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Beschluss

15 U 212/19

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1113.15U212.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Mai 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug wird im Anschluss an die Wertfestsetzung des Landgerichts vom 29. Mai 2019 auf 13.112,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Mai 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug wird im Anschluss an die Wertfestsetzung des Landgerichts vom 29. Mai 2019 auf 13.112,00 Euro festgesetzt. I. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 514 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. hat das Landgericht verneint, weil der Kläger durch den im Kaufvertrag enthaltenen Passus: „Der Käufer ist informiert, dass dieses Fahrzeug mit dem Dieselmotor Typ EA 189 und einer manipulierten Software ausgestattet ist, welche die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstandlauf (NEFZ) optimiert. Der Käufer akzeptiert die zuvor genannten Feststellungen und Regelungen.“ wirksam über die verwendete Software aufgeklärt worden sei, weshalb der Kläger Kenntnis vom Mangel gehabt habe (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Passus im Kaufvertrag sei auch nicht überraschend und unwirksam, weil der Kläger wegen der umfassenden Berichterstattung zur streitgegenständlichen Software zumindest Kenntnis der relevanten Umstände gehabt habe. Auch deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. seien nicht ersichtlich. Da Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. nicht bestünden, bestünden auch keine Ansprüche gegen ihre Gesellschafter, die Beklagten zu 2. bis 4. Ansprüche gegen die Beklagte zu 5 nach den §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 263 StGB, 826 BGB scheiterten daran, dass das Landgericht davon überzeugt sei, dass der Kläger schon wegen der umfassenden Berichterstattung ab September 2015 zum Kaufzeitpunkt am 15. Juli 2016 Kenntnis über den Verbau der streitgegenständlichen Software gehabt habe. Anhaltspunkte dafür, wie eine solch umfassende, die Öffentlichkeit beherrschende Berichterstattung aller Medien über einen Zeitraum von 10 Monaten ihn nicht erreicht haben sollten, trage der Kläger nicht vor. Es liege auf der Hand, dass der Kläger zur von ihm behaupteten Erregung eines Irrtums über Tatsachen substantiiert habe vortragen müssen. Es liege auch kein Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 5. vor, denn sie davon habe ausgehen können, dass Käufer aufgrund der Berichterstattung von der Problematik des zu erwerbenden Fahrzeugs erfahren haben müssten. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 5. Juni 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Juli 2019 eingelegte und nach entsprechender Verlängerung am 5. September 2019 begründete Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgt. Wegen des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 5. September 2019 (Bd. II Bl. 306 ff. d. A.) und den auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 19. September 2019 zur Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung eingereichten Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 (Bd. II Bl. 341 f.) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch gleichwohl unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 3 ZPO nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (vgl. nur BGH NJW 2018, 2894 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nicht, wobei der Senat diese Anforderungen entgegen der Meinung des Klägers nicht überspannt. Das Landgericht hat zu dem Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1. darauf abgestellt, dass der Kläger ausweislich des Inhalts des Kaufvertrages über die verwendete Software aufgeklärt worden ist, mithin Kenntnis von dem Mangel des Fahrzeugs hatte, weshalb ein Anspruch ausgeschlossen ist. Damit setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Die Meinung, eine positive Kenntnis sei schlechterdings ausgeschlossen, ist inhaltsleer und keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Dass dem Kläger eine Kenntnis durch die Ad hoc-Mitteilung der Beklagten nicht zugerechnet werden könne, geht an der Begründung des Landgerichts ebenso vorbei, wie die weitere Meinung des Klägers, der „diffuse Verweis“ des Landgerichts auf „Medienberichterstattung“ könne die erforderliche Feststellung der konkreten Kenntnis nicht ersetzen. Hierauf hat das Landgericht nämlich nicht abgestellt. Dass der Kläger irgendwelche konkreten Nachforschungen hätte durchführen können und müssen, um zu den detaillierten Kenntnissen zu gelangen, die den Mangel des streitbefangenen Fahrzeugs ausmachten, hat das Landgericht nicht verlangt. Auch insoweit geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Landgericht eine Kenntnis vom Mangel deshalb festgestellt hat, weil im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Der Verweis auf einen Beschluss des Landgerichts Kleve vom 25. Mai 2018 kann die Berufung schon deshalb nicht ordnungsgemäß begründen, weil darin kein konkreter Tatsachenvortrag liegt. Im Übrigen ist die Formulierung der in den Kaufvertrag aufgenommenen Erklärung, die dem Beschluss des Landgericht Kleve zugrunde lag, nicht identisch mit der hier maßgeblichen. Auf die Klageabweisung gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4. geht die Berufungsbegründung mit keinem Wort ein. Soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 5. abgewiesen worden ist, setzt sich die Berufung nicht damit auseinander, dass sich das Landgericht die Überzeugung davon gebildet hat, dass der Kläger Kenntnis über den Verbau der streitgegenständlichen Software hatte, weshalb bei ihm kein Irrtum erregt werden konnte und er auch nicht getäuscht werden konnte. Insofern ist die Argumentation des Landgerichts entgegen der Meinung des Klägers nicht „recht abenteuerlich“. Dass die Ausführungen zum Vorsatz und zum objektiven Tatbestand bezüglich der sittenwidrigen Schädigung und des Betruges „dogmatisch fehlerhaft“ seien, ist wiederum inhaltsleer und keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Landgerichts. Es geht auch nicht darum, dass der subjektive und objektive Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung und des Betruges nicht nachträglich „wegfallen“ hätten können. Das hat nichts damit zu tun, dass sich das Landgericht die Überzeugung von der Kenntnis des Klägers von der manipulierten Software gebildet hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.