Urteil
16 U 153/20
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0729.16U153.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.6.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 5. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.6.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 5. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. A. Die Klägerin, die Teil einer Firmengruppe ist, nimmt die Beklagte wegen behaupteter Beratungsfehler im Zusammenhang mit vier in den Jahren von 2008 bis 2011 abgeschlossener und sich jeweils ablösender Zinscollar- und Swap-Verträge auf Schadensersatz in Anspruch. Erstinstanzlich hat sie verlangt, 1. Rückzahlung der von ihr auf die Verträge erbrachten Zahlungen von Zinsdifferenzen in Höhe von 1.403.152,22 €; 2. die Feststellung, dass sie der Beklagten aus dem noch laufenden letzten Vertrag vom 20.10.2011 nichts mehr schulde; 3. die Feststellung, dass die Beklagte ihr den im Zusammenhang mit den vier Verträgen entstandenen steuerlichen Schäden zu ersetzen habe. Die mit dem Klageantrag zu 1. geforderte Summe setzte sich aus Zahlungen auf die vier Verträge wie folgt zusammen Vertrag vom 13.02.2008 21.290,70 € Vertrag vom 24.09.2008 54.945,20 € Vertrag vom 20.10.2009 61.508,66 € Vertrag vom 20.10.2011 905.407,66 € Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zustehe, denn die Beklagte habe die Klägerin anleger- und objektgerecht beraten. Im Übrigen sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie, nachdem der zuletzt geschlossene Payer-Swap-Vertrag seit dem 20.10.2020 beendet ist, zuletzt ihre Anträge dahin ändert, dass sie nunmehr beantragt, 1. Rückzahlung der von ihr auf die Verträge erbrachten Zahlungen von Zinsdifferenzen in Gesamthöre von 1.449.090,79 €, 2. Feststellung, dass die Beklagte ihr den im Zusammenhang mit den vier Verträgen entstandenen steuerlichen Schäden zu ersetzen habe, und den früheren Klageantrag zu 2. für erledigt erklärt. Sie trägt zum Sachverhalt ergänzend vor, dass die Firmen der Gruppe, der die Klägerin angehört, unterschiedliche Gesellschaftsbeteiligungen aufwiesen und unterschiedlichen Finanzbedarf gehabt hätten, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe sie darauf angesprochen, dass es von Vorteil sei, die gesamte Firmengruppe mittels Swap-Geschäften abzusichern. Nachdem beim ersten Geschäft aufgrund der exakten Angaben des Geschäftsführers der Klägerin über den Finanzierungsbedarf der Klägerin der Bezugsbetrag mit 2 Mio. € vereinbart worden sei, seien beim zweiten Geschäft (Höchst-/Mindestzinsvereinbarung mit Wandlungsrecht) vom September 2008 - dies trägt die Klägerin neu vor - bei der Vereinbarung des Bezugsbetrages von 3 Mio. € nun auch die Volumina der anderen Firmen berücksichtigt worden. Hinsichtlich Verhandlungen, die zum vierten Vertrag geführt haben, legt die Klägerin nunmehr das geänderte Protokoll der Beklagten vom 19.10.2011 vor (Bl. 334 ff. d.A.), mit dem diese auf das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 13.10.2011 reagiert hatte. In Bezug auf die geltend gemachten Beratungspflichtverletzungen vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das Landgericht ihren Vortrag dahin verkannt habe, dass das Anlageziel der Klägerin allein gewesen sei, „Schutz vor dem Risiko steigender Zinsen“ haben zu wollen. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, wie genau sie beraten habe. Sie habe insbesondere bei den ersten drei Verträgen, bei denen sie die Klägerin nicht nach ihrer Risikobereitschaft gefragt habe, nicht dargestellt, dass mit den Verträgen ein unbegrenztes Verlustrisiko verbunden sei. Dieses sei nicht nur theoretisch, sondern real und könne ruinös sein. Im Zusammenhang mit dem vierten Vertrag habe die Klägerin eine „geringe Risikobereitschaft“ angegeben, deshalb habe die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass es sich um Hochrisikogeschäfte handele. Das Landgericht habe bei seiner Einschätzung, dass es nur um Zinssicherung gegangen sei, verkannt, dass es hier nicht um eine isolierte Zinswette zwischen zwei Parteien gegangen sei, sondern „um eine Absicherung diverser Firmen für die jeweilige Laufzeit der Swaps gegen übermäßige Zinsentwicklungen für die tatsächlich in Anspruch genommenen Kredite bzw. Kreditlinien“. Das Geschäft sei so verkauft worden, dass es Sicherheit und „Schutzschirm“ für alle Firmen biete. Die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, dass auch entsprechende korrespondierende Grundgeschäfte vorliegen müssen. Das Konzept gehe auch nur auf, wenn die Grundgeschäfte mit den entsprechenden Konditionen vorhanden seien. Das gelte erst Recht, wenn - wie hier - die Darlehen größtenteils mit anderen Banken geschlossen worden seien, die ihre eigenen Vorgaben für Kapitaldienstfähigkeit und Absicherung hätten. Soweit das Landgericht ausführe, dass es möglicherweise gar nicht im Interesse der Klägerin gelegen habe, korrespondierende Geschäfte abzuschließen, zeige das, dass das Landgericht das Prinzip der korrespondierenden Geschäfte nicht verstanden habe. Die Klägerin vertritt weiterhin die Meinung, dass die Beklagte wegen des Zwecks der Swaps auch hätte darauf hinweisen müssen, dass die Verluste aus den Swaps möglicherweise keine Betriebsausgaben darstellen. Denn dies könne die Wirkung haben, dass ihr auf dem Kapitalmarkt keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Die Beklagte müsse „komplett“ beraten. Entgegen dem Landgericht ergebe sich aus dem Jahresabschlussprüfbericht zum 31.12.2017 auch nicht, dass die Geschäfte für die gesamte Unternehmensgruppe grundsätzlich geeignet gewesen seien, sondern nur, dass wegen einer Umfinanzierung im Jahr 2016 „die Effektivität“ des Zinsswaps reduziert sein könnte. Die Klägerin rügt nunmehr einen Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht zur integritätsgerechten Beratung. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert bestehe nämlich nur bei konnexen Geschäften nicht. Dies sei hier aber nicht gegeben gewesen, sondern nur eine „Linie“ in Höhe von 1 Mio. Euro für nicht ausgenutzte Darlehen für den Swap über 2 Millionen Euro und später 3 Mio. Euro. Damit habe eine Hinweispflicht bestanden, dass ein negativer Marktwert vorhanden sei. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu integritätsgerechter Beratung sei auch deshalb gegeben, weil eine Bank nicht zu Geschäften raten dürfe, die nur für sie günstig seien. Dies sei aber bei dem vierten Swap im Oktober 2011 der Fall gewesen. Denn nicht der Geschäftsführer der Klägerin habe „irgendwelche Zinserwartungen“ gehabt, sondern die Beklagte habe damit ihr Produkt zu vermitteln versucht. Die Klägerin legt den an die Aktionäre der Beklagten gerichteten Zwischenbericht zum 30.9.2011 - Q3/2011 (Bl. 337 ff. d.A.) vor, in dem ausgeführt wird, dass „anhaltend niedrige Zinsen“ wahrscheinlich seien. Dieser sei der Klägerin erst jetzt bekannt geworden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht verjährt seien. Hinsichtlich der im Oktober 2009 und Oktober 2011 abgeschlossenen Verträge sei keine Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB eingetreten. Sie wiederholt ihren Vortrag, dass sie von der Bedeutung einer „Bewertung“ und „Drohverlustrückstellungen“ erst durch das Schreiben des Wirtschaftsprüfers vom 24.10.2017 Kenntnis erlangt habe. Aus dem Schreiben ihres Geschäftsführers an die Beklagte vom 13.10.2011 ergebe sich nur, dass dieser verstanden habe, dass Negativzinsen aus reinen Swaps in die Bilanz eingestellt werden müssen, und er nicht gewusst habe, dass ein Swap die Kreditlinien der Klägerin beeinflussen könne. Die von der Beklagten behaupteten Inhalte entstammten dem Antwortschreiben der Beklagten vom 19.10.2011 mit der Änderung des Protokolls über die Besprechung vom 7.10.2011, welches