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Urteil

16 U 38/19

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0130.16U38.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 190/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die folgenden Äußerungen zu behaupten und/ oder die folgenden Äußerungen und Abbildungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: b) „(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“ c) „(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“ d) „(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“ e) ein großflächiges Porträtbild des Klägers in kirchlichem Gewand und eine Sprechblase mit dem folgenden Text „(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“ wenn dies erfolgt wie unter der URL http://www.(...).org und aus der Anlage K2 ersichtlich sowie auf der Beschriftung des am 19. Februar 2018 in Stadt1 gezeigten Kleinlasters geschehen (Anlage K4). Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.822,96 € zu zahlen. Im Übrigen (Äußerung Buchstabe a) und anteilige - auch vorgerichtliche - Kosten) wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Instanzen - haben der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu Buchstabe b) bis e) jeweils in Höhe von 12.000,- €. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten einschließlich der tenorierten vorgerichtlichen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-03 O 190/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die folgenden Äußerungen zu behaupten und/ oder die folgenden Äußerungen und Abbildungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: b) „(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“ c) „(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“ d) „(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“ e) ein großflächiges Porträtbild des Klägers in kirchlichem Gewand und eine Sprechblase mit dem folgenden Text „(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)“ wenn dies erfolgt wie unter der URL http://www.(...).org und aus der Anlage K2 ersichtlich sowie auf der Beschriftung des am 19. Februar 2018 in Stadt1 gezeigten Kleinlasters geschehen (Anlage K4). Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.822,96 € zu zahlen. Im Übrigen (Äußerung Buchstabe a) und anteilige - auch vorgerichtliche - Kosten) wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits - und zwar beider Instanzen - haben der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu Buchstabe b) bis e) jeweils in Höhe von 12.000,- €. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten einschließlich der tenorierten vorgerichtlichen Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger, der seit dem 18. September 2016 Bischof von Limburg ist, verlangt die Unterlassung von Äußerungen und der Veröffentlichung eines Bildes, ferner Ersatz der Kosten eines Abschlussschreibens. Der Beklagte ist Abtreibungsgegner, Aktivist der sogenannten Vereinigung1 und verantwortlich für eine unter der URL http://www.(...).org erreichbare Internetseite, auf welcher die streitgegenständlichen Äußerungen bis zum 16. März 2018 veröffentlicht wurden. Anlass für die streitgegenständlichen Äußerungen ist der Umstand, dass sich Mitarbeiter der katholischen Krankenhausseelsorge des Bistums Limburg - so auch C - an den religionsübergreifenden Trauerfeiern beteiligen, die bei den Bestattungen im sogenannten „D“ auf dem Friedhof1 stattfinden. Diese Bestattungen von Tod- und Fehlgeburten sowie Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen werden seit einigen Jahren von dem gemeinnützigen Verein „D e.V.“ durchgeführt. Der Kläger erfuhr von der Internetseite des Beklagten am 19. Februar 2018. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich in Stadt1 auf, um an der Frühjahrskonferenz der deutschen Bischöfe teilzunehmen. Direkt vor dem Tagungshotel war am Morgen ein Kleinlaster mit einem großflächigen Bild des Klägers und einer Sprechblase mit der Äußerung wie Buchstabe e) abgestellt worden. Der Beklagte wurde wegen der streitgegenständlichen Äußerungen sowie der Bildveröffentlichung mit anwaltlichen Schreiben vom 19. Februar 2018 (Anlage K5, Bl. 24 ff. d. A.) auf Unterlassung in Anspruch genommen; eine Unterlassungserklärung gab er nicht ab. Der Pressesprecher der Zentralstelle Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Bistums Limburg, E, hatte dem Beklagten mit E-Mail vom 30. Januar 2018 (Anlage B8, Bl. 102 d. A.) u.a. mitgeteilt, dass der Kläger für den Lebensschutz stehe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums dazu beitragen, dass alle Kinder, die nicht zum Leben kommen konnten, in Würde beigesetzt werden können. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht am 15. März 2018 eine einstweilige Verfügung zu den streitgegenständlichen Äußerungen und der Bildveröffentlichung erlassen (Az. …). Die einstweilige Verfügung wurde dem Beklagten am 20. März 2018 zugestellt; die mit Anwaltsschriftsatz vom 6. April 2018 begehrte Abschlusserklärung gab der Beklagte nicht ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen der streitgegenständlichen Äußerungen sowie der Bildveröffentlichung zu, da sie ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten. Die Äußerungen stellten unrichtige Tatsachenbehauptungen, im Übrigen eine strafbare Verleumdung des Klägers dar. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die folgenden Äußerungen zu behaupten und/ oder die folgenden Äußerungen und Abbildungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) – e) (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) wenn dies erfolgt wie unter der URL http://www.(...).org und auf der Beschriftung des am 19. Februar 2018 in Stadt1 gezeigten Kleinlasters geschehen (Anlage K4); 2. den Beklagten zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € an den Kläger zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat u.a. die Auffassung vertreten, der Kläger werde nicht in seinen Rechten verletzt. Ihm sei die streitgegenständliche Kritik zuzumuten, weil sie nicht auf eine Schmähung des Klägers abziele, sondern auf den juristischen und gesellschaftspolitischen Zusammenhang zwischen den seiner Ansicht nach illegalen Abtreibungen und den „massenhaften Entsorgungen“ der sterblichen Überreste der abgetriebenen Kinder auf dem Friedhof1. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 164 bis 172 d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat den Klageanträgen weitgehend entsprochen und die Klage lediglich hinsichtlich des Satzes in Klageantrag zu 1 a) „In seinem Bistum liegt die hessische Landeshauptstadt Wiesbaden.“ zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 172 bis 184 d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihm am 7. Februar 2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einer am 4. März 2019 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - mit einer am 7. Mai 2019 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist. Der Beklagte macht geltend: Er könne sich auf seine Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Ziel seiner Äußerungen sei es, dass öffentlich der bisher nicht hinterfragte Ablauf einer äußerst zweifelhaften Kooperation zwischen einer gewinnorientierten Abtreibungsklinik in Stadt2 (F) und einem Verein1 (D e.V.) hinterfragt werde, an dem federführend im Vorstand eine katholische Seelsorgerin mit Einwilligung des zuständigen Bischofs tätig sei. Der Leser als objektiver Dritte sei durchaus in der Lage, diesen Zusammenhang zu verstehen, wenn er den vollständigen Text betrachte, welcher vom Beklagten veröffentlicht worden sei. Das Landgericht gehe jedoch fehlerhaft nur auf die einzelnen isolierten Aussagen ein, die Gegenstand der Unterlassungsanträge seien, und verenge damit den Verständnishorizont eines objektiven Lesers. Es stehe fest, dass in Wiesbaden auch Abtreibungsopfer aus der F beerdigt würden und dies sehr diskret gehandhabt werde, was sich aus den E-Mails der Stadt Wiesbaden (Anlagen B3 und B4) und dem Vernehmungsprotokoll der Zeugin G (Anlage B2) ergebe. Ferner stehe fest, dass sich die Katholische Krankenhausseelsorgerin C an den Bestattungen beteilige und es widerspruchslos hinnehme, dass dort auch Opfer aus der F begraben würden. Deren Wissen habe sich der Kläger zurechnen zu lassen; diese Umstände seien dem Kläger aber ohnehin bekannt. Der Kläger und die Zeugin C setzten sich damit in Widerspruch zur Haltung der römisch-katholischen Kirche, die keine Relativierung des Lebens gezeugter, aber ungeborener Kinder erlaube, weshalb der Kläger die Beteiligung der Zeugin C an der Bestattungspraxis des Ds e.V. zu unterbinden habe. Das betreffe auch die medizinisch indizierten (Spät)-Abtreibungen an den Stadt3er Kliniken. Die vom Beklagten gewählten Formulierungen seien daher im Kern richtig. Die darüberhinausgehende und zum Teil zugespitzte Wortwahl sei dagegen vom Element der Wertung geprägt und stehe unter dem Schutz nach Art. 5 GG und Art. 10 EMRK. Hinsichtlich der Äußerung zu 1d) nehme das Landgericht überdies eine falsche Bewertung vor. Er - der Beklagte - habe nicht die Behauptung aufgestellt, dass gegen den Kläger strafrechtlich ermittelt werde, sondern lediglich behauptet, dem Kläger sei vorgeworfen worden, für Abtreibung geworben zu haben, was auch den Tatsachen entspreche. Auch sei der Ausdruck „Abtreibungstipps“ umgangssprachlich sehr weit zu fassen. Darunter könne man auch die Wortwahl „Beratungsschein, der für den Schwangerschaftsabbruch notwendig ist“ ohne weiteres subsumieren. Ferner verstoße die Broschüre mit dem Hinweis auf die Beratungsstelle, welche den Beratungsschein ausstellt, gegen kircheninterne Loyalitätspflichten Hinsichtlich der mit dem Bild des Klägers verknüpften Äußerung zu 1e) sei diese durch das Stilmittel der Satire eindeutig überzogen dargestellt, sodass hier schon das Element der subjektiven Wertung überwiese und das Element des Tatsächlichen in den Hintergrund trete. Hier überwiege die Kritik an der Person des Klägers, welche diesem auch als absolute Person der Zeitgeschichte zuzumuten sei. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 7. Juli 2019 verkündeten Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-03 O 190/18 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 1. Erfolg hat sie lediglich hinsichtlich der Äußerung zu 1a) „Danach werden die sterblichen Überreste der Opfer unauffällig beiseitegeschafft, um alle Spuren zu verwischen. An diesem Punkt kommt A ins Spiel, der Bischof von Limburg.“ In dieser Äußerung sieht der Senat noch keine unwahre oder sonst ehrenrührige Tatsache, die einen Unterlassungsanspruch des Klägers rechtfertigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die sterblichen Überreste der Opfer unauffällig beiseitegeschafft werden, um alle Spuren zu verwischen. Die Äußerung, dass an diesem Punkt der Kläger ins Spiel komme, ist nämlich als eine neutrale Feststellung zu bewerten, die noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers beinhaltet. Denn sie lässt offen, w i e der Kläger ins Spiel kommt. Ebenfalls neutral wird danach nämlich lediglich erwähnt, dass Wiesbaden im Bistum Limburg liegt. 2. Anders verhält es sich mit den übrigen inkriminierten Äußerungen. Deren Unterlassung kann der Kläger auch nach Auffassung des Senats gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK verlangen, weil sie unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen. Hinsichtlich der Bewertung dieser Äußerungen durch das Landgericht und der vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange beider Seiten, die angesichts der Rechtsnatur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts geboten ist, kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht. Er sieht sich aufgrund der mit der Berufung vorgebrachten Einwände lediglich noch zu den folgenden Ausführungen veranlasst. Hinsichtlich der Äußerung zu 1b) „Auf diesem Wege sollen sie heimlich verschwinden. Das ist ganz im Sinne ihres Chefs, dem Bischof von Limburg. A hält damit der Abtreibungsindustrie den Rücken frei, damit sie ungestört ihrem blutigen Geschäft nachgehen kann.“ liegt auch nach Auffassung des Senats eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Zwar handelt es sich um eine Bewertung des Beklagten anzunehmen, dass sich die Bestattungspraxis am Friedhof1 nicht in Einklang bringen lasse mit der Auffassung der Katholischen Kirche zum Lebensschutz. Dieser Meinung des Beklagten steht aber die vom Kläger durch seinen Pressesprecher geäußerte Auffassung entgegen, dass durch den D auch abgetriebenen Feten ein würdiger Ort der Bestattung gewährt werden solle, damit sie nicht einfach entsorgt würden; das stehe nicht im Widerspruch zu dem Lebensschutz, den die Katholische Kirche als hohen Wert anerkenne, und solle der Abtreibungspraxis keinen Vorschub leisten, sondern dafür sorgen, dass die Kinder, die nicht zum Leben kamen, wenigstens eine würdevolle Bestattung erführen. Da auch diese Auffassung einen besonderen Respekt vor dem Leben und dem erloschenen Leben der Feten zum Ausdruck bringt, enthalten die inkriminierten Äußerungen des Beklagten den - unwahren - Tatsachenkern, dass der Kläger von seiner inneren Haltung her der Abtreibungspraxis Vorschub leisten und diese unterstützen wolle, weshalb die Bestattungsfeiern in Stadt3 unter Beteiligung einer katholischen Seelsorgerin erfolgten. Auch ein heimliches Verschwinden ist