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Beschluss

15 W 9/22 (Lw)

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0712.15W9.22LW.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Marburg vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.314,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Marburg vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.314,33 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine Genossenschaft mit landwirtschaftlichem Betrieb und mit Sitz in Brandenburg. Sie bewirtschaftet dort in der Gemeinde Stadt1 eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit einer Größe von ca. 330 ha. Die Genossenschaft hat aktuell etwa 5.500 Mitglieder. In der Satzung vom 29. April 2015 heißt es auszugsweise: „[…] § 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder durch die Schaffung realwirtschaftlicher Bezüge zu den Existenzgrundlagen einer ökologischen Landwirtschaft und der Daseinsversorgung mit gesunden Böden und mit ökologisch erzeugten Lebensmitteln. (2) Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere: a) die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, deren Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung b) der Erwerb, die Bewirtschaftung, die Vermietung und Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden, unter Bedingung einer regional eingebundenen ökologischen Bewirtschaftung c) die gemeinsame Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen der Mitglieder d) die Erbringung von Dienstleistungen im ländlichen Raum, insbesondere Leistungen im Bereich der Landschaftsgestaltung und des Landschaftsschutzes sowie der Landschaftspflege e) die ökologische Erzeugung von erneuerbaren Energien zum Eigenverbrauch oder zwecks Vermarktung (3) Die Genossenschaft kann im Rahmen ihres Zweckes Zweigniederlassungen errichten, Unternehmen gründen oder sich an anderen Unternehmen beteiligen (4) Landwirtschaftliche Betriebe und einzelne Grundstücke werden ausschließlich mit dem Ziel erworben, sie dauerhaft ökologisch zu bewirtschaften und nicht zum Verkauf anzubieten. Als Eigentum der Genossenschaft sind sie der spekulativen Verwendung entzogen und dauerhaft zu entziehen. In besonderen Fällen sind die Veräußerung einzelner Grundstücke oder der Verkauf von Grundstücksteilen mit Zustimmung des Aufsichtsrats zulässig. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.“ Die Beteiligten zu 2) sind gemeinschaftliche Eigentümer der folgenden im Grundbuch des Amtsgerichts Marburg von Stadt2 zu Blatt … eingetragenen Grundstücke: lfd. Nr. 1 der Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …, Ackerland, Ackerland1, in einer grundbuchmäßigen Größe von 7.370 qm; lfd. Nr. 2 der Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …, Ackerland, Ackerland2, in einer grundbuchmäßigen Größe von 6.091 qm; lfd. Nr. 3 der Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …, Ackerland und Grünland, Ackerland3, in einer grundbuchmäßigen Größe von 5.703 qm; lfd. Nr. 4 der Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …, Ackerland, Ackerland4, in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.667 qm; lfd. Nr. 5 der Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …, Ackerland, Ackerland5, in einer grundbuchmäßigen Größe von 6.018 qm; lfd. Nr. 8 der Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …, Ackerland, Ackerland6, in einer grundbuchmäßigen Größe von 2.311 qm; lfd. Nr. 9 der Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …, Grünland, Grünland1, in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.445 qm; lfd. Nr. 10 der Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …, Grünland, Grünland2, in einer grundbuchmäßigen Größe von 1.612 qm; lfd. Nr. 12 der Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …, Ackerland, Ackerland7, in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.096 qm; lfd. Nr. 14 der Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …, Grünland, Grünland3, in einer grundbuchmäßigen Größe von 3.518 qm. Die Beteiligten zu 2. erwarben die vorgenannten Flächen ursprünglich durch Kaufvertrag vom 13. Juni 2017 vom vormaligen Eigentümer zum Preis von 33.314,33 Euro. Dem Abschluss des Kaufvertrags ging voraus, dass die Beteiligte zu 3. die Genehmigung der Veräußerung der Flächen durch den vormaligen Eigentümer an die Antragstellerin unter gleichzeitiger Rückverpachtung an die Beteiligten zu 2. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09 -, juris) zum Erfordernis einer personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft bei Erwerb durch ein selbst nicht Landwirtschaft betreibendes Unternehmen versagte. Es reiche nicht aus, so die Genehmigungsbehörde, dass die Antragstellerin, die selbst keine Landwirtschaft betreibe, die Flächen an Landwirte verpachte, die keine Genossenschaftsmitglieder sind. Die Grundstücke gehören zum landwirtschaftlichen Betrieb der Beteiligten zu 2., die diese in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Firma X1 GbR (nachstehend: GbR) selbst bewirtschaften. Dabei handelt es sich um einen bäuerlichen Familienbetrieb mit dem Schwerpunkt der Haltung von Milchziegen mit Verarbeitung der hofeigenen Milch und angeschlossener Direktvermarktung. Der Grundbesitz wurde durch die Beteiligten zu 2. mit Pachtvertrag vom 1. Mai 2018 bis zum 30. September 2047 an die Gesellschaft verpachtet. Am 27. Februar 2019 schlossen die Antragstellerin mit den Beteiligten zu 2. einen notariell beurkundeten „Einbringungsvertrag“ (UR-Nr. … des Notars A, Stadt3, Bl. 5ff. Bd. I d.A.), in dem sich die Beteiligten zu 2. zur Einbringung (Übertragung) ihrer vorgenannten Grundstücke in die Genossenschaft und die Antragstellerin zur Gewährung eines Genossenschaftsanteils im Wert von 1.000,- € zu Gunsten der GbR verpflichtete. Der Vertrag sieht ferner vor, dass die Antragstellerin mit der Einbringung der Grundstücke in die Genossenschaft als Schuldnerin in das von den Beteiligten zu 2. zur Finanzierung des Grundstückskaufs aufgenommene Darlehen sowie in den Pachtvertrag vom 01.05.2018 als Verpächterin eintritt. Mit am 17. Juni 2019 bei der Genehmigungsbehörde (Beteiligte zu 3.) eingegangenem Antrag beantragte der beurkundende Notar die Genehmigung des Vertrages vom 27. Februar 2019 nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (BI. 4 Bd. I d. A.). Durch Zwischenbescheid vom 19. Juni 2019, welcher dem Notar am 27. Juni 2019 zugestellt wurde, verlängerte die Genehmigungsbehörde die Entscheidungsfrist zunächst um einen weiteren Monat auf insgesamt zwei Monate (Bl. 21f. Bd. I d.A.). Mit Bescheid des Beteiligten zu 3. vom 14. August 2019 (BI. 37 ff. d. A.), der Antragstellerin zugegangen am 17. August 2019, wurde dem am 27. Februar beurkundeten Vertrag die Genehmigung versagt. Die Antragstellerin sei zwar nicht als Nichtlandwirtin anzusehen, die große Entfernung zwischen deren Hauptbetriebsstelle und der veräußerten Fläche lasse jedoch nicht erkennen, dass eine betriebliche Integration der eingebrachten Grundstücke und ein damit verbundener wirtschaftlicher Zusammenhang des Erwerbs mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Antragstellerin bestehe. Vielmehr trete sie als Übernehmerin der Grundstücke in das bestehende langfristige Pachtverhältnis der GbR ein und sei mithin nicht eigenständig landbewirtschaftend tätig. Demgegenüber benötige der erwerbswillige und erwerbsfähige Haupterwerbslandwirt Vorname1 B die Flächen dringend zur Aufstockung seines landwirtschaftlichen Betriebes. Dieser bewirtschafte, was unstreitig ist, gegenwärtig einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von ca. 295 ha, wovon lediglich ca. 62 ha in seinem Eigentum stünden. Mit Schriftsatz vom 22. August 2019, bei dem Beteiligten zu 3. eingegangen am 23. August 2019, stellte die Beteiligte zu 1. den Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Zur Begründung führte sie an, die Genehmigung sei zu Unrecht versagt worden. Satzungsmäßiger Zweck der Antragstellerin sei es, den Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie deren langfristige Bewirtschaftung im Sinne einer regionalen, sozial eingebetteten, diversifizierten und ökologischen Landwirtschaft unter anderem durch die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an regional eingebundene ökologische Landwirtschaftsbetriebe zu fördern. Die langfristige landwirtschaftliche Nutzung der eingebrachten Flächen sei durch den langfristigen Pachtvertrag und den Genossenschaftszweck gesichert. Dem stünden agrarstrukturelle Gründe nicht entgegen. Die Antragstellerin sei kein Investor, sondern eine Agrargenossenschaft mit ca. 5.500 Mitgliedern mit entsprechenden Mitgliedschaftsrechten. Strukturell sei daher auch eine Übernahme der Antragstellerin durch einen Investor ausgeschlossen. Die Einbringung sei deshalb nicht mit dem Erwerb durch einen Nichtlandwirt vergleichbar. Das Erwerbsinteresse des Haupterwerbslandwirts Vorname1 B sei nicht relevant, weil ein Vorkaufsrecht nicht in Rede stehe. Eine Veräußerung der Flächen an Dritte sei seitens der Antragstellerin nicht beabsichtigt. Die Versagung der Genehmigung stelle mithin eine unzulässige Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs dar. Die Entscheidung über die Einbringung des Grundbesitzes in die Genossenschaft gegen Erwerb von Genossenschaftsanteilen sei eine freie unternehmerische Entscheidung der Veräußerer. Das Landwirtschaftsgericht hat den Vorstand der Antragstellerin am 25. August 2021 informatorisch angehört und den Interessenten als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. August 2021 Bezug genommen (Bl. 168ff. Bd. I d.A.). Mit Beschluss vom 21. September 2021 hat es die Einbringung der Grundstücke gemäß dem notariellen Vertrag vom 27. Februar 2019 genehmigt (Bl. 174ff. Bd. I d.A.). Zwar handele es sich bei den Grundstücken um solche, die aufgrund ihrer Größe dem Genehmigungsvorbehalt des § 2 Abs. 1 GrdstVG unterfielen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung seien jedoch nicht erfüllt. Entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid sei der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht gegeben. Zwar erwerbe die Antragstellerin die Flächen gerade nicht, um sie in ihren eigenen Landwirtschaftsbetrieb zu integrieren. Vielmehr verfolge sie die Intention, durch eine langfristige (Rück-)Verpachtung der Flächen die landwirtschaftliche Nutzung durch die Gesellschaft der Veräußerer, welche die Flächen bereits bewirtschafteten, zu sichern. Die fehlende Selbstbewirtschaftung der Antragstellerin führe im vorliegenden Fall indes nicht zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden. Denn das agrarpolitische Ziel des Gesetzgebers, nämlich die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe, werde durch den notariellen Einbringungsvertrag nicht gefährdet. Im Hinblick auf die Organisationsform der Antragstellerin, den Inhalt ihrer Satzung, ihre genossenschaftliche Struktur und aufgrund des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Vorstands sei ein Widerspruch mit den Zielsetzungen des GrdstVG nicht feststellbar. Auf das Erwerbsinteresse des Zeugen B komme es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. Gegen diesen dem Beteiligten zu 3. am 29. September 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 4. als übergeordnete Behörde mit seiner am 12. Oktober 2021 bei dem Landwirtschaftsgericht eingelegten Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde führt er im Wesentlichen aus, das Landwirtschaftsgericht habe verkannt, dass die Einbringung der landwirtschaftlichen Grundstücke in die Genossenschaft der Zielsetzung des Grundstücksverkehrsgesetzes widerspreche. Zwar betreibe die Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Betrieb in Brandenburg. Gleichwohl sei sie einem Nichtlandwirt gleichzustellen, da sie nicht beabsichtige, die gegenständlichen Grundstücke in ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu integrieren, um diese selbst zu bewirtschaften. Es fehle an dem für die Bejahung der Landwirtseigenschaft erforderlichen Sachzusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb in Brandenburg. Die Intention der Antragstellerin, landwirtschaftliche Flächen zu erwerben und diese wiederum an den bewirtschaftenden Landwirt, der das wirtschaftliche Risiko trage und insoweit die maßgeblichen Entscheidungen treffe, zu verpachten, erfülle die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der ungesunden Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Durch den Einbringungsvertrag sei nämlich nicht sichergestellt, dass die bisherigen Eigentümer auch nach Ablauf des Pachtvertrages im Besitz der Flächen blieben und diese bewirtschafteten. Allein die Verpachtung bilde keine dem Eigentum vergleichbar sichere Grundlage für langfristige Betriebsdispositionen. Der Umstand, dass die Grundstücke langfristig an die X1 GbR verpachtet seien, beseitige deshalb das dringende Aufstockungsbedürfnis des kaufinteressierten Vollerwerbslandwirtes nicht. Zudem berge die Anhäufung von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Antragstellerin, deren Mitglieder - unstreitig - nicht nur Landwirte sind, die Gefahr einer strengen Lenkung der Bewirtschaftung, indem sie nur ökologischen Betrieben die Möglichkeit gebe, Landwirtschaft auf ihren Flächen zu betreiben. Eine Verpachtungsauflage gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in der Form, das Grundstück weiterhin an den bisherigen Pächter zu verpachten, komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Denn eine solche Auflage trage nicht zur Erhöhung des Eigenlandanteils eines aufstockungsbedürftigen erwerbswilligen Landwirts bei. Im Übrigen fehle es an dem Erfordernis eines absehbaren Wegfalls des Versagungsgrundes. Der Beteiligte zu 3. ist den Ausführungen in der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 beigetreten. In Ergänzung des Vorbringens des Beteiligten zu 4. führt sie zur Begründung an, die Antragstellerin sei im Falle der Genehmigung des Einbringungsvertrages und Erlangung des Eigentums an den gegenständlichen Grundstücken in der Lage, diese weiterzuveräußern. Zwar träten die Beteiligten zu 2. in den langfristigen Pachtvertrag ein. „Unter Umständen“ müsse die Pächterin, die X2 GbR, jedoch in Zukunft Einschränkungen bzw. Veränderungen in der Bewirtschaftung des gepachteten Grundstücks hinnehmen. Zudem bestehe weder für die derzeitigen noch für die zukünftigen Bewirtschafter des Grundstücks eine Rückkaufoption. Ohnehin erfolge die Einbringung landwirtschaftlicher Flächen zur Verpachtung ausschließlich zum Zwecke der Kapitalanlage. Einer Übertragung des Eigentums an den Grundstücken bedürfe es nicht. Stattdessen könne der satzungsmäßige Zweck der Antragstellerin auch dadurch erreicht werden, dass sie sich von den Beteiligten zu 2. eine beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit einräumen lasse. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts und legt dazu eine Pressemitteilung Nr. 44 des Bundeministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 11. April 2022 sowie den von dem BMEL in Auftrag gegebenen sozioökonomischen Abschlussbericht „Neue Organisationsformen des Landeigentums - Boden in Gemeinschaft“ der Universität1 vor. Mit Schriftsatz vom 01.06.2022 hat sie zudem einen mit „Verkauf und Rückpacht von Agrarflächen (Sale and lease back): Analyse und Bewertung aus betriebswirtschaftlicher Sicht, Y Working Paper, No. 155“ bezeichneten Bericht des Y1-Instituts, Stadt4, vorgelegt. Die Beteiligten zu 2. verteidigen den angefochtenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Schreiben vom 4. Juli 2022 Bezug genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2022 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Beteiligten mündlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 7. Juli 2022 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nach § 9 LwVfG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert von 600 Euro (§ 61 FamFG) ist überschritten. Die Beschwerdefrist nach § 63 FamFG ist eingehalten. Der Beteiligte zu 4. ist nach § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVfG beschwerdeberechtigt und die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt worden, dessen Beschluss angefochten wird (§ 64 Abs. 1 FamFG). Der Senat ist zur Entscheidung berufen, nachdem das Landwirtschaftsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen hat (§ 68 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden ist. Das Landwirtschaftsgericht hat dem notariellen Einbringungsvertrag zu Recht genehmigt, weil ein Versagungsgrund nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht vorliegt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Antragstellerin ist nach § 22 GrdstVG antragsberechtigt, weil ihr die Genehmigung des Grundstückserwerbs versagt wurde. Der Antrag ist auch fristgemäß binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheids bei der Genehmigungsbehörde schriftlich gestellt worden (§ 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 GrdstVG). Der notarielle Grundstückseinbringungsvertrag vom 12. Juni 2019 ist auch genehmigungsbedürftig. Denn er bezieht sich auf landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 1 GrdstVG, welche die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG i. V. m. § 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Hessen zum Grundstücksverkehrsgesetz vorgesehene Mindestgröße von 0,25 Hektar (ha) überschreiten. Der Genehmigungsbedürftigkeit steht vorliegend nicht entgegen, dass die Mindestgröße von 0,25 ha von den kleineren hier betroffenen Grundstücken, darunter 0,2311 ha Ackerland (Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …) und 0,1612 ha Grünland (Gemarkung Stadt2, Flur …, Flurstück …), nicht erfüllt wird. Denn wenn - wie hier - in einem Vertrag mehrere Grundstücke veräußert werden, die die Genehmigungsfreigrenze teils überschreiten und teils unterschreiten, so löst das die Freigrenze übersteigende Grundstück das Genehmigungserfordernis für das gesamte Geschäft nach § 2 Abs. 1 GrdstVG aus, da die Genehmigungsbedürftigkeit für das jeweilige Rechtsgeschäft grundsätzlich nur einheitlich beantwortet werden kann (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17. November 2010 - 2 Ww 6/10 -, NJW-RR 2011, 884ff. Rn. 32 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 WLw 20/08 -, BeckRS 2009, 11302 Rn. 37; OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2018 - 5 WLw 17/17 -, juris Rn. 15). Die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG ist nicht eingetreten. Der Versagungsbescheid vom 14. August 2019 ist der Antragstellerin rechtzeitig, nämlich innerhalb der von der Beteiligten zu 3. mit Zwischenbescheid vom 19. Juni 2019 wirksam gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG verlängerten Frist zugestellt worden (17. August 2019). Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht angenommen, dass dem hier zu beurteilenden Einbringungsvertrag der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG nicht entgegensteht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Nach Abs. 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Derartige Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft die maßgebenden Produktionsfaktoren sind, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung stehen, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und erhalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll, ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr. d. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 9 f. m.w.N., beck-online). Vorliegend ist die Antragstellerin zwar unstreitig landbewirtschaftend tätig. Sie unterhält nämlich in Brandenburg einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von ca. 330 ha. Gleichwohl ist sie einem Nichtlandwirt gleichzustellen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ist der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks auch dann als Nichtlandwirt anzusehen, wenn es an einem inneren, sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und dem unterhaltenen landwirtschaftlichen Betrieb fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 22 und vom 28. November 2014 - BLw 4/13 -, Rn. 9ff., juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. November 2016 - 15 W 50/16 (Lw), Anlage zur Beschwerdebegründung vom 17. November 2021, Bl. 209ff. d.A.). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Grundstückserwerb setzt voraus, dass der Erwerb im Rahmen des Betriebs erfolgt. Das schließt zwar nicht aus, einen bestehenden Betrieb durch den Zuerwerb von Flächen um neue Bewirtschaftungsarten zu erweitern. So verhält es sich aber nicht, wenn der Erwerb keine innere Verbindung mit dem bisherigen Betrieb aufweist, sondern anderen Zwecken dienen soll, etwa dem Aufbau eines vollständig neuen Betriebs (OLG Naumburg, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 2 Ww 7/11 -, NL-BzAR 2012, 376 ff. Rn. 27, abrufbar unter juris; OLG Dresden, Beschluss vom 29. März 2021 - W XV 814/20 -, Rn. 50, juris; anders OLG Koblenz, AgrarR 1990, 317, 319, abrufbar unter juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin als Nichtlandwirtin zu behandeln. Denn sie will die Grundstücke nicht erwerben, um sie in ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Brandenburg einzugliedern und darauf Landwirtschaft auszuüben. Vielmehr verfolgt sie die Absicht, durch eine langfristige Rückverpachtung der Flächen die landwirtschaftliche Nutzung durch die Gesellschaft der Beteiligten zu 2., welche die Flächen bereits selbst bewirtschaften, zu sichern. Insofern fehlt es an dem erforderlichen Sachzusammenhang zwischen dem erworbenen landwirtschaftlichen Grundstück und dem bislang unterhaltenen Betrieb. Allerdings kann die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt in Ausnahmefällen selbst dann nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden, wenn ein erwerbsbereiter und aufstockungsbedürftiger Landwirt vorhanden ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, dann der Fall, wenn die beabsichtigte Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an den Nichtlandwirt wegen des von diesem mit dem Erwerb verfolgten Zwecks den in den Agrarberichten der Bundesregierung bezeichneten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84 -, BGHZ 94, 292, 295, Rn. 9ff. und vom 29. November 1996 - BLw 25/99 -, RdL 1997, 47, 48, abrufbar unter juris). Das ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, weil § 9 Abs. 2 GrdstVG darauf abzielt, den Wandlungen in den agrarpolitischen Zielsetzungen Rechnung zu tragen, wodurch auch vormals bestehende Versagungsgründe gegen einen Erwerb landwirtschaftlich genutzter Grundstücke durch Nichtlandwirte ausgeräumt werden können. Schließlich ist es mit einem die Grundrechte einschränkenden Genehmigungsvorbehalt nicht zu vereinbaren, wenn den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widersprechende Veräußerungen an Nichtlandwirte bei der Entscheidung über die Genehmigung nach § 9 GrdstVG selbst dann unberücksichtigt bleiben müssten, wenn der beabsichtigte Erwerb unter Berücksichtigung der Zielvorstellungen in den Agrarberichten zur Entwicklung der ländlichen Räume nicht missbilligt werden kann (vgl. BVerfGE 21, 73, 82; BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 -, Rn. 39, juris). In seiner Entscheidung vom 8. Mai 2020, der sich der Senat ebenfalls anschließt, hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die nach § 9 Abs. 2 GrdstVG maßgeblichen „Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur“ die von der Bundesregierung formulierten agrarpolitischen Ziele sind, solange nicht im jeweiligen Bundesland ein das GrdstVG ersetzendes Landesgesetz gilt (BGH, Beschluss vom 08.05.2020 - BLw 2/18 -, juris Rn. 11f.). Fehlt es - wie hier - an einem Landesgesetz, sind bei der Auslegung und Konkretisierung des Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG die agrarpolitischen Ziele des Bundesgesetzgebers zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist das Amtsgericht unter Verweis auf den aktuellen agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung 2019 zu Recht davon ausgegangen, dass die vorliegend fehlende Selbstbewirtschaftung der Antragstellerin Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht und deshalb nicht zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG führt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der verfahrensgegenständliche Einbringungsvertrag die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG verfolgte agrarpolitische Zielsetzung, leistungsfähige und lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten, beeinträchtigt und zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führt. Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, in Deutschland Flächen und Höfe für den ökologischen Landbau zu sichern. Dies geschieht durch den Erwerb von einzelnen Flächen und von ganzen landwirtschaftlichen Betrieben, wobei die Flächen in der Regel mittel- bis langfristig an einen bestimmten Betrieb verpachtet werden (maximal 30 Jahre). So liegt es auch im vorliegenden Fall, denn der gegenständliche Einbringungsvertrag sieht unter anderem vor, dass die Antragstellerin - gegen Einbringung der Grundstücke - als Verpächterin in den zwischen den Beteiligten zu 2. und der X1 GbR bestehenden Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30. September 2047 eintritt. Durch diesen Pachtvertrag wird die langfristige landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstücks durch die Beteiligte zu 2. als Einbringer gesichert. Wie das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, bestehen im Hinblick auf die Organisationsform der Antragstellerin, den Inhalt ihrer Satzung und das Ergebnis der persönlichen Anhörung ihres Vorstandes keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Flächen zu betriebsfremden Zwecken, insbesondere als reine Geldanlage erwirbt. Denn die Antragstellerin erwirbt landwirtschaftliche Flächen unstreitig nicht aus eigener aktiver Geschäftstätigkeit heraus. Vielmehr erwirbt sie regelmäßig Flächen, deren Erwerb ihr von Landwirten, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht am Erwerb, sondern allein an der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen auf Grundlage eines langfristigen Pachtvertrages interessiert sind, vorgeschlagen wird. Hierbei lässt sich die Antragstellerin nicht von Ertragsgesichtspunkten leiten, denn die Pachtpreise werden von den Interessenten vorgeschlagen und die Pachtkonditionen lediglich auf ihre wirtschaftliche Vertretbarkeit hin überprüft. Auch unternehmensstrukturell sind Anhaltspunkte für eine der Zielsetzung von § 9 Abs. 1 GrdstVG gegenläufige Entwicklung durch das vorliegende Geschäft nicht erkennbar. Im Einklang mit ihrem Satzungszweck (§ 2 Abs. 4 der Satzung) erwirbt die Antragstellerin landwirtschaftliche Grundstücke ausschließlich mit dem Ziel, ihre dauerhafte ökologische Bewirtschaftung zu sichern und nicht wiederum ihrerseits zum Verkauf anzubieten. Nur in „besonderen Fällen“ sind die Veräußerung einzelner Grundstücke oder der Verkauf von Grundstücksteilen mit Zustimmung des Aufsichtsrats zulässig. Auf diese Weise sollen die Grundstücke einer spekulativen Verwendung dauerhaft entzogen und für die ökologische landwirtschaftliche Nutzung gesichert werden. Hinzutritt, dass sich die Genossenschaftsanteile der aktuell aus ca. 5.500 Mitgliedern bestehenden Gesellschaft vollständig im Streubesitz befinden. Der Erwerb eines Anteils bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der sein Handeln an dem Gesellschaftszweck auszurichten hat. Eine Dividende wird nicht gezahlt. Die Kündigung des Beteiligungsverhältnisses kann ausweislich der Satzung mit 5-jähriger Frist erfolgen. Zurückgezahlt wird der Nominalbetrag. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der so strukturierte Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch die Antragstellerin mit den agrarpolitischen Zielen der Bundesregierung im agrarpolitischen Bericht aus dem Jahr 2019 (abrufbar auf der Webseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter dem Link www.(...).de) in Einklang steht. Darin lautet es unter Ziffer 3.4. auszugsweise wie folgt: „Der Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen über Pacht und Flächenkauf ist von zentraler Bedeutung für die Entwicklungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe. Die Eigentumsstreuung und die Verfügungsgewalt über die Flächen haben darüber hinaus Auswirkungen auf die Wertschöpfung in der Region, auf die Produktionsstruktur und die Arbeitsplätze und das Engagement der Flächeneigentümer in den Dörfern und Gemeinden. Nach Jahrzehnten mit einer eher geringen Flächenkonkurrenz, moderaten Preisbewegungen und finanzierbaren Pacht- und Kaufpreisen hat die Konkurrenz auf dem Bodenmarkt seit 15 Jahren stetig und erheblich zugenommen. Dies stellt die Betriebe, viele ländliche Regionen und die Agrarpolitik vor neue Herausforderungen. Insbesondere seit der Finanzkrise 2007 gibt es verstärkt Interesse nichtlandwirtschaftlicher Investoren an Agrarflächen. Der Anstieg der Preise für Agrarflächen in Deutschland von über 170 Prozent zwischen 2005 und 2018 stellt insbesondere Landwirtinnen und Landwirte vor Ort vor erhebliche Probleme auf dem Bodenmarkt. Das hohe Niveau von Kauf- und Pachtpreisen Iandwirtschaftlicher Flächen erschwert es, landwirtschaftlichen Unternehmen und insbesondere landwirtschaftlichen Existenzgründern zunehmend Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen zu bekommen. In vielen Fällen sind die geforderten Pachten oder die Kapitalkosten für Flächenkäufe betriebswirtschaftlich nicht mehr zu rechtfertigen. Die Konsequenz ist, dass Betriebe langjährig bewirtschaftete Pachtflächen verlieren oder dass sie angebotene Grundstücke nicht erwerben können. Insgesamt führt der Pachtpreisanstieg zu einem Einkommenstransfer staatlicher Zahlungen von aktiven Bewirtschaftern/Landwirten hin zu den häufig nicht ortsansässigen Bodeneigentümern/Nichtlandwirten. An diesen staatlichen Zahlungen haben die Direktzahlungen den größten Anteil. Darüber hinaus führen die Aktivitäten von überregionalen Investoren auch zum Abfluss von Wertschöpfung aus strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Konzentration von Verfügungsgewalt über landwirtschaftliche Flächen. (...). Wichtige agrarstrukturelle Ziele auf dem Bodenmarkt sind die Förderung einer breiten Streuung des Bodeneigentums, der Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten beim Flächenerwerb, die Vermeidung marktbeherrschender Positionen, ein Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilität ländlicher Regionen, die Begrenzung spekulativer Tendenzen, ein Vorrang für eine landwirtschaftliche Nutzung der Agrarflächen und die Verbesserung der Informationslage sowie der Markttransparenz. Die Bundesregierung wird sich für diese Ziele zur Verbesserung der Bodenmarktpolitik einsetzen.“ Der zitierte Auszug aus dem Agrarbericht der Bundesregierung zeigt auf, dass die aktuelle Entwicklung und das derzeit hohe Niveau der Bodenpreise es insbesondere Existenzgründern sowie landwirtschaftlichen Kleinbetrieben - wie demjenigen der Beteiligten zu 2. - erschwert, landwirtschaftliche Flächen zu Eigentum zu erwerben und auf diese Weise einen Marktzugang zu erhalten bzw. diesen im Zuge der Finanzierung der Grundstücke zu behalten. Diese Entwicklung wird zudem dadurch verstärkt, dass zahlreiche - vor allem kleinere - landwirtschaftliche Unternehmen in Deutschland in den letzten Jahren mit teilweise erheblichen Zahlungsschwierigkeiten konfrontiert waren. Dazu haben vielfach auch niedrige Erzeugerpreise und wetterbedingte Ertragsverluste beigetragen. Wie das Amtsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass es diesen Betrieben zu deren Sicherung und Erhaltung im Sinne der agrarpolitischen Zielsetzung freigestellt sein muss, selbst darüber zu entscheiden, ob die bewirtschafteten Flächen zu Eigentum erworben oder langfristig gepachtet werden, ohne das für den Kauf notwendige Kapital aufbringen zu müssen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass insbesondere Neugründungen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, die primär an der Bewirtschaftung und nicht an der Begründung generationenübergreifenden Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen interessiert sind, betriebswirtschaftlich nicht tragfähig wären. Der verfahrensgegenständliche Einbringungsvertrag ist auch geeignet, den vorstehend aufgezeigten agrarstrukturellen Problemen entgegenzuwirken. Denn zum einen wird den Beteiligten zu 2. durch den im Einbringungsvertrag vorgesehenen Eintritt der Antragstellerin in das zur Finanzierung des Grundstücks aufgenommene Darlehen das wirtschaftliche Risiko der Darlehensfinanzierung genommen. Zum anderen verschafft die Antragstellerin den Beteiligten zu 2. durch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten die für die Bewirtschaftung der Flächen und die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte zwingend benötigte Liquidität, wie auch die Ausführungen der Beteiligten zu 2. im Schreiben vom 4. Dezember 2019 anschaulich belegen (Bl. 64f. Bd. I d.A.). Zudem vermag das Geschäftsmodell der Antragstellerin den im Agrarbericht als problematisch beschriebenen Pachtpreisanstieg dadurch abzumildern, dass die Höhe der für die Überlassung der Grundstücke zu zahlenden Landpacht von den Einbringern vorgeschlagen wird, wobei das Geschäft seitens der nicht ertragsorientierten Antragstellerin nur auf seine wirtschaftliche Vertretbarkeit geprüft wird. Festzuhalten bleibt somit, dass das agrarpolitische Ziel - nämlich die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe - durch den verfahrensgegenständlichen Einbringungsvertrag nicht gefährdet wird. Vielmehr ist er geeignet, die langfristige landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke durch die Beteiligten zu 2. im Sinne einer regionalen, sozial eingebetteten und ökologischen Landwirtschaft zu fördern. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass mit dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft die Aufgabe des Eigentums der Beteiligten zu 2. an den landwirtschaftlichen Grundstücken verbunden ist. Abgesehen davon, dass der Vorstand der Antragstellerin anlässlich seiner informatorischen Anhörung durch den Senat nachvollziehbar und daher glaubhaft bekundet hat, dass der Erwerb des Eigentums an den eingebrachten Grundstücken durch die Genossenschaft aufgrund der Vorgaben des Kreditwesengesetzes alternativlos sei, steht die Eigentumsübertragung vorliegend auch nicht im Widerspruch mit der Zielsetzung des Grundstücksverkehrsgesetzes. Denn aufgrund der an die Einbringung gekoppelten langfristigen Verpachtung ist nach Auffassung des Senats ausreichend Vorsorge dafür getroffen, dass die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen langfristig landwirtschaftlich genutzt werden können und Spekulationsgeschäften mit Grund und Boden entzogen sind. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Antragstellerin den Einbringern im Regelfall bereits nach einer Pachtdauer von ca. 10 Jahren eine Verlängerung der Pachtzeit anbietet, um eine neue Laufzeit von 30 Jahren festzulegen. Soweit der Beteiligte zu 3. vorbringt, die Pächterin - die X2 GbR - müsse in Zukunft unter Umständen Einschränkungen bzw. Veränderungen in der Bewirtschaftung des gepachteten Grundstücks hinnehmen, handelt es sich um eine durch nichts belegbare Mutmaßung, letztlich um substanzloses und deshalb unbeachtliches Vorbringen ins Blaue hinein. Ohnehin kommt es hierauf entscheidungserheblich nicht an. Abzustellen ist nämlich allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG indes nach dem bereits oben Gesagten nicht vor. Auch sonst haben weder der Beteiligte zu 3. noch der Beteiligte zu 4. Umstände geltend gemacht, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Veräußerung der Grundstücke im Widerspruch zu Maßnahmen der Agrarstruktur stehen und zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führen. Sonstige Gründe, die eine Versagung der Genehmigung nach § 9 GrdstVG rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 9, 34, 45 Satz 2 LwVG i.V.m. § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§§ 9 LwVG, 70 FamFG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 WLw 7/13 -, Rn. 25, juris). Der Festsetzung des Beschwerdewerts findet ihre Grundlage in den §§ 1 Nr. 2, 9 LwVG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 60 Abs. 1 GNotKG. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedurfte es nicht (vgl. BGH NJW-RR 2014, S. 242).