Urteil
16 U 168/22
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0222.16U168.22.00
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Leitsätze
Zur Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung wegen einer Äußerung in einem Interview
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2022 (Az. 2 -03 O 298/21) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.375,88 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung wegen einer Äußerung in einem Interview Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2022 (Az. 2 -03 O 298/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.375,88 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten um äußerungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger ist ein Verein, dessen Satzungszweck lautet: „Zweck der … ist es, Interessen von Aktionären, insbesondere von Minderheitsaktionären wie von anderen Anlegern insbesondere durch Aufklärung und Beratung, wahrzunehmen, Mitglieder oder Stimmengeber gegenüber Gesetzgeber, Mehrheitsaktionären oder Unternehmensleitungen zu vertreten und das Privateigentum zu schützen.“ Im Jahre 2008 waren Mitglieder des damaligen Vorstands des Klägers u.a. die Herren Herr A, B und C (vgl. Anlage B3, Anlagenband). A gab über den Kläger das jährlich erscheinende „Schwarzbuch …“ heraus (vgl. Anlage B1, S. 3, Anlagenband). D, der auch ehemaliger Hauptversammlungssprecher des Klägers war, war zu dieser Zeit Herausgeber des Börsenbriefs „Zeitschrift1“ (vgl. Anlage B2, Anlagenband). Der Beklagte investierte in einer frühen Phase Eigenkapital in die X AG und hielt Aktien an dem Unternehmen. Er war bis 24.06.2008 Aufsichtsrat der X AG. Im Jahr 2008 stellten Vorstandsmitglieder des Klägers gegenüber der X AG in der Hauptversammlung der X AG Fragen und erhoben in der Öffentlichkeit Vorwürfe (vgl. Anlage B4, Anlagenband). Hieran wirkte u.a. der Herausgeber des Börsenbriefs „Zeitschrift1“ mit. Sodann kam es zu einem Kursverlust der X AG. Die Staatsanwaltschaft München I führte u.a. gegen Vorstandsmitglieder des Klägers ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Marktmanipulation (vgl. Anlage B6, Anlagenband). U.a. das damalige Vorstandsmitglied A wurde verurteilt, allerdings nicht wegen einer Marktmanipulation bezüglich der X AG. Das Verfahren gegen Herrn A wurde hinsichtlich des Vorwurfs der Marktmanipulation der X AG im Hinblick auf weitere Delikte nach § 154 StPO eingestellt. Am 09.06.2021 erschien unter https://... ein Interview mit dem Beklagten unter dem Titel „N war eine arme Sau" (Anlage K1, BI. 15 ff. d.A.). Darin sind die Antworten des Beklagte auf die ihm gestellten Fragen u.a. wie folgt wiedergegeben: „Bevor Sie in Start-ups investierten, waren sie unter anderem Verlagsmanager bei Z. Warum haben Sie die Berichterstattung der „Zeitschrift2“ zu den Ungereimtheiten bei X damals nicht ernst genommen? Die Zeitschrift2-Berichte erschienen weit nach meinem Ausscheiden im Juni 2008. Als Investor dachte ich, dass das ja nicht das erste Mal ist, dass es im Zusammenhang mit X Vorwürfe der Bilanzfälschung und Marktmanipulation gibt. Sie meinen den L-Skandal Ende 2008. Ja, das war damals ein Komplott aus der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (…), zwei Börsenbrief-Herausgebern und Bankern.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage K1 (Bl. 15 ff. d.A.) Bezug genommen. Eine Vergütung erhielt der Beklagte für das Interview nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2021 (Anlage K2, BI. 22 ff. d.A.) ließ der Kläger den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Wegen Einzelheiten wird auf Anlage K2 (Bl. 22 ff. d.A.) Bezug genommen. Unter dem 15.06.2021 gab der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich gegenüber dem Beklagten eine Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung ab (Anlage K3, BI. 29 d.A.). Darin heißt es: „(...) es ab sofort zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: Der L-Skandal Ende 2008: Ja, das war damals ein Komplott aus der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (…), zwei Börsenbrief-Herausgebern und Bankern. wie geschehen in dem am 09.06.2021 unter https://... mit dem Titel „N war eine arme Sau“ veröffentlichten Interview. F verpflichtet sich für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin im billigen Ermessen bestimmt und im Streitfall vom zuständigen Landgericht überprüft wird, an die Unterlassungsgläubigerin zu bezahlen.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage K3 (Bl. 28 f. d.A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 15.06.2021 nahm der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, die Unterlassungserklärung an (Anlage K4, BI. 30 d.A.). Am 22.06.2021 war das Interview weiterhin online abrufbar und enthielt die streitgegenständliche Äußerung (Anlage K5, BI. 31 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2021 ließ der Kläger den Beklagten auffordern, eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 EUR zu zahlen und die Löschung der Behauptung aus dem Interview zu bewirken (Anlage K6, BI. 38 ff. d.A.). Außerdem forderte er den Beklagten zur Begleichung der anteiligen Rechtsanwaltskosten des Aufforderungsschreibens i.H.v. 453,87 EUR sowie der anteiligen Kosten der Abmahnung vom 11.06.2021 i.H.v. 1.375,88 EUR auf. Für die Zahlung der Vertragsstrafe und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzte der Kläger eine Frist bis zum 30.06.2021. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage K6 (Bl. 38 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte lehnte mit E-Mail vom 28.06.2022 (Anlage K7, BI. 44 f. d.A.) die Zahlung einer Vertragsstrafe ab, weil er nicht verpflichtet sei, aufgrund der Unterlassungserklärung auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich nicht zugutekomme. Auf die Anlage K7 (BI. 44 f. d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Beklagte sei aufgrund der Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen, die angegriffene Äußerung aus dem Artikel im Zeitschrift3 entfernen zu lassen, so dass ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in der geltend gemachten Höhe bestehe. Der Wortlaut der Erklärung sei gerade nicht auf eine erneute Vornahme der zu unterlassenden Handlung beschränkt gewesen, zumal die Veröffentlichung offenkundig maßgeblicher Umstand für die Abmahnung gewesen sei. Das Argument des Beklagten, er habe mit dem Zeitschrift3 und der Zeitschrift4 nichts zu tun, greife nicht. Der Beklagte habe wissentlich zugelassen, dass seine Behauptung dort zitiert werde. Zudem sei das Presseorgan nicht anders zu behandeln als eine Suchmaschine. Die Verschaffung und Erhaltung einer „gewissen Öffentlichkeitswirksamkeit“ reiche nach der Rechtsprechung des BGH aus, um Handlungspflichten auszulösen und diese komme auch dem Beklagten wirtschaftlich zu Gute - unabhängig davon, ob dieser den -wirtschaftlichen Vorteil nutze. Auch hätte der Beklagte durch das Zurückziehen der Gestattung zur Veröffentlichung des Interviews nach Abgabe der Unterlassungserklärung Einfluss auf das Veröffentlichungsorgan ausüben können. Auch könne der Kläger die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Abmahnkosten erstattet verlangen. Die im Artikel enthaltene Äußerung, derentwegen der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des Klägers. Außerdem lägen eine üble Nachrede und eine Kreditgefährdung vor. „Komplott“ sei nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers eine gemeinschaftliche und abgesprochene Verschwörung bzw. eine Verabredung zu einem Verbrechen oder einer sonstigen moralisch verwerflichen Handlung durch den Kläger. „Komplott“ beziehe sich in sachlicher Hinsicht auf die Vorwürfe der Marktmanipulation und Bilanzfälschung und in personeller Hinsicht auf den Kläger, zwei Börsenbrief-Herausgeber und (mehrere) Banker. Zu beiden Punkten habe der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Insoweit sei der Beklagte analog § 186 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Soweit der Beklagte in Bezug auf die Herren A, B und D angeblich strafbares Verhalten behaupte, führe der Beklagte, insbesondere durch die Vorlage der Anlagen B1 - B7 nicht den geschuldeten Beweis. Hinsichtlich des Staatsanwaltlichen Vermerks gemäß der Anlage B6 (Anlagenband) liege - trotz des umfangreichen Zitats im Schriftsatz vom 29.06.2022 - kein hinreichender Sachvortrag des Beklagten vor. Zudem sei dieser Vermerk bereits längst überholt. Auch seien die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt. Der Beklagte verkenne ferner die Unschuldsvermutung, die auch bei einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gelte. Da das eingestellte Strafverfahren auch nicht ohne Weiteres wiederaufgenommen werden könne, müsse der Vorwurf der Marktmanipulation auch im Zivilverfahren außer Betracht bleiben. Schlussendlich stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der mit dem Klageantrag zu III. geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung bezüglich der Ansprüche auf Zahlung der begehrten Vertragsstrafe und der Abmahnkostenerstattung zu. Der Kläger hat beantragt, I. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Vertragsstrafe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2021 zu bezahlen; II. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Abmahnung vom 11.06.2021 Abmahnkosten von 1.375,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2021 zu bezahlen; Ill. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für das Aufforderungsschreiben vom 23.06.2021 Kosten der Rechtsverfolgung von 627,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2021 zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, weil der Unterlassungsvertrag ihn nicht zu einem aktiven Handeln verpflichte; insbesondere nicht zu einer Einwirkung auf die Zeitschrift3“ bezüglich der Veröffentlichung des Interviews vor Abgabe der Unterlassungserklärung. Dies finde im Wortlaut der Vereinbarung keine Stütze. Für das vorgenannte Verständnis spreche weder die Interessenlage noch Systematik oder Telos. Aus der Formulierung „ab sofort“ gehe hervor, dass die Unterlassungserklärung zeitlich auf künftige Verstöße beschränkt sei. Dem stehe nicht entgegen, das es dem Kläger um die Beseitigung des streitgegenständlichen Interviews gegangen sei, da der Beklagte nach anwaltlicher Beratung bewusst nur eine Unterlassungserklärung in Bezug auf zukünftige und aktive Handlungen abgegeben habe. Zudem bestehe nach der Rechtsprechung des BGH nur dann eine Pflicht zur Einwirkung auf Dritte bezüglich der Unterlassung, wenn dem Unterlassungsschuldner das Handeln der Dritten wirtschaftlich zugutekomme. Dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagte habe sich der Veröffentlichung zumindest nicht im Rahmen seiner gewerblichen Betätigung bedient und die (fortgesetzte) Abrufbarkeit habe auch nicht im wirtschaftlichen Interesse des Beklagten gelegen; zumal die streitgegenständliche Aussage keineswegs kausal für den wirtschaftlichen Nutzen des Beklagten in Form der positiven Öffentlichkeitswirkung gewesen sei. Der Beklagte hat die Einrede der Bereicherung geltend gemacht, weil der Unterlassungserklärung kein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zugrunde liege. Im Schriftsatz vom 29.06.2022 hat der Beklagte hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Ansicht des Klägers zum Umfang der Unterlassungspflicht folgen und den Beklagten zur Vertragsstrafe verurteilen sollte, die Anfechtung der Unterlassungserklärung wegen eines Rechtsfolgenirrtums erklärt. Mangels eines Unterlassungsanspruchs könne der Kläger auch nicht die Erstattung von Abmahnkosten verlangen. Es liege eine Meinungsäußerung vor. Der zugrundeliegende Tatsachenkern sei wahr. Gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder des Klägers habe es Ermittlungsverfahren gegeben. Aus dem Zwischenbericht der Staatsanwaltschaft München I (Anlage B6, Anlagenband) folge, dass es ein Zusammenwirken eines deutlich größeren Personenkreises gegeben habe, zu dem Vorstandsmitglieder des Klägers, Investmentbanker und andere Personen gehört hätten. Der Begriff „Komplott“ werde in einem moralisierenden und nicht in einem rechtlichen Kontext verwendet und vom Leser als ein moralisch verwerfliches Zusammenwirken mehrerer Beteiligter verstanden. Ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten bestehe nicht, da weder ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe bestehe noch die Abmahnung berechtigt gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Vertragsstrafe bestehe nicht. Zwar sei der zwischen den Parteien zustande gekommene Unterlassungsvertrag im Ausgangspunkt aus dem objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Unterlassung, zu der sich der Beklagte verpflichtet habe, auch zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands verpflichte. Jedoch habe der der Schuldner nach der Rechtsprechung des 1. Zivilsenates, welche auf äußerungsrechtliche Ansprüche zu übertragen sei, nur ausnahmsweise für ein Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn nämlich das Handeln des Dritten dem Schuldner wirtschaftlich zugutekomme und der Schuldner rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten habe. Demnach bestehe eine Unterlassungsverpflichtung des Beklagten in Bezug auf den streitgegenständlichen Artikel nicht, da dieser dem Beklagten wirtschaftlich nicht zugutekomme. Die mit dem Antrag zu Ill. geltend gemachte Nebenforderung teile das Schicksal der Hauptforderung. Auch der Antrag zu II. sei unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Bevor Sie in Start-ups investieren, waren sie unter anderem Verlagsmanager bei Z. Warum haben Sie die Berichterstattung der „Zeitschrift2“ zu den Ungereimtheiten bei Y damals nicht ernst genommen? (Beklagter) Die Zeitschrift2-Berichte erschienen weit nach meinem Ausscheiden im Juni 2008. Als Investor dachte ich, dass das ja nicht das erste Mal ist, dass es im Zusammenhang mit X Vorwürfe der Bilanzfälschlung und Marktmanipulation gibt. Sie meinen den den …. Ja, das war damals ein Komplott aus der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (…), zwei Börsenbrief-Herausgeber und Bankern“ aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG oder mit § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB oder mit § 824 BGB zustehe. Unter Zugrundelegung des Verständnisses des Durchschnittlesers stelle die Äußerung eine zulässige Meinungsäußerung dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich weiterverfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Lasten des Klägers mehrere Rechtsfehler in formeller Hinsicht begangen. So habe es, anstelle den gebotenen nahegelegenen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen (Verstoß gegen § 272 Abs. 3 ZPO), dem - wiederholten - Fristverlängerungsgesuch des Beklagten vom 01.10.2021 stattgegeben. Rechtsfehlerhaft sei auch die teilweise Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Tatbestandsberichtigung durch das Landgericht gemäß Beschluss vom 17.11.2022 (Verstoß gegen § 320 ZPO) im Hinblick auf den Halbsatz „die zu einem Kursverlust der X AG führten.“. Auch habe das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Im Hinblick auf den Klageantrag zu I. könne die Auffassung des Landgerichts nicht richtig sein, da der betroffene Unterlassungsgläubiger - wenn man der Auffassung des Landgerichts folgte - gegen die fortwährende Veröffentlichung der Äußerung rechtlos gestellt wäre. Die Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht. Die vom Landgericht vorgebrachten Argumente in Bezug auf Printmedien seien auf den vorliegenden Fall einer Online-Veröffentlichung nicht übertragbar, gleiches gelte in Bezug auf die auf Seite 8 des Urteils zitierte Rechtsprechung. Es sei unerfindlich, wie das Landgericht zu der Auffassung gelange, die Veröffentlichung komme dem hiesigen Beklagten wirtschaftlich nicht zugute und der Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, das Interview abzuändern. Schließlich überzeuge es nicht, soweit das Landgericht meine, der Beklagte wäre für die Interview-Veröffentlichung als solche nicht verantwortlich. Denn wer sich gegenüber einem Medienorgan im Interview äußere, könne sich der Verantwortung für seine Äußerungen nicht dadurch entziehen, dass er die Veröffentlichung dem Medienorgan überlasse. In Bezug auf den Klageantrag zu II. habe das Landgericht zu Unrecht eine ehrverletzende Falschbehauptung verneint. Da sich jedenfalls der Vorwurf der Marktmanipulation nicht als Vorwurf der vermeintlichen Komplotteure gegenüber der X AG darstellen könne, sondern allenfalls als umgekehrter Vorwurf der X AG gegen die Komplotteure, sei die Behauptung des Beklagten in diesem Punkt unrichtig ist, so dass das Landgericht schon allein deswegen die Abmahnung als begründet hätte ansehen und der Klage hätte stattgeben müssen. Wegen des insgesamt überwiegenden Tatsachengehalts der Äußerung sei auch nicht von einem Werturteil des Beklagten auszugehen. Darüber hinaus gehe das Landgericht von einem unzutreffenden Sinngehalt der Äußerung aus, ignoriere die fehlende Tatsachengrundlage für die Äußerung im Übrigen, widerspreche sich mehrfach selbst und vermische klagebegründende mit vermeintlich rechtfertigenden Umständen. Auf den Klageantrag zu III. gehe das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht ein. Hilfsweise sei die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15.09.2022, Aktenzeichen: 2-03 O 298/21, den Beklagten zu verurteilen, I. an den Kläger eine Vertragsstrafe von 4.