nicht gegeben und die diesbezügliche Behauptung unwahr, weil nach der Homepage des Ds e.V. bei einer gemeinsamen Beisetzung im D alle vor Ende des 6. Schwangerschaftsmonats verstorbenen Babys der vergangenen 3-4 Monate gemeinsam in einem Sarg auf dem Gräberfeld D beigesetzt werden. Das geschieht, wie es auf der Homepage unter „Bestattung“ weiter heißt (Anlage K3, Bl. 18 d. A.), unabhängig vom Schwangerschaftsmonat, in dem sie verstorben sind, und egal, ob sie durch Fehl- oder Totgeburt oder durch Abbruch der Schwangerschaft zur Welt kamen. Es findet also - was offen auf der Homepage kommuniziert wird - eine öffentliche, wenn auch anonyme Bestattung der Feten statt, aber eben in einer würdigen Form und damit mit Respekt vor dem Leben, das ihnen vorenthalten bleibt. Entgegen dem Vortrag des Beklagten sieht auch das bayerische Bestattungsgesetz keine verpflichtende Einzelbestattung von Feten und Embryonen vor; in Art. 6 des Gesetzes heißt es lediglich, dass diese bestattet werden können. Wegen der Intention des Klägers und des Ds e.V., auch den abgetriebenen Feten einen würdigen Ort der Bestattung zu geben, ist der Tatsachenkern „heimlich verschwinden“ und „der Abtreibungsindustrie den Rücken freihalten, damit sie ungestört ihrem blutigen Geschäft nachgehen können“ unwahr und muss vom Kläger nicht hingenommen werden. Entsprechendes gilt für die Textpassage 1c) „Ohne den Rückhalt von Leuten wie A würde die deutsche Abtreibungsindustrie nicht funktionieren. (…) Verschwiegenheit gehört zu den Kardinaltugenden von Strukturen, die die systematische Tötung von Menschen betreiben. Deshalb müssen auch beim Babyzid die Leichen heimlich, still und leise verschwinden. Der Bischof von Limburg macht das möglich.“ Hier müssen auch die Sätze 2 und 3 untersagt werden, weil über den vierten Satz „Der Bischof von Limburg macht das möglich.“ unterstellt wird, dass er eine Struktur des systematischen Tötens von Menschen und des klammheimlichen Verschwindenlassens ihrer Leichen unterstützt und unterstützen w i l l, was angesichts der vom ihm geäußerten bzw. vertretenen Auffassung von der Notwendigkeit einer würdevollen Beisetzung der Feten gerade nicht der Fall ist. Hinsichtlich dieser beiden Aussagen mit Tatsachenkern im Rahmen einer Meinungsäußerung trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, weil sie eine üble Nachrede darstellen. Hier kann auf die Ausführungen auf S. 16 des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Auch ist es richtig, dass sich der Beklagte nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (§ 193 StGB). In seiner Berufungsbegründung verweist der Beklagte ohne Erfolg darauf, dass der unbefangene Leser die Äußerungen im Gesamtkontext einfach als Kritik an der Kooperation zwischen einer gewinnorientierten Abtreibungsklinik und dem gemeinnützigen Verein D mit einer katholischen Seelsorgerin im Vorstand und bei Durchführung der Beerdigungsrituale verstehen würde. Das greift aber zu kurz. Hier geht es um die willentliche Unterstützung dieser Abtreibungspraxis, die dem Kläger durch die Formulierungen “klammheimlich“, „Spuren verwischen“, „der Abtreibungsindustrie den Rücken freihalten“ u.a. unterstellt wird, die er aber weit von sich weist, ohne dass der Beklagte Gegenteiliges beweisen könnte. Da sich der Kläger auf das Recht der Abtreibungsopfer, die nun einmal da sind, auf eine würdevolle Bestattung beruft und gerade die Übereinstimmung dieser Bestattungen mit der Auffassung der Katholischen Kirche zum Lebensschutz/Lebensrecht auch ungeborenen Lebens vertritt, kann der Beklagte seine Behauptung einer „lebensfeindlichen Unterstützung“ durch den Kläger nicht beweisen. Auch die Vernehmung des Pressesprechers des Bistums Limburg, des Zeugen E, hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Denn aus der Presseerklärung vom 30. Januar 2018 (Anlage B8, Bl. 102 d. A.), in der der Bischof es begrüßt, dass es überall in Deutschland Friedhöfe für Sternenkinder gibt, lässt sich - wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nicht entnehmen, dass der Kläger eine strukturelle Verstrickung mit bestimmten Abtreibungseinrichtungen ausdrücklich billige. Kern der Äußerungen des Beklagten ist, dass dem Kläger Absichten unterstellt werden, die er nicht hat bzw. der Beklagte nicht beweisen kann. Eine positive Einstellung des Bischofs zur geschilderten Beerdigungspraxis lässt keinen Rückschluss auf eine positive Einstellung zur Abtreibung zu. Hinsichtlich der Textpassage zu 1d) „Erst kürzlich wurde A vorgeworfen, für Abtreibung zu werben. Das Katholische Bezirksbüro des Bistums Limburg hatte eine Broschüre mit Abtreibungstipps herausgegeben.“ hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, Satz 1 der Äußerung sei unvollständig und deshalb unwahr, weil zwar die Zentrumspartei dem Kläger vorgeworfen habe, gegen den alten § 219 a StGB verstoßen zu haben, indes von der Staatsanwaltschaft bereits abgelehnt worden sei, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Nach Auffassung des Senats ist Satz 1 der Äußerung jedenfalls deshalb unwahr, weil er mit Satz 2 zusammengelesen werden muss. Satz 1 leitet über zu Satz 2, in welchem die Erläuterung zu Satz 1 steht. Diese ist jedoch unzutreffend, weil das Katholische Bezirksbüro B keine Broschüre mit Abtreibungstipps herausgegeben hat. Es verweist lediglich darauf, dass von dem Diakonischen Werk B neben vielen anderen Angeboten auch gemäß § 219 StGB eine Beratung mit Ausstellung des Beratungsscheins angeboten wird, die für den Schwangerschaftsabbruch notwendig ist. Eine Broschüre mit „Abtreibungstipps“ stellt das aber nicht dar. Hier wird eine Kontaktstelle genannt, wo es eine Beratung mit der Möglichkeit gibt, einen Beratungsschein zu erhalten. Das sind keine Abtreibungstipps, sodass dem Beklagten nicht in seiner Auffassung gefolgt werden kann, das Wort stelle nur eine überspitzte Formulierung dar. Auch dient die in der Broschüre genannte Beratung zunächst einmal dem Schutz des ungeborenen Lebens und ist nur als ultima ratio mit der Ausstellung eines Beratungsscheins verbunden. Hinsichtlich der Äußerung 1e), die dem Kläger in der Sprechblase auf dem Foto in den Mund gelegt wird „Und lass die KINDERLEICHEN aus Deutschlands größter ABTREIBUNGSKLINIK bitte lautlos verschwinde! AMEN“ sowie der darunter gesetzten Passage „A, Janusbischof von Limburg“ gilt zunächst das oben zu den Textpassagen 1b) und 1c) Gesagte entsprechend, auch wenn man - wie der Senat - in der dem Bischof in den Mund gelegten Äußerung kein Gebet sieht. Der Begriff „Janusbischof“ erweckt bei dem unbefangenen Leser, der den Begriff des Januskopfes kennt, überdies die vom Beklagten nicht bewiesene und deshalb als unzutreffend zu behandelnde Tatsache, der Bischof habe - bildlich gesprochen - zwei Gesichter und befürworte oder billige - wie in der Sprechblase „zitiert“ - die Abtreibungsindustrie. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt im Begriff des Janusbischofs nicht nur eine Wertung, weil er im Zusammenhang mit dem Text in der Sprechblase gesehen werden muss und gesehen werden soll. 3. Zu Recht hat das Landgericht auch den Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich des Porträtfotos in Verbindung mit der Sprechblase und dem Untertext untersagt. Ein entsprechender Anspruch besteht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, 22 f. KUG oder Art. 6 Abs. 1 DSGVO, jeweils in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1, 85 DSGVO. Auf die Diskussion zur Fortgeltung der §§ 22, 23 KUG nach Inkrafttreten der DSGVO (Art 85 als Öffnungsklausel) im angefochtenen Urteil wird verwiesen. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf den Kläger als Person der Zeitgeschichte und sein Recht zur Satire. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger als Bischof von Limburg um eine Person der Zeitgeschichte handelt und bei dem Thema „Bestattung von abgetriebenen Feten“ um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Denn das Foto steht nicht allein, sondern ist in einen Kontext gestellt (Sprechblase und Unterschrift gemäß Äußerung 1e)) mit einem zu unterlassenden Text. Damit ist es nicht kontextneutral. Die vorzunehmende Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Beklagten (Satire) und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers fällt angesichts der Unwahrheit der mit dem Foto verbundenen Äußerungen zugunsten des Klägers aus. 4. Der Kläger kann auch die mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Kosten des Abschlussschreibens unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) verlangen, jedoch - wegen des Erfolgs der Berufung im Hinblick auf die Äußerung zu 1a) - nur aus einem Gegenstandswert von 50.000,- €, also in Höhe von 1.822,96 €. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 7O8 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG festzusetzen (Äußerung zu 1a bis d) jeweils 10.000,- €, Foto mit Äußerung zu 1e) 20.000,- €).