Beschluss
15 U 176/19
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1211.15U176.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Mai 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert im Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 30.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Mai 2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert im Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 30.000,00 Euro. I. Der Kläger nimmt die Beklagte in Anspruch auf Zahlung von 28.000,00 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübereignung eines Pkw Skoda Yeti Experience DSG 4x4, 2.0 TDI, hilfsweise auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mindestens 4.200,00 Euro: Diesen Pkw, in dem ein Dieselmotor mit der Bezeichnung EA 189 verbaut ist, erwarb der Kläger am 11. März 2010 bei dem Autohaus A in Stadt1 zu einem Kaufpreis von 28.000,00 Euro. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil keine quasi-vertraglichen Ansprüche nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB bestünden. Auch ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB wegen Betruges scheide aus. Der Kläger gebe schon nicht zu erkennen, über welchen konkreten Umstand er von der Beklagten getäuscht worden sei. Ungeachtet dessen fehle es an der Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und Vermögensschaden. Im Übrigen treffe den Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der subjektiven Merkmale des Straftatbestandes. Diese müssten konkret bei einem Vorstandsmitglied verwirklicht gewesen sein. Dem werde das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Danach sei offen, welche Person auf welcher Organisationsebene im Unternehmen der Beklagten zu welchem Zeitpunkt vorsätzlich eine Täuschungshandlung gegenüber dem Kläger begangen habe. Ebenfalls scheide ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV -) aus. Deren §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 hätten keine individualschützende Funktion in Bezug auf das hier allein betroffene Vermögen des Klägers. Schadenersatzansprüche folgten auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dessen § 3 sei kein Schutzgesetz, weil die §§ 8 bis 10 UWG abschließende Regelungen für Verstöße enthielten. Dass eine der Strafbestimmungen der §§ 16 bis 19 UWG verwirklicht sei, sei weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt. Schließlich ergebe sich ein deliktischer Schadenersatzanspruch nicht aus den §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Etwaige im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs dem Kläger zugefügte Nachteile erreichten nicht die zur Bejahung einer sittenwidrigen Schädigung erforderliche Intensität. Nach dem Vortrag des Klägers sei „getrickst und ggfs. auch getäuscht“ worden gegenüber der die Zulassung vornehmenden Stelle, unmittelbarer Schaden drohe der Umwelt. Überdies seien negative Auswirkungen für den Kläger als Endkunden in der Verkaufskette allenfalls mittelbar der Beklagten anzulasten. Der Kläger habe ein fahrtaugliches, jederzeit einsetzbares und grundsätzlich auch werthaltiges Fahrzeug erworben. Selbst wenn Sittenwidrigkeit zu bejahen sei, so unterfalle der vom Kläger behauptete Schaden nicht dem Schutzzweck des § 826 BGB. Dass das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung unter bestimmten Umständen einen Sachmangel darstellen könne, ändere hieran nichts. Denn dies erlange Bedeutung allein im Rahmen der kaufvertraglichen Gewährleistung. Da Schadenersatzansprüche bereits dem Grunde nach nicht gegeben seien, sei auch der Hilfsantrag unbegründet. Zudem stelle die pauschale Behauptung des Klägers, es sei eine Wertminderung von 30 Prozent eingetreten keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Er habe keine konkreten Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt vorgetragen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 7. Juni 2019 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 13. Juni 2019 eingelegten und am 7. Oktober 2019 begründeten Berufung. Der Kläger macht geltend, selbstverständlich seien deliktische Ansprüche gegen die Beklagte gegeben, wie eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des angerufenen Berufungsgerichts im Verfahren 17 U 45/19 zeige. Die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte bestehe darin, dass sie das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und in Verkehr gebracht habe. Es sei unschwer erkennbar, dass die Betriebserlaubnis des Pkw bedroht gewesen sei. Um zu dieser Einsicht zu kommen, reiche der erstinstanzlich gehaltene Vortrag aus. Es sei absolut weltfremd davon auszugehen, dass ein Betrug derartigen Ausmaßes bei der Beklagten ohne Wissen und Billigung des jeweils zuständigen Vorstandes habe stattfinden können. Der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende B sei hierzu als Zeuge benannt worden. Die erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers zur sekundären Darlegungslast der Beklagten habe das Landgericht nicht gesehen und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast falsch gewertet. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 7. Oktober 2019, Blatt 676 ff. Band III der Akten. Der Kläger verfolgt unter Abänderung des angefochtenen Urteils seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter, während die Beklagte Zurückweisung der Berufung begehrt. Der Kläger ist durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10. Oktober 2019 darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung für unzulässig hält. II. Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden. Sie ist gleichwohl als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil sie entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zwar ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 -, Rn. 5, juris). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 -, Rn. 8, juris). Dem genügt die schlagwortartige Berufungsbegründung des Klägers nicht, weil sie sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. Soweit der Kläger die Berufung damit begründet, sein erstinstanzlich gehaltener Vortrag reiche aus, um zur Ansicht zu kommen, dass seine Klage begründet sei, stellt dies einen unzulässigen Verweis dar und keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Auch die bloße Bezugnahme auf eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main genügt ersichtlich nicht, weil es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist, aus einem anderen Urteil Angriffspunkte im Sinne des Klägers zu suchen. Zudem hat der Kläger weder Datum noch Aktenzeichen des Urteils genannt. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geht die Berufung auf keinen der unterschiedlichen und unabhängig voneinander die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts tragenden Gründe ein. So verhält sich die Berufungsbegründung etwa nicht dazu, dass nach Auffassung des Landgerichts die Voraussetzungen des § 826 BGB schon deshalb nicht vorliegen, weil die Stickoxidwerte im Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw kein entscheidendes Kriterium für einen Käufer darstellten und sich der gewöhnliche Käufer über Abgaswerte keine Gedanken gemacht hat. Ferner nicht dazu, dass etwaige im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs dem Kläger zugefügte Nachteile nicht die zur Bejahung einer sittenwidrigen Schädigung erforderliche Intensität erreichten und allenfalls eine mittelbare Auswirkung des Verhaltens der Beklagten sein könnten. Schließlich geht die Berufungsbegründung nicht darauf ein, dass nach Auffassung des Landgerichts der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt ist. Soweit der Kläger anführt, „ein Betrug derartigen Ausmaßes“ habe ohne Wissen und Billigung des Vorstands nicht stattfinden können, erschließt sich nicht, was diese Erwägung mit einem Anspruch aus § 826 BGB zu tun haben soll, der eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung voraussetzt. Sollte damit gemeint sein, es bestehe abweichend von dem angefochtenen Urteil ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB, fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass nach der Auffassung des Landgerichts nicht dargelegt ist, über welchen konkreten Umstand der Kläger getäuscht worden ist, und zudem keine Stoffgleichheit zwischen angestrebtem Vermögensvorteil und eingetretenem Vermögensschaden besteht. Weil der Kläger diese bestimmten Punkte nicht angreift, kann dahinstehen, ob das Landgericht daneben bei der Beurteilung des Vorliegens der subjektiven Tatbestandsmerkmale zu Unrecht nicht die Grundsätze der sekundären Darlegungslast herangezogen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.