Urteil
15 U 142/18
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0504.15U142.18.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juli 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Juli 2018 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juli 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Juli 2018 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus einem Architektenvertrag. Die Parteien waren mit einem „Architektenvertrag für Gebäude“ vom 13. Dezember 2008/22. Dezember 2008 verbunden, dessen Gegenstand Architektenleistungen für die Baumaßnahme „Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses in Stadt1, Straße1 - Ecke Straße2“ waren. Im Hinblick auf staatliche Förderungen und die Kosten des Vorhabens wurde der Dipl.-Ing. Vorname1 A mit der Erstellung von Energieeinsparnachweisen nach der Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007) für ein sogenanntes KfW 40-Haus einerseits und ein sogenanntes KfW 60-Haus andererseits beauftragt. Dipl.-Ing. A erstellte daraufhin entsprechend zwei Nachweise, welche sich vor allem darin unterschieden, dass der Nachweis für ein KfW-Energiesparhaus 40 eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorsah, derjenige für ein KfW-Energiesparhaus 60 hingegen nicht. Noch in der Planungsphase entschied sich die Klägerin sodann für die Planung nach dem KfW 40-Standard. Der Beklagte, der den Energieeinsparnachweis nach KfW 40 des Dipl.-Ing. A so verstand, dass dieser eine sogenannte gebäudezentrale Lüftungsanlage vorgesehen hatte, übersandte beide Energieeinsparnachweise an die mit der Projektierung der Heizung-Lüftung-Sanitär-Gewerke beauftragte Nebenintervenientin, die Firma Vorname2 B GmbH. Diese erstellte zwei Alternativangebote, von denen eines - ohne dass insoweit auf den KfW 40-Standard oder den KfW 60-Standard Bezug genommen wurde - unter anderem eine Lüftungsanlage enthielt in Gestalt von sogenannten Einzelraumlüftern (dezentralen Einzellüftern) mit Wärmerückgewinnung Typ X (Angebot Nr. … vom 17. März 2009). Diese Angebote wiederum übersandte der Beklagte an die C GmbH, die auf dieser Grundlage ihrerseits ein Angebot mit Einzelraumlüftern des Typs X zu einem günstigeren Preis als die Nebenintervenientin unterbreitete (Angebot vom 25. Mai 2009) und letztlich mit der Durchführung der Heizung-Lüftung-Sanitär-Gewerke beauftragt wurde. Im Dezember 2009 meldete die C GmbH sodann im Rahmen der Bauausführung allerdings Bedenken an, dass mit der vorliegenden Planung der KfW 40-Standard erreicht werden würde. Es kam dann zunächst zu einem Baustopp. Nach Einschaltung der Haftpflichtversicherung des Beklagten kam es am 25. März 2010 zu einem Ortstermin, an dem neben Vertretern der Klägerin, dem Beklagten, der Nebenintervenientin, der Firma C GmbH und dem Dipl.-Ing. A für die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Zeugen D und E teilnahmen. In der Folge kam es zu einer erneuten Erstellung eines Wärmeschutznachweises vom 30. April 2010 durch das Ingenieurbüro F, welches zu dem Ergebnis kam, dass der KfW 40-Standard mit der Maßgabe erreicht werden könne, dass sogenannte wohnungszentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung statt der Einzelraumlüfter verbaut würden. Im Rahmen der sodann erfolgten Planung erstellte das Ingenieurbüro F am 5. Oktober 2010 einen erneuten Wärmeschutznachweis unter Berücksichtigung einer wohnungszentralen Lüftungsanlage. Das Vorhaben wurde schließlich entsprechend umgesetzt und bis vor Weihnachten 2010 fertiggestellt. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Planung und das Bauvorhaben vertragswidrig nach dem KfW 60-Standard ausgeführt und nicht nach dem vereinbarten KfW 40-Standard. Der Beklagte habe sich in der durch die Nebenintervenientin erfolgten Planung nicht an die Ausgangsannahmen des Dipl.-Ing. A hinsichtlich der Qualität der Dämmung und hinsichtlich des Wärmedurchlasswiderstands der Fenster gehalten, ebenso wie an die Annahme, dass für KfW 40 eine gebäudezentrale Lüftung mit Wärmerückgewinnung vorgesehen gewesen sei und für KfW 60 Einzellüfter. Diese Fehlplanung habe sodann zum Baustopp nach Bedenkenanmeldung der C GmbH und damit sowohl zu Verzögerungen des Bauvorhabens als auch zu Kosten der Umplanung geführt. So seien für den erstellten Wärmeschutznachweis durch das Ingenieurbüro F vom 30. April 2010 Kosten in Höhe von 498,75 € angefallen. Für die Ausführungsplanung entsprechend diesem Vorschlag sei ein Betrag in Höhe von 6.797,28 € angefallen. Durch die nun eingetretene Notwendigkeit, Wohnungslüftungsanlagen einzubauen, seien zusätzliche Kosten für den Innenausbau in Höhe von mindestens 10.391,37 € angefallen. Außerdem hätten zur Beschleunigung des Aushärtens des Estrichs im gesamten Haus dem Estrich Zuschlagstoffe zugesetzt werden müssen, was Kosten von 4.237,15 € nach sich gezogen habe. Zudem hätten für die Erreichung des KfW 40-Standards auf dem Dach Solarzellen angebracht werden müssen, wofür zusätzliche Gerüstkosten in Höhe von 952,00 € erforderlich geworden seien. Zwar sei von Anfang an eine Solaranlage vorgesehen worden, das Gerüst sei aber im Dezember 2009 bereits abgebaut worden, weil unklar gewesen sei, wie lange die Sachklärung dauern werde, sodass das Gerüst neu habe gestellt werden müssen. Weiterhin habe umplanungsbedingt eine weitere Brandschutztür eingebaut werden müssen, was Kosten in Höhe von 1.034,20 € verursacht habe. Zur Estrichtrocknung seien aufgrund der nach dem Baustopp nötigen Beschleunigung Bautrockner eingesetzt und Kosten in Höhe von 7.604,10 € verursacht worden. Schließlich sei es aufgrund der Bauverzögerung zu Mietausfällen gekommen, weil statt des geplanten Einzugstermins am 1. Mai 2010 die Mieter erst am 1. November 2010 bzw. 1. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 hätten einziehen können. Die erlittenen Mietausfälle hätten sich auf insgesamt 25.235,00 € belaufen. Die Fehlplanung des Beklagten habe daher zu einem Gesamtschaden in Höhe von 56.750,35 € geführt. Aus diesem Gegenstandswert seien als weiterer Schadensposten sodann auch vorgerichtliche Anwaltskosten aus einer 1,5-Gebühr in Höhe von 2.028,36 € einschließlich Umsatzsteuer angefallen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 56.750,35 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin - zum Ausgleich ihr entstandener vorgerichtlicher Anwaltskosten 2.028,36 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im Wesentlichen behauptet, die Planung und Projektierung der Heizungsanlage habe nicht zu seinem Planungssoll gehört. Jedenfalls sei er davon ausgegangen, dass die Nebenintervenientin eine Heizungs-/Belüftungsanlage geplant und projektiert habe, die den Anforderungen des Wärmeschutznachweises des Dipl.-Ing. A genügt habe. Von den seitens der Nebenintervenientin abgegebenen Alternativangeboten habe er zutreffend dasjenige ausgewählt, welches im Leistungsumfang eine Lüftungsanlage vorgesehen habe, so wie es auch im Wärmeschutznachweis des Dipl.-Ing. A zur Einhaltung des KfW 40-Standards vorgegeben gewesen sei. Auf Basis dieser von Sonderfachleuten erstellten Vorgaben habe er dann die C GmbH mit der baulichen Umsetzung beauftragt. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass die seitens der Nebenintervenientin vorgesehenen dezentralen Einzellüfter nicht ausreichen würden, um den KfW 40-Standard zu erfüllen. Als Planer müsse er die Leistungen der Sonderfachleute nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen, sondern könne sich grundsätzlich auf deren Fachkenntnisse verlassen. Eine Haftung ergebe sich allein, wenn sich die Unrichtigkeit aufdränge, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 20. Juli 2018 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat zunächst mit Grundurteil vom 7. Juni 2013 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der 14. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 2. März 2015 das Grundurteil vom 7. Juni 2013 aufgehoben und den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der 14. Zivilsenat im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht habe Feststellungen dazu treffen müssen, ob mit der im Angebot der Nebenintervenientin vorgesehenen Lüftung die für ein KfW-Energiesparhaus 40 erforderlichen Werte erreichbar gewesen wären und wenn nein, ob der Beklagte dies pflichtwidrig verkannt habe. Durch das nun angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dipl.-Wirtsch.-Ing. Vorname3 G vom 23. Oktober 2017 sowie durch Vernehmung der Zeugen D, E und H die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Architektenleistung des Beklagten nicht mangelhaft gewesen sei, weil mit der vom Beklagten der Bauausführung durch die C GmbH zugrunde gelegten Planung der Nebenintervenientin der KfW 40-Standard des Gebäudes erreicht worden wäre. Das insoweit eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl.-Wirtsch.-Ing. G habe ergeben, dass mit der im Angebot der Nebenintervenientin vorgesehenen Lüftung (dezentrale Einzelraumlüfter), der vorgesehenen Qualität der Dämmung und der vorgesehenen Qualität hinsichtlich des Wärmedurchlasswiderstandes der Fenster die in dem Energieeinsparungsnachweis vom Dipl.-Ing. A für das KfW-Energiesparhaus 40 vorgegebenen Werte erreichbar gewesen seien. Dies habe auch der insoweit sachverständige Zeuge D bestätigt, welcher für die I Ingenieurgesellschaft von der Haftpflichtversicherung des Beklagten nach dem Baustopp eine technische Einschätzung zur Planung gegeben habe. Der Zeuge als langjähriger Ersteller von Wärmeschutznachweisen habe nachvollziehbar und überzeugend erklärt, mit dem Dipl.-Ing. A über dessen Wärmeschutznachweis gesprochen zu haben, mit dem Ergebnis, dass Herr A falsch gerechnet gehabt habe. Als Herr A nach Schadensanzeige nochmals gerechnet und mitgeteilt habe, dass der KfW 40-Standard mit dezentralen Einzelraumlüftern nicht erreicht werde, sei auch dies mit falschen Rechenansätzen erfolgt. Im Ergebnis habe der im Bereich der Wärmebedarfsberechnung erfahrene Zeuge erklärt, dass es eine Chance gegeben hätte, mit dezentralen Einzellüftern bei genauerer Berechnung in den Bereich von KfW 40 zu kommen. Auch der für das Ingenieurbüro F tätige Zeuge H habe erklärt, dass im Rahmen der Erstellung des Wärmeschutznachweises vom 5. Oktober 2010 zunächst mit einer dezentralen Einzellüfteranlage gerechnet habe. Selbst mit dieser dezentralen Einzellüfteranlage seien die erforderlichen Werte erreicht worden, nämlich mit einem Wert von 39,13 kWh pro Quadratmeter und Jahr. Damit sei abschließend festzustellen, dass auch mit der Planung der Nebenintervenientin der KfW 40-Standard zu erreichen gewesen und damit eine Pflichtverletzung des Beklagten mit der Folge einer Baueinstellung nicht erkennbar sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht zunächst geltend, der Sachverhalt im angefochtenen Urteil sei unzutreffend. Sie - die Klägerin - habe dem Beklagten weitgehend „freie Hand“ gelassen und es sei der Beklagte gewesen, der den Dipl.-Ing. A den Energieeinsparnachweis für das Bauvorhaben habe erstellen lassen. Zudem habe der Beklagte nach der Bedenkenanzeige der C GmbH den Gesellschaftern der Klägerin gegenüber eingeräumt, er - der Beklagte - habe versehentlich die Arbeitsleistung nach dem Standard KfW 60 ausführen lassen. Ferner habe der Gerichtssachverständige G festgestellt, dass mit einem geringen Änderungsaufwand hätte weitergebaut werden können. Die Klägerin macht weiter geltend, eine Pflichtverletzung des Beklagten liege - auch - darin, dass er der Bauausführung eine Planung zugrunde gelegt habe, deren Erfolg der Erreichung eines KfW 40-Hauses zweifelhaft gewesen sei, und zwar zweifelhaft für den Beklagten selbst. Es komme nicht darauf an, ob mit einem geringeren Anpassungsaufwand und vielleicht auch schneller die Probleme hätten gelöst werden können. Es komme auch nicht darauf an, ob Dipl.-Ing. A den Energieeinsparnachweis richtig oder falsch erstellt habe. Der Beklagte schulde eine sichere und korrekte Ausführungsplanung. Er habe das Angebot der Nebenintervenientin auf die Vereinbarkeit mit dem Standard KfW 40 bauphysikalisch überprüfen müssen. Es komme nicht darauf an, ob die nach Baustopp beauftragten Ingenieurbüros Fehler gemacht hätten, weil der Beklagte sich selbst an diese gewandt habe, um die von ihm geschuldete Planung in Ordnung zu bringen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 56.750,35 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an sie - die Klägerin - zum Ausgleich ihr entstandener vorgerichtlicher Anwaltskosten 2.028,36 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, unter Aufhebung des angegriffenen Urteils und des Verfahrens den Rechtsstreit an das Landgericht Fulda zurückzuverweisen. Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht dargelegt. Neuer Tatsachenvortrag sei nicht zu berücksichtigen. Es sei vor allem bestritten worden, dass er versehentlich die Ausführungsplanung nach dem Standard KfW 60 an die C GmbH übergeben habe. In der Sache unterliege das angefochtene Urteil keinen Fehlern. Der Gerichtssachverständige habe unmissverständlich erklärt, dass auf Basis der von ihm - dem Beklagten - zugrunde gelegten Planung der Nebenintervenientin der KfW 40-Standard erreicht worden wäre. Folgerichtig habe das Landgericht eine schadensursächliche Pflichtverletzung verneint. Im Übrigen sei durch die Beweisaufnahme auch die Behauptung, er habe vertragswidrig nach dem KfW 60-Standard geplant, widerlegt worden. Andere schadensursächliche Pflichtverletzungen seien weder ersichtlich noch dargetan. Das gelte vor allem soweit die Klägerin nunmehr erstmals einwende, er habe eine „zweifelhafte“ Planung zugrunde gelegt. Ihm - dem Beklagten - könne nicht vorgeworfen werden, dass er der Bedenkenanmeldung der C GmbH nachgegangen sei, da er lediglich Planungs- und Überwachungsleistungen geschuldet habe und von ihm nicht erwartet werden könne, die umfangreichen und komplexen Nachberechnungen durchzuführen, welche erforderlich gewesen seien, um die Projektierung der Nebenintervenientin hinsichtlich der Kompatibilität mit den Anforderungen des KfW 40-Standards zu überprüfen. Des Weiteren wendet der Beklagte ein, die Schadensdarlegung sei im Übrigen unschlüssig. Die Parteien und die Nebenintervenientin haben mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2021, 18. Februar 2021 und 26. Februar 2021 Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erteilt, wobei die Klägerin Bedenken geäußert hat, ob ein solches Vorgehen nach einem hier vorliegenden Richterwechsel nach vorheriger mündlicher Verhandlung zulässig ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. März 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 20. April 2021 sowie im Übrigen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 4. Mai 2021 bestimmt. II. Der Senat konnte gemäß § 128 Abs. 2 ZPO über die Berufung ohne neuerliche mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt haben. Bei einem solchen Vorgehen kommt es mangels Anwendbarkeit des § 309 ZPO nicht darauf an, ob der neue Einzelrichter nach einem Dezernatswechsel selbst eine vorherige mündliche Verhandlung durchgeführt hat oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1992 - I ZR 122/90 -, juris). Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (25. Juli 2018) am 27. August 2018 (Montag) eingelegte und innerhalb der bis 25. Oktober 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24. Oktober 2018 begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zurecht entschieden, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen den Beklagten nach §§ 633 Abs. 2, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB hat. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Leistung des Beklagten mangelhaft war. Der Architekt schuldet gemäß § 633 Abs. 2 BGB ein mangelfreies Werk. Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich dabei nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt deshalb auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Leistung, wie z. B. ein bestimmtes Planungsdetail, vereinbart haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 209/11 -, juris, Rn. 14). Davon ausgehend sind Mängel des Werks des Beklagten nicht festzustellen. Zunächst ist auf Grundlage des geschlossenen Architektenvertrags und des unstreitigen Vortrags der Parteien davon auszugehen, dass der Beklagte die Planung eines Gebäudes nach dem Standard KfW 40 geschuldet hat. Weitere konkrete Vorgaben wurden dem Beklagten zur Planung nicht gemacht, insbesondere geht auch die Klägerin davon aus, dem Beklagten sei - innerhalb der Einhaltung des KfW 40-Standards - „freie Hand“ gelassen worden. Diesem vereinbarten Zweck wurde die Leistung des Beklagten aber gerecht. a) Dabei kann vor allem nicht davon ausgegangen werden, die Planung sei deswegen mangelhaft gewesen, weil die auf Grundlage der Leistungsbeschreibung der Nebenintervenientin erfolgte Planung, welche an die C GmbH zur Ausführung gegeben wurde, nicht geeignet war, den vereinbarten Standard KfW 40 zu erreichen. Das Landgericht ist insoweit auf Grundlage des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Wirtsch.-Ing. Vorname3 G vom 23. Oktober 2017 und dessen Anhörung in mündlicher Verhandlung vom 17. Mai 2018 zutreffend davon ausgegangen, dass mit der im Angebot der Nebenintervenientin vorgesehenen Lüftung (dezentrale Einzelraumlüfter), der Qualität der Dämmung und der Qualität hinsichtlich des Wärmedurchlasswiderstands der Fenster der Standard KfW 40 erreicht worden wäre, da auf dieser Grundlage der zulässige Jahresprimärenergiebedarf von 40 kWh/m2 unterschritten worden wäre (35,74 kWh/m2). Zur Bestätigung hat das Landgericht sodann weiter vor allem auf die Angaben des sachverständigen Zeugen H in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2018 abgestellt, der erklärt hat, er habe im Rahmen der Erstellung eines Wärmeschutznachweises vom 5. Oktober 2010 zunächst auch mit einer dezentralen Einzellüfteranlage gerechnet und dabei ebenso festgestellt, dass die für den KfW 40-Standard erforderlichen Jahreswerte erreicht worden wären (39,13 kWh/m2), wobei er dabei von den im Gegensatz zu den Werten der konkret eingesetzten Produktwerten ungünstigere Normwerte zugrunde gelegt habe. Hiergegen hat die Klägerin im Berufungsverfahren nichts Durchgreifendes eingewandt. Soweit sie vorträgt, der Sachverständige G sei zu dem Ergebnis gekommen, dass mit einem „geringen Änderungsaufwand“ hätte weitergebaut werden müssen, findet sich diese Feststellung weder in dessen schriftlichem Gutachten noch im Protokoll über dessen mündliche Anhörung. Vielmehr hat der Sachverständige dort uneingeschränkt erklärt, auch unter Einbeziehung der Angaben der vernommenen sachverständigen Zeugen bleibe er dabei, dass trotz der Bedenkenanzeige der C GmbH ohne Neuberechnung mit dezentralen Einzellüftern hätte weitergebaut und damit der KfW 40-Standard erreicht werden können. Zu einer erforderlichen Planungsänderung hat der Sachverständige ausweislich des schriftlichen Gutachtens und des Verhandlungsprotokolls nichts ausgeführt. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen hat die Klägerin weder aufgezeigt noch sind sie ersichtlich. Soweit der Sachverständige darüber hinaus erklärt hat, er habe mit einem günstigeren Fensterwert als der Geschäftsführer B der Nebenintervenientin gerechnet (0,8 statt 1,2), hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren vorgetragen, dass das Ansetzen eines Fensterwerts von 1,2 dazu geführt hätte, dass der Standard KfW 40 sodann nicht erreicht worden wäre, zumal der sachverständige Zeuge H im Rahmen der Erstellung eines Wärmeschutznachweises am 5. Oktober 2010 zunächst ebenfalls mit einer dezentralen Einzellüfteranlage und sogar ungünstigeren Normwerten gerechnet und dabei ebenso festgestellt hat, dass die für den KfW 40-Standard erforderlichen Jahreswerte erreicht worden wären (39,13 kWh/m2). Wenn nach alledem aber mit der vom Beklagten zugrunde gelegten Planung der KfW 40-Standard gleichwohl erreicht worden wäre, liegt kein Planungsfehler vor. Denn ausgehend von dieser Planung wären sowohl der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werkes erreicht als auch die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion erfüllt worden. Daher greift es auch nicht durch, wenn die Klägerin darauf hinweist, der Beklagte habe eine „sichere Planung“ geschuldet. Ungeachtet des Umstands, dass nicht weiter vorgetragen wird, weshalb die Planung des Beklagten „unsicher“ gewesen sein soll und es auf den weiteren Umstand, die Planung sei für den Beklagten selbst - subjektiv - unsicher gewesen nicht ankommt, da ein Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit objektiv zu beurteilen ist, hat der Gerichtssachverständige jedenfalls festgestellt, dass der zulässige Jahresprimärenergiebedarf von 40 kWh/m2 deutlich unterschritten worden wäre (35,74 kWh/m2). Selbst die Berechnungen des sachverständigen Zeugen H haben noch zu einem Einhalten des Standards KfW 40 geführt. Dies war zwar deutlich „knapper“ (39,13 kWh/m2). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der sachverständige Zeuge mit ungünstigeren Normwerten gerechnet hat. Auch vor diesem Hintergrund kann daher jedenfalls nicht von einer wie auch immer gearteten „unsicheren Planung“ ausgegangen werden. b) Ein Werkmangel lässt sich vor diesem Hintergrund auch nicht deshalb annehmen, weil der Beklagte ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2013 davon ausgegangen ist, der Energieeinsparnachweis des Dipl.-Ing. A nach KfW 40 sehe eine gebäudezentrale Lüftungsanlage vor und er stattdessen eine Planung mit dezentralen Einzelraumlüftern zur Ausführung gebracht hat. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, läge hierin nur dann ein Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit, wenn dem Beklagten vertraglich konkret vorgegeben oder zumindest zur vertraglichen Grundlage gemacht worden wäre, eine Planung mit einer gebäudezentralen Lüftungsanlage durchzuführen. Dies ergibt sich aber weder aus dem Vertrag selbst noch hat die Klägerin dies behauptet. Sie weist vielmehr wiederholt darauf hin, dem Beklagten bei der Planung „freie Hand“ gelassen zu haben. c) Zu einem Werkmangel führt es ebenfalls nicht, wenn die Klägerin darauf abstellt, der Beklagte habe die Planungsunterlagen verwechselt und bei der C GmbH die Planung zum KfW 60-Standard anstatt derjenigen nach KfW 40 zur Ausführung gebracht, was er später auch eingeräumt habe. Denn der Beklagte hat erstinstanzlich jedenfalls unbestritten vorgetragen, dass die Arbeiten auf Grundlage des Angebots der C GmbH vom 25. Mai 2009 mit dezentralen Einzelraumlüftern zur Ausführung gebracht wurden. Selbst die Klägerin legt im Berufungsverfahren neben einem weiteren Angebot der C GmbH, das aber andere Gewerke der Ent- und Bewässerung, der Entlüftung und Sanitäranlagen enthält, hinsichtlich der Heizungsanlagen allein dasjenige Angebot vom 25. Mai 2009 vor, das dezentrale Einzelraumlüfter Typ X enthält. Dieses Angebot wiederum entspricht inhaltlich aber demjenigen der Nebenintervenientin vom 17. März 2009 mit dezentralen Einzelraumlüftern Typ X. Eben dieses Angebot wiederum hat der Sachverständige zur Grundlage seines Gutachtens genommen und festgestellt, dass davon ausgehend der KfW 40-Standard erreicht worden wäre. Damit kann es letztlich dahinstehen, ob der Beklagte davon ausging, der C GmbH fälschlicherweise die Planung nach KfW 60-Standard übersandt zu haben und dies gegenüber der Klägerin auch geäußert hat. Denn aufgrund der Beweisaufnahme steht jedenfalls fest, dass die von der