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Urteil

16 U 92/02

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:0905.16U92.02.0A
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Leitsätze
1. Sind dem Inhaber einer Kreditkarte oder ec-Karte nur Verfügungen im Rahmen eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits gestattet, und benutzt er die Karte in Kenntnis dessen, dass der bestehende Kreditrahmen bereits ausgeschöpft und die erbetene Kreditrahmenerhöhung nicht gewährt worden ist, dann ist der (zivilrechtliche) Tatbestand des "Kartenmissbrauchs durch den rechtmäßigen Kontoinhaber" erfüllt. 2. Erklärt die Ausgabestelle der Kredit- oder ec-Karte in ihrer für die Karteninhaber bestimmten Informationsschrift, dass eine Übermittlung von Negativmerkmalen an die SCHUFA nur dann erfolge, wenn die Datenweitergabe zur Wahrung berechtigter eigener oder allgemeiner Interessen erforderlich sei, und dadurch schutzwürdige Belange der Kunden nicht beeinträchtigt würden, setzt eine Datenweitergabe in der Regel eine Prüfung des Einzelfalles voraus. 3. Der Meldung eines Kreditkartenmissbrauchs an die SCHUFA stehen schutzwürdige Interessen eines Kredit- oder ec-Karteninhabers dann nicht entgegen, wenn dieser den ihm gewährten Kreditrahmen trotz Beanstandung durch die Ausgabestelle bereits wiederholt überschritten hatte, wobei Bitten um Erhöhung des Kreditrahmens jeweils abgelehnt worden waren, und er den Kreditrahmen in Kenntnis der erneuten Überschreitung in erheblichem Umfang durch zahlreiche neue Verfügungen wiederum überzieht. Unerheblich ist in diesem Fall, dass der Kontoinhaber die Kreditrahmenüberschreitung alsbald zurückgeführt hat. 4. Übermittelt die Ausgabestelle der Kredit- oder ec-Karte den Tatbestand des "Kreditkartenmissbrauchs durch den rechtmäßigen Kontoinhaber" der SCHUFA entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, so verbreitet sie keine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Mitteilung an die SCHUFA bezieht sich dabei nur auf die zivilrechtliche Vertragsverletzung, nicht aber auf strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne eines Scheckkartenmissbrauchs nach § 266 b StGB.
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2002 - 2 - 14 O 84/02 - wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind dem Inhaber einer Kreditkarte oder ec-Karte nur Verfügungen im Rahmen eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits gestattet, und benutzt er die Karte in Kenntnis dessen, dass der bestehende Kreditrahmen bereits ausgeschöpft und die erbetene Kreditrahmenerhöhung nicht gewährt worden ist, dann ist der (zivilrechtliche) Tatbestand des "Kartenmissbrauchs durch den rechtmäßigen Kontoinhaber" erfüllt. 2. Erklärt die Ausgabestelle der Kredit- oder ec-Karte in ihrer für die Karteninhaber bestimmten Informationsschrift, dass eine Übermittlung von Negativmerkmalen an die SCHUFA nur dann erfolge, wenn die Datenweitergabe zur Wahrung berechtigter eigener oder allgemeiner Interessen erforderlich sei, und dadurch schutzwürdige Belange der Kunden nicht beeinträchtigt würden, setzt eine Datenweitergabe in der Regel eine Prüfung des Einzelfalles voraus. 3. Der Meldung eines Kreditkartenmissbrauchs an die SCHUFA stehen schutzwürdige Interessen eines Kredit- oder ec-Karteninhabers dann nicht entgegen, wenn dieser den ihm gewährten Kreditrahmen trotz Beanstandung durch die Ausgabestelle bereits wiederholt überschritten hatte, wobei Bitten um Erhöhung des Kreditrahmens jeweils abgelehnt worden waren, und er den Kreditrahmen in Kenntnis der erneuten Überschreitung in erheblichem Umfang durch zahlreiche neue Verfügungen wiederum überzieht. Unerheblich ist in diesem Fall, dass der Kontoinhaber die Kreditrahmenüberschreitung alsbald zurückgeführt hat. 4. Übermittelt die Ausgabestelle der Kredit- oder ec-Karte den Tatbestand des "Kreditkartenmissbrauchs durch den rechtmäßigen Kontoinhaber" der SCHUFA entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, so verbreitet sie keine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Mitteilung an die SCHUFA bezieht sich dabei nur auf die zivilrechtliche Vertragsverletzung, nicht aber auf strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne eines Scheckkartenmissbrauchs nach § 266 b StGB. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2002 - 2 - 14 O 84/02 - wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Das Vorbringen des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger) im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Den weitgehend zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung ist nur Folgendes hinzuzusetzen: 1. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) hat über den Kläger keine unrichtige Tatsachenbehauptung aufgestellt und verbreitet; denn der Vorwurf „Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber“ (Merkmalschlüssel der SCHUFA: »KM«) war berechtigt. 1.1. Nach Abschn. I Nr. 3 der Bedingungen der Beklagten für deren ec-Karte waren dem Karteninhaber nur Verfügungen im Rahmen eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits gestattet. Hiergegen hat der Kläger verstoßen. Im Zeitpunkt vor den verfahrensgegenständlichen Buchungen war der bestehende Kreditrahmen bereits überschritten, wie das Landgericht ausgeführt hat. 1.2. Eine Erhöhung des Kreditrahmens ist auch nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt. Er hat lediglich vorgetragen, er sei anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Mitarbeiter der Beklagten Z1 am 19. Oktober 2001 wegen Urlaubs des zuständigen Sachbearbeiters bis zu dessen Rückkehr vertröstet worden. Unerheblich ist, dass der Kläger meinte, davon ausgehen zu können, der zuständige Sachbearbeiter werde seinen Antrag auf Erhöhung des Kreditrahmens genehmigen. Abgesehen davon, dass nach den ec-Karten-Bedingungen die vorherige Krediteinräumung erforderlich ist, ist nicht ersichtlich, woraus sich diese Annahme rechtfertigen sollte, nachdem die Beklagte sogar glaubhaft gemacht hat, dass bereits zuvor Wünsche des Klägers nach Erhöhung des Kreditrahmens abschlägig beschieden worden seien, weil er den eingeräumten Kreditrahmen ständig überzogen habe. 1.3. Die Tatsache, dass der Kläger in Kenntnis des Umstandes, dass der eingeräumte Kreditrahmen bereits ausgeschöpft war, und in Kenntnis der noch fehlenden vorherigen Kreditrahmenerhöhung über sein Konto verfügt hat, belegt sein Verschulden. Damit ist der Tatbestand des „Scheckkartenmissbrauchs durch den rechtmäßigen Kontoinhaber“, wie ihn die Beklagte der SCHUFA mitgeteilt hat, sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. 1.4. Der Vortrag des Klägers, die Behauptung der Beklagten beinhalte den strafrechtlichen Vorwurf des Scheckkartenmissbrauchs nach § 266b StGB, ist schon deshalb unberechtigt, weil nach der von ihm unterzeichneten sog. SCHUFA-Klausel die Beklagte berechtigt war, der SCHUFA „Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens“ mitzuteilen. Damit kommt es bei den Mitteilungen an die SCHUFA nur auf - zivilrechtliche - Vertragsverletzungen an, weshalb sich der maßgebende Schlüssel „KM“ naheliegend auch nicht auf strafrechtlich relevantes Verhalten bezieht, 2. Die Beklagte war auch sonst berechtigt; die Vertragsverletzung durch den Kläger gerade der SCHUFA mitzuteilen. a) So hat die Beklagte in einer von ihr herausgegebenen Informationsschrift »Informationen über die SCHUFA« erklärt (Seite 2 rechte Spalte 2. Absatz), dass eine Übermittlung von Negativmerkmalen nur dann erfolge, wenn die Datenweitergabe zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich sei und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt würden, was in der Regel eine Prüfung des Einzelfalles voraussetze. Hieran muss sich die Beklagte grundsätzlich als an einer Selbstverpflichtung festhalten lassen. b) Wenn die Beklagte sich aufgrund einer solchen Prüfung des Einzelfalles dennoch dazu veranlasst sah, der SCHUFA eine entsprechende Mitteilung zu machen, dann ist dies hier nicht zu beanstanden. Zwar hat der Kläger - wie er belegt hat - bereits am 5. November 2001 DM 20.000,- wieder eingezahlt und somit die Kreditrahmenüberschreitung zurückgeführt, bevor die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit Schreiben vom 19. November 2001 gekündigt und dem Kläger die Mitteilung an die SCHUFA angekündigt hat. Die Beklagte hat jedoch durch eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters Z2 glaubhaft gemacht, dass dieser bereits am 2. Februar und 27. Juni 2001 dem Kläger gegenüber die ständigen Überziehungen des Kreditrahmens beanstandet und am 27. Juni 2001 einen Wunsch des Klägers nach einer Erhöhung des Kreditrahmens um DM 6.000,-- ausdrücklich abgelehnt und deutlich gemacht habe, dass weitere Kreditrahmen-überziehungen nicht mehr geduldet würden. Wenn der Kläger deshalb unter diesen Umständen in Kenntnis, dass der Kreditrahmen bereits erneut überschritten war, gleichwohl in so erheblichem Umfange wie hier - 15 Eurocheques à DM 400,-- (= DM 6.000,--) - den Kreditrahmen bewusst weiter überschreitet, dann kann der Beklagten das Recht, aus dieser besonders groben Verletzung vertraglicher Pflichten Konsequenzen zu ziehen und nicht nur die Geschäftsbeziehungen zum Kläger zu beenden, sondern auch von ihrem Mitteilungsrecht gegenüber der SCHUFA Gebrauch zu machen, nicht abgesprochen werden. Dass daraus andere Kreditinstitute ihrerseits Konsequenzen gezogen haben, hat sich der Kläger letztlich selbst zuzuschreiben. Allerdings geben die vom Kläger als Beleg dafür vorgelegten Unterlagen weniger her, als er daraus herleiten will. So hat die Y-Bank im A-Konzern lediglich die Kundenkarte gesperrt, im Übrigen jedoch die Geschäftsbeziehungen keineswegs beendet. Die B Gesellschaft für Zahlungssysteme hat die Geschäftsbeziehung nur im Auftrag der Beklagten wegen der von dieser ausgegebenen Eurocard-Kreditkarte und somit wegen der dort beendeten Geschäftsverbindung gekündigt. Lediglich die X-Bank hat die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen abgelehnt, allerdings ohne deutlich zu machen, dass dies gerade auf einer SCHUFA-Auskunft beruhe. Soweit der Kläger berufliche Nachteile befürchtet, fehlt es an einer substanziierten Darlegung; eine bloß sehr vage subjektive Befürchtung des Klägers genügt nicht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. abgesehen.