Urteil
15 U 46/12
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:1105.15U46.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Im Jahre 2005 beauftragte der Beklagte den Kläger als Rechtsanwalt mit seiner Vertretung gegen die A ... GmbH & Co. KG, der er im Jahr 1993 als Kommanditist beigetreten war. Im Jahr 2006 erhob der Kläger für den Beklagten beim Landgericht O1 unter dem Aktenzeichen ... Klage gegen die GmbH & Co. KG unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 52.830,53 €, die das Landgericht durch Urteil vom 20.04.2007 abwies. Die daraufhin vom Kläger selbständig für den Beklagten beim Kammergericht O1 eingelegte Berufung nahm der Beklagte persönlich mit Schreiben vom 08.08.2007 zurück. Am 17.12.2007 stellte der Kläger in England bei dem O2 Country Court als Schuldner einen Insolvenzantrag, worauf dieses Gericht am selben Tag einen Insolvenzbeschluss erließ, durch den der Kläger als bankrott erklärt wurde. Am 17.12.2008 wurde er aus dem Bankrott mit der Folge einer Restschuldbefreiung entlassen, wobei er während der gesamten Zeit unter der Anschrift B-Straße ... in O3 als Rechtsanwalt auftrat. Mit Schreiben vom 23.06.2009 stellte der Kläger dem Beklagten für seine außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit im ersten Rechtszug beim Landgericht O1 ein Anwaltshonorar in Höhe von 5.626,40 € in Rechnung. Mit seiner Klage hat der Kläger dem Beklagten auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen und demgemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.626,40 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Darüber hinaus hat er Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, an ihn 13.059,50 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die ihm aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit seiner Vertretung gegen die GmbH & Co. KG verletzt, weil er gegen diese ersichtlich nicht gegebene Schadensersatzansprüche geltend gemacht und eingeklagt habe. Deshalb stehe dem Kläger Rechtsanwaltshonorar nicht zu. Vielmehr habe der Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der von vornherein erfolglosen Führung des Rechtsstreits beim Landgericht O1 und eigenständigen Einlegung der Berufung entstanden sei. Insoweit habe er nämlich die dem Prozessgegner und dem Streitverkündeten im ersten und zweiten Rechtszug entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 13.059,50 € erstatten müssen. In dieser Höhe stehe ihm gegen den Kläger ein Schadenersatzanspruch zu. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen und die Auffassung vertreten, mit Erlass des Bankrotterklärungsbeschlusses und aufgrund seiner mit einer Restschuldbefreiung verbundenen anschließenden Entlassung aus dem Bankrott durch das O2 Country Court seien eventuelle Schadenersatzansprüche des Beklagten gegen ihn untergegangen. Hierzu hat der Beklagte im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Kläger habe durch einen Scheinwohnsitz in England die Zuständigkeit des englischen Gerichts erschlichen und sich dadurch seiner Haftung entledigt. Tatsächlich habe er seinen Hauptwohnsitz nicht in Großbritannien gehabt. Durch die damit erschlichene Restschuldbefreiung in England habe er gezielt den Zugriff auf sein vorhandenes und künftiges Vermögen vereitelt, weshalb er sich darauf im vorliegenden Rechtsstreit nicht berufen könne. Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 28.10.2011 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Durch dieses Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten in vollem Umfange stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers insoweit, als er auf die Widerklage zur Zahlung von 13.059,50 € nebst Zinsen an den Beklagten verurteilt worden ist. Demgemäß begehrt er die teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Widerklage. Der Kläger hält an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest und ist nach wie vor der Auffassung, dass die ihm in England erteilte Restschuldbefreiung im vorliegenden Rechtsstreit mit der Folge anzuerkennen sei, dass der Beklagte mögliche Schadenersatzansprüche gegen ihn nicht mehr durchsetzen könne. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass bereits das Erschleichen der Zuständigkeit des englischen Gerichts durch den Kläger als Rechtsmissbrauch zu werten sei und mit den Gerechtigkeitsvorstellungen, die dem deutschen Recht zugrunde lägen, nicht in Einklang stehe. Insbesondere habe der Kläger das O2 Country Court bei Stellung seines Insolvenzantrages vorsätzlich über Tatsachen getäuscht, die für die Prüfung und Bejahung dessen internationaler Zuständigkeit entscheidend gewesen seien. Deshalb würde die Anerkennung des inhaltlich unrichtigen Eröffnungsbeschlusses gegen Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstoßen, weil der Kläger das von ihm in England angerufene Gericht arglistig irregeführt habe, um eine für ihn günstige Entscheidung zu erreichen, die er ihm, dem Beklagten, nun im vorliegenden Rechtsstreit entgegenhalten wolle. II. Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (08.02.2012) am 08.03.2012 eingelegte und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Dahingestellt bleiben kann indes, ob dem Beklagten gegen den Kläger der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 13.059,50 € wegen Verletzung der ihm gegenüber dem Beklagten obliegenden anwaltlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Führung des Rechtsstreits gegen die A ... GmbH & Co. KG beim Landgericht und Kammergericht O1 gemäß §§ 675, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB zugesteht. Denn der Kläger ist aufgrund des von ihm in England beim O2 Country Court eingeleiteten und durchgeführten Insolvenzverfahrens von möglichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten als Gläubiger befreit worden. Insoweit ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Entlassung des Klägers aus dem Bankrott durch das englische Gericht am 17.12.2008 gemäß Sektion 281 des britischen Insolvenzgesetzes zu einer Befreiung des Klägers von den Insolvenzschulden, und zwar auch von den vor der Insolvenzeröffnung entstanden, nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - hier dem 17.12.2007 - geführt hat. Dieses in England eröffnete und durchgeführte Insolvenzverfahren ist in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im vorliegenden Rechtsstreit gemäß Art. 16 EuInsVO anzuerkennen. Danach gilt der Grundsatz, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines EU-Mitgliedsstaates in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt wird, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung steht der Anerkennung des vom O2 Country Court am 17.12.2007 gegen den Kläger eröffneten Insolvenzverfahrens nicht entgegen, dass das englische Gericht möglicherweise tatsächlich international nicht zuständig war. Denn dem Senat ist eine dahingehende Prüfung im vorliegenden Rechtsstreit versagt. Im Anwendungsbereich der Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) stellt die Zuständigkeit des Eröffnungsgerichts nämlich keine Anerkennungsvoraussetzung dar. Vielmehr haben nach der Rechtsprechung des EuGH (NZI 2006, S. 360 ) die Gerichte eines Mitgliedsstaates die angenommene Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates nicht nachzuprüfen, wobei als Eröffnungsentscheidung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 EuInsVO jede Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedsstaates anzuerkennen ist, wenn sie den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat. Liegen die Voraussetzungen des Art. 16 EuInsVO vor, erfolgt mithin eine automatische Anerkennung der Eröffnungsentscheidung durch alle übrigen Mitgliedsstaaten, ohne dass es eines besonderen gerichtlichen Anerkennungsverfahrens oder einer Anerkennungsentscheidung bedarf (Uhlenbruck-Lüer, InsO, 13. Aufl. 2010, Art. 16 EuInsVO, Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen). Dem steht auch nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 S. 1 EuInsVO nur die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates anerkannt wird, wobei Art. 3 EuInsVO die internationale Zuständigkeit des eröffnenden Gerichts regelt. Die danach angenommene internationale Zuständigkeit des eröffnenden Gerichts unterliegt, wie ausgeführt, aufgrund der Anerkennung nach Art. 16 EuInsVO jedoch nicht