C GmbH in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Angebot der Nebenintervenientin ausgeführte Planung mit dezentralen Einzelraumlüftern Typ X objektiv geeignet war, den KfW 40-Standard zu erreichen, mag der Beklagte auch - entsprechend der Behauptung der Klägerin - von etwas anderem ausgegangen sein. d) Dem Beklagten kann ebenfalls nicht schadenskausal vorgeworfen werden, die Planung gemäß dem Angebot der Nebenintervenientin nicht dahingehend bauphysikalisch überprüft zu haben, ob damit der KfW 40-Standard erreicht wird. Denn nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen wurde - wie ausgeführt - mit dem Angebot der Nebenintervenientin der KfW 40-Standard gerade erreicht, sodass sich ein solches Unterlassen schon nicht kausal auf die behaupteten Schäden ausgewirkt hätte. e) Auch kommt eine mangelhafte Leistung des Beklagten nicht vor dem Hintergrund in Betracht, dass er auf die Bedenkenanzeige der C GmbH einen Baustopp und sodann weitere Prüfungen zur Einhaltung des KfW 40-Standards mit den Folgen einer Umplanung veranlasst hat, was nach Klägervortrag zur Verzögerung und Verteuerung des Bauvorhabens geführt haben soll. Denn nachdem die initiale Planung geeignet war, den KfW 40-Standard zu wahren, war die Bedenkenanzeige der C GmbH ebenso unberechtigt wie die vor dem Baustellentermin am 25. März 2010 nach Beklagtenvortrag erklärte Äußerung des Dipl.-Ing. A, mit den geplanten dezentralen Einzelraumlüftern sei der KfW 40-Standard nicht zu erreichen. Hierfür hat der Beklagte auch rechtlich nicht einzustehen. Der Architekt haftet für Mängel von Sonderfachleuten nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln in Verbindung mit § 278 BGB, wenn die vom Sonderfachmann zu klärende Frage zu dem vom Architekten aufgrund des Architektenvertrages geschuldeten Werkerfolg gehört. Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Vertragsauslegung kommt vor allem dem Kriterium ein besonderes Gewicht zu, ob die gegenständliche Leistung Fachkenntnisse voraussetzt, die typischerweise von einem Architekten zu erwarten sind, oder ob die speziellen Fachkenntnisse eines Sonderfachmannes notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1996 - VII ZR 233/95 -, juris, Rn. 17). Davon ausgehend gibt es für eine vertragliche Leistungsübernahme des Beklagten keine Anhaltspunkte. Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung sind spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute (vgl. nur Fischer, in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Auflage 2016, 4. Teil § 18 Rn. 1, 15). Dabei kommt es nicht darauf an, welche rechtlichen Wirkungen dem Energieeinsparnachweis im Einzelnen zukommen, denn jedenfalls die zugrundeliegenden Berechnungen sind eindeutig bauphysikalischer Natur, können ohne Weiteres der Planung zugrunde gelegt werden und wurden dies auch. Der von der Klägerin zitierte Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2014 betrifft nur die Frage der Haftungsreichweite des Ausstellers des Energieeinsparnachweises und sagt nicht darüber aus, ob die zugrundeliegenden Berechnungen bauphysikalischer und damit fachplanerischer Natur sind oder nicht. Dafür, dass auch solche Berechnungen vom Beklagten selbst geschuldet waren, findet sich im geschlossenen Architektenvertrag jedoch nichts. Hiergegen spricht auch maßgeblich, dass es sich - wie ausgeführt - um besondere Ingenieurleistungen der Bauphysik handelt, die üblicherweise durch Fachplaner durchgeführt werden und deshalb nicht typischerweise von einem Architekten zu erwarten sind. Denn der Architekt ist im Normalfall mit der planerischen Gestaltung, der Ausschreibung, der Bauoberleitung und der Überwachung der Baubeteiligten beauftragt. Nicht enthalten sind in diesem Leistungsbild die Ingenieurleistungen, weshalb auch die HOAI zwischen dem Leistungsbild des Architekten und dem Leistungsbild des Ingenieurs unterscheidet (vgl. J. Schmidt, in: BeckOGK, Stand 