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Urteil

15 U 133/22

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1019.15U133.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Mai 2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 5. Mai 2022 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 565.000,- €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Mai 2022 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Marburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 5. Mai 2022 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 565.000,- €. I. Der Kläger ist seit 1983 Kommanditist der X KG, Metallbau und Kunstoffverarbeitung in Stadt1 (im Folgenden: X KG) und macht gegen den Beklagten zu 1) als Mitgesellschafter und den Beklagten zu 2) als persönlich haftender Gesellschafter Unterlassungs- Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Die vom Beklagten zu 2) im Jahr 1968 gegründete X KG betreibt die Entwicklung, Konstruktion, Fertigung sowie Beschaffung, Produktion und den Vertrieb von Duschabtrennungen aus Echt- und Kunstglas. Dabei erfolgt der Vertrieb der fertigen Komplettduschabtrennungen an den Fachhandel in Deutschland, insbesondere an Installateure, Fertighausproduzenten, Badsanierer und den Großhandel. Sie beschäftigt etwa 50 Mitarbeiter und hat einen Jahresumsatz von ca. 5.000.000,- €. Der Beklagte zu 1) und die weitere Tochter des Beklagten zu 2), Frau A, sind seit dem 12. Juli 2019 auf der Grundlage eines rechtkräftigen Urteils des Senats 22. Juni 2017 (15 U 53/16) - als Kommanditisten der X KG in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte zu 2) ist einziger Komplementär der X KG und vertritt diese als alleiniger Geschäftsführer. Am 10. März 2021 wurde zu Gunsten des Beklagten zu 1) und Frau A Einzelprokura bei der X KG im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte zu 1) ist seit dem 1. März 2004 fest bei der X KG in Vollzeit angestellt. Darüber hinaus ist er alleiniger Kommanditist der im Jahr 2014 gegründeten Y GmbH & Co. KG (im Folgenden: Y KG) mit Sitz in Stadt1 und alleiniger Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Y KG verkauft Beschlagteile, die von der X KG produziert werden, und beliefert den Markt in Deutschland. Dabei bedient sie Glaser und andere Erbauer von Duschen mit diesen Beschlagteilen. Sie ist nach der Umsatzgröße viertstärkste Kundin der X KG. Auf ihrer Internetseite bietet sie außerdem Konstruktionszeichnungen zu den Beschlagteilen ebenso wie zugehörige Montageanleitungen zum Herunterladen an. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 widersprach der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) der Geschäftstätigkeit des Beklagten zu 1) bei der Y KG sowie der Y GmbH und führte aus, er widerspreche insbesondere den Geschäften mit den beiden Unternehmen, die einen Onlinevertrieb mit den Produkten der X KG betrieben. Gleichfalls forderte er den Beklagten zu 2) als den geschäftsführenden Gesellschafter der X KG auf, entsprechende Geschäfte künftig zu unterlassen. Die Y KG unterhielt auf der Messe Z 2018 in Stadt2 einen Messestand, auf dem sich am 25. Oktober 2018 die Beklagten aufhielten. Sie führten Gespräche mit Messegästen. An dem Messestand wurden komplette Glasduschen und weitere Produkte der X KG ausgestellt. Weiterhin präsentierte die Y KG Beschläge und händigte Messebesuchern Flyer und Produktkataloge der Y KG aus, wovon der Kläger noch im Jahre 2018 Kenntnis erhielt. Auf der Messe Q 2019 in Frankfurt am Main unterhielt die X KG einen Messestand. Eine Mitarbeiterin einer Detektei aus Stadt2 nahm an diesem Messestand unter Vorgabe, für das V zu handeln, Kontakt mit dem Beklagten zu 1) auf und führte mit ihm Verhandlungen über die Bestellung von 80 Duschkabinen. Auf Nachfrage, ob die Bestellung an die X KG oder die Y KG zu richten sei, erklärte der Beklagte zu 1), es sei egal, wohin die Bestellung gerichtet werde, weil alle Bestellungen über ihn liefen und von ihm zugeordnet würden. Die Bestellung von Beschlagteilen und zwei Duschabtrennungen durch das V am 27. November 2018 wurde mit vom Beklagten zu 1) unterzeichneter E-Mail der X KG bestätigt. Die Auftragsbestätigung erfolgte seitens der Y KG, die auch Lieferschein und Rechnung ausstellte. Der Versand der Gegenstände erfolgte durch die X KG. Der Kläger hat behauptet, die X KG und die Y KG befänden sich in einem Wettbewerbsverhältnis. Er hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, Ansprüche der X KG gegen die Beklagten im Rahmen der „actio pro socio“ geltend zu machen. Die Beklagten unterlägen Rücksichtnahme- und Treuepflichten. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten jeweils einzeln zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, so lange der jeweilige Beklagte laut Eintragung im Handelsregister Kommanditist oder Komplementär der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 und/oder Mitglied der Geschäftsführung der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 ist oder nach Außen als Mitglied der Geschäftsführung auftritt, im Geschäftsbereich der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1, insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile gemäß Anlage K 8, Kundenanfragen und/oder Kundenaufträge, welche sich an die X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Dautphetal richten, wozu auch solche Kundenanfragen und/oder Kundenaufträge gehören, welche sich sowohl an die X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 als auch an weitere Anbieter in diesem Geschäftsbereich richten, auf andere Unternehmen (insb. die Y GmbH & Co. KG in Stadt1 und/oder deren Niederlassung in der Land1) zu übertragen und/oder von diesen ausführen zu lassen, ohne das der Kaufpreis von den Kunden an die X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Dautphetal gezahlt wird; 2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, solange dieser Mitglied der Geschäftsführung der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 nach Außen auftritt oder Mitglied der Geschäftsführung ist, im Geschäftsbereich der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1, insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile für ein anderes Unternehmen (insb. die Y GmbH und Co. KG in Stadt1 und/oder deren Niederlassung in der Land1) tätig zu sein; 3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, solange dieser laut Eintragung im Handelsregister geschäftsführender Gesellschafter der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 ist, im Geschäftsbereich der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1, insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile gemäß Anlage K 8, für ein anderes Unternehmen (insb. die Y GmbH & Co. KG in Stadt1 und/oder deren Niederlassung in der Land1) tätig zu sein; 4. die Beklagten jeweils einzeln zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, so lange der jeweilige Beklagte laut Eintragung im Handelsregister Kommanditist oder Komplementär der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 und/oder Mitglied der Geschäftsführung der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 ist oder nach außen als Mitglied der Geschäftsführung auftritt, im Geschäftsbereich der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1, insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile gemäß Anlage K 8, anderen Unternehmen (insb. der Y GmbH & Co. KG in Stadt1 und/oder deren Niederlassung in der Land1), die im selben Geschäftsbereich tätig sind, zur Nutzung/Verwendung durch diese Wettbewerbszwecken, Vermögensgegenstände der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 (insb. fertige und unfertige Leistungen, Modelle, technische Zeichnungen, Montageanleitungen, Fotografien von Produkten, Lieferscheinvordrucke, Rechnungsvordrucke, Fahrzeuge, Verpackungsmaterial, Werbemittel wie Kataloge, Klebstoffe) zur Verfügung zu stellen, ohne dass dem ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 zu Grunde liegt; 5. die Beklagten jeweils einzeln zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, so lange der jeweilige Beklagte laut Eintragung im Handelsregister Kommanditist oder Komplementär der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 und/oder Mitglied der Geschäftsführung der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 ist oder nach Außen als Mitglied der Geschäftsführung auftritt, im Geschäftsbereich der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1, insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile gemäß Anlage K 8, anderen Unternehmen (insb. der Y GmbH & Co. KG in Stadt1 