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Urteil

16 U 213/16

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0601.16U213.16.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 4 O 7/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 20.000,-- €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. August 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 4 O 7/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 20.000,-- €. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Entfernung/Löschung von Links, die bei Eingabe ihres Namens in der Ergebnisliste der Suchmaschine www.SuchmaschineX... angezeigt werden. Hinsichtlich des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 334 - 338 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ergebe sich aus § 32 ZPO. Anwendbar sei deutsches materielles Recht, da die Klägerin ihr Bestimmungsrecht gemäß Artikel 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu Gunsten des deutschen Rechts ausgeübt habe. Die Beklagte zu 2) sei aber bereits nicht passiv legitimiert, da der Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 2) sei neben der Beklagten zu 1) (Mit-) Betreiberin der Suchmaschine, unsubstantiiert sei. Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (C - 131/12) ergebe sich nichts Abweichendes. Im Übrigen bestehe gegen beide Beklagte kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, da es an einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin fehle. Denn die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin und den schutzwürdigen Belangen der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit lasse ein überwiegendes Schutzinteresse der Klägerin nicht erkennen. So handele es sich bei den Äußerungen auf den verlinkten Drittseiten um wahre Tatsachenbehauptungen, weil es unstreitig wahr sei, dass die Doktorarbeit der Klägerin teilweise ein Plagiat sei. Die Äußerungen beträfen die Klägerin auch nur in ihrer Sozialsphäre. Sie habe sich auch selbst in die Öffentlichkeit begeben, indem sie als Referentin auf herzchirurgischen Fach- und Informationsveranstaltungen aufgetreten sei und an Live-Operationen teilgenommen habe. Auch liege die Entscheidung der Universität1, ihr den Doktortitel zu belassen, erst vier Jahre zurück. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 29, 28 a Abs. 1 oder Abs. 2 BGSG); eine unzulässige Datenerhebung bzw. -speicherung liege nicht vor, so dass auch ein Anspruch auf Löschung gemäß § 35 Abs. 2 bzw. 3 BDSG entfalle. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 338 - 345 d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 24. August 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einer am 15. September 2016 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die mit einer am 20. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist. Die Klägerin rügt Rechtsfehler, und zwar eine Verletzung des materiellen Rechts. Zu Unrecht habe das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) verneint, die im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) und im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (C - 131/12) zu bejahen sei. Auch habe das Landgericht verkannt, dass der EuGH einen Löschungsanspruch anerkannt habe, der unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Information sei. Es handele sich um das Recht auf „Vergessenwerden“, das auch im vorliegenden Fall zu bejahen sei. Schließlich sei auch die vom Landgericht vorgenommene Abwägung rechtsfehlerhaft, so dass ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin im Ergebnis zu bejahen sei. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 09. August 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 4 O 7/15, die Beklagte zu verurteilen, die Ergebnisliste mit den URLs ... - zu dem Beitrag „A“ (Anlage K 1) - sowie https://... - zu dem Beitrag „B“ (Anlage K 3) - aus der Ergebnisliste der Suchmaschine www.SuchmaschineX ... zu dem Suchbegriff „c“ zu entfernen/löschen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und Unterlassungs- bzw. Löschungsansprüche der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. §§ 1, 3, 4, 29 BDSG sowie einen Anspruch auf Löschung oder Sperrung nach § 35 BDSG verneint. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) verneint. Voraussetzung für die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ist, dass sie die Suchmaschine betreibt. Das aber tut die Beklagte zu 2) eben nicht. Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (C - 131/12) ist passiv legitimiert der „für die Verarbeitung Verantwortliche“. Auch der Europäische Gerichtshof meint somit den Datenverarbeiter. Soweit sich der Europäische Gerichtshof auf nationale Tochtergesellschaften als „Niederlassung“ der SuchmaschineX.Ing verhält, bezieht sich dies lediglich auf die räumliche Reichweite der Richtlinie im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 1 a der Richtlinie 95/46. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer die Daten verarbeitet, also die Suchmaschine betreibt. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 2) sei (Mit-) Betreiberin der Suchmaschine, eine ins Blaue hinein aufgestellte unsubstantiierte Behauptung. So ist die Beklagte zu 2) weder Admin C der Domain „SuchmaschineX.de“ (vgl. Anlage K 11, Bl. 27 d.A.) noch ist sie eingebunden in die Bearbeitung der Löschungsbegehren (vgl. Anlage B 2, 1); aus dem Schreiben der Rechtsabteilung von SuchmaschineX GmbH geht nämlich klar hervor, dass diese nicht die Betreiberin der SuchmaschineX und nicht die verantwortliche Stelle für eine etwaige Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Suchmaschine ist. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf den Justizgewährungsanspruch aus Artikel 19 Abs. 4 GG. Aus diesem kann nicht hergeleitet werden, dass ein Nichtstörer unter Missachtung der Personenverschiedenheit in die zivilrechtliche Haftung genommen wird (so auch LG Berlin, Urteil v. 21. August 2014, 27 O 293/14, zitiert nach Juris, Rdnr. 21; ferner LG Halle, Urteil v. 10. April 2015, 6 O 345/14; LG Regensburg, Beschluss v. 23. März 2015, 3 O 263/15 (2); LG Rottweil, Urteil v. 09. Februar 2012, 1 O 101/10). Zu Recht hat das Landgericht auch einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verneint. Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung zwischen Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK und Artikel 5 Abs. 1 GG, Artikel 10 Abs. 1 EMRK ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit den Links nur die Sozialsphäre der Klägerin betroffen ist und es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die Klägerin hat sich auch freiwillig in die Öffentlichkeit begeben, indem sie an Live-Operationen teilgenommen hat und als Referentin auf herzchirurgischen Fach- und Informationsveranstaltungen auftritt. Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (C 131/12) lässt sich ein Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch der Klägerin nicht herleiten. In dieser Entscheidung ging es um ein 16 Jahre zurückliegendes Zwangsversteigerungsverfahren, in dessen Folge es keine weiteren Pfändungsmaßnahmen gab. Dass der Europäische Gerichtshof für diesen Fall das Recht auf Vergessenwerden bejaht hat, rechtfertigt keine entsprechende Bewertung im vorliegenden Fall. Zwar hat der Europäische Gerichtshof einen Löschungsanspruch grundsätzlich angenommen, es sei denn, es gäbe ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit. Er hat jedoch auch Kriterien entwickelt, an Hand derer die Bewertung vorzunehmen ist. Dabei handelt es sich um die Rolle des Betroffenen im öffentlichen Leben, die Aktualität der betroffenen Informationen und die Frage, ob noch ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Unter Abwägung dieser Kriterien ist der Senat der Auffassung, dass zu Gunsten der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu verneinen ist. Zwar ist es nunmehr fünf Jahre her, seitdem die Universität1 die Entscheidung getroffen hat, der Klägerin den Doktortitel nicht abzuerkennen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Links, die bereits von ihrem Titel her auf Plagiatsvorwürfe hindeuten, die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen behindern könnten. Gleichwohl hat sie kein Recht darauf, nach nunmehr fast 5 Jahren mit dieser Angelegenheit nicht mehr konfrontiert zu werden, da zwar eine Gefahr für ihr berufliches Fortkommen besteht, nicht jedoch eine Stigmatisierungswirkung zu bejahen ist. So ist eben zu berücksichtigen, dass der drohende Schaden, der der Klägerin hinsichtlich ihrer Reputation und hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens bei einer Fortdauer der Veröffentlichung drohen könnte, nicht außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dabei ist zu bedenken, dass ein Plagiatsvorwurf, auch wenn er nicht zu einer Aberkennung des Doktortitels führt, im wissenschaftlichen Bereich und im öffentlichen Diskurs über eine wissenschaftliche Betätigung auch im Nachhinein von zentraler Bedeutung bleibt. Die Klägerin muss sich gefallen lassen, auch künftig mit dem Inhalt und dem Diskurs über den Inhalt ihrer Doktorarbeit konfrontiert zu werden. Das ist ein wichtiges und zentrales Anliegen einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Da das Fortkommen der Klägerin auch stets auf ihrer Dissertation beruht, mit der sie als Trägerin des Doktortitels auch wirbt, muss sie sich auch weiterhin einer kritischen Auseinandersetzung mit den Inhalten ihrer Dissertation stellen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass nicht jeder, der dem inkriminierten Link folgt, eine wissenschaftliche Auseinandersetzung über die Inhalte ihrer Dissertation sucht. Entscheidend ist indes, dass der Aspekt des Plagiatsvorwurfs bei einer Ärztin stets virulent bleibt und auch Patienten ein Recht darauf haben, sich über Plagiatsvorwürfe gegenüber der Klägerin zu informieren. Die Reputation einer Ärztin gegenüber Konkurrenten bzw. Patienten hängt immer auch von einem Blick auf ihre wissenschaftlichen, diagnostischen, therapeutischen und operativen Fähigkeiten ab. Die Einbeziehung der Doktorarbeit ist daher unabdingbar, so dass das Interesse an der Verbreitung der damit verbundenen Plagiatsvorwürfe dem der Klägerin wegen eines möglicherweise drohenden Einbruchs ihres beruflichen Fortkommens überwiegt. Hier geht es nicht um sensible Daten aus dem Privatleben der betroffenen Person, sondern um wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre der Klägerin, deren Zugang von einem überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit gekennzeichnet ist. Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein datenschutzrechtlicher Entfernungsanspruch gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 3, 4, 29 BDSG i.V.m. Artikel 2 b) und d), Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a, Artikel 12 Buchstabe b, Artikel 14 S. 1 Buchstabe a Richtlinie 95/46/EG aus. Ebenfalls reklamiert die Klägerin zu Unrecht einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Begründung, dass schon die angezeigten Überschriften (A) und „B“ in der Trefferliste das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzten. Ohne Erfolg macht sie geltend, dass nur die wenigsten Nutzer eine nähere Recherche vornähmen, so dass die Klägerin schon durch die „Trefferliste“ stigmatisiert sei. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine solche Vorgehensweise von Nutzern im Einzelfall möglich ist. Das aber muss im Hinblick auf die oben erwähnten interessierten Kreise hingenommen werden. Entscheidend dürfte dabei sein, dass die interessierten Kreise sich nicht mit einer solchen oberflächlichen Betrachtung zufrieden geben werden, sondern eine nähere Recherche anstreben, während es den zufällig auf der Trefferliste landenden Konsumenten ohnehin nur um eine oberflächliche, von einem konkreten Interesse an der Klägerin abstrahierten Bewertung geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 48, 47 GKG.