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Urteil

15 U 85/19

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1114.15U85.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel, 8 O 292/17, wird zurückgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird festgesetzt auf 77.274,00 Euro (Klageantrag zu 1: 75.274,00 Euro + Klageantrag zu 2.: 2.000,00 Euro).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Februar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel, 8 O 292/17, wird zurückgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird festgesetzt auf 77.274,00 Euro (Klageantrag zu 1: 75.274,00 Euro + Klageantrag zu 2.: 2.000,00 Euro). I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesellschafter der A GbR auf Schadenersatz in Anspruch wegen von ihm behaupteter fehlerhafter Architektenleistungen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Straße1 in Stadt1-OT1. Im Rahmen eines Bauvorhabens zu umfangreichen Umbau-, Sanierungs- und Erweiterungsarbeiten an den auf dem Grundstück vorhandenen beiden Bestandsgebäuden beauftragte er das Architekturbüro der Beklagten, die A GbR (im Folgenden kurz: Architekten). Nach einem Erstgespräch am 5. Dezember 2013 erstellten die Beklagten unter dem 20. Dezember 2013 eine Kostenschätzung mit netto 226.149,00 Euro zuzüglich fünf Prozent für Unvorhergesehenes und ca. 22 Prozent Baunebenkosten. In der E-Mail, mit der die Kostenschätzung übersandt wurde, heißt es, die Kosten für den Bestand seien natürlich abhängig vom Umfang der Maßnahmen, die in den beiden Wohneinheiten durchgeführt werden sollten/müssten. Die Beklagten hätten einen Mittelwert angesetzt. Nach einer Planungsänderung im Februar 2014 wegen zusätzlich gewünschter Balkonkonstruktionen/Terrassengrundrissen antwortete der Kläger, die Planung sei sehr gut, er müsse sich aber erst um die Finanzierung kümmern. In der Folgezeit geschah zunächst nichts. Auf der Grundlage eines von dem Beklagten zu 1. am 21. April 2015 aufgestellten Angebots schlossen der Kläger als Auftraggeber und die Architekten als Auftragnehmer einen Vertrag über „Architektenleistungen für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Gebäudes entsprechend der Entwurfsplanung vom Dezember 2013“ (Anlage 2, Bl. 16 ff. Bd. I d. A.). Der Kläger unterzeichnete am 7. Juli 2015 das Angebot, das als verantwortlich für „Entscheidungen bzgl. der Ausführung und Abwicklung“ auf Seiten des Auftraggebers die Ehefrau des Klägers, C, nennt. In dem Vertrag sind - anknüpfend an die Kostenschätzung vom 20. Dezember 2013 über netto 226.149,00 Euro unter Hinzurechnung eines pauschalen Teuerungszuschlags seit Dezember 2013 von ca. sechs Prozent - reine Baukosten von netto 239.718,00 Euro aufgelistet und „ca. 22 %“ Nebenkosten, einschließlich Architektenhonorar, Statik, Gebühren, etc. von netto 52.737,96 Euro (zusammen 348.022,59 Euro brutto). Im Sommer 2015 nahm der Kläger Darlehen im Umfang von 360.000,00 Euro auf. Der am 13. Juli 2015 bei dem Bauamt eingegangene Bauantrag musste auf Verlangen des Bauamtes geändert werden, weil anstelle eines Flachdachs ein Walmdach auszuführen war. Am 17. September 2015 erstellten die Beklagten eine Kostenaufstellung, die nunmehr Baukosten in Höhe von brutto 467.074,00 Euro (einschließlich der Nebenkosten) auswies. Nach einem Besprechungsprotokoll vom selben Tag reagierte die Ehefrau des Klägers hierauf „entsetzt“ und erklärte, weitere Gelder seien nicht finanzierbar. Die Beklagten wollten daraufhin Einsparpotential in allen Gewerken prüfen. Außerdem nennt das Besprechungsprotokoll Umbauten, die nach Weisung der Ehefrau des Klägers auf jeden Fall durchgeführt werden sollten. Am 21. September 2015 erstellten die Beklagten eine weitere Kostenschätzung (Bl. 45 Bd. I d. A.), nunmehr über brutto 451.774,00 Euro. Ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 24. September 2015 (Bl. 51 Bd. I d. A.) erklärten die Beklagten, genauere Angaben seien erst nach Eingang der Angebote möglich und es solle auf jeden Fall versucht werden, die Baukosten „noch weiter zu senken“. Am 12. Oktober 2015 wurde die Baugenehmigung erteilt. In einer Besprechung am 14. Oktober 2015 (vgl. Bl. 153 Bd. I d. A.) wurden die aktualisierte Kostenaufstellung mit ca. 414.000,00 Euro und anstehende Arbeiten besprochen. Nach einem Besprechungsprotokoll vom 28. Oktober 2015 (Bl. 102 Bd. I d. A.) teilten die Beklagten nach Auswertung von Angeboten die derzeitigen Kosten mit ca. 410.000,00 Euro mit. Am 16. November 2015 übersandten die Beklagten per E-Mail eine neue Kostenschätzung mit 413.435,00 Euro. Hierauf antwortete der Kläger per E-Mail, in der es heißt (Bl. 216 Bd. I d. A.): „Hallo, super Arbeit und vielen Dank für eure Bemühungen. Der Auftrag kann an die Firma B vergeben werden“. Am 17. November (so der Kläger) oder 23. November 2015 (so die Beklagten) wurde mit dem Bau begonnen. Eine Kostenaufstellung vom 16. Dezember 2015 (Bl. 46 Bd. I d. A.) wies 417.735,00 Euro aus. Der Kläger reagierte hierauf mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 (Bl. 219 Bd. I d. A.), künftig seien Mehrkosten zu vermeiden und es seien zwingend alle Einsparpotentiale zu nutzen. Eine neue Kostenschätzung vom 19. April 2016 (Bl. 47 Bd. I d. A.) wies Kosten von 425.831,16 Euro aus, eine Aufstellung mit der Überschrift „geleistete Zahlungen“ vom 20. Juli 2016 (Bl. 48 Bd. I d. A.) weist Gesamtkosten von 498.932,21 Euro aus. Mit Anwaltsschreiben vom 31. August 2016 nahm der Kläger die Beklagten wegen der Baukostensteigerung auf Schadensersatz in Höhe von 150.000,00 Euro in Anspruch. Die Beklagten ließen daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 20. September 2016 unter anderem mitteilen, die Kostenaufstellung vom 17. September 2015 sei besprochen und vom Kläger sei gesagt worden, dass die Finanzierung nicht darstellbar sei. Daraus resultiere die Kostenaufstellung vom 21. September 2015; nach dieser Aufstellung sei die Durchführung des Bauvorhabens beauftragt worden. Im Auftrag des Klägers erstattete der D bezüglich des Sanierungsvorhabens am 30. Dezember 2016 eine gutachterliche Stellungnahme (Bl. 75 ff. Bd. I d. A.) zur „Ermittlung und Darstellung einer Kostenüberschreitung und Feststellung von Mängeln und Restarbeiten und deren Beseitigungskosten“. Darin gab der Gutachter für die Kostenschätzung bei Vertragsschluss eine Summe von brutto 348.022,51 Euro an und für „die aktuelle Kostenprognose“ eine Summe von 423.296,38 Euro. Bei dem Landgericht Kassel wurden mehrere Rechtsstreite gegen den Kläger rechtshängig, in denen er von an dem Bauvorhaben beteiligten Handwerkern auf Werklohnzahlung in Anspruch genommen wurde und wird (… und …: bereits durch Vergleich beendet; … Urteil vom 21. August 2018, Bl. 700 ff. Bd. III d. A.; …; …; …; …; …). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien ihm wegen der privatgutachterlich festgestellten Baukostenüberschreitung von 75.273,87 Euro (das entspricht rund 22 Prozent), Stand 30. Dezember 2016, zum Schadenersatz verpflichtet. Außerdem hat der die Ansicht vertreten, er habe Anspruch auf Vorschusszahlung gegen die Beklagten wegen der Beseitigung von Mängeln, und behauptet, diese beruhten auf Fehlern der Beklagten bei der Planung bzw. der Bauleitung. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 75.274,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm über den Betrag aus dem Klageantrag zu 1. hinaus zukünftig entstehende weitere Kosten für die vertragsgerechte Herstellung im Rahmen des Umbaus und der Sanierung des Mehrfamilienhauses des Klägers in der Straße1, Stadt1-OT1, zu erstatten; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 14. Juli 2017 zu zahlen; hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Schadenersatz wegen Überschreitung der Baukosten für das streitgegenständliche Bauvorhaben in Höhe von 75.274,00 Euro zu leisten; sowie 4. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 48.790,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, Blatt 778 bis 786 Band IV der Akten. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. sowie hinsichtlich des Hilfsantrages im Wege eines Teilurteils abgewiesen - nachdem die Beklagten den Erlass eines Teilurteils im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2019 beantragt hatten und der Kläger erklärt hatte, es bestünden dagegen keine Bedenken (S. 2 des Prot., Bl. 733 Bd. III d. A.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die mit den Klageanträgen zu 1. bis 3 und dem Hilfsantrag verfolgten Schadenersatzansprüche stünden dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Voraussetzungen für die Übernahme einer Baukostengarantie durch die Beklagten habe der Kläger schon nicht dargelegt. Die bloße Zusicherung einer Baukostensumme reiche hierzu nicht aus. Umstände, die auf einen ausdrücklichen oder auch nur konkludenten Einstandswillen der Beklagten hinsichtlich eines Mehrbetrags hindeuteten, seien nicht ersichtlich und lägen nach allgemeiner Lebenserfahrung auch fern. Schadenersatz stehe dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Baukostenüberschreitung zu. Es könne dahinstehen, ob die Parteien eine bestimmte Kostengrenze als Beschaffenheit des von den Beklagten geschuldeten Architektenwerks vereinbart hätten. Es fehle jedenfalls an der Ursächlichkeit zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten und dem von dem Kläger behaupteten Schaden. Die Ursächlichkeit sei zu verneinen, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung keine Maßnahme getroffen hätte und den Bau genauso fortgeführt hätte. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zugunsten des Bauherrn bestehe nicht, dieser sei darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er bei richtiger und rechtzeitiger Aufklärung nicht oder billiger gebaut hätte. Dem sei der Kläger schon deshalb nicht nachgekommen, weil ihm noch vor Beginn der Bauarbeiten im November 2015 aufgrund weiterer Kostenschätzungen der Beklagten vom 17. und 21. September 2015, vom 14. Oktober 2015 und vom 28. Oktober 2015 bekannt gewesen sei, dass die ursprünglich in der Kostenschätzung vom 20. Dezember 2013 aufgeführten Baukosten in erheblichem Maße überschritten würden, und er dennoch das Bauvorhaben begonnen habe. Da der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 4. noch nicht entscheidungsreif sei, sei gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe (S. 6 bis 9), Blatt 783 bis 786 Band IV der Akten. Gegen das seinem (erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten am 14. März 2019 (Bl. 787 Bd. IV d. A.) in vollständig abgefasster Form zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. April 2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag (Bl. 816f. Bd. IV d. A.), Berufung eingelegt. Diese hat er mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019, bei Gericht eingegangen am 7. Juni 2019 (Bl. 827 ff. Bd. IV d. A.), begründet, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (Bl. 826 Bd. IV d. A.) bis zum 14. Juni 2019 verlängert worden war. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, hilfsweise verfolgt er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Der Kläger rügt im Wesentlichen, das Landgericht habe nicht durch Teilurteil gesondert über den Anspruch wegen einer Baukostenüberschreitung entscheiden dürfen. Es bestehe die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die im Wege der objektiven Klagehäufung außerdem geltend gemachten Ansprüche wegen mangelhafter Architektenleistung. Sämtliche Klageforderungen würden aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet. Dass sein erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter Einverständnis mit dem Erlass eines Teilurteils erklärt habe, sei unerheblich. Ein Verstoß gegen § 301 ZPO sei im Berufungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. In der Sache sei die Abweisung der Klageanträge zu 1. bis 3. rechtsfehlerhaft. Es treffe zwar zu, dass die Parteien keine Baukostengarantie vereinbart hätten, was der Kläger erstinstanzlich selbst auch so vorgetragen habe. Das Landgericht habe aber verkannt, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze sehr weit gefasst seien. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung könne schriftlich, mündlich, konkludent, insbesondere auch durch unterlassenen Widerspruch bei einer erkennbaren Kostenvorgabe des Auftraggebers zustande kommen. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, liege eine Pflichtverletzung der Beklagten vor, weil sie es bei Grundlagenermittlung, spätestens bei der Vorplanung in der Leistungsphase 2 versäumt hätten, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn zu bestimmen. Zudem habe das Landgericht seiner Entscheidung fehlerhaft zugrunde gelegt, dass der Kläger in Kenntnis drohender Baukostenüberschreitung mit dem Bauvorhaben begonnen habe - abgesehen davon, dass daraus ohnehin keine Änderung der Beschaffenheitsvereinbarung folgen könne. Unter Verletzung rechtlichen Gehörs habe das Landgericht das Vorbringen der Parteien nicht zur Kenntnis genommen und übergangen, dass der Bauantrag bereits vor der Unterzeichnung des Angebots durch den Kläger am 7. Juli 2015 gestellt gewesen sei. Unstreitig habe er im Beisein seiner Ehefrau am 17. September 2015 zu der erhöhten Kostenschätzung der Beklagten erklärt, es sei ein Kreditrahmen bei der Bank in Höhe von rund 348.000,00 vereinbart, weitere Gelder seien nicht finanzierbar (Besprechungsprotokoll vom 17. September 2015, Bl. 50f. Bd. I d. A.). Unstreitig habe der Kläger zudem ständig auf Kostenreduzierung bestanden, wie ersichtlich aus den Angaben im Baubesprechungsprotokoll vom 24. September 2015 (Bl. 100 Bd. I d. A.) zum weiteren Umgang mit der korrigierten Kostenschätzung vom 21. September 2015. Auf die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe das Bauvorhaben jederzeit stoppen können, habe der Kläger umfangreich erwidert, ohne dass das Landgericht dies zur Kenntnis genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2019 (Bl. 829 ff. Bd. IV d. A.) sowie den weiteren Schriftsatz vom 17. Oktober 2019 (Bl. 859 Bd. IV d. A.). Der Kläger beantragt, das Teilurteil des Landgerichts Kassel vom 19. Februar 2019, 8 O 292/17, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Kassel zurückzuverweisen, hilfsweise, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 75.274,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2016 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm über den Betrag aus dem Klageantrag zu 1. hinaus zukünftig entstehende weitere Kosten für die vertragsgerechte Herstellung im Rahmen des Umbaus und der Sanierung des Mehrfamilienhauses des Klägers in der Straße1, Stadt1-OT1, zu erstatten; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage vom 14. Juli 2017 zu zahlen; hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm Schadenersatz wegen Überschreitung der Baukosten für das streitgegenständliche Bauvorhaben in Höhe von 75.274,00 Euro zu leisten. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sind der Ansicht, der Kläger müsse sich an das von seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erklärte Einverständnis mit dem Erlass eines Teilurteils festhalten lassen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf den Schriftsatz mit der Berufungserwiderung vom 13. August 2012 (Bl. 344 bis 350 Bd. II d. A.) sowie auf die weiteren Schriftsätze vom 11. Februar 2013 (Bl. 382 bis 384 Bd. II d. A.) und vom 28. Juni 2013 (Bl. 398 ff. Bd. II d. A.). II. Die gemäß §§ 517, 519 der Zivilprozessordnung (ZPO) form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Zurückverweisung des Rechtsstreits unter Aufhebung des Teilurteils nach § 538 Abs. 2 Sätze 1 Nr. 7 und 2 ZPO verfolgt, fehlt es an der Voraussetzung eines unzulässigen Teilurteils. Ein unzulässiges Teilurteil stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wobei entscheidend ist, dass durch die Möglichkeit abweichender Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr besteht, dass in der Sache widersprechende Entscheidungen ergehen (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 538 ZPO, Rn. 55). Beim Erlass eines Teilurteils muss also die ungeschriebene Voraussetzung der Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil erfüllt sein. Unter Beachtung dessen geht zwar der Einwand der Beklagten, der Kläger sei mit dem Erlass des