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Urteil

16 U 58/13

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0313.16U58.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 25. Februar 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-14 O 308/12 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Streithelferin. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Berufungsstreitwert beträgt "bis 45.000,- €".
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 25. Februar 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-14 O 308/12 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Streithelferin. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Berufungsstreitwert beträgt "bis 45.000,- €". I. Die Kläger begehren Schadensersatz und Rückabwicklung ihrer Beteiligung an der A ... GmbH & Co. KG, also der Streithelferin, deren Gründungsgesellschafterin die Beklagte ist. Die Kläger erhielten einen als "Informations-Memorandum" bezeichneten Prospekt, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 80 ff d.A. verwiesen wird. In dessen Anhang befindet sich die Beitrittserklärung der Kläger vom 03. Februar 2004 (Anlage K 3, Bl. 113 d.A.). Auf der letzten Seite des Prospekts (Bl. 103 R d.A.) ist unter Ziffer VIII eine Haftungsbeschränkungs- und Verjährungsklausel folgenden Wortlauts geregelt: "Die Haftung der Vertragspartner und Verantwortlichen für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sowie für die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten ist, soweit rechtlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens aber 3 Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Regelungen entgegenstehen." Im Anschluss heißt es ferner, dass die Vertragspartner und Prospektverantwortlichen nur für diejenigen Angaben haften, die in ihren Funktions- und Leistungsbereich fallen. Dem Prospekt waren 2 Verträge angehängt. Zum einen handelt es sich um einen Gesellschaftsvertrag der Streithelferin. Gemäß § 4 Nr. 2 c gehört die Beklagte zu den Kommanditisten und ist dort als Treuhandkommanditistin aufgeführt. In § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gibt es bezüglich der Haftung der Gesellschafter folgende Regelung: "Die Gesellschafter haften untereinander aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Anspruchstellers von dem Schaden schriftlich geltend zu machen und verjähren in 3 Jahren ab diesem Zeitpunkt, soweit nicht Gesetz oder Rechtsprechung eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen." Schließlich ist dem Prospekt ein Treuhand- und Verwaltungsvertrag angehängt zwischen der Streithelferin und der Beklagten, in dem es unter § 8 Abs. 3 (Bl. 108 R d.A.) heißt: "Alle Schadensersatzansprüche des Treugebers aus diesem Vertrag verjähren in 3 Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung einer kürzeren Verjährung unterliegen. Schadensersatzansprüche hat der Treugeber/Direktkommanditist innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber der Treuhänderin schriftlich geltend zu machen." Ferner heißt es weiter unter Abs. 4: "Der Treuhänderin obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten." Schließlich heißt es in Abs. 5: "Der Treugeber und die Treuhänderin sind sich darüber einig, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen." Die Kläger zeichneten am 03. Februar 2004 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 53.000 US-Dollar zuzüglich 5 % Agio, d.h. insgesamt in Höhe von 44.770,70 €. Sie erhielten in der Folgezeit nur Ausschüttungen in Höhe von umgerechnet 4.191,83 €, nämlich am 10. Mai 2006 867,40 € und am 03. Juli 2008 3.324,43 €. Die Fonds-Gesellschaft befindet sich mittlerweile in Liquidation. Die Kläger verfolgen nunmehr gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen in Form von Aufklärungspflichtverletzungen. Da die Beklagte den Prospekt zur Erfüllung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten überreichen ließ, hafte sie, da der Prospekt nicht in allen Punkten zutreffend und vollständig gewesen sei und die Beklagte gehalten gewesen wäre, aufgrund ihres Informationsvorsprungs die Kläger darüber zu informieren. Das betreffe z.B. das Verschweigen personaler Verflechtungen, die vom Prospektwortlaut abweichende Nichtanwendung von Sicherheitsfaktoren, die Verschleierung des Haftungsrisikos gemäß § 172 Abs. 4 HGB und die mangelnde Eignung der Anlage zur Altersvorsorge. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 199 - 201 d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat die auf Zahlung und Rückabwicklung der Anlage gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Die Verjährungsklausel im Prospekt (3 Jahre nach Beitritt) halte dem AGB-Recht gemäß § 305 c BGB, § 309 Nr. 7 BGB bzw. § 307 BGB stand, wie auch der 3. Senat des OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Juli 2012 (3 U 24/12) festgestellt habe. Der Vereinbarung dieser kurzen Verjährungsfrist stehe auch nicht entgegen, dass § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages sowie auch § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eine abweichende Regelung beinhalteten, weil die Verjährungsregel im Prospekt die speziellere für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sei. Schließlich hat es das Landgericht dahingestellt sein lassen, ob die Beteiligung der Kläger an der Anlage als sittenwidrig anzusehen sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 201 - 204 d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihnen am 04. März 2013 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einer am 04. April 2013 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die mit einer am 06. Mai 2013 (= Montag) bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist. Die Kläger rügen Rechtsfehler bei der Anwendung des Verjährungsrechts. Sie meinen, dass das Landgericht die BGH-Rechtsprechung übersehen habe (Urteil vom 22. März 1982, II ZR 114/81), die zwischen der Verjährung der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne und im weiteren Sinne differenziere. Ferner sind sie der Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht das Urteil des OLG Frankfurt vom 19. Juli 2012 herangezogen habe, da der dem Urteil des OLG Frankfurt zugrunde liegende Fall anders liege, weil dort die Verjährungsklausel in der Beitrittserklärung selbst enthalten war, vorliegend aber nur im Prospekt. Darüber hinaus tragen sie vor, dass der Bundesgerichtshof schon diverse Male entschieden habe, bei objektiver Anknüpfung sei eine Verjährungsfrist von weniger als 5 Jahren für Schadenersatzansprüche der Gesellschafter einer Publikums-KG unwirksam. Wegen der weiteren Verjährungsregelungen in § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und in § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages läge überdies ein Verstoß gegen die Unklarheitenregelung vor. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2013 - 2-14 O 308/12 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 40.578,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. aus 44.770,70 € vom 03.02.2004 bis 09.05.2006, aus 43.903,30 € vom 10.05.2006 bis 02.07.2008, aus 40.578,87 € vom 03.07.2008 bis 21.08.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 40.578,87 € seit dem 22.08.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen die Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem mit dem Zeichnungsschein vom 03.02.2004 begründeten Treuhandvertrag mit der Beklagten über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrags von 53.000 US-Dollar an der A ... GmbH & Co. KG; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem mit dem Zeichnungsschein vom 03.02.2004 begründeten Treuhandvertrag über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrags von 53.000 US-Dollar an der A ... GmbH & Co. KG im Annahmeverzug befindet; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger Zug um Zug gegen die Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 03.02.2004 begründeten Treuhandvertrag über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrags von 53.000 US-Dollar an der A ... GmbH & Co. KG von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihr mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der A ... GmbH & Co. KG noch entstehen werden, auch solche, die mit der Verpflichtung zur Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag in Zusammenhang stehen; die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.269,17 € freizustellen und den Klägern 59,50 € Auslagen für das Güteverfahren bei der Gütestelle Ritter zu erstatten (als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung). Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sind der Auffassung, dass das Landgericht die Verjährungsfragen zutreffend entschieden habe. Überdies meinen sie, dass eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten ohnehin entfalle, da die Überprüfungspflicht gemäß § 8 Abs. 4 des Treuhandvertrages ausgeschlossen worden sei. Schließlich machen sie geltend, dass die Beklagte weder persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe noch über die geltend gemachten Unrichtigkeiten des Emissions-Prospektes Kenntnis gehabt habe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Übergabe des Prospekts an die Kläger begründet sind. Zwar haben die Parteien nicht wirksam eine Haftung der Beklagten für mögliche Ansprüche dieser Art ausgeschlossen. Mögliche Ansprüche der Kläger sind jedoch verjährt. Zunächst teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main in den Parallelprozessen 2-14 O 309/12 und 2-14 O 307/12, dass die Haftung der Beklagten aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 4 und 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ohnehin ausgeschlossen sei. Zwar heißt es in Absatz 4, dass der Treuhänderin keine weiteren Prüfungspflichten oblägen, sie insbesondere nicht die Fragen des unternehmerischen Ermessens des Treugebers zu prüfen habe. Auch heißt es in Absatz 5, dass sich Treugeber und Treuhänder darüber einig sind, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der Gesellschaft die eingegangenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Nach Auffassung des Senates sind die Klauseln in den Absätzen 4 und 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages jedoch nicht geeignet, die vorvertragliche Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Prospektangaben auszuschließen. Denn die Klauseln weisen darauf nicht mit der erforderlichen Klarheit hin. Hier wird zwar auf die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung des Treugebers abgehoben, aber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit gesagt, dass damit auch die Grund lage dieser Investitionsentscheidung, nämlich der Prospekt, keiner Prüfungspflicht unterliegt. Es kommt hinzu, dass am Ende des Prospekts unter Ziffer VIII eben kein Haftungsausschluss für Prospektangaben geregelt ist und dies die speziellere Regelung darstellt. Die Kläger haben sich über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Dass sie das auch als Direktkommanditisten hätten tun können, spielt keine Rolle, da sie die entsprechende Wahlfreiheit hatten. Wenn sie sich für die Anlageform über die Beklagte entschieden haben, kann sich diese nicht mit dem Argument entlasten, es hätte auch den direkten Weg gegeben. Wenn sich -wie die Kläger - die Anleger entschließen, über die Beklagte als Treuhandkommanditistin anzulegen, dann ist diese auch zur Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verpflichtet. Wenn der Prospekt als Grundlage der Investitionsentscheidung der Anleger falsche oder irreführende Angaben enthält, ist die Beklagte gehalten, die Anleger darüber zu informieren. Davon hat sie sich nicht mit der erforderlichen für den Anleger ersichtlichen Klarheit befreit. Allerdings würde sie wegen der Haftungsbeschränkung unter Ziffer VIII am Ende des Prospekts lediglich für leichte Fahrlässigkeit haften. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob überhaupt Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten im Hinblick auf irreführende oder falsche Prospektangaben gegeben sind, sie also eine Prospekthaftung im weiteren Sinne trifft, da mögliche Ansprüche der Kläger in jedem Fall verjährt sind. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Unter Ziffer VIII des Prospekts (S. 43 des Prospekts, Bl. 103 R d.A.) verjähren Ansprüche für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sowie für die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens aber 3 Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Regelungen entgegenstehen. Bei Wirksamkeit dieser Klausel wäre Verjährung eingetreten, da der Beitritt der Kläger am 03. Februar 2004 erfolgte und deshalb spätestens Ende 2007 die Verjährung eingetreten wäre, während erst im September 2012 Klage erhoben worden ist. Die Klausel unterscheidet nicht zwischen einer Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne, sondern regelt allgemein die Haftung für die Vertragspartner und die Verantwortlichen für unrichtige und unvollständige Prospektangaben sowie die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten. Sie regelt also - von ihrem Wortlaut her -die Haftung für die im vorliegenden Fall in Betracht kommende Aufklärungspflichtverletzung. Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass das Landgericht die BGH-Rechtsprechung übersehen habe, die ausdrücklich zwischen der Verjährung der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne und im weiteren Sinne differenziere. So habe der BGH in seinem Urteil vom 22. März 1982 (II ZR 114/81, zitiert nach juris, Rdnr. 12) für Ansprüche aus culpa in contrahendo gegen Vertreter, Sachwalter oder andere, die mit den Anlageinteressenten unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens verhandelten, die damals noch geltende 30-jährige Verjährungsfrist angewendet, auch wenn über den Beitritt unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist. Und nur bei der Prospekthaftung im engeren Sinne habe der BGH unter Heranziehung damals geltender Verjährungsregelungen in z.B. § 12 Abs. 5 Auslandsinvestitionsgesetz, § 47 Börsengesetz eine 3-jährige Verjährungsfrist ab Anteilskauf angenommen. Hierbei verkennen aber die Kläger, dass dieser BGH-Rechtsprechung keine vertraglich geregelte Verjährungsregelung zugrunde lag. Das ist eben im vorliegenden Fall anders. Die Klausel scheitert auch nicht bereits daran, dass sie nicht etwa auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 309 Nr. 7 b BGB ausschließt. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, da in der Verjährungsklausel ausdrücklich der Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften enthalten ist. Nach Auffassung des Senats hält die Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Nach Auffassung des Senats liegt keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB vor. Die Bestimmung ist nicht etwa mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren. Als solche Regelung kommt § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht, von dem durch die Klausel abgewichen wird. Durch die Klausel wird unabhängig von der Kenntnis auf den Zeitpunkt des Beitritts zur Gesellschaft abgehoben. Das wäre unwirksam, wenn man in dem von einer Kenntnis abhängigen Verjährungsbeginn, wie er in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt ist, einen Grundgedanken sehen würde, von dem durch die Klausel abgewichen wird. Der 3. Senat des OLG Frankfurt/Main hat dies im Urteil vom 19. Juli 2012 (3 U 24/12, zitiert nach juris, Rdnr. 15) verneint. Er hat mit § 199 Abs. 2 und 3 BGB argumentiert, die ja auch Ausnahmen von dem kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn vorsehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in § 199 Abs. 2 und 3 BGB dafür längere Fristen vorgesehen sind, die mindestens 10 Jahre betragen. Der 3. Senat hat gleichwohl - im Interesse der Rechtssicherheit - die Klausel als zulässig angesehen, da auch keine abweichende BGH-Entscheidung vorläge. Letztlich schließt sich der Senat der Auffassung des 3. Senats an. Entgegen der Ansicht der Kläger spielt es keine Rolle, dass die Verjährungsklausel in der dem 3. Senat zur Entscheidung vorgelegenen Fall in der Beitrittserklärung selbst enthalten war, vorliegend aber nur im Prospekt. Denn das Informations-Memorandum, also der Prospekt, war der Beitrittserklärung beigefügt, wie sich aus dem Wortlaut der Beitrittserklärung (Bl. 113 d.A.) ausdrücklich ergibt. Ohne Erfolg verweisen die Kläger auch auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (zuletzt: Urteil vom 14.05.2012, II ZR 69/12, zitiert nach juris, Rdnr. 16), wonach bei ausschließlich objektiver Anknüpfung eine Verjährungsfrist von weniger als 5 Jahren für Schadensersatzansprüche der Gesellschafter einer Publikums-KG unwirksam sei. Der Senat verkennt nicht, dass sich dieser Auffassung auch Palandt-Ellenberger (BGB, 73. Aufl., § 202 Rdnr. 16) angeschlossen und sich dabei ausdrücklich von der Auffassung des 3. Senats des OLG Frankfurt/Main distanziert hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch zum alten Verjährungsrecht ergangen ist und sich der Bundesgerichtshof wegen des Übergangsrechts in Artikel 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB nur am Rande und in einem anderen Zusammenhang mit § 199 BGB befassen musste. Zudem dürfte es für die Beurteilung von Verjährungsverkürzungsklauseln immer auf den Einzelfall ankommen. Im vorliegenden Fall betraf die Klausel eine Anlage, die überhaupt nur bis zum 31. Dezember 2011 laufen sollte, wobei die letzte Möglichkeit der Zeichnung der 30. Juni 2004 war. Wegen dieser engen Fristen ist zu Gunsten der treuhänderischen Kommanditistin, also der Beklagten, festzuhalten, dass deren Interesse darin besteht, in angemessener Frist Rechtssicherheit zu haben, was die Aufklärung der Anleger zum Zeitpunkt der Zeichnung betrifft. Denn Beratungsgespräche sind nach längerer Zeit schwer darstellbar und nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall geht es ja auch nicht um Managementfehler, sondern darum, ob neben dem übergebenden Prospekt die Verpflichtung zur Aufklärung weiterer Umstände besteht oder falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind. Andererseits mussten die beteiligten Kommanditisten, also auch die Kläger, binnen 3 Jahren erkennen können, ob der Prospekt falsche oder irreführende Angaben enthielt, über die sie nicht aufgeklärt worden sind. Das konnten die Kläger auch an Hand der ihnen zugegangenen Ausschüttungen verifizieren. So war eine Rendite von 15,14 % p.a. vor Agio prognostiziert worden, während die Kläger in den ersten 3 Jahren der Beteiligung nur einmal, nämlich im Mai 2006, eine kleine Ausschüttung von 867,40 € erhielten. Bei einer solchen befristeten Anlageform müssen die Anleger binnen 3 Jahren erkennen können, ob ihre Anlageentscheidung auf unzutreffenden Angaben fußte, für die die Treuhandkommanditistin verantwortlich ist, andererseits ist deren Interesse an Rechtssicherheit in angemessener Frist gegeben, was die Regelung einer kenntnisunabhängigen Verjährungsklausel "3 Jahre nach Beitritt" rechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Kläger liegt auch kein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 305 c BGB vor, obwohl in § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und auch in § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages abweichende Regelungen enthalten sind. Eine Überschneidung der Regelungen könnte nur darin liegen, dass in § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages von Ansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen die Rede ist und es ja auch bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne um cic-Ansprüche geht. Gleichwohl liegt nach Auffassung des Senats kein Verstoß gegen die Unklarheitenregelung vor, weil in der streitgegenständlichen Regelung am Ende des Prospekts ausdrücklich von der Haftung der Vertragspartner und Verantwortlichen für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sowie für die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten die Rede ist, also für solche im Zusammenhang mit der Prospektübergabe. Schon vom Wortlaut her ist diese also die speziellere Regelung, so dass für einen Verstoß gegen die Unklarheitenregelung kein Raum ist. Da mögliche Schadensersatzansprüche der Kläger verjährt sind, konnte die Klage auch im Übrigen keinen Erfolg haben. Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 817 BGB erfüllt sind. Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB. Nach Auffassung des Senats ist bei der Anlage kein Verstoß gegen die guten Sitten gegeben. Zwar spekuliert die Anlageform auf ein vorzeitiges Ableben des Versicherungsnehmers, dessen Lebensversicherungsvertrag gekauft wurde. Die Renditeerwartungen beruhen aber auf statistischen Erhebungen und versicherungsmathematischen Gesichtspunkten. Ein Verstoß gegen das Gefühl aller billig und gerecht Denkenden scheidet auch im Hinblick darauf aus, dass die Verkäufer der Lebensversicherung dieses Geschäft wünschen, um Geldmittel zu generieren, von denen sie ohne den Verkauf wahrscheinlich gar nicht mehr profitieren könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Fragen, ob ein wirksamer Haftungsausschluss zu Gunsten der Beklagten vorliegt bzw. mögliche Ansprüche gegen sie verjährt sind, grundsätzlicher Natur sind. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Verjährungsregelung unter Ziffer VIII des Prospekts (Bl. 103 R d.A.) im Hinblick auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine unangemessene Regelung im Sinne des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellt.