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Urteil

16 U 209/17

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0925.16U209.17.00
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Leitsätze
Dem kuwaitischen Einheitsgesetz zum Israel-Boykott ist in der Bundesrepublik Deutschland als Eingriffsnorm nach Art. 9 Abs. 3 Rom-I-VO keine Wirkung zu verleihen. Die faktische Existenz dieser Verbotsnorm und ihre Auswirkungen bilden jedoch bei der Flugbeförderung eines israelischen Staatsbürgers mit Zwischenstopp auf kuwaitischem Staatsgebiet ein tatsächlich entgegenstehendes Leistungshinternis. Gleiches gilt für das Fehlen der vom kuwaitischen Staat vorgeschriebenen Reisedokumente.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2017 - Az. 2-24 O 37/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem kuwaitischen Einheitsgesetz zum Israel-Boykott ist in der Bundesrepublik Deutschland als Eingriffsnorm nach Art. 9 Abs. 3 Rom-I-VO keine Wirkung zu verleihen. Die faktische Existenz dieser Verbotsnorm und ihre Auswirkungen bilden jedoch bei der Flugbeförderung eines israelischen Staatsbürgers mit Zwischenstopp auf kuwaitischem Staatsgebiet ein tatsächlich entgegenstehendes Leistungshinternis. Gleiches gilt für das Fehlen der vom kuwaitischen Staat vorgeschriebenen Reisedokumente. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2017 - Az. 2-24 O 37/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist ein in Deutschland lebender israelischer Staatsbürger. Er begehrt von der beklagten Fluggesellschaft, deren Alleineigentümer der Staat Kuwait ist, die Flugbeförderung von Frankfurt am Main nach Bankgkok und zurück jeweils mit Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt, hilfsweise Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung. Der Kläger buchte am X.6.2016 über ein Online-Reiseportal für eine private Urlaubsreise die vorstehend genannten Hin- und Rückflüge. Das Online-Reiseportal bestätigte zunächst die Buchung und übermittelte dem Kläger eine Buchungsnummer. Nachdem der Kläger im Rahmen der Nutzung der IOS-App der Beklagten mit Email-Schreiben seine Staatsangehörigkeit mitgeteilt hatte, teilte die Beklagte ihrerseits mit Email-Schreiben vom 14.6.2016 mit, die Flüge zu "stornieren". Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der in Rede stehenden Flugverbindung auf dem Flughafen in Kuwait-Stadt ein Wechsel des Fluggeräts stattfindet. Auf der Buchungsplattform, über welche der Kläger seine Buchung vornahm, wird die Staatsangehörigkeit des Kunden nicht abgefragt. Die Gestaltung der Buchungsplattform ist von der Beklagten nicht zu beeinflussen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat seine internationale Zuständigkeit nach § 29 ZPO bejaht. Das Rechtsverhältnis der Parteien bestimme sich gemäß Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO in Ermangelung einer anderslautenden Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, mithin aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in Berlin nach deutschem Recht. Auch wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag über die beantragte Beförderungsleistung zustande gekommen sei, stehe dem Kläger kein Anspruch auf Vertragserfüllung gegen die Beklagte zu, da ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit i.S. von § 275 Abs. 1, 2. Alternative BGB vorliege. Denn der Beförderungsvertrag unterfalle dem Gesetz Nr. 21 des Staates Kuwait aus dem Jahr 1964, so dass der Beklagten als juristische Person des Staates Kuwait mit Sitz in Kuwait-Stadt im Hinblick auf die israelische Staatsbürgerschaft des Klägers die Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Beförderungsleistung verboten sei. Dabei sei unerheblich, dass dieses Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit beanspruche. Maßgebend sei vielmehr die danach bestehende Strafandrohung gegenüber der Beklagten und der für sie handelnden Personen im Falle eines Gesetzesverstoßes, welcher ihr die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Beförderungspflichten unzumutbar mache. Vor diesem Hintergrund bestehe auch keine Leistungspflicht der Beklagten aus § 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG, zumal der Kläger auf die Beförderung durch die Beklagte nicht angewiesen sei, um an den Zielort Bankgkok zu gelangen. Ebenso wenig folge eine Beförderungspflicht der Beklagten aus dem Diskriminierungsverbot, der Anwendbarkeit der EMRK oder dem Grundsatz von Treu und Glauben. Auch verstoße es nicht gegen den ordre public (Art. 21 Rom-I-VO), wenn im Anwendungsbereich des § 275 Abs. 1 BGB das Gesetz eines fremden Staates Beachtung fände. Bei der Beurteilung der rechtlichen Unmöglichkeit gehe es nicht darum, ob das Gesetz Nr. 21 des Staates Kuwait aus dem Jahr 1964 nach den Wertungen der deutschen oder europäischen Rechtsordnung Bestand haben könne, sondern um die sich für die Beklagte und die für sie handelnden Personen ergebende Rechtsfolge bei einem Gesetzesverstoß. Die Berücksichtigung dieses Gesetzes im Rahmen der rechtlichen Unmöglichkeit führe i.S. der deutschen Rechtsordnung auch nicht zu unerträglichen Folgen. Es handele sich nach Namen und Inhalt des Gesetzes um ein Boykottgesetz i.S. eines Embargos eines Staates gegenüber einem anderen Staat. Solche Regelungen in unterschiedlicher Ausprägungen seien auch der deutschen Rechtsordnung nicht fremd. Durch dieses Boykottgesetz werde der Kläger als israelischer Staatsbürger auch nicht in unerträglicher Weise belastet, da für ihn keine Notwendigkeit bestehe, ausschließlich mit der Beklagten einen Luftbeförderungsvertrag zu schließen. Vielmehr könne er sich ohne weiteres der Beförderungsleistung eines anderen Luftfahrtunternehmens bedienen. Die von dem Kläger in Bezug genommene Vorschrift des § 7 AWV finde auf die Beklagte als Ausländerin keine Anwendung. Eine Beförderungspflicht lasse sich auch nicht aus der Fluggastrechteverordnung herleiten. Mangels Verstoßes gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gegen die Beklagte zu. Ein Verbot der Benachteiligung wegen der Staatsangehörigkeit sei in § 19 Abs. 1 AGG nicht vorgesehen. Ebenso wenig liege eine mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion vor. Nach dem kuwaitischen Gesetz Nr. 21, mit welchem die Beklagte ihre Beförderungsverweigerung begründe, spielten Religion oder ethnische Herkunft keine Rolle, sondern allein die israelische Staatsbürgerschaft des Klägers. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit welcher er seine erstinstanzlichen Klageanträge auf Beförderung, hilfsweise Geldentschädigung weiterverfolgt. Rechtsdogmatisch fehlerhaft habe das Landgericht der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund vermeintlicher Unzumutbarkeit der Erfüllung seines nach nationalem Recht bestehenden Beförderungsanspruchs unter Berufung auf eine ausländische, in Deutschland schlichtweg irrelevante Rechtsnorm zugebilligt. Das Landgericht habe zunächst verkannt, dass § 275 BGB aufgrund der Spezialität der in § 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG aufgeführten Unzumutbarkeit keine Anwendung finde. Einer der dort normierten Ausnahmetatbestände für die Ablehnung der Beförderung eines Passagiers mit gültigem Flugticket liege hier aber nicht vor. Auch eine Heranziehung der allgemeinen Regelung des § 275 BGB rechtfertige nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit. Die tatsächliche Unzumutbarkeit könne allenfalls als ultima ratio angenommen werden, was hier aber zu verneinen sei, da der Beklagten das Israel-Boykottgesetz bekannt sei. Dann dürfe sie jedoch keine Beförderungsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, deren Erfüllung sie nicht in der nach §§ 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG, 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG vorgesehenen Form erfüllen könne. Diesen Widerspruch in ihrem Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Zudem habe die Beklagte über ihren Eigentümer, den Staat Kuwait, die behauptete Unzumutbarkeit selbst herbeigeführt und könne über diesen das Beförderungshindernis ohne Weiteres beseitigen. Im Übrigen sei es rechtspolitisch nicht hinnehmbar, dem kuwaitischen Boykottgesetz, dessen Inhalt im eklatanten Widerspruch zur deutschen Rechts- und Werteordnung stehe, zur Umsetzung zu verhelfen oder auch nur mittelbar als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Die von dem Landgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfange nicht, da es dort um eine rechtliche Unmöglichkeit durch deutsche Rechtsnormen und Gesetze gegangen sei. In Bezug auf das Urteil des OLG Karlsruhe bestehe ein signifikanter Unterschied darin, dass das Schweizer Bankgeheimnis nach dem Schweizerischen Bankengesetz nicht mit einem disponiblen Schutzgesetz wie die allgemeine Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 3 LuftVG kollidiere und für alle Kunden der schweizerischen Banken gelte, ungeachtet ihrer Herkunft, Staatangehörigkeit oder Ähnlichem. Das kuwaitische Verbotsgesetz diskriminiere hingegen selektiv und einseitig israelische Staatsbürger und Unternehmen. Zudem habe das Landgericht allenfalls den Wortlaut des kuwaitischen Verbotsgesetzes heranziehen dürfen, der den Abschluss von Verträgen mit israelischen Staatsbürgern verbiete, nicht aber dessen Auslegung auf die Untersagung der Erfüllung des hier bereits bestandskräftigen Beförderungsvertrags vornehmen dürfen. Rechtsdogmatisch verfehlt seien die Überlegungen des Landgerichts zu der Möglichkeit des Klägers, sich einer anderen, mit der Beklagten vertraglich überhaupt nicht gebundenen Fluggesellschaft zu bedienen. Zu Unrecht habe das Landgericht die Anwendbarkeit von § 7 AWV verneint. Im Hinblick auf die von der Beklagten am Flughafen in Frankfurt am Main unterhaltenen Räumlichkeiten und die dort ausgeübten Aktivitäten gelte sie auch als Inländerin. Ferner liege ein mittelbarer Verstoß gegen § 19 Abs. 1 AGG vor. 80 % der Israelis seien Juden, so dass mit der Diskriminierung von israelischen Staatsangehörigen faktisch ausschließlich Juden betroffen seien, was auch der Zielrichtung des kuwaitischen Boykottgesetzes entspreche. Im Übrigen sei für die Nutzung des Transitbereichs des Flughafens Kuwait-Stadt kein Transitvisum erforderlich. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2017 - Az. 2-24 O 37/17 - die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens 72 Stunden und einem Aufenthalt von mindestens zehn bis maximal 28 Tagen in Bankgkok auf dem Streckennetz der Beklagten auf den Strecken Frankfurt (FRA) - Bankgkok (BKK) (Hinflug) und Bankgkok (BKK) - Frankfurt (FRA) (Rückflug) jeweils mit Transitaufenthalt in Kuwait City (KWI) zu befördern; hilfsweise, an den Kläger eine billige Entschädigung in Geld, jedoch in Höhe von mindestens € 15.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise für den Fall, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, im Wege der Hilfswiderklage festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Flugreise auf den Strecken Frankfurt (FRA) - Bankgkok (BKK) (Hinflug) und Bankgkok (BKK) - Frankfurt (FRA) (Rückflug) jeweils mit Transitaufenthalt in Kuwait City (KWI) nicht ohne die für den Transitaufenthalt in Kuwait City (KWI) nach kuwaitischem Recht notwendigen Dokumente einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach dem kuwaitischen Gesetz Nr. 21 des Jahres 1964 sei ihr ebenso, wenn nicht erst recht, die Erfüllung dennoch geschlossener Vereinbarungen verboten. Zu diesem Ergebnis führe auch die gebotene Auslegung. Die rechtliche Unmöglichkeit der Beförderung des Klägers auf der gebuchten Strecke mit Zwischenlandung in Kuwait-Stadt ergebe sich auch aus dem Umstand, dass Inhaber eines israelischen Reisepasses noch nicht einmal zwecks Durchreise und Aufenthalts im Transitbereich nach Kuwait fliegen dürften. Dieses weitere rechtliche Hindernis gelte für alle Fluggesellschaften. In diesem Zusammenhang legt die Beklagte eine Auskunft des Kuwaitischen Außenministeriums vor (Anlage B 15). Jedenfalls stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 3 BGB zu. Bei der erforderlichen Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "nicht zugemutet werden kann" sei zu berücksichtigen, dass sie keine Monopolstellung für Flüge zwischen Frankfurt am Main und Bankgkok habe. Der Kläger sei auf einen Flug nach Bankgkok gerade mit der Beklagten und über Kuwait-Stadt auch nicht dringend angewiesen. Überdies bestehe auf Seiten des Klägers keine Zwangslage wie umgekehrt bei der Beklagten, da sie sich bei Durchführung der Beförderung erheblichen Sanktionen ausgesetzt sehe. Die Ablehnung der Beförderung des Klägers erfolge auch nicht willkürlich, sondern beruhe auf zwingenden sachlichen Gründen, nämlich den bestehenden rechtlichen Hindernissen und drohenden Sanktionen. Das Leistungsinteresse des Klägers sei deshalb von geringerem Gewicht gegenüber ihrem Interesse, nicht gegen gesetzliche Regelungen des Staates Kuwait zu verstoßen und sich dadurch erheblichen Sanktionen auszusetzen. Auf die Frage der Kenntnis des Leistungshindernisses bei Vertragsschluss komme es für die Frage der Unzumutbarkeit dagegen nicht an, ebenso wenig auf ein Vertretenmüssen. Im Übrigen sei eine Gleichsetzung der Beklagten mit ihrem Gesellschafter unzulässig. Auch nach dem LuftVG bestehe eine Beförderungspflicht nicht, wenn der Vertragsabschluss und die Beförderung für das Luftfahrtunternehmen unzumutbar seien, wobei sich die Frage, wann eine Unzumutbarkeit vorliege, nach dem allgemeinen Zivilrecht bestimme. Ein Verstoß gegen § 7 AWV scheitere schon daran, dass die Beklagte gar keine Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr abgegeben habe. Soweit man diese in der Stornierung sehen wolle, weise der Luftbeförderungsvertrag, zu dem diese Erklärung abgegeben worden sei, keinen Bezug zum Staat Israel auf. Schließlich habe sich die Beklagte auch nicht an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt. Ebenso wenig liege ein - sei es auch nur mittelbarer - Verstoß gegen § 19 Abs. 1 AGG vor. Die Nichtbeförderung liege ausschließlich in der israelischen Staatsangehörigkeit des Klägers begründet, nicht in seiner ethnischen Herkunft oder Religion. Diese Merkmale des Klägers seien ihr weder bei Abschluss des Beförderungsvertrags noch bei der späteren Stornierung bekannt gewesen. Jedenfalls stehe ihr ein geeigneter Sachgrund zur Seite, da ihr die Beförderung des Klägers unmöglich und unzumutbar sei. Schließlich fehle dem Kläger für einen Zwischenaufenthalt in Kuwait-Stadt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld scheitere am Fehlen einer Verletzung des Benachteiligungsverbots. Zudem habe der Kläger die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG nicht gewahrt. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Ferner rügt er die Vorlage der Anlage B 15 als verspätet. Er bestreitet ein Durchreise- und Aufenthaltsverbot im Transitbereich des Flughafens Kuwait-Stadt für Israelis. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.9.2018 zu den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Fragen rechtlich Stellung genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Erbringung der im Antrag bezeichneten Beförderungsleistung gegen die Beklagte verneint. Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung zu. 1. Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Die Berufung bringt insoweit keine Rüge vor; die auch unter der Geltung des § 513 Abs. 2 ZPO von Amts wegen gebotene Prüfung der internationalen Zuständigkeit [vgl. BGH Urt. 16.12.2003 - XI ZR 474/02 - Rn. 12 ff; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 513 Rn. 8] - hier aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO - ergibt keine Bedenken. 2. Nach Art. 3 Abs.1 ROM-I-VO findet auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Personenbeförderungsvertrag deutsches Recht Anwendung. a. Die ROM-I-VO gilt aufgrund ihrer Natur als loi uniforme auch gegenüber Nicht-Mitgliedsstaaten der EU, hier Kuwait [Palandt/Thon, BGB, 77. Aufl., Art. 2 Rom I 1 Rn. 1]. b. Entgegen der Annahme des Landgerichts haben die Parteien allerdings konkludent eine Rechtswahl hinsichtlich des anwendbaren Rechts getroffen. Die Rechtswahl braucht nicht notwendig bei Vertragsschluss getroffen zu werden; sie kann nach Art. 3 Abs. 2 Rom-I-VO auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden, etwa stillschweigend durch das Verhalten der Parteien im Prozess. So liegt es hier: In der ausschließlichen Berufung beider Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften liegt eine nachträglich im Rechtsstreit erfolgte stillschweigende Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts [st. Rspr., vgl. BGH Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 69/96 - Rn. 11; Urt. v. 16.10.2003 - III ZR 106/03 - Rn. 25; Urt. 4.5.2004 - XI ZR 40/03 - Rn. 25] c. Auch ohne nachträgliche Rechtswahl wäre nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO deutsches Recht anwendbar als das Recht des Staates, in dem Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich zugleich der Abgangsort des gebuchten Fluges befindet. 3. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Flugbeförderungsvertrag zustande gekommen ist, der dem Kläger einen Anspruch auf Beförderung auf dem Streckennetz der Beklagten von Frankfurt am Main nach Bankgkok und zurück jeweils mit Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt gewährt, § 631 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus statuiert § 21 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 21 a Satz 2 LuftVG eine Beförderungspflicht der Beklagten. Aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der vereinbarten Flugzeiten ist keine Unmöglichkeit der Leistung eingetreten, da es sich beim Flugbeförderungsvertrag nicht um ein absolutes Fixgeschäft handelt [vgl. BGH Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08 - Rn. 12]. 4. Keine rechtliche Relevanz kommt der mit Emailschreiben vom 14.6.2016 als Storno bezeichneten Rücktrittserklärung der Beklagten (Anlage K 5) zu. a. Da es bei einem Beförderungsvertrag kein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt, kann sich ein solches nur aus einer zulässigen AGB-Klausel ergeben. Insoweit sehen hier die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten (Anlage K 7) in Ziffer 7.1.1. ein Recht auf Ablehnung der Beförderung von Fluggästen vor, wenn solche Maßnahmen notwendig sind, um geltende Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen eines Staates oder Landes zu erfüllen, aus oder in den das Flugzeug geflogen werden kann. Des Weiteren gewährt Ziffer 7.1.6. der Beklagten ein Transportverweigerungsrecht, wenn der Fluggast nicht ordnungsgemäß dokumentiert ist. Gleichermaßen behält sich die Beklagte in Ziffer. 13.2. das Recht zur Beförderungsverweigerung vor, wenn der Fluggast vor Reiseantritt nicht alle vorhandenen Eingangs-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente vorlegt, die aufgrund von Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen, Forderungen oder anderen Anforderungen der betreffenden Länder erforderlich sind, oder die Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen. b. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen lässt sich indes nicht feststellen, ob die ABB der Beklagten wirksam in den Flugbeförderungsvertrag einbezogen worden sind. Da für den Luftbeförderungsvertrag zwischen den Parteien deutsches Recht anzuwenden ist, unterliegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dem Anwendungsbereich der AGB-Kontrollvorschriften nach §§ 305 bis 310 BGB. Nach § 305 a BGB sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Luftbeförderung für die Einbeziehung nicht privilegiert, so dass es der förmlichen Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB beim Vertragsschluss mit einem Verbraucher (§ 310 Abs. 1 BGB) bedarf [vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 35 Rn. 25 m.w.N.]. Ob bei der hier durch den Kläger online über das Internet erfolgten Flugbuchung die Kenntnisnahme einschließlich der Möglichkeit des Ausdrucks bzw. der Speicherbarkeit in der Buchungsmaske möglich war und das Einverständnis "angeklickt" werden musste (§ 313 j BGB), vermag der Senat anhand der als Anlage K1 vorgelegten Buchungsunterlagen nicht zu beurteilen. Auch dem Vortrag der Parteien ist zu diesem Aspekt nichts zu entnehmen. Der Senat verkennt nicht, dass auch eine nachträgliche Einbeziehung der ABB der Beklagten in den Beförderungsvertrag der Parteien möglich ist. So ist eine nachträgliche Einbeziehung etwa der VOB/B in einen Werkvertrag zwar möglich. Jedoch muss ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein der Vertragsparteien bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten vorhanden sein. Das setzt die Erkenntnis voraus, dass die ABB der Beklagten bisher nicht Vertragsbestandteil waren [vgl. BGH Urt. v. 8.7.1999 - VII ZR 237/98 - Rn. 11]. Solches lässt sich hier nicht feststellen. 5. Zu Recht beanstandet die Berufung die Auffassung des Landgerichts, dass hier der Anspruch des Klägers auf Leistung der in Rede stehenden Flugbeförderung wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil diese der Beklagten nach dem kuwaitischen Gesetzes Nr. 21 - Einheitsgesetz zum Israel-Boykott - aus dem Jahr 1964 bei Strafe verboten sei. Zwar ist dem Landgericht darin zu folgen, dass der streitgegenständliche Beförderungsvertrag gegen das Verbot in Art. 1 des kuwaitischen Gesetzes Nr. 21 - Einheitsgesetz zum Israel-Boykott - aus dem Jahr 1964 verstößt, Vereinbarungen mit Personen israelischer Staatsangehörigkeit abzuschließen, mithin der angestrebte Erfolg, also die Beförderung des Klägers durch die Beklagte, nach kuwaitischem Recht untersagt ist. Durch diese ausländische Regelung wird jedoch keine rechtliche Unmöglichkeit i.S. § 275 Abs. 1 BGB begründet, weil sie auf den deutschem Recht unterliegenden Vertrag keine Wirkung entfaltet. a. Nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 3 Rom-I-VO kann innerhalb der lex causae des deutschen Rechts der Eingriffsnorm eines Drittstaats, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen zu erfüllen sind, Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnorm die Erfüllung des Vertrages unrechtmäßig werden lässt. aa. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO definiert zunächst eine Eingriffsnorm als zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe der Rom-I-VO auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Boykott-Vorschriften, welche private Vertragsschlüsse verhindern wollen, sind als derartige Eingriffsnorm einzustufen [vgl. MüKom-Martiny, BGB, 7. Aufl., Art. 9 Rom-I-VO Rn. 11 m.w.N.]