der Überprüfung; diese beschränkt sich vielmehr allein darauf, ob sich das andere Gericht nach Art. 3 EuInsO für international zuständig erklärt hat (Uhlenbruck-Lüer, a.a.O. Rdn. 5 m. w. Nachw. der Rspr.; OLG Celle, ZIP 2013, S. 940; OLG Nürnberg, NJW 2012, S. 862). Mithin ist bezüglich der vom O2 Country Court angenommenen internationalen Zuständigkeit auch nicht entscheidungserheblich, ob sich der Kläger, wie vom Beklagten behauptet, durch Angabe falscher Tatsachen bzw. Unterbreiten eines unrichtigen Sachverhalts die Zuständigkeit des englischen Gerichts letztlich erschlichen hat, weil das Gericht seine Zuständigkeit auf der Grundlage eines falschen Tatsachenvortrages bejaht hat. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus § 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO, wonach die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens u. a. dann nicht anerkannt wird, wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Aufgrund des Vorrangs der EuInsVO richtet sich nämlich die Anerkennung von Insolvenzverfahren in Mitgliedstaaten der EU nicht nach §§ 343 ff. InsO, sondern ausschließlich nach § 16 EuInsVO (vgl. Uhlenbruck-Lüer, a.a.O., § 343 InsO Rdn. 4). Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, insbesondere hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, steht Gläubigern allein das Rechtsmittelverfahren nach dem Recht des Eröffnungsstaates zur Verfügung, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.08.2014 hingewiesen hat. Schließlich steht der Anerkennung des auf Antrag des Klägers in England eröffneten und durchgeführten Insolvenzverfahrens auch nicht Art. 26 EuInsVO entgegen, wonach sich jeder Mitgliedsstaat weigern kann, ein in einem anderen Mitgliedsstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen, soweit diese Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Mithin könnte die Anerkennung des in England über das Vermögen des Klägers durchgeführte Insolvenzverfahrens nur dann verweigert werden, wenn das Verfahren gegen den deutschen Ordre public verstoßen würde, was indes zu verneinen ist. Denn bei Art. 26 EuInsVO gilt der Grundsatz, dass die Ordre-public-Klausel nur in Ausnahmefällen anzuwenden ist und die deutsche öffentliche Ordnung nur verletzt ist, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (EuGH NZI 2006, S. 360; BGH NJW-RR 2014, S. 1135; BGH ZIP 2002, S. 365, BGH NJW 2014, S. 1244). Dabei ist aber eine Entscheidung mit dem deutschen Ordre public nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er über die Frage entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. hierzu allg.: BAG NZA-RR 2014, S. 32 m. w. Nachw. der Rspr). Mithin ist eine offensichtliche Verletzung wesentlicher Grundsätze deutschen Rechts erforderlich, so dass bloße Abweichungen vom deutschen Recht nicht genügen und in erster Linie darauf abzustellen ist, ob bereits die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen Ordre public verstößt (BAG, a.a.O.). Die Anerkennung einer Entscheidung kann also nicht allein deshalb verweigert werden, weil diese inhaltlich unrichtig oder im Rahmen der Entscheidung das anzuwendende Recht falsch angewandt worden ist, so dass selbst dann, wenn vorliegend das englische Gericht die Voraussetzungen seiner Zuständigkeit nur unzureichend oder auf der Grundlage eines vom Kläger unzutreffend bzw. falsch vorgetragenen Sachverhalts geprüft und bejaht haben sollte, das nicht zur Folge hat, dass die Anerkennung der Insolvenzeröffnung mit Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. hierzu allg.: OLG Nürnberg, NJW 2012, S. 862 m. w. Nachw. der Rspr.). Insgesamt ist damit vorliegend die Eröffnung und Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durch das O2 Country Court anzuerkennen, so dass der Beklagte gehindert ist, die Widerklageforderung im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Kläger durchzusetzen. Nach alledem war auf die Berufung des Klägers das der Widerklage stattgebende Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und insgesamt mit der Maßgabe neu zu fassen, dass neben der Klage auch die Widerklage abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.