Beschluss
16 U 143/13
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:1009.16U143.13.0A
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Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. I. Der Kläger, der von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem behaupteten Unfall beim Ausstieg aus einem Bahnwagon begehrt, legte gegen das ihm am 9. Juli 2013 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 mit einem am 9. August 2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Mit einem am 10. September 2013 per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 9. September 2013 beantragt er, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum 9. Oktober 2013 zu verlängern. Diesem Antrag ist mit einer der Klägervertreterin am 19. September 2013 zugegangenen Verfügung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 11. September 2013 stattgegeben worden. Mit einem am 18. September 2013 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei er im Einzelnen zu den Umständen der Fristversäumnis vorträgt. II. Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Unerheblich ist zunächst, dass die beantragte Fristverlängerung irrtümlich bewilligt worden ist. Eine einmal abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden; eine gleichwohl gewährte Fristverlängerung ist unwirksam (BGH, Beschluss vom 17.12.1991, VI ZB 26/91 = BGHZ 116, 377; Zöller/Heßler, 29. A., §520 ZPO Rn. 16a). Im Übrigen hat der Kläger die Fristversäumung noch vor Erhalt der die Fristverlängerung bewilligenden Verfügung selbst erkannt, so dass auch kein – ohnehin unerheblicher –Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO am 9. September 2013 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist liegen nicht vor, da der Wiedereinsetzungsantrag nicht den Anforderungen des § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO entspricht. Der Kläger hat nämlich nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO die versäumte Prozesshandlung nachgeholt und die Berufungsbegründung eingereicht. Soweit in dem Wiedereinsetzungsantrag (zugleich) ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist liegen könnte, hat er ebenfalls keinen Erfolg, da eine solche Wiedereinsetzung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.1986, III ZB 30/86). Ob der Kläger die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt hat, bedarf daher keiner Entscheidung.