Urteil
16 U 134/12
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0115.16U134.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 28. März 2012, 1 O 1132/11, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 28. März 2012, 1 O 1132/11, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, von der sie aufgrund von Sonderverträgen Gas für die von ihr betriebenen Alten- bzw. Seniorenzentren 1, 2 und 3 bezieht, Rückzahlung von Gasbezugsentgelten. Die für die Objekte abgeschlossenen Sonderverträge enthalten in § 2 bzw. unter Ziff. 2 Regelungen über die Zusammensetzung des Gaspreises, wobei der Arbeitspreis über die Formel 0,0913 HEL – 0,65 an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl gekoppelt ist. Während der Laufzeit der Verträge kam es aufgrund dieser Formel zu Erhöhungen des Arbeitspreises. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Preiserhöhungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 176 bis 177 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei den maßgeblichen Vertragsklauseln handele es sich nicht um kontrollfähige Preisnebenbestimmungen, sondern um die eigentliche Preisabrede. Keiner der Verträge enthalte einen festen ct/kWh-Betrag für den Arbeitspreis bei Vertragsschluss; vielmehr sei schon der anfänglich von der Klägerin geschuldete Arbeitspreis in Abhängigkeit vom HEL-Preis und damit variabel vereinbart worden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Abschluss der Verträge Angebote der Beklagten vorangegangen seien, in denen für einen bestimmten Zeitpunkt betragsmäßige Arbeitspreise ausgewiesen seien. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 177 bis 178 d.A.) wird verwiesen. Gegen dieses ihr am 11. Mai 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 11. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 10. Juli 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin, die mit ihrer Berufung den Zeitraum reduziert, für den sie Rückzahlung überzahlten Entgelts geltend gemacht, vertritt weiterhin die Auffassung, dass unwirksame Preisnebenabreden vorlägen. Die Parteien hätten die in den Angeboten genannten, fest bezifferten Arbeitspreise vereinbart. Die Regelungen in § 2 der Verträge legten den bei Vertragsschluss maßgeblichen Arbeits- und Grundpreis nicht selbst fest, sondern hätten aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin nur dazu gedient, den in den Angebotsschreiben mitgeteilten Arbeitspreis Modifikationen unterziehen zu können. Diese Preisänderungsbestimmungen träten neben den bei Vertragsschluss vereinbarten Arbeitspreis und modifizierten ihn. Durch die Aufnahme der Preisformel werde lediglich die Kalkulationsgrundlage für den zwischen den Parteien vereinbarten Preis offen gelegt; die Bestimmung des Preises selbst sei jeweils in den Angebotsschreiben erfolgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 28. März 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az. 1 O 1132/11, zu verurteilen, an sie 51.053,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den den Preiserhöhungen zugrunde liegenden Regelungen um Preisabreden handelt, die einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht nicht unterworfen sind. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 24.3.2010, VIII ZR 178/08 = BGHZ 185, 96 und Urteil vom 24.3.2010, VIII ZR 304/08 = NJW 2010, 2793) zwischen einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen und kontrollfähigen Preisnebenabreden zu unterscheiden ist. Preis(bestimmungs)abreden regeln das Ob und den Umfang von Entgelten, wobei auch solche Klauseln dazu zählen, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen. Demgegenüber treten Preisnebenabreden als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, neben eine bereits bestehende Preishauptabrede; an ihre Stelle kann dispositives Gesetzesrecht treten (BGH, a.a.O.). Welche Art von Klausel vorliegt, ist aus der maßgeblichen Sicht der Kunden zu bestimmen (BGH, a.a.O.). Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass - unstreitig - keiner der Verträge einen festen ct/kWh-Betrag für den Arbeitspreis enthält. Vielmehr ist jeweils allein die Formel angegeben, nach der sich der Arbeitspreis berechnet. Dies bereits unterscheidet den Fall von den vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und von dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 28.10.2010, 2 U 60/10, I – 2 U 60/10, zitiert nach juris). In den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalten wurden Klauseln über eine Abhängigkeit des Arbeitspreises von der Entwicklung des Heizölpreises nur in Verträgen verwendet, in denen der maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde selbst oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen ct/kWh-Betrags angegeben war, und bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm war der Gaspreis in einer Anlage zum Liefervertrag zunächst ebenfalls beziffert angeführt, bevor nachfolgend die Änderung des Gaspreises geregelt wurde. In diesen Fällen stellten sich die Angaben des ct/KWh-Betrags aus der maßgeblichen Kundensicht als