. bb. Die weitere Voraussetzung, dass die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen auch in diesem Drittstaat erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, ist hier gegeben. Der Vorschrift ist allerdings nicht zu entnehmen, wie dieser Staat des Erfüllungsorts zu bestimmen ist. Eine eigene Definition des Erfüllungsorts, wie sie sich in Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel Ia VO (vormals Art. 5 Nr. 1 EuGVO) findet, fehlt. Nach Ansicht des Senats ist Kuwait-Stadt als Ort einer bloßen Zwischenlandung auf einem Flug von Frankfurt am Main nach Bankgkok bzw. zurück als Erfüllungsort i.S. von Art. 9 Abs. 3 Rom-I-VO anzusehen. Zwar begründete nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia VO der Zwischenstopp in Kuwait-Stadt keinen weiteren Erfüllungsort [vgl. EuGH Urt. v. 9.7.2009 - C-204/08 - Rn. 40; BeckOK, Flugastrechte-VO/Mahrun, Art. 7 VO 261/2004 Rn. 64 m.w.N.]. Dem Senat erscheint es jedoch sachgerecht, auf den tatsächlichen Erfüllungsort abzustellen, an dem eine faktische Leistungsbewegung stattgefunden hat oder vorgesehen ist. Danach ist die geschuldete Beförderungsleistung im Hinblick auf den geplanten Zwischenstopp und den Wechsel des Fluggeräts in Kuwait-Stadt jedenfalls teilweise auf dem Territorium dieses Staates zu erbringen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass es Kuwait als Land der Eingriffsnorm in der Hand hat, den Weiterflug zu verhindern [vgl. auch Staudinger aaO., Art. 9 Rom-VO Rn. 108, wonach bei Teilleistungen an mehreren Erfüllungsorten die Eingriffsnormen aller dieser Ort berücksichtigungsfähig sein sollen, sofern sie die weiteren Eingriffsanforderungen des Art. 9 Abs. 3 Rom-I-VO erfüllen]. cc. Die Voraussetzung schließlich, wonach die maßgeblichen Bestimmungen des Erfüllungsortstaates die Vertragserfüllung unrechtmäßig, gesetzeswidrig oder illegal werden lässt, ist im Hinblick auf das kuwaitische Gesetz erfüllt. Es genügt, dass der Abschluss des in Rede stehenden Beförderungsvertrags nach kuwaitischem Recht verboten war und dieser deshalb nicht durchgeführt werden darf. b. Auch wenn mithin die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Rom-I-VO vorliegen, zwingt die Vorschrift nicht zur Beachtung der fremden Eingriffsnorm, sondern räumt dem Gericht ein gebundenes Ermessen ein, das sich an den in Art. 9 Abs. 3 Satz 2 Rom-I-VO genannten Kriterien auszurichten hat, wobei die Vorschrift als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist [EuGH Urt. v. 18.10.2016- C-135/15 - Rn. 44]. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben - Art und Zweck der Eingriffsnorm sowie ihre Anwendungsfolgen - ist der nach Unionsrecht grundsätzlich berücksichtigungsfähigen kuwaitischen Eingriffsnorm keine Wirkung zu verleihen. Denn diese ist nach deutschem Verständnis inhaltlich inakzeptabel. (1) Das kuwaitische Einheitsgesetz zum Israel-Boykott hat keinen internationalisierungsfähigen Inhalt, wie etwa ein UN-Embargo, dem ein allgemein internationaler Konsens zugrunde liegt [vgl. MüKom-Martiny aaO., Art. 9 Rom-I-VO Rn. 121; Staudinger aaO., Art. 9 Rom-I-VO Rn. 117]. Die durch das kuwaitische Einheitsgesetz zum Israel-Boykott bewirkte Kollektivbestrafung aller Menschen, die in Israel leben, die israelische Staatsangehörigkeit besitzen oder im Auftrag oder im Interesse Israels handeln, als Reaktion auf die nicht anerkannte Gründung des Staates Israel stellt sich als unverhältnismäßig dar und entspricht nicht dem Standard vergleichbarer Maßnahmen der EU gegen andere Staaten. So richten sich etwa die gegen die russische Föderation als Reaktion auf die illegale Annexion der Krim und die vorsätzliche Destabilisierung der Ukraine als unabhängiges Nachbarland verhängten Visaverbote und Vermögenseinfrierungen gegen 155 natürliche Personen, die für Aktionen gegen die territoriale Integrität der Ukraine verantwortlich sind und die russischen Entscheidungsträger unterstützen, und beschränken sich im Übrigen auf Sanktionen gegenüber Unternehmen. (2) Ebenso wenig stehen die Vorschriften in dem kuwaitischen Einheitsgesetz zum Israel-Boykott mit Grundsätzen der internationalen Rechtsgemeinschaft oder dem deutschen Recht in Einklang noch liegen ihnen international-typische Interessen zugrunde. Die mit diesem Gesetz verfolgten kuwaitischen politischen und wirtschaftlichen Ziele stimmen mit den deutschen außenpolitischen Wertungen und Interessen in keiner Weise überein; die darin zum Ausdruck kommende Missachtung des Staates Israel und die Sanktionen gegen diesen widersprechen fundamentalen Grundwerten der deutschen Rechtsordnung und führen zu einer ernsthaften Störung des deutschen Gesellschafts- und Wirtschaftssystems. (3) Darüber hinaus stehen die Folgen, die eine Anwendung der kuwaitischen Eingriffsnorm bewirkt, im eklatanten Widerspruch zu vorrangigen europäischen Vorgaben wie auch deutschen Wertentscheidungen und Zielvorstellungen. Hierzu gehören der das Unionsrecht prägende Grundsatz der Nichtdiskriminierung u.a. wegen Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV (ex-Art. 12 EG-Vertrag), Art. 21 Abs. 2 GR-Charta) sowie nationaler oder ethnischen Herkunft (Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 21 Abs. 1 GR-Charta, Art. 14 EMRK sowie die auf der Grundlage von Art. 19 AEUV erlassenen Richtlinie 2000/43/EG des Rates der Europäischen Union vom 29.6.2000), wobei sich letztere auch mittelbar aus einer Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit ergeben kann. Zwar sind Grundrechtsverpflichtete des Art. 3 GG und Art. 14 EMRG nicht Privatrechtssubjekte; Art. 18 AEUV und Art. 21 GR-Charta gelten nur zugunsten von EU-Bürgern. Jedoch