Oxytocin eine Hyperstimulation auslöst und dadurch die fetale Sauerstoffsättigung auf signifikant hypoxische Werte abfallen kann und vorliegend auch abgefallen ist. Dass eine andere Ursache ernsthaft in Betracht käme, kann der Senat nicht feststellen. Der Sachverständige SV3 hat derartiges bei seiner Anhörung durch den Senat ausgeschlossen, weil es eine unkompromittierte Aufzeichnung der Herzfrequenz gegeben habe und eine andere Ursache sich in der Herzfrequenz gezeigt hätte, wenn sie eine Sauerstoffunterversorgung ausgelöst gehabt hätte. Dass bereits zuvor eine Sauerstoffunterversorgung vorgelegen habe, hat der Sachverständige SV4 als rein spekulativ bezeichnet. Auch den Privatgutachten, die von den Parteien vorgelegt worden sind, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine andere Ursache der Sauerstoffunterversorgung entnehmen. Auf die genaue Uhrzeit der Bolusgaben, insbesondere der ersten Bolusgabe kommt es deshalb nicht an, zumal diese ohnehin nicht feststellbar ist. Die Angabe der Beklagten zu 4., die erste Bolusgabe sei um 9:00 Uhr gewesen, kann der Senat nicht zugrunde legen. Es ist schon nicht erkennbar, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Beklagte zu 4. eine derartige Uhrzeitgenauigkeit haben will. Davon abgesehen ist ihre Angabe kaum mit ihrer Aktennotiz vom ...2000 zu vereinbaren. Der Sachverständige SV3 hat hierzu erklärt, dass es ihm außergewöhnlich erscheine, dass zwischen der ersten Bolusgabe und der Geburt lediglich 4 Minuten gelegen hätten. Der Feststellung, dass die Sauerstoffunterversorgung durch die Bolusgaben von Oxytocin herbeigeführt wurde, steht nicht entgegen, dass die Sauerstoffunterversorgung auf die Aufzeichnung der Herzfrequenz keine Auswirkung hatte. Das hat zwar zunächst die gynäkologischen Sachverständigen an einem solchen Zusammenhang zweifeln lassen und der Privatgutachter SV2 hat deshalb das in der Krankendokumentation befindliche CTG für absolut inkompatibel mit dem postnatalen Befund der Klägerin angesehen. Denn durch den Sachverständigen SV4 ist diese Unstimmigkeit dahingehend geklärt worden, dass seit einiger Zeit bekannt ist, dass der durch die Überdosierung von Oxytocin geschehene Abfall der Sauerstoffsättigung auf signifikant hypoxische Werte bei unveränderter fetaler Herzfrequenz stattfinden kann, d.h. dass sich nicht notwendig - wovon die gynäkologischen Sachverständigen ausgegangen waren - signifikante Herzfrequenzveränderungen zeigen müssen. Letztlich könnte es dahinstehen, ob unmittelbar vor der Geburt der Klägerin bereits aus einem anderen unbekannten Grund eine Sauerstoffunterversorgung vorlag, weil diese jedenfalls durch die Oxytocingabe beeinflusst und verstärkt wurde. Denn sowohl für die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität ist eine Mitverursachung ausreichend, um die volle Haftung auszulösen (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1118 ; NJW-RR 2005, 897 ; NJW 2002, 2708 ; NJW 2000, 3423 ). Schließlich kann die Frage, ob die Sauerstoffunterversorgung der Klägerin durch die Bolusgabe von Oxytocin verursacht worden ist, auch deshalb dahinstehen, weil ein fehlender Kausalzusammenhang von den Beklagten zu 1. bis 4. zu beweisen wäre und ihnen der Beweis nicht gelungen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein grober Behandlungsfehler zu einer Beweislastumkehr für den Kausalitätsbeweis (vgl. nur NJW 2014, 688 ). Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH NJW 2012, 227 m.w.N.). Einen solchen Fehler hatte die Beklagte zu 4. begangen. Der Sachverständige SV3 hat die intravenöse Verabreichung von Oxytocin in der hier vorliegenden Dosierung bereits in seinem Gutachten vom 20. Mai 2010 als "eindeutigen Behandlungsfehler" gewertet, hierzu aber nicht näher Stellung genommen, weil er die Oxytocingabe im Hinblick auf die kindliche Herzfrequenz als folgenlos annahm. Bei seiner Anhörung durch das Landgericht hat er die Oxytocingabe dann als ganz schwerwiegenden Behandlungsfehler bezeichnet, weil eine solche Gabe schlechterdings nicht passieren dürfe. Ganz besonders fehlerhaft sei die erste Gabe von Oxytocin gewesen. Diese medizinischen Ausführungen rechtfertigen nach Auffassung des Senats den Schluss, dass der Beklagten zu 4. ein grober Behandlungsfehler im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterlaufen ist. Selbst wenn man hieran Zweifel hätte, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 4. es außerdem unterlassen hatte, einen Wehenschreiber einzusetzen. Denn dann hätte man eine Dauerkontraktion feststellen können und hierauf unbedingt reagieren müssen. Eine Nichtreaktion hätte sich dann als schlechterdings nicht vertretbar erwiesen. Auch der Sachverständige SV4 hat die unterlassene Wehenaufzeichnung trotz der bekannten Nebenwirkung von Oxytocin als schlechterdings nicht verständlich bezeichnet. Mithin ist jedenfalls in einer Kombination zwischen der hochdosierten Injektion von Oxytocin bei gleichzeitigem Unterlassen einer Wehenschreibung ein grob fehlerhaftes Behandlungsgeschehen zu sehen. Nach allem ist die Haftung der Beklagten zu 1. bis 4. für die gesundheitlichen Schäden der Klägerin gegeben. d. Die Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldes vermag der Senat nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die schwersten gesundheitlichen und körperlichen Schäden der Klägerin hält auch der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € für angemessen. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes sind alle diejenigen Schadensfolgen einzubeziehen, die entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (ständige Rechtsprechung des BGH NJW 2015, 1252 m.w.N.). Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. nur BGH MDR 2015, 510 ). Dem ist das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gerecht geworden. Auch wenn man das Regulierungsverhalten der Beklagten, das vom Landgericht zwar angesprochen, in die Bewertung aber nicht erkennbar einbezogen worden ist, außer Acht lässt, ist das ausgeurteilte Schmerzensgeld im Hinblick auf die schwersten körperlichen und geistigen Schäden, die die Klägerin für das ganze Leben zu erleiden hat, nicht zu beanstanden. In dieser Höhe entspricht das Schmerzensgeld in Fällen schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (neben den vom Landgericht zitierten Urteilen vgl. auch OLG Celle VersR 2009 - 500 ; 500.000 €; KG GesR 2005, 499 - 500.000 €; OLGR Hamm 2002, 234 - 1.000.000 DM ; OLG Hamm, 3 U 122/02 - 500.000 €). e. Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. bis 4. zu Recht als nicht verjährt angesehen. Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 4. greift das nicht an. Gerade im Hinblick auf das Schreiben der gesetzlichen Krankenversicherung der Mutter der Klägerin vom 11. März 2002 bestand für die Eltern der Klägerin keinerlei Anlass, aus den schweren gesundheitlichen Schäden der Klägerin auf eine fehlerhafte Behandlung während der Geburt zu schließen (vgl. zu den Anforderungen an eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis BGH NJW 2012, 1789 m.w.N.). 2. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 5. wegen Fehlern bei der Geburtshilfe und Geburt bestehen nicht. Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 5. der Mutter der Klägerin keine Leistungen im Rahmen der Geburtshilfe schuldete, jedenfalls keine solchen Leistungen, die unter der Leitung eines der Beklagten zu 1. bis 4. erfolgten. Die Beklagte zu 5. war ein Belegkrankenhaus, d.h. sie schuldete im Rahmen des mit der Mutter der Klägerin abgeschlossenen sogenannten gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag keine ärztlichen Leistungen, sondern nur die nichtärztliche pflegerische Betreuung. Denn die ärztlichen Leistungen sollten von den Beklagten zu 1. bis 3., den Belegärzten, erbracht werden (vgl. BGHZ 161, 255 = NJW 2005, 888; BGHZ 129, 6 = NJW 1995, 1611; BGHZ 144, 296). Daran ändert es nichts, dass die Beklagte zu 6. angestellte Hebamme der Beklagten zu 5. war. Es kann dahinstehen, inwieweit die Tätigkeit einer angestellten Hebamme der pflegerischen Betreuung zuzurechnen ist. Jedenfalls aber dann, wenn der Belegarzt die Geburtsleitung übernommen hat und die geburtshilflich tätige Hebamme dann dessen Weisungen unterworfen und von einer eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit ist, ist ihre Tätigkeit nicht mehr dem Pflichtenkreis des Belegkrankenhauses, sondern demjenigen des Belegarztes zuzurechnen (vgl. BGHZ 161, 255 = NJW 2005, 888; BGHZ 144, 296 = NJW 2000, 2737). So liegen die Dinge auch hier, weil die entscheidenden Fehler erst dann geschahen, als die Beklagte zu 4. die Geburtsleitung inne hatte. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 5. aus unerlaubter Handlung wegen eines haftungsbegründenden Fehlverhaltens der Beklagten zu 6., für die die Beklagte zu 5. nach § 831 BGB einzutreten hätte, scheiden aus denselben Gründen aus. Denn zur Zeit der Verabreichung von Oxytocin war die Beklagte zu 6. nicht mehr Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 5. im Sinne von § 831 BGB, sondern der Beklagten zu 1. bis 3.). 3. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 6. bestehen ebenfalls nicht. Insoweit kämen allenfalls Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen eines eigenen Fehlverhaltens der Beklagten zu 6. nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Beklagte zu 6. Der Mutter der Klägerin das Oxytocin verabreicht hätte. Denn darin läge eine haftungsbegründende Gesundheitsverletzung der Klägerin. Dass sie infolge der Übernahme der Geburtsleitung durch die Beklagte zu 4. deren Weisungen unterworfen und von einer eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit war, betrifft nur das Innenverhältnis auf Behandlungsseite, nicht aber das Außenverhältnis zur Klägerin. Dieser gegenüber wäre eine Injektion von Oxytocin gleichwohl eine Gesundheitsverletzung. Dass die Beklagte zu 6. Anweisungen der Beklagten zu 4. Zu befolgen hatte, führt auch nicht zu einer subjektiven Entlastung der Beklagten zu 6. Denn sie hätte fahrlässig gehandelt, weil sie nach den Ausführungen des Sachverständigen SV3 wissen musste, dass Oxytocin in diesen Dosen nicht injiziert werden durfte. Der Senat kann indes nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit und ohne jeden vernünftigen Zweifel feststellen, dass das Oxytocin der Mutter der Klägerin von der Beklagten zu 6. verabreicht wurde. Die Beklagte zu 6., die nach ihren Angaben keine konkrete Erinnerung mehr hat, hält dies für möglich, aber auch nicht möglich. Ein starkes Indiz dafür ist allerdings die von der Beklagten zu 4. noch am Tag der Geburt der Klägerin angefertigte Aktennotiz, in welcher die Beklagte zu 4. festgehalten hat, die Gabe sei durch die Hebamme erfolgt. Es erscheint dem Senat auch durchaus naheliegend, dass diese Tätigkeit der Beklagten zu 6. übertragen war, während sich die Beklagte zu 4. um die Mutter der Klägerin kümmerte. Zwingend im Sinne einer hinreichenden Gewissheit ist das letztlich indes nicht, sodass sich der Senat gehindert sieht, alleine hierauf eine Verurteilung der Beklagten zu 4. zu stützen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht.