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Urteil

16 U 279/19

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0827.16U279.19.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2019, Az. 2-03 O 452/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten (Tenor des Landgerichts zu Ziff. II) verurteilt wird, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu tragen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- €, im Übrigen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für die Berufung wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2019, Az. 2-03 O 452/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten (Tenor des Landgerichts zu Ziff. II) verurteilt wird, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu tragen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- €, im Übrigen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für die Berufung wird auf 15.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Entfernung einer von dem Kläger verfassten und von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einem „Redaktionsschwanz“ veröffentlichten Gegendarstellung aus einem Online-Archiv. Am 15. Januar 2016 veröffentlichte die X GmbH & Co. KG auf ihrer nunmehr von der Beklagten betriebenen Internetseite www.(...).de einen den Kläger identifizierenden Artikel, in welchem über ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren berichtet wurde. Dabei wurde auch behauptet, gegen den Kläger werde wegen des Verdachts der (...) ermittelt und er habe einen Großteil der Taten gestanden. Auf Verlangen des Klägers veröffentlichte die X GmbH & Co. KG am 24. Januar 2016 auf www.(...).de eine Gegendarstellung, in der der Kläger unter Angabe der URL des Beitrags die entsprechenden Behauptungen wiedergab und sie als unwahr bezeichnete. Die X GmbH & Co. KG fügte der Gegendarstellung den Zusatz „Anmerkung der Redaktion: (...) hat recht.“ bei. Während der Artikel vom 15. Januar 2016 nicht mehr im Internet verfügbar ist, ist die Gegendarstellung bis heute aufrufbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 77 ff d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass gegen den Kläger im November 2017 ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen (…) erging. Soweit er sich auch gegen die Berichterstattung vom 15. Januar 2016 im Übrigen gewehrt hat, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. November 2019 (Az. ...) über die Frage der Zulässigkeit der Berichterstattung entschieden. Das Landgericht hat der Klage aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch die angegriffene Gegendarstellung betroffen. Die weitere Vorhaltung der Gegendarstellung greife in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen überwögen die Interessen des Klägers. Die Gegendarstellung sei allein auf das Betreiben des Klägers hin veröffentlicht worden. Der Kläger habe damit auf die Berichterstattung der Beklagten unter Wahrnehmung der ihm nach § 56 Abs. 1 RStV zustehenden Rechte reagiert. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe, nachdem die Kammer ihr die entsprechenden Äußerungen untersagte, eine Abschlusserklärung abgegeben und halte den Artikel mit den streitgegenständlichen Behauptungen seit längerer Zeit nicht mehr abrufbar. Hinsichtlich der in der Gegendarstellung in Bezug genommenen Berichterstattung habe die Kammer - bestätigt durch das Oberlandesgericht - entschieden, dass die darin erfolgte Identifizierung des Klägers im Zusammenhang mit dem Vorwurf des (…) unzulässig in dessen Rechte eingegriffen habe. Das Recht auf Gegendarstellung solle dem Schutz des Betroffenen dienen und dürfe nicht zu seinen Lasten wirken. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Gegendarstellung aufgrund ihrer Anmerkung „(...) hat recht“ als eigene Äußerung Schutz verdiene. Die Beklagte habe dem Gebot nach § 56 Abs. 1 S. 5 RStV zuwider gehandelt, dass eine Glossierung der Gegendarstellung nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden dürfe. Gegen den Kläger sei zwar ein Ermittlungsverfahren geführt worden und ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen. Dieser erfasse aber nicht die in der Gegendarstellung angegriffenen Behauptungen. Zu Gunsten der Beklagten wirke ferner, dass die Gegendarstellung nur durch Eingabe der URL bzw. durch eine Suche auf der Webseite der Beklagten abrufbar sei. Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung zu Online-Archiven berufe, sei einzustellen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit gerade nicht um eine Altmitteilung der Beklagten gehe. Diese Altmitteilung, der ursprüngliche Bericht, sei im Online-Archiv bereits seit Jahren nicht mehr enthalten. Es gehe nicht um eine Berichterstattung über eine erfolgte Verurteilung, sondern um konkrete Äußerungen, deren Unwahrheit die Beklagte nicht mehr angreife. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich aus der Rechtsprechung zu Online-Archiven ein Anspruch der Presse auf Integrität und Vollständigkeit des Archivs ableiten lasse. Da die Ursprungsmitteilung nicht mehr aufrufbar sei, sei das Online-Archiv der Beklagten bereits unvollständig. In dem Verhalten des Klägers sei auch kein widersprüchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB zu erkennen, zumal sich die Umstände seit der Aufforderung zur ursprünglichen Veröffentlichung der Gegendarstellung maßgeblich geändert hätten. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, die von dem Landgericht auf Seiten des Klägers eingestellten Argumente seien größtenteils Scheinargumente und rechtlich nicht haltbar. Sie rügt, dass das Gericht zugunsten des Klägers und zu ihren Lasten gewertet habe, dass der Ausgangsartikel nicht mehr abrufbar ist und sie sich durch eine Abschlusserklärung dauerhaft zur Unterlassung der mit der Gegendarstellung verbundenen Äußerungen verpflichtet hat. Nach § 56 RStV sei es für die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht zwingend erforderlich, dass die Ursprungsmeldung noch abrufbar sei. Eine Gegendarstellung sei stets aus sich heraus verständlich, da die angegriffenen Tatsachenbehauptungen wiederholt würden. Außerdem habe die Beklagte die Ursprungsmeldung nur deswegen entfernt, weil der Kläger gegen sie vorgegangen sei. Wie der Bundesgerichtshof nun festgestellt habe, sei die identifizierende Wortberichterstattung darüber, dass der Kläger (…), nach dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls nicht mehr als rechtswidrig anzusehen. Es fehlten jegliche Ausführungen dazu, warum bzw. inwiefern die Gegendarstellung das Persönlichkeitsrecht des Klägers belaste. Soweit die Bezugnahme in der - in der Gegendarstellung angegebenen - URL des Ursprungsbeitrags auf (…) in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen könnte, wäre dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Kläger hinzunehmen. Bei der Gegendarstellung als solche handele es sich um wahre Tatsachen dahingehend, dass gegen den Kläger nicht wegen (...) ermittelt werde und er kein Geständnis abgegeben habe. Es fehle jegliche Begründung, inwiefern dadurch das Persönlichkeitsrecht des Klägers belastet werde. Bei der Gegendarstellung des Klägers handele es sich gleichzeitig um eine Erklärung der Beklagten. Dies sei kein Widerspruch. Dadurch, dass die Beklagte die an die Gegendarstellung anknüpfende Berichtigung „(...) hat recht“ veröffentlicht habe, habe sie sich die Erklärung des Klägers zu eigen gemacht. Solche Berichtigungen dauerhaft im Online-Archiv vorzuhalten, entspreche der publizistischen Selbstverpflichtung der Beklagten. In der Anmerkung der Redaktion liege keine unzulässige Glossierung, sondern eine Berichtigung im presserechtlichen Sinne, die der Kläger sogar verlangt habe. Untersagt sei zudem nur die Verknüpfung der Gegendarstellung mit einer Erwiderung. Das