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Beschluss

16 U 7/01

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2001:0510.16U7.01.0A
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Tenor
I. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. III. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2000 -2-10 O 196/99 - wird verworfen. IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der beiden Wiedereinsetzungsverfahren.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. II. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. III. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2000 -2-10 O 196/99 - wird verworfen. IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der beiden Wiedereinsetzungsverfahren. I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung verschiedener Beträge. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt DM 171.156,13 nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Auf seinen Antrag hin ist ihm die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 2. März 2001 verlängert worden. Eine Berufungsbegründungsschrift ist jedoch erst am 5. März 2001 bei Gericht eingegangen. Der Berichterstatter des Senats hat daraufhin den Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen und „Gelegenheit zur Stellungnahme“ gegeben, die „bis spätestens 27. April 2001“ erbeten werde. Dieses Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach eigenen Angaben am 6. April 2001 zugegangen. Mit einem auf den 6. April 2001 datierten Schriftsatz, der erst am 23. April 2001 bei Gericht eingegangen ist, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er hat seinen Antrag darauf gestützt, dass die Berufungsbegründungsschrift noch am Abend des 1. März 2001 in den Briefkasten vor dem Postamt O1 eingeworfen worden sei. Daraufhin hat der Berichterstatter des Senats den Beklagten darauf hingewiesen, dass dieser Antrag erst nach Ablauf der am 20. April 2001 endenden Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO bei Gericht eingegangen sei. Nunmehr beantragt der Beklagte wegen Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Frist habe das Gericht durch sein Schreiben vom 30. März 2001 „ausgesetzt“. Die gesetzte Frist habe er eingehalten. II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist zulässig (§§ 233, 234 ZPO), jedoch nicht begründet. a) Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 234 Abs. 1 ZPO ist eine gesetzliche Frist. Eine solche Frist kann nur in besonders bestimmten Fällen und nur auf Antrag verlängert werden (§ 224 Abs. 2 ZPO). Eine derartige besondere Bestimmung fehlt bei der Wiedereinsetzungsfrist. Eine Verlängerung dieser Frist war deshalb nicht möglich. Eine Verlängerung der Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war aber auch nicht beabsichtigt. Die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht die einzige denkbare Möglichkeit einer Reaktion des Beklagten auf den gerichtlichen Hinweis. Zum einen hätte er unabhängig von einer besonderen Frist versuchen können, den Nachweis zu führen, dass das Datum des gerichtlichen Eingangsstempels falsch sei, weil die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich noch am 2. März 2001, den Frankfurter Justizbehörden zugegangen sei. Zum anderen hätte der Beklagte die Berufung zurücknehmen können, wenn er hätte einsehen müssen, dass er die Berufungsbegründungsfrist in zurechenbarer Weise versäumt hat. Wenn jedoch eine dieser denkbaren Handlungsmöglichkeiten fristgebunden ist - wie hier der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -, dann kann diese auch nur innerhalb der vorgeschriebenen Frist wahrgenommen werden. Die von dem Berichterstatter gesetzte Frist „zur Stellungnahme“ hatte demgemäß lediglich die Bedeutung, dass das Gericht ohne eine Äußerung des Beklagten vor Ablauf dieser Frist keine Entscheidung zu seinen Lasten treffen werde, mehr nicht. b) Einen anderen Wiedereinsetzungsgrund hat der Beklagte nicht vorgebracht. Insbesondere hat er den Umstand, dass sein erst am 23. April 2001 bei Gericht eingegangener Wiedereinsetzungsantrag entsprechend seiner Datierung tatsächlich bereits am 6. April 2001 verfasst und auf den Weg gebracht worden sein könnte, nicht zum Gegenstand seiner Wiedereinsetzungsbegründung gemacht. 2. Damit bleibt es dabei, dass der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verfristet und damit unzulässig ist. 3. Kann dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO) demzufolge keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, so ist sein Rechtsmittel unzulässig (§ 519b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es war deshalb zu verwerfen (§ 519b Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.