Beschluss
15 U 253/23
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0320.15U253.23.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger betreibt einen Hühnerzuchtgroßbetrieb und wird hierfür von der Beklagten mit Strom beliefert. Im Jahr 2012 vergrößerte er seinen Betrieb um ein weiteres Gebäude. In diesem Zusammenhang meldete offenbar die Firma A für den Kläger bei dem Netzbetrieb der Beklagten mit schriftlicher Erklärung vom 4. Juni 2012 keinen Neuanschluss, sondern eine „Anschluss-/Anlagenveränderung“ bzw. den „Anschluss weiterer Anlagen/Leistungserhöhung“ an, worauf auf dem Betriebsgelände ein weiterer Stromzähler mit der Nr. ...2 installiert wurde. Bis dahin wurde der von Beklagten auf der Grundlage eines bereits vor dem Jahr 2012 von den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrages gelieferte Strom über den (Bestand-) Stromzähler mit der Nr. ...0 erfasst und gegenüber dem Kläger als Haushaltskunde nach den entsprechenden Tarifen abgerechnet. Im Zeitraum 2012 bis 2018 erfolgte eine Ablesung des (Bestands-)Stromzählers mit der Nr. ...0 durch seitens der Beklagten beauftragte Hilfskräfte vor Ort, wogegen eine Ablesung des neuen Zählers mit der Nr. ...2 nicht erfolgte. Ab 2018 teilte der Kläger der Beklagten die von ihr abgefragten Zählerstände für den Zähler Nr. ...0 selbst mit, ohne hierbei nunmehr auch den Stand des im Jahr 2012 installierten Zählers mit der Nr. ...2 mitzuteilen. Im Sommer 2022 stellte die Beklagte fest, dass der von ihr über den Stromzähler mit der Nr. ...2 gelieferte und erfasste Strom gegenüber dem Kläger nicht abgerechnet worden war und nahm deshalb nach einer Zwischenablesung des Zählers zum 5. August 2022 (Zählerstand von 378.455 kw/h) mit Schreiben vom 19. August 2022 unter Beifügung von Einzelabrechnungen eine Nachberechnung der Stromlieferungen für den Zeitraum 2012 bis 2021 in Höhe von insgesamt 96.767,40 € vor. Mit Schreiben vom 1. September 2022 erhob der Kläger hinsichtlich der von der Beklagten für den Abrechnungszeitraum Juni 2012 bis 14. Juli 2018 geltend gemachten Nachforderung in Höhe von 50.362,49 € die Einrede der Verjährung und erkannte im Übrigen die von der Beklagten geltend gemachte Forderung in Höhe eines Betrages von 46.404,91 € an, worauf er 23.404,91 € an die Beklagte zahlte. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 unter Androhung der Abstellung der Versorgungsstelle für den Fall der Nichtzahlung auf, einen Restbetrag in Höhe von 74.465,99 € zu zahlen. Daraufhin zahlte der Kläger am 3. November 2022 an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 50.362,49 € mit dem Zusatz „ohne Präjudiz“ um eine Abstellung der Stromversorgung zu verhindern. Mit seiner Klage fordert der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten für den Zeitraum Juni 2012 bis Juli 2018 geltend gemachten Forderungen seien verjährt, weil § 17 StromGVV, wonach Stromrechnungen frühestens 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden, im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Stromversorgungsvertrages mit der Folge keine Anwendung finde, dass Zahlungsansprüche der Beklagten jeweils nach Abschluss der jeweiligen Abrechnungszeiträume entstanden und fällig geworden seien. Hierzu hat der Kläger behaupte, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass er einen Großbetrieb betreibe, weshalb mit der Beklagten betreffend den neuen Hühnerstall von vorneherein kein unter den Anwendungsbereich des StromGVV fallender Grundversorgungsvertrag geschlossen worden sei. Zudem seien die Ansprüche der Beklagten verwirkt, weil organisatorische Mängel auf ihrer Seite nicht zu seinen Lasten gehen könnten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.362,49 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien sei ein Grundversorgungsvertrag unter Einbeziehung der StromGVV zustande gekommen, weshalb die von ihr geltenden gemachten Forderungen gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV erst mit Rechnungsstellung fällig geworden seien. Zudem sei aus ihrer Sicht nicht erkennbar gewesen, dass vom Kläger Strom für einen Großbetrieb benötigt worden sei. Da eine rechtliche Verbindung der Belieferung auch über den neuen Zähler mit dem alten Zähler hergestellt worden sei, fänden die Bedingungen der Grundversorgung auch auf die neue Abnahmestelle Anwendung. Selbst bei Einordnung des Vertragsverhältnisses als Sonderkundenvertrag sei es ihr ohne die Verbrauchserfassung durch den Netzstellenbetreiber nicht möglich gewesen, die Forderung zu beziffern und fällig zu stellen. Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2023 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Durch dieses Urteil hat das Landgericht der Klage - bis auf den geltend gemachten Zinsanspruch der Höhe nach - stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung von 50.362,49 € zustehe, weil ihm zum Zeitpunkt der Zahlung für die Abrechnungszeiträume 2012 bis Juli 2018 die Einrede der Verjährung zugestanden habe. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, so dass die Forderungen für die Abrechnungszeiträume 2012 bis Juli 2018 zum Zeitpunkt der Zahlung im November 2022 verjährt gewesen seien. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Stromentgeltes für die geltend gemachten Abrechnungszeiträume sei bereits - in Ermangelung einschlägiger anderer gesetzlicher Regelungen oder privatautonomer Vereinbarungen - zum Schluss des jeweils folgenden Jahres fällig geworden, weil die Beklagte jeweils in dem dem Abrechnungszeitraum folgenden Jahr hätte Kenntnis von dem tatsächlichen Verbrauch des Klägers erlangen und diesen abrechnen können. Es bestehe kein Grundsatz, wonach Ansprüche aus Versorgungsverträgen generell erst mit der Abrechnung entstünden. Für sämtliche Abrechnungszeiträume sei Verjährung am 1. Januar 2022 eingetreten. Bis dahin habe die Beklagte keine Abrechnung erstellt. Da der Anwendungsbereich der StromGVV nicht eröffnet sei, greife die Fälligkeitsregelung des § 17 Abs. 1 StromGVV nicht. Insoweit bestehe zwischen den Parteien kein Grundversorgungsvertrag, da es sich bei dem Kläger zum Zeitpunkt der erstmaligen Stromentnahme über den Zähler ...2 im Jahr 2012 um einen Großgewerbekunden und nicht um einen Haushaltskunden im Sinne der StromGVV gehandelt habe. Der Beklagten hätte oblegen, erneut über die Eigenschaft des Klägers als Grundversorgungsberechtigter zu entscheiden und ihn entsprechend als Sonderkunden einzustufen und ihm gegebenenfalls ein Angebot zu übersenden. Die neue Verbrauchstelle teile nicht zwangsnotwendig das Schicksaal der bereits vorhandenen Verbrauchsstelle. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dessen Abänderung und Abweisung der Klage begehrt. Insbesondere hält die Beklagte daran fest, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen den Parteien bzgl. des von ihr über den Stromzähler mit der Nr. ...2 an den Kläger gelieferten und abgerechneten Stroms ein Grundversorgungsvertrag bestehe, auf den die Fälligkeitsregelung des § 17 StromGVV Anwendung finde, weshalb die vom Kläger erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreife. Auch ein Gewerbetreibender könne dem Vertragsangebot eines Stromversorgers durch die Zurverfügungstellung von Strom nicht entnehmen, dass das Vertragsangebot auf die Belieferung von Strom außerhalb der Grundversorgung gerichtet sei, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestünden. Das Energieversorgungsunternehmen sei regelmäßig berechtigt, einen Neukunden als Haushaltskunden zu bestimmen. Zu vertieften und kostenintensiven Nachforschungen über das bisherige Abnahmeverhalten sei es nicht verpflichtet. Sie habe zudem keine Kenntnis von dem Vorhandensein der neuen Verbrauchsstelle gehabt, weil der Kläger die „Anmeldung zum Netzanschluss“ nur bei dem Netzbetrieb, nicht hingegen bei der Beklagten als Energielieferantin/Netzvertrieb eingereicht habe. Sie habe auch keine Kenntnis vom Zählereinbau gehabt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die fristgerecht eingelegte und innerhalb der bis zum 18. März 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15. März 2024 begründete Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 50.362,49 € gemäß § 813 Abs. 1 BGB. Dem vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruch steht allerdings nicht von vorneherein entgegen, dass er am 3. November 2022 an die Beklagte 50.362.49 € gezahlt hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt nach seinem Vortrag dahingehende Ansprüche der Beklagten angeblich bereits verjährt waren. Zwar kann gemäß §§ 813 Abs. 1 Satz 2, 214 Abs. 2 Satz 1 BGB das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden. Dem Schuldner steht aber gleichwohl ein Rückforderungsanspruch u. a. dann zu, wenn er, wie vorliegend der Kläger zur Vermeidung der Abschaltung der Stromversorgung, an den Gläubiger unter Vorbehalt geleistet hat (vgl. hierzu allg.: BGH NJW 1999, S. 496). Ein Rückforderungsanspruch nach § 813 Abs. 1 BGB steht dem Kläger indes deshalb nicht zu, weil die Forderungen der Beklagten für die Stromlieferungen in den Abrechnungszeiträumen 2012 bis Juli 2018 gemäß § 433 Abs.2 BGB zum Zeitpunkt der Zahlung der 50.362,49 € durch den Kläger vielmehr nicht verjährt waren. Gemäß §195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, die gemäß § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist der Anspruch entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, womit Voraussetzung grundsätzlich dessen Fälligkeit ist (BGH, Urteil vom 15. März 2024 - V ZR 224/22 -; Urteil vom 12. Januar 1970 - VII ZR 168/67). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis - etwa der Handlung eines Vertragspartners - abhängig ist und ein Vertragspartner damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluss nehmen kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - VIII ZR 242/85). Vorliegend sind die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger für die Lieferung von Strom in den Abrechnungszeiträumen 2012 bis Juli 2018 erst aufgrund der von ihr dem Kläger mit Schreiben vom 19. August 2022 erstellten und erteilten Rechnungen fällig geworden und im Sinne des § 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB entstanden. Denn auf den zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrag findet § 17 Abs. 1 StromGVV Anwendung, wonach Rechnungen frühestens 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung des Energieversorgungsunternehmens beim Stromkunden fällig werden. Bei diesem der Stromlieferung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien handelt es nämlich um einen Grundversorgungsvertrag unter Einbeziehung der StromGVV, weil die Parteien zum Zeitpunkt des Einbaus des Stromzählers Nr. ...2 im Zuge der Neuerrichtung eines zusätzlichen Stallgebäudes auf dem Betriebsgelände des Klägers und der erstmaligen Stromentnahme über die neue zusätzliche Abnahmestelle keinen neuen Vertrag über die Belieferung mit Strom geschlossen haben. Vielmehr ist eine Weiterführung der Strombelieferung des Hühnerzuchtbetriebs des Klägers auf Grundlage des ursprünglich geschlossenen Grundversorgungsvertrags unter Geltung der Regelungen der StromGVV erfolgt. Die Parteien haben bei Einbau und Inbetriebnahme des neuen Stromzählers mit der Nr. ...2 in dem Stallgebäude als neue Verbrauchsstelle zunächst keinen neuen Stromlieferungsvertrag geschlossen. Das ergibt sich bereits aus der offenbar von der Firma A für den Kläger gefertigten schriftlichen Anmeldung zum Netzanschluss vom 4. Juni 2012, wonach ausdrücklich kein Neuanschluss angemeldet wurde, sondern eine „Anschluss-/ Anlagenveränderung“ mit der Maßgabe „Anschluss weiterer Anlagen/Leistungserhöhung“. Ebenso wenig ist zwischen den Parteien neben dem bestehenden Stromlieferungsvertrag ein weiterer Vertrag durch konkludentes Verhalten geschlossen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02) kommt zwar ein Stromlieferungsvertrag zwischen dem Energielieferanten und dem Endverbraucher dadurch zustande, dass das Versorgungsunternehmen ein Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages durch Zurverfügungstellung von Energie abgibt (Realofferte), das vom Stromkunden durch die Entgegennahme der Leistung angenommen wird. Dies führt vorliegend aber nicht zur Annahme des Abschlusses eines neuen Stromlieferungsvertrages im Jahr 2012. Unabhängig von dem Umstand, dass vom Kläger ausweislich der schriftlichen Anmeldung vom 4. Juni 2012 bei der Beklagten ausdrücklich kein Neuanschluss angemeldet wurde, war die Erklärung der Beklagten durch Zurverfügungstellung von Strom unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts nach §§ 133, 157 BGB nicht auf den Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrages, sondern auf Weiterführung der Strombelieferung des Hühnerzuchtbetriebs unter Einbeziehung der neuen Verbrauchsstelle des Klägers auf Grundlage des ursprünglich - bereits Jahre zuvor - geschlossenen gerichtet und konnte vom Kläger nur so verstanden werden, zumal er selbst bei der Beklagten keinen Neuanschluss angemeldet hatte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen den Parteien bereits betreffend den Hühnerzuchtbetrieb des Klägers ein Stromlieferungsvertrag für den alten Hühnerstall bestanden hat und der Hühnerzuchtbetrieb des Klägers lediglich um einen weiteren Stall erweitert wurde, ging der Wille der Beklagten zum Zeitpunkt der erstmaligen Stromentnahme im Jahr 2012 objektiv betrachtet dahin, diese Verbrauchsstelle mit dem Zähler mit der Nr. ...2 in das bestehende Vertragsverhältnis einzubeziehen. Dieses Angebot hat der Kläger durch Entnahme des Stromes angenommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte dem Kläger für die neue Abnahmestelle eine eigene Vertragskontonummer vergeben und die neue Verbrauchsstelle in den Rechnungen K1-K13 mit „Straße1“ bezeichnet hat, wohingegen sie die „alte“ Verbrauchsstelle mit „Straße2“ bezeichnet hatte. Denn die Vergabe einer neuen Vertragskontonummer sowie die Bezeichnung der Abnahmestelle im Jahr 2022 lässt schon keine Rückschlüsse auf den objektiven Inhalt der Realofferte der Beklagten im Jahr 2012 zu. Zudem lässt sich den Rechnungen entnehmen, dass es sich bei der dort abgerechneten Verbrauchsstelle um eine Erweiterung um einen 2. Zähler handelt, so dass sich, wie ausgeführt, den Angaben in den Rechnungen entgegen der Auffassung des Klägers unter Betrachtung der Gesamtumstände nicht entnehmen lässt, dass ein neuer, eigenständiger Vertrag geschlossen werden sollte. Bei dem damit maßgeblichen ursprünglichen für den Bestands-Hühnerstall und den Stromzähler mit der Nummer ...0 geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Grundversorgungsvertrag mit einem Haushaltskunden, der unter den Anwendungsbereich des § 17 StromGVV fällt. Zudem sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der erstmaligen Stromentnahme über den Zähler ...0 nicht berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass es sich bei dem Kläger um einen Haushaltskunden - mithin um einen Letztverbraucher, der nicht mehr als 10.000 kW/h pro Jahr verbraucht - handelt, weder vorgetragen, noch lassen sie sich den übrigen Umständen entnehmen. Daraus folgend fand die Belieferung des Klägers durch die Beklagte zu den Bedingungen des Grundversorgungstarifs statt (vgl. dazu, dass ein Energieversorger nach dem Grundversorgungstarif leistet, wenn er annehmen darf, dass es sich um einen Haushaltskunden handelt: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Dezember 2023 -16 U 37/22-; LG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2017 -321 O 172/14-; OLG München, Urteil vom 6. Juni 2018 -7 U 3836/17-), Allein die Eigenschaft des Abnehmers als Gewerbetreibender schließt seine Eigenschaft als Haushaltskunde nicht aus (OLG München, Urteil vom 6. Juni 2018 - 7 U 3836/17). Die Anwendbarkeit des StromGVV auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist schließlich nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach Abschluss des Grundversorgungsvertrages - unstreitig - bereits vor der Errichtung der neuen Abnahmestelle jährlich weit mehr als 10.000 kW/h Strom verbraucht hat. Denn der zunächst zutreffend in die Grundversorgung