ist die zu treffende Ermessensentscheidung an den gesamten Wertentscheidungen des deutschen Forumstaats zu messen, wozu die Grundfreiheiten des Grundgesetzes, des EU-Rechts sowie die Menschenrechte der EMRK zählen. Zudem statuiert § 21 Abs. 2 Satz 2 LuftVG eine grundsätzliche Beförderungspflicht für Luftfahrtunternehmen jedermann gegenüber. Das kuwaitische Einheitsgesetz zum Israel-Boykott zielt jedoch nach Inhalt und konkreter Anwendung darauf ab, Personen wegen ihrer Abstammung und Herkunft zu diskriminieren. Hierfür spricht zunächst die ethnische Zusammensetzung des israelischen Staatsvolks. Wie der Kläger bereits erstinstanzlich dargelegt und unter Vorlage der amtlichen Zählung des Zentralen Israelischen Statistikbüros vom 9.5.2016 (Anlage K 11) belegt hat, machen unter den israelischen Staatsbürgern Juden mit 74,8 % nahezu Dreiviertel der Gesamtbevölkerung aus, ohne dass dem seitens der Beklagten entgegengetreten wurde. Damit kann als unstreitig angenommen werden, dass mit der Anknüpfung an die israelische Staatsbürgerschaft eine statistisch begründete stärkere Beeinträchtigung jüdischer Menschen im Vergleich zu anderen einhergeht, weil die israelische Staatsangehörigkeit durch die Juden als dominierendes Staatsvolk charakterisiert wird, welches seinerseits die Voraussetzungen für eine Ethnie erfüllt [vgl. Ermann/Armbrüster, BGB, 15. Aufl., § 1 AGG Rn. 6; ebenso werden in der britischen Rechtsprechung Juden als ethnische Gruppe anerkannt, vgl. etwa Seide v. Gillette Industries Ltd., IRLR 427 (1980)]. Des Weiteren indiziert die Formulierung "gegen zionistische Banden im besetzten Palästina" in dem Dekret des Staates Kuwait, wie sie sich dem als Anlage B 15 vorgelegten Schreiben des Außenministeriums des Staates Kuwait vom 30.1.2018 zu dem kuwaitischen Einheitsgesetz zum Israel-Boykott entnehmen lässt, dass es in der Sache um die ethnische Diskriminierung der Juden geht; denn Zionismus bezeichnet eine jüdische Bewegung, die das Ziel hat, einen selbstständigen Nationalstaat für Juden in Palästina zu schaffen. 6. Die Beklagte kann die Beförderung des Klägers jedoch deshalb verweigern, weil ihrer Durchführung ein tatsächliches Leistungshindernis entgegensteht. Trotz des abschließenden Charakters von Art. 9 Abs. 3 Rom-I-VO bleibt gleichwohl eine materiellrechtliche Beachtung der ausländischen Eingriffsnorm auf sachrechtlicher Ebene grundsätzlich zulässig. Diese kann sich als tatsächlicher Umstand im Rahmen der lex causae auswirken. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist zu trennen zwischen der rechtlichen Berücksichtigung von Eingriffsnormen nach Art. 9 Abs. 3 Rom-I-VO und anderen, durch diese Regelung nicht präkludierten Formen der faktischen Berücksichtigung [EuGH Urt. v. 18.10.2016 aaO. - Rn. 51 f]. Danach können die faktische Existenz der kuwaitischen Verbotsnorm und ihre Auswirkungen ein der Vertragserfüllung tatsächlich entgegenstehendes Leistungshindernis bilden. Dieser Umstand findet hier bereits im Rahmen der Prüfung von § 275 Abs. 1 BGB materiell-rechtliche Berücksichtigung, mithin im Erkenntnisverfahren und nicht erst anlässlich der Zwangsvollstreckung, wie der Kläger meint. Die vom Kläger gebuchte Flugbeförderung ist tatsächlich unmöglich, weil es zumindest äußerst wahrscheinlich ist, dass ihr ein unüberwindbares Leistungshindernis entgegenstand und noch entgegensteht. Denn der Staat Kuwait, der an der Bewirkung der Leistung durch Gewährung des Umstiegs auf seinem Staatsgebiet mitwirken müsste, würde sich dem aller Voraussicht nach verweigern. a. Insoweit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erfüllung des Beförderungsvertrags unstreitig teilweise in Kuwait hätte erfolgen müssen, da der vom Kläger gebuchte Flug von Frankfurt am Main nach Bankgkok und zurück sowohl beim Hin- als auch Rückflug eine Zwischenlandung mit Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt vorsah, welche unstreitig ein Umsteigen auf dem Flughafen in Kuwait-Stadt erforderlich machte. Der Transitbereich eines Flughafens bei einer Zwischenlandung gehört jedoch zu dem rechtlichen Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates bzw. Landes, in dessen Gebiet der Flughafen liegt [vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 2 Rn. 74 und § 5 Rn. 7]. Dementsprechend gelten dort die jeweiligen Gesetze und Regelungen des Staates/Landes, auf dessen Territorium man sich befindet (sog. Gebietshoheit). Zwar hätte der Kläger für den Transit selbst keine besonderen Dokumente vorlegen müssen. Denn ein Kuwait-Transit-Visum ist nur erforderlich, wenn der Transitbereich des Flughafens verlassen wird oder sich Reisende bei einer Durchreise mehr als 24 Stunden in Kuwait aufhalten, was nach den Flugdaten des gebuchten Fluges nicht der Fall war. Die Beklagte hat jedoch belegt, dass das nicht für israelische Staatsbürger gilt, diese also auch den Transitbereich generell nicht betreten dürfen. Wie sich aus dem von der Beklagten als Anlage B 4 vorgelegten Ausdruck aus Timatic, einer von der IATA, dem internationalen Dachverband der Fluggesellschaften, betriebenen Datenbank entnehmen lässt, wird Inhabern von israelischen Reisedokumenten in Kuwait die Einreise oder der Transit verweigert, selbst wenn sie nicht das Flugzeug verlassen und ihren Flug in derselben Maschine fortsetzen. Zwar handelt es sich hierbei nicht um ein amtliches Dokument. Gleiches folgt jedoch aus der Stellungnahme der Kuwaitischen Botschaft in Deutschland vom 10.10.2017 (Anlage B 14). Danach ist aufgrund der Vorschriften des Staates Kuwait für israelische Staatsangehörige sowohl ein Flug zwecks Einreise nach Kuwait unzulässig, als auch eine Landung zum Zwecke des