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Urteil

16 U 209/12

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0429.16U209.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2012, 2 - 26 O 168/11, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2012, 2 - 26 O 168/11, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte aufgrund von drei Schlussrechnungen vom 27. Juli 2009 Architektenhonorar für Leistungen im Rahmen von Bauvorhaben in Stadt1 geltend. Das Landgericht hat der Klage im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 23. Februar 2012 stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Einspruch mit der Begründung eingelegt, weder die Klage noch das Versäumnisurteil seien ihr in Großbritannien ordnungsgemäß zugestellt worden; in der Sache sei die Forderung verjährt. Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 263 bis 267 d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 11. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12. November 2012 (= Montag) bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Januar 2013 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, weder die Klageschrift noch das Versäumnisurteil seien ihr ordnungsgemäß zugestellt worden. Insbesondere habe das Landgericht übersehen, dass sie, die Beklagte, in dem Register des Companies House seit dem 24. April 2012 als "dissolved" geführt wird; damit sei der Wille der Aufgabe der Geschäftsräume nach außen klar erkennbar geworden. Das Landgericht hätte ihr zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, da die Fristversäumnis unverschuldet und ihre Verteidigung nicht aussichtslos sei. Die Klage sei bereits unschlüssig, da der Kläger nur eine Schlussrechnung vorgelegt habe. Sie, die Beklagte, habe die Schlussrechnungen nie erhalten. Der Kläger habe seine Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht. Die Beklagte habe eine Vielzahl von Schadensersatzansprüchen geltend gemacht. Die Beklagte trägt ergänzend weiter zur Sache vor. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2012, Az. 2 - 26 O 168/11, aufzuheben und die Sache an das Landgericht Frankfurt zurückzuverweisen, hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2012, Az. 2 - 26 O 168/11, das Versäumnisurteil vom 25. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ebenfalls ergänzend in der Sache vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Beklagte ist am 29. August 2013 wieder in das Register des Companies House eingetragen worden. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Beklagte partei- und prozessfähig. Die Beklagte, die am 24. April 2012 aus dem Gesellschaftsregister des Companies House gelöscht wurde, ist am 29. August 2013 wieder eingetragen worden. Dies hat zur Folge, dass die Löschung der Beklagten nach Section 1028 Abs. 1 Companies Act 2006 rückwirkend ihre Wirkung verloren hat (vgl. Erbe, Die Limited und Limited & Co. KG, VIII. 2.1.4.1). 2. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die nach der vorliegenden Zustellungsurkunde am 25. Juni 2012 erfolgte Zustellung des Versäumnisurteils wirksam und deshalb die Einspruchsfrist durch den Einspruch vom 24. August 2012 nicht gewahrt worden ist. a) Das Landgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass die Klageschrift wirksam nach § 183 Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 4 ff VO (EG) Nr. 1393/2007 (EG-VO-Zustellung) zugestellt worden ist. Dem steht der Umstand, dass sich in der Akte (Bl. 119 ff. d.A.) eine beglaubigte Abschrift der Klage befindet, die den Stempel "Zurücksenden - To return" sowie das britische Aktenzeichen des Zustellungsersuchens trägt und offensichtlich von den britischen Zustellungsbehörden mit ihrer Zustellbescheinigung vom 16. Februar 2012 zurückgesandt worden ist, nicht entgegen. Allerdings lässt sich der nach Art. 10 Abs. 1 EG-VO-Zustellung ausgestellten Bescheinigung der britischen Behörden vom 16. Februar 2012 selbst nicht entnehmen, welche Dokumente ausweislich der Bestätigung am 3. Februar 2012 in den Briefkasten der Beklagten in der ...A Road, Stadt2 ... eingeworfen worden sind; die Bescheinigung spricht nur von "document" oder "documents". Auch enthält die Bescheinigung lediglich die Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Landgerichts, nicht aber auf ein datumsmäßig bestimmtes Ersuchen des Landgerichts, so dass nur aufgrund des Umstands, dass es kein weiteres Ersuchen gleichen Aktenzeichens gibt, darauf geschlossen werden kann, dass es sich auf das Ersuchen des Landgerichts vom 23. Dezember 2011 bezieht. Dieses nun gibt die Anzahl der Anlagen mit "3" an, führt als zuzustellende Schriftstücke neben den beiden gerichtlichen Verfügungen vom 7. und 24. Oktober 2011 die Klageschrift vom 6. Mai 2011 nebst Anlagen an und verzichtet unter Rubrik 7 auf die Rücksendung einer Abschrift des (zuzustellenden) Schriftstücks zusammen mit der Bescheinigung über die Zustellung, wobei sich aus Ziff. 7.1 ergibt, dass im Fall des Wunsches nach Rücksendung das zuzustellende Schriftstück zweifach zu übersenden ist. Aus diesem allem könnte nun geschlossen werden, dass lediglich drei Anlagen übersandt wurden und, da die beglaubigte Abschrift der Klage zurückgesandt wurde, diese nicht zugestellt wurde. Dagegen spricht jedoch, dass von der die Auslandszustellung vorbereitenden Amtsinspektorin mit Verfügung vom 27. September 2011 eine weitere beglaubigte Abschrift der Klageschrift angefordert wurde, was nur dann Sinn macht, wenn beide beglaubigten Abschriften benötigt wurden. Da sich aber nur die eine - und zwar zurückgesandte - Klageschrift noch in der Akte befindet, geht der Senat davon aus, dass die andere beglaubigte Abschrift mit den Verfügungen zugestellt worden ist, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die britische Zustellungsbehörde lediglich ein Teil der Anlagen - nämlich nur die Verfügungen - in den Briefkasten geworfen hätte. Zudem ist auch bei der Zustellung des Versäumnisurteils mit der Bescheinigung über die Zustellung eine Ausfertigung des Versäumnisurteils zurückgesandt worden; wenn aber nur eine Ausfertigung übersandt worden wäre, dann hätte entgegen der Bestätigung überhaupt kein Dokument in den Briefkasten geworfen worden sein können. Aufgrund dieser Gesamtschau geht der Senat davon aus, dass auch die Klageschrift in den Briefkasten der Beklagten an der registrierten Adresse eingeworfen wurde. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass unter der Anschrift A Road ... in Stadt2 kein Briefkasten existiert habe, der mit dem Namen der Beklagten beschriftet gewesen wäre. Zwar ist zutreffend, dass es einen Briefkasten mit ihrem Namen nicht gab; an dem Haus war jedoch ein Schild angebracht, welches auswies, dass die in dem Gebäude residierende Fa. B als "Registered Office" auch für die Beklagte fungierte. Damit war der Briefkasten der Fa. B zugleich der Briefkasten der Beklagten. Entgegen der Auffassung hätte in der Zustellungsurkunde auch nicht unter Ziff. 12.2.1.1.2.3 oder 12.2.1. angegeben werden müssen, wem die Klageschrift zugestellt wurde und in welchem Verhältnis diese Person zur Beklagten steht. Die Rubrik 12.2.1.1. und die Unterrubriken sind nur für den Fall auszufüllen, dass die Dokumente ausgehändigt (" handed to") wurden. Eine Aushändigung hat jedoch nicht stattgefunden; vielmehr sind die Dokumente in einen Briefkasten eingeworfen worden, der zudem als Briefkasten der Beklagten anzusehen ist. Entsprechend ist auf der Zustellungsurkunde vermerkt worden, dass diese Zustellmethode nach Section 1139 Companies Act 2006 erfolgt ist (" This method is good service under Section 1139 of the Companies Act 2006"). Nach dieser Vorschrift kann ein Dokument einer registrierten Gesellschaft zugestellt werden " by leaving it at the company's registered office ". Genau das ist geschehen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich darauf verwiesen hat, dass Herr B bereits im August 2011 seinen Vertrag mit der Beklagten gekündigt habe, was sie erst am 6. Februar 2012 erfahren habe, hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass diese Kündigung nicht nach außen kenntlich gemacht wurde und sich die Beklagte den Anschein der weiterhin bestehenden Firmenanschrift unter der angegebenen Adresse gegen sich gelten lassen muss. Dagegen wendet die Berufung nichts ein. b) Das Landgericht war auch entgegen der Annahme der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht verpflichtet, nach Art. 19 Abs. 1 EG-VO-Zustellung das Verfahren auszusetzen. Zwar war ein verfahrenseinleitendes Schriftstück - nämlich die Klage - nach der EG-VO-Zustellung zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und die Beklagte hat sich nicht auf das Verfahren eingelassen; nachdem aber aufgrund der am 20. Februar 2012 eingegangenen Bescheinigung der britischen Behörden festzustellen war, dass das Schriftstück entsprechend den britischen Vorschriften am 3. Februar 2012 zugestellt wurde und sich die Beklagte - vertreten durch ihren deutschsprachigen Director - damit binnen zwei Wochen hätte verteidigen können, bestand grundsätzlich keine Veranlassung dazu, das Verfahren weiter auszusetzen. c) Schließlich ist auch davon auszugehen, dass das Versäumnisurteil wirksam zugestellt worden ist. Dieses ist, wie sich aus der Zustellungsurkunde (Bl. 208 ff. d.A.) ergibt, am 25. Juni 2012 in den Briefkasten der dem Aushang nach zustellungsempfangsberechtigten Fa. B eingeworfen worden. Insoweit kann im Übrigen auf die Ausführungen zur Zustellung der Klageschrift verwiesen werden. Einer wirksamen Zustellung unter dieser Anschrift steht nicht entgegen, dass die Beklagte seit dem 24. April 2012 in dem Gesellschaftsregister des Companies House in Stadt3 als "dissolved", d.h. als gelöscht, geführt wurde. Allerdings war die Beklagte damit nach englischem Recht nicht mehr rechtlich existent (Section 1000 Companies Act 2006, vgl. Krömker/Otte, BB 2008, 964; Süß, DNotZ 2005, 180; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.8.2007, 13 U 1097/07, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.5.2010, I - 24 U 160/09, 24 U 160/09 = ZIP 2010, 1852 ) . Da das Erlöschen der Limited nach englischem Recht grundsätzlich auch im Inland zu beachten ist (EuGH, Urteil vom 9.3.1999, C-212-97 = NJW 1999, 2027; Urteil vom 5.11.2002, C 208/00 = NJW 2002, 3614; OLG Düsseldorf, a.a.O.), ist der Senat zunächst - unabhängig von der Frage einer Parteifähigkeit der Beklagten in Deutschland nach den Grundsätze der "Rest- und Spaltgesellschaft" und der in diesem Fall anzunehmenden (streitigen) Vertretungsverhältnisse - davon ausgegangen, dass der Beklagten aus Rechtsgründen nicht mehr unter ihrer englischen Firmenadresse zugestellt werden konnte. Allerdings ist - wie bereits oben dargelegt - die Beklagte wieder in das Register des Companies House eingetragen worden. Dies hat zur Folge, dass sie - wie sich auch der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. April 2014 vorgelegten Bestätigung des Companies House ergibt - nach Section 1028 des Companies Act 2006 so in ihrer Existenz als fortbestehend anzusehen ist, als wenn sie niemals aufgelöst oder aus dem Register gestrichen worden wäre (" the company is deemed to have continued in existence as i fit had not been dissolved or struck off the register." ). Damit wirkt die Wiederherstellung ex tunc (Erbe, a.a.O.). Wenn die Beklagte aber so steht, als wenn sie niemals gelöscht worden wäre, muss sie auch im Rahmen der erfolgten Zustellung als existent behandelt werden; insofern ist nämlich rückwirkend der Rechtsgrund entfallen, der allein einer wirksamen Zustellung entgegengestanden hat. Deshalb ist die Zustellung des Versäumnisurteils als wirksam anzusehen. Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Die Beklagte ist offenbar deshalb aus dem Register des Companies House entfernt worden, weil sie ihren Publizitätspflichten nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat jedoch für sich stets in Anspruch genommen, unabhängig davon tatsächlich zu existieren. So ist sie auch in diesem Rechtsstreit als bestehende Limited aufgetreten und hat durch ihren director gehandelt, der eigentlich mit der Löschung nach englischem Recht sein Amt verloren hatte und damit kein vertretungsberechtigtes Organ mehr war (vgl. Süß, a.a.O., Schulz, a.a.O.). Zugleich hat sie die Wiedereintragung in das Register betrieben. Durch die Wiedereintragung ist damit letztlich der Zustand rückwirkend wiederhergestellt worden, den die Beklagte stets für sich in Anspruch genommen hat, nämlich als Limited in England zu existieren. Dann ist es aber auch gerechtfertigt, bei einer auch formalrechtlichen Wiederherstellung ihrer rechtlichen Existenz eine tatsächlich an ihre Geschäftsadresse erfolgte Zustellung als wirksam anzusehen. Dabei hat die Beklagte nach eigenem Vortrag im Schriftsatz vom 22. April 2014 erst mit Schreiben vom 17. Juli 2013 dem Companies House mitgeteilt, dass das bisherige Büro von der ... A Road - der Adresse, unter der die Zustellung vollzogen wurde - in die ... C Street in Stadt2 verzogen ist. Bis dahin stellt sich die Anschrift in der A Road als "the company's registered office" im Sinne der Section 1139 Companies Act 2006 dar, an die zugestellt werden konnte. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO nicht möglich gewesen wäre. Die Zustellung ist nicht nach § 178 ZPO erfolgt, sondern nach § 183 Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 4 ff EG-VO-Zustellung. Damit ist die am 25. Juni 2012 erfolgte Zustellung wirksam, so dass der Einspruch der Beklagten vom 24. August 2012 die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat. d) Das Landgericht hat auch zu Recht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 19 Abs. 4 EG-VO-Zustellung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zurückgewiesen, weil die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt hat, dass sie es hätte anfechten können. Die Beklagte hat die Versäumung der Einspruchsfrist erstinstanzlich nicht etwa damit begründet, mangels Existenz nicht in der Lage gewesen zu sein, von dem zugestellten Versäumnisurteil Kenntnis zu nehmen, sondern auf eine Kündigung des die Post unter der Anschrift ... A Road betreuenden Wirtschaftsprüfers B und die Übernahme des Mandats durch einen neuen Wirtschaftsprüfer am 10.3.2012 unter dessen Adresse ... C Street in Stadt2 verwiesen. Das Landgericht hat aber zu Recht dargelegt, dass die Beklagte jedenfalls ab Kenntnis der Kündigung des Herrn B und der Beauftragung eines neuen Wirtschaftsprüfers mit der Entgegennahme der Post dafür hätte Sorge tragen müssen, dass der an dem Briefkasten der Fa. B aufgebrachten Hinweis auf seine Vertretungsberechtigung für die Beklagte entfernt wird. In ihrer Berufung führt die Beklagte lediglich an, dass es nicht ihr Verschulden sei, dass ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer sein Mandat kündigt. Das ist zwar zutreffend, entbindet die Beklagte aber nicht von ihrer Verantwortung dafür, für eine zutreffende Zustelladresse zu sorgen und damit sicherzustellen, dass für sie bestimmte Post sie erreicht. Im Übrigen ist die geänderte Adresse erst am 17. März 2013 dem Companies House mitgeteilt worden. Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg. Zugleich war auch der Antrag der Beklagten vom 6. November 2013, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 25. Juni 2012 ohne Sicherheitsleistung unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zurückzuweisen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.