OffeneUrteileSuche
Urteil

16 U 244/95

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1997:0220.16U244.95.0A
2mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer - vom 30.10.1995 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelfer der Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 37.000,-- DM bzw. 22.000,-- DM leisten. Die Beschwer der Klägerin beträgt 960.855,37 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer - vom 30.10.1995 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelfer der Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 37.000,-- DM bzw. 22.000,-- DM leisten. Die Beschwer der Klägerin beträgt 960.855,37 DM. Die Berufung ist in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden (§ 519 b ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB, der auf den Architektenvertrag anwendbar ist, nicht zu. Es ist bereits zweifelhaft, ob das von den Beklagten entworfene Werk mangelhaft ist und ihnen ein die Schadensersatzpflicht begründender Planungsfehler zur Last fällt. Allerdings hat der Sachverständige ... in seinem ersten Beweissicherungsgutachten vom 30.8.1991 festgestellt, daß sich die Innenräume des von den Beklagten geplanten Bürogebäudes bei sommerlichen Temperaturen über die in der Arbeitsstätten-Richtlinie zu den Raumtemperaturen genannte Obergrenze von 26 Grad aufheizen. Er hat zunächst ausgeführt, daß das Gebäude nicht ausreichend für den sommerlichen Wärmeschutz gemäß den Empfehlungen der DIN 4108 und auch sonstigen anerkannten Berechnungsmethoden ausgestattet sei. Die Messungen des Sachverständigen haben ergeben, daß sich durch die Sonneneinstrahlung auf die Paneele an deren Innenseite Oberflächentemperaturen ergeben, die in der Größenordnung von Temperaturen bei Heizkörpern in Jahresübergangszeiten liegen. Die Aufheizung der Paneele führt dazu, daß sich die Raumtemperatur um mehrere Grad über die Außenlufttemperatur erhöht. Zur Verbesserung des Wärmeschutzes und zur Behebung der Paneelaufheizungen hat der Sachverständige Schutzmaßnahmen an den Außenflächen der Fassade für erforderlich gehalten. Aufgrund einer Stellungnahme der Beklagten vom 25.10.1991 und der Streithelfer vom 23.10.1991 hat der Sachverständige in einem Ergänzungsgutachten vom 30.7.1992 in Abweichung von seinem Erstgutachten erklärt, wenn der Gesamtenergiedurchlaßgrad der Fenster 50 % betrage, wie in den Plänen der Beklagten vorgesehen ist, sei der rechnerische Nachweis für den sommerlichen Wärmeschutz erbracht und der Fensterflächenanteil könne nicht mehr als zu hoch angesehen werden. Es bleibe aber dabei, daß sich durch die Sonneneinstrahlung auf die Paneele an der Innenseite Oberflächentemperaturen ergäben wie bei Heizkörpern in Jahresübergangszeiten. In einem weiteren Ergänzungsgutachten vom 2.11.1994 betont der Sachverständige nochmals, daß die Aufheizungen auf einer unzureichenden Reflektion der Sonneneinstrahlung an den Paneelaußenseiten beruhten. Wie der Streithelfer ... im Senatstermin unwidersprochen erklärt hat, sind die temperaturmäßigen Anforderungen an die Paneele sowohl hinsichtlich der Sommer- wie der Winterwerte um das Dreifache übertroffen. Unter den gegebenen Umständen spricht einiges für die Annahme, daß ein den Beklagten zuzurechnender Planungsfehler nicht vorhanden ist. Es ist ein Fensterglas mit ausreichendem Wärmeschutz verwandt worden. Daß etwa sieben Jahre nach der Planung die Beklagten die Anforderungen der DIN 4108 auf einen Gesamtwärmedurchgangswert von g = 0,8 erhöht wurden, ändert nichts daran, daß die Beklagten 1988 noch von einem Wert von g = 0,5 entsprechend der damals gültigen DIN 4108 ausgehen durften, mag damals auch schon eine Verschärfung im Gespräch gewesen sein. Daß die Beklagten die unzureichende Sonnenreflektion auf der Paneelaußenseite und dadurch die Aufheizung der Innenpaneele hätten voraussehen müssen, obwohl die bei Aufbau der Paneele insoweit erforderlichen Grenzwerte eingehalten und sogar überschritten worden sind, erscheint zumindest zweifelhaft zu sein. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn der Klägerin, die sich allerdings ein etwaiges Verschulden der Sonderfachleute im Verhältnis zu den Beklagten nicht anrechnen lassen müßte, weil sie nicht ihre Erfüllungsgehilfen gegenüber den Beklagten waren (vgl. Staudinger-Peters, BGB, 13. Aufl. 1994, Rn. 49 Anfang II zu § 635), steht ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB ohnehin nicht zu. Der Ersatzanspruch aus § 635 BGB würde allerdings den gesamten Schaden umfassen, nämlich die Kosten einer Neuplanung und der Beseitigung der am Bauwerk selbst eingetretenen Mängel (BGH Baurecht 1981, 395 ff., 396). Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB auf Geld gerichtet. Seine Geltendmachung setzt nicht das fruchtlose Setzen einer Nachfrist im Sinne des § 634 Abs. 1 BGB voraus, wenn sich der Planungsmangel bereits im Bauwerk verkörpert und durch Nachbesserung der Planung nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (BGH a.a.O.). In § 8.1 S. 3 des offenbar von der ... zur Verfügung gestellten Architektenvertrages ist jedoch vereinbart, daß die Beklagten im Falle ihrer (Gewährleistungs-) Inanspruchnahme verlangen können, daß sie selbst mit der Beseitigung des Mangels am Bauwerk beauftragt werden. Hierzu gehören auch notwendigerweise architektenfremde Leistungen der Beklagten, die sich zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung erforderlichenfalls der Hilfe Dritter bedienen könnten. Da ihnen dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, die Beklagten hätten im Wege der Mängelbeseitigung nur eigene, also planerische oder bauaufsichtführende Leistungen erbringen können. Schadensersatzansprüchen der Klägerin steht entgegen, daß sie ihren Verpflichtungen aus § 8.1 S. 3 des Architektenvertrages nicht gerecht geworden ist, wie das Landgericht, auf dessen zutreffende Begründung im übrigen Bezug genommen wird, zu Recht ausgeführt hat. Die Klägerin hat nämlich die Firma ... mit der Mängelbeseitigung beauftragt, ohne zuvor die Beklagten zur Nachbesserung aufzufordern. Damit hat sie den Beklagten ihr Recht auf Selbstbeseitigung genommen, auf das sie im übrigen hätte hinweisen müssen. Allerdings hat die Klägerin die Beklagten schon im Jahre 1990 nach Bezug des Gebäudes über dessen ihrer Meinung nach mangelhafte Wärmeisolierung unterrichtet. Die Beklagten holten am 26.2.1991 ein Angebot der Firma ... ein. Sie teilten der Klägerin am 1.3.1991 ihre "Ergebnisse bezüglich der Voruntersuchung/Kostenschätzung über die Möglichkeiten der Raumtemperaturreduzierung in den Büroräumen an der Süd-, West- und Ostseite" mit. Daß die Klägerin jedoch von den Beklagten Nachbesserung im Sinne der gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistung gefordert hätte, kann hieraus nicht geschlossen werden. Zwar behauptet sie in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 18.12.1996 erstmals, sie habe die Beklagten im Dezember 1990 zur Nachbesserung aufgefordert. Diese Behauptung war jedoch nicht zu berücksichtigen, weil der Schriftsatznachlaß sich lediglich auf den Schriftsatz der Streithelfer der Beklagten beschränkte, die zu dieser Frage nichts vorgetragen haben. Im übrigen ist die Behauptung der Klägerin unsubstantiiert. Denn sie legt nicht dar, wer wen auf welche Weise zur Nachbesserung aufgefordert hat. Dazu wäre umso mehr Anlaß gewesen, als es drei Beklagte gibt und auch auf Seiten der Klägerin verschiedene Personen tätig waren, u.a. die ... als Baubetreuerin und der freie Architekt ... Wenn die Klägerin im übrigen in der Berufungsbegründung vorträgt, die Beklagten hätten im April 1991 "für die Klägerin" bereits die komplette Planung für einen außen liegenden Sonnenschutz erstellt, spricht das nicht dafür, daß sie aufgrund eines Nachbesserungsverlangens tätig geworden sind. Die Klägerin hat die Beklagten sogar noch ein Erweiterungsangebot der Firma ... prüfen lassen, wie sich aus deren Schreiben vom 19.7.1991 ergibt. Die Beklagten haben sich auch nicht einer Nachbesserung von vornherein und endgültig verweigert mit der Folge, daß eine Aufforderung zur Nachbesserung entbehrlich gewesen wäre. In ihrem Schreiben vom 31.10.1990 führen sie vielmehr aus, sie wollten sich keinesfalls der Verantwortlichkeit als planendes Architekturbüro entziehen; selbstverständlich dürfe es sei, daß sie ihrer Verantwortlichkeit nur Rechnung trügen, wenn tatsächlich vertragliche Ansprüche objektiv und unzweifelhaft begründet seien. Daß dieses Schreiben der Beklagten die Reaktion auf ein Nachbesserungsverlangen gewesen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Es liegt durchaus nahe, daß sich die Beklagten als angesehenes Architekturbüro von vornherein