den untauglichen Versuch enthalte, doch eine umfassende Beratung darzustellen. Die Klägerin meint darüber hinaus, es sei von einer vorsätzlichen Falschberatung von Anfang an auszugehen. Dies insbesondere, weil die Beklagte wegen des fehlenden Hinweises auf die korrespondierenden Grundgeschäfte die gesamte Unternehmensgruppe in Gefahr gebracht habe. Jedenfalls 2011 habe sie eigene Kenntnis gehabt, dass mit einer künftigen Niedrigzinsphase zu rechnen sei, und der Klägerin das Gegenteil erzählt. Sie verweist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.3.2011, wonach die Beklagte darzulegen habe, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie rügt zunächst, dass die Klägerin teilweise unter Ergänzung ihres Sachvortrages, der teilweise dem bisherigen Vortrag und vorgelegten Dokumenten widerspreche, neue Streitgegenstände in den Prozess einführe. Die Beklagte habe der Klägerin schon 2008 Ansätze vorgestellt, die grundsätzlich geeignet gewesen seien, die Zinsaufwendungen bei steigenden Marktzinsen zu kompensieren, und der Geschäftsführer der Klägerin habe nach seinen Risikoneigungen die Auswahl getroffen. Sie wiederholt ihren Vortrag, wonach die Klägerin schon vor dem 20.10.2011 Kenntnis von den negativen Zahlungsströmen und dem negativen Marktwert des Vertrages vom 20.9.2009 gehabt habe. Aus dem Schreiben vom 13.10.2009 (Anlage B 5) ergebe sich, dass die Aufhebung des Vertrages vom 20.10.2009 auf dem ausdrücklichen Verlangen der Klägerin beruhte, und dieses Schreiben sei im Hinblick auf Drohrückstellungen auch zutreffend vom Landgericht ausgelegt worden. Hinsichtlich des neuen Vortrages zum anfänglichen negativen Marktwert und dem Vortrag, ihr sei das Verdienstinteresse der Beklagten bei Abschluss der Verträge nicht bekannt gewesen, erläutere die Klägerin nicht, warum dieser Angriff erst jetzt erfolge. Die Kenntnis schon 2008 davon ergebe sich aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin kein Zinsbegrenzungsgeschäft wie zuvor für die X GmbH habe abschließen wollen, bei dem eine Prämie zu zahlen war, sondern hier Kosten und Vergütung einstrukturiert und zeitlich gestreckt wurden. Im Jahr 2011 bei Abschluss des Vertrages vom 20.10.2011 jedenfalls habe die Beklagte im Produktinformationsblatt (Anlage B 2, Bl. 135 ff, dort Ziff. 6) auf ihr Verdienstinteresse und den negativen Marktwert bei Geschäftsabschluss hingewiesen. Nach der Höhe habe der Geschäftsführer der Klägerin nicht gefragt. Die Klägerin habe den Vertrag vom 20.10.2011 und die vorangehenden Geschäfte jedenfalls ohne Rücksicht auf die eingepreiste Marge abgeschlossen, weil sie die sich aus früheren Geschäften ergebenden Verpflichtungen habe zeitlich strecken wollen. Die Beklagte verweist auf den im landgerichtlichen Urteil S. 3 festgehaltenen erstinstanzlichen Vortrag. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur objektgerechten Beratung, so die Beklagte, könne nicht damit begründet werden, dass es sich um hochkomplexe Produkte handele, wie die Klägerin unter Hinweis auf die Spread-Ladder-Swap-Entscheidung des Bundesgerichtshofs meine, sondern es handele sich um einfache Zinssatz-Swaps. Soweit die Klägerin von einem „kompletten Verlustrisiko“ spreche, bleibe unklar, was sie meine. Unklar sein auch, was die Klägerin damit meine, sie habe eine anlegergerechte Beratung in diverser Hinsicht bestritten. Sie habe jedenfalls die Risikobereitschaft der Klägerin schon 2008 erfragt. Ein konkretes Risiko, falls die Zinsen sinken statt steigen, sei der Klägerin bekannt gewesen. Sie habe das Risiko deshalb übernommen, da sie erwartet habe, dass dann auch die Zinsbelastung aus den von ihr geplanten künftigen variablen Kreditaufnahmen reduziert würde. Die Risiken seien dem Geschäftsführer der Klägerin „anschaulich geworden“, als bei der ersten Restrukturierung die Übertragung des negativen Marktwertes auf das Folgegeschäft erfolgte. Hinsichtlich des vorgelegten Zwischenberichts der Beklagten an die Aktionäre trägt die Beklagte vor, er stamme vom 4.11.2011, und er behandle nicht Fragestellungen, die das Geschäft vom 20.10.2011 betreffen. Es werde darin auch nur von „anhaltend niedrigen Zinsen“ gesprochen und nicht von weiter fallenden Zinsen. In den Jahren 2008, 2009, 2011 habe niemand die später eingetretene Zinsentwicklung voraussehen können. Hinsichtlich der Schadenshöhe vertritt die Beklagte die Auffassung, dass, soweit negative Marktwerte aus einem vorangegangenen Geschäft übertragen worden seien, diese aus dem vermeintlichen Schaden des Folgegeschäfts herauszurechnen seien. Sie rügt, dass die mit der Berufungsbegründung angekündigte neue Forderungsaufstellung nicht beigefügt worden sei. Hinsichtlich des Antrages zu 3. (nunmehr Antrag zu 2.) betreffend die Feststellung der Ersatzpflicht für vermeintliche Steuerschäden rügt die Beklagte, er sei unzulässig, soweit für bereits abgeschlossene Jahre hätte Leistungsklage erhoben werden können. In ihrer Replik stellt die Klägerin - wie oben dargestellt - ihre Anträge um und kündigt erneut die Vorlage einer aktuellen Forderungsaufstellung an. Sie trägt vor, dass „die steuerlichen Veranlagungen der Klägerin“ erst bis 2015 endgültig abgeschlossen seien, für die Jahre 2015 bis 2020 allerdings nicht. Soweit die Beklagte neuen Vortrag rüge, meint sie, dass schon in erster Instanz vorgetragen worden sei, dass die Beklagte sie habe darauf hinweisen müssen, dass korrespondierende Grundgeschäfte hätten abgeschlossen werden müssen, um den „verkauften Swaps“ zu ihrer Wirksamkeit zu verhelfen. Die Beklagte habe gewusst, dass sie auch bei anderen Banken Kredite unterhalte. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagte darzulegen habe, wie sie die Klägerin beraten bzw. aufgeklärt habe. Erst danach müsse sie vortragen, dass dies nicht zutreffe. Die Beklagte habe sich aber darauf zurückgezogen, keine Unternehmens- und Steuerberatung zu schulden. Hier gehe es aber darum, das zur sicheren Unternehmensfinanzierung vorgeschlagene Produkt mit seinen Risiken darzustellen. Sie vertritt die Auffassung, dass deshalb der Vortrag auf der Unterlassung der Belehrung über das anfängliche Ungleichgewicht (der Swaps) keinen neuen Vortrag darstelle. Es möge sein, dass die Klägerin 2011 darauf hingewiesen worden sei, aber hier sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass sie weiterhin korrespondierende Grundgeschäfte abschließen müsse, wenn sie sich vor der Zinspflicht schützen wolle. Hinsichtlich des Zwischenberichts an die Aktionäre Q3/2011 möge es so sein, dass die weitere Zinsentwicklung im Jahr 2011 nicht voraussehbar gewesen sei, die Beklagte habe sich aber hinsichtlich ihres Wissens- und Erkenntnisvorsprungs nicht „integer“ verhalten. Die Klägerin meint, die Beklagte habe mit Vorsatz nicht anleger- und objektgerecht beraten. Die Fehler des Geschäftsführers der Klägerin bis 2016 zeigten, dass ihm die Risiken nicht bewusst gewesen seien. Der Senat hat im Verhandlungstermin unter anderem darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich einer etwaigen Pflichtverletzung, dass die Beklagte die Klägerin nicht auf die „Sinnhaftigkeit“ einer Übereinstimmung der Volumina und Konditionen zwischen den Swap-Verträgen und den mit ihnen zu sichernden Grundgeschäften hingewiesen habe, Zweifel hat, ob die Verträge im Fall eines solchen Hinweises sämtlich nicht abgeschlossen worden wären. Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 23.6.2021 (Bl. 384 - 386 d. A.), vom 29.6.2021 (Bl. 396 d. A.) und vom 20.7.2021 (Bl. 397 - 399 d. A.) zu den Erörterungen im Termin Stellung genommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2.7.2021 (Bl. 389 - 391 d. A.) insbesondere zur Frage der Verjährung wegen eines unterlassenen Hinweises auf den anfänglichen negativen Marktwert Stellung genommen. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. I. Zum Zahlungsantrag zu 1. Der Klägerin steht auch auf der Grundlage des ergänzten Sachvortrages in der zweiten Instanz kein Anspruch auf Rückzahlung der auf die (Swap-)Verträge wegen Zinsdifferenzen zugunsten der Beklagten erbrachten Zahlungen aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem jeweils vor Abschluss der Verträge konkludent geschlossenen Beratungsvertrag zu. 1. Zwischen den Parteien ist allerdings, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen, bei Anbahnung der vier Verträge jeweils stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die ergibt sich daraus, dass Mitarbeiter der Beklagten (A, B, C) in wechselnden Besetzungen den Geschäftsführer der Klägerin aufgesucht, ihm Modelle zur Begrenzung des Zinsrisikos in Bezug auf bestehende Kredite der Klägerin und künftigen Finanzierungsbedarf vorgestellt und empfohlen haben. Es handelt sich dabei um Kapitalanlageverträge. Von einem Finanzierungsberatungsvertrag wäre nur auszugehen, wenn die Beklagte gleichzeitig auch die Beratung der Klägerin über den Abschluss von Darlehen übernommen hätte. 2. Die Beklagte traf die Pflicht zur anlagegerechten und zur anlegergerechten Beratung. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung hat der Beratende das Wissen und die Anlageziele des Beratenen zu ermitteln und auf dieser Grundlage eine für ihn zugeschnittene Empfehlung abzugeben. Im Rahmen der anlagegerechten Beratung hat er über die Eigenschaften und Risiken des empfohlenen Produkts zu informieren, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Die nähere Bestimmung der Pflichten ist Einzelfallfrage. Soweit eine Verletzung einer Beratungspflicht nach diesen Maßstäben in Betracht kommt, ist nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden auf dieser beruht (dazu a) ). Im Übrigen sind die vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen nicht gegeben (dazu b) bis d) ). a) Zur mangelnden Kongruenz zwischen gesicherten Grundgeschäften und den Zinscollar- und Zinsswap-Verträgen: aa) Es ist zweifelhaft, ob der Beklagten insoweit die Verletzung eine Beratungs- oder Hinweispflicht vorgeworfen werden kann. Dass die mit der Beklagten abgeschlossenen vier Geschäfte einer Sicherung vor steigenden (Darlehens)Zinsen dienten, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat etwa ausgeführt, sie habe sich Zinssicherheit über einen längeren Zeitraum von einigen Jahren gewünscht, um mit einem Festzinssatz kalkulieren zu können (Schriftsatz vom 9.4.2019, S. 4). Die Klägerin hat auch tatsächlich Darlehensverträge abgeschlossen, die nach ihrer Vorstellung durch die Zinsbegrenzungsgeschäfte gesichert werden sollten. Nach ihrem Vortrag in der Klageschrift hatte sie folgende Kredite und Vereinbarungen über Kreditlinien abgeschlossen: (1) Bank1darlehen vom 25.5.2007 über 500.000,- € bei der Bank1 für den Bau eine Halle (Anlage KSR 8). (2) Bank1darlehen vom 30.12.2008 über 400.000,- € bei der Bank1 für eine Kapitalerhöhung (Anlage KSR 9) (3) Betriebsmittelkredit vom 7.11.2006 über 600.000,- € bei der Bank2 zusammen mit der Schwestergesellschaft Y GmbH (Anlage KSR 10) (4) Kontokorrentkredit vom 18.5.2011 bis zu 1 Mio. € bei der Bank1 (Anlage KSR 11), der jedoch schon seit dem Jahr 2006 bestand. (5) Vertrag über einen Darlehensrahmen bis 1 Mio. € vom 7.5.2006 mit der Beklagten (Anlage KSR 12). Dies ergibt zusammen den Betrag von 3,5 Mio. €, der sich aus zu den jeweiligen Vertragszeitpunkten bereits aufgenommenen oder geplanten Krediten zusammensetzt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass davon bis Ende 2008 Beträge von 699.000,- € (Darlehen) zzgl. 1,8 Mio. € (Kreditlinien), also zusammen rund 2,5 Mio. €, valutierten bzw. in Anspruch genommen waren (Klageschrift S. 24 f.). Daraus ergibt sich zunächst, dass die mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge entgegen der Meinung der Beklagten keineswegs vollständig „sinnlos“ bzw. „nutzlos“ für sie waren. Denn die Klägerin hatte tatsächlich Verbindlichkeiten oder beabsichtigte Verbindlichkeiten, die der Höhe des in den Zinscollar- und Zinsswap-Verträgen vereinbarten Bezugsbetrages entsprachen. Im Hinblick auf die Höhe des anfänglich jeweils empfohlenen Bezugsbetrages kann eine Pflichtverletzung nicht angenommen werden. Für den Abschluss des ersten Zinsbegrenzungsgeschäfts (Zinscollar-Vertrag) vom 13.2.2008 mit einem Bezugsbetrag von 2 Mio. € (Anlage KSR 2) ergibt sich aus den vorgenannten Verträgen, dass die Klägerin zu sichernde Kredite in Höhe von 2 Mio. € im Jahr 2008 tatsächlich aufgenommen hat. Für den ab dem zweiten Vertrag vereinbarten Bezugsbetrag von 3 Mio. € hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Pflichtverletzung schlüssig ergebe. Der Gesamtkreditrahmen der Klägerin überstieg mit 3,5 Mio. € jedenfalls den vereinbarten Bezugsbetrag. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass dem zweiten Geschäft vom 26.9.2008 (Anlage KSR 3), bei dem nunmehr ein Bezugsbetrag von 3 Mio. € vereinbart wurde, ein bestimmter, bereits bestehender Darlehensstand zugrunde gelegt worden sei. Vielmehr ist ihr Vortrag unbestritten geblieben, dass der Zeuge A nach dem Finanzierungsbedarf für die gesamte Firmengruppe gefragt habe und der Geschäftsführer der Klägerin angegeben habe, dass er mit einem Finanzierungsbedarf sowie einer Inanspruchnahme der Kreditmittelinien von 3 Mio. € rechne. Aus diesem Grund sei der Vertrag vom Frühjahr aufgelöst und ein neuer mit einem Bezugsbetrag von 3 Mio. geschlossen worden (Klageschrift S. 9). Die Beklagte hat zwar nicht bestritten, dass beim zweiten Vertrag auch Kreditvolumina anderer Firmen der Firmengruppe berücksichtigt wurden und deshalb der Bezugsbetrag auf 3 Mio. € erhöht worden sei, tatsächliche Darlehensaufnahmen anderer Firmen hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen (dazu näher unten bb) ). Die von der Klägerin schon erstinstanzlich geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten geht jedoch über die Festlegung des anfänglichen Bezugsbetrages hinaus und soll darin liegen, dass die Beklagte sie bei den Abschlüssen nicht darüber aufgeklärt oder darauf hingewiesen habe, dass die abzuschließenden Verträge nur dann „sinnvoll“ bzw. „effektiv“ sind, wenn mit ihnen Grundgeschäfte, also ein Darlehen, korrespondieren, welche nach Darlehensvaluta, Zinssatz und Laufzeit den Zinssicherungsverträgen entsprechen. Die Klägerin habe die Geschäfte hier deshalb „ohne Abstimmung mit einem konkreten Grundgeschäft“ (Schriftsatz vom 30.10.2018, S. 2) geschlossen. Ob die Beklagte eine dahingehende Hinweis- und Beratungspflicht traf, kann letztlich dahingestellt bleiben (unten bb) ). Nach Auffassung des Senats spricht jedoch einiges dafür, dass die Beklagte sich nicht mit der Information über die Höhe der bestehenden und geplanten Kreditverbindlichkeiten hätte begnügen dürfen, sondern zumindest darauf hätte hinweisen müssen, dass die Zinssicherungsverträge (Zinscollar und Swaps) keine reine Sicherungsfunktion mehr haben, sondern spekulativen Charakter, wenn und soweit sich der Bezugsbetrag wegen unterschiedlicher Laufzeiten, Tilgungen u.a. nicht (mehr) mit dem Darlehensstand deckt. Anerkannt ist jedenfalls, dass die Bank bei einem Swap-Vertrag, der als Absicherung zu einem Grundgeschäft dienen soll, „unter Umständen“ darauf hinweisen muss, wenn keine Laufzeitkongruenz beider Verträge besteht bzw. dass bei vorzeitiger Beendigung des Grundgeschäfts (z.B. vorzeitige Ablösung des Darlehens) der Swap-Vertrag als isoliertes Spekulationsgeschäft weiterbesteht (Grüneberg, Die Bankenhaftung bei Kapitalanlagen, Rz. 244; OLG Dresden WM 2015, 1191 Rz. 25 ff. für Zinscollar; OLG Stuttgart WM 2012, 1829 Rz. 40; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 17.6.2013 - 31 U 39/13 Rz. 20). Ob dies auch gilt („unter Umständen“), wenn der Vertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen wird, welches eigenverantwortlich eine aus einer Mehrzahl von Darlehen und Kreditlinien bestehende Finanzplanung pflegt, kann dahingestellt bleiben, weil der Senat einen Kausalzusammenhang zwischen einer solchen Pflichtverletzung und dem hier geltend gemachten Schaden nicht als gegeben ansieht (unten bb) ). Gegen eine solche Hinweispflicht spräche hier, dass die Darlehen und die Zinssicherungsverträge überwiegend (Ausnahme der bei der Beklagten bestehende Darlehensrahmen über 1 Mio. €) mit Dritten und nicht mit der Partnerin der Zinscollar- bzw. Swap-Verträge abgeschlossen wurden und für die Klägerin ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Beendigung oder Änderung des Vertrages mit der einen Partei nicht zur Beendigung oder entsprechenden Änderung des Vertrages mit einer anderen Partei führen kann. Hinzu kommt, dass in den Bezugsbetrag bloß beabsichtigte, künftig geplante Darlehensaufnahmen aufgrund der vorhandenen Kreditlinien einbezogen worden sind und für den Geschäftsführer der Klägerin deshalb erkennbar war, dass insoweit die Zinssicherungsgeschäfte bereits im Vorgriff abgeschlossen wurden und den Kosten und Risiken aus ihnen für eine gewisse Zeit noch kein zu sicherndes Grundgeschäft gegenüberstand. Da der Senat die Frage offen lassen kann, bedarf es auch keiner Beweisaufnahme über die Behauptung der Klägerin, dass sie nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass bei Wegfall des Grundgeschäfts dies nicht zur automatischen Beendigung des Finanztermingeschäfts führe und eine vorzeitige Auflösung des Finanztermingeschäfts auch zu einem Auflösungsverlust führen kann. Dies wäre beweisbedürftig, weil die Beklagte eine solche Aufklärung behauptet und auf ein Protokoll über eine Besprechung vom 13.2.2008 (Anlage B 4, Bl. 159 d. A.) sowie über die Präsentation bei der Besprechung vom 7.10.2011 (Anlage B 1, Bl. 120 d. A.) verwiesen hat, nach deren Text die Klägerin darauf hingewiesen worden ist. bb) Der Senat vermag jedenfalls aufgrund des klägerischen Vortrages und der Gesamtumstände keinen Kausalzusammenhang zwischen einer Beratungspflichtverletzung durch Unterlassen eines Hinweises auf die möglicherweise mangelnde Kongruenz zwischen den Swaps-Verträgen und den zu sichernden Darlehensverbindlichkeiten mit dem hier von der Klägerin geltend gemachten Schaden festzustellen. Die Klägerin verlangt, so gestellt zu werden, als habe sie auf die gebotenen Hinweise die vier Zinscollar- bzw. Zinsswap-Verträge überhaupt nicht geschlossen. Voraussetzung dafür ist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 Abs. 1 ZPO) festgestellt werden kann, dass in dem Fall, dass die Beklagte bei den Beratungen sie auf die mangelnde oder anzustrebende Kongruenz hingewiesen hätte, die Klägerin die jeweiligen Verträge nicht abgeschlossen hätte. Die Klägerin hat nämlich ihren Schaden - auch nach Erörterung dieser Frage im Termin vor dem Senat - nicht hilfsweise im Sinne eines „Differenzschadens“ berechnet, das heißt in Höhe der Differenz zu dem Betrag, den sie an die Beklagte hätte erbringen müssen, wenn die Zinscollar- bzw. Swapverträge konkret angepasst an die Bedingungen der Grundgeschäfte geschlossen worden wären. Die Klägerin legt schon nicht dar, welchen Bestand ihre jeweiligen zu sichernden Darlehensverpflichtungen nach den Planungen bei Abschluss der jeweiligen Zinssicherungsverträge insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Tilgungen, haben sollten. Sie hat nur dargelegt, dass sie bis 2016 bereits Darlehen im Umfang von 1,3 Mio. € tatsächlich getilgt habe. Der Feststellung der Voraussetzung eines Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden ist - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte diese nicht explizit bestritten hat. Vielmehr handelt es sich um eine Frage der Schlüssigkeit des Klageanspruchs, ob das Gericht aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien und den Gesamtumständen des Geschäfts darauf schließen kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein bestimmter Schaden als Folge einer bestimmten Pflichtverletzung eingetreten ist. Da es sich um die Betrachtung eines hypothetischen Kausalverlaufs handelt, gilt dieser Zusammenhang nicht schon deshalb als zugestanden, weil der Gegner dies nicht konkret in Abrede stellt. Zugunsten der Klägerin greift keine tatsächliche Vermutung dahingehend ein, dass sie im Fall der nach ihrer Auffassung gebotenen Beratung über die Kongruenz zwischen den vier Zinssicherungsgeschäften und den Grundgeschäften die Verträge nicht abgeschlossen hätte. Zwar gilt grundsätzlich in Kapitalanlagefällen bei der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten eine ohne darzulegenden Entscheidungskonflikt geltende Vermutung, dass der Betroffene sich „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 280 Rz. 39 m.w.N.). Dies gilt aber nicht, wenn sich die Aufklärungspflicht nicht auf Risiken des Geschäftsabschlusses bezog, sondern die Konstruktion der Finanzierung oder der Anlage bezog; In diesem Fall beschränkt sich die Ersatzpflicht in der Regel auf die Mehrkosten (vgl. BGH NJW 2007, 2396, Tz. 43). So liegt es hier, denn das an die von der Klägerin vermisste Beratung oder Aufklärung sich als „aufklärungsrichtig“ anschließende Verhalten der Klägerin hätte darin bestanden, die einzelnen Verträge auf die Laufzeiten, beabsichtigte Tilgung und sonstige den Darlehensstand beeinflussenden Konditionen abzustimmen. In diesem Fall gilt eher die umgekehrte tatsächliche Vermutung, dass die Klägerin entsprechend geänderte Zinscollar- bzw. Swap-Verträge abgeschlossen hätte. Davon ausgehend vermag der Senat den Kausalzusammenhang deshalb nicht mit hinreichender, überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, weil es nach dem Parteivortrag und den Gesamtumständen jedenfalls mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass die Klägerin, wenn sie von der Beklagten auf die genannten Aspekte der Kongruenz zwischen Zinscollar- bzw. Swapverträgen hingewiesen worden wäre, mit der Beklagten jeweils - nach Laufzeit, beabsichtigter Tilgung usw. - entsprechend abgestimmte Zinssicherungsverträge abgeschlossen hätte. Das von der Klägerin mit den Verträgen verfolgte wirtschaftliche Ziel lag - wie bereits oben ausgeführt - unstreitig darin, eine größere Zinssicherheit in Bezug auf steigende Darlehenszinsen zu erreichen. Sie hat ihre Behauptung, sie habe die Verträge dann nicht geschlossen, in erster Linie damit begründet, dass sie, wenn sie die mangelnde Eignung der Geschäfte erkannt hätte, die Verträge nicht abgeschlossen hätte (Schriftsatz vom 9.4.2019, S. 2, Bl. 172 d. A.). Die Zinssicherungsgeschäfte waren jedoch für das Ziel der Zinssicherheit nicht (gänzlich) ungeeignet. Das gilt auch, soweit die Erhöhung des Bezugsbetrages von 2 Mio. € auf 3 Mio. € durch den zweiten Vertrag auch mit geplanten Kreditaufnahmen von anderen Gesellschaften der Firmengruppe gerechtfertigt worden war (dazu näher unten b) bb) ). Gegen einen gänzlichen Verzicht auf die mit der Beklagten abgeschlossenen Zinssicherungsgeschäfte spricht auch ein Aspekt, auf den das Landgericht im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung eingegangen ist (Urteil S. 10 f.): Die Klägerin wollte sich möglicherweise wegen künftiger Investitionen die Flexibilität erhalten, die Darlehen bzw. die Darlehenslinien bedarfsgerecht abzurufen. Das bedeutet, ihr Interesse könnte es gewesen sein, dass sie für Projekte kurzfristig Geldmittel abrufen möchte, ohne Zeit durch weitere Vertragsverhandlungen zu verlieren. Dafür sprechen die beiden recht hohen Darlehenslinien bei der Bank1 und der Beklagten. Dann ist es nicht auszuschließen, dass sie auch die Sicherungsgeschäfte dafür schon im Vorgriff abschließen wollte, selbst wenn sie wusste, dass die mangelnde Kongruenz mit Kosten und Risiken verbunden waren. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die ersten drei Verträge mit fünf und sechs Jahren keine sehr lange Laufzeit hatten. Die Dauer der Bindung war überschaubar. Die Klägerin hat auch in keiner Weise dargelegt, wie sich ihre Finanzplanung in Bezug auf Kreditaufnahmen und etwaigen Tilgungen bei Abschluss der jeweiligen Zinssicherungsgeschäfte gestaltet hat. Sie hat lediglich vorgetragen, dass sie „in den vergangenen Jahren“ (Klageschrift S. 15) bzw. später „bis 2016“, also sechs Jahre nach Abschluss des dritten Vertrages dann bereits 1,3 Mio. € ihrer Darlehensverbindlichkeiten getilgt habe. Der vierte Vertrag vom 22.10.2011 schließlich war wesentlich auch - nach der tatsächlichen Feststellung im landgerichtlichen Urteil (S. 13), der auch tatsächlich Vortrag der Klägerin in der Klageschrift (S. 13) entspricht - geschlossen worden, um die Belastung aus dem Vertrag vom 20.10.2009 zeitlich zu strecken, was auch in der Vertragsdauer von neun Jahren zum Ausdruck kommt. Denn die Klägerin hätte aus jenem Swap ab dem 21.10.2011 (nach dem 16. Berechnungszeitraum) einen Festzinssatz von 6,5 % auf den Bezugsbetrag zu zahlen gehabt hätte. Dieses Ziel hätte jedoch nicht erreicht werden können, wenn die Klägerin den Abschluss dieses Vertrages im Hinblick auf die Aufklärung betreffend mangelnder Kongruenz mit dem Darlehensbestand abgelehnt hätte. Es besteht mithin die mindestens gleich wahrscheinliche Möglichkeit, dass im Falle der vermissten Aufklärung die Klägerin die konkreten Konditionen der bestehenden und geplanten Darlehensverbindlichkeiten benannt und mit der Beklagten entsprechend angepasste Zinssicherungsgeschäfte abgeschlossen hätte. Infolgedessen erscheint es mindestens ebenso wahrscheinlich, dass die Klägerin die Geschäfte dann - ihre eigene Formulierung aufgreifend - mit Abstimmung mit den konkreten Grundgeschäften abgeschlossen hätte. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin im Termin vor dem Senat versichert hat, dass er, wenn er gewusst hätte, dass man, wenn man einen 3-Mio.-Euro-Swap-Vertrag hat, auch immer 3 Mio. Euro Schulden „haben müsse“, er den Vertrag nicht geschlossen hätte, mag dies heute subjektiv seine Einschätzung sein. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich diese erst nachträglich wegen einer durch die gesunkenen Darlehenszinsen erfolgten vorzeitigen Rückführung von Betriebsmittel-Darlehen mit variablem Zinssatz und des Umstandes gebildet hat, dass sich wegen des stark gesunkenen Zinsniveaus die mit der Beklagten abgeschlossenen Zinssicherungsgeschäfte im Nachhinein als unnötig herausgestellt haben. Soweit die Klägerin später ergänzt hat, die Äußerung ihres Geschäftsführers sei so gemeint, dass er die Verbindlichkeiten der Klägerin so bald wie möglich habe zurückführen wollen, hat sie dies nicht durch Tatsachen unterlegt. Dem steht entgegen, dass sie bis 2016 erst 1,3 Mio. € des Gesamtvolumens von rund 3 Mio. € tatsächlich zurückgeführt haben will. b) Zu den weiteren geltend gemachten Pflichtverletzungen: Die weiteren von der Klägerin gerügten Beratungspflichtverletzungen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet. aa) Soweit die Klägerin vereinzelt rügt, dass die Grundgeschäfte - bis auf den Darlehensrahmenvertrag bis 1 Mio. Euro mit der Beklagten - mit anderen Banken geschlossen worden sind, steht das der Eignung des Zinscollar- und der Zins-swap-Verträge als Mittel zur Sicherung gegen steigende variable Zinsen nicht entgegen. Die Sicherungsfunktion durch Tausch eines variablen Zinssatzes mit einem festen Zinssatz wird auch dann erreicht, wenn der Darlehensvertrag mit einer anderen Bank geschlossen ist. Zwar mag es sein, was die Klägerin in der Berufungsbegründung hervorhebt, dass der zusätzliche Abschluss von Swap-Verträgen und anderen Zinssicherungsverträgen neben Darlehensverträgen die Gesamtbonität des Unternehmens beeinflusst und, wenn Sicherheiten zu stellen sind, auch die Möglichkeiten zur Stellung von Sicherheiten. Das gilt aber ebenso, wenn die Vertragspartner von Darlehen und Swap identisch sind. Auf diesen Umstand hätte die Beklagte jedenfalls, da sie selbst keine Sicherheiten für die Verpflichtungen der Klägerin aus den Verträgen verlangt hat, nicht ungefragt hinweisen müssen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, ob und inwieweit ihr aus diesem Umstand ein Schaden entstanden ist. Dies wäre nur der Fall, wenn konkret von dritten Banken wegen der Swap-Verträge weitere Sicherheiten verlangt worden wären und sich damit ihre Kreditmöglichkeiten verkürzt hätten. bb) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann auch nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass mit den Verträgen ab dem zweiten Geschäft auch Darlehensverbindlichkeiten bzw. Finanzierungsbedarf anderer Firmen der Firmengruppe abgesichert werden sollten. Diesbezüglich ist zwar unstreitig, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Erhöhung des Bezugsbetrages auf 3 Mio. € (auch) wegen Verbindlichkeiten von anderen Firmen der Firmengruppe empfohlen haben, sogar von einem „Schutzschirm für die gesamte Firmengruppe“ in Bezug auf das Risiko steigender Zinsen gesprochen haben. Entgegen der Meinung der Klägerin kann aber nicht angenommen werden, dass der am 24.9.2008 abgeschlossene Zinscollar-Vertrag und die beiden nachfolgenden Zinssatzswap-Verträge zur Sicherung gegen steigende variable Zinsen deswegen ungeeignet waren. Es kann nämlich durch Vereinbarung geregelt werden, dass die Klägerin für ihre Schwestergesellschaften die Zinssicherung für deren Darlehen in deren Auftrag übernimmt. Für Aufwendungen stünde ihr gegen diese ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Dass dies grundsätzlich möglich ist, zeigt sich auch daran, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag im Jahr 2016 durch Umfinanzierung eigene Darlehensverbindlichkeiten im Umfang von 1,6 Mio Euro auf andere Firmen der Gruppe übertragen hat. Ob dieses Vorgehen zu bilanz- und steuerrechtlichen Nachteilen für die Beteiligten führt, ist eine andere Frage, über die die Beklagte nicht zu beraten hatte (näher unten cc) ). Selbst wenn man dies anders sieht und eine Hinweispflicht der Beklagten darauf für geboten hält, dass eine Zinssicherung für Grundgeschäfte anderer Firmen mithilfe der vorgeschlagenen Geschäfte nicht möglich sei, hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt, ob und welcher Schaden ihr gerade aus dieser Pflichtverletzung erwachsen sein soll. Sie hat nämlich nicht dargelegt, ob und welche Darlehen dritter Firmen der Firmengruppe nach der Vorstellung der Parteien bei Vereinbarung des Bezugsbetrages von 3 Mio. Euro als Grundgeschäfte gesichert werden sollten. Dies wäre schon deshalb geboten gewesen, weil sich die Summe der oben genannten Kredite und Kreditlinien allein der Klägerin selbst - ohne andere Firmen der Firmengruppe - auf einen Betrag von 3,5 Mio. € beläuft. Soweit die Klägerin nachträglich Verbindlichkeiten von 675.000,- € auf andere Firmen umfinanziert hat, ist ein (Steuer-)Schaden daraus bislang nicht dargelegt worden (näher unter II. 2.). Es kann - wie oben bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zur mangelnden Kongruenz der Grundgeschäfte dargelegt - nicht angenommen werden, dass die Klägerin im Falle eines solchen Hinweises die Verträge überhaupt nicht abgeschlossen hätte, sondern dann nur mit einem entsprechend geringeren Bezugsbetrag, der die Darlehensverbindlichkeit der anderen Firmen ausklammert. Aus diesen Gründen fehlt auch jede Grundlage für eine etwaige Schadensschätzung. cc) Eine