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Urteil

16 U 15/03

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2003:0925.16U15.03.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2003 - 2-03 O 499/00 - abgeändert. Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt, zu behaupten, der Mandant, dessen Prozess durch die Klägerin finanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den Fall verpflichten, dass das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der Mandant ablehnt. Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil ebenfalls abgeändert. Die Verurteilung zu b) [»... sich ... dem Diktat... unterwerfen«] entfällt; insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2003 - 2-03 O 499/00 - abgeändert. Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt, zu behaupten, der Mandant, dessen Prozess durch die Klägerin finanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den Fall verpflichten, dass das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der Mandant ablehnt. Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil ebenfalls abgeändert. Die Verurteilung zu b) [»... sich ... dem Diktat... unterwerfen«] entfällt; insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung von Äußerungen über die Klägerin und deren Prozessfinanzierungssystem in einem von dem Beklagten verfassten Schriftwerk. Insoweit handelt es sich um das Hauptverfahren zu dem bei dem Senat unter Aktenzeichen 16 U 179/99 (= 2-03 O 275/99 LG Frankfurt am Main) anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren. Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 23. Januar 2003 (Bl. 569-572 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in zwei Punkten (»Bauernfängerei«, »Diktat«) stattgegeben, weil es diese Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen angesehen hat, und sie in einem dritten (»Vertragsstrafe«) abgewiesen, weil insoweit eine Meinungsäußerung vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 572-575 d.A.). Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin verfolgt ihren zurückgewiesenen Antrag weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht betreffend die Äußerung über die Vertragsstrafe eine Meinungsäußerung angenommen; es handele sich vielmehr um eine der Wahrheit zuwider erfolgte Tatsachenbehauptung. Der Begriff der Vertragsstrafe sei ein gesetzlicher Terminus, der einer Auslegung nicht zugänglich sei. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder (von) Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen, zu behaupten, der Mandant, dessen Prozess durch sie finanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den Fall verpflichten, dass das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden soll, dem zwar sie zustimmt, den aber der Mandant ablehnt; 2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; 2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage betreffend den Urteilstenor lit. a) und b) abzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, und wendet sich im Übrigen gegen seine Verurteilung. Er rügt insoweit mehrere Rechtverletzungen durch das Landgericht. Er bleibt auch dabei, dass er aus verfassungsrechtlichen Gründen als Rechtsanwalt nicht auf Unterlassung von Äußerungen in einem im Interesse eines Mandanten erstatteten Gutachten in Anspruch genommen werden dürfe. Die ihm untersagte Äußerung zu a) habe er so nicht getan; sie sei auch keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung. Mit der ihm untersagten Äußerung zu b) habe er sich nur auf ein Zitat berufen, das die Rechtsmeinung eines Dritten über Vertragsklauseln der Klägerin wiedergebe. Insoweit verstoße das Landgericht gegen das Willkürverbot. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung einer weiteren Äußerung über die Geschäftstätigkeit der Klägerin. Zu Recht kann die Klägerin gemäß den §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Beklagten verlangen, die Äußerung über eine von ihr beanspruchte >Vertragsstrafe Vertragsstrafe Vertragspartner müsse sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten>, ist auch sehr wohl einem Beweis zugänglich. Dazu ist lediglich der Vertrag vorzulegen, in dem diese Verpflichtung stehen soll. An einer bloßen Meinungsäußerung fehlt es insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte an dieser Stelle auf keine Tatsachen Bezug nimmt, die er anschließend „bewertet", sondern den Begriff >Vertragsstrafe Vertragsstrafe oben beschriebene(n) Abstandssumme Vertragsstrafe letztlich Diktat unterworfen Diktat Diktat unterwerfen letztlich Diktat A < hat also nicht das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin als „Bauernfängerei" bezeichnet, sondern die kurzfristige Aufforderung zur Aktienzeichnung. Wie sich deutlich aus dem ersten Satz ergibt, befasst sich der Absatz mit dem Thema. „Aktienzeichnung"; das angedeutete Thema „Prozessfinanzierung" im ersten Teil des zweiten Satzes, das der Autor nach eigenen Worten eigentlich nicht weiter behandeln, sondern gleichsam gerade ausklammern will, erfolgt hier damit nur als Einschub. Jedenfalls wird diese kurze Fristsetzung zur Aktienzeichnung als unseriös bezeichnet. Daran schließt sich die Äußerung über die „Bauernfängerei" an. Sie kann sich bei verständiger Würdigung damit also auch nur auf die Frist zur Aktienzeichnung beziehen. In dem der Beklagte diese Äußerung in einen anderen Zusammenhang gestellt hat, als sie tatsächlich stand, hat er sie verfälscht zitiert. 3.Der Beklagte kann sich nicht damit rechtfertigen, er habe die Belegstelle anders verstanden. Diese ist sprachlich eindeutig und nicht misszuverstehen. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (BVerfG -10.11.1998 - NJW 1999,1322 [1324]). Etwas anderes gilt allenfalls bei Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug; bei ihnen ist dieser Grundsatz auf bewusst unwahre und solche Tatsachenbehauptungen beschränkt, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (BVerfG a.a.O.). Die Wiedergabe unrichtiger Zitate kann jedoch niemals gerechtfertigt sein; denn dies geschieht immer bewusst. In diesem Sinne sind auch verkürzte Zitate unrichtig. 4. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen bei II. zu 7. für diese Äußerung entsprechend. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie berücksichtigt das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen in den beiden Rechtszügen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 bis 3, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat in Bezug auf die Verurteilung eines Rechtsanwalts, unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterlassen, grundsätzliche Bedeutung.