Landgericht habe die Archiv-Rechtsprechung fehlerhaft angewandt. Es handele sich um eine Altmeldung der Beklagten, selbst dann, wenn die Beklagte lediglich die Gegendarstellung ohne Berichtigung veröffentlicht hätte. Bei korrekter Anwendung der Grundsätze des BVerfG (Entscheidung vom 6.11.2019, 1 BvR 16/13 - „Recht auf Vergessen I“) hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte hat. Zudem gehe die Verpflichtung zur Löschung über das erforderliche Maß hinaus. Insbesondere fehlten jegliche Ausführungen zu alternativen schonenderen Maßnahmen. Der Kläger hätte die Maximaldauer der Abrufbarkeit bei Durchsetzung seines Anspruchs auf Gegendarstellung selbst bestimmen können. Sein Verhalten sei widersprüchlich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2019, Az. 2-03 O 452/18, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf Berufungserwiderung vom 26. Februar 2020 Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Lediglich hinsichtlich der auf die Rechtsverfolgungskosten zuerkannten Zinsen war das Urteil wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu korrigieren. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Unterlassung der weiteren Bereitstellung der Gegendarstellung im Internet bejaht. 1. Soweit der Kläger sein Löschungsbegehren in seiner Klage zunächst auf Art. 17 DSGVO gestützt hat, ist diese Vorschrift - wie auch das Landgericht angedeutet hat - nicht anwendbar. Art. 85 Abs. 2 DSGVO eröffnet u.a. für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken die Regelung von Ausnahmen und Abweichungen von den Datenschutzbestimmungen zum Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit. U.a. für Presseunternehmen, die - wie die Beklagte - Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten anbieten, regelt § 57 Abs. 1 RStV sehr detailliert Ausnahmen von der DSGVO. Nach § 57 Abs. 1 S. 4 und 5 RStV findet demnach Art. 17 DSGVO keine Anwendung. Zudem ist die Verpflichtung der Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zur Aufnahme von Gegendarstellungen in § 56 RStV geregelt. Auch wenn § 56 RStV keinen Löschungsanspruch in Bezug auf Gegendarstellungen normiert, zeigt die Vorschrift, dass das Recht der Gegendarstellung und ihrer Folgen außerhalb der DSGVO angesiedelt ist. 2. Erwogen werden könnte ein Löschungsanspruch „sui generis“. Der Gegendarstellungsanspruch ist ein spezifisch presserechtlicher Anspruch sui generis, der dem Betroffenen die Möglichkeit zu einer Gegenäußerung bietet. Zwar hat er seine Wurzeln im allgemeinen Persönlichkeitsrecht; er bedarf aber keiner Persönlichkeitsrechtsverletzung (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. A., Kap. 11 Rn. 5). Einer Person steht der Anspruch zu, wenn sie von einer Tatsachenbehauptung betroffen ist. Betroffen bedeutet jedoch nicht verletzt. Es genügt, dass die Behauptung sich in individueller, seine Interessensphäre berührender Weise auf den Anspruchsteller bezieht (Wenzel/Burkhardt, aaO., Rn. 59). Dies könnte dafür sprechen, dass es auch bei der Frage der Löschung einer Gegendarstellung nicht auf einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Anspruchstellers im Sinne der §§ 823, 1004 BGB (analog), Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ankommt. Zudem handelt es sich bei einer Gegendarstellung um eine höchstpersönliche Erklärung des Betroffenen, woran auch die Verpflichtung der Presse zum Abdruck nichts ändert. Insoweit könnte dem Betroffenen das Recht zuzubilligen sein, über die eigene Erklärung zu verfügen und sie zurückzuziehen, wenn er der Auffassung ist, dass seinem Anspruch und Bedürfnis nach Schutz Genüge getan wurde. 3. Entsprechende Erwägungen müssen aber nicht vertieft werden, da sich der Unterlassungsanspruch des Klägers zumindest aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ergibt. a) Die Bereithaltung der Gegendarstellung im Archiv der Beklagten stellt einen Eingriff der Beklagten in das nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. aa) Das Landgericht hat angenommen, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die angegriffene Gegendarstellung betroffen sei, weil sie den Namen des Klägers enthalte, den Inhalt der ursprünglichen Berichterstattung aufgreife und den konkret angegriffenen Behauptungen die Entgegnungen des Klägers gegenüberstelle. Insoweit rügt die Beklagte allerdings zunächst zu Recht, dass diese Begründung nicht erklärt, warum die Bereithaltung der Gegendarstellung, die ursprünglich auf Wunsch des Klägers veröffentlicht wurde, nunmehr in seine Rechte eingreifen bzw. sein Persönlichkeitsrecht betreffen soll. Wie das Landgericht dargelegt hat, ist es Aufgabe der Gegendarstellung, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu schützen, indem es einem von einer Äußerung in einem Massenmedium Betroffenen die Möglichkeit einräumt, die Medienberichterstattung durch seine eigene Wortmeldung um seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts zu ergänzen. Durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung hat die Beklagte diesem besonderen Persönlichkeitsschutz Rechnung getragen und zugleich mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung einen Eingriff in den Schutzbereich ihrer Pressefreiheit akzeptiert. Damit diente die Veröffentlichung dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, was grundsätzlich im Widerspruch zur Annahme einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts steht. bb) Dessen ungeachtet beeinträchtigt die weitere dauerhafte Vorhaltung bzw. Bereitstellung der Gegendarstellung im Online-Archiv der Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Zwar ist die Gegendarstellung auf eigenes Betreiben des Klägers veröffentlich worden. Zudem hat die Beklagte durch die Anmerkung der Redaktion klargestellt, dass die Angaben des Klägers zutreffen und gegen ihn weder die „Kripo wegen des Verdachts der (...)“ ermittelte noch er den „Großteil der Taten gestanden“ hat. Dies schließt aber einen Eingriff durch das Vorhalten der Gegendarstellung nach Ablauf der Aktualität nicht aus. Denn durch die Gegendarstellung wird auch Jahre nach ihrer Veröffentlichung weiterhin mitgeteilt, dass der Kläger durch eine Berichterstattung der Beklagten mit (...), einem Ermittlungsverfahren und einem Geständnis in Verbindung gebracht wurde. Trotz der Anmerkung der Redaktion bleibt für einen unbefangenen Leser im Raum stehen, dass es für die Beklagte offenbar Anlass gab, darüber - wenn auch falsch - zu berichten. Insoweit weist der Kläger in der Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass an solchen Vorwürfen meistens „etwas hängen bleibt“. Zudem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 als Anlagen MK B1 fragwürdige Emails eines Herrn A vorgelegt, in denen dieser unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil ... dem Kläger „als rechtskräftig verurteilten Straftäter“ vorschlägt, bei der „rechtsbeugenden Richterin B“ (Anm: … ) jeweilige einstweilige Verfügungen zu beantragen, wenn er verhindern wolle, dass man die Gegendarstellung immer noch in den Suchmaschinen finde. Die Schreiben an den Kläger sind auch an prominenter Stelle in den Suchmaschinen (z.B. google, bing) eingestellt. Dies zeigt, dass die Gegendarstellung immer noch zu Lasten des Klägers wahrgenommen wird. Schließlich lässt die in der Gegendarstellung wiedergegebene URL, die den Begriff (…) enthält, den Schluss auf den Inhalt der Ursprungsberichterstattung zu. Durch die Auffindbarkeit der Gegendarstellung wird der Kläger, der namentlich genannt ist, weiterhin mit einem entsprechenden Vorwurf in Verbindung gebracht. b) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch rechtswidrig, da das Persönlichkeitsrecht des Klägers das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG überwiegt. Der Gegendarstellungsanspruch ist ein spezifischer Anspruch sui generis, der dem Einzelnen eine rechtlich gesicherte Möglichkeit gibt, mit einer Gegenäußerung einer Darstellung seiner Person in den Medien zeitnah entgegentreten zu können (Soehring/Hoene, Presserecht, 6. A., § 29 Rn. 29.3). Er dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, weshalb seinen Schutzinteressen ein hoher Stellenwert beizumessen ist und sich der Schutz nicht in sein Gegenteil verkehren darf. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zunächst zu Recht berücksichtigt, dass die Beklagte im Unterlassungsverfahren eine Abschlusserklärung hinsichtlich der Äußerungen abgegeben hat, die Gegenstand der Gegendarstellung sind. Damit steht fest, dass die Beklagte die Behauptungen, gegen die sich der Kläger mit der Gegendarstellung zur Wehr gesetzt hat, nicht mehr äußern wird, so dass es der Entgegnung durch eine Gegendarstellung nicht mehr bedarf. Dies verstärkt das Interesse des Klägers an einer Löschung der Gegendarstellung, die ihn weiterhin mit den Vorwürfen in Verbindung bringt. Dieses Interesse ist auch deshalb anzuerkennen, weil die Ursprungsmitteilung bereits seit längerer Zeit nicht mehr abrufbar ist. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es nach § 56 Abs. 1 S. 4 RStV für die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht zwingend erforderlich ist, dass die Ursprungsmeldung noch abrufbar ist. § 56 Abs. 1 S. 4 RStV, wonach eine Gegendarstellung dann, wenn die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten wird, so lange anzubieten ist wie die ursprüngliche Tatsachenbehauptung, ist jedoch lediglich Ausdruck des Grundsatzes der Waffengleichheit im Rahmen der medienspezifischen Besonderheiten (Wenzel/Burkhardt, aaO., Kap. 11 Rn. 357) und steht einer Berücksichtigung des Umstands, dass der Ursprungsbericht nicht mehr abrufbar ist, nicht entgegen, wenn es wie hier nicht mehr um den Grundsatz der Waffengleichheit des Betroffenen geht. Soweit die Beklagte einwendet, dass sie die Ursprungsmeldung nur entfernt habe, weil der Kläger gegen sie vorgegangen sei, verkennt sie, dass es das Recht des Klägers war, sich gegen die Berichterstattung zu wehren. Dabei kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bundesgerichtshof habe festgestellt, dass die identifizierende Wortberichterstattung darüber, dass der Kläger (…) habe, nach dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls nicht mehr als rechtswidrig anzusehen sei. Dies ist zwar zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. November 2019 aber auch festgestellt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ursprungsberichterstattung gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen hat, weil sie dem Kläger vor der Veröffentlichung nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und dass die Bildberichterstattung rechtswidrig war; vor diesem Hintergrund hatte der Kläger zunächst einen Anspruch auf Unterlassung der Ursprungsberichterstattung. Zudem betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht die Behauptungen, die Gegenstand der Gegendarstellung sind. Insoweit war die Ursprungsberichterstattung der Beklagten unwahr, wie sie in der Redaktionsanmerkung zu der Gegendarstellung selbst eingeräumt hat. Soweit die Beklagte in der Berufung anmerkt, die Gegendarstellung enthalte wahre Tatsachen (nämlich dass die Kripo gegen den Kläger nicht wegen des Verdachts der (...) ermittelt und er nicht den Großteil der Taten gestanden hat) und wahre Tatsachen seien grundsätzlich hinzunehmen, übersieht sie, dass diese „wahren Tatsachen“ darauf beruhen, dass die Beklagte unwahr über den Kläger berichtet hat, und dass diese wahren Tatsachen zugleich eine negative Konnotation haben, wie oben unter a) dargestellt. Zudem wird der Kläger in der Gegendarstellung durch die Wiedergabe der URL auch mit (…) in Verbindung gebracht. Das ist irreführend, denn weder die Ursprungsberichterstattung noch der Strafbefehl verhalten sich zu einem (…), so dass das Interesse des Klägers daran anzuerkennen ist, dass sein Name nicht in Zusammenhang mit diesem Begriff in Erscheinung tritt. Dies gilt trotz des Umstands, dass er wegen (…) verurteilt wurde und die Betroffene im Zeitpunkt des Kennenlernens erst 13 Jahre alt war. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe die Gegendarstellung selbst formuliert, lässt sie außer Acht, dass die Gegendarstellung grundsätzlich die beanstandeten Stellen bezeichnen und damit angeben muss, auf welche Berichterstattung sie Bezug nimmt. Von daher ist der Kläger mit der genauen Bezeichnung der URL, die den Begriff des (…) beinhaltet, lediglich den Anforderungen an die Anknüpfung der Gegendarstellung an die Erstmitteilung nachgekommen. Ohne Erfolg macht die Beklagte im Rahmen der Interessenabwägung weiter geltend, bei der Gegendarstellung handele es sich (auch) um eine Erklärung der Beklagten und sie habe sich die Gegendarstellung zu eigen gemacht. Bei einer Gegendarstellung, mit der der Betroffene die Medienberichterstattung durch seine eigene Wortmeldung um seine Sicht des Sachverhalts ergänzen kann (Wenzel/Burkhardt, aaO., Kap. 11 Rn. 5), handelt es sich grundsätzlich um eine eigene Erklärung des Betroffenen. Entsprechend hat sich die Beklagte erstinstanzlich noch darauf berufen, dass es sich um eine eigene Erklärung bzw. Äußerung des Klägers handele, die sie nur unter Beachtung ihrer Rechtspflicht nach Aufforderung des Klägers veröffentlicht habe und die als eigene Äußerung des Klägers nicht geeignet sei, ihn rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. In ihrer Anmerkung zu der Gegendarstellung hat die Beklagte eine eigene Erklärung gesehen, die auf die Gegendarstellung Bezug nehme und jeglichen Sinn verlieren würde, wenn die Gegendarstellung gelöscht würde. In der Berufung argumentiert die Beklagte nunmehr dahingehend, sie habe sich die Gegendarstellung durch den Berichtigungsvermerk (d.h. der Anmerkung) zu eigen gemacht. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Allerdings scheidet ein Zu-eigen-Machen nicht schon deshalb aus, weil es sich bei der Anmerkung - wie das Landgericht meint - um eine unzulässige Glossierung handeln würde. Die Anmerkung stellt sich im Ergebnis als eine Berichtigung der Ursprungsberichterstattung durch die Beklagte dar, die der Kläger auch verlangt hatte. Zwar muss sich nach § 56 Abs. 1 S. 5 RStV eine Erwiderung auf die Gegendarstellung auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Berichtigung aber nicht um eine Erwiderung im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 5 RStV (wobei es gegen die Regelung verfassungsrechtliche Bedenken gibt, vgl. z.B. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. A., § 56 RStV Rn. 28; Wenzel/Burkhardt, aaO., Rn. 360). Die Vorschrift soll verhindern, dass eine Gegendarstellung durch eine redaktionelle Anmerkung entwertet wird. Dies ist aber bei der angefügten Berichtigung, die die Gegendarstellung vielmehr zusätzlich stützt, nicht der Fall. Wenn schon eine Anmerkung der Redaktion dahingehend, die Gegendarstellung müsse nach § 56 RStV ohne Rücksicht auf ihre Richtigkeit veröffentlicht werden, als zulässig angesehen wird, weil es sich nicht um eine unzulässige Erwiderung handele (Wenzel/Burkhardt, aaO. Rn. 360, 187; Soehring/Hoene, aaO., Rn. 29.209), dann muss erst recht eine Anmerkung zulässig sein, die der Gegendarstellung zustimmt (vgl. auch Wenzel/Burkhardt, aaO., Rn. 188) Auch wenn die Beklagte durch die Berichtigung der Gegendarstellung zugestimmt hat, hat sie sich diese nicht im presserechtlichen Sinne zu eigen macht. Ob ein Verbreiter sich Fremdäußerungen zu eigen macht, hängt davon ab, wie seine Darstellung auf den Durchschnittsempfänger wirkt und von ihm verstanden wird. Ein Zu-eigen-Machen liegt vor, wenn der Verbreiter die fremde Äußerung so in seinen eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint (Wenzel/Burkhardt, aaO., Kap. 4 Rn. 102). Zwar nimmt die Beklagte in ihrer Anmerkung auf die Gegendarstellung Bezug und stimmt ihr zu. Dennoch bleibt für den Durchschnittsempfänger durch die Kennzeichnung der Erklärung des Klägers als „Gegendarstellung“ - noch dazu mit Datum und Namen des Klägers an ihrem Ende - und der Berichtigung der Beklagten als „Anmerkung der Redaktion“ erkennbar, dass es sich der Sache nach um eine Erklärung des Klägers handelt, auch wenn die Beklagte diese Erklärung in einem eigenen Statement inhaltlich akzeptiert. Entsprechend hat die Beklagte noch in ihrer Klageerwiderung ausgeführt, sie habe die Richtigstellung nur hinzugefügt, um eine Inanspruchnahme auf Veröffentlichung einer Richtigstellung abzuwenden. Selbst wenn man von einem Zu-eigen-Machen ausginge, müsste dennoch berücksichtigt werden, dass es sich bei der Gegendarstellung nicht um eine originäre Berichterstattung der Beklagten handelt und die Zustimmung im Rahmen des „Redaktionsschwanzes“ nicht dazu führen kann, die Gegendarstellung einem gleichwertigen Schutz durch die Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten zu unterstellen. Wenn die Beklagte moniert, dass bei einer Löschung der Gegendarstellung ihre eigene Berichtigung als rechtmäßige Meldung gegenstandslos würde, so ist das ihr Risiko, das sie dadurch eingegangen ist, dass sie die Berichtigung in einen sog. „Redaktionsschwanz“ bzw. eine Anmerkung eingestellt hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Anmerkung inhaltslos wird, wenn die Äußerung wegfällt, auf die sie sich bezieht. Im Übrigen fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung der Beklagten, worin ihr eigenes Interesse daran besteht, Gegendarstellung und Anmerkung weiter in ihrem Archiv vorzuhalten. Sie argumentiert zwar mit ihrem Interesse daran, im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Tätigkeit der Öffentlichkeit ein möglichst vollständiges Archiv anzubieten und eine entsprechende Dokumentation vorzuhalten, wenn sie falsch berichtet hat. Allerdings weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass das Archiv bereits deshalb unvollständig ist, weil die Ursprungsberichterstattung nicht mehr abrufbar ist; zudem überwiegt bei einer falschen Berichterstattung das Interesse des Klägers daran, dass diese vollständig unterbleibt und damit auch „Spuren“ beseitigt werden, die in der Vorhaltung einer Gegendarstellung liegen. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.11.2019 (Beschluss, 1 BvR 16/13 - „Recht auf Vergessen I“) konkretisierte Online-Archiv-Rechtsprechung veranlasst. Geht man wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass die Gegendarstellung ausschließlich eine Erklärung des Klägers darstellt, findet diese Rechtsprechung bereits keine Anwendung. Ginge man mit der Beklagten bei der Gegendarstellung des Klägers in Verbindung mit der Berichtigung von einer „Altmeldung“ der Beklagten aus und davon, dass die Beklagte danach grundsätzlich selbst entscheiden kann, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet (BVerfG, aaO., Rn. 112), kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich dennoch nicht um eine originäre Berichterstattung der Beklagten handelt, sondern diese ihre Grundlage in einer Erklärung des Klägers findet, mit der er seinem im Persönlichkeitsrecht wurzelnden Recht auf Selbstverteidigung Geltung verliehen hat. Diese Veröffentlichung war unstreitig zulässig, beeinträchtigt jetzt aber den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht, ohne dass überwiegende Interessen der Beklagten an einer weiteren Bereitstellung der Gegendarstellung erkennbar wären. Ein solches überwiegendes Interesse ist auch nicht darin begründet, dass die Gegendarstellung nicht mehr ohne weiteres zu finden ist und nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, aaO., Rn. 129 ff) Zwischenlösungen zwischen einerseits der vollständigen Löschung individualisierender Angaben und andererseits deren uneingeschränkten Hinnahme in Betracht zu ziehen sind. Den Beklagten ist zunächst zuzugeben, dass die Gegendarstellung ist bereits nicht mehr ohne weiteres abrufbar ist. Unstreitig ist die Gegendarstellung entweder über eine manuelle Eingabe ihrer URL oder über die Suchfunktion auf www.(...).de. abrufbar. Dort gibt die gezielte Suche nach dem Klägernamen die Gegendarstellung auf der zweiten Seite aus, jedoch lediglich mit dem Titel „Gegendarstellung“ und ohne Vorschau des Inhalts, Bilder oder Namen (vgl. Bl. 47 d.A.). Erst bei Klicken auf die mit dem Wort „Gegendarstellung“ gekennzeichnete Kachel öffnet sich der Inhalt. Bei einer Suche nach dem Namen des Klägers bei Google erscheint die Gegendarstellung auf den ersten zehn Ergebnisseiten nicht. Soweit der Kläger in der Berufungserwiderung behauptet hat, bei einer Google-Recherche mit den Worten „(...)“ erscheine die Gegendarstellung direkt als erstes auf der ersten Seite der Google-Ergebnisse, konnte dies der Senat bei einer eigenen Recherche nicht nachvollziehen. Aus der Anlage MK B1 ergibt sich zwar - was der Senat verifizieren konnte -, dass die Gegendarstellung auf diversen Suchmaschinen bei Eingabe der Suchbegriffe „Gegendarstellung“ und „Stadt1, 24.01.2016“ an prominenter Stelle erscheint; allerdings fehlt insoweit eine Verknüpfung mit dem Namen des Klägers. Ungeachtet dieser nur eingeschränkten Auffindbarkeit ist die Gegendarstellung aber dennoch verfügbar und wird „genutzt“, wie die Emails des Herrn A belegen. Zugleich ist eine weitere Erschwerung der Auffindbarkeit als milderes Mittel weder aufgezeigt noch ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ursprungsberichterstattung nicht mehr abrufbar ist und damit die Gegendarstellung auch ihren Zweck als „Gegenrede“ verloren hat. Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die Ursprungsberichterstattung insoweit unzutreffend und damit rechtswidrig war; die Beklagte hätte überhaupt nicht entsprechend berichten dürfen. Wenn aber der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung hat, dann muss ihm auch ein Anspruch darauf zugebilligt werden, auch die Gegendarstellung - deren Archivierung als abweichende Position es nicht mehr bedarf - als „letzte Spur“ löschen zu lassen. Insoweit überwiegt das Schutzbedürfnis des Klägers, überhaupt nicht mehr in Verbindung mit den Behauptungen im Internet in Erscheinung zu treten. c) Die Beklagte kann schließlich nicht mit dem Argument Erfolg haben, der Kläger hätte von Anfang an eine zeitliche Begrenzung in seinen Antrag mit aufnehmen können, weshalb sein Löschungsbegehren widersprüchlich im Sinne des § 242 BGB sei. Abgesehen davon, dass ein derartiges Ansinnen wenig realitätsnah erscheint, muss es dann, wenn die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit einer derartigen Befristung zugesteht, auch möglich sein, im Nachhinein die Löschung zu verlangen, wenn die Gegendarstellung zum Schutz des Klägers nicht mehr erforderlich ist. Da ein Unterlassungsanspruch besteht, bleibt es auch bei der Verurteilung der Beklagten zur Tragung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, gegen die die Beklagte keine Einwände erhoben hat. Soweit die Beklagte ausweislich des Tenors zu Ziff. II zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verurteilt worden ist, ergibt sich aus der landgerichtlichen Begründung, dass nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB 5 Prozentpunkte gemeint sind. Entsprechend war der Tenor zu korrigieren. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 709 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der Einzelfall gibt Veranlassung, das sog. Recht auf Vergessen und die Rechtsprechung zu Online-Archiven im Hinblick auf eine mit einem Berichtigungsvermerk versehene Gegendarstellung zu konkretisieren.