Urteil
16 U 137/19
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1028.16U137.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.6.2019 - Az. 2-03 O 199/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils von ihr beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf insgesamt € 30.000,-- (Berufung der Klägerin: € 25.000,--, Berufung der Beklagten: € 5.000,-- ) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.6.2019 - Az. 2-03 O 199/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils von ihr beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf insgesamt € 30.000,-- (Berufung der Klägerin: € 25.000,--, Berufung der Beklagten: € 5.000,-- ) festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Geldentschädigung und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch wegen einer sie aus ihrer Sicht identifizierenden Berichterstattung in dem auf der von der Beklagten betriebenen Webseite www.a.de am XX.XX.2017 (Jahreszahl berichtigt - die Red.) veröffentlichten Beitrag unter der Überschrift „Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher? Sachdienliche Hinweise bitte an die nächste Polizeidienststelle.“ Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von € 5.000,-- sowie weitere € 492,54 jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen habe beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung weiterhin Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens € 30.000,--. Sie rügt das Bestehen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Schwere der Rechtsverletzung und der Höhe der zuerkannten Entschädigung. Diese liege nur knapp über der Untergrenze für Geldentschädigungen und werde dem Umstand nicht gerecht, dass für die konkrete Bestimmung der Höhe des Anspruchs sämtliche Merkmal der schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung heranzuziehen seien. Der zugesprochene Betrag werde der Schwere der Rechtsverletzung bzw. dem besonderen Unrechtsgehalt auch im Vergleich zu anderen Fällen in dieser Höhe in keiner Weise gerecht. Zudem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft das verhängte Ordnungsgeld gegen die Beklagte auf die Entschädigung angerechnet. Außerdem habe das Landgericht den Sachvortrag der Klägerin völlig außer Betracht gelassen, dass sie sogar von Polizisten auf die Berichterstattung der Beklagten angesprochen worden sei. Schließlich habe das Landgericht das schwere Verschulden der Beklagten und die Rolle des Chefredakteurs nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht der Klägerin einen Geldentschädigungsanspruch zugesprochen. Die angegriffene Berichterstattung der Beklagten verletze die Klägerin nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht. Das Landgericht habe die Bedeutung des Gesamtzusammenhangs für das öffentliche Interesse an der Tat der Klägerin verkannt wie auch die Bedeutung der fehlenden Erkennbarkeit der Klägerin für die Öffentlichkeit. Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht von einer verfrühten Berichterstattung durch die Beklagte aus. Ein weiterer Rechtsfehler des Landgerichts liege darin, dass es von einem eigenen Fahndungsaufruf der Beklagten ausgehe. Zudem habe es bei der Interessenabwägung das Leugnen ihrer Tat durch die Klägerin nicht berücksichtigt. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass die angegriffene Berichterstattung erst recht keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin bewirke, wie sie für einen Geldentschädigungsanspruch erforderlich sei. Fehlerhaft habe das Landgericht die Textberichterstattung dahin ausgelegt, dass gegenüber der Klägerin ein über den Diebstahl hinausgehender Vorwurf erhoben werde. Ebenso habe es die Bild-Unterschrift („Wochenend-Einklau“) fehlerhaft gewürdigt. Rechtlich fehlerhaft sei auch die Anwendung der §§ 131 ff StPO auf die Beklagte. Ein weiterer Rechtsfehler liege in der falschen Würdigung der Folgeberichterstattung der Beklagten vom XX.XX.2018. Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass es an einer anderweitigen Ausgleichsmöglichkeit fehle. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat auch Erfolg; demgegenüber ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Der Klägerin steht wegen der streitgegenständlichen Bildberichterstattung kein Anspruch auf eine Geldentschädigung gegen die Beklagte zu (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann [vgl. BGH Urt. v. 24.5.2016 - VI ZR 495/15 - Rn. 9 mwN]. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, da durch die beanstandete, die Klägerin identifizierende Bildberichterstattung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Ausschreitungen anlässlich des sog. G20-Gipfels Anfang Juli 2017 in Hamburg keine Rechtsverletzung der Klägerin erfolgte. a. Der Bundesgerichtshof hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29.9.2020 zu Az. VI ZR 449/19 die Rechtmäßigkeit der Verbreitung der von der Klägerin beanstandeten Fotografien im Kontext der Berichterstattung der Beklagten vom 9.7.2019 bejaht, da es sich hierbei um Bildnisse der Zeitgeschichte handele und die bereits im Rahmen des § 23. Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung zugunsten der Pressefreiheit ausgehe. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt: „Der gesamten Berichterstattung kommt erheblicher Informationswert zu. Die massiven Ausschreitungen im öffentlichen Raum anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg sowie deren Begleitumstände sind unter verschiedenen Gesichtspunkten von sehr hohem gesellschaftlichen Interesse und Gegenstand öffentlicher Diskussion. Dies betrifft insbesondere die von der Beklagten thematisierten Aspekte, welche Personen sich daran beteiligten, wie sie sich verhielten, welche Auswirkungen dies hatte und dass die Polizei bei der Aufklärung des Geschehens um die Unterstützung der Öffentlichkeit bat. Die beispielhafte Aufzählung und nähere Beschreibung gewalttätiger Verhaltensweisen sowie ihrer Auswirkungen in der Wortberichterstattung ist sachbezogen und vermittelt dem Leser einen Eindruck, wie intensiv die Ausschreitungen teilweise waren. Durch die Wiedergabe des Aufrufs der Polizei, "[…] Bilder von der Randale […] hochzuladen - oder sich an die nächste Polizeidienststelle zu wenden." wird deutlich, dass diese bei der Aufklärung des Geschehens auf Unterstützung angewiesen ist. Dazu leisten die Fotografien, die den Text einrahmen, einen kontextgerechten Beitrag, indem sie das thematisierte Geschehen zusätzlich und zudem sehr authentisch veranschaulichen. Dies gilt auch für die Fotografie, auf der (unter anderem) die Klägerin abgebildet ist. Die dadurch dokumentierte Szene illustriert anschaulich die Auswirkungen der Ausschreitungen sowie das Spektrum der dabei anwesenden Personen und ihr Verhalten. Dieses Bildnis hat daher ebenso wie die Wortberichterstattung einen ganz erheblichen Informationswert. Darüber hinaus regt gerade das Zusammenwirken der Textberichterstattung - insbesondere die Aufmerksamkeit erregende Titelzeile "GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?" - und ihrer Bebilderung den Leser dazu an, sich mit den konkreten Details des Geschehens zu befassen und dabei genau hinzusehen. Außerdem verdeutlicht es das Anliegen der Polizei. Dabei handelt es sich weder hinsichtlich der Ausschreitungen insgesamt noch hinsichtlich der einzelnen fotografisch dokumentierten Szenen um eine unsachliche Dramatisierung, die lediglich die Neugier der Leser ansprechen soll, sondern um ein redaktionelles Gestaltungs- und Stilmittel. Dies gilt ebenso für die zusätzlich vergrößert abgebildeten Köpfe von Personen. Am sachlichen Gehalt und am Informationswert der Berichterstattung ändert sich dadurch nichts. Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit weniger schwer. Die Verbreitung des Bildnisses macht in identifizierender Weise ein Verhalten der Klägerin öffentlich bekannt, welches ihre Person in den Augen des Lesers negativ qualifiziert. Aus dem Bild in Verbindung mit der Bildunterschrift ergibt sich, dass die Klägerin über die Anwesenheit vor dem Drogeriemarkt hinaus die durch die Ausschreitungen entstandene Situation ausnutzte und Waren an sich nahm. Festgestellt ist, dass dies zutrifft und dass die Klägerin sich dabei vor und nicht im Drogeriemarkt aufhielt. Danach ist die Aussage der Bildunterschrift, die Klägerin habe sich dabei im Drogeriemarkt aufgehalten, zwar unzutreffend. Jedoch wirkt sich - abgesehen davon, dass die Bildunterschrift als Teil der Textberichterstattung nicht angegriffen ist - dieser Umstand auf die Qualifizierung und moralische Bewertung des Verhaltens der Klägerin in den Augen des Adressaten allenfalls unwesentlich aus, zumal das verständige Publikum anhand des Bildes erkennen kann, dass es um das dort gezeigte Verhalten der Klägerin vor dem Drogeriemarkt geht. Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausschließlich optisch und auch insoweit nur von einem vergleichsweise kleinen Kreis von Personen identifiziert werden kann. Weiter dokumentieren die Fotografien ein Verhalten der Klägerin in der Öffentlichkeit und damit in ihrer Sozialsphäre. Zudem erregte die Klägerin in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung auch durch die Presse zu rechnen war, selbst Aufmerksamkeit. Es ist nicht festgestellt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, den sozialen Bedeutungsgehalt der Situation und ihres Verhaltens einzuschätzen. Übergangenen Vortrag dazu zeigt die Revision nicht auf. Die Art und Weise der fotografischen Dokumentation und der Darstellung vermittelt einen authentischen Eindruck sowohl von der Situation als auch vom Verhalten der Klägerin. Die Bildveröffentlichung belastet die Klägerin. Sie führt jedoch nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Zwar fordert die Berichterstattung ausdrücklich dazu auf, die abgebildeten Personen zu identifizieren. Im Vordergrund steht jedoch nicht die Hervorhebung einzelner Beteiligter und damit die Personalisierung, sondern das Anliegen, die Bandbreite des Verhaltens verschiedener Personen während der Ausschreitungen und die Schwierigkeiten ihrer Identifizierung zu veranschaulichen. Einer Prangerwirkung steht zudem entgegen, dass das Bild nicht geeignet ist, die Klägerin einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen [Rn. 30 – 34]. (…) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus der Wiedergabe des Aufrufs der Polizei und der in diesem Zusammenhang gestellten Frage "Wer kennt die Personen auf diesen Bildern?" schon keine zusätzliche Belastung der Klägerin. Dies führt weder dazu, dass die ansehensbeeinträchtigende Wirkung der Berichterstattung verstärkt wird, noch begründet dies weitergehende Gefahren für die Klägerin. Der Aufruf in der Berichterstattung beschränkt sich darauf, die Polizei durch Hinweise zu unterstützen, und fungiert im Wesentlichen als redaktionelles Stilmittel. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass Leser der Berichterstattung dadurch veranlasst werden könnten, darüberhinausgehend aktiv zu werden. Die Frage, ob außerhalb einer Presseberichterstattung ein „privater“ Fahndungsaufruf zulässig ist, stelle sich im vorliegenden Zusammenhang nicht [Rn. 36].“ b. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung nach eigener Prüfung an. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dem Gesamtzusammenhang nicht hinreichend Rechnung trage, weil die Klägerin auf der Titelseite mit schwersten Straftätern im Zusammenhang gebracht werde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Titelzeile „GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“, die Frage „Wer kennt die Personen auf diesen Bildern?“ sowie der sich anschließend und die Berichterstattung abschließende Satz „Sie sind dringend verdächtig, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben“ auch die Klägerin erfassen. Diese Teile der Textberichterstattung enthalten jedoch keine zusätzlichen oder weiterführenden Informationen, sondern nur eine zusammenfassende und sehr allgemein gehaltene Bewertung aller fotografisch dokumentierten Verhaltensweisen, wobei es nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei der Klägerin nur um den auf dem Bild dokumentierten "Wochenendeinklau" und nicht mehr geht. Im Übrigen beschränkt sich die Gemeinsamkeit der Darstellungen im Text und dessen Bebilderung auf den Umstand, dass es sich um Geschehen während der Ausschreitungen handelt. So dokumentieren die anderen Fotografien weitere Szenen der Ausschreitungen und stellen diese ebenfalls beispielhaft dar. Die dazugehörigen Bildunterschriften beziehen sich auf die jeweiligen Fotografien. Die weitere Textberichterstattung beschreibt exemplarisch sowie ohne Zuordnung zu bestimmten Personen verschiedene Verhaltensweisen im Rahmen der Ausschreitungen und bewertet diese teilweise strafrechtlich. Diese Beschreibungen und Bewertungen beziehen sich nach dem maßgeblichen Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums weder ausdrücklich noch nach dem Gesamtzusammenhang der Text- und Bildberichterstattung auf die Klägerin. Insbesondere bringt die Berichterstattung nicht zum Ausdruck, dass sich auch die Klägerin wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125a Satz 1 StGB) strafbar gemacht hätte. 2. Besteht damit nicht der geltend gemachte Hauptanspruch, sind auch für die von der Klägerin verfolgten Nebenansprüche unbegründet. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, so dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO