Urteil
16 U 194/21
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1020.16U194.21.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.9.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.9.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. I. Der Kläger, Sohn von Vorname1 X und Vorname2 X, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildnisses in Anspruch, welches die Beklagte am 13.11.2019 in der Zeitschrift „Zeitschrift1“ im Rahmen eines Berichts mit dem Titel „(...)“ (Anlage K 2) veröffentlicht hat. Die Beklagte wendet gegen den Unterlassungsanspruch in erster Linie ein, dass für den Anspruch kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Kläger bereits über einen Unterlassungstitel betreffend die Veröffentlichung desselben Bildes aus einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren verfügt habe, welche den hiesigen Verstoß als kerngleiche Veröffentlichung mitumfasse. Dasselbe Bildnis war nämlich von der Beklagten gleichfalls am 13.11.2019 im Rahmen eines Berichts in der Zeitschrift „Zeitschrift2“ mit dem Titel „(...)“ (Anlage B 5) veröffentlicht worden. Der Kläger hat in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt (2-03 O 542/19) am 18.5.2019 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der die Beklagte zur Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des Bildnisses verurteilt worden ist, wenn dies wie in jenem Bericht in der „Zeitschrift2“ vom 13.11.2019 erfolgt. Die Beklagte hat diese Verfügung als für sich verbindlich anerkannt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht, weil das Bild in unterschiedlichen Berichterstattungen, nämlich mit verschiedenem Textbericht, erfolgt sei und deshalb unterschiedliche Streitgegenstände gegeben seien. In der Sache hat es den Anspruch deshalb als begründet angesehen, weil die Themen des Textberichts keinen Bezug zu dem Kläger hätten. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiter die Abweisung der Klage erstrebt. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht habe über die Frage befinden müssen, ob es für den geltend gemachten Anspruch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr und somit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, nachdem bei Klageerhebung mit der anerkannten einstweiligen Verfügung des Landgerichts in dem Verfahren 2-03 O 542/19 bereits ein rechtskräftiger Unterlassungstitel vorgelegen habe. Sie vertritt die Auffassung, dass die Berichterstattung des jenem Beschluss zugrundeliegenden Artikels die Betrugsvorwürfe gegen den Vater des Klägers zum Gegenstand gehabt hätten und diese auch Gegenstand des hiesigen Artikels in der „Zeitschrift1“ seien. Der hiesige Bericht enthalte zwar weitere, nämlich die Mutter von Vorname1 X betreffende Mitteilungen. Das Landgericht gehe aber aufgrund dieser zusätzlichen Mitteilungen zu Unrecht davon aus, dass die beiden Verbote nicht kerngleich seien. Die Beklagte verweist erneut auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.6.2009 (NJW 2009, 2823). Sie legt die in jenem Verfahren abgegebene Unterlassungsunterwerfungserklärung vor (Anlage BK 1). Das Oberlandesgericht Hamburg als Vorinstanz (Urteil Anlage BK 2) habe damals das Verbot des veröffentlichten Bildnisses als schlechthin untersagt begriffen, also nicht beschränkt auf einen bestimmten Kontext der Berichterstattung. Demgegenüber habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass zu prüfen sei, ob und inwieweit das auf eine konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der auch im Bildnisrecht anzuwendenden Kerntheorie vor einer Verwendung des Bildnisses im Rahmen anderer Veröffentlichungen schütze. Dies sei nach Auffassung des BGH der Fall, wenn die enthaltenen Mitteilungen des vorangehenden Berichts „sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung unter Beifügung des Fotos“ seien. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beklagte stellt die das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vaters des Klägers betreffenden Passagen beider Berichte gegenüber und meint, die Mitteilungen um die verspätete Vermögensoffenlegung im Stadt1er Insolvenzverfahren seien sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand beider Berichterstattungen. Dass noch weitere Mitteilungen betreffend die Mutter von Vorname1 X hinzukämen, vermöge an der thematischen Teilübereinstimmung nichts zu ändern. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus einem der beiden Berichtsgegenstände (Insolvenzverfahren und Reaktion der Mutter) herleite, sondern daraus, dass zwischen der Bildnis Veröffentlichung und den Texten jeglicher thematische Bezug fehle. Der Zusatzaspekt (Auswirkungen auf die Mutter) komme damit ohnehin nicht zum Tragen und wirke sich auf den „Kern“ der Verletzungshandlung somit denknotwendig nicht aus. Ausreichend sei nach Auffassung des BGH, dass die erfolgten Mitteilungen teilweise Gegenstand erneuter Berichterstattung seien. Ohne Bedeutung sei also, ob eine Berichterstattung noch um andere Aspekte ergänzt werde. Wenn keine weiteren Mitteilungen hätten enthalten sein dürften, so die Beklagte, hätte der BGH das explizit erwähnt. Unerheblich sei entgegen der Meinung des Landgerichts deshalb auch, dass die beiden Berichte unterschiedliche Werktitel trügen. Die Beklagte beantragt für den Fall, dass der Senat das Urteil bestätige, die Zulassung der Revision wegen Abweichung von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass er nicht darauf habe verwiesen werden können, nur gegen die eine Veröffentlichung in der Zeitschrift „Zeitschrift2“ vorzugehen und die Veröffentlichung in der Zeitschrift „Zeitschrift1“ allein im Vollstreckungswege anzugreifen. Denn es handele sich bei den beiden Berichterstattungen unter Zugrundelegung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs um zwei verschiedene Streitgegenstände, die sie sich inhaltlich im Kern unterschieden. Die beiden Veröffentlichungen seien im Sinne der BGH-Entscheidung vom 23.6.2009 weder wortgleich noch sinngemäß ganz oder teilweise identisch. Die erste Berichterstattung habe ihren Schwerpunkt in der finanziellen Situation von Vorname1 X und dem Insolvenzverfahren, die zweite thematisiere schwerpunktmäßig die emotionale Situation und den Gesundheitszustand von dessen Mutter. Die Ausführungen zum Insolvenzverfahren erfolgten hier nur am Rande und träten hinter den Bericht über die Person der Mutter zurück. Vom Bundesgerichtshof gefordert sei aber die sinngemäße, ganze oder teilweise Übereinstimmung der beiden Wortberichterstattungen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er ein Rechtsschutzinteresse auch deshalb habe, weil über das Bestehen der Reichweite der Kerntheorie Unsicherheit bestehe. Das Gericht müsse bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes die neue begleitende Berichterstattung mit zu berücksichtigen, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen die Verbotsverfügung vorliegt oder nicht. Er meint darüber hinaus, dass in Pressesachen Grenzfragen der sog. Kerngleichheit streitanfällig seien und mit ihnen deshalb nicht zu streng zu verfahren sei. Für den Kläger habe jedenfalls eine Unsicherheit bestanden, ob er mit dem bereits erstrittenen Unterlassungstitel auch gegen die Berichterstattung in der „Zeitschrift1“ vorgehen könne. Diese Unsicherheit dürfe sich nicht zu seinen Lasten auswirken. Das Gericht hat mit Verfügung vom 28.12.2021 darauf hingewiesen, dass ergänzende Darlegungen zur Vertretungsmacht für den Kläger erforderlich sein dürften. Der Kläger hat sodann vorgetragen, dass der Kläger seinen ständigen Aufenthalt in Stadt1 habe, deshalb für seine Vertretung englisches Kindschaftsrecht gelte und dieses Mutter und Vater jeweils eigenständig die elterliche Verantwortung zuschreibe, sie also jeweils das Kind ohne den anderen Elternteil vertreten könnten. Der Vater des Klägers, Vorname1 X, sei mit der Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens durch die Mutter des Klägers, Vorname2 X, einverstanden. Er legt vorsorglich eine diesbezügliche Bestätigung vor (Anlage K 12). Die Beklagte hat dazu Stellung genommen und unter anderem bestritten, dass der Kläger seinen ständigen Aufenthalt in Stadt1 habe. Sie bestreitet, dass der Vater des Klägers überhaupt Kenntnis vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens habe. Der Kläger meint, die Beklagte bestreite ins Blaue hinein, dass er seinen ständigen Aufenthalt in Stadt1 habe, zumal in Zeitschriften ihres Verlages berichtet werde, dass Vorname1 X den Abend vor seiner (strafrechtlichen) Verurteilung in Stadt1 mit seinem bei Vorname2 X wohnenden Sohn verbracht habe. Die vorgelegte Erklärung K 12 decke das vorliegende gerichtliche Verfahren in vollem Umfang. Vorname1 X sei die hier zugrundeliegende Berichterstattung einschließlich des Bildnisses bekannt (Zeuge Vorname1 X und dessen Rechtsanwalt). II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. a) Das vorgegangene Verfahren 2-03 O 542/19 betreffend die Veröffentlichung desselben Bildnisses in der Zeitschrift „Zeitschrift2“ steht dem hiesigen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der rechtskräftig entschiedenen Sache (ne bis in idem) schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei jenem Verfahren um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, in dem die dort erlassene Entscheidung keine Rechtskraft entfaltete und deshalb dem hiesigen Klageverfahren nicht entgegenstehen kann. b) Der Kläger wird seit Erhebung der Klage jedenfalls durch seine Mutter Vorname2 X wirksam vertreten. Eine Mitwirkung oder Zustimmung durch seinen Vater Vorname1 X ist dafür nicht erforderlich. Nach Art. 16 und 17 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 9.10.1996 (KSÜ) beurteilt sich die Vertretung Minderjähriger nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes. Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger seinen ständigen Wohnsitz in Stadt1 (England) hat. Er hat nicht nur mit der Klage zunächst unbeanstandet seine dortige Wohnanschrift angegeben, sondern im Berufungsverfahren auch Berichte in der Boulevardpresse angeführt, die von Begegnungen seines Vaters dort in der Wohnung der Mutter berichten. Solche sind dem Senat auch aus Parallelprozessen bekannt. Die Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten, dass der Kläger seinen Wohnsitz dort hat. Der Kläger wurde bei Klageerhebung jedenfalls durch seine Mutter Vorname2 X vertreten. Zwar ist in der Klage nur angegeben, der Kläger werde „durch die gesetzlichen Vertreter“ vertreten und unklar geblieben war zunächst nur, wer konkret die Klägervertreter beauftragt hat. Nach dem Hinweis des Senats hat der Kläger jedoch vorgetragen, dass die Klage von seiner Mutter initiiert worden sei und sein Vater zugestimmt habe. Nur Letzteres ist streitig geblieben. Auf die Zustimmung seines Vaters kommt es indes nicht an. Nach dem maßgeblichen englischen Kindschaftsrecht (Children Act 1989, Section 2, Paragraph 1) kann - anders als nach deutschem Recht -jedes Elternteil eines gemeinsamen Kindes das Kind allein vertreten. 2. Die Klage ist auch begründet. a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass für die Klage des Klägers bzw. für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil dem Kläger nicht schon aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 18.5.2019 in dem Verfahren 2-03 O 542/19 in Verbindung mit der von der Beklagten abgegebenen Abschlusserklärung betreffend die Veröffentlichung in „Zeitschrift2“ ein Titel zur Verfügung steht, mit der der Beklagten auch die erneute Berichterstattung, wie in der „Zeitschrift1“ vom 13.11.2019 erfolgt, untersagt worden ist. Aus demselben Grund kann nicht die Wiederholungsgefahr, mit der sich das Landgericht unter diesem Aspekt nicht befasst hat, verneint werden. Zwar entfällt in der Regel die Vermutung einer Wiederholungsgefahr wie auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage, wenn der Gläubiger bereits über einen Titel verfügt, dessen Verbot auch die Veröffentlichung umfasst, deren Untersagung nun erstrebt wird. Denn in diesem Fall kann der Gläubiger bei erneuter Veröffentlichung unmittelbar einen Ordnungsmittelbeschluss erwirken. Der Wiederholungsgefahr steht entgegen, dass der Schuldner bereits unter der Sanktionsdrohung eines Ordnungsmittels steht. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, weil die streitgegenständliche Veröffentlichung in der „Zeitschrift1“ hinsichtlich Inhalt und Umfang des Berichtsgegenstandes über den Bericht in der „Zeitschrift2“ hinausgeht. aa) Zwar ist ein Verstoß gegen ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot wegen eines Bildnisses nicht nur dann gegeben, wenn der Presseartikel, der als konkrete Verletzungsform im Unterlassungstitel bezeichnet ist, wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn „die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung unter Beifügung des beanstandeten Fotos sind“ , was aufgrund des Urteilstenors und der Gründe des Vollstreckungstitels zu ermitteln ist (BGH vom 23.6.2009 - VI ZR 232/08, Rn. 11). Der Beklagten ist auch zuzustimmen, dass sich der Inhalt der Berichte teilweise deckt bzw. eine „thematische Verklammerung“ vorliegt. Der Artikel des Parallelverfahrens in „Zeitschrift2“ befasst sich im Schwerpunkt damit, dass die Insolvenzauflagen von Vorname1 X um 12 Jahre verlängert wurden, weil er Vermögenswerte im Wert von 5,2 Millionen Euro nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. Es wird die Frage gestellt, ob X ein Betrüger sei, und es geht um seine Reaktion auf die Verlängerung der Insolvenzauflagen. Auch der streitgegenständliche Artikel in der „Zeitschrift1“ teilt mit, dass das Insolvenzverfahren verlängert wurde, weil nicht das gesamte Vermögen offengelegt worden sei, sondern 5,2 Mio. € gefehlt hätten. Auch wird X als „entlarvter Betrüger“ dargestellt. In beiden Berichten wird die Stellungnahme seines Anwalts dazu wiedergegeben. Insofern mag es zutreffen, dass die „Mitteilungen“ in dem Bericht, auf den sich die Verfügung vom 18.12.2019 des Verfahrens (2-03 O 542/19) als Verletzungsform bezieht, mindestens teilweise in dem Bericht in der „Zeitschrift1“ erneut Gegenstand der Berichterstattung unter Beifügung des Bildes waren. bb) Gleichwohl erstreckt sich das Verbot jener auf die Veröffentlichung des Bildnisses in „Zeitschrift2“ bezogenen einstweiligen Verfügung nicht auf die hiesige Veröffentlichung des Bildnisses in der „Zeitschrift1“. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.6.2009 zugrunde lag, nämlich dadurch, dass zu den (teilweise) wiederholten Mitteilungen aus dem Bericht in „Zeitschrift2“ in dem hiesigen Bericht in „Zeitschrift1“ ein weiterer selbständiger Berichtsgegenstand in der Textberichterstattung hinzutritt. Während nämlich der Bericht des Parallelverfahrens allein von Vorname1 X und davon handelt, dass er jetzt als Betrüger dastehe und sein Ruf dahin sein könnte, wird vorliegend auch über die Auswirkungen dieser Vorkommnisse auf die Mutter von Vorname1 X sowie deren Sorgen und Ängste über den Werdegang ihres Sohnes berichtet. Eher sie und nicht Vorname1 X steht im Mittelpunkt der Berichterstattung, was sich auch im Titel ankündigt. Enthält in dieser Weise ein zweiter Bericht weitere selbständige Inhalte, so können diese die Veröffentlichung des Bildnisses möglicherweise nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtfertigen. Zur Beurteilung der Bildveröffentlichung ist der Textbericht unter Berücksichtigung des zusätzlichen Inhalts als Einheit zu bewerten. Eine solche rechtliche Würdigung ist bislang jedoch - sei es in einem Vorprozess, sei es durch die Parteien bei außergerichtlicher Anerkennung - nicht erfolgt. Eine solche materiell-rechtliche Prüfung, ob die Veröffentlichung des Bildnisses unter Berücksichtigung der weitergehenden Mitteilungen im Textbericht als unzulässig anzusehen ist, kann nicht im Vollstreckungsverfahren erfolgen. Zwar ist für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Verfahren ist jedoch nicht als Erkenntnisverfahren ausgestaltet. Dem Vollstreckungsgericht obliegt allein die Auslegung des Urteilstenors (auch anhand der Gründe) zur Feststellung, ob mit der weiteren Veröffentlichung des Bildnisses ein Verstoß gegen das ausgesprochene Verbot erfolgt ist (vgl. auch BGH a.a.O. Rz. 11). Ihm obliegt nicht die erstmalige materiell-rechtliche Prüfung, ob die Veröffentlichung desselben Bildnisses in einem erweiterten Kontext (Textbericht) ebenso zu untersagen wäre. Es ist nicht zu vermeiden, dass mit der oben getroffenen Unterscheidung die Notwendigkeit entsteht, zwischen der Gestaltung abzugrenzen, dass dem Textbericht, auf den im Titel als Verletzungsform Bezug genommen worden ist, bei der weiteren Veröffentlichung neben den vorangegangenen Mitteilungen nur unwesentliche weitere Informationen hinzugefügt werden, und der Gestaltung, dass - wie hier - Inhalte hinzugefügt werden, die als selbständige Inhalte zu bewerten sind, weil sie möglicherweise zu einer anderen materiell-rechtlichen Beurteilung führen können. Nur im ersten Fall ist die erneute Veröffentlichung des Bildnisses noch vom Unterlassungsgebot des Titels umfasst. Die Entscheidung ist vom Vollstreckungsgericht zu treffen, wenn wegen eines mit dem früheren Bericht teilidentischen, aber erweiterten Textberichts ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot beantragt wird. Das Ordnungsgeld ist abzulehnen, wenn die Hinzufügungen zu dem früheren Textbericht vom materiell-rechtlichen Prüfprogramm, das dem Erlass des Titels zugrunde lag, nicht mehr gedeckt sind, was durch Auslegung des Titels zu ermitteln ist. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Beschluss des Senats vom 12.6.2019 (16 W 36/18) hin, in welchem die erneute Veröffentlichung eines Bildnisses unter (teilweiser) Wiederholung der Mitteilungen aus dem Bericht, der in dem Unterlassungstitel als Verletzungsform bezeichnet war, trotz der Hinzufügung weiterer Sätze noch als vom Unterlassungsverbot umfasst angesehen worden. Dies war in jenem Fall vom Senat näher damit begründet worden, dass durch die zusätzlichen Textteile der Aussagegehalt im Kern nicht verändert, sondern nur vertieft worden sei. Dies ist hier anders, weil die Schilderungen zu den Sorgen der Mutter des Vaters des Klägers im Bericht in der „Zeitschrift1“ zwar mit dessen Insolvenz zusammenhängen, aber eindeutig einen neuen eigenen Themenbereich eröffnen. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers in dem Bericht in der „Zeitschrift1“ ist deshalb nicht als „kerngleich“ mit der Rechtsverletzung in der Veröffentlichung in „Zeitschrift2“, die der einstweiligen Verfügung vom 18.12.2019 zugrunde gelegt worden ist. Die Klägervertreter beklagen mit einem gewissen Recht, dass solche Abgrenzungen für die Gläubigerseite bei der Verfolgung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Bildnis Veröffentlichungen zu Unsicherheiten über das richtige Vorgehen führen können. Eine Gläubiger muss bei „ähnlichen“ Veröffentlichungen desselben Bildnisses entscheiden, ob er dagegen mit dem bereits erstrittenen Unterlassungstitel vorgeht oder ob er im einstweiligen Verfügungsverfahren und/oder im Klagewege gegen die weitere Berichterstattung vorgeht. Der Senat sieht keine Möglichkeit, die Gläubigerseite von dieser Verantwortung bzw. dem Risiko, das falsche Mittel zu wählen, zu entlasten. Die Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren ist im Gesetz angelegt und stellt sich bei Unterlassungstiteln nur mit besonderer Prägnanz. b) Die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs aus § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KUG sind vom Landgericht im Übrigen überzeugend begründet worden und das Urteil wird insoweit von der Berufung auch nicht angegriffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war geboten, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Abgrenzung zur rechtlichen Behandlung der Fallgestaltung, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.6.2009 (VI ZR 232/08) zugrunde lag, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.