Urteil
16 U 38/13
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0902.16U38.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern wegen eines Unfalls am ... September 2006 geltend. An dem Unfall waren der Geschädigte Z1, der auf seinem Fahrrad unterwegs war, eine von dem Zeugen Z2 gelenkte Pferdekutsche sowie die von den vier Beklagten gehaltenen Ponys und das Pony der Versicherungsnehmerin der Klägerin, auf denen Kinder ritten, beteiligt. Der Geschädigte Z1 stürzte bei dem Unfall von seinem Fahrrad und verletzte sich schwer. Er nahm die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Zeugin Z3, vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-10 O 253/07, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und das zugesprochene Schmerzensgeld auf 380.000,- € erhöht, Az.: 21 U 50/08. In dem Urteil wird im Tatbestand ausgeführt: „(…) Die Zeugen Z3, Z4, Z5, Z6 und Z7 waren mit den Pferden aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen auf dem linken der sich kreuzenden Feldwege unterwegs. Die Pferde gingen im Kreuzungsbereich durch und galoppierten nach rechts in den von dem Kläger befahrenen Feldweg. Der Kläger stürzte von seinem Rad oder wurde von diesem geschleudert und blieb am Wegrand bzw. im Acker liegen (…)“. In den Entscheidungsgründen heißt es: „(…) Der Körper- und Gesundheitsschaden des Klägers wurde durch das Tier der Beklagten verursacht. (…) Das Landgericht ist unter Berücksichtigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, das Pferd, dessen Halterin die Beklagte ist, sei mit dem Kläger kollidiert, wodurch dieser vom Fahrrad und auf den Acker am Rande des Feldweges geschleudert worden sei (S. 8, 10 des Urteils). Diese Bewertung der Beweisaufnahme hat jedenfalls insofern Bestand, als damit zumindest auch feststeht, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Bewegung des außer Kontrolle geratenen Pferdes der Beklagten nach links zum Acker hin und damit den Fahrtweg des Klägers kreuzend, von seinem Rad stürzte. Es besteht keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich im Falle der wiederholten Beweiserhebung die Unrichtigkeit einer solchermaßen einschränkend verstandenen Tatsachenfeststellung des Landgerichts herausstellen würde. (…)“. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Bl. 32-44 d.A. Bezug genommen. Nunmehr begehrt die Klägerin von den anderen Haltern der Ponys Ausgleich für die Forderungen des Geschädigten Z1 in Höhe von je 1/5. Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit Urteil vom 7. Februar 2013 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sämtliche Halter der am Unfall beteiligten Ponys als Gesamtschuldner nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB haften. Die Tiergefahr habe sich bei allen Ponys verwirklicht, da sie alle im Kreuzungsbereich durchgegangen und ins Galoppieren verfallen seien. Die abstrakte Tiergefahr habe sich bei dem Reiter Z3 in einer bestimmten Weise konkretisiert, die geeignet gewesen sei, den eingetretenen Schaden in vollem Umfang zu verursachen. Gegen das den Beklagten zu 1., 2. und 4. am 17. Februar 2013 und dem Beklagten zu 3. am 12. Februar 2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung. Die Beklagten zu 1., 2. und 4. haben am 1. März 2013, der Beklagte zu 3. am 4. April 2013 Berufung eingelegt und diese am 5. März 2013 bzw. am 4. April 2013 begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags begehren die Beklagten Klageabweisung. Insbesondere sind sie der Ansicht, dass eine Haftung als Gesamtschuldner nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht komme, da die konkrete Verursachung des Unfalls durch das Pferd der Zeugin Z3 feststehe. Da der Unfallhergang somit aufgeklärt sei, könne § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, da diese Regelungen gerade voraussetze, dass Schadensursache nicht habe ermittelt werden können. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie meint, dass sich durch das gemeinsame Durchgehen aller Ponys die Tiergefahr auch bei allen Tieren verwirklicht habe. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass auch alle Tierhalter gemeinsam den Schaden tragen müssten. Das Verhalten des Ponys der Zeugin Z3 sei nur eine Folge des gemeinsamen Durchgehens der Pferde gewesen. Wegen der in der ersten Instanz gestellten Anträge und zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, soweit Ihnen nicht die Feststellungen in dem Berufungsurteil entgegenstehen, § 540 Abs. 1 ZPO. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Klägerin von den Beklagten jeweils einen Betrag von € 86.400,- sowie jeweils 20 % ihrer begründeten Aufwendungen zur Regulierung des Schadensfalls am ... September 2006 in O1 zu Lasten des Geschädigten Z1 und seiner Rechtsnachfolger zu ersetzen muss. Der Klägerin stehen keine Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern nach §§ 67 VVG a.F., 426 Abs.1, 830 Abs. 1 Satz 2, 840 Abs. 1 BGB zu. Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 BGB findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Danach ist jeder für einen Schaden verantwortlich, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben. Dies gilt nach Satz 2 auch, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Hier ist das Unfallgeschehen aber aufgeklärt und die konkrete Schadensursache festgestellt worden. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Ponys gemeinschaftlich durchgegangen sind. Denn die abstrakte Tiergefahr hat sich nur bei dem Pony der Zeugin Z3 konkretisiert. Wäre bei einem Unfall mit Beteiligung verschiedener Tiere allein die abstrakte Tiergefahr maßgeblich, würde der Geschädigte entgegen dem Gesetzeszweck unberechtigt privilegiert. Denn nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB soll der Geschädigte nur dann alle Beteiligten in Anspruch nehmen können, wenn er infolge der Unaufklärbarkeit des Geschehens anderenfalls keinen Schadensersatz erlangen würde. Wenn aber wie hier eine konkrete Schadensursache feststeht, würde die Annahme der Haftung aller Beteiligter allein aus abstrakter Tiergefahr nach § 833 BGB dazu führen, dass der Geschädigte mehrere Verursacher in Anspruch nehmen könnte und wäre damit besser gestellt als wenn nur ein Tier an dem Unfall beteiligt gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in dem vorangegangenen Verfahren gegen die Zeugin Z3 festgestellt, dass ihr Pony den Körper- und Gesundheitsschaden des Zeugen Z1 verursacht habe. Das Oberlandesgericht hat sich dabei zwar nicht der Feststellung des Landgerichts angeschlossen, dass das Pony der Zeugin Z3 mit dem Geschädigten Z1 zusammen gestoßen sei. Es hat aber angenommen, dass der Zeuge Z1 im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Bewegung des Pferdes gestürzt sei. Insofern hat es offen gelassen, ob der Zeuge Z1 infolge eines Zusammenstoßes mit dem Pferd von seinem Fahrrad geschleudert wurde oder ob er aufgrund des plötzlichen Durchkreuzens seines Fahrtweges durch das Pony der Zeugin Z3 eine abrupte Ausweichbewegung gemacht hat, infolge der er vom Rad stürzte. Jedenfalls ergibt sich aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts, dass der Unfall konkret durch das Pony der Zeugin Z3 verursacht wurde. Ferner hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass die übrigen Ponys bei dem Unfall sämtlich im Kreuzungsbereich durchgegangen und ins Galoppieren verfallen sind. Ob einzelne Ponys vor oder nach dem tatsächlichen Kreuzungspunkt durchgegangen sind, kann dabei dahin stehen. Denn jedenfalls ist keines der übrigen Ponys dem Geschädigten Z1 so nahe gekommen, dass dieses tierische Verhalten den Sturz konkret verursacht hätte. Diese Feststellungen stehen aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts in dem vorangegangenen Verfahren fest. Zudem sind die Beklagten aufgrund der Interventionswirkung nach § 68 ZPO daran gebunden, nachdem sie im Vorprozess dem Rechtsstreit auf Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin beigetreten sind. Obwohl der vorangegangene Rechtsstreit nur gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin gerichtet war und nicht gegen sämtliche beteiligte Tierhalter, greift die Interventionswirkung nicht nur hinsichtlich der Feststellungen zu dem Verhalten des Ponys der Zeugin Z3, sondern auch für die Feststellung betreffend des Verhaltens der übrigen Ponys. Grundsätzlich unterfallen der Interventionswirkung nur die für die Verurteilung zwischen den Prozessbeteiligten erforderlichen Feststellungen. Sogenannte überschießende Feststellungen sind von der Interventionswirkung ausgenommen, (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 68 Rdnr. 10 m.w.N.). Hier handelt es sich aber für die Entscheidung erforderliche Feststellungen. Denn das Unfallgeschehen konnte hier nur insgesamt aufgeklärt werden, da mit der am Unfallort befindlichen Kutsche und den fünf Ponys verschiedene Unfallursachen in Betracht kamen. Ohne die Vernehmung sämtlicher Reiter und des Kutschers war der Unfallhergang nicht aufzuklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Im Verhältnis der Regelung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt es, wie oben bereits ausgeführt, entsprechend dem Gesetzeszweck allein darauf an, ob die Verursachung eines Schadensfalls bei mehreren Beteiligten unaufklärbar ist. Nur im Fall der Unaufklärbarkeit erlaubt das BGB dem Geschädigten, ausnahmsweise alle Beteiligten in Anspruch nehmen zu können, obwohl eine konkrete Verursachung bei keinem der Beteiligten festgestellt werden konnte. Hier steht die konkrete Schadensursache aber fest. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere auch im Verhältnis zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2012, NJW-RR 2012, 1233 ff., gewahrt. Darin ist die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann für anwendbar erklärt worden, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren, verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Denn aus den Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich schließen, dass eine Mitverursachung der übrigen Tiere nicht angenommen worden wäre, wenn festgestanden hätte, dass der Schaden nur durch ein Tier und zusätzlich durch ein bestimmtes Tier aus einer Herde verursacht worden war.