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Urteil

15 U 230/22

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0620.15U230.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin gegen das am 12. Juli 2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten der Streithelferin auf Seiten der Beklagten. Die Streithelferin auf Seiten der Klägerin hat ihre durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Juli 2022 sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.300.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin gegen das am 12. Juli 2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten der Streithelferin auf Seiten der Beklagten. Die Streithelferin auf Seiten der Klägerin hat ihre durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. Juli 2022 sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.300.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer am 15. Juli 2021 erhobenen Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen mangelhaft erbrachten Architektenleistungen in Anspruch. Die X Landkreis Stadt1 KG führte ab dem Jahr 2008 umfangreiche Sanierungsarbeiten an Schulen des Landkreises Stadt1 durch, unter anderem auch der Sanierung der Schulgebäude der Schule1 in Stadt2. Im Rahmen dieses Bauvorhabens, zu dem auch die Anbringung eines Wärme-Dämm-Verbundsystems an den Schulgebäuden gehörte, beauftrage sie die Klägerin mit der Erbringung von Architektenleistungen einschließlich dem vollständigen Leistungsbild „Bauüberwachung“. Die Klägerin ihrerseits beauftrage den Beklagten als Architekt mit der Bauüberwachung als Subunternehmer. Durch die Firma Y KG, die sich inzwischen in Insolvenz befindet, wurde sodann das Wärme-Dämm-Verbundsystem an dem Schulgebäude angebracht. In einem Abnahmeprotokoll vom 2. Juli 2009 bestätigte der Beklagte, der dieses Protokoll mit dem Zusatz „beauftragte Bauleitung“ „i.A.“ unterzeichnete, gegenüber der Firma Y KG die Abnahme der Leistung nach Auftrag mit dem Vorbehalt, dass „die bei der Gesamtabnahme gerügten Mängel / Restarbeiten wie vereinbart beseitigt werden“. Am 8. Juli 2009 bestätigte die X Landkreis Stadt1 KG der Firma Y KG die Behebung der Mängel. Ab dem Jahr 2011 rügte die X Landkreis Stadt1 KG Fehlstellen im Außenputz sowie das Fehlen notwendiger Abdichtungen und leitete deshalb am 14. April 2014 beim Landgericht Kassel unter dem Az. 7 OH 49/14, später 2 OH 116/16, ein selbständiges Beweisverfahren gegen die die Arbeiten ausführende Firma und die Klägerin ein. Das Rubrum der Antragsschrift vom 14. April 2014 weist folgenden Inhalt aus: „Im selbständigen Beweisverfahren (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) In diesem selbständigen Beweisverfahren verkündete die Klägerin dem Beklagten mit Schriftsatz vom 30. April 2014, der ihm am 9. Mai 2014 zugestellt wurde, unter Beifügung der Antragsschrift vom 14. April 2014 den Streit. Der Schriftsatz vom 30. April 2014 wies folgenden Inhalt auf: (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.) Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 trat der Beklagte dem selbständigen Beweisverfahren als Streithelfer auf Seiten der Klägerin bei. Die X Landkreis Stadt1 KG nahm durch Schriftsatz vom 8. Mai 2014 eine Antragserweiterung auf Herrn A als persönlich haftenden Gesellschafter vor und korrigierte das Passivrubrum hinsichtlich der dortigen Antragsgegnerin zu 1) in Y KG. In dem selbständigen Beweisverfahren stellte die mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige B ausweislich ihres schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 3. Juni 2019 Bauausführungsfehler der Antragsgegnerin zu 1) (fehlende Schlagregensicherheit und fehlende Standsicherheit) fest, die bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung hätten erkannt werden können. Daraufhin hat die X Landkreis Stadt1 KG die Klägerin mit einer beim Landgericht Kassel unter dem Az. 11 O 329/20 erhobenen Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung der von der Sachverständigen B festgestellten Mängel in Anspruch genommen, die durch Urteil des Landgerichts vom 12. November 2020 zur Zahlung von Schadensersatz als Vorschuss in Höhe von 1.176.293,00 Euro nebst Zinsen verbunden mit der Feststellung verurteilt wurde, dass sie der Bauherrin zum Ersatz aller weiteren Schäden im Zusammenhang mit dem Rückbau und Ersatz durch ein mangelfreien Wärme-Dämm-Verbundsystem an den Schulgebäuden verpflichtet sei. Auch in diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin dem Beklagten zunächst mit Schriftsatz vom 30. April 2020, und nach Hinweis des Landgerichts auf das Fehlen eines Rubrums, sodann mit einem dem Beklagten am 14. Mai 2020 zugestellten Schriftsatz vom 8. Mai 2020 den Streit verkündet. Die Klägerin hat nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten und zunächst die jetzige Streithelferin auf dessen Seite im Wege des Rückgriffs mit der Begründung, der Beklagte sei von ihr mit der Bauüberwachung beauftragt worden und habe diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt, auf Zahlung von Schadensersatz als Vorschuss in Höhe von 1.290.774,11 Euro und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 7.838,20 Euro jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, sie von Ansprüchen der Bauherrin gegen sie im Zusammenhang mit dem Rückbau und Ersatz durch ein mangelfreies Wärme-Dämm-Verbundsystem an den Schulgebäuden freizustellen, soweit sie die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemacht Summe überschreiten. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teil-Versäumnisurteil vom 16. August 2021 antragsgemäß verurteilt und durch Beschluss vom 12. Juli 2022 das Verfahren gegen die Streithelferin auf Seiten des Beklagten abgetrennt und an das Landgericht Köln verwiesen. Gegen das Teilversäumnisurteil des Landgerichts hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, das Teil-Versäumnisurteil vom 16. August 2021 hinsichtlich des Beklagten zu 1) aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage unter Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils vom 16. August 2021 abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe zu den einen Schadensersatzanspruch begründenden vertraglichen Grundlagen und den daraus folgenden ihm vorzuwerfenden Pflichtverstößen nicht hinreichend konkret vorgetragen. Außerdem hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Durch Urteil vom 12. Juli 2022 hat das Landgericht das Teil-Versäumnisurteil vom 16. August 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten seien mit der Folge verjährt, dass die von ihm erhobene Verjährungseinrede durchgreife. Denn die im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Kassel (Az. 2 OH 116/16) am 9. Mai 2014 erfolgte Zustellung der Streitverkündungsschrift der Klägerin vom 30. April 2014 an den Beklagten habe nicht den Anforderungen an eine wirksame Streitverkündung genügt und somit keine verjährungshemmende Wirkung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB entfaltet. Eine Streitverkündungsschrift, die nicht das volle Rubrum enthalte, den Streitverkündungsgrund nur so bezeichne, dass offenbleibe, welche Mängel gemeint seien, und die nicht die Lage des Rechtsstreits angebe, sondern der stattdessen lediglich eine Kopie der Gerichtsakte beifügt sei, erfülle nicht die Anforderungen an eine wirksame Streitverkündung. Vielmehr müsse eine Streitverkündung das volle Rubrum enthalten, weil die Streitverkündungsschrift einer Klageschrift gleichstehe und der Empfänger des Schriftsatzes ausreichend über die Parteien des Rechtsstreits informiert werden müsse, um über einen Beitritt entscheiden zu können. An der Nennung des vollen Rubrums fehle es, wenn die Bezeichnung der Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung nicht gegeben seien. In diesem Fall löse die Streitverkündungsschrift prozessual keine Interventionswirkung und materiell-rechtlich keine Hemmung der Verjährung aus. Die Streitverkündungsschrift der Klägerin vom 30. April 2014 enthalte demgegenüber kein volles Rubrum. Die Hemmung setze zudem voraus, dass die Streitverkündung vom Berechtigten ausgehe und dass sie den Zulässigkeitserfordernissen der §§ 72, 73 ZPO genüge. Sie müsse insbesondere den Rückgriffsanspruch, der geltend gemacht wird, hinreichend individualisieren. Auf Ansprüche, die von den Angaben der Streitverkündungsschrift nicht umfasst sind, erstrecke sich die Hemmungswirkung nicht. Der notwendige Inhalt der Streitverkündungsschrift müsse sich mithin aus dem Schriftsatz selbst ergeben. Es genüge nicht, dass er lediglich aus den Anlagen ersichtlich sei. Auch dem entspreche die Streitverkündungsschrift vom 30. April 2014 nicht, weil sie nicht im Einzelnen die dem Beklagten zu 1) zuzurechnenden Mängel bezeichne, sondern lediglich die Ausführung „Die Antragstellerin behauptet nun diverse angebliche Mängel in den Werkleistungen der Streitverkündeten zu 1., die sie im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren gutachterlich festgestellt wissen will“ beinhalte. Erforderlich sei hingegen die Benennung der konkret beanstandeten Mängel schon in der Streitverkündungsschrift. Soweit diese Mängel zwar der beigefügten Antragsschrift vom 14. April 2014 entnommen werden könnten, genüge dies für sich genommen ebenfalls nicht, weil sich diese Angaben für den Streitverkündungsempfänger bereits aus der Streitverkündungsschrift entnehmen lassen müssten, ohne dass dieser auf beigefügte Anlagen verwiesen werden könne. Die am 21. Juni 2021 bei Gericht eingegangene und dem Beklagten am 15. Juli 2021 zugestellte Klage habe demgemäß die fünfjährige Verjährungsfrist, die vorliegend mit Abnahme der Leistungen des Beklagten durch die Klägerin entweder im Juli 2009 oder Anfang 2010 zu laufen begonnen habe, nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können, da etwaige Ansprüche der Klägerin im Zeitpunkt der Klagezustellung bereits verjährt gewesen seien. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin auf ihrer Seite, mit der sie dessen Abänderung und Verurteilung des Beklagten entsprechend der von der Klägerin im ersten Rechtszug gestellten Klageanträge begehren. Zur Begründung führt die Klägerin an, das Landgericht habe insbesondere ihre Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 30. April 2014 gegenüber dem Beklagten fehlerhaft als nicht wirksam beurteilt. Das Landgericht stelle hierbei völlig überzogene Anforderungen an die Wirksamkeit einer Streitverkündung, für deren Wirksamkeit es nicht zwingend eines vollständigen Rubrums bedürfe. Für den Beklagten, der selbst Beteiligter des Bauvorhabens gewesen sei, lasse sich ohne weiteres aus den rudimentären Angaben im Kurzrubrum ableiten, dass das selbständige Beweisverfahren bzw. der Vorprozess Mängel umfasse, die zu einem Bauvorhaben gehörten, für das er in ihrem Auftrag als Streitverkünderin tätig gewesen sei, sodass die Angaben der Anschrift der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter für den Beklagten als Streitverkündungsempfänger ohne weiteren Informationsgehalt gewesen wären. Darüber hinaus seien von ihr die Lage des Rechtsstreits und auch der Streitverkündungsgrund in der Streitverkündungsschrift ausreichend dargestellt worden, wobei auch hier eine Bezugnahme auf die Antragsschrift insbesondere auf Grund des kurzen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens und der Zustellung der Streitverkündungsschrift ausreichend gewesen sei. Die Streithelferin auf Seiten der Klägerin führt zur Begründung ebenfalls an, das Landgericht habe die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Streitverkündung fehlerhaft beurteilt. Zur Hemmung der Verjährung sei es nämlich bereits nicht erforderlich, dass die Streitverkündung wirksam sei, jedenfalls seien etwaige Wirksamkeitsmängel durch den Beitritt des Beklagten geheilt worden. Zum anderen sei mangels Feststellungen des Landgerichts zur Abnahme der vom Beklagten erbrachten Leistungen schon gar nicht feststellbar, dass die Gewährleistungsfrist überhaupt begonnen habe. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die ehemalige Beklagte zu 2) ist im vorliegenden Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 18. April 2024 Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht sein Teil-Versäumnisurteil vom 16. August 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Denn der von der Klägerin gegen den Beklagten im Wege des Schadensersatzes geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe 1.290.774,11 Euro ist verjährt, so dass der Beklagte die Einrede der Verjährung wirksam mit der Folge erhoben hat, dass die Klägerin diesen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann bzw. der Beklagte berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, kann dabei im Ergebnis dahinstehen, welche konkreten vertraglichen Verpflichtungen der Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Bauvorhabens Schule1 Stadt2 gegenüber der Klägerin übernommen und ob er ggf. schuldhaft ihm obliegende Leistungspflichten verletzt hat und ob die vertraglichen Verpflichtungen als Werk- oder als Dienstvertrag zu qualifizieren sind. Sofern das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien - entsprechend der Auffassung des Beklagten - als Dienstvertrag zu qualifizieren wäre, ist die Regelverjährung des § 195 BGB zu beachten, die drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Insoweit begann damit die Verjährungsfrist spätestens zum Ende des Jahres 