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2021 zu bezahlen; II. an den Kläger für die Abmahnung vom 11.06.2021 Abmahnkosten von 1.375,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2021 zu bezahlen; III. an den Kläger für das Aufforderungsschreiben vom 23.06.2021 Kosten der Rechtsverfolgung von 627,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2021 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Verletzung formellen Rechts liege entgegen der Ansicht des Klägers weder in Bezug auf die Fristverlängerung noch in Bezug auf die teilweise Zurückweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung vor. Auch verletzte das landgerichtliche Urteil kein materielles Recht. Anders als der Kläger meine, komme die Veröffentlichung des Interviews dem Beklagten nicht zu Gute. Der Fall liege hier anders als in dem von dem BGH entschiedenen Fall „Wirbel um Bauschutt“ (GRUR 2018, 1183). Der Öffentlichkeitswirksamkeit eines Links in einer Suchmaschine zu einer Mediathek einer Rundfunkanstalt komme ein anderes Gewicht zu als einem Interview einer Privatperson. Auch sei zu beachten, dass der BGH in der vorgenannten Entscheidung klargestellt habe, dass die selbständige Veröffentlichung eines Dritten, nämlich eines Youtubers, der Rundfunkanstalt nicht zugutekomme, da der Youtuber und nicht die Rundfunkanstalt für die Aufrufe eine Vergütung erhalte. Unrichtig sei der Vortrag des Klägers, dass der Beklagte eine rechtliche Möglichkeit zur Änderung des Interviews gehabt hätte. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit zwischen einem Redaktionsvolontär als Autor und einem Redakteur greife nicht. An diesem Ergebnis ändere auch die Augmentation des Klägers nichts, dass der Kläger in diesem Falle - der im Rahmen von Meinungsäußerungen in Interviews den Regelfall darstelle - rechtslos gestellt sei, denn dies sei die einzig richtige Rechtsfolge einer zulässigen Meinungsäußerung. Der Klageantrag zu II. sei unbegründet. Der Kläger verzerre erneut die tatsächlichen Aussagen des streitgegenständlichen Interviews. Ein hinreichender Tatsachenkern existiere und sei entgegen der Ansicht des Klägers auf S. 10 des landgerichtlichen Urteils festgestellt worden. Die mit dem Klageantrag zu III. geltend gemachten Kosten könne der Kläger mangels eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe und mangels eines Anspruchs auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung nicht von dem Beklagten verlangen. II. Die statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 520, 517 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keine Aussicht auf Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 EUR aus § 339 S. 2 BGB nebst Zinsen gegen den Beklagten zu. a) Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung vom 15.06.2021 (Anlage K3, Bl. 28 f. d.A.) und die Annahme dieser (§§ 145 ff., 164 BGB) durch den Kläger mit E-Mail vom 15.06.2021 (Anlage K4, Bl. 30 d.A.) ist ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus.Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse (BGH, GRUR 2006, 878, Rn. 14 -Vertragsstrafevereinbarung). Der Gläubiger, der mit der Abmahnung - wie hier - die Abgabe einer bestimmten Unterlassungserklärung verlangt, macht dem Schuldner ein Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB. Gibt der Schuldner diese Unterlassungserklärung ab, liegt darin die Annahmeerklärung. Weicht eine vom Schuldner formulierte Unterlassungserklärung - wie hier - von der vom Gläubiger geforderten Unterlassungserklärung ab, liegt darin eine Ablehnung des Angebots zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags und zugleich ein neues Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB (BGH, GRUR 2006, 878, Rn. 15 - Vertragsstrafevereinbarung), welches der Gläubiger - wie hier - annehmen kann. b) Der Beklagte hat jedoch nicht gegen die Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung verstoßen. aa) Die Verwirkung einer Vertragsstrafe setzt eine nach Zustandekommen des Unterlassungsvertrags begangene Zuwiderhandlung des Schuldners voraus, welche der Gläubiger darlegen und beweisen muss. Der Unterlassungsschuldner kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des „Unterlassens“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels bzw. des Unterlassungsvertrages zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet (BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 18 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 9 - Ex-RAF-Terroristin). Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln (BGH, GRUR 1997, 931 - Sekundenschnell; BGH, GRUR 2003, 545 - Hotelfoto; BGH, GRUR 1992, 61 - Preisvergleichsliste). Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2006, 878, Rn. 18 - Vertragsstrafevereinbarung; BGH, GRUR 2003, 899 - Olympiasiegerin; BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 9 - Ex-RAF-Terroristin). Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 17 im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „erneut“ - Ex-RAF-Terroristin) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, GRUR 2016, 720, Rn. 34 - Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 24 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 26 - Luftentfeuchter). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 24 - Rückruf von RESCUE-Produkten). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 25 - Rückruf von RESCUE-Produkten, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 10 - Wirbel um Bauschutt, jew. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des für Wettbewerbssachen zuständigen I. Zivilsenats kann zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung auch die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat danach zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 26 Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt). Das soll ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon entbinden, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner soll demnach verpflichtet sein, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, GRUR 2014, 595, Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 70 - CT-Paradies; BGH, GRUR 2017, 208, Rn. 30 - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter, BGH, GRUR 2018, 1183, Rn. 11 - Wirbel um Bauschutt), wobei es mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten nur darauf ankommen soll, ob er rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 29 - Luftentfeuchter; BGH, GRUR 2018, 292, Rn. 25 - Produkte zur Wundversorgung; BGH, GRUR 2018, 1183 Rn. 11- Wirbel um Bauschutt). Der für Pressesachen zuständige VI. Zivilsenat hat in der Entscheidung „Ex-RAF-Terroristin“ (GRUR 2015, 190) im konkreten Einzelfall die Pflicht des Unterlassungsschuldners auf die Einwirkung auf einen Dritten, nämlich auf eine RSS-Feed-Abonnentin, verneint. In der Entscheidung vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14 (BGH, NJW 2016, 789) hat der VI. Zivilsenat hervorgehoben, dass die Unterlassungsschuldnerin ihrer Unterlassungsverpflichtung nicht hinsichtlich solcher Bücher entbunden sei, die bereits an den Buchhandel ausgeliefert wurden, und der Unterlassungsschuldner dementsprechend, um bestehende Gefahrenlagen zu beseitigen und künftige Verletzungen zu verhindern, erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken habe, wenn und soweit er auf diese - rechtlich oder tatsächlich - Einfluss nehmen könne (BGH, NJW 2016, 789 Rn. 32 m.w.N.). Mit dem vom I. Zivilsenat aufgestellten Kriterium, des „wirtschaftlichen Zugutekommens“ hat der VI. Zivilsenat sich in den vorgenannten Entscheidungen nicht befasst. In der Literatur wird in Bezug auf äußerungsrechtliche Streitigkeiten gefordert, bei Verboten, die eine Handlungspflicht beinhalten, deren Verhältnismäßigkeit im Einzelfall besonders zu prüfen, da eine solche Verpflichtung insbesondere beim Rückruf vollständiger Druckwerke aufgrund einzelner, darin enthaltener zu unterlassender Äußerungen - einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK darstellen könne (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 78 m.w.N.; BeckOK InfoMedienR/Söder, 41. Ed. 1.8.2023, BGB § 823 Rn. 290a; Soehring Hoene/Soehring, 6. Aufl. 2019, Rn. 30.39), wobei das Erfordernis des wirtschaftlichen Zugutekommens bei einem selbständigen Handeln Dritter hier teilweise auch auf äußerungsrechtliche Sachverhalte übertragen wird (BeckOK InfoMedienR/Söder, 41. Ed. 1.8.2023, BGB § 823 Rn. 290a; Soehring Hoene/Soehring, 6. Aufl. 2019, Rn. 30.39). bb) Unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Grundsätze ergibt sich im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Unterlassungsvertrag Folgendes: (a) Anders als das Landgericht meint, kann der Verstoß gegen die Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag nach Ansicht des Senates vorliegend nicht schon deshalb verneint werden, weil der Beklagte mangels des Vorliegens eines „wirtschaftlichen Zugutekommens“ nicht verpflichtet gewesen wäre, auf das Zeitschrift2 als Dritten bzgl. der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung in dem auf der Webseite https://... veröffentlichten Interview einzuwirken. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte rechtlich auf das Medium einwirken kann, da die jedenfalls gegebene tatsächliche Möglichkeit der Einwirkung auf dieses - z.B. durch die Adressierung eines entsprechenden Aufforderungsschreibens - ausreicht. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles erscheint es jedoch nicht sachgerecht, vorliegend an dem Merkmal des „wirtschaftlichen Zugutekommens“ festzuhalten, um die Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners nicht über die Maße auszudehnen und hierdurch in der Folge die Meinungs- und Pressefreiheit nicht unangemessen einzuschränken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich - anders als in den vom I. Zivilsenat entschiedenen Fällen - nicht um einen Fall handelt, in welchem der Beklagte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Betätigung einen Verstoß begeht bzw. sich aufgrund eines in Rede stehenden Verstoßes zu einer Unterlassung verpflichtet. Das Interview und auch die darin enthaltene streitgegenständliche Äußerung dient nicht der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen des Beklagten oder der Person des Beklagten selbst, sondern gibt vielmehr dessen Meinung und Erfahrungen als damaliger Investor und Aufsichtsrat von X in Bezug auf den sog. X Skandal wieder. Dass die bloße Veröffentlichung des Interviews positiven wirtschaftlichen Einfluss auf die berufliche Tätigkeit des Beklagten hätte, ist nicht ersichtlich. Hierzu reicht die bloße Abrufbarkeit des Interviews und die damit verbundene Öffentlichkeitswirkung in Bezug auf die Person des Beklagten nicht aus. Insbesondere erhielt der Beklagte keine Vergütung für die Veröffentlichung des Interviews. In dieser Konstellation, in der schon kein wirtschaftliches Handeln des Unterlassungsschuldners gegeben ist, in Bezug auf das Verhalten Dritter an dem Merkmal des „wirtschaftlichen Zugutekommens“ festzuhalten, erscheint nicht sachgerecht. Um die Unterlassungsverpflichtung des Beklagten in der vorliegenden Konstellation dennoch auf ein angemessenes Maß zu beschränken, ist vielmehr zu fordern, dass dieser nur für ein solches Verhalten Dritter einzustehen hat, welches nicht selbständig erfolgte, sondern mit dessen Zutun oder Zustimmung. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Veröffentlichung der streitgegenständlichen, in dem Interview enthaltenen Äußerung erfolgte ersichtlich mit der jedenfalls konkludenten Zustimmung des Beklagten. Auch stünde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Verpflichtung des Beklagten zur Einwirkung auf das Zeitschrift2 nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Unterlassung der weiteren Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung in dem online veröffentlichten Interview - anders als bei Printmedien - nicht zur Folge hätte, dass eine Verpflichtung zum Rückruf der ganzen Zeitung, Zeitschrift oder Buchauflage bestünde, da eine Löschung nur einer einzelnen Äußerung in dem Online-Beitrag ohne weiteres möglich erscheint. (b) Jedoch wird ausgehend vom Wortlaut der Unterlassungserklärung, wonach der Beklagte sich verpflichtet hat, es „ab sofort“ zu unterlassen, die dort wiedergegebene Äußerung wie geschehen in dem Interview unter dem dort wiedergegebenen Internetlink zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen unter Zugrundelegung des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) deutlich, dass Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe in zeitlicher Hinsicht allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begangene Verstöße des Schuldners geltend gemacht werden können. Dass die Vertragsparteien im Streitfall die rückwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe für vor diesem Zeitpunkt liegende Verstöße gewollt haben, findet im Wortlaut der Vereinbarung keine Stütze (so auch BGH, GRUR 2006, 878, Rn. 19 - Vertragsstrafevereinbarung, BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 13 – Ex-RAF-Terroristin). Die hier in Rede stehende Veröffentlichung des Interviews mit zumindest konkludenter Zustimmung des Beklagten auf der Internetseite www.(...).de ist schon vor der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung erfolgt und mithin in zeitlicher Hinsicht nicht von der Unterlassungserklärung umfasst. Dem steht nicht entgegen, dass das Interview weiterhin abrufbar ist, denn die fortgesetzte Veröffentlichung ist nur eine Dauerhandlung des Magazins „Zeitschrift3“. Die dem Beklagten zurechenbare und hier maßgebliche Handlung liegt nur in der (punktuellen) konkludenten Zustimmung hierzu, welche bereits vor der Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte und mithin als in der Vergangenheit liegende (abgeschlossene) Handlung nicht von dieser umfasst ist. Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem auch nicht entgegen, dass das Interview in der Unterlassungsverpflichtungserklärung in Bezug genommen wird, denn durch die Formulierung „wie geschehen in dem am 09.06.2021 unter https://... mit dem Titel „N war eine arme Sau“ veröffentlichten Interview“ wird lediglich die nötige Bestimmtheit der Unterlassungsverpflichtungserklärung erreicht; zumal freilich auch identische und kerngleiche künftige Verstöße von dieser erfasst sind. Der für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche ernsthafte Unterlassungswille, der in der Unterwerfungserklärung und deren Strafsicherungsangebot sichtbaren Ausdruck finden muss (vgl. BGH, NJW 1993, 721), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die strafbewehrte Verpflichtung sich aufgrund der zeitlichen Beschränkung nicht auch auf die Beseitigung der weiteren Verbreitung der Äußerung durch die Zeitschrift3 erstreckt. Hierfür sprechen weder der Sinn und Zweck noch die Interessenlage der Parteien. Selbst wenn - wie der Kläger betont und was nach Ansicht des Senats aufgrund der nicht fernliegenden Möglichkeit, dass der Beklagte weitere Interviews geben könnte, nicht zwingend erscheint - die Veröffentlichung des Interviews für ihn der maßgebliche Umstand für die Abmahnung des Beklagten gewesen wäre, so kann vorliegend nicht außer Acht gelassen werden, dass der anwaltlich vertretene Kläger die von dem Beklagten formulierte Unterlassungserklärung gemäß der Anlage K3 (Bl. 28 f. d.A.) annahm (vgl. Anlage K4, Bl. 30 d.A.) und sich hierdurch mit dem (eingeschränkten) Umfang der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung einverstanden erklärte; zumal die von dem Beklagten formulierte Unterlassungserklärung sich stark an den Wortlaut der von der Klägerseite übermittelten Unterlassungserklärung anlehnt (vgl. Anlage K2, Bl. 25 d.A.). Aus diesem Grund kann es - anders als bei der Auslegung von gesetzlichen Unterlassungspflichten (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 2015, 190, Rn. 15 - Ex-RAF-Terroristin; OLG Hamm, GRUR-RS 2023, 14307, Rn. 55) - entgegen der Ansicht des Klägers nicht maßgeblich sein, dass er gegen die fortwährende Veröffentlichung bei der Verneinung der Pflicht des Beklagten auf Einwirkung auf die Zeitschrift3 rechtsschutzlos gestellt wäre, weil bei der reinen Veröffentlichung eines Interviews ohne ausdrückliche Distanzierung nicht von einem Zueigenmachen des Mediums auszugehen ist (vgl. BGH, NJW 2014, 2029 Rn. 19 - Sächsische Korruptionsaffäre; Wenzel, a.a.O., Kap. 4, Rn. 103, jew. m.w.N.). Hätte der anwaltlich vertretene Kläger - in Kenntnis der Rechtslage - die Einwirkung des Beklagten auf das Medium bezüglich der (Weiter-)Veröffentlichung des Interviews sicherstellen wollen, so hätte er auf eine entsprechende Regelung im Unterlassungsvertrag hinwirken können und müssen. 2. Der Kläger kann ferner keinen Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten i.H.v. 1.375,88 EUR von dem Beklagten verlangen (Antrag zu 2.), da die Abmahnung vom 11.06.2021 nicht berechtigt war. Ein solcher Anspruch resultiert insbesondere nicht aus den §§ 687, 677, 670 BGB. a) Dem Kläger stand kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG gegen den Beklagten zu. aa) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR-RS 2023, 5976, Rn. 31 m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG abzuwägen. Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, a.a.O., § 14 Rn. 14.16; jew. m.w.N.). Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfG, NJW 2023, 510, Rn. 15; BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6, Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG, NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 90 m.w.N.). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389, Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen (vgl. BVerfG, NJW 2023, 510, Rn. 16 m.w.N.). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2889). Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfG, NJW 2023, 510, Rn. 17 m.w.N.). Meinungsäußerungen genießen einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vergleiche BVerfG, NJW 2006, 3769, 3772 - Babycaust). Die zugunsten des Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch - soweit es um Äußerungen in den Medien geht - dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (vergleiche Soehring/Hoene, a.a.O., § 20, Rn. 20.20). Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 212; BeckOK InfoMedienR/Söder, 30. Edition, § 823 BGB, Rn. 176b jew. m.w.N.). bb) Der maßgebliche Durchschnittsrezipient versteht die Äußerung im Gesamtkontext dahingehend, dass es im Rahmen des sog „…, bei dem mehrere Personen - nämlich solche aus den Reihen der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre, zwei Börsenbriefherausgeber und Banker - zu Lasten der X AG auf moralisch verwerfliche Art zusammenwirkten, schon einmal Vorwürfe der Bilanzfälschung und der Marktmanipulation im Zusammenhang mit X gegeben habe. Zutreffend hat das Landgericht insoweit angenommen, dass der Durchschnittsleser den Begriff des „Komplotts“ im Gesamtkontext nicht im strafrechtlichen, sondern im wertenden, moralischen Sinn, nämlich als ein bewusstes Zusammenwirken gegen die X AG verstehen wird. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird der Durchschnittsleser eines solchen Fachmagazins, der Hintergrundwissen zu derartigen Thematiken hat, der Äußerung unter Berücksichtigung der Antwort auf die vorhergehende Frage und dem Gesamtkontext jedoch nicht entnehmen, dass Vorwürfe der Bilanzfälschung und Marktmanipulation, welche unterschiedliche Stoßrichtungen aufweisen, von den Vorgenannten gegen die X erhoben worden sind. Denn die Formulierung „im Zusammenhang mit“ lässt einen solchen Rückschluss nicht zu. Sie besagt nur, dass es solche Vorwürfe gab und dass X im Zusammenhang mit dem sog. … davon betroffen war. Ob aktiv oder passiv bzw. als Täter oder Opfer bleibt genauso offen wie die Frage, wer diese Vorwürfe letztlich erhoben hat. Auch kann der Äußerung entgegen der Ansicht des Klägers aus vorgenannten Erwägungen nicht entnommen werden, dass der Kläger (bzw. dessen Mitglieder) sich der Bilanzfälschung oder der Marktmanipulation schuldig gemacht hätte(n); zumal der Durchschnittsleser aufgrund der Verwendung des Begriffes „Vorwürfe“ - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht davon ausgeht, dass diese sich erhärtet hätten bzw. dass es zu einer Verurteilung gekommen sei. cc) Die so verstandene Äußerung ist unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Grundsätze im Schwerpunkt von meinenden und wertenden Elementen geprägt und mithin als Meinungsäußerung anzusehen. Durch die Verwendung des Begriffes „Komplott“ bewertet der Beklagte das Zusammenwirken der dort genannten Personen im Zusammenhang mit der X AG als moralisch verwerflich und stellt in diesem Kontext auf die innere Zielrichtung der Handelnden ab. Soweit die Äußerung in Bezug auf die Nennung der Beteiligten des „Komplotts“ auch tatsächliche Elemente enthält, so machen diese erst gemeinsam mit den wertenden Elementen den Sinn einer Äußerung aus und treten mithin zurück. Der Verweis des Klägers auf die „Autocomplete-Entscheidung“ des BGH (GRUR 2013, 751), in welcher der BGH in Bezug auf den Begriff des Betruges ausgeführt hat, dass es sich um ein sittlich vorwerfbares Verhalten („sittlich vorwerfbares Übervorteilen eines anderen“) handele (vgl. BGH, GRUR 2013, 751, Rn. 14), vermag hieran nichts zu ändern. Zum einen beziehen sich die dortigen Ausführungen nicht auf die Einordnung der Äußerung als Meinungsäußerung, sondern auf die Frage des Aussagegehaltes/der inhaltlichen Aussagekraft des Begriffes „Betrug“, und zum anderen steht die Bewertung des Verhaltens als „sittlich vorwerfbares Übervorteilen eines anderen“ der Einordung als Meinungsäußerung nicht entgegen (vgl. zur Einordnung des Begriffes Betrug als Meinungsäußerung u.a. BGH, NJW 2002, 1192). dd) Die so verstandene Meinungsäußerung war zulässig, sie greift nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Bei der Abwägung der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die Äußerung einerseits und der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK durch die Untersagung der Äußerung andererseits überwiegt die Schutzbedürftigkeit der Meinungsfreiheit des Beklagten. (a) Die Grenze zur Schmähkritik wird ersichtlich nicht überschritten, es handelt sich bei der Äußerung vielmehr um eine Auseinandersetzung in der Sache. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. (b) Auch liegt der so verstandenen Äußerung nach Ansicht des Senates eine hinreichende Tatsachengrundlage zugrunde. Unstreitig stellten Vorstandsmitglieder des Klägers gegenüber der X AG im Jahr 2008 in der Hauptversammlung der X AG Fragen und erhoben in der Öffentlichkeit Vorwürfe (vgl. Anlage B4, Anlagenband). Hieran wirkte unstreitig u.a. der Herausgeber des Börsenbriefs „Zeitschrift1“, D, mit. Ebenfalls unstreitig kam es in der Folge zu einem Kursverlust der X AG. Insoweit hat der Kläger mit dem nochmals auf Seite 4 der Berufungsbegründung unter dem zweiten Bulletpoint wiedergegebenen Zitat aus seinem Schriftsatz vom 21.06.2022 nur bestritten, dass der „Kursrutsch“ in den Tagen nach der Hauptversammlung durch Herrn B ausgelöst worden sei. Dass es in der Folge der Hauptversammlung zu einem Kursverlust kam, wurde hingegen nach Ansicht des Senates nicht in Abrede gestellt, so dass das Landgericht den diesbezüglichen Tatberichtigungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen hat. Die Staatsanwaltschaft München I führte unstreitig ferner u.a. in Bezug eine Markmanipulation bezüglich der X AG u.a. gegen die damaligen Vorstandsmitglieder des Klägers A und B, die Banker G, H und den Börsenbriefherausgeber D (zudem ehemaliger Hauptversammlungssprecher des Klägers) ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Marktmanipulation (vgl. Anlage B6, Anlagenband). Dies reicht als Tatsachengrundlage für die streitgegenständliche Meinungsäußerung, nämlich das Vorliegen eines Komplotts, an dem Mitglieder des Klägers (A, B, D), zumindest ein Börsenbriefherausgeber (D) und Banker (G, H) beteiligt waren, aus. Dass das Strafverfahren gegen Herrn A mit Bezug zu X gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, steht dem nicht entgegen, denn die hier in Rede stehende Äußerung verhält sich gerade nicht zu einem strafbaren Verhalten durch Marktmanipulation oder Bilanzfälschung u.a. durch Mitglieder des Klägers (s.o.); zumal der Durchschnittsleser aufgrund der Verwendung des Begriffes „Vorwürfe“ nicht davon ausgeht, dass diese sich erhärtet hätten bzw. dass es zu einer Verurteilung gekommen sei. Auf die Frage, ob daneben eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Beteiligung eines zweiten Börsenbriefherausgebers gegeben ist - konkret, ob auch Herr A aufgrund der Herausgabe des „Schwarzbuch …“ oder die Herren J und K aufgrund ihrer Tätigkeit als Online-Redakteure als Börsenbriefherausgeber angesehen werden können -, kommt es nicht an, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so würde diese dann gegebene Falschbehauptung wertneutral sein und sich nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die hier in Rede stehende Meinungsäußerung auswirken. Da der hier in Rede stehenden Äußerung - wie dargelegt - unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes nicht entnommen werden kann, dass „die Komplotteure“ die Vorwürfe der Marktmanipulation oder der Bilanzfälschung erhoben hätte, lässt sich die Unwahrheit der Tatsachengrundlage entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus herleiten, dass sich der Vorwurf der Markmanipulation nicht als Vorwurf der vermeintlichen „Komplotteure“ darstellen könne. b) Aus vorgenannten Erwägungen stand dem Kläger auch kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 824 BGB oder i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB gegen den Beklagten zu. c) Da die streitgegenständliche Äußerung im Kern eine Meinungsäußerung ist, finden die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung entgegen der Ansicht des Klägers keine Anwendung. 3. Da dem Kläger, wie zuvor dargelegt, weder Anspruch auf Zahlung der begehrten Vertragsstrafe zusteht noch die Abmahnung vom 11.06.2021 berechtigt war, kann er auch nicht die Kosten des Aufforderungsschreibens vom 23.06.2021 i.H.v. 627,13 EUR erstattet verlangen (Antrag zu 3.). Ferner befand der Beklagte sich im Zeitpunkt des Anfallens der Anwaltskosten, nämlich im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung des Schreibens vom 23.06.2021, noch nicht mit der Zahlung der Vertragsstrafe oder der Abmahnkosten im Verzug, so dass es auch aus diesem Grunde an den Voraussetzungen der §§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB fehlt (so auch BGH, GRUR 2008, 929, Rn. 12). Auch ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB besteht im Streitfall schon deshalb nicht, weil der Kläger mit dem Schreiben vom 23.06.2021, mit dem er den Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe aufgefordert hat, kein Geschäft des Beklagten geführt hat; insbesondere hat er nicht mit dem für die Anwendung der §§ 677 ff. BGB unverzichtbaren (vgl. § 687 Abs. 1 und 2 BGB) Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt (BGH, GRUR 2008, 929, Rn. 15). 4. Sofern der Kläger rügt, dass das Landgericht gegen § 272 Abs. 3 ZPO verstoßen habe, indem es dem wiederholten Fristverlängerungsgesuch des Beklagten - ohne Anhörung des Klägers - stattgegeben habe, anstatt einen nahegelegenen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, ist schon nicht feststellbar, dass das Urteil auf diesem (vermeintlichen) Verfahrensfehler beruht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind höchstrichterlich geklärt bzw. deren Beurteilung hängt von auf den Einzelfall bezogenen Wertungsentscheidungen ab, welche sich u.a. auf die Auslegung des hier in Rede stehenden Unterlassungsvertrages sowie der streitgegenständlichen Äußerung beziehen. Sofern der Kläger insoweit betont, dass er aufgrund der Wertung des Senates rechtschutzlos gestellt werde, da er nicht gegen die Zeitschrift2 vorgehen könne, verfängt dies nicht, da hier - wie bereits zuvor hervorgehoben - keine gesetzliche Unterlassungsverpflichtung im Raume steht, sondern eine vertragliche, welche gerade nur in dem zwischen den Parteien vereinbartem Umfang Unterlassungspflichten mit sich bringt.