1. April 2021, § 633 Rn. 268). Gehörten daher Leistungen zum Wärmeschutz und zur Energiebilanzierung nicht zum vertraglichen Leistungssoll des Beklagten, wäre er für den fachlichen Bereich des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung hingegen nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich. Daher haftet der Architekt für Fehler auch von ihm selbst beauftragter Fachplaner nur, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängel der Fachplanung nicht beanstandet, die nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind (vgl. Koeble, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Rn. 833; J. Schmidt, in: BeckOGK, Stand 1. April 2021, § 633 Rn. 273; BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - VII ZR 407/01 -, juris, Rn. 21 für fehlerhafte Tragwerksplanung des vom Architekten beauftragten Statikers). Davon ausgehend kommt eine Haftung des Beklagten aber ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte hat angesichts des Umstands, dass es sich hierbei um besondere Fachplanungsleistungen handelt, stets in Abrede gestellt, dass er etwaige Unrichtigkeiten der vom Dipl.-Ing. A erstellten Wärmeschutznachweise hätte erkennen können oder müssen. Die Klägerin hat hierzu ebenso wenig Gegenteiliges vorgetragen wie zu den sonstigen Voraussetzungen, unter denen der Beklagte für die Einbeziehung von Sonderfachleuten haften würde. Dass die Klägerin dem Beklagten „freie Hand“ gelassen haben mag, ändert daran nichts, weil sich eine solche „Planungsfreiheit“ nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung und im Rahmen der sonstigen Haftungsvoraussetzen bewegen kann. Entsprechendes gilt sodann für die Überprüfungen durch das Ingenieurbüro F verbunden mit der letztlich zur Ausführung gelangten Umplanung der Lüftungsanlage hin zu wohnungszentralen Lüftungsanlagen. Auch insoweit setzt eine Haftung des Beklagten voraus, dass er hätte erkennen können, dass eine solche Umplanung nicht notwendig war und deshalb gleichwohl die ursprüngliche Planung zur Ausführung hätte gelangen können, wofür ebenfalls weder etwas ersichtlich noch vorgetragen ist. In der Folge kann dem Beklagten daher nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er auf die Bedenkenanzeige der C GmbH reagiert und sodann eine Überprüfung der Planung gemäß den Vorgaben der Nebenintervenientin und letztlich eine Umplanung veranlasst hat, was zu den klägerseits geltend gemachten Verzögerungen und Mehrkosten geführt haben soll. Diese Folgen resultieren vielmehr sämtlich auf Umständen, die der Beklagte weder aufgrund konkreter vertraglicher Vereinbarung noch aufgrund seiner Überwachungspflicht zu vertreten hat. f) Weitere Planungsfehler hatte der Senat nicht zu überprüfen. So unterlag es nicht der Prüfung durch den Senat, ob Planungsfehler darin liegen könnten, dass nach den Angaben des Gerichtssachverständigen die wärmeübertragende Umfassungsfläche anders ausgeführt wurde als vom Dipl.-Ing. A im Energieeinsparnachweis angegeben, dass die Wärmedämmung der Dachterrasse energetisch deutlich minderwertiger ausgeführt worden ist als im Energieausweis vorgesehen und dass es Unklarheiten bei der Dämmung des Dachs und der Wärmebrücken gab. Das Landgericht hat hierzu nichts festgestellt, die Klägerin dies nicht zum Gegenstand der Berufung gemacht (§ 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ZPO), sodass diese Fragen der Prüfung durch den Senat entzogen waren. Lediglich ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass auch insoweit eine Haftung des Beklagten bereits deshalb fraglich ist, weil es sich zum einen ebenfalls um fachplanerische Fragen handelt und zum anderen nicht erkennbar ist, welche Schäden der Klägerin auf dieser abweichenden Ausführung beruhen sollen. 2. Da die Berufung bereits dem Grunde nach keinen Erfolg hatte, kam eine Zurückverweisung der Sache nicht in Betracht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.