Teilurteils einverstanden gewesen, von vornherein ins Leere. Nach Sinn und Zweck der Regelungen in den §§ 301, 538 Abs. 1 Sätze 1 Nr. 7 und 2 ZPO handelt es dabei um unverzichtbare Normen im Sinne des § 295 Abs. 2 ZPO. Allerdings besteht eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen hier nicht. Eine solche Gefahr ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Daher besteht diese Gefahr insbesondere bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urteil vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10 -, Rn. 29, juris). In einem solchen Fall fehlt es an der in § 301 ZPO für den Erlass eines Teilurteils vorausgesetzten Entscheidungsreife, weil die Beurteilung des Teilanspruchs nicht vom Ausgang des Streits über die anhängig bleibenden Ansprüche unabhängig ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 1998 - 15 U 90/97 -, Rn. 27, juris). Zulässig ist ein Teilurteil dagegen nur dann - auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit einer Mehrheit von prozessualen Ansprüchen -, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Teil des Verfahrensgegenstandes getroffen werden kann, so dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 21/07 -, Rn. 7, juris; Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 103/12 -, Rn. 12, juris). Das ist etwa der Fall, wenn der weitere Verlauf des Rechtsstreits die durch Teilurteil getroffene Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren und die Entscheidung im noch ausstehenden Schlussurteil - gleichgültig wie sie ausfällt - nicht in Widerspruch zu der Entscheidung durch das Teilurteil geraten kann (OLG Frankfurt, aaO). So liegt der Fall hier. Mit den Anträgen zu 1. bis 3 sowie dem auf die Abweisung des Antrags zu 1. bedingten Hilfsantrag verfolgt der Kläger einen Schadenersatzanspruch gestützt auf eine behauptete Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit einer Baukostenüberschreitung, mit dem - noch in erster Instanz anhängigen - Antrag zu 4. einen Anspruch auf Vorschuss für Mangelbeseitigung gestützt auf mangelhafte Architektenleistungen bei der Planung und Bauleitung. Dies sind dem Grunde wie der Rechtsfolge nach aussonderbare Teile des Verfahrensgegenstands. Soweit der Kläger sich auf denkbare Widersprüche hinsichtlich von Vorfragen, etwa der Wirksamkeit des Vertrages oder der Passivlegitimation, beruft, ist das unbeachtlich. Zum einen steht beides zwischen den Parteien nicht in Streit. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Teilurteil ein klageabweisendes ist. Die mit den Anträgen zu 1. bis 3. und dem Hilfsantrag verfolgten Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der behaupteten Bausummenabweichung werden darin verneint, ohne dass sich dabei Fragen zur Wirksamkeit des Vertrages oder zur Passivlegitimation gestellt hätten. Diese Vorfragen können sich also nicht „erneut“ bei der Entscheidung über Schadenersatzansprüche gestützt auf Fehler der Architekten bei der Planung und Bauleitung stellen. Ein Schlussurteil - gleich, ob es die dem Antrag zu 4. zugrundeliegenden Ansprüche bejaht oder verneint - kann deshalb nicht in Widerspruch zu der Entscheidung durch das Teilurteil geraten, umgekehrt kann das abweisende Teilurteil unabhängig von dem noch ausstehenden Schlussurteil Bestand haben. Die Gefahr eines Widerspruchs zwischen Schlussurteil und Teilurteil folgt auch nicht aus einer etwaigen materiell-rechtlichen Verzahnung der durch das Teilurteil behandelten Ansprüche einerseits und der mit dem Antrag zu 4. darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche andererseits. Zwar kommt eine solche Verzahnung hier in Betracht auf der Rechtsfolgenseite unter dem Gesichtspunkt, dass ein Schaden wegen Baukostenüberschreitung zu verneinen ist, wenn der zu Lasten des Bauherrn gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996 - VII ZR 23/95 -, Rn. 13, juris). Bei der Beurteilung einer solchen Wertsteigerung könnten etwaige Planungs- und Bauleitungsfehler der Beklagten eine Rolle spielen. Auch dieser Gedanke greift allerdings nur für den Fall, dass im Wege des Teilurteils ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Baukostenüberschreitung bejaht worden wäre. Da hier ein Anspruch wegen der Baukostenüberschreitung im Teilurteil verneint wurde, kann sich auch diese Frage bei der Beurteilung der übrigen Mängel nicht (erneut) stellen. Soweit der Kläger hilfsweise seine erstinstanzlichen Klageanträge zu 1. bis 3 und den Hilfsantrag weiterverfolgt, ist die Berufung ebenfalls nicht begründet. Der Kläger nimmt es ausdrücklich hin, dass das Landgericht die Vereinbarung einer Baukostengarantie verneint hat. Unabhängig von der Übernahme einer Baukostengarantie durch den Architekten entspricht die Planungsleistung eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten. Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen. Solche Kostenvorstellungen muss er grundsätzlich im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragen. Denn der Architekt ist bereits in diesem Planungsstadium gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken. Insbesondere beim privaten Auftraggeber, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht offen liegen und der die ihm aufgrund seiner Bauvorstellungen entstehenden Kosten regelmäßig schlecht einschätzen kann, ist eine gründliche Aufklärung notwendig. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Er muss diese aufklären und darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen (BGH, Urteil v. 21. März 2013 - VII ZR 230/11 -, BGHZ 197, 93 ff., Rn. 9). Verletzt der Architekt seine Pflicht, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks bei der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen zu beachten, haftet er dem Auftraggeber auf Schadenersatz wegen schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Bausumme aus den §§ 633 Abs. 2, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB. Es kann allerdings offenbleiben, ob die Parteien eine Vereinbarung über Herstellungskosten des Bauwerks in diesem Sinne getroffen haben. Hieran bestehen Zweifel, weil nach dem Vorbringen des Klägers unklar ist, auf welches bestimmte Bauwerk die aus seiner Sicht in dem Angebot vom 21. April 2015 genannten Baukosten sich bezogen haben. Das von dem Kläger selbst vorgelegte Privatgutachten (S. 4, Bl. 78 Bd. I d. A.) führt dazu aus: „… Insgesamt ging es bei der Abwicklung der geplanten Baumaßnahme also nicht um ein klar und eindeutig definiertes Leistungspaket sondern um die Umsetzung des Umbaus und der Erweiterung des Bestandsgebäudes auf Grundlage des Bauantrages. …“ Selbst wenn eine solche Vereinbarung vorliegen würde und die Beklagten die Vorgabe zu den Herstellungskosten nicht beachtet haben sollten, fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Denn zur Durchsetzung dieses Anspruchs muss der Auftraggeber neben der Vereinbarung eines bestimmten Baukostenbetrages und einer (schuldhaften) Pflichtverletzung des Architekten auch den bei ihm eingetretenen Schaden darlegen sowie die Ursächlichkeit zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Der Schaden bei Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar in den überschießenden Baukosten bestehen. Der Bauherr erleidet jedoch insoweit keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat. Um diesen Schaden festzustellen, ist die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne die Pflichtverletzung des Architekten zu vergleichen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung ist, wie auch sonst bei der Ermittlung eines Schadens, der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14 -, Rn. 19, juris). Schon die Schadensberechnung des Klägers, die schlicht auf die im Angebot vom 21. April 2015 genannte Bausumme von 348.022,59 Euro brutto sowie die von dem Privatgutachter für den 30. Dezember 2016 genannte „aktuelle Kostenprognose“ von 423.296,38 Euro abstellt, wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Jedenfalls hat der Kläger die Ursächlichkeit der von ihm behaupteten fehlerhaften Kostenermittlung für den behaupteten Schaden nicht dargelegt. Nicht etwa der Architekt muss eine fehlende Ursächlichkeit seiner Pflichtverletzung darlegen, sondern der Auftraggeber muss neben der Pflichtwidrigkeit und neben dem Schaden auch die Ursächlichkeit der einen für den anderen dartun und nachweisen. Gegenstand des erforderlichen Nachweises ist zwar zum Teil ein hypothetischer Ablauf, nämlich tatsächlich nicht getroffene Entscheidungen des Auftraggebers zur Gestaltung des Bauvorhabens bei früherer Information über die voraussichtlichen Kosten. Tatsächlich nicht geschehene Vorgänge können naturgemäß nicht in derselben Weise bestätigt werden, wie ein gegebener Umstand oder eine geschehene Handlung. Das ändert aber nichts daran, dass der Auftraggeber spezifiziert vortragen und den Beweis hierfür erbringen muss. Auf Beweiserleichterungen für denjenigen, der einen anderen wegen dessen besonderer Sachkunde um Rat fragt, kann sich der Auftraggeber dabei nicht berufen. Der Rückgriff auf ein nach der Lebenserfahrung typisches Verhalten scheidet in diesem Zusammenhang aus. Die vom Architekten geschuldete Aufklärung soll und kann nur der Information zur selbständigen Entscheidung des Auftraggebers dienen. Wie sich ein Bauherr, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird, verhält, entzieht sich jeder typisierenden Betrachtung. Seine Entscheidung hängt so weitgehend von seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen einerseits sowie seinen finanziellen Möglichkeiten und sonstigen Umständen andererseits ab, dass kein Erfahrungsurteil als Grundlage einer Vermutung möglich ist (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 -, Rn. 22f., juris). Zusammengefasst: der Bauherr muss darlegen, wie er sich bei rechtzeitiger Mitteilung der richtigen Bausumme verhalten hätte (vgl. Genius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 634 BGB, Rn. 106). Entgegen der Berufungsbegründung ist der Kläger dem weder in erster Instanz, noch mit der Berufung nachgekommen. Der Kläger wusste durch die zahlreichen Kostenschätzungen der Beklagten, dass das Bauvorhaben außerhalb des von ihm für finanzierbar gehaltenen Kostenrahmens von 360.000,00 Euro lag. Er wusste damit, dass sein Bauvorhaben so nicht durchführbar, weil nicht finanzierbar war. Dennoch betrieb er das Bauvorhaben weiter und gab den Beklagten Freigabe zur Erteilung von Aufträgen. Angesichts der Kostenschätzungen der Beklagten nach Abschluss des Kaufvertrages bis zum Baubeginn war ohne weiteres ersichtlich, dass die Baukosten den finanzierbaren Rahmen bei weitem überschreiten würden. Selbst die Reduzierungsversuche der Beklagten seit dem 17. September 2015 hatten bis Ende Oktober 2015 nur zu einer Reduzierung auf ca. 410.000,00 Euro geführt, mithin immer noch 50.000,00 Euro zu viel. In dieser Situation ist es eine völlig ungewöhnliche Handlungsweise, die Augen davor zu verschließen und gleichwohl ein Bauvorhaben durchzuführen, das so nicht finanzierbar war. Auch ein Vertrauen des Klägers auf weitere Kostenreduzierungen bis auf einen Betrag von 360.000,00 Euro unter Beibehaltung des Bauvorhabens war danach nicht gerechtfertigt. Bis zur Beauftragung des Rohbauunternehmers Mitte 2015 konnte der Kläger von dem Bauvorhaben Abstand nehmen, ohne Schaden zu erleiden. Dem Vergütungsanspruch der Beklagten hätte er entgegensetzen können, dass die von ihnen erstellte Planung wegen Missachtung der vorgegebenen Baukosten wertlos war. Angesichts dessen ist weder ersichtlich, noch hat der Kläger spezifiziert dazu vorgetragen, dass er bei richtiger und rechtzeitiger Aufklärung durch die Beklagten zu den Baukosten nicht oder billiger gebaut hätte. Im Übrigen fehlt es vor diesem Hintergrund auch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem etwaigen Mangel wegen Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsvereinbarung. Denn der Kläger hat mit dem oben beschriebenen Vorgehen in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache gesetzt, die den Schaden erst endgültig herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15 -, Rn. 34, juris). III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Denn die Entscheidung des Senats hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.