Transits bzw. der Weiterreise zu einem anderen Zielflughafen. Dabei wird durch die Erwähnung eingangs dieser Stellungnahme auch ein Zusammenhang zu dem Boykottgesetz Nr. 21/1964 hergestellt. Aufgrund beider Dokumente erachtet der Senat es als hinreichend nachgewiesen, dass der Kläger als Inhaber eines israelischen Reisepasses nicht nach Kuwait reisen darf, und zwar auch dann nicht, wenn er nicht in das Land einreisen, sondern sich lediglich zwecks Durchreise und Umstieg im Transitbereich auf dem Flughafen in Kuwait-Stadt aufhalten will. Dass sich mit dem Kläger ein Fluggast israelischer Staatsbürgerschaft an Bord befindet, wird der Beklagten spätestens bei der Passkontrolle im Rahmen des Eincheckvorgangs am Abflughafen in Frankfurt am Main bekannt. Es ist daher davon auszugehen, dass sie dessen Passagierdaten, auch wenn Kuwait nicht zu den Ländern gehört, die erweiterte Passagierdaten anfordern (sog. Vorab-Passagier-Informationssystem), noch vor Abflug an die zuständigen Behörden am Flughafen in Kuwait-Stadt weiterleiten und der Staat Kuwait in seinem Hoheitsgebiet die weitere Leistungserbringung tatsächlich unterbinden wird. Damit steht aber zu erwarten, dass dem Kläger nach der Zwischenlandung auf dem Flughafen in Kuwait-Stadt von den Behörden vor Ort der Weiterflug nach Bankgkok verweigert und vielmehr die Beklagte angewiesen wird, ihn unverzüglich auf ihre Kosten wieder zurück nach Frankfurt am Main zu fliegen. Insoweit kann die Beklagte innerhalb des Staates Kuwait den nationalen Geboten oder Verboten nur gehorchen [vgl. Ipsen, Völkerrecht 5. Aufl. § 23 Rn. 67]. Der Kläger kann also allenfalls noch den Flug von Frankfurt am Main nach Kuwait-Stadt als erste von der Beklagten zu erbringenden Teilleistung in Anspruch nehmen. Diese Teilunmöglichkeit steht hier der vollständigen Unmöglichkeit gleich, da nur die vollständige Leistung - Anschlussflug nach Bankgkok und Rückflug über Kuwait-Stadt nach Frankfurt am Main - dem Vertragszweck entspricht und die Teilleistung - Flug von Frankfurt am Main nach Kuwait-Stadt - für den Kläger sinnlos wäre [vgl. BGH Urt. v. 17.2.1995 - V ZR 267/93 - Rn. 15]. b. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die enge Verbindung zwischen der Beklagten als Leistungsschuldner und dem eingreifenden ausländischen Staat nicht unberücksichtigt bleiben könne, der es selbst in der Hand habe, das diskriminierende Gesetz zu ändern. Zwar handelt es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen, dessen Anteile zu 100 % von dem Staat Kuwait gehalten werden. Aufgrund dieser Beteiligungsstruktur wird etwa von Freitag die Auffassung vertreten, dass sich die kuwaitische Eingriffsnorm für die Beklagte nicht als externes Leistungshindernis darstelle, dem sie und der Kläger gleichermaßen hilflos ausgesetzt seien. Vielmehr sei der Beklagten als Staatsunternehmen das Verhalten ihres kontrollierenden Alleingesellschafters zuzurechnen, weil der Staat Kuwait nicht aus der von ihm frei wählbaren Organisationform privatrechtliche Vorteile ziehen dürfe [NJW 2018, 430 (433)]. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. aa. Die Beklagte als juristische Person und ihr Alleingesellschafter stellen unterschiedliche Rechtssubjekte dar. Das Hindernis, dass ein israelischer Staatsbürger nicht mit einem Zwischenaufenthalt in Kuwait befördert werden kann, betrifft auch jede andere Fluggesellschaft. bb. Vor allem jedoch kann der Staat Kuwait aufgrund seiner völkerrechtlich anerkannten Gebietshoheit bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Fremde sein Staatsgebiet betreten dürfen [Ipsen aaO.], und zwar unabhängig davon, ob er als Staatsunternehmen eine Fluggesellschaft betreibt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Staat Kuwait durch internationale Abkommen gebunden und seine Gebietshoheit anderweitig geregelt hätte. Die von dem Kläger erstinstanzlich in Bezug genommene Regelung in Article I. Section 1. des International Air Services Transit Agreement vom 7.12.1944 (vgl. Anlage K 18/GA 84 ff) gewährt lediglich ein Recht auf den Überflug über das Gebiet eines fremden Staates, ohne in diesem zu landen (Ziffer 1.), sowie ein Recht auf eine technische Zwischenlandung in einem fremden Staat, also z.B. zum Tanken, ohne Personen oder Fracht abzuladen oder aufzunehmen (Ziffer 2.). Beide Freiheiten sind vorliegend nicht tangiert. Zudem muss gemäß Article I. Section 2 des vorgenannten "Agreement" die Ausübung der in Section 1. geregelten Freiheiten in Übereinstimmung mit der Convention on Internation Civil Aviation erfolgen. Diese bestimmt in Article 13, dass die Gesetze und Verordnungen jedes Vertragsstaates hinsichtlich Zugang zu oder Ausreise aus seinem Territorium eingehalten werden müssen. Demnach muss jede Fluggesellschaft, die in Kuwait landet oder auch nur zwischenlandet, die dort geltenden Regelungen einhalten und ist deshalb aufgrund kuwaitischer Vorschriften gehindert, Flugreisende mit israelischem Reisepass dorthin zu befördern, sei es zur Einreise oder zum Transit. Ebenso wenig enthält das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Kuwait über den Fluglinienverkehr vom 30.4.1974 Regelungen, die den Staat Kuwait verpflichteten, Passagiere unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit kuwaitisches Hoheitsgebiet betreten zu lassen, und sei es nur zur Durchreise. Schließlich ist auch der von dem Kläger in Bezug genommenen Charta der Vereinten Nationen kein völkerrechtliches Verbot zu entnehmen, das es Staaten untersagt, israelischen Staatsbürgern vom Betreten ihres Hoheitsgebiets auszuschießen. cc. Ob sich die Rechtslage bei einer Beförderung von Frankfurt am Main nach Bankgkok und zurück auf einer Flugstrecke außerhalb von Kuwait anders darstellt, wenn also der Flug kuwaitisches Territorium nicht berührt hätte, bedarf keiner Entscheidung. Denn zum einen war der Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt Teil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und wurde von dem Kläger auch ausdrücklich zum Gegenstand seines Klageantrags gemacht. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Beförderung über einen anderen Transitflughafen oder als Direktflug überhaupt anbietet. c. Der Berufung ist auch nicht darin zu folgen, dass sich das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium als treuwidrig darstellt, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland Flugtickets in Kenntnis des Umstands anbietet, dass der Erbringung der - jedenfalls vollständigen - Beförderungsleistung gegenüber israelischen Staatsbürgern ein tatsächliches Leistungshindernis entgegensteht. Denn unstreitig kann die Beklagte nicht beeinflussen, dass vor der Buchung über die Plattform "....de" die Staatsbürgerschaft des Fluggastes abgefragt wird. Im Übrigen stehen dem Fluggast, so auch dem Kläger, wegen der mit dem Leistungshindernis verbundenen vertraglichen Pflichtverletzung die Rechte nach den in § 275 Abs. 4 BGB aufgeführten Vorschriften zu. 7. Aus demselben tatsächlichen Grund wie in Ziff. 6 macht die Beklagte zu Recht geltend, dass der Kläger nicht über die vom Staat Kuwait vorgeschriebenen Reisedokumente verfügt, ohne die das Reiseziel Bankgkok auf ihrem Streckennetz nicht zu erreichen und damit die Durchführung des gebuchten Flugs undurchführbar war [vgl. BGH Urt. v. 30.11.1972 - VII ZR 239/71]. Hierbei trifft den Kläger als Fluggast eine vertragliche Nebenpflicht, sich vor dem Abflug die für die Einreise in einen Transit- oder Zielstaat von diesem verlangten Papiere einschließlich eines etwa notwendigen Visums zu verschaffen und diese Dokumente während des Fluges mitzuführen [BGH Urt. v. 15.5.2018 - X ZR 79/17 - Rn. 9]. Bei der unter 6. a. dargestellten Rechtslage ist es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der Staat Kuwait dem Kläger bei dem geplanten Zwischenstopp wegen - aus kuwaitischer Sicht - mangelhafter Ausweispapiere die Einreise selbst in die Transitzone des Flughafens untersagen und ihn umgehend des Landes verweisen, keinesfalls aber nach Bankgkok weiterreisen lassen wird [vgl. auch Freitag , aaO., Rn. 39]. Der Senat verkennt nicht, dass es für den Kläger unbefriedigend ist, dass die Vorschriften der tatsächlichen Unmöglichkeit dazu führen, dass die Beklagte weiterhin an ihrer Praxis festhalten kann, von der Bundesrepublik Deutschland aus Fluggäste israelischer Staatsbürgerschaft nicht auf solchen Flügen zu befördern, die einen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt vorsehen. Hier eine Änderung herbeizuführen, ist aber der Außen- und Rechtspolitik vorbehalten und nicht Aufgabe der Gerichte. 8. Dahingestellt bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 21 Abs. 2 AGG gegeben sind. Denn ein solcher wäre jedenfalls wegen Ablaufs der zweimonatigen Frist zur Geltendmachung wieder erloschen. a. Nach § 21 Abs. 5 Satz 2 AGG ist ein Anspruch nach § 21 Abs. 1 und 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Erlöschen des materiellen Anspruchs führt [MüKo/Thüsing aaO., § 21 AGG Rn. 65]. Nach richtlinienkonformer Auslegung ist für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, hier also des Schadens abzustellen [so auch BT-Drs. 16/1780, Seite 47; Palandt/Grüneberg aaO., § 21 AGG Rn. 8; MüKo/Thüsing aaO., § 21 AGG Rn 6]. Grundsätzlich ist ein Anspruch entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann; erforderlich ist seine Fälligkeit [Palandt/Ellenberger aaO., § 199 BGB Rn 3). Die Entstehung eines Schadensersatzanspruches nach § 21 Abs. 2 AGG setzt ferner die Entstehung eines Schadens voraus [Palandt/Ellenberger aaO., § 199 BGB Rn. 15; Palandt/Grüneberg aaO., § 21 AGG Rn. 8]. Dieser liegt hier in der Rücktrittserklärung der Beklagten mit Emailschreiben vom 14.6.2016. b. Mangels außergerichtlicher Geltendmachung jeglichen Anspruchs lag bereits sowohl der Eingang der Klage bei Gericht am 10.3.2017 wie auch ihre Zustellung am 10.4.2017 außerhalb der Zweimonatsfrist. 9. Der Kläger kann auch keinen Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten. a. Zwar bleiben Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach § 21 Abs. 3 AGG unberührt, wenn mit der Diskriminierung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbunden ist. Jedoch begründet eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegend Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann [BGH Urt. v. 6.10.2009 - VI ZR 314/08 - Rn. 13]. b. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ob eine Rechtsverletzung schwerwiegend ist, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab [BGH aaO.]. Insoweit ist hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für die Rücktrittserklärung der Beklagten und damit die Nichtbeförderung des Klägers ein sachlicher Grund vorlag, weil ihr jedenfalls die Weiterbeförderung des Klägers ab Kuwait-Stadt tatsächlich unmöglich gewesen wäre und der Kläger aus kuwaitischer Sicht nicht über ein gültiges Reisedokument verfügte und damit den Staat Kuwait auch nicht zum Zweck der Durchreise betreten durfte. Aufgrund dieser Bestimmungen wäre auch jede andere Fluggesellschaft gehindert, den Kläger oder einen anderen Passagier mit einem israelischen Pass auf einem Flug mit Zwischenlandung in Kuwait-Stadt zu befördern. 10. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1; 708 Ziff. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.