2009 zu laufen und endete am 31.Dezember 2012. Bei einem Werkvertrag verjähren die in § 634 Nr. 1, 2 u. 4 BGB bezeichneten Ansprüche gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Planungs- und Überwachungsleistung hierfür besteht, wobei die Verjährung gemäß § 634a Abs. 2 in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BGB mit der Abnahme beginnt. Ausgehend davon begann vorliegend die Verjährungsfrist ausweislich des Abnahmeprotokolls mit der Abnahme am 2. Juli 2009, spätestens aber durch konkludente Abnahme mit Ingebrauchnahme der erbrachten Leistungen Anfang 2010 zu laufen und endete spätestens im Laufe des Jahres 2015. Diese Verjährung wurde nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die Zustellung der Streitverkündungsschrift der Klägerin vom 30. April 2014 in dem beim Landgericht Kassel unter dem Az. 7 OH 49/14/ 2 OH 116/16 anhängigen selbständigen Beweisverfahren am 9. Mai 2014 an den Beklagten gehemmt, weil dieser Schriftsatz nicht den Anforderungen, die an eine wirksame Streitverkündung zu stellen sind, genügte. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt, kann - entgegen der wohl von der Klägerin vertretenen Auffassung - nur eine zulässige Streitverkündung zum Eintritt der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB führen, d.h., wenn sie den Zulässigkeitserfordernissen der §§ 72,73 ZPO entspricht (BGH, Urteil v. 12. Februar 2009 -XII ZR 114/06-; BGH, Urteil v. 6. Dezember 2007 -IX ZR 143/06-). Nach § 73 ZPO hat die Partei zum Zweck der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist, wobei § 73 ZPO eine Formvorschrift darstellt, die dem Schutz des Streitverkündungsempfängers dient, dem die Entscheidung über den Beitritt ermöglicht werden soll. Bei dem gemäß § 73 ZPO einzureichenden Schriftsatz handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat ebenfalls anschließt, um einen bestimmenden Schriftsatz, so dass § 130 Nr. 1 ZPO zu beachten ist und der Schriftsatz ein Rubrum enthalten soll (BGH Urteil vom 4.10.1984 -VII ZR 342/83-). Zwar handelt es sich bei § 130 Nr. 1-5 ZPO nur um eine Sollvorschrift, erforderlich ist aber, dass die Partei identifizierbar ist (BGH Urteil vom 31.10.2000 -VI ZR 198/99-). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die seitens der Klägerin gegenüber dem Beklagten im selbständigen Beweisverfahren beim Landgericht Kassel unter dem Az. 7 OH 49/14/ 2 OH 116/16 erfolgte Streitverkündung unzulässig und damit unwirksam, weil in der Streitverkündungsschrift vom 30. April 2024 die Parteien nicht hinreichend bezeichnet sind und sich nicht unmittelbar ergibt, wer die streitverkündende Partei ist. Der Empfänger eines Streitverkündungsschriftsatzes muss ausreichend über die Parteien des Rechtsstreits informiert werden, um über einen Beitritt zu entscheiden und diesen nach § 70 Abs.1 ZPO ordnungsgemäß zu vollziehen, was, wie ausgeführt, dem Schutz- und Informationsbedürfnis des Streitverkündungsempfängers dient. Hierbei mag zwar - wie die Klägerin und ihre Streithelferin zur Begründung der Berufung anführen - die Angabe der Anschriften der Parteien oder ihrer gesetzlichen Vertreter ohne weiteren Informationsgehalt für den Streitverkündungsempfänger seien, aber jedenfalls die Angabe, wer Partei des Prozesses ist, dem beigetreten werden soll und wer die streitverkündende Partei ist, ist zur Annahme der Wirksamkeit einer Streitverkündung erforderlich. Vorliegend ergibt sich aus dem der Streitverkündungsschrift vom 30. April 2014 vorangestellten Kurzrubrum indes nicht hinreichend, wer die Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens sind bzw. waren. Auch ergibt sich aus dem Kurzrubrum nicht, wer die streitverkündende Partei ist bzw. dass es sich dabei um die Klägerin handelte. Die Antragstellerin wurde als „X“ bezeichnet, obwohl es sich um die X Landkreis Stadt1 KG handelt. Die Y KG wird zwar dem Namen nach angegeben. Aus dem Zusatz „u.a.“ lässt sich indes nicht erkennen, wer weiterer Beteiligter des selbständigen Beweisverfahrens ist. Insbesondere ergibt sich aus dieser Formulierung und dem so von der Klägerin gewählten Kurzrubrum nicht, dass auch sie als Antragsgegnerin an dem Verfahren beteiligt war. Zwar enthielt die von der Klägerin dem Schriftsatz vom 30. April 2014 beigefügte Antragsschrift der Bauherrin vom 14. April 2014 ein volles Rubrum, aus dem sich zumindest die unmittelbar Beteiligten/Parteien des selbständigen Beweisverfahrens ergaben, mithin auch die Beteiligung der Klägerin. Darin war aber nicht ihre Streithelferin als Verfahrensbevollmächtigte aufgeführt, die die Streitverkündungsschrift vom 30. April 2014 unter ihrem Briefkopf beim Landgericht eingereicht hat. Demgemäß ließ sich insbesondere für den Beklagten nicht feststellen, wen die Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren vertrat und dass sie die Streitverkündungsschrift mit Schriftsatz vom 30. April 2014 für die Klägerin als deren Verfahrensbevollmächtigte eingereicht hat. Da die Streithelferin der Klägerin als deren Verfahrensbevollmächtigte ausweislich des Briefkopfes als Verfasserin der Streitverkündungsschrift vom 30. April 2014 ausgewiesen war, in der aber, wie bereits ausgeführt, die Klägerin als Antragsgegnerin zu 2) nicht im Kurzrubrum erwähnt wurde, war auch unter Berücksichtigung des Rubrums in der Antragsschrift nicht eindeutig und ausreichend erkennbar, wer die streitverkündende Partei war. Dieser Formmangel der Streitverkündungsschrift wurde im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung nicht gemäß § 295 ZPO durch den Beitritt des Beklagten zum selbständigen Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 oder rügelose Einlassung geheilt. Von einer Heilung nach § 295 ZPO werden nur formale Mängel erfasst mit der Folge, dass die Interventionswirkung der Streitverkündungsschrift gemäß § 68 ZPO trotz ursprünglich vorhandener Fehler eintritt. Eine Heilung ist aber nicht möglich im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, weil § 209 BGB die Zustellung der Streitverkündung verlangt und deren verjährungshemmende Wirkung davon abhängig bleibt, dass sie den Zulässigkeitserfordernissen der §§ 72,73 ZPO entspricht (vgl. Werner/Pastor-Frechen, Der Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 540 m. w. Nachw. der Rspr. des BGH). Auf die umstrittene Rechtsfrage, ob die Streitverkündungsschrift ein volles Rubrum enthalten muss und die Frage, ob die Streitverkündungsschrift deshalb unwirksam ist, weil die einzelnen Mängel nicht in der Streitverkündungsschrift vom 30. April 2014 aufgeführt sind und ob der Rückgriffsanspruch als Streitverkündungsgrund hinreichend individualisiert ist, kommt es vorliegend damit nicht an. Nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt im Rahmen einer Streitverkündung auch eine entsprechende Anwendung der für die Klage geltenden Regeln, wonach auch eine unzulässige Klage die Verjährung hemmt, nicht in Betracht (BGH Urteil vom 11.2.2009 -XII ZR 114/06-). Denn anders als der Beklagte bei einer unzulässigen Klage ist der Streitverkündungsempfänger nicht unmittelbar betroffen, sondern seine Beteiligung an dem Prozess ist zunächst von seiner Entscheidung über den Beitritt abhängig, wogegen bei einer unzulässigen Klage jedenfalls die Warnfunktion gewährleistet ist, die die Hemmung der Verjährung rechtfertigt (BGH, a.a.O.). Betrifft hingegen das Thema des Vorprozesses den Streitverkündungsempfänger nicht oder wird ihm die Verbindung zu einem möglichen Anspruch in der Klageschrift nicht aufgezeigt, erfüllt die Streitverkündung keine der Klage entsprechende Warnfunktion und eine Hemmung der Verjährung ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, a.a.O.). Auch die Streitverkündungsschrift der Klägerin vom 8. Mai 2020 in dem beim Landgericht Kassel unter dem Az. 11 O 329/20 anhängigen Rechtstreit, die dem Beklagten am 14. Mai 2020 zugestellt wurde, hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt, weil Verjährung bereits eingetreten war. Das gilt gleichermaßen für die von ihr im vorliegenden Rechtstreit am 21. Juni 2021 eingereichte und dem Beklagten am 15. Juli 2021 zugestellte Klage, die die Verjährung ebenfalls nicht mehr gemäß § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB hemmen konnte. Nach alledem war die Berufung der Klägerin und deren Streithelferin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Legen Hauptpartei und Nebenintervenient unabhängig voneinander Berufung ein, ist die des Nebenintervenienten gleichwohl nur als unterstützendes, nicht als selbständiges Rechtsmittel anzusehen, sodass über deren Kosten nach § 101 Abs. 1 ZPO zu entscheiden ist (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 101 Rn. 26). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Denn die Entscheidung des Senats hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob die wirksame Streitverkündungsschrift ein volles Rubrum erfordert, ist es nicht erforderlich die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.