Pflichtverletzung des Beklagten folgt nicht daraus, dass sie die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass für den Teil des Zinscollar- und der Zinsswap-Verträge, die Grundgeschäfte anderer Firmen der Firmengruppe absichern, bilanzrechtlich die Gefahr besteht, dass keine Bewertungseinheit von Grundgeschäft- und Zinssicherungsgeschäft anzunehmen ist und für diesen Anteil eine sogenannte „Drohverlustrückstellung“ zu bilden ist. Dasselbe gilt, soweit die gleichen Folgen für den Fall drohten, soweit den Zinssicherungssicherungsverträgen auch kein eigenes Grundgeschäft der Klägerin korrespondierend zugrunde lag. Zwar trifft es zu, dass die Kongruenz von Grundgeschäft und Zinssicherungsgeschäft auch bilanz- und steuerrechtliche Bedeutung hat. Denn nach § 254 S. 1 HGB finden dann, wenn Vermögensgegenstände, Schulden u.a.m. zum Ausgleich gegenläufiger Wertveränderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst werden (Bewertungseinheit), bestimmte Vorschriften keine Anwendung, was etwa zur Folge hat, dass für die Risiken des Absicherungsgeschäfts keine Rückstellungen gebildet werden müssen und umgekehrt Wertverluste aus dem Grundgeschäft nicht abgeschrieben werden können (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 39. Aufl., § 254 Rz. 1). Der Steuerpflichtige muss keine solche Bewertungseinheit bilden; er hat ein Wahlrecht. Wie sich aus dem Schreiben der mit der Jahresabschlussprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer vom 24.10.2017 ergibt, kann aufgrund mangelnder Kongruenz von Sicherungs- und Grundgeschäft die „Effektivität“ des Zinssatzswaps reduziert werden. Für den nicht effektiven Teil kann eine Drohverlustrückstellung zu bilden sein, die steuerlich nicht abzugsfähig ist. Hinsichtlich dieser aufgezeigten bilanz- und steuerrechtlichen Gefahren bzw. Folgen bei fehlender Kongruenz zwischen den Grundgeschäften und den Zinscollar- bzw. den Zinsswap-Verträgen fehlt es jedoch an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt (Urteil S. 12), dass die Beklagte nach dem Beratungsvertrag keine bilanz- und steuerrechtliche Beratung schuldete. Die vom Landgericht aufgeführten Dokumente, in denen darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte keine Beratung in rechtlicher, steuerlicher oder bilanzieller Hinsicht erbringt, stammen zwar erst aus der Beratung vor Abschluss des vierten Vertrages im Jahr 2011 (Präsentation Anlage B 1 S. 6 und Produktinformationsblatt S. 3, Anlage B 2). Auch ohne diesen Hinweis ist aber nach den Umständen zweifelsfrei, dass die Beklagte keine Beratung über die bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen der von ihr angebotenen Geschäfte erbringen kann und darf. dd) Die Beklagten traf entgegen der Auffassung der Klägerin in der Berufungsbegründung keine Hinweispflicht darauf, dass es sich um Hochrisikogeschäfte mit einem „unbegrenzten“ Verlustrisiko handele. Denn die vier Geschäfte wiesen kein unbegrenztes Verlustrisiko auf. Die Zahlungspflicht der Klägerin war bei den Swap-Verträgen auf den vereinbarten Festzinssatz, den sie zu zahlen hatte, nach oben begrenzt. Bei dem Zinscollar-Vertrag begrenzte sich das Risiko auf den Zinsrahmen zwischen Floor (3,5 %) und Cap (5 %). Soweit den Verträgen kein zu sicherndes Grundgeschäft gegenüberstand, hatten die Verträge zwar spekulativen Charakter, weshalb insoweit eine Hinweispflicht zu prüfen war (oben b) aa) ), aber dies rechtfertigt nicht die Annahme eines unbegrenztes Verlustrisikos. ee) Soweit die Klägerin behauptet hat, sie sei nicht über einen Auflösungsverlust bei vorzeitiger Auflösung der Zinscollar- und Swapverträge belehrt worden, ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch deswegen eindeutig verjährt. Ein solcher ist der Klägerin schon am 20.10.2009 bei Auflösung des zweiten Vertrages berechnet worden. Dass der Geschäftsführer der Klägerin dies auch erkannt hat, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 13.10.2011 (Anlage B 6, Bl. 160 d.A.). ff) Der Klägerin steht wegen des vierten Vertrages vom 20.10.2011 ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschulden auch dann nicht zu, wenn die Beklagte bei der Beratung geäußert hat, es sei mit steigenden Zinsen zu rechnen, und deshalb den Abschluss des Vertrages empfohlen hat. Die Beklagte bestreitet den dahingehenden neuen Vortrag nicht. Er steht auch in Übereinstimmung mit der schriftlichen Fassung der Präsentation der Beklagten am 7.10.2011 (Anlage B 1, Bl. 115 ff. d.A.). Bei den darin benannten (nur drei) Vorteilen dieses Payer-Swaps für die Klägerin ist aufgeführt: „Das Zinsänderungsrisiko steigender Zinsen wird eliminiert.“ Bei der Darstellung der „Kundensituation“ wird vermerkt: „Steigende Geldmarktzinsen haben die Zinsbelastung für Ihre variablen Darlehen in den letzten Monaten deutlich erhöht“. Gleichwohl ergibt sich daraus noch keine Pflichtverletzung. Die Empfehlung einer bestimmten Anlage, die grundsätzlich den Kundenzielen entspricht, ist nur dann fehlerhaft, wenn sie ex ante nicht vertretbar ist. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt im Übrigen der Anleger (Grüneberg, Die Bankenhaftung bei Kapitalanlagen, Rz. 98 m.w.N.). Dass die Anlageempfehlung der Beklagten in diesem Sinne fehlerhaft war, ergibt sich noch nicht aus dem eigenen Lagebericht der Beklagten an ihre Aktionäre zum 30.9.2011 - Q3/2011 (Bl. 337 ff. d.A.), in dem ausgeführt wird, dass „anhaltend niedrige Zinsen“ wahrscheinlich seien. Neben dem Umstand, dass es sich bei der Einschätzung künftiger Zinsentwicklungen um eine schwierige Prognose-einschätzung handelt, ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch im Herbst 2011 noch die große Unsicherheit in der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und der Entwicklung des Zinsniveaus andauerte, die mit der ab Herbst 2008 durch die im Gefolge der Lehman-Insolvenz ausgelöste Weltfinanzkrise verbunden war. Aus diesem Grund ist es ohne Selbstwiderspruch möglich, wenn die Beklagte in ihrem Lagebericht gegenüber ihren Aktionären die Wahrscheinlichkeit „anhaltend niedriger Zinsen“ anspricht, in ihrem Geschäft Kunden aber eine Absicherung gegen steigende Zinsen empfiehlt. Weitere Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass zum damaligen Zeitpunkt die Empfehlung wegen der Erwartung steigender Zinsen nicht vertretbar war, trägt die Klägerin nicht vor. Insbesondere bestreitet sie nicht, was ihr aus eigener Kenntnis ohne weiteres möglich wäre, dass - wie dies in der Präsentation als Analyse festgehalten ist - sich ihre Zinsbelastung in den letzten Monaten durch steigende Geldmarktzinsen für Ihre variablen Darlehen deutlich erhöht hatte. Selbst wenn die Anlageempfehlung beratungsfehlerhaft gewesen sein sollte, dürfte darüber hinaus ein Kausalzusammenhang nicht festgestellt werden können. Zwar bestünde in diesem Fall eine dahingehende tatsächliche Vermutung, dass die Klägerin diesen Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er ihr von der Beklagten nicht mit der Erwartung steigender Zinsen empfohlen worden wäre. Diese wird hier jedoch durch ein Gegenindiz aus den konkreten Abschlussverhandlungen erschüttert. Denn Anlass und wesentlicher Grund dafür, den vorangehenden Zinssatz-Swap-Vertrag vorzeitig zu beenden und diesen neuen Vertrag zu schließen, war nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Klageschrift S. 13) auch, die Belastung aus dem Vertrag vom 20.10.2009 zu senken. Er wurde auf Wunsch des Geschäftsführers der Klägerin ganz wesentlich deshalb aufgehoben und der neue Swap-Vertrag abgeschlossen, weil die Klägerin sonst den Festzinssatz von 6,5 % auf den Bezugsbetrag des vorangegangen Swap-Vertrages ab dem 21.10.2011 (nach dem 16 Berechnungszeitraum) zu zahlen gehabt hätte. Motiv für diesen Vertrag war wesentlich auch, dass die sich aus früheren Geschäften ergebenden Verpflichtungen zeitlich gestreckt werden sollten (LGU S. 3). Dies kommt auch in der langen Vertragsdauer von 9 Jahren zum Ausdruck. c) Zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert: Erstmals in der Berufungsinstanz stützt die Klägerin sich darauf, dass sie bei Abschluss der Verträge nicht auf den anfänglichen negativen Marktwert hingewiesen worden sei. Dieses war zuzulassen, weil die Beklagte nicht bestreitet, dass die Verträge einen anfänglichen negativen Marktwert aufgewiesen haben, sondern dies sogar einräumt („Prämie einstrukturiert“). Zudem ist unstreitig, dass bei den ersten drei Verträgen darauf nicht hingewiesen worden ist. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen unterlassener Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert der vier Verträge sind jedoch verjährt. Die von der Beklagten in erster Instanz erhobene Verjährungseinrede wirkt insoweit fort, zumal sie sich in der Berufungserwiderung darauf berufen hat, dass die Klägerin im Jahr 2011 auf den anfänglichen negativen Marktwert hingewiesen worden sei und nicht nachgefragt habe, wie hoch dieser sei. aa) Für den ersten Vertrag, den Zinscollar-Vertrag vom 13.2.2008, findet die Regelung des § 37a WpHG in der Fassung vom 9.9.1998 Anwendung, die bis zum 4.8.2009 galt. Sie lautet: „Der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.“ Auch ein Zinscollar-Vertrag ist wie ein Swap-Vertrag ein Wertpapier i.S. des weiten Begriffs des § 2 Abs. 2 WpHG, weshalb der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist. Die Verjährungsfrist begann folglich mit Vertragsschluss zu laufen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Beratungspflichtverletzung, die für den Entschluss zum Vertragsschluss von ursächlicher Bedeutung sein kann, der Schaden und damit der Anspruch bereits mit Vertragsabschluss entsteht (grdlg. BGH, Urteil vom 8.3.2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306). Die Verjährungsfrist gilt nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 13/8933 S. 97)entgegen dem Wortlaut nicht für Ansprüche aus vorsätzlich falscher Anlageberatung (BGHZ 162, 306, 312). Dabei muss nach der Regelung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die eine Beratungspflicht verletzende Bank darlegen und beweisen, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt hat (BGHZ 205, 117 Rz. 74; BGH BKR 2019, 51). Dies erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung, ob die Mitarbeiter und Organe der Bank eine Aufklärungspflicht noch nicht einmal für möglich hielten. Nicht ausreichend ist, dass nach dem damaligen Stand der veröffentlichten Rechtsprechung vom Nichtbestehen einer Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert ausgegangen werden konnte (zu beidem vgl. BGH, Beschluss vom 5.2.2019 - XI ZR 335/18, BGR 2019, 513). Allerdings macht hier die Klägerin auch schon nicht geltend, dass die Beklagte bei Abschluss jenes ersten Vertrages Vorsatz im Bezug auf eine Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert gehabt habe. Sie behauptet dies nur für den im Herbst 2011 abgeschlossenen vierten Vertrag, weil dem das Ille-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.3.2011 vorausgegangen ist. Die Frage des Vorsatzes kann jedoch dahin gestellt bleiben. Käme nämlich § 37a WpHG nicht zur Anwendung, so gilt an seiner Stelle die allgemeine Regelung der §§ 195, 199 BGB. Danach ist ein etwaiger Anspruch gleichfalls verjährt (sogleich unter bb) ). bb) Für die beiden Verträge vom 24.9.2008 und vom 20.10.2009 gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB. Ob die Frist von drei Jahren ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen und des Schuldners bei Einreichung der Klage abgelaufen war, kann nicht festgestellt werden. Denn die dafür darlegungspflichtige Beklagten trägt nicht vor, wann die Klägerin Kenntnis vom anfänglichen negativen Marktwert der Verträge und der Verpflichtung zur Aufklärung darüber erlangt hat oder haben könnte. Es ist jedoch die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB abgelaufen. Danach gilt für Schadensersatzansprüche, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, Körpers usw. beruhen, eine Verjährungsfrist von 10 Jahren von der Entstehung des Anspruchs ab. Die Schadensersatzansprüche wegen unterlassenen Hinweises auf den anfänglichen negativen Marktwert entstehen - wie oben ausgeführt - mit Vertragsschluss. Hier endeten die taggenau laufenden Fristen deshalb am 24.9.2018 und am 20.10.2019. Ein Schadensersatzanspruch wegen der unterlassenen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert ist jedoch erst mit der Berufungsbegründung geltend gemacht worden, die am 18.12.2020 eingegangen ist. Die Klageerhebung im Jahr 2018 hat die Verjährungsfrist wegen dieses Anspruches nicht gehemmt. Die wegen einer bestimmten Pflichtverletzung erhobene Klage hemmt nicht auch die Verjährungsfrist wegen einer anderen Pflichtverletzung, wenn sie verschiedene Streitgegenstände bilden (BGH NJW 2000, 2678; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 204 Rz. 13). Letzteres ist hier der Fall. Da die Pflichtverletzung unterlassener Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert selbständig neben den zuvor seitens der Klägerin geltend gemachten Pflichtverletzungen denselben Klageantrag zu rechtfertigen geeignet wäre, bildet sie einen selbständigen Klagegrund. So würde, wenn später eine neue Klage auf Rückzahlung der gezahlten Zinsen erstmals gestützt auf die Pflichtverletzung wegen des negativen Marktwertes erhoben würde, dieser nicht die Rechtskraft des vorangegangen klageabweisenden Urteils entgegengehalten werden können. Sie bildet auch ihrem materiell-rechtlichen Charakter nach eine selbständige Pflichtverletzung, weil sie ihren Ursprung in einem Interessenkonflikt der beratenden Bank hat und nicht den Grundsätzen über anleger- und anlagegerechte Beratung entspringt. Zu Unrecht meint die Klägerin die unterlassene Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert sei schon mit Klageerhebung zum Gegenstand des Prozesses geworden, weil sie von Anfang an eine „völlig unzureichende Beratung“ gerügt habe, weshalb die Beklagte beispielsweise auch ihre Risikobereitschaft habe erfragen müsse, was auch eine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert umfasst habe. Zur Schlüssigkeit eines Schadensersatzanspruches wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung gehört, dass der Kläger konkrete Umstände benennt, über die er nach seiner Meinung hätte aufgeklärt oder beraten werden müssen. Durch die allgemeine Rüge, er sei nicht ordnungsgemäß beraten worden, werden nicht alle denkbaren oder später hervortretenden konkreten Pflichtverletzungen zum Prozessstoff. Darüber hinaus umfasst die Beratungspflicht, das Risikoprofil zu erfragen, nicht den Aspekt der Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert. Letztere hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihren Grund allein in dem Interessenkonflikt, dem eine Bank unterliegt, die Kunden berät und ihm zugleich ein eigenes Produkt anbietet, aus dem eigenes Verdienstinteresse und dessen Umfang nicht ohne weiteres erkennbar sind. Der Verjährungsablauf ist auch nicht deshalb hinausgeschoben, weil die Beklagten bei Abschluss des vierten Vertrages am 20.10.2011 die Verpflichtung traf, die Klägerin auf den anfänglichen negativen Marktwert, der drei zuvor in den Jahren 2008 und 2009 abgeschlossenen Verträge hinzuweisen. Ein stillschweigender Beratungsvertrag ist immer auf eine konkrete Anlageentscheidung und den Abschluss eines konkreten, beabsichtigten Geschäfts bezogen. Fortdauernde Überwachungs- und Beratungspflichten folgen aus einem solchen Beratungsvertrag nicht (BGH, Urteil vom 28.4.2015 - XI ZR 378/13, NJW 2015, 2248, Rz. 23 f.). Selbst mit dem Abschluss eines Rahmenvertrages über Finanztermingeschäfte entsteht kein die einzelnen Abschlüsse „überwölbender“ (Dauer-) Beratungsvertrag. Aus dem Hinweis der Beklagten in der Produktinformation zum vierten Vertrag (Anlage B 2, Bl. 155 ff. unter Ziff. 6) oder den Vertragsunterlagen (Anlage KSR 6) ergibt sich entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht, dass „über den aus den ersten drei Verträgen resultierenden Marktwert“ hingewiesen worden sei. Vielmehr bezieht sich der Hinweis auf den anfänglichen Marktwert des nun angebotenen Vertrages. Aus dem Umstand, dass die Parteien auch Verluste der Klägerin aus den drei vorangegangenen Verträgen in den neuen Vertrag einbezogen haben, ergibt sich nicht, dass sich damit auch deren anfänglicher Marktwert fortsetzt. Denn ein anfänglicher negativer Marktwert spiegelt nicht den voraussichtlichen Misserfolg des Geschäftes wider, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrags, der zu diesem Zeitpunkt durch Glattstellung realisierbar wäre (BGH, a.a.O., Rz. 31). Aus der Auflösungsvereinbarungsbestätigung vom 21.10.2011 (Anlage KSR 6) ergibt sich nur, dass der aktuelle negative Marktwert des vorangegangenen Vertrages, also zum Zeitpunkt der Auflösung, einbezogen wurde. Dass ist nicht der anfängliche negative Marktwert jenes Vertrages. Im Übrigen wäre damit, wenn man der Sicht der Klägerin folgt, der verlangte Hinweis damals gegeben worden. cc) Soweit die Klägerin bei Abschluss des vierten Vertrages vom 20.10.2011 nicht über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes aufgeklärt worden ist, ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch deswegen nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, weil die Klägerin nicht binnen drei Jahren ab Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen diese Pflichtverletzung zum Gegenstand des Prozesses gemacht hat. Bei den Vertragsverhandlungen für den vierten, am 20.10.2011 abgeschlossenen Vertrag ist die Klägerin im übergebenen Produktinformationsblatt - Stand Juli 2011 - (Anlage B 2, Bl. 155 ff. unter Ziff. 6) darauf hingewiesen worden, dass ein negativer Marktwert zu Beginn einstrukturiert worden ist. Dort heißt es nämlich: „In der Konditionsgestaltung ist eine Marge der Bank3 AG enthalten, die neben dem Aufwand für Strukturierung, Absicherung und Vertrieb einen Ertrag der Bank3 enthält. Das Finanzinstrument hat insoweit bei Geschäftsabschluss einen negativen Marktwert.“ Zwar hat die Beklagten damit nicht über die genaue Höhe der eingepreisten Marge, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch mitzuteilen ist (Urteil vom 22.3.2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rz. 36, 38), aufgeklärt. Die Klägerin kannte damit jedoch die für einen Schadensersatzanspruch maßgebliche Tatsache oder hatte mindestens, wenn sie den Hinweis nicht beachtet haben sollte, eine grob fahrlässige Unkenntnis von ihr. Bereits die Kenntnis vom grundsätzlichen Vorhandensein eines negativen Marktwertes ist verjährungsschädlich. Nicht entscheidend ist, welche Vorstellung die Klägerin zu der konkreten Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes hatte. Denn die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank einen anfänglichen negativen Marktwert einstrukturiert hat. Mit der Kenntnis des anfänglichen negativen Marktwerts wusste die Klägerin zugleich auch, dass ihr die Beklagte die Höhe dieses negativen Marktwerts bei Abschluss des Zins-Währungs-Swap-Vertrags nicht offenbart hatte (OLG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2018 - 9 U 140/17, Tz. 78 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen). Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Rechtsunkenntnis in Bezug auf die Rechtspflicht von Banken, über einen anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären, berufen. Dies gilt nur solange wie eine ungeklärte schwierige und nicht zu überblickende Rechtslage gegeben ist. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.3.2011 (BGHZ 189, 13) ist die Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert bei Swap-Verträgen jedoch höchstrichterlich geklärt worden. II. Zum Feststellungsantrag zu 2. (vormals Antrag zu 3.) 1. Der Antrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr sämtliche im Zusammenhang mit dem Abschluss der vier Swap-Geschäfte entstandenen steuerlichen Schaden zu ersetzen hat, ist zulässig. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz in Zweifel gezogen hat, dass die Kläger einen ersten Schaden nicht beziffern konnte, weil für abgeschlossene Jahre die Steuerschäden hätten dargelegt werden können, hat die Klägerin nunmehr unbestritten vorgetragen, dass „die steuerlichen Veranlagungen“ der Klägerin erst bis 2015 endgültig abgeschlossen seien, für die Jahre 2016 bis 2020 allerdings nicht. Ob die steuerlichen Veranlagungen für 2015 bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2018 abgeschlossen waren, kann dahin gestellt bleiben. Denn die Klägerin konnte damit bei Klageerhebung jedenfalls nicht den gesamten Steuerschäden beziffern. Eine Feststellungsklage darf aber auch dann erhoben werden, wenn noch nicht der gesamte Schaden bei Klageerhebung bezifferbar ist und der weitere Schaden sich noch in der Entwicklung befindet, was hier jedenfalls für die Jahre 2016 und 2017 der Fall war. Der Bestimmtheit des Feststellungsantrages steht nicht entgegen, dass sich aus dem Antrag ergibt, welche Steuerschäden zu ersetzen sind. Dies ist jedoch der Auslegung zugänglich. Aus dem Klagevortrag ergibt sich, dass die Beklagte die steuerlichen Mehrbelastungen zu tragen habe, die der Klägerin dadurch entstehen, dass die mit der Beklagten abgeschlossenen Zinscollar- und Zinsswapverträge nicht konnex auf die zu sichernden Grundgeschäfte (Darlehensverbindlichkeiten) der Klägerin abgestimmt waren. 2. Der Feststellungsantrag ist nach dem Ergebnis zu I. 2. jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen etwaiger steuerlichen Nachteile zu. Die Beklagte traf keine Beratungspflicht über die bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen der von ihr angebotenen Geschäfte (oben I. 2. b) cc) ). Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sie in Unkenntnis über die bilanz- und steuerrechtlichen Folgen (Auflösung einer Bewertungseinheit) im Jahr 2016 durch Umfinanzierung einen Teil der Verbindlichkeiten aus dem Globalkredit der Bank2 im Umfang von zusammen 675.000 € auf zwei Schwestergesellschaften übertragen habe (Bl. 31 f. d. A.), ist ein steuerlicher Schaden im Übrigen ohne näheren Vortrag schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Klägerin mit Schreiben vom 23.2.2018 (Anlage B 3, Bl. 158 d. A.) mitgeteilt hat, dass sie die kompletten Bankverbindlichkeiten wieder bei der Klägerin platziert habe und damit die „Bewertungseinheit des Swaps“ (wieder) greife. Soweit die Beklagte möglicherweise die Verpflichtung traf, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Zinssicherungsverträge keine reine Sicherungsfunktion mehr haben, sondern spekulativen Charakter annehmen, wenn und soweit sich der Bezugsbetrag wegen unterschiedlicher Laufzeiten, Tilgungen u.a.m. nicht (mehr) mit dem Darlehensstand deckt (oben I. 2. a) aa) ), liegen nach dem Vorgesagten sich daraus mittelbar ergebende steuerliche Nachteile außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm. Denn diese Hinweispflicht dient der Ermöglichung einer sachgerechten Entscheidung über den Geschäftsabschluss durch Kenntnis der Risiken und der Faktoren für die wirtschaftliche Rentabilität der angebotenen Geschäfte, nicht auch der Information über bilanzielle und steuerliche Auswirkungen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.