Beschluss
16 U 93/23
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0215.16U93.23.00
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Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.07.2023 - Az. 2-03 O 149/23 - wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.07.2023 - Az. 2-03 O 149/23 - wird zurückgewiesen. Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Mann“ in einem auf dem Onlineportal der Beklagten zu 1) am 03.02.2023 veröffentlichten Beitrag der Beklagten zu 2) mit dem Titel „Held*innen der Demokratie? So fördern wir mit unserem Steuergeld Frauenhass“. Das Landgericht hat auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 03.03.2023 mit Beschluss vom 17.03.2023 es den Verfügungsbeklagten untersagt, die Verfügungsklägerin als „Mann“ zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie in der Äußerung „Anstatt eine junge Doktorandin zu unterstützen, die seit Monaten attackiert, auf offener Straße verfolgt und sogar körperlich angegriffen wird, unterstützt die Stiftung lieber einen über 60-jährigen Mann, der an der Spitze eines Lobby-Vereins steht und maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist, dem A seit Monaten ausgesetzt ist.“ aus dem streitgegenständlichen Beitrag. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 17.03.2023 bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Verfügungsbeklagten mit ihrer Berufung. Sie machen geltend, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig sei. Zudem sei das Landgericht rechtfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Meinungsäußerung handele. Tatsächlich handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, deren Veröffentlichung auch zulässig sei, weil sie wahr sei. Dabei sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Äußerung untrennbarer Bestandteil einer Meinungsäußerung sei. Vielmehr sei die streitgegenständliche Bezeichnung als „Mann“ in dem streitgegenständlichen Satz von der weiteren Äußerung zu der Stiftung zu trennen. Der Satz enthalte zwei unabhängige Aussagen, einmal die Kritik an der Finanzierung eines Rechtsstreits zwischen der Beruf1 A und der Klägerin auf deren Seite und andererseits die Feststellung, dass es sich bei der Klägerin um einen biologischen Mann handele. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht nur auf den einen Satz als Kontext abgestellt und nicht den weiteren Gesamtkontext in dem Beitrag berücksichtigt. Aus diesem gehe hervor, dass es sich bei der Bezeichnung als „Mann“ um nur eine Beschreibung des biologischen Geschlechts der Verfügungsklägerin handele. Im Hinblick auf das biologische Geschlecht der Klägerin sei diese Tatsachenbehauptung wahr und hinzunehmen, da sie auch zu keiner schwerwiegenden Stigmatisierung führe. Selbst wenn man darin eine Meinungsäußerung sehen wollen würde, sei diese entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unzulässig, denn es habe Umstände zugunsten der Verfügungsklägerin fehlerhaft angenommen und solche zugunsten der Verfügungsbeklagten hingegen außer Acht gelassen. Insbesondere gehe der Vorwurf einer bewussten Aberkennung der geschlechtlichen Identität der Verfügungsklägerin fehl. Es fehle bereits an ausreichenden Hinweisen für eine entsprechende Intention der Verfügungsbeklagten. Es fehle insgesamt ein einer hinreichenden Grundlage für eine bewusste Verwendung des Begriffs zur Herabwürdigung durch die Verfügungsbeklagten. Auch sei die Intensität des Eingriffs für die Verfügungsklägerin nur als gering zu betrachten, weil die Verfügungsklägerin offen mit ihrer Lebensgeschichte auch im Hinblick auf ihr Geschlecht umgegangen sei. Die personenstandsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei im Äußerungsrecht entgegen dem Landgericht nicht anzuwenden. Zudem habe das Landgericht zugunsten der Verfügungsbeklagten nicht hinreichend gewichtet, dass die Äußerung auf einer wahren Tatsachengrundlage beruhe, die Pressefreiheit betroffen sei und das Recht zum Gegenschlag für die Verfügungsbeklagten bestanden habe. Schließlich sei die Abwägung insgesamt fehlerhaft vorgenommen worden, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts vom 22.06.2023 in dem Verfahren zu Az. … in einem vergleichbaren Sachverhalt. Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung. II. Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.07.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO zulasten der Verfügungsbeklagten noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Hierauf hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 21.12.2023 hingewiesen. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen. Soweit die Verfügungsbeklagten auf den Hinweis Stellung genommen haben, vermag auch das weitere Vorbringen keine abweichende Entscheidung des Senats zu begründen. Im Einzelnen: 1. Auch im Lichte des weiteren Vortrags der Berufung stellt die Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Mann“ sowohl unter Berücksichtigung des Satzes, in dem die Äußerung von der Autorin erfolgt, als unter Beachtung des Gesamtkontexts des Beitrags eine Meinungsäußerung der Autorin dar, durch die Klägerin herabgesetzt wird. Für die vom Senat vorgenommene Sinndeutung und die Abgrenzung der Äußerungstypen kommt es entgegen der Berufung weder darauf an, wie der Äußernde seine Aussage gemeint hat oder verstanden wissen wollte, noch darauf, wie der von der Äußerung Betroffene diese subjektiv aufgefasst hat. Abzustellen ist allein auf den Verständnishorizont des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums der jeweiligen Publikation, und zwar unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und Kontextes, der „Eigengesetzlichkeiten“ des jeweiligen Übertragungsmediums sowie der erkennbaren Begleitumstände der jeweiligen Äußerung (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. § 2 Rn 162 m.w.N.; BGH Urteil vom 10.04.2018, VI ZR 396/16, BeckRS 2018, 5861 „Bio-Hühnerställe“; BVerfG Beschluss vom 06.02.2010, 1 BvR 371/04, NJW 2010, 2103 „Ausländer-Rück-Führung“). Gemessen daran, ist entgegen der Berufung die streitige Motivation der Autorin hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung als „Mann“ unmaßgeblich. Allein maßgeblich ist, wie der Leser diese Bezeichnung im Kontext versteht. Wie bereits im Beschluss vom 21.12.2023 dargelegt, erhält unter Berücksichtigung der Struktur des Satzes und der dort verwendeten stilistischen Mittel, in dem die Bezeichnung „Mann“ verwendet wird, für den Leser diese Bezeichnung eine herabwürdigende Bedeutung. Dies wird insbesondere für den Leser bewirkt durch die im Verlauf des Beitrags erfolgte gewisse rhetorische Steigerung der von der Autorin für die Klägerin verwendeten Bezeichnungen, die in dem Schlusssatz in der Formulierung „Mann“ gipfelt. Durch die überdies in dem Satz erfolgte Gegenüberstellung der jungen Doktorandin, die nach Auffassung der Autorin das Opfer ist, und dem über 60-jährigen „Mann“, der nach der Auffassung der Autorin die ihm von der Stiftung gewährte finanzielle Unterstützung nicht verdient hatte, und in den unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit einer Beteiligung am „Frauenhass“ gerückt wird, wird eine deutlich herabsetzende Bedeutung dieses Begriffes im konkreten Zusammenhang für den unvoreingenommenen Leser vermittelt. Ein bewusster Einsatz der Bezeichnung „Mann“ für die Verfügungsklägerin durch die Autorin darf überdies unabhängig von den obigen Auslegungserwägungen unterstellt werden, da eine versehentliche Verwendung aufgrund des Umstandes, dass der Autorin die Lebensgeschichte und das biologische Geschlecht der Klägerin ausweislich des Beitrags bekannt war, ausgeschlossen werden kann. 2. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Berufung hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Meinungsäußerung handelt. Für den verständigen Leser stellt der Satz, in dem die beanstandete Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Mann“ erfolgt, eine einheitliche wertende Zusammenfassung der in dem Beitrag ausgedrückten Kritik der Autorin an den Ereignissen um die Anfeindungen, denen sich die Beruf1 A ausgesetzt sehe, der damit verbundenen rechtlichen Auseinandersetzung und dem Umstand der Kostenübernahme der Verteidigungskosten der Verfügungsklägerin durch die Stiftung, dar. Nach dem zugrunde zu legenden Leserverständnis ist die von der Berufung vorgenommene Trennung des Satzes in eine zusammenfassende Kritik zum Vorgehen der Stiftung und eine Tatsachenbehauptung über das biologische Geschlecht der Verfügungsklägerin nicht ersichtlich. Die Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Mann“ ist in den Satz sowohl grammatikalisch als auch im Sinngehalt vollständig eingebettet und für den Leser nicht als eigenständige Äußerung zum Geschlecht der Klägerin erkennbar. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Formulierung dieses Satzes an den Einleitungssatz angelehnt ist mit dem Unterschied, dass in der Einleitung die Verfügungsklägerin als „Transfrau“ und im Schluss als „Mann“ bezeichnet wird. Das durchaus in Artikeln übliche Aufgreifen des Eingangs im Schlussteil ändert jedoch nichts daran, dass der Satz an sich vom Leser als eine einheitliche Äußerung verstanden wird. Auch im Einleitungssatz wird die Bezeichnung als „Transfrau“ nicht als eigenständige Tatsachenbehauptung über die Verfügungsklägerin verstanden, sondern vielmehr als eine begriffliche Umschreibung der Verfügungsklägerin, ohne ihren Namen nennen zu müssen, gleich der dort ebenfalls verwendeten anonymisierten Umschreibung der Beruf1 A als „eine junge Doktorandin“, um die es als Protogonisten in den von der Autorin im Beitrag kritisierten Ereignissen geht. 3. Diese Meinungsäußerung ist entgegen der Auffassung der Berufung auch unzulässig. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass grundsätzlich auch scharfe und abwertende Äußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt sein können, selbst wenn der Betroffene sie als ehrschmälernd empfindet. Allerdings ist im Rahmen der bei ehrverletzenden Äußerungen vorzunehmenden Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bezeichnung der Klägerin als „Mann“ um einen Eingriff in einen zentralen Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin handelt, was zu ihren Gunsten besonders zu gewichten ist. Denn mit dieser Bezeichnung wird ihr ihre seit Jahrzehnten nach außen gelebte geschlechtliche Identität abgesprochen, was von ihr nicht hinzunehmen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 48 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Vorausgegangen ist unter dem 21.12.2023 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit … Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.07.2023 - Az. 2-03 O 149/23 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO zu Lasten der Beklagten noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe als zutreffend. Die Klägerin hat wie zuerkannt gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs.1 GG gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung. Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht unzutreffend von der Zulässigkeit des Antrags, der Beurteilung der streitgegenständlichen Äußerung als Meinungsäußerung ausgegangen sei und fehlerhaft die Zulässigkeit dieser Äußerung angenommen habe. 1. Das Landgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Das Landgericht hat dabei von dem ihm nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen pflichtgemäß Gebrauch gemacht und den Antrag der Verfügungsklägerin im Rahmen einer zulässigen verständigen Auslegung dahingehend im Verständnis zugrunde gelegt, dass dieser Bezug auf die streitgegenständliche Äußerung, wie sie in dem streitgegenständlichen Artikel vorgenommen wurde, nimmt. Allein die Nichtverwendung der üblichen Formulierung „wenn dies geschieht wie“, ändert nichts daran, dass der Antrag kein umfassendes Verbot begehrt, sondern sich auf eine konkrete Veröffentlichung bezieht. Dies hat die Verfügungsklägerin auch hinreichend durch die wörtliche Zitierung der betreffenden Äußerungspassage und der Bezugnahme auf die Anlage PR 4, bei welcher es sich um den streitgegenständlichen Artikel handelt und welche dem Antrag beigefügt war, zum Ausdruck gebracht. Da das Landgericht dabei ausweislich der Entscheidungsgründe den Antrag lediglich zutreffend ausgelegt hat, ist darin auch keine teilweise Abweisung des Antrags und kein entsprechendes Unterliegen zu sehen. Das Landgericht hat in zulässiger Weise das von der Verfügungsklägerin begehrte Rechtsschutzziel zugrunde gelegt und diesem vollständig entsprochen. 2. Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung - einschließlich der darin enthaltenen Bezeichnung der Verfügungsklägerin als Mann - um eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung - wie von der Berufung angeführt - handelt. Unter Zugrundlegung der zutreffend vom Landgericht ausgeführten Grundsätze zur Abgrenzung von Meinungsäußerung zu Tatsachenbehauptung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist in der vorliegenden Äußerung sowohl unter Berücksichtigung des Kontextes der Textpassage selbst, in der die Verfügungsklägerin als Mann bezeichnet wird, als auch im Gesamtkontext zum Artikel an sich eine Meinungsäußerung zu sehen. Der gesamte Artikel stellt zunächst eine wertende Stellungnahme der Verfügungsbeklagten zu 2) als Autorin zu den Ereignissen um die Anfeindung, denen sich die Beruf1 A ausgesetzt sehe, der damit im Zusammenhang stehenden juristischen Auseinandersetzung zwischen ihr und der Verfügungsklägerin und vor allem dem Umstand, dass die Stiftung1 die Kosten der Rechtsverteidigung der Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang im Rahmen des „(…)“ übernommen habe, dar. Sie kritisiert in ihrem Artikel diese Vorkommnisse aufs Schärfste. Dabei ist der Berufung zuzugeben, dass sich die Kritik der Autorin mit tatsächlichen Ereignissen befasst, jedoch macht dies den Artikel insgesamt nicht zu einer Tatsachenbehauptung, sondern der Schwerpunkt des Beitrags liegt in der Gesamtbetrachtung für den verständigen Leser in der Ausübung von Kritik dieser Vorgänge durch die Autorin, indem sie ausdrückt, dass sie diese Unterstützung der Verfügungsklägerin für falsch hält. Damit beinhaltet der Beitrag an sich ein wertendes Gepräge. Auch die konkrete streitgegenständliche Äußerung, „Zusammenfassend bedeutet das: Anstatt eine junge Doktorandin zu unterstützen, die seit Monaten attackiert, auf offener Straße verfolgt und sogar körperlich angegriffen wird, unterstützt die Stiftung lieber einen über 60-jährigen Mann, der an der Spitze eines Lobby-Vereins steht und maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist, dem A seit Monaten ausgesetzt ist.“, stellt aus der Sicht des verständigen und unvoreingenommenen Lesers eine Meinungsäußerung dar. Denn, wie die einleitenden Worte der Äußerung bereits verdeutlichen, fasst die Autorin in diesem Satz ihre im Artikel vorangegangene Kritik an der Unterstützung der Verfügungsklägerin durch die Stiftung zusammen. Da der zugrundeliegende Artikel inhaltlich im Schwerpunkt eine tatsachenbasierte Wertung darstellt, fasst die Autorin nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ihre vorangegangene Stellungnahme in dieser Äußerung zusammen, indem sie ihre Meinung zu dem Vorgehen der Stiftung kurz gefasst auf den Punkt bringt. Auch dieser Satz ist demnach für den Leser durch die Elemente des Meinens und Dafürhaltens bzw. vorliegend Dagegenhaltens maßgeblich geprägt, wenn auch diese Passage tatsächliche Umstände enthält, die durch die Autorin bewertet werden. Durch die Formulierung „anstatt eine junge Doktorandin zu unterstützen, […], unterstützt die Stiftung lieber einen über 60-jährigen Mann […]“ macht die Autorin deutlich, dass sie die Unterstützung der Doktorandin für die bessere Vorgehensweise der Stiftung gehalten hätte. Ihre das Vorgehen der Stiftung ablehnende Haltung verstärkt die Autorin noch dadurch, dass sie die von der Stiftung tatsächlich unterstützte Partei, die Verfügungsklägerin, als einen über 60-jährigen Mann, der in dem Vorstand eines Lobby-Vereins tätig sei und maßgeblich am gegen die Doktorandin geführten Frauenhass sich beteilige, beschreibt. So schafft sie für den Leser sowohl hinsichtlich des Alters (junge - über 60-jährig) und des Geschlechts (Doktorandin - Mann) eine Kontrastierung zwischen den beiden an den Ereignissen Beteiligten und verschärft den nach ihrer Meinung bestehenden Unrechtsgehalt des Vorgehens der Stiftung zudem dadurch, dass der Unterstützungsempfänger in unmittelbaren Zusammenhang mit Lobbyismus und Frauenhass gesetzt wird und damit nach Auffassung der Autorin eine Unterstützung letztlich nicht „verdient“ hat. Hierbei lässt sich auch entgegen der Auffassung der Berufung die in der Äußerung u.a. enthaltene Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Mann“, was die Berufung als wahre Tatsachenbehauptung im Hinblick auf das biologische männliche Geschlecht der Verfügungsklägerin ansieht, gerade nicht von den wertenden Aussagen trennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar grundsätzlich - wie die Berufung anführt - auch dann, wenn ein Beitrag in der Gesamtbetrachtung als wertender Kommentar zu verstehen ist, nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Sätze daraus einen tatsächlichen Gehalt haben, der zum Gegenstand der Bewertung gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003, NJW 2003, 1855). So kann auch eine grundsätzlich als Meinungsäußerung anzusehende Aussage einen sogenannten Tatsachenkern enthalten, der insoliert angreifbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016, GRUR 2017, 298, „Mal PR-Agent, mal Reporter“). Zugleich hebt das Bundesverfassungsgericht allerdings hervor, dass die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden dürfen, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist danach eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss laut Bundesverfassungsgericht die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, BeckRS 2016, 49397, „Spanner“; BGH, Urteil vom 19.01.2016, BeckRS 2016, 03909, „Nerzquäler“). Gemessen daran ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Mann“ - unabhängig von der Frage, ob es dabei um eine wahre Tatsachenbehauptung handelt - untrennbar mit der Äußerung insgesamt verbunden ist. Denn die Autorin setzt gerade im Vergleich mit dem weiteren Artikelinhalt ganz bewusst in der zusammenfassenden Äußerung den Begriff „Mann“ für die Verfügungsklägerin ein. So hat sie zuvor im Artikel die Klägerin als zunächst als „Transfrau“, folgend als „biologischen Mann“ bezeichnet und steigert dies sodann rhetorisch im zusammenfassenden Schluss ihrer Ausführungen durch die Bezeichnung der Klägerin als „Mann“. Diese Begriffsverwendung steht dabei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr vorgeworfenen Frauenhass gegen die „junge Doktorandin“. Die einer nach Auffassung der Autorin Förderung entgegenstehende Beteiligung am Frauenhass durch die Verfügungsklägerin macht aber gerade erst Sinn, wenn die Klägerin nicht als Frau, sondern als frauenhassender Mann dargestellt wird. Durch die der Klägerin in diesem Satz gemachten Vorwürfe ist jedoch die Bezeichnung als „Mann“ unmittelbar in die Äußerung eingebunden. Ihr Heraustrennen zu einer isolierten Betrachtung und Wertung würde zu einer künstlichen Aufspaltung der Äußerung führen und ihren Gesamtsinn, insbesondere die von der Autorin bezweckte Kontrastierung zwischen der jungen Doktorandin und dem frauenhassenden über 60-jährigen „Mann“, vollständig verändern. 