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Urteil

16 U 61/15

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:1027.16U61.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-25 O 251/15 - wird - auch in Form der Klageerweiterung - zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Februar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-25 O 251/15 - wird - auch in Form der Klageerweiterung - zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger verfolgt - in der Berufungsinstanz nur gegen die Beklagte zu 1. - Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen aus seinem Wertpapierdepotkonto. Der Kläger legte Geschäftsabrechnungen vom 18. Februar 2011 (Anlage K20) und 16. November 2011 (Anlage K21) vor, aus denen sich der Wertpapierkauf von Griechenland EO-Bonds über den Nennbetrag von 11.000 € und 15.000 € ergibt. Er trägt vor, diese Wertpapiere seien im März 2012 auf Veranlassung der Beklagten seinem Besitz entzogen und aus dem Depot bei der Bank1 AG entnommen worden. Die Beklagte zu 1. begab in der Tat verschiedene Staatsanleihen zur WKN 830275 und WKN AOLN 5U. Solche Anleihen werden nach Begebung im sogenannten BOGS-System der Beklagten zu 2. eingebucht und sind auf diese Weise im effektlosen Wertpapiergirosammelverkehr verfügbar und auch an ausländische Investoren lieferbar, auch über die Beklagte zu 2. und ihre Tochtergesellschaft X Banking S.A. Luxemburg. Die Beklagte zu 1. verabschiedete das Gesetz Nr. 4050/2012 vom 23. Februar 2012. Dieses sah vor, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger geändert werden könnten und dass die überstimmte Mehrheit der Anleihegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden sei, wenn das Angebot von einer Mehrheit der Anleihegläubiger angenommen und durch Beschluss des Ministerrates der Republik Griechenland für allgemein verbindlich erklärt würde. Letzteres ist erfolgt. Die Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen beschlossen 2012 mehrheitlich, ein im Februar 2012 unterbreitetes Tauschangebot anzunehmen, bei dem die von der Beklagten zum Umtausch angebotenen Papiere lediglich 53,5 % der Nominalforderung der ursprünglichen Papiere ausmachten. Der Kläger erklärte seine Zustimmung nicht. Gleichwohl wurden die Anleihen des Klägers ausgebucht und gegen die im Klageantrag genannten neuen Anleihen umgetauscht, deren Nominalforderung lediglich 53,5 % der ursprünglichen ausmachte. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 6.000 € gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 1. als unzulässig und gegen die Beklagte zu 2. als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung als unzulässig hat das Landgericht mit der Auffassung begründet, dass keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte eröffnet sei, da der Kläger keinen Erfüllungsort, keine verbotene Eigenmacht oder eine sonstige unerlaubte Handlung in Deutschland schlüssig aufgezeigt habe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der landgerichtlichen Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (vgl. Urteil im Aktendeckel) Bezug genommen. Gegen das ihm am 26. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am 25. März 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die mit einer am Montag, dem 27. April 2015, bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche nur gegenüber der Beklagten zu 1. weiter und erhöht die Klageforderung auf nunmehr 27.192,50 € (= Nennbeträge von 11.000 € und 15.000 € zuzüglich der bei Endfälligkeit zu leistenden Zinsbeträge in Höhe von 577,50 € und 615,00 €). Der Kläger rügt Rechtsfehler und unzutreffende Tatsachenfeststellungen. Der Kläger macht im Einzelnen geltend: Das Landgericht habe die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht verneint. Eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergebe sich vielmehr aus Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO. Aufgrund des völkerrechtlich geltenden Territorialsprinzips habe weder das Gesetz 4050/2012 noch ein angeblicher Gläubigerbeschluss Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger entfalten können, weil nämlich der Belegenheitsort der streitgegenständlichen Anleihen in Luxemburg sei. Das griechische Gesetz 4050/2012 verstieße gegen Art. 124 AEUV und sei daher nicht anwendbar, so dass es an einer Rechtsgrundlage für den Zwangsumtausch fehle. Der Kläger sei durch eine unerlaubte Handlung eines griechischen Organs in einem sonstigen Recht i. S. des § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden, nämlich dem Besitz, da der Zentralverwahrer bzw. Intermediär X über die angebliche Rechtmäßigkeit des „Zwangsumtauschs“ getäuscht worden sei. Zur Klärung der Anwendbarkeit des griechischen Gesetzes 4050/2012 sei ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267 AEUV erforderlich. Die Entscheidung des BGH vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) basiere auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung durch die vorinstanzlichen Gerichte, und zwar bezüglich der Frage, wo die streitgegenständlichen Anleihen „belegen“ seien. Vielmehr - so behauptet er - führe die Bank2 überhaupt kein Wertpapierregister und die streitgegenständlichen Anleihen würden lediglich zu Beginn in entmaterialisierter Form als Werterechte in das elektronische Buchungssystem der Bank2 eingebucht, danach aber nach der Erstplatzierung und der Auslieferung der Anleihen auf einem Konto von X Banking S. A. in Luxemburg verwahrt. Die Beklagte habe daher durch die hoheitlichen Maßnahmen (Gesetz und Ministerratsbeschluss) gegen das Territorialprinzip verstoßen und damit gegen das Völkerrecht. Der Bundesgerichtshof hätte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegen müssen, ob die Beklagte gegen Art. 124 AEUV (= Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstoßen habe. Das habe die Beklagte nach seiner Ansicht durch die Inanspruchnahme hoheitlicher Vorrechte auf den Finanzmärkten getan, sodass das griechische Gesetz gegen höherrangiges EU-Recht verstieße und damit unanwendbar sei. Überdies liege in Ziffer 3 e (IV) der Zeichnungsvereinbarung der hellenischen Republik (Anlage K31, Bl. 629 ff d. A.) sowie in Ziffer 16.4 der Verzicht der Beklagten zu 1. auf die Immunität. Schließlich - so behauptet der Kläger - fehle es an einem ordnungsgemäßen Beschluss der Gläubigerversammlung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2015 (Az. 2-25 O 251/14) die Beklagte zu verurteilen an ihn 27.192,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20. März 2012 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe von jeweils sechs der folgenden, als Gutschrift in Wertpapierrechten verbuchten Wertpapiere: Anleihe der Republik Griechenland fällig 2023, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UA, im Nennbetrag von EUR 15,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2024, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UB, im Nennbetrag von EUR 15,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2025, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UC, im Nennbetrag von EUR 15,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2026, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UD, im Nennbetrag von EUR 15,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2027, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UE, im Nennbetrag von EUR 15,00, Anleihe der Repu-blik Griechenland fällig 2028, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UF, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2029, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UG, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2030, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UH, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2031, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UJ, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2032, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UK, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2033, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UL, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2034, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UM, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2035, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UN, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2036, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UP, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2037, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UQ, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2038, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UR, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Repu-blik Griechenland fällig 2039, Wertpapierkenn-Nummer A1G1US, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2040, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UT, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihen der Republik Griechenland fällig 2041, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UU, im Nennbetrag von EUR 16,00, Anleihe der Republik Griechenland fällig 2042, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UV, im Nennbetrag von EUR 16,00 und Besserungsschein der Republik Griechenland ohne Nennwert fällig 2042, Wertpapierkenn-Nummer A1G1UW, bei dem für die Berechnung etwaiger Zahlungen auf einen virtuellen Nennbetrag von EUR 315,00 abgestellt wird. Auf die von der Berufungsbeklagten aus EUR 6.000,00 zu zahlenden Zinsen sind etwaige Zahlungen, welche die Republik Griechenland auf die herauszugebenden Wertpapiere leistet, anzurechnen, soweit sie der Klägerin nach dem 12.03.2012 zufließen. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung - auch in Form der Klageerweiterung - zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1. verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. Auch bestehen keine Bedenken gegen die von Kläger vorgenommene Klageerweiterung. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit der Klage verneint. 1. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 08. März 2016 (VI ZR 526/14; zitiert nach juris) umfassend mit der Gesamtproblematik auseinandergesetzt und die Feststellung getroffen, dass der Klage der Grundsatz der Staatenimmunität (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG) entgegensteht, weil es sich bei der von dem Kläger zur Grundlage seines Anspruchs geltend gemachten Handlung um ein staatlichen Hoheitsakt handelt. Wie der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausführt, stellt zwar die Kapitalaufnahme durch Begebung von Staatsanleihen ein nichthoheitliches Handeln dar. Da aber die ursprünglichen Anleihebedingungen keine Umschuldungsklausel enthielten, bestehe das maßgebliche potenziell haftungsbegründende Verhalten der Beklagten im Erlass des Gesetzes 4050/ 2012 und dem Beschluss des Ministerrates vom 09. März 2012. Der Erlass dieses Gesetzes sei unzweifelhaft hoheitlicher Natur, da die Beklagte vorliegend das eigene, die Grundlage der Schuldverschreibung bildende Recht rückwirkend geändert habe. Gerade die damit verbundene Überprüfung der Rechtmäßigkeit hoheitlicher Maßnahmen solle nach dem Grundsatz der Staatenimmunität verhindert werden. Nach diesen vom Bundesgerichtshof im Einzelnen noch näher dargelegten Grundsätzen stellt sich die Entscheidung des Landgerichts danach im Ergebnis als völlig zutreffend dar, so dass der hier vorliegende Sachvortrag keinen Anhaltspunkt für eine abweichende Entscheidung bietet. 2. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob das Landgericht zu Recht die Zulässigkeit der Klage im Hinblick darauf verneint habe, dass es an einer internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt fehle. Ob sich eine solche aus Art. 5 Nr. 3 EUGVVO ergibt, kann dahingestellt bleiben, da aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08. März 2016 von einer Unzulässigkeit der Klage im Hinblick auf dem Umstand auszugehen ist, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht eröffnet ist. 3. Ohne Erfolg argumentiert der Kläger gegen den Inhalt der BGH-Rechtsprechung vom 08. März 2016. Ohne Erfolg macht er zunächst geltend, der Bundesgerichtshof habe seine Entscheidung auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung durch die vorinstanzlichen Gerichte getroffen bezüglich der Frage, wo die streitgegenständlichen Anleihen „belegen“ seien. Sie seien nicht - wie es beim Bundesgerichtshof heiße - in Girosystem der griechischen Zentralbank registriert. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger behauptet - die streitgegenständlichen Anleihen lediglich zu Beginn in entmaterialisierter Form als Werterechte in das elektronische Buchungssystem der Bank2 eingebucht wurden, danach aber nach Erstplatzierung und der Auslieferung der Anleihen auf einem Konto von X Banking S.A. in Luxemburg verwahrt worden sind. Zunächst einmal spricht gegen diesen Vortrag, dass aus den Anleihebedingungen (Anlage B1, Sonderband zum Schriftsatz vom 10. November 2014) die Formulierung hervorgeht: „will be held in the Book Entry System maintained by the Bank2“. Auch aus den Geschäftsabrechnungen, die der Kläger als K20 und K21 vorgelegt hat, geht hervor: “Verwahrungs-Art: Wertpapierrechnung Griechenland“. Dass die Bank1 auf Anfrage des Klägers mit Schreiben vom 11. August 2015 (Anlage K27, Bl. 486 d. A.) bestätigt hat, dass die Griechenlandanleihen des Klägers über X Banking Luxemburg S.A. verwahrt wurden, bedeutet nicht, dass die Wertpapiere sodann in Luxemburg belegen waren, sondern nur, dass die X Banking Luxemburg sie für die Beklagte in Verwahrung nahm. Entscheidend ist jedenfalls, dass die hoheitlichen Maßnahmen (Gesetz und Ministerratsbeschluss) zu der Umwandlung aller - wo auch immer verwahrten - Wertpapiere führten. Ohne Erfolg macht der Kläger nun insoweit geltend, die Beklagte habe durch die hoheitlichen Maßnahmen gegen das Territorialprinzip und damit das Völkerrecht verstoßen, so dass eine völkerrechtswidrige Enteignung vorläge. Das sieht der Senat - mit der Beklagten - anders. Die X Banking Luxemburg S.A. steht in einer vertraglichen Beziehung zur Beklagten und muss die Entscheidungen der Beklagten umsetzen. Sie verwahrt die Wertpapiere sozusagen als verlängerter Arm des Emittenten, so dass es an einem Eingriff in ein fremdes Staatsgebiet fehlt. Es liegt auch kein verdeckt hoheitliches Handeln auf fremdem Hoheitsgebiet vor. Denn mit dem griechischen Gesetz 4050/2012 wurden lediglich neue Verfahrensregelungen für die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung von Inhabern griechischer Staatsanleihen eingeführt, die insgesamt dem griechischen Recht unterstellt sind. Hierbei handelt es sich erkennbar um einen griechischen Hoheitsakt, da er die Gesetzgebung betrifft. Bei Erwerb der Anleihe hat sich der Kläger als Gläubiger mit der Geltung dieser Rechtsordnung einverstanden erklärt und sich für Fragen der Begebung, Erfüllung und Verzinsung der Anleihe dem für die Emission gültigen Recht unterstellt. Wo und in welcher Form dagegen im Vollzug dieser Regelungen diese Anleihen in den Depots der damit befassten Banken verwahrt und gebucht werden, ist lediglich eine Frage der technischen Umsetzung der Verwahrung der Anleihe. Es liegt in der Natur einer ausländischen Staatsanleihe, dass diese gegebenenfalls weltweit oder jedenfalls an den Standorten der damit befassten Banken - bei einem verkörperten Inhaberpapier tatsächlich belegen - oder als elektronischer Rechnungsposten in den Handelssystemen der beteiligten Banken geführt und gebucht werden. Dies ist im internationalen Rechtsverkehr mit Schuldverschreibungen eine typische Rechtsfolge, aus der sich für die hier zu entscheidende Frage der Staatenimmunität nichts herleiten lässt. 4. Ohne Erfolg rügt der Kläger ferner, der BGH oder auch das Oberlandesgericht hätte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Beklagte gegen Artikel 124 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen habe. Hierzu trägt der Kläger zur Begründung vor, die Beklagte verstieße durch die Inanspruchnahme hoheitlicher Vorrechte auf den Finanzmärkten gegen Artikel 124 AEUV, sodass das griechische Gesetz unanwendbar sei, weil es gegen höherrangiges EU-Recht verstieße. Mit dem Grundsatz der Staatensimmunität lässt sich eine solche Vorlage aber gerade nicht vereinbaren. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof stellt die Ausübung von Gerichtsbarkeit dar, die mit dem Grundsatz der Staatenimmunität nicht vereinbar ist. 5. Das Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit lässt sich vorliegend auch nicht unmittelbar auf Artikel 19 Abs. 4 GG stützen. Denn das Grundgesetz gilt nur für die von ihm verfasste Staatsgewalt und ist begrenzt auf das Gefüge der deutschen Staatsorganisation (vgl. BVerfGE 58, Seite 26 ff.). Im Übrigen garantiert Artikel 19 Abs. 4 GG auch nach deutschen Verfassungsrechtsverständnis nicht einen bestimmten Rechtsweg, sondern gewährleistet im Rahmen der Rechtsstaatsgarantie nur, dass ein Rechtsakt der öffentlichen Gewalt überhaupt gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Danach steht dem Kläger für Maßnahmen der griechischen Staatsgewalt der Rechtsweg zu den griechischen Gerichten ohne weiteres offen, da es sich bei der Beklagten um ein Mitglied der Europäischen Union handelt. Für diese geht der Senat mangels anderer Erkenntnisse davon aus, dass die Gerichtsbarkeit dort den nach europäischem Recht grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an ein rechtstaatliches Verfahren entspricht. 6. Ohne Erfolg mach der Kläger schließlich geltend, die Beklagte habe auf ihre Immunität verzichtet. In den Anleihebedingungen (Anlage K31, Bl. 629 ff. d. A.) findet sich unter Nr. 3 e (IV) sowie auch unter Nr. 16.4 (Bl. 635 d. A.) der Verzicht der griechischen Republik auf Immunität. Dabei handelte es sich aber um den Vorgang der Emission einer Anleihe und eines Übernahmevertrages, nicht aber um ein Gesetz wie 4050/2012 und die Allgemeinverbindlichkeitserklärung, also typisch hoheitliche Akte. Der Kläger ist nicht Rechtsnachfolger des betreffenden Bankenkonsortiums. Überdies sieht Ziffer 16.2 die Zuständigkeit englischer Gerichte vor. 7. Auch die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Beschluss der Gläubigerversammlung zustande gekommen ist, ist in diesem Zusammenhang obsolet. Da das die Voraussetzung für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung darstellt, dass ein wirksamer Mehrheitsbeschluss der Gläubiger gefasst worden ist, hat diese Behauptung zwar grundsätzliche Relevanz. Allerdings geht es dabei um die Frage, ob der Beschluss des Ministerrats vom 9. März 2012 zu Recht gefasst wurde. Da es sich dabei aber um eine hoheitliche Maßnahme handelt, ist sie ebenfalls für deutsche Gerichte nicht justiziabel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der bereits mehrfach geäußerten Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs zur Staatenimmunität.