Urteil
16 U 34/21
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1216.16U34.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.2.2021, Az. 2-34 O 100/20, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung vom 20.11.2020, Az. 2-34 O 100/20, wird unter Ziffer 1 bestätigt, soweit der Verfügungsbeklagten es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, identifizierend über den Verfügungskläger zu berichten im Zusammenhang mit einem Einbruch im Oktober 2014 anhand seines Bildnisses,
(Von der Darstellung des nachfolgenden Bildes wird aus Datenschutzgründen abgesehen - die Red.)
wenn dies geschieht wie am 5.10.2020 auf Sender1 und am 23.10.2020 unter der URL www.(...).de, und wie ersichtlich in den Anlagen MK 1 und MK2.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 2/3 und die Verfügungsbeklagte 1/3 zu tragen.
Der Streitwert wird auf € 30.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.2.2021, Az. 2-34 O 100/20, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die einstweilige Verfügung vom 20.11.2020, Az. 2-34 O 100/20, wird unter Ziffer 1 bestätigt, soweit der Verfügungsbeklagten es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, identifizierend über den Verfügungskläger zu berichten im Zusammenhang mit einem Einbruch im Oktober 2014 anhand seines Bildnisses, (Von der Darstellung des nachfolgenden Bildes wird aus Datenschutzgründen abgesehen - die Red.) wenn dies geschieht wie am 5.10.2020 auf Sender1 und am 23.10.2020 unter der URL www.(...).de, und wie ersichtlich in den Anlagen MK 1 und MK2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 2/3 und die Verfügungsbeklagte 1/3 zu tragen. Der Streitwert wird auf € 30.000 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um eine Bildberichterstattung, welche die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) am 5.10.2020 bei Sender1 und am 7.10.2020 und am 23.10.2020 auf ihrem B-Profil unter dem Titel „…“ veröffentlichte. Darin wird u.a. der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) im Zusammenhang mit einer von ihm im Oktober 2014 begangenen Straftat mit seinem Vor- und Nachnamen genannt und auf Lichtbildern gezeigt. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte per einstweiliger Verfügung vom 20.11.2020 wie beantragt zur Unterlassung verpflichtet und hat diese auf den Widerspruch der Beklagten hin bestätigt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Sie rügt, dass das Landgericht das überragende öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung deutlich verkannt habe - wie auch die Dimension der begangenen Straftat, ihren Kontext und die Ausstrahlungen bis in die Gegenwart hinein. Die Tat sei schon bei isolierter Betrachtung absolut außergewöhnlich und hochkriminell und unterscheide sich deutlich von allen anderen Bank1-Überfällen der letzten Jahre; die Ausführung der Tat sei spektakulär, die Beute exorbitant hoch gewesen. Aufgrund der überragenden Bedeutung werde bis heute vielfach in identifizierender Weise über die Tat berichtet. In diesem Zusammenhang verweist die Berufung auf die Anlage BK2 (GA 185 ff). Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehe die Tat auch in einem größeren Kontext und direktem Zusammenhang mit ganz aktuellen und relevanten Ereignissen und Umständen. Diese sei nicht nur später wieder „reaktualisiert“ worden, sondern bleibe von ihrer Begehung an stets aktuell und sei durchgehend Gegenstand eines hohen Berichterstattungsinteresses. In dem streitgegenständlichen Beitrag gehe es gerade um das Phänomen entsprechender krimineller Strukturen in Großfamilien. Dies nicht nur abstrakt zu thematisieren, sondern auch mutmaßliche Verantwortliche innerhalb entsprechender Netzwerke zu nennen und ihre Rolle öffentlich zu erörtern, sei Aufgabe und Recht der Medien. Aus dem Beitrag gehe hervor, dass sich