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Urteil

16 U 91/22

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0330.16U91.22.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2022, 2-34 O 106/21, wird zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 30.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2022, 2-34 O 106/21, wird zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Kosten des Berufungsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 30.000,-- festgesetzt. I. Im Berufungsverfahren wendet sich die Beklagte nur noch gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung des Abdrucks des Luftbildes vom Feriendomizil der Kläger zu 3) und 4), wie wiedergegeben im Artikel der Zeitschrift „A“ vom 15.07.2020 (Ausgabe Nr. XX, S. 7) unter der Überschrift „Endlich Urlaub! Neues Familien-Glück auf Ort1“. Es handelt es sich um das Hauptsacheverfahren zum einstweiligen Verfügungsverfahren der Kläger mit gleichem Streitgegenstand (Az.: 16 U 245/20). Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der gestellten Anträge im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 541 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage - soweit nach den Erledigungserklärungen der Parteien noch anhängig - stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung des Abdrucks des Luftbildes vom Feriendomizil der Kläger zu 3) und 4) verurteilt. Wegen des Antrags zur Unterlassung der Äußerung zu Ziffer I.4 „schon früher wurde B mit einem Spezial-Helikopter zu Ort1 gebracht “ hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Eingriff in den räumlichen Schutzbereich der Privatsphäre der Kläger zu 3) und 4) wegen der Veröffentlichung des Luftbilds sei rechtswidrig, weil das Interesse beider Kläger am Schutz ihrer Privatsphäre überwiege. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass zwar nicht der Kernbereich der Privatsphäre der Kläger berührt werde, aber dennoch ein sehr privater Bereich, nämlich ein besonderer schützenswerter Rückzugsort der Kläger. Zwar würden auf der Lichtbildaufnahme keine Personen gezeigt, sondern lediglich Gebäude und Grundstücksteile abgebildet, die einen hohen Grad an Abstraktheit aufwiesen. Allerdings ließe die Aufnahme Rückschlüsse über Anordnung und Größe der einzelnen Gebäude, des Pools und auch der (privaten) Gartengestaltung innerhalb des befriedeten Grundstücks zu. Dies stelle einen Ausdruck von Individualität dar, der die Persönlichkeit seiner Bewohner widerspiegele. Ferner hat es berücksichtigt, dass der häusliche Bereich, zu dem auch ein Ferienhaus zähle, stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren solle und daher besonderen Schutz genieße. Es hat ferner gemeint, die Bildveröffentlichung sei generell geeignet, einen so genannten „Fantourismus“ zu fördern. Die Berichterstattung lege eine örtliche Nähe des Anwesens zu Ort2 nahe, wodurch mittels eines Abgleichs zwischen dem veröffentlichten Lichtbild und Google Earth die Lokalisierung des Grundstücks vereinfacht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sich nur noch gegen die Kläger zu 3) und 4) richtet. Sie teilt die Ansicht des Landgerichts, dass an der Person des Klägers zu 3) und der Klägerin zu 4) ein ganz erhebliches öffentliches Berichterstattungsinteresse bestehe, insbesondere auch hinsichtlich des Voranschreiten des Genesungs- und Rehabilitationsprozesses, wozu die bildliche Darstellung der Ferien- und Reha-Anlage auf Ort1 hilfreiche Informationen über die Art und Weise der Rehabilitation zur Verfügung stelle. Sie rügt, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Beklagten verkannt, denn nicht die Beklagte habe eine Beeinträchtigung der Rückzugsfunktion des Anwesens zu entkräften, sondern die Kläger zu 3) und 4) hätten den nur schlagwortartig benutzten Begriff der „Rückzugsfunktion“ in Bezug auf ihr Feriendomizil in Ort2 substantiiert darlegen und beweisen müssen, woran es fehle. Das Landgericht habe