Beschluss
15 U 299/20
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1007.15U299.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. August 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. August 2020 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 95.406,89 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. August 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. August 2020 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 95.406,89 Euro. I. Der Kläger begehrt Vergütung für behauptete anwaltliche Tätigkeit. Er war für die A GbR als Rechtsanwalt tätig. Der Beklagte ist neben den Herren B, Vorname1 C und Vorname2 C Gesellschafter der A GbR. Der Kläger wurde unter anderem im Jahre 2013 von der A GbR als Rechtsanwalt mandatiert. Hintergrund war, dass die A GbR rechtliche Unterstützung bei der Überprüfung und Gestaltung von Verträgen mit der Musikindustrie benötigte. Der Kläger begehrt vorliegender der Klage die Bezahlung von insgesamt 17 Rechtsanwaltsgebührenrechnungen, denen von ihm behauptete anwaltliche Tätigkeiten in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 zugrunde gelegen haben. Ab dem 09.06.2015 war der Kläger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Die streitgegenständlichen Kostenrechnungen tragen als Datum den 28.12.2015 (bezüglich der Rechnungen K1 und K3) die der Kläger als „Rechtsanwalt“ unterzeichnete, bzw. den 27.12.2016 (bezüglich der Rechnungen K2, K4 bis K19), die der Kläger ohne den Zusatz, Rechtsanwalt unterzeichnete. Hinsichtlich der Rechnungen K1 und K2 beantragte der Kläger am 31.12.2015 einen Mahnbescheid gegen die A GbR, den das Amtsgericht erließ und der der A GbR zugestellt wurde. Hinsichtlich der übrigen Rechnungen beantragte der Kläger am 31.12.2016 einen Mahnbescheid gegen die A GbR, den das Amtsgericht wiederum erließ und der der A GbR zugestellt wurde. Eine Zustellung des Mahnbescheids an den in diesem Verfahren gesamtschuldnerisch unter anderem in Anspruch genommenen Beklagten erfolgte zunächst nicht. Am 13.1.2017 ging ein Widerspruch der A GbR und des Beklagten beim Mahngericht ein. Mit Verfügung vom 27.01.2017 (Bd. I Bl. 29 d. A.) teilte die Rechtspflegerin den Eingang des Widerspruchs dem Antragsteller mit dem Zusatz mit: „Wie aus der Anlage ersichtlich ist, wurde für den oben genannten Gegner Widerspruch eingelegt. Der Mahnbescheid konnte nicht zugestellt werden, der Widerspruch ging lediglich aufgrund der Zustellung des Mahnbescheides an den Gesamtschuldner ein und ist deshalb derzeit noch nicht wirksam. Er wird aber nach einer ordnungsgemäßen Zustellung wirksam, wenn diese nach einem eventuellen Neuzustellungsantrag erfolgen sollte". Der Kläger stellte einen Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, der beim Amtsgericht Hünfeld am 10.07.2017 einging (Bd. I Bl. 26 d. A.). Das Amtsgericht Hünfeld veranlasste am 17.07.2017 die Neuzustellung des Mahnbescheids (Bd. I Bl. 27 d. A.). Hiergegen legte der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 24.07.2017 Widerspruch ein (BI. 28 d. A.). Der neuerliche Widerspruch wurde mit Verfügung des Amtsgerichts vom 09.08.2017 (Bd. I Bl. 29 R. d. A.) an den Antragsteller übersandt. Dieser stellte mit Schreiben vom 08.02.2018 (Bd. I Bl. 31 f. d. A.) einen Antrag an das Amtsgericht Kassel auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kassel. Mit Beschluss vom 09.02.2018 erklärte sich das Amtsgericht Kassel für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Kassel (Bd. I Bl. 33 d. A.). Die Abgabe des Verfahrens vom Amtsgericht Kassel an das Landgericht Kassel erfolgte mit Datum vom 14.02.2018 (Bd. I Bl. 37 d. A.). Die Anspruchsbegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2018 ging in diesem Verfahren am 15.08.2018 beim Landgericht ein (Bd. I Bl. 38 d. A.). Das Mahnverfahren gegen die A GbR endete durch Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens und der Abgabe vom 16.02.2018. Der Kläger hat beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.074,52€ nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.049,16€ ab dem 09.01.2016 sowie aus 8.025,36 € ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.204,52 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.824,16€ ab dem 09.01.2016 sowie aus 13.404,16€ ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 261,80 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 115,67 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.441,23 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163,03 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.789,44 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 11. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.514,95 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 12. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.119,05 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 13. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 270,13 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 14. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 563,58 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 15. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 672,83 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 16. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.872,35 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. 17. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.697,02 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.01.2017 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat unter anderem behauptet, die Rechnungen K1 bis K19 seien ihm und der A GbR erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung zugesandt worden. Vorher seien sie weder Gesellschaft und ihren Gesellschaftern bekannt gegeben worden. Er, der Beklagte, habe keine Kenntnis von den den Anlagen K5 bis K19 zugrundeliegenden Beauftragungen zu anwaltlichen Dienstleistungen, weswegen er sie und die vom Kläger behaupteten anwaltlichen Leistungen insgesamt bestreite. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass etwaige Ansprüche des Klägers verjährt seien, §§ 194, 195, 199 Abs. I BGB, so dass der Beklagte berechtigt sei, die Zahlung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Der Kläger begehre von dem Beklagten die Zahlung von Anwaltshonorar aus den Rechnungen K1 bis K19 für behauptete Leistungen in der zweiten Hälfte des Jahres 2013. Nach § 8 Abs. 1 RVG sei die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sei. Nach § 10 Abs. 1 RVG könne der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist sei von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. Das bedeute, dass die dreijährige Verjährungsfrist, §195 BGB, die mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen habe, § 199 Abs. 1 BGB, mit Schluss des Jahres 2016 an sich abgelaufen sei. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch den vom Kläger sei nicht erfolgt. Eine Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten sei erst aufgrund des Antrages des Klägers auf Neuzustellung des Mahnbescheides im Juli 2017 erfolgt. Die Zustellung des Mahnbescheids erst im Juli 2017 könne somit eine Zurückbezogenheit der Wirkungen der Zustellung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs gemäß § 167 ZPO nicht mehr bewirken. Die Hemmungswirkung des Mahnbescheids trete daher nicht bereits am 31.12.2016, sondern erst im Juli 2017 ein. Somit seien die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht habe den Inhalt der Rechtsnormen §§ 128, 129 HGB verkannt und die Normen nicht angewandt. Unter richtiger Anwendung der §§ 128, 129 HGB entsprechend seien die Ansprüche gegen den Beklagten nicht verjährt. Denn durch die am 31.12.2015 und 31.12.2016 beantragten und am 09.01.2016 und am 07.01.2017 zugestellten Mahnbescheide gegen die A GbR und die Hemmung der Verjährung der Gesellschaftsschuld sei auch die Verjährung der akzessorischen Ansprüche gegen den Beklagten aus persönlicher Gesellschafterhaftung akzessorisch gehemmt, §§ 128, 129 HGB entsprechend. Die Hemmung der Verjährung der Ansprüche gegen die BGB-Gesellschaft hemme auch die Verjährung der akzessorischen Ansprüche aus § 128 Abs. 1 HGB entsprechend gegen die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, § 129 HGB entsprechend. Der Beklagte könne sich auch als in Anspruch genommener persönlich haftender Gesellschafter nicht auf die der Gesellschaft erwachsene Einrede der Verjährung berufen, weil die Verjährung ihm selbst gegenüber rechtzeitig gehemmt worden sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 20.10.2020 (Bl. 568 ff. Bd. 3 der Akten) verwiesen. II. Die zulässige Berufung war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keinen Erfolg hat, die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30. August 2021 Bezug genommen, zu dem der Kläger keine Stellungnahme abgegeben hat, obwohl ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Vorausgegangen ist unter dem 30.08.2021 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das am 19.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Kassel beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Landgericht auf der Grundlage des Parteivorbringens die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger begehrt Vergütung für behauptete anwaltliche Tätigkeit. Er war für die A GbR als Rechtsanwalt tätig. Der Beklagte ist neben den Herren B, Vorname1 C und Vornamne2 C Gesellschafter der A GbR. Der Kläger wurde unter anderem im Jahre 2013 von der A GbR als Rechtsanwalt mandatiert. Hintergrund war, dass die A GbR rechtliche Unterstützung bei der Überprüfung und Gestaltung von Verträgen mit der Musikindustrie benötigte. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Bezahlung von insgesamt 17 Rechtsanwaltsgebührenrechnungen, denen von ihm behauptete anwaltliche Tätigkeiten in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 zugrunde gelegen haben. Ab dem 09.06.2015 war der Kläger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Die streitgegenständlichen Kostenrechnungen tragen als Datum den 28.12.2015 (bezüglich der Rechnungen K1 und K3) die der Kläger als „Rechtsanwalt“ unterzeichnete, bzw. den 27.12.2016 (bezüglich der Rechnungen K2, K4 bis K19), die der Kläger ohne den Zusatz Rechtsanwalt unterzeichnete. Hinsichtlich der Rechnungen K1 und K2 beantragte der Kläger am 31.12.2015 einen Mahnbescheid gegen die A GbR, den das Amtsgericht erließ und der der A GbR zugestellt wurde. Hinsichtlich der übrigen Rechnungen beantragte der Kläger am 31.12.2016 einen Mahnbescheid gegen die A GbR, den das Amtsgericht wiederum erließ und der der A GbR zugestellt wurde. Eine Zustellung des Mahnbescheids an den in diesem Verfahren gesamtschuldnerisch unter anderem in Anspruch genommenen Beklagten erfolgte zunächst nicht. Am 13.1.2017 ging ein Widerspruch der A GbR und des Beklagten beim Mahngericht ein. Mit Verfügung vom 27.01.2017 (Bd. I Bl. 29 d. A.) teilte die Rechtspflegerin den Eingang des Widerspruchs dem Antragsteller mit dem Zusatz mit: „Wie aus der Anlage ersichtlich ist, wurde für den oben genannten Gegner Widerspruch eingelegt. Der Mahnbescheid konnte nicht zugestellt werden, der Widerspruch ging lediglich aufgrund der Zustellung des Mahnbescheides an den Gesamtschuldner ein und ist deshalb derzeit noch nicht wirksam. Er wird aber nach einer ordnungsgemäßen Zustellung wirksam, wenn diese nach einem eventuellen Neuzustellungsantrag erfolgen sollte". Der Kläger stellte einen Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, der beim Amtsgericht Hünfeld am 10.07.2017 einging (Bd. I Bl. 26 d. A.). Das Amtsgericht Hünfeld veranlasste am 17.07.2017 die Neuzustellung des Mahnbescheids (Bd. I Bl. 27 d. A.). Hiergegen legte der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 24.07.2017 Widerspruch ein (BI. 28 d. A.). Der neuerliche Widerspruch wurde mit Verfügung des Amtsgerichts vom 09.08.2017 (Bd. I Bl. 29 R. d. A.) an den Antragsteller übersandt. Dieser stellte mit Schreiben vom 08.02.2018 (Bd. I Bl. 31 f. d. A.) einen Antrag an das Amtsgericht Kassel auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kassel. Mit Beschluss vom 09.02.2018 erklärte sich das Amtsgericht Kassel für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Kassel (Bd. I Bl. 33 d. A.). Die Abgabe des Verfahrens vom Amtsgericht Kassel an das Landgericht Kassel erfolgte mit Datum vom 14.02.2018 (Bd. I Bl. 37 d. A.). Die Anspruchsbegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2018 ging in diesem Verfahren am 15.08.2018 beim Landgericht ein (Bd. I Bl. 38 d. A.). Das Mahnverfahren gegen die A GbR endete durch Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens und der Abgabe vom 16.02.2018. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn insgesamt 95.405,89 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat unter anderem behauptet, die Rechnungen K1 bis K19 seien ihm und der A GbR erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung zugesandt worden. Vorher seien sie weder der Gesellschaft noch ihren Gesellschaftern bekannt gegeben worden. Er, der Beklagte, habe keine Kenntnis von den den Anlagen K5 bis K19 zugrundeliegenden Beauftragungen zu anwaltlichen Dienstleistungen, weswegen er sie und die vom Kläger behaupteten anwaltlichen Leistungen insgesamt bestreite. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass etwaige Ansprüche des Klägers verjährt seien, so dass der Beklagte berechtigt sei, die Zahlung zu verweigern. Der Kläger begehre von dem Beklagten die Zahlung von Anwaltshonorar aus den Rechnungen K1 bis K19 für behauptete Leistungen in der zweiten Hälfte des Jahres 2013. Nach § 8 Abs. 1 RVG sei die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet sei. Nach § 10 Abs. 1 RVG könne der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist sei von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. Das bedeute, dass die dreijährige Verjährungsfrist, §195 BGB, die mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen habe, § 199 Abs. 1 BGB, mit Schluss des Jahres 2016 an sich abgelaufen sei. Eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch den vom Kläger sei nicht erfolgt. Eine Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten sei erst aufgrund des Antrages des Klägers auf Neuzustellung des Mahnbescheides im Juli 2017 erfolgt. Die Zustellung des Mahnbescheids erst im Juli 2017 könne somit eine Zurückbezogenheit der Wirkungen der Zustellung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs gemäß § 167 ZPO nicht mehr bewirken. Die Hemmungswirkung des Mahnbescheids trete daher nicht bereits am 31.12.2016, sondern erst im Juli 2017 ein. Somit seien die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht habe den Inhalt der §§ 128, 129 HGB verkannt und die Normen nicht angewandt. Unter richtiger Anwendung der §§ 128, 129 HGB entsprechend seien die Ansprüche gegen den Beklagten nicht verjährt. Denn durch die am 31.12.2015 und 31.12.2016 beantragten und am 09.01.2016 und am 07.01.2017 zugestellten Mahnbescheide gegen die A GbR und die Hemmung der Verjährung der Gesellschaftsschuld sei auch die Verjährung der akzessorischen Ansprüche gegen den Beklagten aus persönlicher Gesellschafterhaftung akzessorisch gehemmt. Die Hemmung der Verjährung der Ansprüche gegen die BGB-Gesellschaft hemme auch die Verjährung der akzessorischen Ansprüche aus § 128 Abs. 1 HGB gegen die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft. Der Beklagte könne sich auch als in Anspruch genommener persönlich haftender Gesellschafter nicht auf die der Gesellschaft erwachsene Einrede der Verjährung berufen, weil die Verjährung ihm selbst gegenüber rechtzeitig gehemmt worden sei. Die Berufung hat jedenfalls im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar dürften entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung mögliche Vergütungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung seiner Ausführungen zur Begründung der Berufung nicht verjährt sein. Dem Kläger steht jedoch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von insgesamt 95.405,89 € bereits deshalb nicht zu, weil der Kläger seiner Mandantschaft keine ordnungsgemäße Abrechnung der Vergütung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 RVG vorgelegt hat und damit die streitigen Vergütungsansprüche schon nicht einforderbar sind. Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber/Mandanten mitgeteilten Berechnung einfordern (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Berechnung muss schriftlich erfolgen. Die Berechnung muss dem Mandanten mitgeteilt (per Post übersandt oder ausgehändigt) werden. Auf jeden Fall muss ihm das Original der Berechnung zugegangen sein. Wurde dem Mandanten keine oder keine ordnungsgemäße Berechnung i. S. d. § 10 RVG mitgeteilt, braucht er trotz Aufforderung die Vergütung an den Rechtsanwalt nicht zu zahlen. Er gerät nicht in Zahlungsverzug und folglich kann der Rechtsanwalt auch keine Verzinsung der Vergütung fordern. Solange keine ordnungsgemäße Berechnung i.S. d. § 10 RVG dem Mandanten mitgeteilt worden ist, kann der Anwalt selbst den Ablauf der Verjährung nicht hindern. Weder eine Klage, noch ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides noch ein Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG hätten dann verjährungshemmende Wirkung (Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl. 2017, RVG § 10 Rn. 6-10). Die vorstehend zitierten Regelungen fordern als zwingende Voraussetzung zur Geltendmachung einer Gebührenforderung die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts. Mit der Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die strafrechtliche (§ 352 StGB), zivilrechtliche und auch berufsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Berechnung. Die Berechnung ist vom Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen (§ 10 Abs. 1 S. 1 RVG). Es genügt nicht, wenn die Rechtsanwaltsfachangestellte, Rechtsfachwirtin, die die Berechnung in der Kanzlei erstellt hat, diese unterzeichnet. (Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl. 2017, RVG § 10 Rn. 28-30) Zu Recht wird die Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt deshalb nicht als wertloser Formalakt aufgefasst. Der Beklagte war unter Berücksichtigung der unstreitigen Feststellung im angefochtenen Urteil, dass er ab dem 09.06.2015 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war, nicht mehr in der Lage, die streitgegenständlichen Gebührenrechnungen vom 28.12.2015 und vom 27.12.2016 als Rechtsanwalt wirksam zu unterzeichnen. Der Zweck der Unterzeichnung der Gebührenrechnungen, nämlich die Übernahme der Verantwortung, erfordert es, dass der Unterzeichner der erstellten Gebührenrechnungen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Nur so kann durch den Berufsträger die Übernahme der strafrechtlichen, zivilrechtlichen und standesrechtlichen Verantwortung für die Rechnungen erreicht werden. Die vorliegenden Rechnungen vom 28.12.2005 (Bl. 108, 111 Bd. I d. A.) hat der Kläger trotz Nichtzulassung zu Anwaltschaft als Rechtsanwalt unterzeichnet. Die Berechnungen vom 27.12.2006 wurden vom Kläger unterzeichnet, ohne entsprechenden Zusatz als Rechtsanwalt. Die angefochtene Entscheidung muss nach alldem Bestand haben.