Urteil
16 U 229/08
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0617.16U229.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 1.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Ausgliederung eines Darlehens bzw. der Abtretung einer Darlehensforderung. Die Kläger schlossen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 20.10.2003 mit der X-Lebensversicherung Aktiengesellschaft zwei Darlehensverträge über insgesamt 1,1 Mio. €, die eine Zinsfestschreibungszeit bis zum 31.10.2013 vorsehen und über eine bei der Darlehensgeberin abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden sollen; wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag zu Nummer … (Bl. 12 bis 33 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 6.12.2006 teilte die Darlehensgeberin den Klägern mit, dass sie aus Gründen der strategischen Portfoliooptimierung mit einem Teil ihres Darlehensportfolios auch das Darlehen der Kläger auf eine Firma Y-GmbH ausgegliedert habe und die bisher ihr zustehenden Forderungen inklusive der bestellten Sicherheiten am selben Tag im Rahmen einer weiteren Transaktion auf die Beklagte übertragen worden seien. Gleichzeitig erklärte die Darlehensgeberin, dass Zahlungen nicht mehr schuldbefreiend an sie geleistet werden könnten und dass die Betreuung und Verwaltung des Darlehens für die Y-GmbH durch die Z-GmbH durchgeführt werde, die mit dem Bankhaus A kooperiere (vgl. Anlage K 2 = Bl. 34 f. d.A.). Seit dem 1.1.2007 bucht die Beklagte – durch die Z-GmbH – die monatlichen Darlehenszinsen in Höhe von 4.491,67 € von den Konten der GbR der Kläger ab. Erstinstanzlich haben die Kläger mit ihrer Klage von der Beklagten die Rückzahlung der seit dem 1.1.2007 eingezogenen Darlehenszinsen mit der Begründung begehrt, die Forderungseinziehung sei mangels Einzugsermächtigung, unwirksamer Ausgliederung des Darlehens auf die Y-GmbH, unwirksamer Abtretung der Ansprüche auf die Beklagte und letztlich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtsgrundlos erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 135 bis 139 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe die abgebuchten Beträge mit rechtlichem Grund erhalten, da sie die nunmehrige Inhaberin der Rückzahlungsansprüche aus dem ursprünglich von den Klägern mit der X-Lebensversicherung AG geschlossenen Darlehensvertrag sei. Die Beklagte habe den Forderungsübergang von der ursprünglichen Darlehensgeberin auf sie lückenlos belegt. Für die Übertragung der Darlehensforderung sei eine bankrechtliche Zulassung nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte nicht selbst gewerbsmäßig Darlehen ausreiche, sondern eine Forderung zum Zweck der Fortführung und Abwicklung des Kreditverhältnisses übernommen habe. Ein vertraglicher Abtretungsausschluss sei nicht ersichtlich. Eine solche – auch stillschweigend – mögliche Vereinbarung ergäbe sich auch nicht daraus, dass die Tilgung des Darlehens mit dem Auszahlungsbetrag aus dem bei Abschluss des Darlehensvertrags zugleich abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag erfolgen sollte. Aus dem Darlehensvertrag werde deutlich, dass es sich bei dem Lebensversicherungsvertrag und dem Darlehensvertrag grundsätzlich um eigenständige Verträge handele, auch wenn ihr Zweck aufeinander bezogen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe auch das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz einer wirksamen Abtretung nicht entgegen. Die Abbuchungsermächtigung sei auf die Beklagte übergegangen und nicht widerrufen worden. Sofern ein Widerruf im Schreiben des Klägervertreters vom 13.8.2007 gesehen werden könne, stünde einer Rückforderung der Kläger entgegen, dass die Beklagte als nunmehrige Darlehensgeberin einen Anspruch auf die Zinsleistungen habe und diese sogleich wieder zurückfordern könne. Eine Herauslösung der Darlehensforderung aus ihrem rechtlichen Zusammenhang sei mit der Abtretung an die Beklagte nicht verbunden, da die Beklagte neben der Forderung auch alle Sicherungsrechte und alle Rechte und Pflichten aus der Sicherungsabrede übernommen habe. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht dargetan. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 139 bis 143 d.A.) verwiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Die Kläger rügen, das Landgericht sei unter Übergehung ihres Vortrags rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte den Forderungsübergang lückenlos belegt habe. Weiterhin führe die Trennung der Darlehen von der als Sicherheit dienenden und zur Rückzahlung vorgesehenen angesparten Kapitallebensversicherung zur Unwirksamkeit der Abtretungen nach § 399 Alt. 1 BGB. Die Übertragung der Forderung löse sie aus ihrem rechtlichen Zusammenhang. Das zwischen den Vertragspartnern gewählte Konstrukt habe eine dauerhafte Verlängerung des Darlehens ohne Tilgung bis zur Fälligkeit der Ablaufleistung aus der parallel geschlossenen Lebensversicherung vorgesehen. Der sich ansparende Wert der Lebensversicherung stelle neben der eingeräumten Grundschuld die wesentliche Sicherheit für das Darlehen dar. Die isolierte Abtretung der Darlehensforderung vor Sicherungsreife stelle einen Verstoß gegen die Sicherungsabrede dar; die Lebensversicherung als wesentliche Sicherheit sei nicht abgetreten worden. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts unterliege das von der Beklagten geführte Geschäft den Zulassungskriterien nach dem Kreditwesengesetz. Denn nach dem Vertrag sei nach Ablauf der Zinsbindungsfrist die Neuverhandlung über dieses wesentliche Vertragselement angelegt. Die Prolongation eines abgeschlossenen Darlehens setze nach Prüfung von Liquidität und Bonität der Kunden eine bankwirtschaftliche Beurteilung der Kriterien voraus. Dies gehe über die wirksame Übertragung einzelner Forderungen an Beteiligungsgesellschaften hinaus und stelle ein erlaubnispflichtiges Geschäft nach § 1 Ziff. 2 KWG dar. Da die Beklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfüge, sei die Abtretung wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Im Übrigen vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass eine wirksame Einzugsermächtigung der Beklagten nicht vorliege und die Übertragung der Darlehensverpflichtung § 242 BGB widerspreche. Mit Schriftsatz vom 10.12.2009 haben die Kläger ihre Klage erweitert. Sie beantragen nunmehr, 1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2008 zu verurteilen, an sie 107.800,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.9.2007 auf 31.441,69 € und auf weitere 22.458,35 € seit 8.5.2008 sowie auf weitere 53.900,04 € seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen sowie weitere 1.505,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.5.2008 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Löschungsbewilligungen für die im Grundbuch von Stadt1 Blatt … zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld in Höhe von 1.100.000,- € seit dem 7.4.2004 zu erteilen; 3. festzustellen, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Forderung gegen die Kläger aus dem ursprünglich mit der X-Lebensversicherung AG geschlossenen Darlehensvertrag mit den Darlehensnummern …00 und …19 ist. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1 beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Ausgliederung beider Darlehen von der X-Lebensversicherung AG auf die Y-GmbH sei unstreitig. Zudem sei die Rechtsnachfolge unabhängig von der Rechtsnachfolgebestätigung des Notars anhand der vorgelegten Abtretungsvereinbarung und der Anlage 5.1 zum Ausgliederungsplan nachgewiesen. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass eine Herauslösung der Darlehensforderung aus einem rechtlichen Zusammenhang mit der Abtretung nicht verbunden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die den Klägern zustehende Leistung aus dem Darlehensvertrag mit der Abtretung ändere. Die Lebensversicherung und der Darlehensvertrag seien nicht so eng miteinander verknüpft, dass sie „miteinander stehen und fallen“. Entgegen der Auffassung der Kläger läge bei der Anpassung oder Neufestsetzung von Zinsen grundsätzlich kein Bankgeschäft vor. Ein Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung stehe den Klägern in keinem Fall zu; sie hätten allenfalls Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld an den nach ihrer Ansicht „berechtigten“ Sicherungsnehmer. Die Streithelferin zu 1 verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil. Weder nehme die Forderungsabtretung den Klägern die Möglichkeit, das Darlehen mit der Ausschüttung aus der Lebensversicherung zurückzuführen, noch habe es für die ursprüngliche Darlehensgeberin eine Verpflichtung zur Verlängerung der Zinsbindung gegeben. Auch bestehe kein Abtretungsverbot wegen einer etwa fehlenden Bankerlaubnis der Beklagten. Schließlich seien die seit der Übertragung geleisteten Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, da sie in Übereinstimmung mit den Anweisungen der ursprünglichen Gläubigerin erfolgt seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien und der Streithelferin zu 1 gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die – nach §§ 525, 264 Ziff. 2 ZPO zulässig erweiterte – Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB auf Rückzahlung der Darlehensbeträge, da die Beklagte berechtigte Inhaberin der Darlehensforderung ist. 1. Zu Unrecht rügen die Kläger, dass die Beklagte den Forderungsübergang von der ursprünglichen Darlehensgeberin auf sie nicht lückenlos belegt habe. Zwar verhält sich die Rechtsnachfolgebestätigung des Notarassessors B vom 6.7.2007 lediglich zu dem Darlehen mit der Nummer … (und zu einem weiteren, hier nicht streitgegenständlichen Darlehen), während sie das Darlehen mit der Nummer nicht erwähnt. Die Rechtsnachfolgebestätigung hat jedoch keine konstitutive Wirkung. Maßgeblich ist vielmehr der notarielle Ausgliederungsplan vom 23.11.2006 (Anlage B 2), aus dem sich ergibt, dass die X-Lebensversicherung AG zum Zwecke der Ausgliederung zur Neugründung auf die Y-GmbH einen Teil ihres Vermögens übertragen hat, zu dem laut Anlage 5.1 auch die beiden den Klägern gewährten Darlehen mit den Endnummern 000 und 019 über insgesamt 1,1 Mio. € gehören. Im Weiteren hat die Beklagte in Kopie einen in englischer Sprache verfassten Forderungskaufvertrag vom 6.12.2006 nebst Übersetzung vorgelegt (Anlage B 1). Ihm lässt sich entnehmen, dass die Y-GmbH die Forderungen aus den Darlehensverträgen einschließlich der Sicherheiten zunächst an die C verkauft und abgetreten / übertragen hat. Diese hat dann unter Ziff. 4.1.1. die Forderungen an die Beklagte abgetreten , die die Abtretung angenommen hat . Erstinstanzlich haben die Kläger nach Vorlage dieses Vertrags lediglich pauschal dessen „Abschluss und die Wirksamkeit“ bestritten. In zweiter Instanz machen sie nunmehr erstmals geltend, ausweislich der Mitteilung der vereidigten Dolmetscherin habe die Urkunde nicht im Original, sondern nur als pdf-Datei vorgelegen. Diese Rüge hätten die Kläger bereits in erster Instanz erheben können, so dass sie damit nunmehr gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen sind. Zudem genügt angesichts des vorgelegten Vertrags ein bloß pauschales Bestreiten des Abschlusses und der Wirksamkeit nicht; hier wäre es Sache der Kläger gewesen, substantiierte Einwände vorzutragen. 2. Die Übertragungsakte sind auch wirksam, so dass die Beklagte als berechtigte Inhaberin der Darlehensforderung einschließlich der Forderung auf Zahlung der Darlehenszinsen anzusehen ist. Die dagegen von den Klägern vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. a) Die Darlehensverträge einschließlich der bestellten Sicherheiten sind zunächst nach § 123 Abs. 3 Ziff. 2 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Ziff. 1 UmwG auf die Y-GmbH übergegangen. Dem steht weder ein Abtretungsverbot nach § 399 BGB noch ein Verstoß gegen § 32 KWG entgegen. Nach § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Eine – stillschweigende – Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses i.S.d. § 399 Alt. 2 BGB machen die Kläger nicht (mehr) geltend; insbesondere berufen sie sich (wohl vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 2106 ) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2007, 3707)) nicht mehr darauf, dass sich ein vertragliches (oder gar gesetzliches) Abtretungsverbot aus dem Bankgeheimnis ergäbe oder der Wirksamkeit der Abtretung die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entgegenstünden. Im Weiteren ist auch ein – dinglich wirkender - Ausschluss der Abtretung wegen einer möglichen Inhaltsänderung (§ 399 Alt. 1 BGB) nicht anzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob der Vorschrift des § 399 BGB nach der mit Wirkung vom 24.4.2007 erfolgten Aufhebung des § 132 S. 2 UmwG, wonach § 399 BGB der Aufspaltung nicht entgegen steht, überhaupt noch Bedeutung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge des § 131 UmwG zukommt (vgl. dazu Kölner Kommentar/Simon, § 131 UmwG Rn. 27; Semler/Stengel/Schröer, UmwG, 2. A., § 131 Rn. 30; Schmitt / Hörnagel/Strazt, UmwG, 5. A., § 131 Rn. 32). Der Übergang des Darlehensverhältnisses auf die Y-GmbH hat nämlich nicht zu einer Inhaltsänderung geführt. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht damit begründen, dass die Darlehensforderung durch ihre Übertragung aus einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsvertragsverhältnis gelöst worden sei. Zunächst ist zu beachten, dass die Abtretbarkeit einer Forderung den gesetzlichen Regelfall darstellt. Dies gilt auch für eine Darlehensforderung. So hat der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass ein Abtretungsausschluss - für den Kunden erkennbar - den berechtigten Interessen der Bank widerspreche, die an einer freien Abtretbarkeit der Kreditforderung zum Zweck der Refinanzierung oder der Risiko- und Eigenkapitalentlastung interessiert sei (BGH, NJW 2007, 2106 ). Auch hat der Gesetzgeber mit dem Risikobegrenzungsgesetz vom 12. August 2008 (BGBl. 2008 I S. 1666), mit dem er das „Kräfteverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber beim Verkauf von Kreditportfolien neu austariert hat“ (so: Langenbucher, NJW 2008, 3169), die Zulässigkeit des Verkaufs und der Abtretung von Darlehensforderungen im Grundsatz bestätigt. Von daher kann nur eine besondere Situation dazu führen, ein dinglich wirkendes Abtretungsverbot wegen einer Inhaltsänderung anzunehmen. Eine solche Situation liegt vorliegend nicht darin begründet, dass es sich um ein Darlehen handelt, das grundsätzlich an eine anzusparende Lebensversicherung gekoppelt ist. Zwar ist zutreffend, dass das Darlehensverhältnis auf die Y-GmbH übergegangen ist, während der als Sicherheit dienende und zur Rückzahlung vorgesehene angesparte Lebensversicherungsvertrag als solcher bei der X-Lebensversicherung AG verblieben ist. Die Darlehensverträge und der Lebensversicherungsvertrag stellen jedoch, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, keine untrennbare Einheit dar, die zu einer inhaltlichen Änderung bei isolierter Übertragung allein des Darlehensvertrags führen würde. Entgegen der Behauptung der Kläger sieht das von den ursprünglichen Vertragspartnern gewählte Konstrukt keine Laufzeit des Darlehens ohne Tilgung bis zur Endfälligkeit der Lebensversicherung vor. Fakt ist, dass nach Ziff. 2.2.1 Abs. 2 des Darlehensvertrags die vereinbarte Tilgung ausgesetzt ist, soweit und solange die Ansprüche aus der Lebensversicherung verpfändet sind und der Darlehensnehmer seine Beiträge ordnungsgemäß entrichtet. Weiter heißt es in Ziff. 2.2.1 unter Abs. 3 und 6, dass der Darlehensgeber bei Fälligkeit der Lebensversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag mit den Forderungen aus dem Darlehensvertrag verrechnen kann . Demnach war die X-AG grundsätzlich lediglich berechtigt , ihre Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsvertrag durch Verrechnung mit den Forderungen aus dem Darlehen zu erfüllen, nicht jedoch verpflichtet . Dies zeigt bereits, dass die Verträge nicht untrennbar miteinander verbunden sein sollten. Zwar ist unter Ziff. 3.3 ausgeführt, dass der Darlehensnehmer im Gegensatz zu einem Annuitätendarlehen während der Laufzeit statt laufender Tilgungsraten Lebensversicherungsbeiträge zahlt und bei Fälligkeit der Lebensversicherung die Ablaufleistung mit dem Darlehen verrechnet wird, so dass die Gesamtfinanzierungsdauer durch die Laufzeit der Lebensversicherung bestimmt und für den Darlehensnehmer planbar werde. Dessen ungeachtet konnten die Kläger aber nicht fest davon ausgehen, dass der Darlehensvertrag eine Laufzeit bis zur Endfälligkeit der Lebensversicherung haben werde. Das Darlehen sieht zunächst eine Zinsbindungsfrist bis zum 31.10.2013 vor, nach deren Ablauf das Darlehen zurückbezahlt oder für eine neue Zinsfestschreibungszeit verlängert werden kann. Auch wenn nach Ziff. 2.1 des Darlehensvertrags Darlehensgeber und Darlehensnehmer aus „heutiger“ Sicht von einer Belassung des Darlehens nach Ablauf der jetzigen Zinsfestschreibungsperiode ausgehen, sieht der Vertrag keine Verpflichtung der Darlehensgeberin zur Verlängerung vor; vielmehr haben die Vertragsparteien unter Teil C Ziff. 7 („Verlängerung des Zinsbindungszeitraums“) spezielle und konkrete Regelungen für eine Verlängerung des Zinsbindungszeitraums getroffen, die auch ohne Ausgliederung des Darlehens zu dem Ergebnis führen könnte, dass das Darlehen zum Ablauf der Zinsbindungsfrist zurückzuzahlen ist, und zwar ohne Rücksicht auf eine (End-) Fälligkeit der Lebensversicherung. Daraus folgt, dass die Darlehen und die Lebensversicherung keine rechtlich und wirtschaftlich untrennbare Einheit bilden, die zu einer Inhaltsänderung bei isolierter Abtretung der Darlehensforderung führen würde. Zudem können die Kläger Einwendungen – z.B. die ordnungsgemäße Entrichtung der Lebensversicherungsbeiträge – weiterhin gegenüber der Y-GmbH und – nach § 404 BGB - gegenüber der Beklagten geltend machen, auf die das Pfandrecht an den Ansprüchen der Kläger aus dem Lebensversicherungsvertrag nach § 1250 Abs. 1 S. 1 BGB übergegangen ist. Auch ist die Y-GmbH als Nachfolgerin der ursprünglichen Darlehensgeberin wie diese verpflichtet, sich an die Regelungen über eine mögliche Verlängerung der Zinsbindungsfrist zu halten. Sie mag sich dabei von anderen wirtschaftlichen und strategischen Überlegungen und Interessen leiten lassen, als dies die X-Lebensversicherung AG ursprünglich getan hat; die Kläger wären aber auch bei Verbleib bei der X-Lebensversicherung AG nicht davor geschützt gewesen, dass diese ihr Kreditgeschäft anders ausrichtet oder eine Verlängerung der Zinsbindungsfrist aus anderen Gründen scheitert. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die isolierte Abtretung der Darlehensforderung – ohne Übertragung auch des Versicherungsvertrags - vor Eintritt der Sicherungsreife einen dinglich wirkenden Verstoß gegen die Sicherungsabrede darstelle. Die Kläger nehmen insoweit Bezug auf einen Aufsatz von Schwintowski/Schantz (NJW 2008, 472), die die Auffassung vertreten, die isolierte Abtretung einer Sicherungsgrundschuld (also nur der Sicherungsgrundschuld ohne Immobiliendarlehen) vor Sicherungsreife stelle nicht nur einen Verstoß gegen die Sicherungsabrede dar, sondern führe auch zur Unwirksamkeit der Abtretung. Im vorliegenden Fall ist aber nicht eine Sicherheit isoliert, sondern das Darlehensverhältnis übertragen worden, während der (verpfändete) Lebensversicherungsvertrag bei der Zedentin blieb. Der Fall ist also nicht mit der isolierten Abtretung einer Sicherheit vergleichbar, bei der die Gefahr besteht, dass der Schuldner aus einer Sicherheit in Anspruch genommen wird, obwohl er mit der Rückzahlung des Darlehens nicht in Verzug ist. Zudem führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verstoß gegen die Sicherungsabrede nicht zu einer Unwirksamkeit der Abtretung (BGH, NJW-RR 1991, 305 ). Schließlich folgt die Unwirksamkeit der Übertragung auch nicht aus dem Umstand, dass weder die Y-GmbH noch die Beklagte über eine Genehmigung nach § 32 KWG verfügen. Dies führt weder zur eine Inhaltsänderung im Sinne des § 399 Alt. 1 BGB noch ist darin ein Verstoß gegen § 32 KWG zu sehen. Grundsätzlich kann eine Inhaltsänderung nach § 399 Alt. 1 BGB bei einem Gläubigerwechsel in Betracht kommen, wenn dieser zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist (BGHZ 96, 146). Dem folgend wird in der Literatur die Ansicht vertreten, die Übertragung bzw. Abtretung von Kreditforderungen scheitere an § 399 Alt. 1 BGB, wenn der Zessionar keine Bankerlaubnis nach § 32 KWG besitze; durch einen solchen Wechsel des Gläubigers komme es zu einer Inhaltsänderung, weil es bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen für den Schuldner essentiell darauf ankomme, eine das Darlehen und die Sicherung umfassende Beziehung zu einem Gläubiger zu haben, der unter der besonderen (laufenden) Aufsicht des Staates stehe und dem die Rechtsordnung und damit auch der einzelne Schuldner in besonderer Weise Vertrauen entgegenbringe (Schwintowski/Schantz NJW 2008, 472). Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seiner Entscheidung vom 25.1.2008 (WM 2008, 2015) zutreffend darauf hingewiesen, dass es nach Auszahlung der Darlehensvaluta für den Schuldner grundsätzlich nicht mehr von entscheidender Bedeutung ist, an wen er zu zahlen hat, solange mit jeder Zahlung die Erfüllungswirkung eintritt. Zudem ist auch die Y-GmbH als neue Gläubigerin an die Vereinbarungen gebunden, die in dem Vertrag mit den Klägern niedergelegt sind. Weiterhin dienen die Vorschriften des KWG nicht dazu, Banken von einer aggressiven Vorgehensweise bei der Durchsetzung von Forderungen und der Verwertung von Sicherheiten gegen den Schuldner abzuhalten (vgl. Reuter / Buschmannm ZIP 2008, 1003). Soweit hier die Kläger die eigentliche Problematik darin begründet sehen, nicht mehr damit rechnen zu können, von der Beklagten (bzw. der Y-GmbH) nach Ablauf der Zinsfestschreibung zu marktgängigen Zinsen einen neuen Zinfestschreibungszeitraum bis zum Ablauf der Lebensversicherung zu erhalten, besteht diese Befürchtung unabhängig davon, ob es sich bei der Y-GmbH oder der Beklagten um eine Bank handelt oder nicht. Auch wenn sich die X-Lebensversicherung AG dazu entschlossen hätte, die Darlehen an eine andere Bank zu veräußern, hätten die Kläger keine Gewissheit darüber, ob der Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsbindungsfrist wird weiterlaufen können oder nicht. Im Übrigen ist fraglich, ob es sich bei der Verlängerung eines abgeschlossenen Darlehens überhaupt um ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft handelt. Während ein Teil der Literatur den Ankauf und die Weiterführung ungekündigter Kredite als erlaubnispflichtiges Geschäft ansieht, da es sich rechtlich betrachtet um die Gewährung von Darlehen handele (Hofmann/Walter, WM 2004, 1566 (1568); Theewen, WM 2004, 105 ( 112); Nobbe, WM 2005, 1537 ( 1548)), wird abweichend davon die Auffassung vertreten, bei der Gewährung von Darlehen i.S.d. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 KWG handele es sich lediglich um die erstmalige Hingabe von Geld, nicht jedoch sei die Übernahme schon bestehender Darlehen als entgeltlicher Forderungserwerb erlaubnispflichtig (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. A., § 1 Rn. 46; Serafin/Weber in: Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, KWG, § 1 Rn. 16; Reischauer/Kleinhaus, KWG, § 1 Rn. 61; so auch LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.). Eine vermittelnde Meinung geht dahin, dass beim Verkauf von Krediten ein Kreditgeschäft des Zessionars dann nicht anzunehmen sei, wenn – wie vorliegend – lediglich später Konditionenanpassungen aufgrund der ursprünglichen Kreditvereinbarung (sog. unechte Abschnittsfinanzierung) vorzunehmen sind (Schwennicke / Auerbach, § 1 KWG Rn. 36). Unabhängig davon stellt zwar § 32 Abs. 1 S. 1 KWG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Kunden dar (BGH, NJW 2005, 2703 ). Unerlaubte Bankgeschäfte sind aber zivilrechtlich grundsätzlich wirksam (Fischer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 1 Rn. 16) und führen allenfalls dazu, dass ersatzfähige Schäden auszugleichen sind. Überträgt man diese Wertung auf § 399 Alt. 1 BGB, folgt daraus, dass die Übertragung / Abtretung an eine Institution, die kein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist, wirksam ist und allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen kann (vgl. Reuter/Buschmann, a.a.O.). b) Aus vorbenannten Umständen folgt auch, dass die weitere Abtretung der Darlehensforderung von der Y-GmbH an die Beklagte nicht wegen eines Abtretungsverbots nach § 399 Alt. 1 BGB oder eines Verstoßes gegen § 32 KWG unwirksam ist. c) Das Gesamtgeschäft verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar sehen die Kläger durchaus nachvollziehbare Gefahren für die zukünftige Abwicklung des Darlehensvertragsverhältnisses. Zum einen ist aber die Y-GmbH als nunmehrige Darlehensgeberin an die in dem Darlehensvertrag getroffenen Regelungen gebunden; zum anderen wären die Kläger auch bei Verbleib ihres Darlehens bei der X-Lebensversicherung AG nicht davor geschützt, dass diese ihr Geschäft neu ausrichtet oder es nicht zu einer Vertragsverlängerung kommt. d) Das Landgericht hat schließlich auch zutreffend dargelegt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Beklagte die geltend gemachten Zinsbeträge aufgrund einer rechtmäßig erlangten Abbuchungsermächtigung erhalten hat. Da die Kläger zur Zahlung der Darlehenszinsen an die Beklagte verpflichtet sind, stünde einem auf die Unwirksamkeit der Abbuchungsermächtigung gestützter Rückforderungsanspruch die Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr entgegen. Da die Beklagte rechtmäßige Inhaberin der Darlehensforderung ist, haben die Kläger im Weiteren weder Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der im Grundbuch von Stadt1 eingetragenen Grundschuld noch Anspruch auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Forderung aus den Darlehensverträgen geworden ist. Der mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 20. Mai 2010 nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung der Grundschuld war nicht zu berücksichtigen, da eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO nicht veranlasst war. Dies gilt auch im Hinblick auf den erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 erfolgten Beitritt der Streithelferin zu 2. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Über die Kosten der Streithelferin zu 2 war nicht zu entscheiden. Zwar kann ein Streithelfer auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung dem Rechtsstreit wirksam beitreten; unterbleibt jedoch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, entfällt wegen §§ 67, 68 2. Hs. 1. Alt. ZPO auch die Interventionswirkung (Zöller/Vollkommer, 28. A., § 66 ZPO Rn. 16). Dann ist auch über die Kosten des Streithelfers im Urteil nicht mehr zu entscheiden (OLG Schleswig, OLGR 1998, 418). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage, ob eine Darlehensforderung wirksam auch auf einen Gläubiger übertragen werden kann, der kein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist, in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann und bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.