im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung keine überzeugenden Gesichtspunkte vorgebracht, welche die Annahme einer Nutzungsstörung der Immobilie auch nur ansatzweise begründen könne. Dabei habe das Landgericht ihr Argument übergangen, dass die Rückzugsfunktion aufgrund des unstreitigen Umstands gewährleistet sei, dass sich das Anwesen in einer „Gated Community“ in einer exklusiven Luxusanlage innerhalb eines gesicherten Wohnkomplexes mit Zugangsbeschränkung und Wachschutz befinde. Der Leser wisse, dass hier rund um die Uhr mit einer Be- und Überwachung zu rechnen sei, weshalb niemand auf die Idee komme, die Kläger zu 3) und 4) dort zu belästigen. Es sei ferner unstreitig, dass die Kläger dort auch niemals aufgrund der Berichterstattung der Beklagten tatsächlich belästigt worden seien. Zudem werde die Ferienanlage allenfalls gelegentlich genutzt, weshalb die Anwesenheit der Kläger zu 3) und 4) für Außenstehende nicht vorhersehbar sei. Sie rügt ferner Rechtsverletzungen des Landgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2009, 3030) sei es für die Verletzung der Rechte der Kläger zu 3) und 4) ferner erforderlich, dass in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und so das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung tatsächlich beeinträchtigt wird. Spekulative Erwägungen hierzu seien bei der Gesamtabwägung kollidierender Grundrechte nicht zu berücksichtigen. Unerheblich sei ferner der Aspekt, das Luftbild ermögliche Schlussfolgerungen zum Geschmack der Kläger. Zum einen sei auch in der Rechtsprechung dieser Umstand bislang nie berücksichtigt worden. Zum anderen sei aus dem Foto keine Schlussfolgerung auf den eigenen Geschmack der Kläger möglich. Hierzu behauptet sie - neu - dass die beanstandete Fotografie einem Exposé der Immobilie entnommen worden sei, dass schon lange Zeit vor dem Verkauf des Anwesens an die Kläger im Internet zugänglich gewesen sei. Dies habe zum Beispiel das Landgericht Köln in einer Entscheidung mit ähnlichem Sachverhalt betreffend Luftbildaufnahmen von der Ferienanlage des Ortes1, die eine Reha-Anlage des Klägers zu 3) sei, zutreffend ausgeführt. Die Kläger zu 3) und 4) verteidigen die angefochtene Entscheidung und verweisen auf die Argumente des Landgerichts. Die Kläger verweisen ferner auf die Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 2022 (16 U 245/20) im Eilverfahren. Die Rückzugsfunktion des Grundstücks werde nicht erst beeinträchtigt, wenn unbefugte Personen tatsächlich „vor dem Haus“ stünden. Denn wesentlich sei, dass das allgemeine Persönlichkeitsrechts die Schutzrichtung habe, innerhalb des eigenen räumlichen Bereichs von anderen unbeobachtet zu bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde dieser Schutz besonders gegenüber solchen Aufnahmetechniken, die die räumliche Abgeschiedenheit überwinden würden, ohne dass der Betroffene dies bemerken kann, gewährleistet, wie dies bei Luftannahmen durch eine fliegende Drohne der Fall sei. Die Kläger zu 3) und 4) sind der Ansicht, die Beklagte hafte auch für die Herstellung des Bildes, weil sie von dem Umstand profitiere, dass die eigentlichen Verursacher der Störung durch das Überfliegen des räumlich geschützten Bereichs nicht in Anspruch genommen werden könnten. Diese seien nicht bekannt. Die Beklagte müsse sich - ähnlich wie bei der polizeirechtlichen Figur des Zweckveranlassers als „Hintermann“, der durch die Publikation der Bilder das Anfertigen solcher Aufnahmen fördere, das störende oder gefährliche Verhalten jener Dritten zurechnen lassen. Schließlich entstehe durch wiederholte Veröffentlichungen der heimlich aufgenommenen Luftbilder vom Feriendomizil der Kläger zu 3) und 4) ein gewisser Überwachungsdruck, weil sie jederzeit damit rechnen müssten, dass ihr höchstpersönlicher Lebensbereich aus der Luft überwacht werde. Die Kläger zu 3) und zu 4) legen hierzu - von den Beklagten im Folgenden nicht bestritten - Berichte mit neuen und nach ihrem Erwerb des Feriendomizils in Ort1 gefertigten Luftbildern aus der Zeitschrift D der Beklagten vom März 2019 und aus der Illustrierten E vom 4. September 2019 vor. Diese zeigen Mitarbeiter der Kläger auf der Terrasse des Anwesens aus sehr geringer Nähe, eine Sitzgruppe unter Palmen und einen Diwan mit Bettzeug im Innenhof der Villa. Auf die Fotos im Schriftsatz vom 21.09.2022. Bl. 118 bis 120 d.A. und Anlage K1, Bl. 123 bis 124 d.A. nimmt der Senat Bezug. Der Schutz der Privatsphäre erfahre ferner durch Art. 13 GG eine Schutzbereichsverstärkung. Schließlich werde im Bericht auch nicht über den Ferienort Ort1 berichtet, was weiter gegen ein Überwiegen des Berichterstattungsinteresses der Beklagten spreche. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Zu Recht hat das Landgericht hinsichtlich der Veröffentlichung des Luftbildes vom Feriendomizil der Kläger zu 3) und zu 4) in der angegriffenen Berichterstattung einen Unterlassungsanspruch der Kläger zu 3) und zu 4) gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejaht. Auch nach Berücksichtigung der Argumente der Beklagten im Berufungsverfahren steht den Klägern zu 3) und zu 4) ein Anspruch auf Unterlassung der Luftbildveröffentlichen nach den v.g. Vorschriften zu. 1. Es liegt ein Eingriff in die Privatsphäre der Kläger zu 3) und zu 4) vor, die auch das Recht umfasst, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, Feriendomizil I, Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, Feriendomizil II, Rn. 15). Der Eingriff der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht der Kläger zu 3) und 4) liegt hier darin, dass sie die Luftbildaufnahme veröffentlicht und durch die Beiordnung des Namens der Kläger zu 3) und 4) die Anonymität des Anwesens aufgehoben hat (BGH, Urteil vom 9.12.2003 - VI ZR 373/02 - Rn. 18). Das umfriedete Grundstück beider Kläger ist von außen aufgrund der besonderen Schutzmaßnahmen, insbesondere aufgrund dessen Lage in einer „Gated Community“, nicht einsehbar. Die Kläger halten sich dort zu Urlaubs- und Erholungszwecken auf. Es liegt eine rein private Nutzung vor. Die beanstandete Luftbildaufnahme zeigt einen Ausschnitt des Anwesens aus der Luftperspektive, wobei vor allem die Rasenfläche vor dem Haupthaus, die Lage der Häuser auf dem Grundstück, die Architektur, und das erste Stockwerk des Haupthauses zu sehen sind. Dies sind rein private Bereiche, die ohne die Luftaufnahme nicht für die Öffentlichkeit einsehbar sind. Dabei wird mit dem Bild illustriert, in welcher Umgebung der Kläger zu 3) seine Genesung und beide Kläger ihren Urlaub verbringen. Unerheblich für die Frage des Vorliegens eines Eingriffs in die Privatsphäre ist dabei entgegen der Ansicht der Beklagten, wie das Luftbild entstanden ist. Zwar stammt das Bild nach dem im Berufungsverfahren neuen und unbestritten gebliebenen Vortrag aus Verkaufsunterlagen, die in einem Exposé für den Verkauf der Immobilie angefertigt und verwendet worden sind. Die Beklagte hat es mithin nicht selbst hergestellt. Vorzuwerfen ist ihr allein, dass sie die Aufnahme unter Beifügung der Namen der Kläger zu 3) und 4) und damit unter Aufhebung der Anonymität veröffentlicht hat. Denn die Verkaufsunterlagen enthielten keine personalisierte Zuordnung des zur veräußernden Villenanwesens. Dies genügt aber nach der v.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung des Eingriffs (BGH, Urteil vom 9.12.2003 -VI ZR 373702 - Feriendomizil I, Rn. 18). 2. Der Eingriff ist rechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Berufung lässt die von dem Landgericht nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommene Abwägung keinen Fehler erkennen. a) Die Abbildung eines Gegenstands ist kein Bildnis, sondern ein Bild. Bilder genießen keinen Bildnisschutz nach §§ 22, 23 KUG (von Strobl-Albeg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 7 Rn. 209). Über die Frage der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung eines Bildes ist vielmehr aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger zu 3) und 4) mit dem nach Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden. Dabei ist der Eingriff in die Privatsphäre nur dann rechtswidrig, wenn bei der anzustellenden Abwägung der Anspruch auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überwiegt (BGH aaO.- Feriendomizil I - Rn. 20: BGH aaO. - Feriendomizil II - Rn. 23, Rn. von Strobl-Albeg aaO., Rn. 219). Dabei spielt eine Rolle, dass die Kläger zu 3) und zu 4) hier „public figures/personnes publiques“ sind. b) Nach den vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen „Feriendomizil I“ und „Feriendomizil II“ vom 9.12.2003, aaO.) aufgestellten Grundsätzen zur Abwägung der sich einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen der Beklagten als Presseberichterstatter einerseits und im besonderen Blick der Öffentlichkeit stehenden Personen bei Luftbildaufnahmen von deren Feriendomizil wie hier die Kläger zu 3) und 4) andererseits ist die Veröffentlichung hier auch bei Berücksichtigung der Berufungsangriffe der Beklagten rechtswidrig. Zwar ist es danach zutreffend, dass - wie hier die Beklagte mit der Berufung erneut geltend macht - an solchen Luftbildaufnahmen ein verbreitetes öffentliches Interesse besteht, das von den Medien entsprechend befriedigt werden darf, wobei auch unterhaltenden Beiträgen der presserechtliche Schutz zukommt, da auch durch sie Meinungsbildung stattfindet, was eine Bebilderung einschließt (BGH Feriendomizil II, aaO., Rn. 26). Dies gilt besonders für Bildberichterstattungen über den bei Deutschen beliebten Ferienort Ort1 und dort ihre Ferien in eigenen Anwesen verbringende Prominente, zu denen der Kläger zu 3) als vormals berühmter Sportler (geändert - die Red.) auch nach seinem Ausscheiden aus der Sportart1 durch seinen schweren Unfall (geändert - die Red.) und die Klägerin zu 4) als dessen Ehefrau weiterhin gehören. Auch ist es richtig, dass zugunsten der Pressefreiheit zu berücksichtigen ist, dass mit dem Abdruck des Luftbildes von Teilen des Anwesens beider Kläger nur der Randbereich ihrer Privatsphäre betroffen ist, weil lediglich Grundstücksteile des Ferienanwesens in unpersönlicher Weise abgebildet werden, die zudem einen hohen Grad von Abstraktheit aufweisen (vgl. dazu: BGH, aaO. VI ZR 404/02 - Feriendomizil II - Rn. 27). So sind auf dem angegriffenen Luftbild vor allem Dach- und Fensterbereich der Ferienvilla nebst einer größeren Rasenfläche vor der Terrasse des Erdgeschosses und Teile des Gartens mit Baumbestand, wie zum Beispiel Palmen und andere mediterrane Gewächse zu sehen, wobei es sich hier um in diesen südlichen Mittelmeerlagen häufig vorkommende Gestaltungselemente einer Ferienvilla handeln dürfte. Private Ausstattungsgegenstände der Kläger zu 3) und 4) oder gar Personen, werden - dies ist der Herkunft des Luftbildes aus dem Verkaufsprospekt geschuldet - nicht gezeigt. Bei der weiteren vorzunehmenden Grundrechteabwägung der Parteien kommt nach den v.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs besondere Bedeutung noch der Umstand zu, ob und inwieweit sich die betroffenen Ferienhausinhaber selbst hinsichtlich ihrer Feriengestaltung geöffnet haben, beispielsweise mit eigenen Berichten an die Öffentlichkeit getreten waren oder Berichterstattung der Medien hierüber teilweise hingenommen ggf. sogar gebilligt haben (BGH VI ZR 373/02, Rn. 26; BGH VI ZR 404/02, Rn. 28 ff.). Weiterhin fällt ins Gewicht, ob das Feriendomizil örtlich aufgrund der Berichterstattung auffindbar ist und deshalb eine Störung des Erholungswert und die Bedeutung des Ortes als Rückzugsort gefährdet ist (BGH aaO.). Auch wenn demnach hier von der Intensität der Grundrechtebeeinträchtigung kein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Kläger zu 3) und 4) vorliegt, überwiegen dennoch die weiteren, zugunsten beider Kläger bei der Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte. Die Kläger zu 3) und zu 4) haben, anders als die Klägerin in dem vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall „Feriendomizil I“ (BGH, Urteil vom 9.12.2003, VI ZR 373/02, aaO., Rz. 30) Veröffentlichungen von Bildern des Anwesens stets gerichtlich angegriffen. Dies ist dem Senat aus der Anzahl der dazu in der Vergangenheit bereits entschieden Fallgestaltungen zum Feriendomizil der beiden Kläger auf Ort1 wegen Berichterstattungen verschiedener Medien unter Verwendungen von Luftbildern und Bildern aus dem Verkaufsprospekt des Anwesens bekannt (vgl.: OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2021, 16 U 245/20; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021, 16 U 30/20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2021, 16 U 307/19; Urteil vom 3.02.2022, 16 U 39/21; Urteil vom 1. 04. 2021, 16 U 203/20). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Auch eine Selbstöffnung der beiden Kläger liegt - anders als in den beiden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (BGH, Urteile vom 9.12.2003, VI ZR 404/02 - Feriendomizil I; VI ZR 373/02 - Feriendomizil II, aaO) zu ihren Urlaubsaufenthalten in Ort1 nicht vor. Entscheidend für ein Überwiegen der Grundrechtsinteressen der Kläger zu 3) und 4) ist hier, dass die Ferienvilla örtlich für Dritte näher tatsächlich lokalisiert werden kann. Denn in der Textberichterstattung wird dem Leser mitgeteilt, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), beide Kinder der Kläger zu 3) und 4), in Ort2 „unbeschwerte Urlaubstage in Ort1“ verbringen, „wo die Klägerin zu 4) ein traumhaftes Anwesen gekauft habe“. Auf diese Weise kann der durch den Bericht angesprochene Leserkreis die genaue Lage der Ferienvilla beider Kläger und nach den in dem Luftbild gezeigten Gestaltungsmerkmalen ohne weiteres über den jedermann zugänglichen Dienst „Google Earth“ ermitteln. Denn das angegriffene Bild weist zureichende individuelle Merkmale auf, die mit dem Luftbild abgeglichen werden können. Hinzu tritt der Umstand, dass durch die Möglichkeit der Abbildung des angegriffenen Bildes aus der Luftperspektive mittels einer Drohne für die Kläger zu 3) und 4) besonders vor Augen geführt wird, dass sie aufgrund von Nachahmereffekten von dort jederzeit beobachtet werden können, wenn der Leser zudem weiß, dass ihre Villa in der Nähe des Ortes2 liegt. Dabei wird die Rückzugsfunktion des privaten Ferienanwesens beider Kläger schon dadurch empfindlich gestört, daß sie, bei Lokalisierbarkeit des Anwesens und dessen Zuordnung an die Kläger zu 3) und 4) infolge der Abbildung des Luftbildes künftig ihren Urlaub im Bewußtsein dessen verbringen werden, daß eine jederzeitige Beobachtbarkeit durch interessierte Dritte aus der Luft jedenfalls nicht ganz auszuschließen sein wird. Insofern ist die Beklagte entgegen ihrer Argumentation in der Berufung auch selbst Störerin, obwohl sie das Luftbild nicht gefertigt hat. Denn mit der Veröffentlichung des Bildes erfolgt die Zuordnung der abgebildeten Villa an den Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) und diese wird örtlich in von Ort2 lokalisiert und ist nunmehr von Dritten auffindbar (vgl. auch: OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019, 15 U 215/18, Rn. 38 und 37, bei juris). Der Leser erhält dabei zugleich einen Blick in den Teil der Privatsphäre der Kläger zu 3) und 4), der normalerweise den Blicken der Öffentlichkeit entzogen ist. Dabei liegt hier nicht nur eine abstrakte Gefährdung vor, wie dies die Beklagte meint. Denn die Kläger zu 3) und 4) haben mit den im Schriftsatz vom 21.9.2022 gezeigten Fotos und mit Anlage K1 (Bl. 123 ff.d.A.) aufgezeigt, dass tatsächlich solche weiteren Beobachtungen stattgefunden haben und dabei neue Aufnahmen ihres Ferienanwesens aus der Luft gefertigt wurden, die von der Presse aufgegriffen und zum Gegenstand weiterer Artikel unter Veröffentlichung dieser Luftbilder von ihrer Terrasse, einer Sitzecke im Schatten einer Palme und eines Diwans im Innenhof der Villa geworden sind. Soweit die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 13.12.2022, 7 U 30/22 (Anlage BK1, Bl. 136 ff. d.A.) noch ausgeführt hat, eine solche Gefährdung durch Drohnenüberflüge sei wenig relevant, weil dies lediglich eine abstrakte Gefahr darstelle, überzeugt dieses Argument den Senat nicht. Denn zum einen ist es tatsächlich nach der Aufhebung der Anonymität der Villa - wie oben ausgeführt - zu neuen Luftbildaufnahmen bei Anwesenheit des Klägers zu 3) gekommen, weshalb es zutrifft, dass die Kläger sich dort nicht mehr unbeobachtet fühlen können. Zum anderen unterscheidet sich der vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedene Sachverhalt teilweise von dem hier streitgegenständlichen. In jenem Fall konnte die Aufnahme vom Feriendomizil des Klägers zu 3) zur Anlage Ort3 in Ort2 nur durch die besondere Gestaltung der Dachkonstruktion örtlich zugeordnet werden, weil solche Dachgestaltungen für dies Ferienanlage danach offenbar typisch sind. Der Ort Ort2 wird dabei aber nicht genannt. Der Leser musste selbst weiter aufwendig ermitteln. In dem hier zu entscheidenden Fall erfolgte die örtliche Zuordnung durch Nennung des Namens des Ortes Ort2 bereits in dem Bericht selbst. Schließlich ist das vor dem OLG Hamburg angegriffene Bild (dortige Urteilsgründe Seite 8, Bl. 143 d.A.) ein anderes als das hier streitgegenständliche. Es zeigt das Anwesen aus größerem Abstand direkt von oben. Der Senat hält vor diesem Hintergrund an seinen Erwägungen aus den bereits in der Vergangenheit zu mehreren und unterschiedlichen Luftbildern der Ferienvilla der Kläger zu 3) und zu 4) entschiedenen Verfahren fest, wonach es für deren rechtswidrige Persönlichkeitsbeeinträchtigung darauf ankommt, dass dem Leser unmittelbar aufgrund der Zuordnung des Luftbildes zum Ort Ort2 und den beiden Klägern im zugehörigen Bericht möglich ist, die Lage der Villa zu lokalisieren, und hierdurch die Eignung des Ferienanwesens als ungestörter Rückzugsort gefährdet ist (vgl.: OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2021, 16 U 245/20; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021, 16 U 30/20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2021, 16 U 203/20; Urteil vom 3.02.2022, 16 U 39/21). Erfolgt dagegen keine solche örtliche Zuordnung, fehlt es an einer konkreten Gefährdung der Rechte der Kläger aufgrund der Berichterstattung mit Luftbild (so: OLG Frankfurt, Urteil vom 1. April 2021, 16 U 203/20 und OLG Hamburg aaO.). Soweit die Beklagte in der Berufung noch argumentiert hat, zu ihren Gunsten streite in besonders hohem Maße das öffentliche Interesse an der Berichterstattung mit dem Luftbild, weil so der Leser über die näheren Umstände der Rehabilitierung des Klägers zu 3) als beliebtem Sportler (geändert - die Red.) nach seinem schweren Unfall (geändert - die Red.) informiert werde, was auch bebildert werden dürfe, zumal mit Bildern, die in der Öffentlichkeit aufgrund anderer Presseberichte vorbekannt seien, überzeugt dies den Senat nicht. Denn Angaben zu konkreten Umständen über die Genesung des Klägers zu 3) nach seinem schweren Unfall (geändert - die Red.) gehören ebenso wenig in die Öffentlichkeit wie konkrete Angaben über dessen Gesundheitszustand (BGH, Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 382/15 - GRUR 2017, 304 (307 Rz. 16). Sie verleihen dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten gegenüber dem Schutzinteresse des Klägers zu 3) kein höheres Gewicht. Den weiteren Argumenten des Landgerichts schließt sich der Senat im Übrigen an. Nach alledem überwiegt das Anonymitätsinteresse der Kläger zu 3) und zu 4) das Berichterstattungsinteresse der Beklagten, was die Veröffentlichung des Luftbildes rechtswidrig macht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 709 Satz 1 ZPO Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Es liegen zu Luftbildaufnahmen von der Ferienvilla der Kläger zu 3) und 4) voneinander abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg und des Oberlandesgerichts Frankfurt vor.