3. Demzufolge hat das Landgericht für die weitere Prüfung der Zulässigkeit der Äußerung den Prüfungsmaßstab für Meinungsäußerungen unter Berücksichtigung ihres grundrechtlichen Schutzes nach Art. 5 Abs. 1 GG zutreffend zugrunde gelegt und eine Gesamtabwägung zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und der Meinungsfreiheit der Beklagten vorgenommen. Die Bezeichnung der Klägerin als „Mann“ war nach den obigen Erwägungen nicht als wahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, so dass dem Landgericht auch keine Auslassungen dazu im Urteil vorzuwerfen sind. Die konkrete Abwägung des Landgerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. a) Zutreffend ist das Landgericht unter Berücksichtigung des maßgeblichen Verständnisses des durchschnittlichen unvoreingenommenen Lesers davon ausgegangen, dass für den Leser des Artikels die Verwendung der Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Mann“ im Rahmen der abschließenden Zusammenfassung im streitgegenständlichen Artikel eine für die Verfügungsklägerin herabwürdigende Bedeutung zukommt. Wie oben bereits dargelegt offenbart sich im Verlauf des Artikels eine gewisse rhetorische Steigerung der Bezeichnungen, die die Autorin für die Verfügungsklägerin verwendet, welche letztlich in der beanstandeten Bezeichnung als „Mann“ in der abschließenden Zusammenfassung gipfelt. So ist der Berufung zuzugeben, dass in der Einleitung des Artikels, welche der abschließenden Zusammenfassung stark ähnelt, die Klägerin als „Trans-Frau“ bezeichnet wird und später im Artikel als „biologischer Mann“. Dies führt jedoch im Verständnis des Lesers gerade nicht dazu, dass in der streitgegenständlichen Äußerung die Bezeichnung als „Mann“ wertungsfrei für die Verfügungsklägerin in der Bedeutung als „biologischer Mann“, was zuvor klargestellt worden sei, verwendet wird. Vielmehr setzt die Autorin in dieser Schlusspassage die junge (weibliche) Doktorandin in einen deutlichen Kontrast zu dem (älteren) über 60-jährigen Mann, welcher sich an Frauenhass beteilige, um ihre zuvor im Artikel ausgeführte Kritik an der finanziellen Unterstützung der Verfügungsklägerin zusammenzufassen. Die Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Mann“, gleichwohl der Autorin bekannt ist, dass die Klägerin seit vier Jahrzehnten als Frau lebt und sämtliche Transitionsschritte nach dem TSG durchlaufen hat, wird vom durchschnittlichen Leser durch die erfolgte Kontrastierung zu der jungen Beruf1 A, die nach dem Inhalt des Artikels Opfer eben dieses Frauenhasses auch durch die Klägerin wurde, als herabsetzend und ehrverletzend verstanden, da der Klägerin ihr soziales Geschlecht als Frau dabei abgesprochen wird. Daran ändert auch der weitere Gesamtkontext des Artikels nichts, aus dem hervorgeht, dass es sich bei der Klägerin um eine Trans-Frau handelt. Denn die vorangegangenen anderweitigen Bezeichnungen der Klägerin als „Trans-Frau“, „biologischer Mann“ und „sie“ wiegen die finale Bezeichnung als „Mann“ in Verbindung mit der Beteiligung am „Frauenhass“ nicht auf. Vielmehr wirkt dies für den verständigen Leser als bewusst eingesetzte gesteigerte Bezeichnung der Klägerin, die nach der Meinung der Autorin letztlich als ein frauenhassender Mann zu betrachten ist, was zu der vom Landgericht festgestellten Aberkennung des sozialen Geschlechts der Klägerin führt. b) Das Landgericht hat auch entgegen der Auffassung der Berufung zutreffend im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt, dass nicht nur ein geringfügiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin gegeben ist. Denn der Umstand, dass die Klägerin offen mit ihrem biologischen Geschlecht, ihrer Lebensgeschichte und ihrem Leben als Trans-Frau umgeht, bedeutet nicht, dass die im Artikel durch die Bezeichnung als „Mann“ erfolgte Aberkennung ihres seit mehreren Jahrzehnten gelebten sozialen Geschlechts nur gering wiegt. Denn gerade durch den offenen Umgang der Klägerin mit ihrem Schicksal, als biologischer Junge geboren worden zu sein und in der Folge mit den damit verbundenen Belastungen und Schwierigkeiten letztlich das Leben offen als Trans-Frau zu führen, zeigt gerade welche überragende Bedeutung die Anerkennung der geschlechtlichen Identität in diesem Fall hat, weshalb ein Eingriff in dieser Sphäre nicht nur gering ist. Dies gilt insbesondere, da das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Zuordnung zu einem Geschlecht für die individuelle Identität im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herausragende Bedeutung zukommt, da sie typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei einnehme, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen werde (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3643). c) Entgegen der Auffassung der Berufung durften die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage der geschlechtlichen Identität auch im vorliegenden Fall und nicht nur im Zusammenhang mit unzulässigen öffentlichen „Zwangs-Outings“ angewendet werden. Zwar trifft es zu, wie es das Landgericht auch in seine Entscheidung eingestellt hat, dass das Bundesverfassungsgericht sich in den vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen mit personenstandsrechtlichen Fragen auseinandersetzen musste, jedoch hat es ihm Rahmen dieser Fragen auch grundsätzlich Stellung zum Umfang des grundrechtlichen Persönlichkeitsrechtsschutzes im Zusammenhang mit der sexuellen Selbstbestimmung genommen und hat ausdrücklich festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der engeren persönlichen Lebenssphäre Schutz böten, zu der auch der Sexualbereich gehöre, der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasse. Das Geschlecht eines Menschen könne sich ändern. Die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht richte sich zwar rechtlich zunächst nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt der Geburt. Allein danach könne sie jedoch nicht bestimmt werden. Sie hänge wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (vgl. BVerfGE 115, 1 [15] = BeckRS 2008, 38044). Widerspreche wie bei Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden den äußeren Geschlechtsmerkmalen und habe sich ein Transsexueller zur Annäherung an das Erscheinungsbild des empfundenen Geschlechts operativen Eingriffen unterzogen, um seine Physis mit seiner Psyche in Übereinstimmung zu bringen, geböten es die Menschenwürde und das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen, seine neue geschlechtliche Identität anzuerkennen (vgl. BVerfGE 49, 286 [298] = NJW 1979, 595; BVerfGE 116, 243 [264] = NJW 2007, 900; BVerfG NJW 2008, 3117; BVerfG NJW 2011, 909). Da im Rahmen der zur Frage der Zulässigkeit einer Meinungsäußerung vorzunehmenden Interessenabwägung einerseits die Meinungs- und Pressefreiheit des Berichterstattenden und andererseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einzustellen sind, hat das Landgericht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf die geschlechtliche Identität zutreffend zugrunde gelegt. Denn selbst wenn das Bundesverfassungsgericht diese Feststellungen im Rahmen personenstandsrechtlicher Fragen getroffen hat, entfalten diese doch im Bezug auf die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzliche Bedeutung, die wegen der Einschlägigkeit eben dieser Frage im vorliegenden Fall im Rahmen der Grundrechtsabwägung heranzuziehen sind. Dem steht auch die von der Berufung angeführte Entscheidung des VG Düsseldorf vom 17.11.2022 (27 K 2236/21) nicht entgegen, da diese sich in keiner Weise mit der Frage der Anwendbarkeit der obigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen auf das Äußerungsrecht oder den daraus resultierenden Umfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auseinandersetzt, sondern lediglich im konkreten Einzelfall einen Eingriff in die Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch eine fehlerhafte Adressierung als „Herr“ in einem Festsetzungsbescheid für Rundfunkbeiträge verneint hat, weil dadurch die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit des dortigen Klägers nicht gefährdet werde. Diese Erwägungen sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da insbesondere die Adressierung in einem behördlichen Bescheid nur den Adressaten selbst betrifft und regelmäßig nur diesem bekannt wird, wohingegen die vorliegende öffentliche Berichterstattung die Klägerin als „Mann“ gegenüber der gesamten Leserschaft darstellt. d) Der Berufung ist zuzugeben, dass der streitgegenständliche Artikel sowie die beanstandete Äußerung die Wertung eines Lebenssachverhalts und damit wahrer Tatsachen beinhaltet. Dies führt jedoch nicht per se - wie von der Berufung angeführt - zur uneingeschränkten Zulässigkeit der streitgegenständlichen Bezeichnung. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Meinungsäußerungen die Ehre anderer beeinträchtigen und damit deren Persönlichkeitsrechte betreffen, eine umfassende Interessenabwägung - wie durch Landgericht erfolgt - vorzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622). e) Auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit und damit verbunden der Entscheidungshoheit über die sprachliche Gestaltung einer Berichterstattung wiegt jedoch vorliegend der Eingriff in einen zentralen Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin schwerer, da ihr durch die gewählte Formulierung als „Mann“ ihre seit vierzig Jahren nach außen gelebte geschlechtliche Identität abgesprochen wird, was von ihr nicht hinzunehmen ist. Insbesondere gilt dies, weil im Übrigen den Beklagten nicht abgesprochen wird, sich im Sinne der Aufgabe der Presse, sich auch mit der Vergabe von öffentlichen Geldern - den Geldern der Stiftung - kritisch auseinanderzusetzen und darüber berichten. Dies betrifft auch das von der Berufung angeführte - und vom Landgericht auch zugunsten der Beklagten berücksichtigte - Recht auf Gegenschlag. Es ist zutreffend, dass die Äußerung im Zusammenhang mit der öffentlich und juristisch geführten Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Beruf1 A, und daher von der Klägerin grundsätzlich auch harte, überspitzte Kritik zu dulden sei. Auch wenn die Verfügungsklägerin A den erheblichen Vorwurf einer Leugnung von NS-Verbrechen nachsagte, kann dies im Rahmen eines Gegenschlags dennoch nicht die Aberkennung der geschlechtlichen Identität der Klägerin rechtfertigen, zumal die Bezeichnung der Klägerin als „Mann“, gleichwohl sie seit Jahrzehnten als Trans-Frau lebt, in keiner direkten Weise an die Vorwürfe der Leugnung von NS-Verbrechen durch die Klägerin gegenüber A anknüpft, sondern vielmehr im Zusammenhang mit dem der Klägerin vorgeworfenen Frauenhass gesetzt wird. Überdies besteht ein solches Recht zum Gegenschlag aber auch nicht zugunsten der Beklagten, da diese an der vorherigen Auseinandersetzung nicht beteiligt waren. Ein solches Recht würde vielmehr nur im Verhältnis der Verfügungsklägerin zur Beruf1 A zu berücksichtigen sein. f) Zuletzt stellt die vorliegende Bewertung der Bezeichnung als „Mann“ keinen Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts in Sachen … (…)“ dar, da die dortige Bewertung als zulässige Meinungsäußerung richtigerweise aus dem konkreten Kontext heraus unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall erfolgte. Zunächst wurde auch im dortigen Verfahren in dieser Bezeichnung als Mann keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung gesehen. Insbesondere wurde im dortigen Fall der Äußerung gerade nicht der ehrbeeinträchtigende Charakter abgesprochen, vielmehr wurde im dortigen Fall berücksichtigt, dass es sich aus dem konkreten Kontext heraus um einer sich jeglicher Wertung enthaltende Äußerung handele. Dies verhält sich vorliegend im konkreten Kontext jedoch vollkommen anders, da die Bezeichnung als „Mann“ sowohl in deutlicher Kontrastierung zur weiblichen Beruf1 A gesetzt wird und insbesondere in unmittelbaren Zusammenhang mit dem der Klägerin vorgeworfenen „Frauenhass“ gesetzt wird, wodurch es sich - wie oben ausgeführt - gerade um keine wertneutrale, sondern eine bewusst herabsetzende Bezeichnung handelt. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung. Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist.