Beschluss
16 U 66/12
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2012:0723.16U66.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2012 (2-24 O 290/11) wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 25.06.2012 zurückgewiesen.
Eine Stellungnahme der Klägerin zu diesem Hinweisbeschluss ist innerhalb der hierfür vom Senat gesetzten Frist nicht eingegangen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2012 (2-24 O 290/11) wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 25.06.2012 zurückgewiesen. Eine Stellungnahme der Klägerin zu diesem Hinweisbeschluss ist innerhalb der hierfür vom Senat gesetzten Frist nicht eingegangen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das vorgenannte Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO). xxx