eigentliche, nicht durch positives Recht zu ersetzende Preisabrede dar. Ein solcher fest bezifferter Arbeitspreis lässt sich hier den Verträgen aber nicht entnehmen. Die Vereinbarung eines (zunächst) festen Arbeitspreises als Preishauptabrede kann auch unter Berücksichtigung der Angebotsschreiben, mit denen die Beklagte der Klägerin die zu unterzeichnenden Verträge zukommen ließ, nicht angenommen werden. Der streitgegenständliche Gaslieferungs-Sondervertrag betreffend das Altenzentrum 1 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2001 übersandt. Darin wird zunächst Bezug genommen auf § 2 des damals bereits bestehenden Gaslieferungs-Sondervertrags vom 9.3./17.4.1990, der für den Arbeitspreis ebenfalls keinen festen ct/KWh-Betrag vorsah, sondern bereits dieselbe Formel anführte, die nunmehr im Streit steht. Die Klägerin hatte also bereits im Rahmen des zunächst bestehenden Vertrags keinen festen Preis mit einem formularmäßigen Anpassungsrecht, sondern einen von Anfang an variablen Arbeitspreis vereinbart. Diese Variabilität des Arbeitspreises stand auch nicht zur Disposition, wie sich daraus ergibt, dass in dem Angebotsschreiben vom Januar 2001 lediglich eine Erhöhung des unverbindlichen Nachlasses auf den Arbeitspreis angeboten wird. Dieser Arbeitspreis wird zwar nachfolgend anhand der Formel konkret berechnet; diese Berechnung dient jedoch ersichtlich allein dazu, den Preisvorteil von 0,25 Pf/kWh herauszustellen. Entsprechend wird in dem Angebotsschreiben weiter darauf hingewiesen, dass die absolute Höhe der in der Vorteilshaftigkeitsberechnung (kursiv durch Unterzeichnerin) angegebenen Preise nicht maßgeblich für den noch kommenden Preisänderungstermin 1. April 2001 ist, sondern nur den Zweck zur Darstellung des eingeräumten Preisvorteils hat . Damit war aber auch aus Sicht der Klägerin eindeutig klargestellt, dass es sich bei dem Angebotsschreiben lediglich um eine Erläuterung der Vorteilhaftigkeit des anliegenden, der Klägerin angebotenen Vertrags handelt und es nicht Sinn und Zweck des Schreibens war, die in der Vertragsurkunde angeführte, in der Tradition des Vorläufervertrags stehende variable Preisabrede hinter einen fest bezifferten Arbeitspreis mit Preisanpassungsmöglichkeit zurücktreten zu lassen. Im Übrigen stützt die Klägerin ihren vermeintlichen Rückzahlungsanspruch selbst nicht auf den in dem Angebotsschreiben ermittelten und angegebenen Arbeitspreis; vielmehr hat sie den für den Vertragsbeginn vom 1. April 2001 maßgeblichen Arbeitspreis aufgrund der Preisformel erst errechnen müssen. Auch dies zeigt, dass die Angaben in dem Angebotsschreiben nicht geeignet sind, eine Preishauptabrede zu begründen. Gleiches gilt im Ergebnis für die beiden Verträge vom 16. April 2007 (Seniorenzentrum 2) und 22. März 2007 (Seniorenzentrum 3). Zwar sind hier die beiden Angebotsschreiben vom 11. April 2007 und 19. März 2007 nicht so eindeutig formuliert wie jenes Schreiben vom Januar 2001. Auch in ihnen wird jedoch durch den Hinweis auf die (der Klägerin bekannte) Preisanpassungsformel, durch die Angabe des Indexwertes des HEL und durch die Bezugnahme auf Ziff. 2.1 des abzuschließenden Vertrags nach Auffassung des Senats ausreichend deutlich, dass es sich bei dem angegeben festen ct/kWh-Betrag ebenfalls nur um eine exemplarische Beispielsrechnung zur Erläuterung des sich aktuell aus der maßgeblichen variablen Preisabrede ergebenden Preises handelt. Dass diese Angaben gegenüber der klaren und unmissverständlichen Preisgestaltung der beiden Verträge vorrangig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Schließlich kann sich die Klägerin für ihre Behauptung, aus ihrer Sicht habe die Beklagte nicht von vornherein einen variablen Preis, sondern einen Preis mit formularmäßigem Anpassungsrecht vereinbaren wollen, auch nicht auf § 2 Ziff. 8 des Gaslieferungs-Sondervertrags für das Altenzentrum 1 bzw. Ziff. 2.3 der beiden anderen Verträge berufen, die eine Regelung für den Fall beinhalten, dass sich der HEL-Index nicht mehr verifizieren lässt. Zwar soll eine solche Regelung nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O.) für die Vereinbarung eines Preises mit Preisanpassungsmöglichkeit sprechen. Nach Auffassung des Senats hat sie aber auch bei einer variablen Preisabrede ihre Bedeutung, indem die Parteien damit bestimmen, wie der Preis dann zu ermitteln wäre, wenn der HEL-Bezugspunkt entfiele. Im Übrigen ändert diese Klausel nichts daran, dass es in den streitgegenständlichen Verträgen – worauf das Landgericht zu Recht hinweist – keine Preisregelung mehr geben würde, wenn die Koppelung des Arbeitspreises des bezogenen Gases an den Preis für extra leichtes Heizöl unwirksam wäre. Da es sich demzufolge bei § 2 bzw. Ziff. 2 der Verträge um Preishauptabreden handelt, die die Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen können, sind sie von einer Inhaltskontrolle ausgenommen, so dass die Gaspreiserhöhung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist und ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin ausscheidet. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.