Urteil
16 U 41/14
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0918.16U41.14.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 6.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 332/12) wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1. und zu 2. haben 95 % und die Klägerin zu 3. 5 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.880,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 6.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 332/12) wird zurückgewiesen. Die Kläger zu 1. und zu 2. haben 95 % und die Klägerin zu 3. 5 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.880,- EUR festgesetzt. I (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Die Kläger machen mit der Klage gegen den Staat Griechenland Ansprüche nach den §§ 280 Abs. 3, 281, 823 BGB wegen Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen aus ihren Wertpapierdepots geltend. Die Kläger hatten über die Bank ... AG, nachfolgend "Bank" in den Jahren 2010 und 2011 von der Beklagten emittierte Schuldverschreibungen erworben. Die Kläger zu 1. und 2. hatten dabei solche mit der ISIN GR 1 über einen Nennbetrag von Gesamt EUR 110.000,- und solche zur ISIN GR 2 über einen Nennbetrag von EUR 50.000,-erworben, die Klägerin zu 3. solche mit der ISIN GR 3 über EUR 8.000,-. In einem ihnen erteilten Jahresdepotauszug der Bank zum Jahresende 2011 findet sich u.a. die Information "Verwahrung: Wertpapierrechnung Griechenland". Auf den Jahresdepotauszügen findet sich ferner der Hinweis: "Ist keine Verwahrungsart angegeben, so befinden sich die Wertpapiere in Girosammelverwahrung." Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 12 bis 14 d.A. Bezug genommen. Ferner hatte die Bank den Klägern zu 1. und zu 2. zum Kauf der Anleihen unter dem 3. Februar 2010, 22. Juni, 29. September 2010, 31. März und 13. April 2011 und der Klägerin zu 3. unter dem 11. August, 5. und 19. Oktober 2010 Abrechnungen erteilt. Auch auf diesen Abrechnungen befindet sich unter "Verwahrart", der Hinweis "Wertpapierrechnung Griechenland". Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagenkonvolut K 8 im Anlagenband "Kläger" Bezug genommen. Den Anleihekäufen lagen die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte der Bank zugrunde. Diese enthalten unter Nr. 12 Anschaffungen im Ausland unter Ziff. (3) die Wendung: "(3) Gutschrift in Wertpapierrechnung Die Bank wird sich nach pflichtgemäßen Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erstellt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR) unter Angabe des Lagerlandes, in dem sich die Wertpapiere befinden. Die Beklagte hatte unter den ISIN GR 1, ISIN GR 2 und ISIN GR 3 die Staatsanleihen mit den entsprechenden Anleihebedingungen durch Anleihe-Emissionen festgelegt. Die Anleihebedingungen wurden durch griechische Gesetze der Beklagten ergänzt und unterlagen griechischem Recht. Es handelte sich bei diesen Anleihen danach um entmaterialisierte Wertpapiere, die als Wertrechte ausgegeben wurden und im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert sind. Das Girosystem der griechischen Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer, die an dem System nur mit Zulassung durch den Gouverneur der griechischen Zentralbank teilnehmen können. Eine Anleihe wird nach Artikel 6 Abs. 4 des griechischen Gesetzes 2198/1994 durch Gutschrift auf dem Konto des Teilnehmers übertragen. Nur Teilnehmer des Giro-Systems der griechischen Zentralbank konnten Inhaber und Gläubiger der Anlage ISIN GR 1, ISIN GR 2 und ISIN GR 3 sein. Von dieser Anleihe hatte die von den Klägern beauftragte Bank Anteile auf dem Sekundärmarkt erworben, da weder die Kläger noch die Bank Teilnehmer des Giro-Systems der griechischen Zentralbank waren und sind. Im Zuge der Restrukturierung ihres Staatshaushaltes im Jahre 2012 wurde durch das griechische Gesetz 4050/2012 vom 23.02.2012 geregelt, dass die Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anlagegläubiger geändert werden können und dieser Beschluss durch einen Beschluss des Ministerrates der Republik Griechenland für allgemeinverbindlich erklärt werden könne. Nach dem Gesetz bewirkt der Ministerratsbeschluss, dass die überstimmte Minderheit der Anleihegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden sind. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 informierte die Bank die Kläger über ein Umtauschangebot der Republik Griechenland, das an Anleihegläubiger gerichtet war. Ferner wurde mitgeteilt, die Republik Griechenland bitte Anleiheinhaber um Zustimmung zur Änderung der Anleihebedingungen. Auf Bl. 45 ff. d.A. wird Bezug genommen. Das Angebot beinhaltete eine Abwertung der Anleihen um 53,3 .... Die Kläger stimmten dem nicht zu. Ein Ministerratsbeschluss zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Entscheidung der Gläubigerversammlungen zu den Anleihen erging am 9. März 2012. Im März 2012 wurden schließlich die griechischen Anleihen der Kläger durch eine Umbuchung der Bank in ihrem Depot durch um 53,5 ... abgewertete Titel anderer Stückelung und Laufzeit ersetzt. Die neuen in der Anlage verzeichneten Wertpapiere verminderten den Zahlungsanspruch der Kläger um 53,5 .... Die Kläger forderten die Beklagte mit Fristsetzung zum 26. April 2012 auf, die ohne ihre Zustimmung aus ihrem Depot ausgebuchten Wertpapiere zurückzugeben. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, durch den eigenmächtigen Umtausch der Wertpapiere durch die Beklagte sei für die Kläger zu 1. und 2. ein Mindestschaden in Höhe von EUR 85.600,- und für die Klägerin zu 3. in Höhe von EUR 4.280,- entstanden. Die Kläger haben weiter die Auffassung vertreten, bei den genannten Anleihen habe es sich um Wertpapiere gehandelt, bei denen sich der Bestand der Forderung aus einer Urkunde ergebe, die die Forderung verbriefe. Daraus ergebe sich der sachenrechtliche Charakter der Anlage, da ohne den Besitz der Urkunden das verbriefte Recht nicht geltend gemacht werden könne. Durch die Entnahme der ursprünglichen Wertpapiere aus dem Depot habe die Beklagte eine verbotene Eigenmacht begangen. Deshalb sei deutsches Recht zumindest analog anwendbar, insbesondere die §§ 869, 861, 858, 985 BGB und somit könne eine Klage auch in Frankfurt am Main erhoben werden. Dies sei der Ort, an dem der Schaden der Kläger eingetreten sei, weil hier das geschädigte Vermögen gelegen habe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da es sich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele, da der Klageanspruch seinen Ursprung in einer hoheitlichen Maßnahme habe, nämlich dem Gesetz vom 23. Februar 2012. Deshalb sei weder nach § 32 ZPO noch nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO eine Zuständigkeit von deutschen Gerichten eröffnet. Zudem genieße die Beklagte für hoheitliches Handeln die Immunität vor deutschen Gerichten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und die dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit dem am 6. Februar 2014 verkündeten und den Klägern am 17. Februar 2014 zugestellten Urteil hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klage nicht bereits deshalb unzulässig sei, weil ihr der Grundsatz der Staatenimmunität entgegenstehen würde, da eine solche nur uneingeschränkt für Akte bestehe, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen würden. Die Kapitalaufnahme durch Staatsanleihen sei jedoch nicht zum hoheitlichen Handeln zu rechnen. Weiterhin hat das Landgericht ausgeführt, dass keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben sei. Eine solche folge nicht aus Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO, weil von den Klägern weder eine verbotene Eigenmacht noch eine sonstige unerlaubte Handlung in Deutschland schlüssig aufgezeigt worden sei. Eine unerlaubte Handlung könne nicht bereits an dem Ort angenommen werden, an dem mittelbare Folgeschäden eintreten würden. Das Landgericht hat das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht verneint und dabei offen gelassen, ob diese bereits deshalb ausscheide, weil hier eine eventuelle Besitzentziehung durch gesetzliche Grundlagen vorgenommen worden sei. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichtes sei, dass sich die Kläger auf den Entzug seines mittelbaren Besitzes an den Anleihen beriefen. Eine verbotene Eigenmacht sei jedoch primär auf den Entzug oder die Störung des unmittelbaren, nicht des mittelbaren Besitzers gerichtet, so dass auf die Entziehung des Besitzes auf die das Depot führende Bank abzustellen sei. Insoweit hätten die Kläger nicht aufgezeigt, dass der Bank, bei der das Depot bestanden habe, der Besitz der Anleihen entzogen worden sei. Vielmehr seien die Buchungsvorgänge auf freiwilliger Basis seitens der Bank vorgenommen worden. Zudem komme eine verbotene Eigenmacht auch deshalb nicht in Betracht, weil die Entziehung des Besitzes an den ursprünglichen Anleihen nicht in Deutschland vorgenommen worden sei, sondern in Griechenland. Die Besitzentziehung sei unmittelbare Folge von Maßnahmen in Griechenland auf der Basis eines griechischen Gesetzes. Im Depot der Kläger in Frankfurt am Main sei der Zwangsumtausch der Anlage lediglich buchhalterisch nachvollzogen worden. Dies habe seine Grundlage in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Bank gehabt. Weiterhin hat das Landgericht ausgeführt, dass die Annahme einer verbotenen Eigenmacht eine unzulässige Umgehung der Anlagebedingungen darstelle. Dies deshalb, weil für den Fall, dass aus den Anleihen ein Anspruch selbst geltend gemacht werde, für diese Ansprüche kein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet sei, sondern nur ein solcher in Griechenland. Eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Umschuldung im Rahmen der verbotenen Eigenmacht führe dazu, dass die Frage von einem anderen als dem nach den Anleihebedingungen dazu berufenen Gericht geklärt würde, was aber nicht zulässig sei. Insgesamt passe die von den Klägern erwogene Konstruktion nicht zu dem System der verbotenen Eigenmacht, da hier gerade auch kein Selbsthilferecht ausgeübt werden könne. Einen Anspruch wegen rechtswidriger Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 823 BGB hat das Landgericht verneint, weil eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei, da es für die Anwendbarkeit von Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO nicht genüge, dass in Deutschland nur ein mittelbarer Schaden eingetreten sei. Mit der am 13. März 2014 bei Gericht eingegangenen Berufung, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. Mai 2014 mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, da nach ihrer Ansicht das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO weit auszulegen sei, so dass eine Zuständigkeit auch an dem Ort gegeben sei, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht habe. Dies sei aber Frankfurt am Main, weil die maßgeblichen Depotbuchungen bei der Bank in Frankfurt am Main vorgenommen worden seien. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Wertpapierausbuchung in Deutschland nicht buchhalterisch nachvollzogen worden. Vielmehr seien an Stelle der ursprünglichen Papiere ohne Einverständnis der Kläger andere Wertpapiere eingebucht worden und somit das Depotkonto der Kläger auch originär verändert und eigenmächtig in dieses eingegriffen worden. Insoweit habe das Landgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1952 ignoriert, nach dessen Begründung eine Beschlagnahme im Ausland keine Auswirkungen auf die in der Bundesrepublik Deutschland durch die entsprechenden Buchungen begründeten Rechtspositionen habe. Dies gelte auch für eine Gutschrift auf einem Depot-Konto, da der Wertpapierverkehr mit den Grundsätzen des Giro-Verkehrs gleichzustellen sei. Weiterhin sind die Kläger der Auffassung, dass das ursprüngliche Umtauschangebot eine Mitwirkung der Depot-Inhaber gerade vorgesehen habe und dass der Vollzug nicht nur in Griechenland umgesetzt worden sei. Somit sei zu berücksichtigen, dass die depotführende Bank den Besitz nicht freiwillig aufgegeben habe. Diese habe den Klägern noch mit Schreiben vom 29. Februar 2012 avisiert, dass ohne ihre Weisung bis zum 5. März 2012 in dieser Angelegenheit nichts unternommen werde. Die Kläger sind der Auffassung, dass nicht nur eine mittelbare Vermögenseinbuße vorliege, da der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO in jedem Fall der Staat sei, in dem das Anlagekonto geführt werde. Insoweit verweisen die Kläger auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1998. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass für die Beklagte die Handelbarkeit der von ihr emittierten Wertpapiere und damit die Verbuchung auch in der Bundesrepublik Deutschland existenznotwendig gewesen sei, da die ausgegebenen Schuldverschreibungen nur durch entsprechende Nachfrage auch deutscher Anleger ausreichend hoch geblieben seien. Schließlich sei nach Auffassung der Kläger auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst die einzelnen Anleger im Rahmen des zunächst freiwilligen Umtauschvorganges wie Wertpapierinhaber behandelt habe und durch die dem Kläger zur Verfügung gestellten Wertpapierabrechnungen zumindest der Rechtsschein eines Wertpapiers gesetzt worden sei, so dass der sachenrechtliche Bezug gegeben sei, mit der Folge, dass eine analoge Anwendung der §§ 854 ff BGB gerechtfertigt sei. Schließlich sind die Kläger der Auffassung, dass die Beklagte mit ihrem Vortrag, es handele sich nicht um ein von ihr emittiertes Wertpapier, das im Eigentum und Besitz der Kläger stehe, gegen Treu und Glauben verstoße. Außerdem weisen die Kläger noch darauf hin, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in Betracht zu ziehen sei, weil die Einwirkung auf die Anleihebedingungen zum Nachteil der Gläubiger nach der Rechtsprechung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne der deliktischen Generalklausel darstellen würde. Der Entzug der Wertpapiere sei entschädigungslos gewesen, durch die Maßnahme sei die Depotstruktur des für die Kläger geführten Wertpapierdepots grundlegend verändert worden. Außerdem führen die Kläger noch aus, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Anleihen zwar zum Verkauf an Privatanleger in der Bundesrepublik angeboten habe, aber die Anleihebedingungen nicht in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt habe, so dass auch mangels Kenntnissen von den Bedingungen eine Rechtfertigung einer deliktischen Schädigung ausscheide. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 6. Februar 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-21 O 332/12 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von € 85.600,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, unter Abänderung des am 6. Februar 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-21 O 332/12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) einen Betrag in Höhe von € 4.280,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kläger regen an, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Berufung sei deshalb unzulässig, weil die Kläger zwar eine Rechtsverletzung behaupten, nicht aber deren Entscheidungserheblichkeit im Sinne der §§ 513, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dargetan hätten. Auch bei der Bejahung der internationalen Zuständigkeit könne die Klage nämlich keinen Erfolg haben, weil die Kläger weder eine verbotene Eigenmacht noch eine unerlaubte Handlung schlüssig dargelegt hätten, so dass die Klage auf jeden Fall abzuweisen sei. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, dass für sie der Grundsatz der staatlichen Immunität streite und das Landgericht zu Unrecht die von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung des § 20 Abs. 2 GVG verletzt habe. Gegenstand der Klage sei ein hoheitliches Handeln der Beklagten, für das sie Immunität vor deutschen Gerichten genieße. Denn im Kern wendeten sich die Kläger mit ihrer Klage gegen das griechische Gesetz 4050/12, auf dessen Grundlage die Umschuldung vollzogen worden sei. Der Erlass von Gesetzen falle aber in den Kernbereich hoheitlichen Handelns. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. II Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 517 ff. ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Rüge der Beklagten zur Zulässigkeit der Berufung greift nicht durch. Die Frage, ob eine unerlaubte Handlung von der Beklagten begangen wurde, stellt eine sogenannte doppelrelevante Tatsache dar, die sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch im Rahmen der Begründetheit zu prüfen ist. Im Rahmen der Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (BGH vom 10.06.2010 - I ZR 106/08 - Rz 22; BGH vom 27.08.2009 VIII ZB 42/08 - Rz 19 mwN; BGHZ 124, 237 (240)). Damit ist auch der Umfang einer Rechtskraft völlig unterschiedlich, da bei einer Abweisung der Klage als unzulässig diese neu erhoben werden könnte, während bei einer Abweisung als unbegründet einer neuen Klage der Umfang der Rechtskraft entgegenstehen würde (BGH vom 16.01.2008 XII ZR 216/05 Rz 15 ff. zitiert nach iuris). Es liegt deshalb eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der Kläger vor, wie dies das Landgericht auch zutreffend gesehen hat. Es hat nämlich am Ende des Urteils ausgeführt, dass selbst bei Annahme der Zulässigkeit der Klage diese jedenfalls unbegründet wäre, weil die Kläger keine verbotene Eigenmacht der Beklagten und keine unerlaubte Handlung in Deutschland aufgezeigt hätten. Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht und überwiegend mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen hat. Die von den Klägern erhobene Klage war unzulässig. Denn ihr steht bereits der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen, auf die sich die Beklagte ausdrücklich beruft. Das Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist, wobei sich die Reichweite der Staatenimmunität bei gerichtlicher Inanspruchnahme aus dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht ergibt, welches nach Artikel 25 Abs. 1 GG in Deutschland Bestandteil des Bundesrechts ist. Nach dieser Regelung genießen souveräne Staaten uneingeschränkte Immunität für den Bereich des hoheitlichen Handelns (acta imperii; BGH Urteil v. 26.09.1978 - VI ZR 267/76, Rdnr. 11; BGH Urteil v. 25.06.2014 - VII ZB 24/13 - zitiert nach ; BverfG v. 30.04.1963 - BvM 1/62 Rdz. 26 ff; BverfG Beschluss v. 06.12.2006 - 2 BvM 9/03, Rdz. 26; BverfG v. 17.03.2014 - 2 BvM 736/13 - Rdnr. 22). An dieser Rechtslage wurde auch durch den Erlass der EU-Verordnung (EG Nr. 44/2011) nichts geändert. Zwar ist anerkannt, dass EU-Recht als sogenanntes "supranationales Recht" Anwendungsvorrang vor dem nach Artikel 25 als einfaches Bundesrecht geltendem Völkerrecht hat. Die Regeln der Verordnung - hier Artikel 1 EuGVVO - sind aber erst in einer zweiten Stufe zu prüfen, da sie einen anderen Regelungsgegenstand haben und nicht das Bestehen der inländischen Gerichtsgewalt treffen. Sie regeln lediglich die internationale Zuständigkeit, nämlich ob Rechtsprechungsaufgaben an einen Staat als solche zugewiesen sind, wenn die Gerichtsbarkeit über eine Handlung besteht (zur Abgrenzung: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rz 553; Haimo Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl. Rz 188). Zu dieser Frage liegt aber kein sekundäres EU-Gemeinschaftsrecht vor. Auch aus kodifiziertem Völkerrecht ergibt sich hier keine Regelung, da das bestehende Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16.05.1972 zwar von Deutschland (BGBl. II 1990 S. 34 ff.), nicht aber von Griechenland ratifiziert worden ist. Die Frage, ob hoheitliches Handeln vorliegt, muss deshalb nach wie vor an Hand der bestehenden Grundsätze des Völkergewohnheitsrechtes geprüft werden. Ein solches hoheitliches Handeln ist aber entgegen der Auffassung der Kläger gegeben. Die von ihm hierzu vorgelegte Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. August 2013 an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren des Landgerichts Wiesbaden vermag nach Ansicht des Senats nicht zu überzeugen; vielmehr liegt hier ein hoheitliches Handeln vor. Da der Europäische Gerichtshof aufgrund der Vorlage der Stellungnahme der Europäischen Kommission noch nicht entschieden hat, kann hier der Senat deshalb die Frage des hoheitlichen Handelns und der Staatenimmunität selbst prüfen. Wie das Landgericht Konstanz mit dem rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2013 (Az. 2 O 132 /13 B; zitiert nach ) bereits entschieden hat, ist auch der Senat der Auffassung, dass sich die Beklagte auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen kann, da der Streitgegenstand der Klage im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht, also sich die von den Klägern zur Grundlage ihrer Ansprüche geltend gemachte Handlung als staatlicher Hoheitsakt darstellt (BVerfG v. 17.03.2014 - 2 BvR 736/13 Rz 22 -, BGH vom 25.06-2014 - VII ZB 24/13-Rz 13 ; BGHZ 123,268 ). Maßgeblich für die Einordnung einer Handlung als hoheitlich ist nämlich die Rechtsstellung, die der Handelnde inne hat, insbesondere ob die tatsächlich ausgeübten Befugnisse von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen (BVerfG v. 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 - Argentinienanleihen, Rdz. 34 ff; EuGH v. 15.02.2007 - C 292/05 - Lechouriton, Rdz. 36; BGHZ 155, 279; EuGH v. 15.05.2003 - C 266/01 Nr. 28 - TIARD). Hoheitliche Tätigkeit ist dann gegeben, wenn Rechtsbeziehungen einseitig gegenüber dem Betroffenen festgesetzt werden, ohne dass ein Moment der Freiwilligkeit des Gegenübers besteht und zwar unabhängig davon, in welche rechtliche Handlungsform der Akt gekleidet ist (BverfG v. 14.03.2014 - 2 BvR 736/13 - Rdz. 22; BGHZ 123, 268, EuGH v. 16.12.1980 814/79 Niederlande gegen Rüffer; Rauscher-Mankowski, EuZPR Artikel 1, EuGVVO Rdz. 3; Kropholler/von Hein aaO, Rz 9). Der Grundsatz der Staatenimmunität als anerkannte Regel des Völkerrechts genießt gemäß Artikel 25 GG auch im Inland Verfassungsrang und hat in der Vorschrift des § 20 Abs. 2 GVG seinen gesetzgeberischen Niederschlag gefunden und ist deshalb für die Entscheidung des Senats verbindlich. Deutsche Gerichtsbarkeit kann deshalb nicht ausgeübt werden, wenn eine Entscheidung in der Sache in die Souveränität eines anderen Staates im Bereich von dessen hoheitlicher Tätigkeit eingreifen würde. Dies ist aber hier gerade der Fall. Zwar stützen sich die Kläger in ihrer Klage im Kern auf den Vorwurf einer Besitzentziehung, jedoch ist der Vortrag der Kläger insoweit nicht sachenrechtlich vertieft belegt. Vielmehr wird zur Begründung einer Besitzentziehung zum einen abgestellt auf die Ausbuchung der ursprünglichen Anleihen im Depot der Kläger, weiter wird aber auch der Zusammenhang zum Erlass des griechischen Gesetzes Nr. 4050/12 gezogen, mit dem das Verfahren für die Änderung der Anleihebedingungen neu festgesetzt wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass hier eine Abstimmung der hierzu berufenen Versammlung der Anleihegläubiger vorlag und die Billigung der Entscheidung der Anleihegläubiger durch Beschluss des Ministerrates vom 09.März 2012, mit dem die Entscheidung der Gläubigermehrheit allgemeinverbindlich wurde, im Zusammenhang rechtlich zu bewerten ist. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt eine isolierte Betrachtung der einzelnen Handlungen für die Abwägung, ob ein hoheitliches Handeln vorliegt, nicht in Betracht, da dies nicht sachgerecht erscheint. Die aufgeführten Teilakte sind letztlich insgesamt im Rahmen des Ziels der griechischen Regierung zu würdigen, die von ihr gegebenen Staatsanleihen im Wert zu berichtigen, also ihre Kreditlast zu verringern. Es muss deshalb die gesamte Maßnahme und nicht lediglich deren Teilakte bewertet werden. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 - Argentinienanleihen, Rdz. 35 ausgeführt, dass eine Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen zum Kreis des nicht hoheitlichen Handelns zu zählen habe. Diese Entscheidung ist aber mit den hier vorliegenden tatsächlichen Umständen nicht vergleichbar. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass hier eine hoheitliche Maßnahme des griechischen Staates vorliegt. Eine privatrechtliche Tätigkeit wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte die Anlagebedingungen einmal festgelegt hätte und diese Anleihen dann auf den Markt gegeben hätte und sie dort als freie Papiere gehandelt worden wären, und sich so der Marktpreis nach Marktmechanismen hätte bilden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil sich die Beklagte durch Erlass des Gesetzes 4050/2012 die Möglichkeit verschafft hat, nachträglich die Anleihebedingungen zu verändern mit dem Ziel, diese umzutauschen und dabei abzuwerten. Auch wenn die Gläubigerversammlung dazwischengeschaltet war und diese durch Mehrheitsbeschluss das Umtauschangebot angenommen hat, ist hier nachträglich durch staatliche hoheitliche Regelung ein Verfahren eingeführt worden, welches auf die Position der Anleihegläubiger eingewirkt hat. Diese nachträgliche Änderung der Positionen der Anleihegläubiger nach Begebung der Anleihen durch Gesetz stellt sich aber als hoheitliche Maßnahme dar, zumal die Anleihen von Minderheitsgläubigern und die Rechtsposition von schuldrechtlich an den Anleihen Berechtigten durch den die Allgemeinverbindlichkeit feststellenden Ministerbeschluss zum Umtausch ihrer Rechtsposition verpflichtet sind. Beides ist typischerweise nur durch eine Maßnahme im Subordinationsverhältnis möglich, nicht aber im Zivilrecht. Bei einer anderen Betrachtung müsste der Senat die Wirksamkeit eines griechischen Gesetzes inhaltlich überprüfen. Dadurch würde aber gerade in den Kernbereich hoheitlicher Betätigung des Staates Griechenland, nämlich in dessen Gesetzgebung eingegriffen, was nicht zulässig ist. Unabhängig davon, dass mit einer Bescheidung über die Begründetheit der Klage in den Grundsatz der Staatsimmunität eingegriffen würde, ist die Klage aber auch aus den von dem Landgericht dargestellten Erwägungen als unzulässig zu betrachten. Selbst wenn man von dem Vorliegen einer Zivilsache im Sinne des Artikels 1 EuG-VVO ausginge, wäre nach den Regelungen der EuGVVO ein Gerichtsstand in Frankfurt am Main nicht gegeben. Die Kläger machen nämlich mit der Klage keine vertraglichen Ansprüche geltend, für die eine Zuständigkeit allenfalls in Griechenland gegeben wäre, da sie sich nicht auf eine Begebung des Vertrages mit der Beklagten stützen. Insoweit sind überhaupt keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen und angesichts des Zweiterwerbs der von den Klägern sogenannten Inhaberschuldverschreibungen auch nicht ersichtlich. Demzufolge scheidet eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Artikel 5 Abs. 1 EuGVVO aus, da eine Vertragsverpflichtung, sofern eine solche bestünde, nicht im Geltungsbereich der deutschen Gerichtsbarkeit zu erfüllen wäre, vielmehr nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten sowohl das griechische Recht anwendbar wäre als auch der Erfüllungsort der Leistungen in Griechenland läge. Eine Zuständigkeit nach der EuGVVO wäre deshalb nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Nr. 3 EuGVVO vorlägen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Kläger eine verbotene Eigenmacht oder eine sonstige unerlaubte Handlung der Beklagten in Deutschland schlüssig aufgezeigt hätten. Dies hat das Landgericht nach Auffassung des Senates völlig zu Recht nicht angenommen. Unter den Begriff fallen nämlich nur solche Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft. Insoweit tragen die Kläger vor, dass sie die Wertpapiere zwei Jahre nach der Emission erworben haben, also direkt ein Begebungsvertrag zwischen ihnen und der Beklagten nicht geschlossen wurde. Zudem hat die Beklagte - von den Klägern nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass Anleihegläubiger nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank sein konnten und sogenannte Investoren, wie den Klägern, nur solche Rechtspositionen eingeräumt worden seien, die nicht unmittelbar gegenüber der Beklagten wirkten. Soweit sich die Kläger auf ein Rechtsgutachten des Rechtsanwalts A beziehen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, da der Rechtsanwalt selbst davon ausgeht, dass die Wertpapiere dematerialisiert und in ein elektronisches System eingebunden sind, über welches nur im Rahmen eines Abrechnungssystems verfügt werden konnte. Mithin ergibt sich bereits aus diesem Vortrag, dass hier keine Sache im Sinne eines deutschen Gesetzes vorliegt mit der Konsequenz, dass auch besitzrechtliche Ansprüche und eigentumsrechtliche Ansprüche, die eine Sache (§ 90 BGB) voraussetzen, nicht greifen können. Auch die Hilfserwägungen der Kläger, mit denen sie jetzt auf den Rechtsschein eines Besitzerwerbes bzw. eines Eigentumserwerbs abstellen, führen nicht zu einem anderen Ergebnis, da auch unter diesem Lichte die Voraussetzungen von Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO nicht gegeben sind, selbst wenn man diesen Gerichtsstand weit auslegt. Zutreffend ist das Landgericht nämlich davon ausgegangen, dass bei dem Entzug von mittelbarem Besitz eine verbotene Eigenmacht nur dann vorliegt, soweit sich diese gegen den Besitz des Besitzmittlers, also der Bank, richtet. Diesbezüglich haben die Kläger aber keinesfalls aufgezeigt, dass der Bank in dieser Weise in Deutschland der Besitz der Anleihe entzogen worden ist. Buchungsvorgänge auf freiwilliger Basis seitens der Bank können keine Besitzentziehung in diesem Sinne sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bank gegenüber den Klägern ausgeführt hat, dass sie ohne weiteres bis zu dem ihr gesetzten Termin in dieser Angelegenheit nichts unternehmen werde. Aus dieser Mitteilung folgt nämlich nicht, dass die Depotumbuchung nicht auf freiwilliger Basis durch die Bank vorgenommen wurde; vielmehr ergab sich bei der Umbuchung eine neue Entwicklung, weil zwischenzeitlich durch die Abstimmung der Gläubiger und die Umsetzung in dem Gesetz die Umwandlung beschlossen war. Die Kläger sind auch nach ihrem eigenen Vortrag durch die ursprüngliche Buchung weder mittelbarer Besitzer noch Eigentümer der streitgegenständlichen Anlagen geworden, die ja gerade dematerialisiert waren. Den Klägern wurde durch die Einbuchung in ihr Depot nicht Miteigentum an dem Sammelbestand gemäß § 24 Depotgesetz verschafft, da die erworbenen Wertpapiere im Ausland aufbewahrt wurden. Dies folgt eindeutig aus den von den Klägern selbst vorgelegten Wertpapierabrechnungen, die als Verwahrungsart gerade die "Wertpapierrechte Griechenland AKV" angibt. Dies wiederum entspricht den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, in deren Nummer 12 Abs. 3 gerade ausgeführt wird, dass die Kunden eine Gutschrift in Wertpapieren unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland), erhalten. Bei der Gutschrift in den Wertpapierrechnungen bleibt aber der Rechtsinhaber die inländische Bank. Die Gutschrift in Wertpapierrechnungen dokumentiert lediglich einen auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch, nicht aber das Eigentum. In Abweichung von § 24 Depotgesetz wird ein Anspruch des Kunden auf Lieferung von Wertpapieren suspendiert. Neben diesem suspendierten Lieferungsanspruch tritt ein Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere aus dem Treuhandverhältnis gegen das Bankinstitut, welches den Verwahrungsvertrag mit dem ausländischen Verwalter abgeschlossen hat (BGH, WM 1988, 402, 404). Es handelt sich dabei um einen rein schuldrechtlichen Anspruch, nicht aber um eine dinglich verfestigte Rechtstellung des Kunden an im Ausland verwahrten Wertpapierbeständen. Besitz- oder Eigentumsrechte der Kläger sind demzufolge nicht entstanden und können auch nicht verletzt sein. Soweit die Kläger auf eine Analogie zu den sachenrechtlichen Vorschriften abstellen, kommt diese nicht in Betracht, weil Vorschriften des Sachenrechtes wegen des in ihm enthaltenen Typenzwanges gerade nicht analog angewandt werden können. Die Regelungen des Sachenrechts knüpfen ausschließlich an die im Sachenrecht erwähnten Begriffe an, die aber nicht erweitert und ergänzt werden können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Haftung der Bank auch auf den Deckungsstand begrenzt ist, wie dies aus Nr. 12 Abs. 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlich ist, nachdem ein Kunde, dem eine Wertpapiergutschrift erteilt worden ist, anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden trägt, die den Deckungstatbestand durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des "In- oder Auslandes" treffen sollen. Unter Berücksichtigung dieser materiellen Rechtslage ist eine Beeinträchtigung eines Besitzanspruchs des Klägers in keiner Weise ersichtlich. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 BGB gegeben. Für die Anwendbarkeit des Artikels 5 Nr. 3 EuGVVO reicht es nämlich nicht aus, wenn in Deutschland nur ein mittelbarer Vermögensfolgeschaden eintritt, wie dies das Landgericht in dem angefochtenen Urteil völlig zutreffend ausgeführt hat. Handlung und Erfolg aus einer etwaigen unerlaubten Handlung liegen nicht in Deutschland, sondern in Griechenland, weil die Umschuldung dort durch die Entscheidung der Mehrheit der Gläubiger auf der Basis eines griechischen Gesetzes herbeigeführt wurde. In dem Depot der Kläger wurde die Umschuldung dann, wie dies das Landgericht völlig zu Recht ausgeführt hat, nur buchhalterisch nachvollzogen. Dieser zutreffende Ansatz des Landgerichtes wird auch durch die Angriffe in der Berufungsbegründung nicht in Frage gestellt. Aber selbst dann, wenn man ein geschütztes Recht der Kläger annähme, fehlt es an einer rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigung. Ohne das Handeln der Beklagten war durch ein Gesetz im Sinne von Artikel 2 EGBGB erlaubt, nämlich durch das griechische Gesetz Nr. 4050/2012. Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, dieses Gesetz verstoße gegen die Menschenrechtskonvention und die griechische Verfassung sowie das deutschgriechische Investitionsschutzabkommen aus dem Jahre 1961 und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in durch das Grundgesetz geschützte Rechtsgüter dar, ist eine Überprüfung des griechischen Gesetzes Nr. 4050/2012 als Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit einer Überprüfung durch deutsche Gesetze entzogen. Eine Korrektur über Artikel 6 EGBGB (ordre public) kommt nicht in Betracht, weil keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes feststellbar ist, da hier keine entschädigungslose Enteignung vorliegt und auch in der deutschen Gesetzgebung die Reduzierung von Überschuldungen zu Lasten der Gläubiger ausdrücklich vorgesehen ist. Soweit die Argumentation der Kläger darauf zielt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Anleihen um Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Depotgesetz i.V.m. § 793 Abs. 1 BGB, also verbriefte Inhaberschuldverschreibungen handelt, vermag auch dies nicht zu einem Anspruch der Kläger zu führen, weil sie nicht unmittelbarer Besitzer der Wertpapiere geworden sind. Bei dem Begriff "Wertpapier" handelt es sich um eine Rechtstatsache. Dies bedeutet, dass sich die Kläger nach § 138 Abs. 1 ZPO zunächst über die tatsächlichen Umstände, die die Rechtstatsachen ausfüllen, vollständig und widerspruchsfrei hätten erklären müssen. Die Kläger haben aber zunächst überhaupt keinen Tatsachenvortrag gehalten, der das Gericht in die Lage versetzen könnte, die Rechtsnatur der erworbenen Anleihen aus dem Klagevorbringen heraus allein festzulegen. Der Begriff Wertpapier wird von den Klägern einfach benutzt und nicht dargelegt, auf welche Tatsachen sich der Erwerb der streitgegenständlichen Anleihen als Wertpapiere stützen kann. Die tatsächlich mitgeteilten Tatsachen der Kläger machen ihren Vortrag widersprüchlich und sind unklar. In den ihnen erteilten Rechnungen ist immer nur der Hinweis auf "Wertpapierrechnung Griechenland" enthalten. Der Begriff "Wertpapier" oder eine ISIN-Nummer taucht überhaupt nicht auf. Es wird auch in den Depotrechnungen nicht näher ausgeführt, wieso die griechische Anleihe im Depotauszug als Wertpapierrechnung und nicht einfach als Wertpapier bezeichnet ist. Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank wird deutlich, dass diese bei Auslandseinkäufen nicht die Beschaffung eines Wertpapiers schuldete, da eine Produktbeschreibung zu den Anleihen, die gekauft wurden, gerade fehlt. Angesichts des Vortrages der Beklagten, die Anleihen seien lediglich als Schuldbuchforderung ausgegeben worden und im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert, hätten die Kläger nähere Tatsachen zu den Umständen und zu dem Ankauf der Papiere vortragen müssen, mit denen diese tatsächlich Besitz oder ein Surrogat erworben haben könnte. So wird zum Abschluss des durch die Bank vermittelten Kaufvertrages und zur Produktbeschreibung überhaupt nichts vorgetragen. Erforderlich wäre aber insoweit wenigstens die Mitteilung der Willenserklärungen, die die Einigung über den Ankauf gerade von griechischen Anleihen als Wertpapier zum Gegenstand hätten. Ferner müsste zum Eigentumserwerb an den Urkunden oder etwaigen Surrogaten Tatsachen vorgetragen werden, die den Rechtsbegriff ausfüllen. Wertpapiere werden z.B. nach § 22 Abs. 3 Depotgesetz durch Übersendung eines Stückeverzeichnisses oder nach den allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen durch Einigung oder Übergabe übertragen. Auch insofern ist in der Darstellung der Kläger keinerlei nachprüfbarer und nachvollziehbarer Vortrag enthalten. Dass ein Stückeverzeichnis nach § 18 Abs. 1 Depotgesetz erstellt wurde, dessen Übergabe nach § 18 Abs. 3 Depotgesetz den Eigentumsübergang bewirken und zugleich zur Begründung des Besitzes nach § 854 Abs. 2 BGB geführt haben könnte, wurde von den Klägern nicht vorgelegt. Es wird auch nicht tatsachengestützt dargelegt, dass die Bank oder die Kläger selbst etwas anderes als nur eine schuldrechtliche Position in Bezug auf die Anleihe erworben haben könnten. Auch die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1952 führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Entscheidung Inhaberschuldverschreibungen betrifft, die immer nur als verbriefte Forderung existierten und bei denen sich die Rechtsfrage stellen konnte, welcher Rechtsnatur Buchungsvorgänge im Depot im Hinblick auf den Besitzübergang haben können. Auch die sonstigen Ausführungen in der Entscheidung wären nur im Hinblick auf verbriefte Anlagen behilflich. Besitz kann nämlich nur dann entzogen worden sein, wenn zuvor dessen Begründung durch Übergabe der Sache (§ 854 Abs. 1 BGB) oder durch Einigung über den Besitzübergang (§ 854 Abs. 2 BGB) schlüssig dargelegt worden wäre. Der Erwerb von Besitz durch Rechtsscheingesichtspunkte, z.B. der Kennzeichnung eines Produkts mit einer ISIN-Nummer, ist nach deutschem Recht nicht möglich. Wie dies im griechischen Recht vollzogen werden könnte, erschließt sich auch nicht aus der vorgelegten Stellungnahme des griechischen Anwaltes. Soweit die Kläger nunmehr in der Berufung im Verlaufe des Berufungsverfahrens auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB hinweisen, liegen die strengen Voraussetzungen dieser Norm ersichtlich nicht vor, da die Beklagte im Rahmen der ihr gesetzten wirtschaftlichen Vorgaben gehandelt hat und nicht vorsätzlich dem Kläger einen Schaden zufügen wollte. Nach alledem erweist sich deshalb die Entscheidung des Landgerichts inhaltlich als zutreffend, so dass die Berufung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da zahlreiche Klagen gegen die griechische Republik mit einem gleichgelagerten Sachverhalt vorliegen, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erforderlich erscheinen lässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).