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Beschluss

15 U 168/20

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1109.15U168.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 30. März 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 30. März 2020 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.700,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 30. März 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 30. März 2020 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.700,- festgesetzt. I. Der Kläger erwarb am 05. März 2016 ein gebrauchtes Fahrzeug Typ Audi Q 3 zu einem Kaufpreis von EUR 32.700,-. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der nach Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 15.10.2015 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung betrieben wird. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs und des Motors. Die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 32.700 Euro Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 30.03.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil das Landgericht seine Klage zu Recht abgewiesen hat. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 04.09.2020 Bezug. Auch die Einlassung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 03.11.2020 gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner im vorbezeichneten Hinweisbeschluss dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen. Denn der Kläger hat sich letztlich lediglich auf die Wiederholung seiner mit der Berufungsbegründungschrift vom 01.09.2020 zur Stützung der Berufung vorgetragenen Argumente und Rechtsansichten, die dem Senat bekannt sind und bei Erlass seines Hinweisbeschlusses berücksichtigt wurden, beschränkt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Bewertung der Rechtslage völlig unerheblich, dass der Kläger sein Fahrzeug von einer Privatperson erworben hat und es sich dabei um ein PKW der Marke Audi handelt. Entscheidend ist allein und ausschließlich, dass der Beklagten der Vorwurf der Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens ab dem 22.09.2015 nicht mehr gemacht werden kann und es ab diesem Zeitpunkt folglich an den Anspruchsvoraussetzungen für einen allein nach §§ 826, 31 BGB in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch fehlt. Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in dieser Sache nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) und deshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), ist es gerechtfertigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil die von ihm eingelegte Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2, 711,709 Satz 2 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 32.700,- festgesetzt. --- Vorausgegangen ist unter dem 04.09.2020 folgender Hinweis (- die Red.:) In dem Rechtsstreit (…) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 30.03.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die gemäß § 529 ZPO im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche erfolgversprechende Berufungsgründe hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründungsschrift vom 01.09.2020 indes nicht dargetan. Zutreffend ist nämlich das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB zustehen und deshalb die Klage insgesamt, auch hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche, unbegründet ist. Dahingehende Ansprüche des Klägers scheitern vorliegend nämlich von vornherein daran, dass es an einer sittenwidrigen Handlung bzw. einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 Abs. 1 BGB fehlt, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dieser allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als nicht bzw. sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, so dass ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist, was insbesondere dann bedeutsam wird, wenn die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH Urteil vom 30.7.2020 -VI ZR 5/20- unter II. 3. der Gründe m. w. Nachw.). Soweit das Verhalten der Beklagten gegenüber Käufern, die ein mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug vor dem 22.9.2015 erworben haben, sittenwidrig war (vgl. Urteil BGH vom 25.5.2020 -VI ZR 252/19-), ist das Verhalten der Beklagten jedenfalls ab dem 22.9.2015 nicht mehr als sittenwidrig zu beurteilen, weil sich durch eine Verhaltensänderung der Beklagten wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründete, derart relativiert haben, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber Käufern von Fahrzeugen, in denen Motoren des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingebaut waren und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen Käufern durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages nach diesem Zeitpunkt entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (BGH Urteil vom 30.7.2020 -VI ZR 5/20- unter II. 3. der Gründe). Denn die von der Beklagten bereits am 22.9.2015 herausgegebene Ad-Hoc-Mitteilung und eine gleichlautende Pressemitteilung, in der sie Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren vom Typ EA 189 einräumte und von einer auffälligen Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb sowie davon sprach, an der Beseitigung dieser Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu arbeiten und hierzu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrtbundesamt zu stehen, war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsmäßige Abgastechnik zu zerstören, also eine diesbezügliche Arglosigkeit zu beseitigen (BGH, a.a.O.). Wesentliche Umstände, aufgrund derer das Verhalten der Beklagten gegenüber früheren Käufern als verwerflich zu werten war, sind damit bereits im Herbst 2015 entfallen, so dass Käufern, die sich erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten geändert hatte, folglich unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeuges im Besonderen nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt wurde (BGH, a.a.O. unter II. 3. b) dd) (2. der Gründe)). So liegen die Dinge hier, weil der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig nach dem 22.9.2015 erworben hat, nämlich am 05.03.2016. Demgemäß kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht mehr darauf an, in welchem Umfang er Kenntnis davon hatte, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 eingebaut und inwieweit das ursprüngliche Verhalten der Beklagten kausal für den Abschluss des Kaufvertrages durch den Kläger war. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nichts Anderes deshalb, weil nach seinem Vorbringen die Beklagte angeblich mit dem Softwareupdate, das auch bei dem im Fahrzeug des Klägers befindlichen Motor aufgespielt wurde, eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Aufwärmfunktion implantiert wurde. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, was dahingestellt bleiben kann, begründet, dass kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten, was offensichtlich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.7.2020 -VI ZR 5/20- im Hinblick darauf angenommen hat, dass auch für das Fahrzeug des Klägers in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit nach dem Erwerb ein Softwareupdate aufgespielt worden war. Daraus ergibt sich jedenfalls deshalb kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten, weil nicht ersichtlich ist, dass dies den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zulässt (im Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019 -13 U 274/18-). Vielmehr muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung durch ein Thermofenster ausginge, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden (OLG Frankfurt am Main, a.a.O., m. w. Nachw.). Dass die Beklagte und ihre vertretungsberechtigten Organe im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Aufspielen des Softwareupdates in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt haben und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnten, ist folglich nicht ersichtlich (OLG Frankfurt, a.a.O.). Sofern die Beklagte dabei die Rechtslage fahrlässig verkannt haben sollte, fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände (OLG Frankfurt, a.a.O.). Im Übrigen spricht gegen einen objektiven Gesetzesverstoß durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Implantierung des Thermofensters schon der Umstand, dass zum einen das Kraftfahrtbundesamt mit rechtskräftigem Bescheid das Softwareupdate für den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor freigegeben und festgestellt hat, dass die Abschaltvorrichtung zulässig ist und Grenzwerte sowie andere Anforderungen eingehalten werden, das Kraftfahrtbundesamt also festgestellt hat, dass die Maßnahme geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen OLG Frankfurt, a. a. O.). Weitere Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Klägers nicht ersichtlich, weil der Bundesgerichtshof durch das vorstehend angeführte Urteil vom 30.7.2020 auch Ansprüche aus sonstigen Vorschriften, insbesondere nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB verneint hat, wobei der Senat dem Bundesgerichtshof auch insoweit gleichermaßen uneingeschränkt folgt. Nach alledem hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. II. Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in dieser Sache nicht erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, sind vorliegend die Voraussetzungen für einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gegeben. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung innerhalb von 3 Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.