und/oder deren Niederlassung in der Land1), die im selben Geschäftsbereich tätig sind, zur Nutzung/Verwendung durch diese zu Wettbewerbszwecken, Angestellte der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 zu Verfügung zu stellen, ohne dass dem ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 zu Grunde liegt; 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 6.1. ihm darüber Auskunft zu erteilen, welche Kundenanfragen und/oder Kundenaufträge (mit Ausnahme des Westfälischen Immobilienkontor), die sich an die X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 als auch an weitere Anbieter in diesem Geschäftsbereich, richten, seit dem 26.07.2014 auf andere Unternehmen, insbesondere die Y GmbH & Co. KG in Stadt1 und/oder deren Niederlassung in der Land1, übertragen worden sind, und Rechnungen zu legen und zwar unter Beifügung der Belege (E-Mail Korrespondenz, Fax- und Briefkorrespondenz, Auftragsschreiben der Kunden, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungskopien); 6.2. ihm darüber Auskunft zu erteilen, welchen anderen Unternehmen (insbesondere der Y GmbH & Co. KG, einschließlich deren Niederlassung in der Land1), mit Ausnahme der Glaserei W ( Straße1, Stadt3), im Geschäftsbereich der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1, insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile gemäß Anlage K 8, sie zur Nutzung/Verwendung durch diese zu Wettbewerbszwecken, seit dem 26.07.2014 Vermögensgegenstände der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 (insb. fertige und unfertige Leistungen, Modelle, technische Zeichnungen, Montageanleitungen, Fotografien von Produkten, Lieferscheinvordrucke, Rechnungsvordrucke, Fahrzeuge, Verpackungsmaterial, Werbemittel wie Kataloge, Klebstoffe) zur Verfügung gestellt hat, ohne dass dem ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 zu Grunde liegt, und Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines gesonderten chronologischen Verzeichnisses unter Angabe des Unternehmens und dessen Anschrift, dem Vermögensgegenstand der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 und deren Anzahl sowie der Dauer der Zurverfügungstellung; 6.3. ihm darüber Auskunft zu erteilen, welchen anderen Unternehmen (insbesondere der Y GmbH & Co. KG, einschließlich deren Niederlassung in der Land1), im Geschäftsbereich der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1, insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Duschabtrennungen sowie deren Beschlagteile gemäß Anlage K 8, sie seit dem 26.07.2014 Angestellte der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 zur Verfügung gestellt hat (mit Ausnahme der Messe Z 2018 in Stadt2), ohne dass dem ein wirksamer Beschluss der Gesellschafter der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 zu Grunde liegt, und Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines gesonderten chronologischen Verzeichnisses unter Angabe des Unternehmens und dessen Anschrift, dem Namen jedes Angestellten und der Dauer der Zurverfügungstellung; 6.4. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern 6.1 bis 6.3 erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern; 6.5. an die X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 Schadensersatz in einer nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der dadurch der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 X KG entstanden ist oder noch entsteht, dass dieser technische Zeichnungen von Produkten der X Kommanditgesellschaft, Metallbau und Kunststoffverarbeitung in Stadt1 gemäß Anlage K 21 und K 22 auf der Internetseite der Y GmbH & Co. KG in Stadt1 veröffentlich hat; hilfsweise zu den Anträgen 1, 2, 4 und 5, den Beklagten zu 1) über die Unterlassungsanträge zu 1, 2, 4 und 5 hinaus mit deren Inhalt mit der Maßgabe zu verurteilen, dass diese Unterlassungspflichten zudem solange gelten, wie der Beklagte zu 1) zur X KG in einem Arbeitsverhältnis steht. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen der actio pro socio nicht vorlägen. Zudem seien etwaige Ansprüche des Klägers verjährt bzw. verwirkt. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 5. Mai 2022 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit diesem Urteil hat das Landgericht Marburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei insgesamt unzulässig, weil die Klageerhebung im Rahmen der actio pro socio nur ein Hilfsrecht darstelle und subsidiär sei. Hierzu sei ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der nicht vorliege. Im Übrigen habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass das Organ der X KG (der Beklagte zu 2)) keine Klage gegen sich und seinen weiteren Sohn (den Beklagten zu 1)) erheben könne oder wolle. Es sei auch nicht dargelegt worden, dass die Mehrheit der Gesellschafter zu erkennen gegeben habe, dass sie zur Verfolgung der Ansprüche nicht bereit seien. Der Kläger habe auch nicht dargetan, den Beklagten zu 2) zur Geltendmachung der Ansprüche aufgefordert oder in einer Gesellschafterversammlung ein entsprechendes Begehren geäußert zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Begehren als von Anfang erfolglos zu betrachten gewesen sei, bestünden nicht. Hierneben sei die Klage auch unbegründet. Insbesondere befänden sich die X KG und die Y KG nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. Zudem seien etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten verjährt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er dessen Abänderung und Verurteilung der Beklagten entsprechend den von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträgen begehrt. Zur Begründung führt der Kläger an, die Klage sei in Gestalt der actio pro socio zulässig. Vor dem Hintergrund der Darstellungen in den Schriftsätzen erster Instanz sowie den dem Landgericht Marburg gerichtsbekannten Tatsachen stehe fest, dass es zwei völlig zerstrittene Lager auf Gesellschafterebene der X KG gebe. Dadurch sei zumindest seit dem Jahr 2014 die X KG auf Gesellschafterebene faktisch handlungsunfähig. Vor diesem Hintergrund könne aktuell kein zweifelsfreier, nur mit den Stimmen des Klägers begründeter Beschluss der Gesellschafter der X KG gefasst werden. Es sei ihm nicht zuzumuten, den vorliegenden Rechtsstreit zunächst zum Gegenstand einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der X KG zu machen und sodann in einem nachfolgenden Prozess über Jahre zu klären, ob solche Beschlüsse wirksam seien. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass die geltend gemachten Ansprüche dazu dienten, weiteren Schaden der X KG zu verhindern. Zwar sei es einem Kommanditisten nicht möglich, gewöhnliche Geschäftsführungshandlungen im Sinne des § 116 Abs. 1 HGB durch eine Unterlassungs-/Beseitigungsklage in Gestalt der actio pro socio zu beeinflussen, jedoch liege dieser Fall gerade nicht vor. Der streitgegenständliche Sachverhalt, nämlich die faktische Übertragung der Geschäftstätigkeit der X auf die Y KG, gehe deutlich über eine gewöhnliche Geschäftsführungshandlung hinaus und ein Beschluss liege hierzu gemäß § 116 Abs. 2 HGB unstreitig nicht vor. Bereits mit Schreiben vom 27. Juli 2016 habe er, der Kläger, einer darin beschriebenen geschäftlichen Zusammenarbeit mit der X KG widersprochen. Dieses Schreiben sei nicht zum Anlass genommen worden, die Geschäftstätigkeit mit der X KG zu beenden. Vielmehr sei diese im Nachgang derart und zum Nachteil der X KG intensiviert worden, dass diese über das gewöhnliche Maß von Geschäftstätigkeiten deutlich hinausgehe. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass von ihm nicht ausreichend dargelegt sei, weshalb das eigentlich berufene Organ der X KG - nämlich der Beklagte zu 2) - nicht die Klage habe erheben können, sei dies nicht nur vor dem Hintergrund der Gesamtgeschehnisse sachfremd, sondern bereits deshalb, weil der Beklagte zu 2) selbst Passivpartei dieses Rechtsstreits sei. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch nicht entgegen, dass hierzu kein Beschluss der Gesellschafterversammlung der X KG vorliege. Denn das Recht der KG sehe mit Ausnahme der Ansprüche aus § 112 HGB keine zwingende Beschlussfassung betreffend die streitgegenständlichen Ansprüche vor. Aber auch betreffend Ansprüchen aus § 112 HGB komme eine actio pro socio ohnehin nur dann zum Tragen, wenn gerade keine Beschließung der Gesellschafterversammlung vorliege, weshalb das Landgericht einem Zirkelschluss unterliege. Im Übrigen sei die Klage auch begründet. Das Landgericht habe insoweit wesentlichen Sachvortrag sowie Beweisantritte unberücksichtigt gelassen. Es sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen der X KG und der Y KG kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Seine Ansprüche seien auch nicht verjährt. Zudem seien Ansprüche der X KG gegen die Beklagten gemäß § 280 BGB wegen Vornahme von außergewöhnlichen Rechtsgeschäften, ohne dass Beschlüsse nach § 116 Abs. 2 HGB vorgelegen hätten, geltend gemacht worden, worauf das Landgericht nicht eingegangen sei. Schließlich sei die Klage ebenfalls aus Deliktsrecht begründet worden, worauf das Landgericht ebenfalls nicht eingegangen sei. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28. September 2023 Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klage gegen die Beklagten unzulässig ist. Denn dem Kläger fehlt die als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen, wobei grundsätzlich nur der Inhaber eines Rechts befugt ist, es im eigenen Namen einzuklagen. Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstandschaft), muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und notfalls beweisen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20 -, Rn. 23, juris). Als Kommanditisten der X KG fehlt dem Kläger diese Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers in Form einer Prozessstandschaft ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer actio pro socio. Die Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis nach den Grundsätzen der actio pro socio hat der Kläger nämlich nicht ausreichend dargetan. Als actio pro socio wird die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet. Sie wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Das Recht des einzelnen Gesellschafters - auch einer Kommanditgesellschaft -, im Wege der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist jedenfalls beschränkt durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen (BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 143/17 -, Rn. 10 - 11, juris m. w. N.; vgl. ferner Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 14. August 2009 - 2 U 140/08 -, Rn. 47, juris). Einem Kommanditisten steht nach den Grundsätzen der actio pro socio die Prozessführungsbefugnis zu, sogenannte Sozialforderungen der Kommanditgesellschaft auch gegen den Komplementär geltend zu machen, wenn er an deren Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 17 U 173/97 -, juris). So hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1974 (II ZR 84/72 -, Rn. 10, juris) ausgeführt, die Anspruchsverfolgung durch einzelne Gesellschafter sei „nur als Hilfsrecht gegeben“. Auch in einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30. Oktober 1987 - V ZR 174/86 -, BGHZ 102, 152-162, Rn. 10) die Zulässigkeit der actio pro socio daran angeknüpft, dass die übrigen Gesellschafter eine Anspruchsdurchsetzung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigert haben (ebenso BeckOK HGB/Häublein/Beyer, 39. Ed. 15.1.2023, HGB § 161 Rn. 33). Dies steht zudem im Einklang mit dem ab 1. Januar 2024 geltenden § 715b BGB n. F., der über §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB sodann auch für die Kommanditgesellschaft zur Anwendung gelangt, wonach eine Gesellschafterklage nur in Betracht kommt, wenn „der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt“. Mit diesem Tatbestandsmerkmal soll die Subsidiarität der Gesellschafterklage gesetzlich festgeschrieben werden (BeckOK BGB/Schöne, 67. Ed. 1.1.2024, BGBnF § 715b Rn. 15). Für die Geltendmachung der Sozialforderungen einer Kommanditgesellschaft sind grundsätzlich deren Organe, d. h. die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, berufen. Nur wenn diese das Recht nicht geltend machen können oder trotz eines entsprechenden Begehrens des Gesellschafters nicht geltend machen wollen, ist Raum für die actio pro socio. Bezüglich des Beklagten zu 1), der ebenfalls bloßer Kommanditist der X KG ist, hat der Kläger, worauf auch das Landgericht abgestellt hat, nicht ausreichend dargetan, dass die Organe der X KG die streitgegenständlichen Ansprüche gegen ihn nicht geltend machen können oder wollen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die übrigen Gesellschafter - vor allem der Beklagte zu 2) als Komplementär, aber auch Frau A als weitere Kommanditistin - die Geltendmachung dieser Ansprüche aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigert hätten. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, in einer Gesellschafterversammlung oder außerhalb einer solchen, ein entsprechendes Begehren geäußert, mithin in einer ausreichenden Art und Weise zum Ausdruck gebracht zu haben, dass der Beklagte zu 2) als der jedenfalls nach der internen Zuständigkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen zuständige Gesellschafter aufgefordert worden wäre, die mit der Klage geltend gemachten Sozialansprüche geltend zu machen. Allein durch ein solches Handeln hätte der Kläger zum Ausdruck gebracht bzw. bringen können, die interne Kompetenzordnung beachten zu wollen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Mehrheit der Gesellschafter der X KG eindeutig und endgültig zu erkennen gegeben hat, zur Verfolgung etwaiger Ansprüche - auch wenn es den Sohn des Beklagten zu 2) betrifft - nicht bereit zu sein. Auch aus den weiteren vom Kläger dargelegten Umständen ergibt sich keine andere Bewertung. Zwar hat der Kläger in dem allein an den Beklagten zu 2) gerichteten Schreiben vom 27. Juli 2016 seinen Widerspruch im Hinblick auf Geschäfte zwischen den X KG mit der Y KG bzw. Y GmbH zum Ausdruck gebracht und den Beklagten zu 2) zudem aufgefordert, entsprechende Geschäfte künftig zu unterlassen. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs - die streitgegenständliche Klage ist erst am 20. Mai 2021 bei dem Landgericht Marburg anhängig geworden - genügt unter Berücksichtigung der oben dargelegten Maßstäbe nicht. Insbesondere folgt aus dem angeführten Schreiben nicht, dass der Beklagte zu 2) etwaige Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1) hätte geltend machen sollen, noch hat der Kläger seinerseits in der Folge weitergehende Maßnahmen - etwa durch das Setzen einer Frist entsprechend dem in § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG enthaltenen Rechtsgedanken, bis zu deren Ende der Beklagte zu 2) den Anspruch geltend gemacht haben, oder nachvollziehbar dargelegt haben muss, aus welchen Gründen die Durchsetzung der begehrten Forderung nicht oder vorläufig nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll - ergriffen. Mittels einer solchen Fristsetzung wäre es Angelegenheit des Beklagten zu 2) gewesen, einen Gesellschafterbeschluss der für die Frage der Geltendmachung oder des Verzichts über den Anspruch zuständigen Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Vielmehr ist das Schreiben des Klägers vom 27. Juli 2016, das für sich genommen bereits unzureichend gewesen ist, zudem ohne Antwort geblieben, so dass sich auch daraus, insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs von fast fünf Jahren, keine für den Kläger günstige Bewertung ergibt. Vielmehr hat der Kläger, obgleich ihm die Geschäftsverbindung zwischen der X KG und der Y KG bzw. Y GmbH bekannt war bzw ist, keine weitere Maßnahmen ergriffen. Dies gilt auch im Hinblick auf die ihm zeitnah bekannt gewordenen Umstände im Zusammenhang mit den Messen Z 2018 sowie Q 2019, zumal er auch sodann keine weiteren Maßnahmen ergriffen, sondern vielmehr die streitgegenständliche Klage erhoben hat. Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass zwischen den Parteien in der Vergangenheit und auch noch gegenwärtig Rechtsstreitigkeiten geführt worden sind bzw. werden, die nur teilweise rechtskräftig abgeschlossen sind, und bis zum Jahre 2014 keine Gesellschafterversammlungen der X KG stattgefunden haben. So hat der Senat mit seinem Urteil vom 17. August 2017 (15 U 53/16) rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte zu 2) im Zuge einer Versammlung vom 20. August 2014 Kommanditanteile auf den Beklagten zu 1) und Frau A übertragen hat. Auf Initiative des Klägers stellte das Landgericht Marburg mit rechtskräftigem Urteil vom 28. November 2019 (7 O 17/19) fest, dass der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 nicht wirksam festgestellt worden ist. Neben der hiesigen Klage hat der Kläger sodann noch bei dem Landgericht Marburg am 3. Dezember 2019 (4 O 2/20) Klage, gerichtet auf Feststellung, dass weder der hiesige Beklagte zu 2), noch dieser mit dem Beklagten zu 1) und Frau A zusammen über eine Stimmenmehrheit in der X KG verfügen, sowie dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 2020 (Beitritt der X Verwaltungs GmbH als Komplementärin und Umwandlung der Komplementärbeteiligung des Beklagten zu 2) in eine Kommanditbeteiligung) unwirksam/ nichtig sei, erhoben. Durch nicht rechtskräftiges Urteil vom 11. Mai 2023 hat das Landgericht Marburg (Bl. 1447 ff. Bd. VII d. A.) die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich daraus aber nicht der Schluss ziehen, es stünden sich auf Gesellschafterebene der X KG zwei vollkommen zerstrittene Lager gegenüber. All diese Umstände machen es dem Kläger, ungeachtet der weiteren von ihm dargelegten Tatsachen und auch der familiären Verhältnisse, nicht unzumutbar, die interne Kompetenzordnung einer Kommanditgesellschaft einzuhalten. Insbesondere sind vor diesem Hintergrund auch keine Umstände zu erkennen, die ein Vorgehen des Klägers - wie vorliegend - ohne ein zuvor geäußertes Begehren gegenüber der X KG und deren Organe rechtfertigen könnten. Weder der Beklagte zu 2) noch die weiteren Gesellschafter der X KG haben vor Klageerhebung eindeutig und endgültig zu erkennen gegeben, dass sie zur Verfolgung etwaiger und nunmehr vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht bereit sind. Vielmehr ist der Kläger allein treibende Kraft und er handelt seinerseits treuwidrig (§ 242 BGB), ohne das interne Kompetenzgefüge einzuhalten. Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagten und Frau A gegen den Kläger beim Landgericht Marburg unter dem Aktenzeichen 4 O 12/23 eine Ausschlussklage im Sinne des § 140 Abs. 1 HGB erhoben haben. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt daraus insbesondere nicht, dass dies ein Beleg für die von ihm angeführten zwei völlig zerstrittenen Lager ist, so dass ein weiteres eigenes Tätigwerden durch ihn vor Erhebung der Klage im hiesigen Verfahren nicht erforderlich gewesen ist. § 140 Abs. 1 HGB eröffnet die Möglichkeit, einen Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund im Sinne von § 133 HGB gegeben ist, aus der Gesellschaft auszuschließen, wobei dieser Ausschluss aus Gründen der Rechtssicherheit einer Gestaltungsklage der übrigen Gesellschafter bedarf. Die Option, statt einer Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung ohne den Störer zu wählen, soll den übrigen Gesellschaftern die im Unternehmen steckenden Werte erhalten (EBJS/Lorz, 4. Aufl. 2020, HGB § 140 Rn. 1 m. w. N.). Im Ergebnis soll ein Erhalt der Gesellschaft sichergestellt werden. Ebenso wenig wie der Auszuschließende schuldhaft gehandelt haben muss, ist es erforderlich, dass die Gesellschaft auf Grund seines Verhaltens bereits einen konkreten Schaden erlitten hat. Ausreichend ist vielmehr die ernsthafte Gefährdung der gemeinsamen Zweckverfolgung (EBJS/Lorz, 4. Aufl. 2020, HGB § 140 Rn. 12). Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Gesellschafter, gegen den eine Ausschließungsklage - zwingend durch alle übrigen Gesellschafter gemeinschaftlich (BeckOK HGB/Lehmann-Richter, 40. Ed. 1.7.2023, HGB § 140 Rn. 30; Oetker/Kamanabrou, 7. Aufl. 2021, HGB § 140 Rn. 2) - erhoben worden ist, auf diesem Weg, ohne die interne Kompetenzordnung der Gesellschaft eingehalten zu haben, im Wege der actio pro socio berechtigt ist, seinerseits Ansprüche der Gesellschaft geltend machen kann. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2) als Komplementär der X KG. Auch gegenüber diesem hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen seiner Prozessführungsbefugnis unter dem Gesichtspunkt der actio pro socio vorliegen. Auf die obigen Maßstäbe und Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung ergänzend anführt, die Begründung des Landgerichts, er habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund das eigentlich berufene Organ - der Beklagte zu 2) - nicht die Klage habe erheben können, sei sachfremd, da der Beklagte zu 2) selbst Passivpartei dieses Rechtsstreits sei, geht dieser Einwand ins Leere. Auch in diesem Zusammenhang verkennt der Kläger, dass die Gesellschafterklage subsidiär ist und eine Verletzung der internen Kompetenzordnung voraussetzt. Der Kläger wäre auch im Hinblick auf etwaige Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2) gehalten gewesen, diesen unter Fristsetzung aufzufordern, etwaige Sozialansprüche geltend zu machen. Mit dieser Fristsetzung wäre es nun Angelegenheit des Beklagten zu 2) gewesen, einen Gesellschafterbeschluss der für die Frage der Geltendmachung über den Anspruch zuständigen Gesellschafterversammlung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1997 - IX ZR 172/96 -, Rn. 2, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2009 - 14 U 7/08 -, Rn. 272 ff., juris; BeckOK HGB/Klimke, 39. Ed. 15.1.2023, HGB § 116 Rn. 8). Gleichfalls bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses bei Geschäften, die die Gefahr einer erheblichen Interessenkollision zwischen dem handelnden Geschäftsführer und der Gesellschaft mit sich bringen (EBJS/Drescher, 4. Aufl. 2020, HGB § 116 Rn. 6), was vorliegend offenkundig ist. Hätten die Gesellschafter eine solche Aufforderung des Klägers zur Durchsetzung der Sozialansprüche aufgegriffen und hierüber einen gesellschaftsvertraglich gestatteten Mehrheitsbeschluss mit dem Ergebnis herbeigeführt, der Aufforderung des Gesellschafters nicht zu entsprechen, hätte der unterlegene Kläger zunächst die Wirksamkeit dieses Beschlusses gerichtlich überprüfen lassen müssen, für eine Gesellschafterklage wäre er nicht klagebefugt (vgl. BeckOK BGB/Schöne, 67. Ed. 1.1.2024, BGBnF § 715b Rn. 22). Hierdurch wird gewährleistet, dass besondere (auch gesellschaftsvertragliche) Voraussetzungen einer Beschlussmängelklage nicht unterlaufen werden und dass das Gericht vor einer unter Umständen komplexen Inzidentprüfung des Beschlussmangels bewahrt wird (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 715b Rn. 10). Denn es geht darum, die auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Geschäftsführungsregelung zu schützen und ihre Durchbrechung nur dann zuzulassen, wenn der Geschäftsführer untätig bleibt, obwohl der klagewillige Gesellschafter diesen auf die aus seiner Sicht erforderliche Anspruchsdurchsetzung hingewiesen hat. Mindestvoraussetzung ist deshalb, dass der klagewillige Gesellschafter den zuständigen Geschäftsführer zunächst zur Klageerhebung auffordern muss, was vorliegend jedenfalls auch unterblieben ist. Zutreffend führt der Kläger zwar an, dass der Beklagte zu 2) als Komplementär der X KG wegen des Verbots eines Insichprozesses von der organschaftlichen Prozessvertretung gegen sich selbst ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 -, Rn. 20 bei juris). Allerdings können die Gesellschafter einer Personengesellschaft bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihren organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von §§ 46 Nr. 8 Halbs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 Satz 1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - II ZR 210/09 -, Rn. 8, juris). Gegenüber einer solchen Klage ist die actio pro socio ebenfalls subsidiär. Denn der besondere Vertreter setzt den Anspruch im Namen der Kommanditgesellschaft durch, so dass für die nur in Sonderfällen eingreifende actio pro socio kein Raum ist (MüKoHGB/Grunewald, 5. Aufl. 2022, HGB § 161 Rn. 150; Haas/Mohamed in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage 2023, e) Geltendmachung von Ansprüchen, Rn. 55). Auch ein derartiges Verlangen hat der Kläger vor Erhebung der streitgegenständlichen Klage gegenüber den Mitgesellschafter der X KG zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, mithin auch insoweit die interne Kompetenzordnung unbeachtet gelassen. Schließlich hat das Landgericht zurecht erkannt, dass vom Kläger geltend gemachte Ansprüche auf Unterlassung von Geschäftsführungsmaßnahmen von vorneherein vom Anwendungsbereich der Gesellschafterklage ausgenommen sind, um funktionswidrige Eingriffe in die Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft zu verhindern, wobei anderes nur unter den Voraussetzungen des vorliegend nicht einschlägigen § 744 Abs. 2 BGB gelten soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1980 - II ZR 41/79 -, BGHZ 76, 160-168, Rn. 26; Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 105, Rn. 257; MüKoHGB/Fleischer, 5. Aufl. 2022, HGB § 105 Rn. 367). Nach alldem war die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, insgesamt zurückzuweisen, ohne dass im vorliegenden Berufungsverfahren zu klären war, ob die Klage entsprechend den Feststellungen des Landgerichts auch unbegründet ist. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Denn die Entscheidung des Senats hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.