als in jeder Weise vertragstreu zeigen wollten. Eine konkludente Aufforderung zur Nachbesserung kann auch nicht in der Einleitung des Beweissicherungsverfahrens am 15.4.1991 gegen die Beklagten und die Streithelfer und zunächst auch gegen die Firma ... gesehen werden. Hinzu kommt, daß die Klägerin die Beklagten nicht auf ihr Recht zur Selbstbeseitigung hingewiesen hat. Hierzu wäre sie zur Erhaltung ihrer Ansprüche verpflichtet gewesen (vgl. OLG Hamm BauR 1995, 269), wie schon aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.4.1981 (BauR 1981, 395 ff., 396) folgt. Die dortige Klägerin hatte den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten auf sein Selbstbeseitigungsrecht besonders hingewiesen. Wenn der Bundesgerichtshof im Anschluß hieran ausführt "Mehr mußte sie nicht tun", zeigt er, daß er jedenfalls diesen Hinweis für erforderlich hält, nicht aber, wie er anschließend erörtert, daß die dortige Klägerin dem Beklagten "die Möglichkeit einer Nachbesserung bieten müsse". Ein Architekt, von dem Schadensersatz verlangt wird und der auf sein Selbstbeseitigungsrecht hingewiesen wird, hat selbst sein Wahlrecht auszuüben (BGH a.a.O.). Weder hat die Klägerin die Beklagten zur Nachbesserung aufgefordert noch sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen noch sie auf ihr Selbstbeseitigungsrecht hingewiesen. Vielmehr hat sie im laufenden Beweissicherungsverfahren, das nach Erstattung des Gutachtens ... vom 30.7.1991 aufgrund ergänzender Anträge der Beklagten und der Streithelfer vom 23. und 25.10.1991 fortgesetzt wurde, schon am 18.12.1991 vor einer abschließenden Klärung der Verantwortlichkeit im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens die Firma ... mit der Mängelbeseitigung beauftragt und dadurch den Beklagten die Möglichkeit genommen, ihr Selbstbeseitigungsrecht auszuüben, ohne zuvor deutlich zu machen, daß sie die Beklagten in Anspruch zu nehmen gedenke. Ob, wie das Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 1992, 46) meint, die Klägerin darüber hinaus Schadensersatz in Geld entsprechend § 250 BGB nur dann verlangen könnte, wenn sie zuvor den Beklagten eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hätte, daß sie die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne, kann dahinstehen. Der Hinweis der Klägerin auf das Selbstbeseitigungsrecht war nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagten im April 1991 für die Planung eines außenliegenden Sonnenschutzes der Klägerin 45.000,-- DM berechnet haben. Darin ist nicht die Zurückweisung der Gewährleistungsverpflichtung und nicht die Abstandnahme von der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts zu sehen. Da die Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf Gewährleistung in Anspruch genommen waren, durften sie ihre Leistung auch in Rechnung stellen. Hätte die Klägerin den Beklagten zuvor gezeigt, daß beabsichtigt sei, sie in Anspruch zu nehmen, hätten die Beklagten ihre Entscheidung treffen können. Hätten sie dann Kosten in Rechnung gestellt, könnte möglicherweise anders entschieden werden. So aber kann von einer ernsthaften und endgültigen Weigerung, die Mängelbeseitigung vorzunehmen, im Zeitpunkt der Beauftragung der Firma ... nicht gesprochen werden. Daß die Beklagten am 13.1.1992, also nach Erteilung des Auftrages an die Firma ... vom 18.12.1991, der Klägerin mitgeteilt haben, sie hätten erfahren, daß diese beabsichtige, den von ihnen ausgearbeiteten außen liegenden Sonnenschutz zu verändern, und gingen davon aus, daß sie sich dabei ihrer vertraglichen Verpflichtung ihnen gegenüber bewußt sei, bringt nichts zu Gunsten der Klägerin. Eine Ablehnung der Gewährleistungsverpflichtung aus der früheren Fassadenplanung kann darin nicht gesehen werden. Das Schreiben betrifft offenbar allein die Planung des außen liegenden Sonnenschutzes, den die Firma ausgeführt hat. Im übrigen, und das wäre jedenfalls von entscheidender Bedeutung, war zum Zeitpunkt des Schreibens vom 13.1.1992 der Auftrag an die Firma ... bereits erteilt. Auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung kann die Klägerin nicht mehr zurückgreifen (vgl. BGH BauR 1984, 395 ff., 398; Heiermann/Riedel/Rusam, Handkommentar zur VOB 7. Aufl. 1993). Da der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, kommt es nicht darauf an, ob die angefallenen Kosten von 1.051.812,75 DM erforderlich waren und lediglich Sowieso-Kosten von 281.325,78 DM abzuziehen sind, wie die Klägerin behauptet. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Mit Architektenvertrag vom 10.5.1988 beauftragte die Klägerin die Beklagten mit der Planung und Bauüberwachung für ihren neuen Hauptverwaltungssitz in ... Die von der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 HOAI zu erbringenden Leistungen sind in § 3 des Architektenvertrages aufgeführt. § 8.1 des Vertrages vom 10.5.1988 enthält folgende Vereinbarung: "Der Auftragnehmer haftet für schuldhaft begangene Verletzungen der vertraglichen Pflichten. Seine Haftung und Gewährleistung richten sich im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, daß er selbst mit der Beseitigung des Schadens am Bauwerk beauftragt wird." Wegen der weiteren Einzelheiten des Architektenvertrages wird auf Bl. 12 - 25 d.A. Bezug genommen. Am 7./23.6.1988 schloß die Klägerin mit der Firma ... einen Baubetreuungs- und Beratungsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Bl. 151 - 160 d.A. verwiesen wird. "Leistungen bei der Technischen Ausrüstung" hatte die Firma ... aufgrund eines Vertrages vom 6.7./8.7./4.8.1988, wegen dessen Einzelheiten auf Bl.161 - 175 d.A. Bezug genommen wird, für die Klägerin zu erbringen. Weiterhin schloß die Klägerin am 7.7./11.7./19.7.1988 mit den beratenden Ingenieuren von ..., den Streithelfern der Beklagten, einen Vertrag über "Leistungen für Schallschutz und Raumakustik und Thermische Bauphysik und Feuchtigkeitsschutz". Gemäß § 3.4 6 hatten die Auftragnehmer Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz zu erbringen. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Bl. 176 - 183 d.A. verwiesen. Mit der Errichtung des Gebäudes beauftragte die Klägerin die Firma ... Die Beklagten hatten unter anderem die Gestaltung der Außenfassade des Gebäudes zu planen. Es fanden mehrere Besprechungen bei der Klägerin statt, an denen auch Mitarbeiter der weiteren am Bau beteiligten Firmen teilnahmen. Im Hinblick auf die Gestaltung und Planung der Fassade stellten die Beklagten insgesamt fünf mögliche Fassadenvarianten vor, wobei wegen des konkreten Inhalts der Vorschläge auf Bl. 196 - 202 d.A. Bezug genommen wird. Die Klägerin gab zu erkennen, daß sie zu einer geschlossenen Fassade mit Glas-/Aluminiumteilen und Paneelbrüstungen neige. Für eine Vorstandsentscheidung sollten sodann zwei Varianten vorbereitet werden. Dabei sollten insbesondere die Fragen Kaltfassade oder Warmfassade und die Kosten geklärt werden. Am 5.7.1988 fand die Vorstellung gegenüber dem Vorstand der Klägerin statt. Die Beklagten legten im wesentlichen zwei Vorschläge vor, die sich dadurch unterschieden, daß die Variante I eine Glas-/Aluminiumfassade mit Glaspaneelbrüstungen vorsah, während die Variante II eine Glas-/Aluminiumfassade mit Natursteinverkleidung für die Brüstungsbereiche aufwies. In diesem Zusammenhang machten die Beklagten auf die unterschiedlichen Möglichkeiten des innen- und außenliegenden Sonnenschutzes und die Unterscheidung zwischen Warm- und Kaltfassade aufmerksam. Am 8.7.1988 und 15.7.1988 fanden unter Beteiligung der genannten Firmen weitere Erörterungen zur Gestaltung der Außenfassade statt. Mit Schreiben vom 18.7.1988 teilten die Beklagten der Klägerin mit, daß nach nochmaliger Würdigung der zur Entscheidung anstehenden beiden Varianten der Warmfassadenkonstruktion der Vorzug eingeräumt werden sollte. Die Sonderfachleute ... und von ..., die Streithelfer, gaben die Planung frei und erhoben keine fachtechnischen Bedenken. Am 15.9.1988 entschloß sich die Klägerin, eine Warmfassade einschließlich Metallbau und innenliegendem Sonnenschutz bauen zu lassen. Bei ihrer Entscheidung war sie von der Firma ... und dem Architekten ... beraten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle und Aktennotizen vom 5.7.1988, 8.7.1988, 15.7.1988, 8.9.1988 und 15.9.1988 (Bl. 67 - 69, 184, 188 - 195 d.A.) verwiesen. Nach Abnahme und Bezug des Gebäudes beanstandeten Mieter eine nicht ausreichende Wärmeisolierung. Die Klägerin beantragte am 15.4.1994 die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens. Am 7.5.1991 erließ das Landgericht Frankfurt am Main einen entsprechenden Beschluß. Die unter laufender Nr. II formulierte Fragestellung "Inwieweit sind die zur vorstehenden Ziffer I getroffenen Feststellungen auf 1. Fehler der beratenden Baubetreuungsgesellschaft 2. Fehler der planenden bauleitenden Architekten 3. Fehler der (u.a.) für das Leistungsbild Thermische Bauphysik eingeschalteten Sonderfachleute zurückzuführen?" wurde mit Beschluß vom 19.6.1991 dahingehend neu gefasst, daß der Sachverständige sich dazu äußern solle, "worauf die unter Ziffer I gegebenenfalls festgestellten Mängel beruhen". Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 52 - 55 sowie Bl. 97 der beigezogenen Akten des Landgerichts ... Bezug genommen. Der Sachverständige ... erstattete am 30.8.1991 sein Gutachten. Ergänzungsgutachten legte er unter dem 30.7.1992 und 2.11.1994 vor. Wegen des Inhalts der Gutachten und der Ergänzungsgutachten wird auf Bl. 36 - 65, 71 - 93 d.A. sowie Bl. 123 - 178, 227 - 237 und 318 - 329 der beigezogenen Akten verwiesen. Vor Einleitung des Beweissicherungsverfahrens durch die Klägerin hatten die Beklagten mit Schreiben vom 1.3.1991, wegen dessen Inhalts auf Bl. 93 - 96 der beigezogenen Akten verwiesen wird, der Klägerin Vorschläge und eine Kostenschätzung über die Möglichkeit der Raumtemperatur unterbreitet. Am 18.12.1991 beauftragte die Klägerin die Firma ... als Sonnenschutz Außenraffstores an der Außenfassade anzubringen. Am 24.7.1992 stellte die Firma ... der Klägerin für diese Arbeiten einen Betrag von 1.051.812,75 DM in Rechnung. Am 13.1.1992 hatte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten der Klägerin mitgeteilt, daß sich nach ihrer Kenntnis die Klägerin mit dem Gedanken trage, den von ihnen ausgearbeiteten außen liegenden Sonnenschutz zu verändern. Er gehe davon aus, daß sich die Klägerin ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Beklagten bewußt sei. Dies gelte nicht nur für die Abwicklung des Architektenvertrages allgemein, sondern insbesondere hinsichtlich der damit in Verbindung stehenden Urheberrechte. Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 960.855,37 DM. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Raumtemperaturen in dem von den Beklagten geplanten Gebäude überstiegen im Sommer die Außentemperaturen nicht unerheblich. Ursächlich hierfür seien der Verzicht auf den Wärmeschutz an der Außenseite des Gebäudes sowie eine unzureichende Reflektion der Sonneneinstrahlung an der Paneelaußenseite. Ein ausreichender Außensonnenschutz sei aus architektonisch/optischen Gründen auf Anraten der Beklagten nicht vorgesehen worden. Die Herren ... und ..., die bei der Firma ... bzw. für die Klägerin tätig waren, hätten in den Gesprächen am 8.9.1988 und 15.9.1988 die Anbringung eines äußeren Sonnenschutzes zur Verminderung des Risikos der Nichteinhaltung der für die Arbeitsbereiche zulässigen Temperaturen verlangt. Der damalige Projektleiter der Beklagten, ... habe unter Hinweis auf seine Sachkunde jedoch erklärt, daß ein äußerer Sonnenschutz bei der gewählten Fassadengestaltung keineswegs notwendig, sondern völlig überflüssig sei. Aufgrund dieser im Ergebnis falschen Beratung der Beklagten habe sie die Entscheidung für die von den Beklagten bevorzugte mangelhafte Fassadengestaltung getroffen. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie habe den Beklagten keine Frist zur Nachbesserung setzen müssen. Die Beklagten hätten aufgrund des beantragten und durchgeführten Beweissicherungsverfahrens Kenntnis von dem Mangel gehabt. Ein Anspruch der Beklagten auf Übertragung der Bauleistungen zur Schadensbeseitigung ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nicht. Nach dem Architektenvertrag hätten die Beklagten nur verlangen können, mit der Planung des von der Firma ... ausgeführten außenliegenden Sonnenschutzes betraut zu werden, was auch geschehen sei. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Beklagten, wie unstreitig ist, zu keinem Zeitpunkt gefordert hätten, die festgestellten Schäden selbst und auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Klägerin hat behauptet, ihr Schaden belaufe sich auf den geltend gemachten Betrag. Die ihr entstandenen Mehrkosten seien angemessen. Die Klägerin, die behauptet hat, Bankkredit zu 9,75 % Zins in Anspruch zu nehmen, hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 960.855,37 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 24.6.1992 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, ihnen zu gestatten, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit durch Bürgschaft der ... zu leisten. Die Beklagten haben vorgetragen, die Außenfassade des Gebäudes weise keinen Fehler auf, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebe oder mindere. Das Gutachten des Sachverständigen ... mit den beiden Ergänzungsgutachten sei fehlerhaft. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, daß der Sachverständige die Temperaturmessungen an den heißesten Tagen des Monats Juli 1991 vorgenommen habe. Ein Verstoß gegen die DIN 4108 liege nicht vor. Der von ihnen geplante Wärmeschutz entspreche den Regeln der Technik. Soweit die Klägerin behaupte, die Raumtemperatur habe im Sommer die nach der Arbeitsstättenrichtlinie zulässige maximale Raumtemperatur von 26 Grad Celsius mehrfach überschritten, sei zu berücksichtigen, daß es sich hierbei um eine Richtlinie ohne Gesetzes- oder Normqualität handele. Wegen des Vorbringens der Beklagten hierzu im einzelnen wird auf Bl. 129, 130 d.A. verwiesen. Die Beklagten haben ferner vorgetragen, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht begründet, weil ihnen gemäß § 8 Ziff. 1 des Architektenvertrages ein vertragliches Nachbesserungsrecht zustehe und ihnen die Möglichkeit, die Schadensbeseitigung selbst vorzunehmen, von der Klägerin nicht eingeräumt worden sei. Im übrigen müsse sich die Klägerin jedenfalls das Mitverschulden ihrer Baubetreuerin, der Firma ... und das Verhalten der Sonderfachleute ... und von ... zurechnen lassen. Ihre, der Beklagten, Haftung entfalle sogar ganz, weil die Klägerin als Bauherrin Sonderfachleute beauftragt habe, um konkrete fachspezifische Fragen, die nicht ohne weiteres zum Wissensbereich des Architekten gehörten, verantwortlich behandeln zu lassen. Sie hätten sich insoweit auf das Fachwissen der von der Klägerin beauftragten Sonderfachleute verlassen dürfen. Ihr etwaiges Verschulden müsse daher hinter dem Verschulden der Sonderfachleute zurücktreten. Die Beklagten haben die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bestritten. Insoweit wird auf ihren Vortrag Bl. 132 - 134 d.A. verwiesen. Das Landgericht hat die Akten des Landgerichts ... zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Mit Urteil vom 30.10.1995 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen des Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 239 - 246 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 1.11.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1.12.1995 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 4.3.1996 begründet. Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, ein Planungsfehler der Beklagten sowie die Kausalität zwischen Planungsfehler und Mangelhaftigkeit des Werks seien nicht bewiesen. Die objektive Pflichtverletzung stehe nach Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... fest. Danach beruhten die Mängel beim sommerlichen Wärmeschutz zum einen auf den Verzicht auf einen zusätzlichen Wärmeschutz an der Außenseite und zum anderen auf einer unzureichenden Reflektion der Sonneneinstrahlung an den Paneelaußenseiten. Ausführungsfehler der Firma ... seien nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich, daß sie die Gestaltung der Außenfassade beschlossen habe; denn dies sei auf Vorschlag der Beklagten geschehen. Nach § 77 Satz 2 Nr. 4 HOAI gehöre zu den Leistungen für Thermische Bauphysik insbesondere die Planung für den sommerlichen Wärmeschutz. Die Beklagten hätten zwar auch Beiträge anderer fachlich Beteiligter, beispielsweise der Streithelfer, berücksichtigen müssen, seien aber letztlich für die Entwurfsplanung verantwortlich gewesen. Deshalb sei es unerheblich, daß die Streithelfer aus fachtechnischen Gesichtspunkten keine Bedenken erhoben hätten. Ebensowenig verfange der Verweis des Landgerichts auf die Einschaltung der ... Deren Aufgabe habe sich hinsichtlich des Architektenentwurfs auf dessen Beurteilung hinsichtlich größtmöglicher Wirtschaftlichkeit sowie die Beurteilung der Kostenermittlungen der Architekten und Ingenieure beschränkt. Im übrigen übersehe die Kammer, daß die Herren ... und ... Bedenken gegen die Nichtausführung eines außenliegenden Sonnenschutzes erhoben hätten. Die .... sei also ihren Beratungspflichten nachgekommen. Das Landgericht habe diesen unter Beweis gestellten Sachvortrag übergangen. Übergangen habe es auch ihren Vortrag, es habe zum Kenntnisstand eines Architekten gehört, Bürohäuser nicht ohne außenliegenden Sonnenschutz zu planen. Zu Recht führe das Landgericht aus, daß eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 BGB entbehrlich gewesen sei. § 8.1 Satz 3 des Architektenvertrages könne aber nicht in dem Sinne verstanden werden, daß die Beklagten hätten verlangen können, auch architektenfremde Leistungen, beispielsweise die Vornahme baulicher Veränderungen, vornehmen zu dürfen, um Mängel am Bauwerk zu beheben. Sie habe die Beklagten schon nach Abnahme und Erstbezug des Gebäudes im Jahre 1990 über die mangelhafte Wärmeisolierung unterrichtet, wie unstreitig ist. Diese frühe Unterrichtung entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung an die Hinweispflicht in Fällen, in denen im Architektenvertrag dem Architekten ein Selbstbeseitigungsrecht eingeräumt werde. Die Beklagten hätten die ihnen offen stehenden Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung von sich aus ergreifen müssen. Spätestens nach Vorliegen des Gutachten ... vom 30.8.1991 hätten sie Gelegenheit gehabt, auf gesicherter Grundlage von ihrem Selbstbeseitigungsrecht Gebrauch zu machen. Die Beklagten seien sich, wie sich aus ihrem Schreiben vom 13.1.1992 ergebe, ihres Selbstbeseitigungsrechts bewußt gewesen, hätten eine Schadensbeseitigung aber abgelehnt. Es sei auch zu berücksichtigen, daß sie im April 1991 bereits die komplette Planung einschließlich Kostenanschlag für einen außenliegenden Sonnenschutz erstellt hätten. Diese Planung hätten sie jedoch nicht im Rahmen ihres Selbstbeseitigungsrechts angefertigt; sie hätten ihr, der Klägerin, hierfür, wie unstreitig, vielmehr 45.000,-- DM in Rechnung gestellt und damit konkludent die Gewährleistungsverpflichtung unter Nichtgebrauch des behaupteten Selbstbeseitigungsrechts zurückgewiesen. Daß sie zum Zeitpunkt des Schreibens vom 13.1.1992 bereits die Firma ... beauftragt gehabt habe, sei unerheblich, weil sie ihrer Hinweispflicht zuvor nachgekommen sei, was zu den Nachbesserungsvorschlägen der Beklagten vom 1.3.1991 geführt habe. Die Beauftragung von ... sei erst am 18.12.1991 erfolgt, als ihr weiteres Zuwarten angesichts der gravierenden Mängel und der Beschwerden der Mieter nicht mehr zumutbar gewesen sei. Im übrigen wäre durch eine Verletzung der Hinweispflicht der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht berührt worden. Die Beklagten könnten sich dann allenfalls gegen die Höhe wenden und müßten substantiiert vortragen, daß sie zu einem niedrigeren Preis hätten nachbessern können. Zu Unrecht meine das Landgericht schließlich, daß einem Schadensersatzanspruch das überwiegende Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, der ... und der Sonderfachleute, entgegen stände. Zur Schadenshöhe wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sowieso-Kosten seien in Abzug gebracht worden. Schließlich trägt die Klägerin vor, der Einwand der Streithelfer, sie hätten den Beklagten ein Sonnenschutzglas vorgeschrieben, das mit einem Gesamtenergiedurchlaßgrad von g=0,5 den Anforderungen der DIN 4108 entsprochen habe, sei unerheblich, weil die Anforderungen, die im Hinblick auf den sommerlichen Wärmeschutz an die Fassade zu stellen seien, nicht allein am Gesamtenergiedurchlaßgrad der Verglasung gemessen werden könnten, sondern sich im Zusammenspiel der Eigenschaften aller für den Bau der Fassade verwendeten Bauteile ergäben. Im übrigen habe der Gesamtdurchlaßgrad von g=0,5 zum Zeitpunkt der Planung und Ausführung der Fassade nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen. Zu dieser Zeit sei bereits der heute gültige Gelbdruck der DIN 4108 Ausgabe 11/95 vorbereitet worden, der als Stand der Technik einen Energiedurchlaßgrad von g=0,8 vorsehe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 30. Oktober 1995 verkündeten Urteils des Landgerichts die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 960.855,37 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 24.Juni 1992 zu zahlen. Die Beklagten und ihre Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie bleiben dabei, daß die Außenfassade des Gebäudes fehlerfrei gewesen sei und tragen vor, die an den heißesten Tagen von ... vorgenommenen Messungen in außergewöhnlichen Extremsituationen sagten über die Gebrauchstauglichkeit der Fassade wenig aus. Die Raumtemperaturangaben in Ziffer 2.4 der Arbeitsstättenrichtlinie seien durch die allgemeine Veränderung der Klimasituation überholt. Sie, die Beklagten, hätten keine Beratungspflichten verletzt. Grundsätzlich müsse der Architekt den Sonderfachmann nicht überprüfen, weil er sich auf dessen Fachkenntnis verlassen dürfe. Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Wärmeschutz-Ingenieure von ... und ... habe es nicht gegeben. Außerdem verlange die Thermische Bauphysik spezielles Ingenieurwissen, das nicht zum Allgemeinwissen eines Architekten gehöre. Die hier beauftragten Sonderfachleute hätten sich umfassend um alle Wärmeschutzfragen kümmern sollen. Wenn sie die von ihnen, den Beklagten, vorgelegte Planung freigegeben hätten, hätten sie sich darauf verlassen dürfen. Soweit sich die Klägerin auf § 77 Abs. 2 Nr. 4 HOAI berufe, übersehe sie, daß es sich bei Leistungen um Thermische Bauphysik ausschließlich um Ingenieur- und nicht um Architektenleistungen handele. Sie hätten lediglich die Stellungnahme des Sonderfachmanns für Thermische Bauphysik in ihre Planung einbeziehen müssen. Die Beklagten bestreiten weiterhin, daß die Herren ... in den Projektsitzungen vom 8. und 15.9.1988 die Anbringung eines äußeren Sonnenschutzes verlangt hätten; schon gar nicht habe einer ihrer Projektleiter die Bedenken "unter Hinweis auf seine Fachkunde ... vom Tisch gewischt. Er habe allenfalls auf die Stellungnahme der Sonderfachleute abgestellt, die keine Bedenken gegen einen außenliegenden Sonnenschutz geäußert hätten. Von einem äußeren Sonnenschutz hätten sie auch nicht abgeraten. Schließlich sei auf die beratende Funktion der Baubetreuerin und des für die Klägerin tätigen Architekten hinzuweisen. Die Sachkunde der Baubetreuerin könne nicht auf eine Kosten- und Wirtschaftlichkeitsprüfung reduziert werden. Diese sei vielmehr ausweislich des Betreuungsvertrages zu "Beratung" und "Entscheidungshilfen" verpflichtet gewesen und sei fachlich zumindest insoweit tätig geworden, als sie die Notwendigkeit von Spezialwissen erkannt und Sonderfachleute für Wärmeschutz eingeschaltet habe. Wegen eines etwaigen Baufehlers müsse sich die Klägerin an die Sonderfachleute halten. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, daß Ansprüche aus § 635 BGB entfielen, weil ihnen vertragswidrig die Möglichkeit zur Schadensbeseitigung genommen worden sei. Die Klägerin habe sie nicht auf ihr Recht zur Selbstbeseitigung hingewiesen. Zu Unrecht meine sie, das Selbstbeseitigungsrecht umfasse keine architektenfremden Leistungen, und sie seien noch vor Einleitung des Beweissicherungsverfahrens über die angeblich mangelhafte Wärmeisolierung unterrichtet worden, was als Hinweis ausreiche. Als die Klägerin die Firma ... am 18.12.1991 ohne ihre Mitwirkung mit "Schadensbeseitigungsar- beiten" beauftragt habe, habe sie noch nicht davon ausgehen können, daß sie, die Beklagten, keinen Gebrauch von ihrem Selbstbeseitigungsrecht machen würden. Damals hätten weder Schadensursache noch Verantwortlichkeit der Beteiligten festgestanden. Auch zur Höhe sei die Klage unschlüssig. Die Klägerin mache im wesentlichen die Kosten für die nachträgliche Anbringung eines Außensonnenschutzes geltend. Dabei handele es sich um Sowieso-Kosten. Die Streithelfer der Beklagten tragen vor, sie hätten ihre Leistungen für den sommerlichen Wärmeschutz ordnungsgemäß erbracht. Das verwendete Sonnenschutzglas mit einem Gesamtenergiedurchlaßgrad von g 0 0,5 und die ausgewählte Fassade hätten den Anforderungen der DIN 4108 für den Wärmeschutz im Sommer entsprochen. In seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 30.7.1992 habe der Sachverständige ... festgestellt, daß die verwendeten Sonnenschutzgläser nicht zu beanstanden seien. Eine Überschreitung des in der Arbeitsstätten-Richtlinie genannten Sollwertes von 26 Grad sei bei einer längeren Wärmeperiode und Bürogebäuden von Klimaanlage und ohne nächtliche Lüftungsmöglichkeit nicht zu vermeiden. Es sei davon auszugehen, daß die Klägerin zunächst aus Kostengründen auf die Anbringung eines äußeren Sonnenschutzes verzichtet habe. Im übrigen verweisen die Streithelfer auf den Vortrag der Beklagten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Streithelfer wird auf die inhaltlich vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.