eingeordnete Kunde bleibt unabhängig von der Entwicklung seines Verbrauchs grundversorgt, bis eine Partei den Vertrag kündigt, weil es unpraktikabel wäre und eine kaum hinnehmbare Rechtsunsicherheit nach sich ziehen würde, wenn man vom Grundversorger jährlich eine erneute Prognose fordern würde (Hartmann, in: Theobald, Kühling, Energierecht, 126. EL, § 1 StromGVV, Rn 23). Da der Grundversorgungsvertrag ungekündigt fortbestanden hat und die Parteien nach Vorstehendem die Weiterbelieferung auf Grundlage dieses Vertrages auch für die neue Abnahmestelle vereinbart haben, kann mithin dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Kläger zum Zeitpunkt der Stromentnahme im Jahr 2012 bei einer zu treffenden Prognoseentscheidung als Haushaltkunden hätte einordnen dürfen. Insgesamt waren damit streitgegenständlichen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger gem. § 17 Abs. 1 StromGVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung vom 19. August 2022 fällig, so dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB frühestens zum Ende des Jahres 2022 zu laufen begann, und demgemäß zum Zeitpunkt der vom Kläger am 3. November 2022 an die Beklagte geleistete Zahlung von 50.362,49 € nicht verjährt war. Dem steht nicht entgegen, dass es die Beklagte versäumt hat, die Abrechnung innerhalb der Frist gem. § 40 Abs. 4 EnWG a.F., mithin binnen sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums vorzunehmen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine Fälligkeitsregelung, vielmehr beginnt die Verjährungsfrist auch bei Verstößen erst nach Zugang der Abrechnung (BGH, Urteil vom 17 Juli 2019 - VIII ZR 224/18). Denn die Vorschriften des EnWG und der StromGVV sehen für den Fall eines Verstoßes des Stromlieferanten gegen die Pflichten nach § 40 EnWG weder eine Ausschlussfrist vor (wie sie etwa für Betriebskostenabrechnungen des Vermieters nach § 556 III 3 BGB bestimmt ist) noch eine Regelung, nach der die Fälligkeit beziehungsweise der Beginn der Verjährung bei nicht rechtzeitiger Abrechnung auf den Zeitpunkt vorverlagert wird, in dem die Abrechnung spätestens hätte erteilt werden müssen (BGH, Urteil vom 17 Juli 2019 - VIII ZR 224/18). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Ansprüche der Beklagten in Höhe von 50.369,49 € zum Zahlungszeitpunkt am 3. November 2022 auch nicht verjährt waren, wenn man entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung davon ausginge, dass zwischen den Parteien ein Sondervertrag betreffend die Strombelieferung der neuen Abnahmestelle zustande gekommen ist und die Fälligkeit der Forderungen der Beklagten der allgemeinen Regelung des § 271 BGB unterläge. Denn auch die Anwendung des § 271 BGB führt nicht zur sofortigen Fälligkeit der Forderung; vielmehr ist den konkreten Umständen - hier dem ausgeübten Handelsbrauch und der Verkehrssitte - zu entnehmen, dass die Fälligkeit erst mit Zahlungsaufforderung durch die beklagte mit Schreiben vom 19. August 2022 eintrat. Zwar ist die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich nicht Fälligkeitsvoraussetzung und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner einen Anspruch auf eine spezifische Rechnung hat, möglicherweise also vorher gar nicht weiß, was er zu leisten verpflichtet ist (Krüger, in: MünchKomm zum BGB, § 271 Rn. 19; Grüneberg, BGB, § 271 Rn. 7). Eine Abhängigkeit von der Rechnungserteilung kann indes durch besondere Regelungen bestimmt sein, wie z.B. nach § 17 StromGVV, § 8 HOAI aF. Ebenso gilt für Forderungen, die der Spezifizierung bedürfen und für die zur Bestimmung der Höhe z.B. ein Verteilerschlüssel herangezogen werden muss, etwa Nebenforderungen in einem Mietvertragsverhältnis, dass diese im Allgemeinen erst fällig werden, wenn eine prüfbare Rechnung erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90). Bei Forderungen, die der Schuldner ohne Rechnung der Höhe nach nicht selbst ermitteln kann, ist eher davon auszugehen, dass sie vor Rechnungsstellung nicht fällig werden sollen, insbesondere dann, wenn Gesetz, Handelsbrauch oder Verkehrssitte die Ermittlung des Schuldbetrages ausdrücklich dem Gläubiger auferlegen (Krüger, MünchKomm zum BGB, 9. Aufl. § 271 Rn. 20). Danach aber waren die Forderungen der Beklagten auch bei Annahme eines Sondervertrages vor der Rechnungserteilung unter dem 19. August 2022 nicht fällig. Zwar haben die Parteien die Fälligkeit der Forderung nicht von der Rechnungsstellung abhängig gemacht. Indes entspricht es dem Handelsbrauch und der Verkehrssitte, dass dem Stromlieferanten die Ermittlung des Schuldbetrages auferlegt wird, denn der Stromkunde kann den geschuldeten Betrag regelmäßig nicht selbst errechnen, was schon an der mangelnden Kenntnis, für welchen Abrechnungszeitraum und in welcher Höhe Zahlungen auf den Verbrauch zu leisten sind, sowie der komplizierten Abrechnungsbestandteile scheitert. Die Forderungen für den Zeitraum 2012 bis 2018 sind hierneben auch nicht wegen der zeitlichen Beschränkung für Nachforderungen nach § 18 Abs. 2 StromGVV ausgeschlossen. § 18 Abs. 1 StromGVV ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten, wenn eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass technische Mängel oder menschliches Versagen bei der Erfassung und Abrechnung der gelieferten Energie auch bei sorgfältiger Kontrolle und Organisation der Verbrauchserfassung und -abrechnung nicht zu vermeiden sind und innerhalb der Dreijahresfrist des Absatzes 2 nachberechnet werden können müssen. Die dort genannte Dreijahresfrist gilt dementsprechend nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind (OLG Köln, Urteil vom 28. August 2013 - 11 U 209/12; OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2007 - 19 U 98/06 jeweils zu § 21 Abs. 2 AVBGasV). Die Beschränkung des Nachberechnungs- und Nachforderungsrechts gem. § 18 Abs. 2 StromGVV auf den Zeitraum von drei Jahren basiert auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes des Kunden. Dieser darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm auf Grund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - VIII ZR 242/85; OLG Köln Urteil vom 28. August 2013 - 11 U 209/12; OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2007 - 19 U 98/06; Busche, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. § 18 Rn. 5). Anerkannt ist insoweit, dass die Ausschlussfrist mangels schutzwürdigen Vertrauens weder im Fall der Abrechnung des Energieverbrauches auf Schätzbasis noch im Fall unterbliebener Abrechnung greift (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - VIII ZR 242/85; OLG Köln, Urteil vom 28. August 2013 - 11 U 209/12; OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2007 - 19 U 98/06 jeweils zu § 21 Abs. 2 AVBGasV). Vorliegend kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf einen entsprechenden Vertrauensschutz berufen, weil ihm die fehlende Abrechnung der über den Zähler Nr. ...2 bezogenen Energie bewusst war bzw. er positive Kenntnis davon hatte, dass über diesem Stromzähler erfasste Stromverbrauch von der Beklagten nicht abgerechnet worden war. Der Anspruch der Beklagten ist schließlich nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Vorliegend fehlt es jedenfalls am dafür erforderlichen Umstandsmoment (vgl. hierzu allg.: Grünberg-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl. 2025, § 242 BGB Rdnr. 955 m. w. Nachw.). Denn dem Kläger war, wie ausgeführt, bewusst, dass Stromverbrauch im neu errichteten Stallgebäude seitens der Beklagten nicht abgerechnet worden war und er hat es ebenso bewusst unterlassen, die Beklagte davon in Kenntnis zu setzen bzw. ihr den Stromverbrauch über diesen Zähler mitzuteilen, nachdem er es ab 2018 selbst übernommen hatte, der Beklagten den Stromverbrauch auf seinem Betriebsgelände mitzuteilen bzw. vom Zähler abzulesen. Er hatte keinerlei Anlass zur Annahme, ihm werde die Energie kostenlos zur Verfügung gestellt. Da die Klage damit unbegründet ist, war auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat als mit seiner Klage unterlegenen Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.