die Tat in eine bis in die aktuelle Gegenwart reichende Serie von spektakulären Straftaten einreihe, die von anderen Mitgliedern der Großfamilie des Klägers begangen oder mutmaßlich begangen worden seien. Zudem gehe es um die Strukturen, in die die Tat eingebettet sei und in denen mutmaßlich bis heute von ihr profitiert werde. Durch die Formulierung, dass sich „Verbrechen“ offenbar „lohne“, werde klar, dass die Beute aus dem Bankraub nicht aufgefunden worden sei, sondern heute jemand von dieser profitiere. Gerade durch das Verschweigen ihres Verbleibs werde das Informationsinteresse konstant hochgehalten. Im Übrigen ergäben sich die vom Landgericht geforderten „neuen und konkreten Erkenntnisse“ über den Verbleib der Beute aus den erstinstanzlich zitierten Ausführungen des LKA Stadt1. Demnach bestehe seitens des LKA Stadt1 ein konkreter Verdacht, dass mit der Beute aus diesem Einbruch der Erwerb von Immobilen finanziert worden sei, der aufgrund von behördlichen Beschlagnahmen und Einziehungen wegen des Verdachts der Finanzierung durch Gelder aus Straftaten ganz aktuell im Fokus der Öffentlichkeit stehe. Das hohe öffentliche Berichterstattungsinteresse ergebe sich aus dem objektiven Vorliegen von entsprechenden Umständen und nicht daraus, dass man diese in der betreffenden Berichterstattung ausdrücklich benennt, wie vom Landgericht gefordert. Demgegenüber habe das Landgericht das Resozialisierungsinteresse des Klägers unverhältnismäßig stark gewichtet. Der Kläger schweige bis heute über den Verbleib der Beute und seine Mittäter. Allein vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb vom Landgericht schutzwürdige Resozialisierungsinteressen zugebilligt werden. Auch fehle jeder Zusammenhang zwischen der angegriffenen Berichterstattung und den vermeintlichen Nachteilen, die der Kläger bei seinen Resozialisierungsbemühungen erfahre. So gebe es eine Vielzahl anderer identifizierender Berichterstattungen aus den letzten Jahren. Dass er keinen Ausbildungsplatz erlangen könne, liege laut den eigenen Angaben des Klägers an seiner fehlenden Arbeitserlaubnis. Einen klaren Verfassungsverstoß stelle ferner die vom Landgericht vorgenommene Bedürfnis- bzw. Erforderlichkeitsprüfung dar. Schließlich könne nicht zwei Mal verboten werden, die streitgegenständlichen Bildaufnahmen so wie im Beitrag vom 5.10.2020 geschehen zu verbreiten. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass vorliegend lediglich zwei unterschiedliche rechtliche Begründungsansätze für ein und dasselbe Rechtsschutzziel geliefert würden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.2.2021 sowie die einstweilige Verfügung vom 20.11.2020 - Az. 2-34 O 100/20 - aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die streitgegenständliche Tat unterscheide sich in ihrer Bedeutung und Reichweite nicht in besonderem Maße von einem durchschnittlichen Bank1-Einbruch. Darüber hinaus sei zu werten, dass hierbei gerade keine anderen Menschenleben gefährdet worden seien. Er setze sich auch gegen andere rechtswidrige Berichterstattungen zur Wehr. Die Straftaten anderer Mitglieder der Großfamilie könnten ihm nicht zugerechnet werden. Eine Sippenhaft verbiete sich. Der Kläger bestreitet die von der Berufung behauptete Verwendung der Beute aus dem Einbruch. Es bleibe auch unklar, welche Immobilien welcher Eigentümer dies beträfe. Zudem sei der Erwerb der 77 Immobilien bereits vor dem streitgegenständlichen Einbruch erfolgt. Allenfalls drei Immobilen könnten zeitlich danach erworben worden sein. Auch seien bislang lediglich in einem einzigen Einziehungsverfahren zwei bebaute Grundstücke eingezogen worden. Darüber hinaus könne sich die Berufung nicht auf ein angebliches Berichterstattungsinteresse an einem angeblichen Zusammenhang zwischen Einbruch und Immobilienerwerb berufen, wenn sie diesen speziellen Berichterstattungsanlass in dem streitgegenständlichen Beitrag überhaupt nicht erwähne. Die Berufung verkenne, dass an dem konkreten Gegenstand der Berichterstattung ein öffentliches Interesse bestehen müsse. Dies sei hier aber nicht die Tat des Klägers im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Geldwäsche. Für den durchschnittlichen Zuschauer sei das von der Berufung herangezogene angeblich aktuelle Ereignis nicht erkennbar. Die allgemeine Bewertung, dass sich Verbrechen lohne, könne nicht eine identifizierende Berichterstattung über den Kläger rechtfertigen. Das Resozialisierungsinteresse überwiege hier gegenüber dem öffentlichen Berichterstattungsinteresse. Zur Heranziehung eines Resozialisierungsinteresses sei die Haftentlassung entscheidend. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auch auf den Pressekodex, der die Richtlinie für die journalistische Arbeit festlegt, hier Richtlinie 8.1. Abs. 3. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg. 1. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der ihn identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit einem Einbruch im Oktober 2014 in dem angegriffenen, von der Beklagten im Fernsehen und auf ihrem B-Profil veröffentlichten Beitrag aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m Art. 1. Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ist nur insoweit zu bejahen, als die Identifizierung des Klägers anhand seines Bildnisses erfolgt, nicht aber in Bezug auf seinen Vor- und Nachnamen als Identifizierungsmerkmal. a. Wo die zeitliche Grenze einer grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung über Straftaten zu ziehen ist, muss jeweils im Einzelfall festgestellt werden. Im Hinblick auf den zugrunde zu legenden Abwägungsmaßstab hat das Bundesverfassungsgericht [Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 1107/09 - Rn. 21] ausgeführt: „Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt im Übrigen das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre [vgl. BVerfGE 35, 202 (233)]. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte und wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen [vgl. BVerfGE 35, 202 (233 f)]. Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse ist damit jedoch nicht gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mit ihrer Tat konfrontiert zu werden [vgl. BVerfG Beschl. v. 25.11.1999 - 1 BvR 348/98 u.a.]. Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird [vgl. BVerfG Beschl. v. 25.11.1999 - 1 BvR 348/98 u.a.]. Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. In der Regel stellt eine Fernsehberichterstattung einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung [vgl. BVerfGE 35, 202 (226 f), Beschl. v. 25.2.1993 - 1 BvR 172/93].“ Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist aus Sicht des Senats bei der Abwägung zwischen dem Recht des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Respektierung seiner Privatsphäre, insbesondere im Hinblick auf sein Resozialisierungsinteresse, und dem Interesse der Beklagten an der ihn identifizierenden Berichterstattung über die von ihm im Oktober 2014 begangene Straftat und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse eine differenzierende Betrachtung in Bezug auf die Identifizierungsmerkmale geboten. Die Interessen des Klägers überwiegen nur, soweit seine Identifizierung anhand seiner Bildnisse erfolgte; soweit diese durch Nennung des Vor- und Nachnamens des Klägers erfolgt, ist das Berichterstattungsinteresse der Beklagten höher zu bewerten als das Persönlichkeitsrecht des Klägers. b. Die Berufung rügt zu Recht, dass das Landgericht das öffentliche Berichterstattungsinteresse der Beklagten an der weiteren publizistischen Behandlung der Straftat unter Identifizierung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hat. aa. Der Berufung ist zunächst darin zu folgen, dass das Landgericht die von dem Kläger begangene Straftat in ihrer Bedeutung nicht angemessen gewichtet hat. Angesichts seiner Ausführung, die von einer hohen kriminellen Energie geprägt war (anschließende Brandstiftung und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, um die Spuren zu verwischen), und der Höhe der Beute (Schmuck, Goldbarren und Bargeld im Wert von knapp € 10 Mio.) hebt sich der von dem Kläger verübte Einbruch in eine Stadt1 Bank von der gewöhnlichen Einbruchskriminalität deutlich ab. Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass bereits an der Tat als solcher ein höheres und länger fortwirkendes öffentliches Interesse besteht. Andererseits handelt es sich nicht um einen so spektakulären Fall von Schwerkriminalität wie bei dem ebenfalls in dem streitgegenständlichen Beitrag erwähnten Goldmünzen-Diebstahl aus dem C Museum in Stadt1 oder dem Juwelendiebstahl aus dem D in Stadt2, bei welchen jeweils Kunstgegenstände von historischem Wert entwendet wurden. bb. Ferner macht die Berufung zu Recht geltend, dass das Landgericht bei seiner Würdigung den sich aus ihrem Beitrag ergebenden Kontext unberücksichtigt gelassen hat, welcher entsprechend dem Titel „…“ die kriminellen Strukturen in Großfamilien am Beispiel des in der Öffentlichkeit bekannten E-Clans beleuchtet. Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass es in ihrem Beitrag um Clan-Kriminalität am Beispiel des E-Clans geht und die Strukturen, in die die in Rede stehende Tat einbettet ist. In dem Beitrag werden die Es beschrieben als „ein Clan wie aus dem polizeilichen Bilderbuch“ (Min. 33.24), „für erfahrende Ermittler (…) der kriminellste Clan schlechthin“, „Einbrecher-Familie“, bei denen „Kriminalität als anerkannter Broterwerb“ gelte (Min. 34.51). Es wird ersichtlich, dass innerhalb des E-Clans eine ausgeprägte Kriminalität vorherrscht, vor allem durch Einbrüche und Diebstahl erhebliche Werte erbeutet werden (vgl. Min. 35.16), von denen die Mitglieder der Clan-Familie leben sollen. Insoweit reiht sich der von dem Kläger begangene Bank1-Einbruch in die Vielzahl der dem E-Clan zugeschriebenen Straftaten ein und stellt sich als Teil der Clan-Kriminalität dar. Der Beklagten ist auch zuzugeben, dass in dem Beitrag unterschwellig deutlich wird, dass das Geld aus der Beute des Klägers möglicherweise innerhalb der Clan-Familie „versickert“ ist und dort heute jemand davon profitiert. Zwar wird der Verbleib der Beute aus dessen Bank1-Einbruch nicht ausdrücklich thematisiert. Allerdings wird zu Beginn des Beitrags die 2017 veränderte Gesetzgebung durch den Erlass des Geldwäschegesetzes erwähnt, welche das Abschöpfen von schmutzigen Vermögen erleichtert (Min. 31.27). In diesem Zusammenhang wird die Beschlagnahme von 77 Immobilien des E-Clans genannt (Min. 33.11.), darunter die Altbau-Villa des Oberhauptes, die offiziell seinem Sohn gehört (Min. 33.21). Damit kommt zum Ausdruck, dass die Strukturen innerhalb des Familien-Clans eine Verschiebung bzw. Verwertung größerer Vermögenswerte aus Straftaten ermöglicht und damit die Geldwäsche durch Immobilienerwerbe innerhalb des Clans erleichtert. Auch wenn kein direkter Zusammenhang mit der Straftat des Klägers hergestellt wird, wird der verständige Durchschnittsrezipient die an späterer Stelle die Berichterstattung über den Kläger und den von ihm verübten Einbruch einleitende Anmoderation „…“ (Min. 42.02) aufgrund der zuvor erfolgten Berichterstattung dahingehend verstehen, dass die hierbei von ihm erbeuten Schmuckstücke, Goldbarren und Bargeld im Wert von € 10 Mio. noch heute Mitgliedern des E-Clans zugutekommen, während der Kläger nach nur vier Jahren Freiheitsstrafe bereits wieder in den offenen Vollzug entlassen wurde. Zu keiner anderen Bewertung führt, dass laut Hinweis der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Beitrag auf B in vier Teile aufgespalten wurde und der vierte Teil bei Minute 33.13 („…“) beginnt. Insoweit handelt sich um eine mehrteilige Serie, die zusammengehört, so dass auch solche Umstände als angesprochen anzusehen sind, die in den vorangegangenen Teilen gezeigt wurden. cc. Allerdings hat der Senat bei dem Berichterstattungsinteresse in Bezug auf die verwendeten Bildnisse des Klägers berücksichtigt, dass diese unstreitig anlässlich der Beerdigung der Mutter des Klägers aufgenommen wurden. Insoweit wurde durch die Verwendung der Bildnisse ein anderer Kontext hergestellt, um den Kläger mit der von ihm begangenen Straftat der Öffentlichkeit vorzustellen. c. Die Berufung beanstandet auch zu Recht, dass das Landgericht dem Gesichtspunkt einer ungestörten Resozialisierung des Klägers, der im Juni 2019 unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach der Hälfte der Strafverbüßung (§ 57 Abs. 2 StGB) aus der Haft entlassen worden war und sich mithin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags in Freiheit aufhielt, ein zu starkes Gewicht beigemessen hat. aa. Freilich ist die Resozialisierung eines Straftäters ein genuin persönlichkeitsrechtliches Anliegen von hohem Rang, in deren Interesse das BVerfG eine Beschränkung der Berichterstattung über Straftäter für zulässig gehalten hat [vgl. BVerfG NJW 2000, 1859 (1860)]. Mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung beginnt das entscheidende Stadium, in dem sich der Resozialisierungsgedanke in der Praxis bewähren und der Betroffene die Chance auf einen unbelasteten Neubeginn erhalten soll. bb. Ohne Erfolg versucht die Berufung das Gelingen einer Resozialisierung, insbesondere die Resozialisierungswilligkeit und -fähigkeit des Klägers in Zweifel zu ziehen, weil dieser bis heute über den Verbleib der Beute und über seine Mittäter schweigt. Das BVerfG [NJW 1973, 1226 (1233)] hat darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des zivilgerichtlichen Verfahrens sein kann, die Beurteilung des in erster Linie kompetenten Strafgerichts und der für den Vollzug der verhängten Strafe zuständigen Behörden durch eigene Prognosen zu ersetzen. Zudem hängt das Gelingen einer Resozialisierung stets von dem niemals mit letzter Sicherheit vorauszusehenden Zusammenwirken verschiedener Faktoren ab. Insoweit kommt es für die Beurteilung daher entscheidend darauf an, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer gleichwohl eine positive Prognose gestellt hat und die nach ihrem Urteil durchaus gegebene Chance des Klägers, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, erhalten bleibt. cc. Aussagen über eine schwere Straftat sind bei einem Täter, der sich in Freiheit befindet, auch i.d.R. geeignet, eine besondere Stigmatisierung nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung des Betroffenen zu werden drohen [BVerfG NJW 2000, 1859 (1860)]. Allerdings geht es bei dem Beitrag der Beklagten nicht nur um die - wahre - Berichterstattung über die Tat des Klägers; diese wird nicht besonders beleuchtet, sondern neben weiteren von Mitgliedern des E-Clans begangenen Straftaten aufgeführt. Zudem waren bei Veröffentlichung des Beitrags im Oktober 2020 erst knapp viereinhalb Jahre vergangen seit der Verurteilung des Klägers am 20.5.2016 und er hatte seine Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht vollständig verbüßt. Hinzu tritt, dass, wie sich der von der Berufung als Anlagen BK2 vorgelegten Berichterstattung entnehmen lässt, bis heute über die von dem Kläger begangene Straftat unter Nennung seines Vor- und Nachnamens berichtet wird und er etwa aufgrund der Berichterstattung, dass die Tatbeute bis heute verschwunden ist und der Verdacht besteht, diese sei durch Mitglieder des Clans „gewaschen“ und in Immobilen angelegt worden (vgl. Zeitung1 vom 26.11.2019/GA 200 und auf www.(xxx).de vom 25.11.2019/ GA 208), erneut in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der hier beanstandeten Berichterstattung ausgehenden Folgen für das Gelingen der Resozialisierung des Klägers, soweit dessen Identifizierung durch Angabe seines Vor- und Nachnamens erfolgt, weniger gravierend. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger, der nach Absolvierung der mittleren Reife während des Strafvollzugs gerne eine Ausbildung machen würde, seine Vorstrafe bei seiner Bewerbung ohnehin angeben müsste und seiner eigenen Darstellung zufolge sein Bemühen um einen Ausbildungsplatz momentan an seiner fehlenden Arbeitserlaubnis scheitert und nicht aufgrund der angegriffenen Berichterstattung. Des Weiteren hat der Senat berücksichtigt, dass die durch Nennung des Nachnamens des Klägers auf sein unmittelbares Familienumfeld ausstrahlenden Auswirkungen dadurch abgemildert werden, dass seine Kinder nicht seinen Nachnamen tragen, sondern den der Kindsmutter. Anders beurteilt der Senat die für das Gelingen der Wiedereingliederung des Klägers in die Gesellschaft und seine unbelastete Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgehenden Folgen durch seine Identifizierung im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Straftat anhand der beiden von ihm veröffentlichten Bildnisse, auf denen er gut erkennbar direkt in die Kamera blickt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung eines Lichtbildes schon wegen der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks [dazu grundlegend BVerfG Beschl. v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 - Rn. 56] deutlich weitgehender als eine reine Namensnennung geeignet ist, besondere öffentliche Aufmerksamkeit an der Person zu erregen und damit auch eine Prangerwirkung zu erzeugen. Dies gilt insbesondere bei zuvor in der Öffentlichkeit unbekannten Personen, bei denen die Kundgebung ihres konkreten Aussehens ihre Wiedererkennung in der Öffentlichkeit deutlich wahrscheinlicher macht, was naturgemäß ihre Resozialisierung wesentlich zu erschweren droht. 2. Mit Erfolg macht die Berufung ferner geltend, dass der Verfügungsantrag zu Ziffer 2 bereits unzulässig ist, weil der Kläger insoweit ein unzulässiges Doppelverbot verfolgt. Beide Verfügungsanträge sind auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet. Mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1 greift der Kläger die Bildveröffentlichung nur als eines von mehreren Identifizierungsmerkmalen im Rahmen einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit einem Einbruch im Oktober 2014 an. Mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 2 wird die Bildveröffentlichung in ihrer konkreten Verletzungsform eigenständig angegriffen („wenn dies geschieht wie“). Insoweit ist der Verfügungsantrag zu Ziffer 2 aber nicht weitergehend, da das Filmmaterial, auf dem der Kläger abgebildet ist, während des Wortbeitrags gezeigt wird, der sich dem Kläger und dem von ihm im Oktober 2014 begangenen Einbruch zuwendet. Dass der Kläger sein Begehren auf zwei verschiedene rechtliche Begründungen stützt - Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen einer ihn identifizierende Wortberichterstattung bzw. Verstoß gegen das KUG wegen Verletzung seines Rechts am eigenen Bild - ändert nichts an der Identität des Streitgegenstands. 3. Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen der Wiederholungsgefahr und dem Verfügungsgrund (Dringlichkeit) hat die Berufung nicht angegriffen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG. Hiervon entfallen auf den Antrag zu 1), der auf zwei Verbote gerichtet ist, (Identifizierung durch Namensnennung und Identifizierung durch Bildnisse) € 20.000,- und auf den daneben geltend gemachten Antrag zu 2) € 10.000,--.